Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 263.874-3/2012-8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, Zl. E12 263.874-0/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, Zl. E12 263.874-0/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, Zl. E12 263.874-0/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, Zl. E12 263.874-0/2008-19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte ursprünglich am 30.1. 2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte ursprünglich am 30.1. 2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen an, dass er kurdischer Alevit und in der Türkei mehrmals festgenommen worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Am 8.3.1993 sei er deswegen vor der Schule festgenommen, aber am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Am 16.3.1994 habe er an einer Protestaktion in der Schule teilgenommen, wo man ihn wieder festgenommen und am nächsten Tag freigelassen habe. Am 22.2.1996 sei er 4 Tage festgehalten und auch gefoltert worden. Vom Untersuchungsrichter sei er nach 4 Tagen freigelassen worden. Auch Vater und Onkel seien politisch aktiv. 1998 sei er ebenfalls für ein paar Stunden festgenommen worden. Danach habe er ständig das Gefühl gehabt, von der Polizei observiert zu werden. Im April 2000 sei er wegen der Teilnahme an einer Begräbnisfeier 6 Stunden festgehalten worden. Er sei dann wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C angeklagt und freigesprochen worden. Nachher sei er von Polizisten beschimpft und bedroht worden. Vermutlich von Polizisten habe er auch Drohanrufe erhalten.
Im Februar 2001 sei er von Polizisten entführt, bedroht und geschlagen worden, damit er für sie als Spitzel arbeite. Um freigelassen zu werden, habe er zugestimmt. Am 27.9.2003 habe er an einer Demonstration gegen den Irak-Krieg teilgenommen. Drei Tage später sei er festgenommen und wieder frei gelassen worden. Letztmals sei er am 25.7.2003 festgenommen und geschlagen worden. Nach 5 Stunden sei er wieder freigelassen worden. Da er nicht für die Polizei als Spitzel habe arbeiten wollen, sei er nach Österreich gekommen.
I.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 16.8.2005, Zl: 04 01.534-BAW gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 16.8.2005, Zl: 04 01.534-BAW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.9.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.9.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.4. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2011 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der WAW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins.4. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2011 gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der WAW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Das Flucht begründende Vorbringen des BF wurde dabei als nicht glaubwürdig erkannt. Der Asylgerichtshof ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
"In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, den Angaben des BF könne aufgrund mangelnder Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit kein Glauben geschenkt werden.
Wenn ein Vorbringen nachvollziehbar sein soll, müssen die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und muss auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.
Seitens des Asylgerichtshofes ist dem BAA beizupflichten, wenn es das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erachtet.
Als erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF wird vom Asylgerichtshof bereits der Umstand angesehen, dass er offensichtlich versuchte, seinen Reiseweg zu verschleiern, indem er keinerlei konkrete Angaben dazu machte und nicht einmal angeben konnte, durch welche Länder er gereist ist. Dies widerspricht allerdings völlig der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach gerade Flüchtende besonders misstrauisch sind und ihr Umfeld sehr genau beobachten.
Der BF legte anlässlich seiner Einvernahme am 7.4.2004 unter anderem Kopien von Teilen eines Urteils des 2. Staatssicherheitsgerichtes von M. vom 9.4. 2002 vor. Daraus ergibt sich, dass der BF im Jahr April 2002 vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer illegalen bewaffneten Organisation mangels ausreichender belastender Beweise freigesprochen wurde. Soweit der BF eine Bestätigung seines Rechtsanwaltes vom 10.10.2010 vorlegt, in der dieser behauptet, der BF sei wegen seiner Gesinnung Ziel einiger ungerechter politischer Aktionen, sogar Unterdrückungen gewesen, kommt dieser nach Ansicht des erkennenden Senates keine besondere Bedeutung bei, da sie einerseits keinen konkreten Inhalt hat und Rechtsanwälte im Auftrag ihrer Mandanten handeln und dafür auch bezahlt werden. Außerdem bestätigt der türkische Anwalt selbst, dass er diese "Bestätigung über Antrag ausgestellt hat."
Auch für die ebenfalls im Auftrag des BF ausgestellte "Bestätigung" desselben Anwalts vom 1.4.2004 gilt dasselbe. Sie gibt ebenfalls nur die vom BF auch vor dem BAA getätigten vagen Schilderungen über die angebliche ständige Observation durch die Polizei und nicht belegbare Drohanrufe wieder. Weiter wird behauptet, dass auch gegen den Vater wegen dessen gewerkschaftlichen Aktivitäten immer wieder Anklagen erhoben worden seien und dass der Cousin, der ein Gewerkschaftsaktivist sei, in eine andere Provinz verbannt worden sei. Unter diesen Umständen ist völlig unglaubwürdig, dass Vater und Cousin des BF nach wie vor offenbar unbehelligt in der Türkei leben könnten, hätten die türkischen Behörden tatsächlich etwas gegen sie in der Hand bzw. würden ihnen terroristische oder sonstige staatsfeindliche Aktivitäten vorgeworfen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Cousin in eine andere Provinz verbannt wurde, weil die Behörden dadurch ihr Ziel, nämlich die Einstellung seiner Aktivitäten sicher nicht erreichen, sondern nur verlagern würden.
Aus dem Erhebungsergebnis der ÖB Ankara geht auch eindeutig hervor, dass gegen den BF derzeit keine Anklage gegenüber dem BF offen ist und er von den beiden genannten Anwälten in seinem Strafverfahren, bei dem er freigesprochen wurde, verteidigt wurde. Es ist nicht zutreffend, wenn der BF in seinem Schriftsatz vom 16.2.2011 behauptet, dass die Anwälte ihn nach wie vor verteidigen würden. Aus dem Erhebungsergebnis geht nämlich nur hervor, dass diese noch immer in der Anwaltskammer eingeschrieben und noch immer als Anwälte tätig sind und den BF verteidigt haben ("verteidigten"). Auch die Erklärungsversuche des BF, dass derzeit von der ÖB keine offene Anklage festgestellt werden konnte, weil er außer Landes sei, ist nicht plausibel, da es notorisch ist, dass in der Türkei auch Strafverfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden.
Wie auch das BAA vertritt der Asylgerichtshof die Ansicht, dass das gesamte Vorbringen des BF anlässlich seiner persönlichen Einvernahme nur sehr allgemein und vage gehalten ist und ihm schon deswegen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. So gab er teilweise nur die Jahre an, in denen sich die Vorfälle ereignet hatten. Ebenso fehlen die genauen Angaben von Örtlichkeiten; Adressen, Angaben über beteiligte Personen, nähere Angaben über die Demonstrationen, etc. Der BF konnte auch durch nichts belegen, wie er zu der Behauptung kommt, er habe vermutlich von Polizisten Drohanrufe erhalten. Es war auch nicht verifizierbar, wie der BF auf die Idee kommt, er sei ständig von der Polizei observiert worden. Dies noch dazu bereits seit 1998, obwohl es erst Jahre später zur Anklage gegen ihn kam und er nach seinen Schilderungen nicht exponiert politisch aktiv war, sondern bestenfalls als ein "Mitläufer" an diversen Aktivitäten teilgenommen hat. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich das vom BF beschriebene Interesse an seiner Person gehabt, hätten sie ihn auch nicht jedes Mal nach ein paar Stunden oder Tagen wieder freigelassen. Dies gilt insbesondere auch für die behaupteten letzten Festnahmen im Jahr 2003. Auch für die behauptete Telefonüberwachung konnte der BF weder Beweise noch eine plausible Begründung dafür, wie er zu dieser Annahme kommt, abgeben.
Hätten die türkischen Sicherheitskräfte tatsächlich so viel Interesse an der Person des BF gehabt, wie er behauptet, hätten sie ihn sicherlich auch nicht von Februar 2001 bis Juli 2003 in Ruhe gelassen, obwohl er weder untertauchte noch sich versteckte und in diesen Zeitraum sogar sein Prozess fiel.
Es ist auch nicht glaubhaft, dass der BF als Spitzel angeworben werden sollte, nachdem er wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft bei einer illegalen bewaffneten Organisation bereits vor Gericht gestanden ist. Er wäre, auch wenn er freigesprochen wurde, von den türkischen Behörden wohl kaum als besonders vertrauenswürdige Person eingestuft worden. Die Behörden hätten in einem derartigen Fall sogar damit zu rechnen gehabt, dass ihnen der BF durch gezielte Fehlinformation eine Falle stellt.
Auch die exilpolitische Tätigkeit des BF in Österreich vermag nicht, eine asylrelevante Gefährdung des BF im Fall seiner Rückkehr befürchten zu lassen. Aus den vorgelegten Urkunden geht in keiner Weise hervor, dass der BF in exponierter Form tätig wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF im Türkeiinformationszentrum Obfrau-Stellvertreter ist, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine exponierte asylpolitische Aktivität seinerseits geschlossen werden. Vielmehr geht aus der vorgelegten "Bestätigung" selbst hervor, dass der BF lediglich an nahezu allen öffentlichen Aktionen und Veranstaltungen des Vereins teilgenommen hat. Eine besondere Exponiertheit ist weder daraus noch aus den zuletzt vorgelegten Fotos erkennbar bzw. wurde diese vom BF selbst auch nie behauptet, sodass eine Gefährdung aus diesem Grund bei seiner Rückkehr auszuschließen ist. Das restliche Vorbringen in der Bestätigung steht im Übrigen nicht in Zusammenhang mit dem Fall des BF bzw. wird derartiges auch nicht behauptet. An dieser Einschätzung vermag auch das zuletzt vorgelegte Schreiben der Anatolischen Föderation nichts zu ändern, das ebenfalls lediglich allgemeine Ausführungen und unsubstantiierte und durch keine Fakten belegte Ausführungen enthält.
Es ist auch auszuschließen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von der Strafanzeige gegen den BF aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration vom 1.5.2005 haben, da die österreichischen Sicherheitsbehörden sowie die Exekutive zum einen der Amtsverschwiegenheit unterliegen und zum anderen auch kein Interesse ersichtlich ist, warum dieser Umstand an die türkischen Behörden weitergeleitet werden sollte, zumal sich der betreffende österreichische Beamte dadurch sogar strafrechtlich verantwortlich machen würde.
Soweit der BF Rückkehrbefürchtungen wie Inhaftierung, Folter udgl. äußert, stehen diese im Widerspruch zur einhelligen aktuellen Berichtslage. Demnach sind in den letzten Jahren auch seitens von Menschenrechtsorganisationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden wären.
Zusammenfassend kommt daher auch der Asylgerichtshof zum Schluss, dass der BF abgesehen von möglichen kleineren Diskriminierungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, die aber nicht die Schwelle der Asylrelevanz erreichen, die Türkei ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, wenngleich er vorgibt, seine finanzielle Situation wäre gut gewesen.
Außerdem wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.)."Außerdem wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.)."
Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertreterin des WAW am 16.3.2011 und dem WAW am 25.3.2011 zugestellt.
I.5. Mit Telefax vom 9.5.2011 brachte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.römisch eins.5. Mit Telefax vom 9.5.2011 brachte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.3.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der WAW nach Ostern 2011 die gleichzeitig vorgelegten Unterlagen erhalten habe, die zu einer anders lautenden Entscheidung geführt hätten.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.08.2011 wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.08.2011 wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.
I.6.1. Mit Telefax vom 08.02.2012 brachte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des WAW einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.römisch eins.6.1. Mit Telefax vom 08.02.2012 brachte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des WAW einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend führte der WAW darin aus, dass ihm am 30.01.2012 die beiliegenden Unterlagen übermittelt worden seien. Diese seien umgehend zur Übersetzung gebracht und mit 03.02.2012 an die Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters gebracht worden. Zum Beweis führe er die Einvernahme des Antragstellers, eine beglaubigte Übersetzung aus der türkischen Sprache vom 01.02.2012 und eine beglaubigte Übersetzung vom 09.07.2011 an.
Aus der dargelegten Sachverhaltsdarstellung ergebe sich, dass nach Übermittlung der beiliegenden Unterlagen durch den Antragsteller dieser am 30.01.2012 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt habe, nachdem ihm die bezüglichen Unterlagen zugestellt worden seien - die Einbringung sei daher rechtzeitig.
Unter Verweis auf die unter einem zur Vorlage gebrachten Unterlagen wäre - nach Ansicht des Antragstellers - von Seiten des Asylgerichtshofes eine andere Entscheidung getroffen worden, hätten die gegenständlichen Unterlagen bereits im bezeichneten Verfahren vorgelegen.
In Kenntnis dieser Beweise/Sachlage hätte die Behörde eine inhaltlich andere Entscheidung treffen müssen.
In der Beilage des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens findet sich eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens von Rechtsanwalt XXXX (AS 351), eine unleserliche Kopie mit Überschrift "XXXX" (AS 353), und eine beglaubigte Übersetzung aus der türkischen Sprache vom 09.07.2011 (AS 355 - 359).In der Beilage des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens findet sich eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens von Rechtsanwalt römisch 40 (AS 351), eine unleserliche Kopie mit Überschrift "XXXX" (AS 353), und eine beglaubigte Übersetzung aus der türkischen Sprache vom 09.07.2011 (AS 355 - 359).
I.6.2. Mit Schreiben vom 28.02.2012 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des WAW ersucht, die mit Telefax übermittelten Unterlagen im Original (in türkischer Sprache und beglaubigte Übersetzungen) dem Asylgerichtshof vorzulegen.römisch eins.6.2. Mit Schreiben vom 28.02.2012 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des WAW ersucht, die mit Telefax übermittelten Unterlagen im Original (in türkischer Sprache und beglaubigte Übersetzungen) dem Asylgerichtshof vorzulegen.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.03.2012 wurden diese vorgelegt (OZ 4). Dabei handelt es sich um ein handschriftlich beschriftetes Kuvert, eine Verpackung einer XXXX, ein Schreiben in türkischer Sprache vom 16.04.2011 samt zugehöriger Übersetzung in die deutsche Sprache vom 02.03.2012, und ein Schreiben in türkischer Sprache von Av. XXXX vom 24.01.2012 samt zugehöriger Übersetzung vom 01.02.2012. Ebenso findet sich eine Mitteilung zu den beiden angeführten Dokumenten. Zu Dokument 1 (Information über die Vertriebsberechtigungskarte der Zeitschrift XXXX) wurde angemerkt, dass Frau Rechtsanwältin XXXX, die dieses Dokument übermittelt habe, sich zwischen 07.03.2012 und 01.04.2012 in Wien aufhalten werde. Sie werde im Zusammenhang mit ihrer juristischen und politischen Tätigkeit an Veranstaltungen teilnehmen. Insofern es dem Asylgericht angemessen erscheine, wäre Frau XXXX bereit, vom Gericht vorgeladen zu werden, um die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Dokumente persönlich zu bestätigen. Dokument 2 (an die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Verfolgung, Folter, Inhaftierung und Ermordung von MitarbeiterInnen der oppositionellen Zeitschrift "XXXX" gerichtet) sei von Rechtsanwalt XXXX, Mitglied des Ausschusses zur Überprüfung von Menschenrechten, unterfertigt.Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.03.2012 wurden diese vorgelegt (OZ 4). Dabei handelt es sich um ein handschriftlich beschriftetes Kuvert, eine Verpackung einer römisch 40 , ein Schreiben in türkischer Sprache vom 16.04.2011 samt zugehöriger Übersetzung in die deutsche Sprache vom 02.03.2012, und ein Schreiben in türkischer Sprache von Av. römisch 40 vom 24.01.2012 samt zugehöriger Übersetzung vom 01.02.2012. Ebenso findet sich eine Mitteilung zu den beiden angeführten Dokumenten. Zu Dokument 1 (Information über die Vertriebsberechtigungskarte der Zeitschrift römisch 40 ) wurde angemerkt, dass Frau Rechtsanwältin römisch 40 , die dieses Dokument übermittelt habe, sich zwischen 07.03.2012 und 01.04.2012 in Wien aufhalten werde. Sie werde im Zusammenhang mit ihrer juristischen und politischen Tätigkeit an Veranstaltungen teilnehmen. Insofern es dem Asylgericht angemessen erscheine, wäre Frau römisch 40 bereit, vom Gericht vorgeladen zu werden, um die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Dokumente persönlich zu bestätigen. Dokument 2 (an die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Verfolgung, Folter, Inhaftierung und Ermordung von MitarbeiterInnen der oppositionellen Zeitschrift "XXXX" gerichtet) sei von Rechtsanwalt römisch 40 , Mitglied des Ausschusses zur Überprüfung von Menschenrechten, unterfertigt.
Gemäß Dokument 1 (Schreiben vom 16.04.2011) macht der BF seit Mai 2005 die Vertretung der Zeitschrift XXXX in Österreich. Im weiteren Verlauf des Textes werden Unterdrückungen gegenüber der Zeitschrift XXXX dargestellt.Gemäß Dokument 1 (Schreiben vom 16.04.2011) macht der BF seit Mai 2005 die Vertretung der Zeitschrift römisch 40 in Österreich. Im weiteren Verlauf des Textes werden Unterdrückungen gegenüber der Zeitschrift römisch 40 dargestellt.
Gemäß Dokument 2 (ein Schreiben des XXXX an die zuständige Behörde) sei der WAW in der Türkei durch nicht-demokratische Regierungen unterdrückt worden und habe sich schließlich entschieden, sein Land zu verlassen und sich in Europa niederzulassen. Es sei ziemlich offensichtlich, dass Herr XXXX, gegen den am DGM (Schwurgericht) XXXX ein Prozess anhängig sei, wegen seiner oppositionellen Meinungen über die Regierung Zielscheibe unberechtigter Handlungen gewesen sei. XXXX teile derzeit die Meinung der Zeitschrift "XXXX", die in der Türkei erscheine, und sei Vertreter der Zeitschrift in dem Land, in dem er lebe. In der Folge wurden Verfolgung von Korrespondenten und Schriftstellern dieser Zeitschrift und Unterdrückungsmaßnahmen gegen einzelne Personen und besonders Schriftsteller und Journalisten dargestellt.Gemäß Dokument 2 (ein Schreiben des römisch 40 an die zuständige Behörde) sei der WAW in der Türkei durch nicht-demokratische Regierungen unterdrückt worden und habe sich schließlich entschieden, sein Land zu verlassen und sich in Europa niederzulassen. Es sei ziemlich offensichtlich, dass Herr römisch 40 , gegen den am DGM (Schwurgericht) römisch 40 ein Prozess anhängig sei, wegen seiner oppositionellen Meinungen über die Regierung Zielscheibe unberechtigter Handlungen gewesen sei. römisch 40 teile derzeit die Meinung der Zeitschrift "XXXX", die in der Türkei erscheine, und sei Vertreter der Zeitschrift in dem Land, in dem er lebe. In der Folge wurden Verfolgung von Korrespondenten und Schriftstellern dieser Zeitschrift und Unterdrückungsmaßnahmen gegen einzelne Personen und besonders Schriftsteller und Journalisten dargestellt.
I.6.3. Mit Schreiben vom 16.07.2012 gab der bisherige rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung seiner Vollmacht bekannt.römisch eins.6.3. Mit Schreiben vom 16.07.2012 gab der bisherige rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung seiner Vollmacht bekannt.
Gemäß Vollmacht vom 18.07.2012 wird der BF nunmehr von XXXX vertreten (OZ 6).Gemäß Vollmacht vom 18.07.2012 wird der BF nunmehr von römisch 40 vertreten (OZ 6).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
II.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oderder Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oderneue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden vergleiche VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
II.2.2.1. In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 15.03.2011 über den Asylantrag des WAW stand ihm jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.römisch zwei.2.2.1. In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 15.03.2011 über den Asylantrag des WAW stand ihm jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 08.02.2011 per Telefax gesendet wurde, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.
Gemäß seinen Angaben wurden ihm die neuen Dokumente am 30.01.2012 zugestellt, der Wiederaufnahmeantrag vom 08.02.2012 erscheint daher insoweit rechtzeitig.
II.2.2.2. Soweit der BF seinen Wiederaufnahmeantrag auf das an die zuständige Behörde gerichtete Schreiben des Rechtsanwaltes XXXX stützt (Dokument 2), so ist dazu anzumerken, dass dieses Dokument (vgl. OZ 4, Seite 2 des Schreibens in türkischer Sprache) das Datum 24.01.2012 führt (nicht jedoch die Übersetzung in die deutsche Sprache). Mit dem Datum 24.01.2012 korrespondiert auch die Behauptung im letzten Absatz dieses Schreibens, dass per 24.01.2012 es in der Türkei 97 Journalisten im Gefängnis gebe. Demnach stammt das Dokument vom 24.01.2012, war also bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (mit 15.03.2011, Zustellung am 16.03.2011 an die rechtsfreundliche Vertretung, am 25.03.2011 an den WAW) noch nicht vorhanden, kann also schon daher keinen Grund für die Wiederaufnahme darstellen.römisch zwei.2.2.2. Soweit der BF seinen Wiederaufnahmeantrag auf das an die zuständige Behörde gerichtete Schreiben des Rechtsanwaltes römisch 40 stützt (Dokument 2), so ist dazu anzumerken, dass dieses Dokument vergleiche OZ 4, Seite 2 des Schreibens in türkischer Sprache) das Datum 24.01.2012 führt (nicht jedoch die Übersetzung in die deutsche Sprache). Mit dem Datum 24.01.2012 korrespondiert auch die Behauptung im letzten Absatz dieses Schreibens, dass per 24.01.2012 es in der Türkei 97 Journalisten im Gefängnis gebe. Demnach stammt das Dokument vom 24.01.2012, war also bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (mit 15.03.2011, Zustellung am 16.03.2011 an die rechtsfreundliche Vertretung, am 25.03.2011 an den WAW) noch nicht vorhanden, kann also schon daher keinen Grund für die Wiederaufnahme darstellen.
II.2.2.3. Darüber hinaus könnte auch die in dem Schreiben aufgestellte Behauptung, der WAW sei Vertreter der Zeitschrift "XXXX" in Österreich und würde sich daraus eine Bedrohungssituation für den BF ergeben, nicht zu einer Wiederaufnahme führen, weil dem Wiederaufnahmeantrag auch zu entnehmen ist, dass der BF die Vertretung dieser Zeitschrift schon seit Mai 2005 in Österreich mache. Dieser Umstand war von ihm aber im abgeschlossenen Asylverfahren nicht geltend gemacht worden, obwohl er dazu nahezu 6 Jahre Zeit und auch Gelegenheit gehabt hatte. Von einem maßgerechten Asylwerber wäre zu erwarten, dass er alle Gründe für eine Bedrohungssituation vorbringt. Die Unterlassung einer solchen Geltendmachung liegt im Verschulden des WAW; dass ihn daran kein Verschulden treffe, wurde im Wiederaufnahmeantrag jedenfalls nicht dargelegt.römisch zwei.2.2.3. Darüber hinaus könnte auch die in dem Schreiben aufgestellte Behauptung, der WAW sei Vertreter der Zeitschrift "XXXX" in Österreich und würde sich daraus eine Bedrohungssituation für den BF ergeben, nicht zu einer Wiederaufnahme führen, weil dem Wiederaufnahmeantrag auch zu entnehmen ist, dass der BF die Vertretung dieser Zeitschrift schon seit Mai 2005 in Österreich mache. Dieser Umstand war von ihm aber im abgeschlossenen Asylverfahren nicht geltend gemacht worden, obwohl er dazu nahezu 6 Jahre Zeit und auch Gelegenheit gehabt hatte. Von einem maßgerechten Asylwerber wäre zu erwarten, dass er alle Gründe für eine Bedrohungssituation vorbringt. Die Unterlassung einer solchen Geltendmachung liegt im Verschulden des WAW; dass ihn daran kein Verschulden treffe, wurde im Wiederaufnahmeantrag jedenfalls nicht dargelegt.
II.2.2.4. Der Wiederaufnahmeantrag wurde aber auch auf Dokument 1 gestützt. Dem per Telefax eingereichten Antrag auf Wiederaufnahme waren nur die Übersetzungen (von Dokument 1 und Dokument 2) in die deutsche Sprache angefügt. Der Übersetzung in die deutsche Sprache von Dokument 2 (Übersetzung datiert mit 01.02.2012) fehlt - wie bereits angeführt - das den Schriftsatz abschließende Datum 24.01.2012. Die Übersetzung von Dokument 1 (dieses Dokument ist mit 16.04.2011 datiert) stammt vom 09.07.2011 (AS 359).römisch zwei.2.2.4. Der Wiederaufnahmeantrag wurde aber auch auf Dokument 1 gestützt. Dem per Telefax eingereichten Antrag auf Wiederaufnahme waren nur die Übersetzungen (von Dokument 1 und Dokument 2) in die deutsche Sprache angefügt. Der Übersetzung in die deutsche Sprache von Dokument 2 (Übersetzung datiert mit 01.02.2012) fehlt - wie bereits angeführt - das den Schriftsatz abschließende Datum 24.01.2012. Die Übersetzung von Dokument 1 (dieses Dokument ist mit 16.04.2011 datiert) stammt vom 09.07.2011 (AS 359).
Über Aufforderung des Asylgerichtshofes - die Originale, samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen - erfolgte hinsichtlich Dokument 1 der Ausdruck bzw. die Kopie eines gescannten Dokumentes samt der zugehörigen Übersetzung - diese allerdings vom 02.03.2012 (vgl. OZ 4). Inhaltlich sind diese beiden Übersetzungen aber deckungsgleich, nur das Datum der Übersetzung (09.07.2011; 02.03.2012) variiert.Über Aufforderung des Asylgerichtshofes - die Originale, samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen - erfolgte hinsichtlich Dokument 1 der Ausdruck bzw. die Kopie eines gescannten Dokumentes samt der zugehörigen Übersetzung - diese allerdings vom 02.03.2012 vergleiche OZ 4). Inhaltlich sind diese beiden Übersetzungen aber deckungsgleich, nur das Datum der Übersetzung (09.07.2011; 02.03.2012) variiert.
Der erste Antrag des WAW auf Wiederaufnahme seines Verfahrens vom 06.05.2011 war vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 16.08.2011 zurückgewiesen worden, weil es dem BF nicht gelungen war, die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmeantrages glaubhaft zu machen. In der Begründung des damaligen Wiederaufnahmeantrages war auf ein Dokument mit Datum 16.04.2011 verwiesen worden. Bei diesem Dokument vom 16.04.2011 handelt es sich um exakt dasselbe Schriftstück, das nunmehr erneut im neuerlichen Wiederaufnahmeantrag unter Dokument 1 vorgelegt wurde. Wenn dieses Dokument schon im zurückliegenden ersten Antrag auf Wiederaufnahme verspätet vorgelegt worden war, dann muss das erst recht für den nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme gelten und kann daher keinen tauglichen Grund mehr für die Bewilligung einer Wiederaufnahme darstellen.
Durch die unterschiedlich datierten Übersetzungen war offensichtlich versucht worden, den Eindruck hervorzurufen, es handle sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, tatsächlich wurde also versucht, den neuerlichen Wiederaufnahmeantrag auf das gleiche Beweismittel zu stützen, wie den ersten Wiederaufnahmeantrag - jedenfalls soweit es Dokument 1 betrifft.
Aus diesem Grund war auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Rechtsanwältin XXXX entbehrlich.Aus diesem Grund war auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Rechtsanwältin römisch 40 entbehrlich.
II.2.2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.römisch zwei.2.2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, mangelnde Schutzwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.09.2012