TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/13 S15 417534-2/2012

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Veröffentlicht am 13.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §41
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 417.534-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. 11 15.627 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. 11 15.627 EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist erstmalig am 24.10.2010 in Österreich eingereist und stellte am 25.10.2010 in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung sowie am 23.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs (in Gegenwart eines Rechtsberaters) stattgefunden.

3. Anlässlich der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, am 01.01.2010 per Flugzeug von Pristina nach Ljubljana, legal mit einem Reisepass, XXXX, gereist zu sein. Dort habe er sich bis zur Ausreise nach Österreich mit einem Visum, ausgestellt am 16.12.2009 in XXXX, gültig bis 14.01.2010, aufgehalten. Das Visum sei von den slowenischen Behörden nicht verlängert worden, weshalb er sich in weiterer Folge illegal in Slowenien aufgehalten habe. Von Ljubljana sei er dann illegal nach Österreich weitergefahren, wo er einen Asylantrag stellen habe wollen. Zuvor sei er aber festgenommen worden. Bis zu seiner Festnahme habe er bei seinem Onkel, XXXX bzw. bei seinem Cousin, XXXX gewohnt. Ihm sei gesagt worden, dass er aufgrund des Wochenendes erst wieder am Montag einen Asylantrag stellen könne. Sein Land habe er verlassen, da ihn sein Vater praktisch aus dem Haus geworfen habe. Im Kosovo habe er weder ein Haus noch Arbeit gehabt, weshalb er in Slowenien leben und arbeiten hätte wollen. Da er dort aber kein dauerndes Visum bekommen habe, sei er deshalb nach Österreich weitergereist. Auf die Frage, was dagegen spräche, wenn er nach Slowenien zurückkehren müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Er habe Verwandte in Österreich, nicht jedoch in Slowenien.3. Anlässlich der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, am 01.01.2010 per Flugzeug von Pristina nach Ljubljana, legal mit einem Reisepass, römisch 40 , gereist zu sein. Dort habe er sich bis zur Ausreise nach Österreich mit einem Visum, ausgestellt am 16.12.2009 in römisch 40 , gültig bis 14.01.2010, aufgehalten. Das Visum sei von den slowenischen Behörden nicht verlängert worden, weshalb er sich in weiterer Folge illegal in Slowenien aufgehalten habe. Von Ljubljana sei er dann illegal nach Österreich weitergefahren, wo er einen Asylantrag stellen habe wollen. Zuvor sei er aber festgenommen worden. Bis zu seiner Festnahme habe er bei seinem Onkel, römisch 40 bzw. bei seinem Cousin, römisch 40 gewohnt. Ihm sei gesagt worden, dass er aufgrund des Wochenendes erst wieder am Montag einen Asylantrag stellen könne. Sein Land habe er verlassen, da ihn sein Vater praktisch aus dem Haus geworfen habe. Im Kosovo habe er weder ein Haus noch Arbeit gehabt, weshalb er in Slowenien leben und arbeiten hätte wollen. Da er dort aber kein dauerndes Visum bekommen habe, sei er deshalb nach Österreich weitergereist. Auf die Frage, was dagegen spräche, wenn er nach Slowenien zurückkehren müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Er habe Verwandte in Österreich, nicht jedoch in Slowenien.

4. Am 09.11.2010 richtete das Bundesasylamt an Slowenien ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.4. Am 09.11.2010 richtete das Bundesasylamt an Slowenien ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

5. Am 12.11.2010 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 10.11.2010, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Slowenien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.5. Am 12.11.2010 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 10.11.2010, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Slowenien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 10.12.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die slowenischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO zu.6. Mit Schreiben vom 10.12.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die slowenischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO zu.

7. Anlässlich der im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten Einvernahme vom 23.12.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei den von ihm bisher getätigten Aussagen bleibe. Weiters habe er in Österreich einen Bruder namens

XXXX. Sein Bruder habe seit fünf Jahren ein Asylverfahren in Österreich laufen. Er habe aber, seit seiner Ankunft in Österreich erst zweimal mit seinem Bruder telefoniert. Sein Bruder sei verheiratet und habe zwei Kinder, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe aber nicht zu ihm. Er habe einen Onkel namens XXXX lebe. Dieser sei bereits seit 40 Jahren in Österreich und unterstütze ihn finanziell. Befragt, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, antwortete er mit "Nein". Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Slowenien entgegenstehe, gab er an, dass er gehen werde, wenn er nach Slowenien müsse. Er wäre gerne hier geblieben, da ihn sein Onkel unterstütze. Er könne aber nichts gegen Slowenien sagen.römisch 40 . Sein Bruder habe seit fünf Jahren ein Asylverfahren in Österreich laufen. Er habe aber, seit seiner Ankunft in Österreich erst zweimal mit seinem Bruder telefoniert. Sein Bruder sei verheiratet und habe zwei Kinder, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe aber nicht zu ihm. Er habe einen Onkel namens römisch 40 lebe. Dieser sei bereits seit 40 Jahren in Österreich und unterstütze ihn finanziell. Befragt, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, antwortete er mit "Nein". Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Slowenien entgegenstehe, gab er an, dass er gehen werde, wenn er nach Slowenien müsse. Er wäre gerne hier geblieben, da ihn sein Onkel unterstütze. Er könne aber nichts gegen Slowenien sagen.

8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.01.2011, Zl. 10 09.977-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.01.2011, Zl. 10 09.977-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

9. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Slowenien. Aufgrund der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen sei der Beschwerdeführer in Slowenien keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt oder hätte solche zu erwarten. Er hätte auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Slowenien Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt stellte außerdem fest, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff nach Art. 8 EMRK erkannt werden könne.9. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Slowenien. Aufgrund der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen sei der Beschwerdeführer in Slowenien keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt oder hätte solche zu erwarten. Er hätte auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Slowenien Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Das Bundesasylamt stellte außerdem fest, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff nach Artikel 8, EMRK erkannt werden könne.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht glaubhaft habe machen können, dass im Falle einer Ausweisung nach Slowenien ein persönliches, reales Risiko bestehen würde, einem unter Art. 3 EMRK zu subsumierenden, verpönten Tatbestand zu unterliegen. Weiters sei das Asylverfahren des Bruders offen, zu dem ohnedies kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wie sich aus vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 23.12.2010 gemachten Angaben ergebe. Mit seinem Onkel, der ihn finanziell unterstützen würde, lebe er in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlicher Lebensgemeinschaft.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht glaubhaft habe machen können, dass im Falle einer Ausweisung nach Slowenien ein persönliches, reales Risiko bestehen würde, einem unter Artikel 3, EMRK zu subsumierenden, verpönten Tatbestand zu unterliegen. Weiters sei das Asylverfahren des Bruders offen, zu dem ohnedies kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wie sich aus vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 23.12.2010 gemachten Angaben ergebe. Mit seinem Onkel, der ihn finanziell unterstützen würde, lebe er in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlicher Lebensgemeinschaft.

10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. S 15 417.534-1/2011/2E, zugestellt durch Hinterlegung am 02.03.2011, wurde die Beschwerde des Genannten in allen Punkten abgewiesen.

11. In weiterer Folge wurde der Rechtsmittelwerber am 22.12.2011 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle während seiner illegalen Arbeitstätigkeit in einer, im XXXX der Stadt XXXX etablierten, Kfz-Werkstätte angetroffen und anschließend in Schubhaft genommen.11. In weiterer Folge wurde der Rechtsmittelwerber am 22.12.2011 im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle während seiner illegalen Arbeitstätigkeit in einer, im römisch 40 der Stadt römisch 40 etablierten, Kfz-Werkstätte angetroffen und anschließend in Schubhaft genommen.

12. Im Zuge der noch am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX behauptete der Beschwerdeführer zunächst, am 19.12.2011 mit einem Pkw vom Kosovo über Serbien und Ungarn kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Motiv für diese Vorgangsweise sei sein vor einem halben Jahr im Rahmen seiner Abschiebung in Österreich zurückgelassener Reisepass gewesen (vgl. Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Als Reaktion auf den Vorhalt des Einvernahmeleiters, wonach sich der Genannte ursprünglich zu einer freiwilligen Ausreise entschieden, dann jedoch deren Durchführung durch sein Untertauchen vereitelt hätte, weshalb nunmehr aufgrund der bislang noch nicht vollzogenen Ausweisung die Schubhaft zu verhängen wäre, stellte der Asylwerber den gegenständlichen Folgeantrag.12. Im Zuge der noch am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 behauptete der Beschwerdeführer zunächst, am 19.12.2011 mit einem Pkw vom Kosovo über Serbien und Ungarn kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Motiv für diese Vorgangsweise sei sein vor einem halben Jahr im Rahmen seiner Abschiebung in Österreich zurückgelassener Reisepass gewesen vergleiche Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Als Reaktion auf den Vorhalt des Einvernahmeleiters, wonach sich der Genannte ursprünglich zu einer freiwilligen Ausreise entschieden, dann jedoch deren Durchführung durch sein Untertauchen vereitelt hätte, weshalb nunmehr aufgrund der bislang noch nicht vollzogenen Ausweisung die Schubhaft zu verhängen wäre, stellte der Asylwerber den gegenständlichen Folgeantrag.

13. Am 27.12.2011 vom Landespolizeikommando für XXXX, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, abermals niederschriftlich einvernommen, gab der Rechtsmittelwerber an, unmittelbar nach der rechtskräftigen negativen Finalisierung seines ersten Rechtsganges "etwa Anfang Juni 2011" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Neue Gründe für seine zweite Antragstellung gäbe es keine, aber wären seine im Erstverfahren geschilderten Probleme noch immer aufrecht. "Außerdem bin ich deshalb nach Österreich gekommen, weil ich meinen Reisepass abholen wollte" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Am 22.05.2011 sei er ohne sein Reisedokument am Schienenweg nach Italien und von dort aus mit einer Fähre nach Albanien gereist. Beweisen könne er diese Behauptung nicht, aber hätte er während seines Aufenthalts in seiner Heimat mehrmals ambulante Behandlungstermine im lokalen Krankenhaus in XXXX in Anspruch genommen. Gelebt habe der Asylwerber während dieser Zeit bei diversen Verwandten und hätten ihn diese auch mit allem Lebensnotwendigen versorgt. Gründe, die gegen eine Überstellung nach Slowenien sprechen würden, könne er zwar nicht anführen, aber bevorzuge er es dennoch in Österreich zu bleiben, zumal hier auch seine Freundin wohnhaft sei.13. Am 27.12.2011 vom Landespolizeikommando für römisch 40 , Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, abermals niederschriftlich einvernommen, gab der Rechtsmittelwerber an, unmittelbar nach der rechtskräftigen negativen Finalisierung seines ersten Rechtsganges "etwa Anfang Juni 2011" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Neue Gründe für seine zweite Antragstellung gäbe es keine, aber wären seine im Erstverfahren geschilderten Probleme noch immer aufrecht. "Außerdem bin ich deshalb nach Österreich gekommen, weil ich meinen Reisepass abholen wollte" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Am 22.05.2011 sei er ohne sein Reisedokument am Schienenweg nach Italien und von dort aus mit einer Fähre nach Albanien gereist. Beweisen könne er diese Behauptung nicht, aber hätte er während seines Aufenthalts in seiner Heimat mehrmals ambulante Behandlungstermine im lokalen Krankenhaus in römisch 40 in Anspruch genommen. Gelebt habe der Asylwerber während dieser Zeit bei diversen Verwandten und hätten ihn diese auch mit allem Lebensnotwendigen versorgt. Gründe, die gegen eine Überstellung nach Slowenien sprechen würden, könne er zwar nicht anführen, aber bevorzuge er es dennoch in Österreich zu bleiben, zumal hier auch seine Freundin wohnhaft sei.

14. Vor dem Bundesasylamt am 09.01.2012 verwies der Antragsteller neuerlich auf seine bisherigen Angaben. Demnach könne er keinesfalls zurück in sein Herkunftsland. Nach dem rechtskräftig negativen Ausgang seines vorangegangenen Asylverfahrens sei er am 21. oder 22.06.2011 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Auf Vorhalt, wonach er seine ursprüngliche Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo am 20.05.2011 explizit zurückgezogen habe, rechtfertigte der Beschwerdeführer seine Aussagen mit der Behauptung, dass sein Reisepass entweder bei der Fremdenpolizei oder der belangten Behörde in Verstoß geraten wäre, weshalb seine beabsichtigte freiwillige Ausreise nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grunde wäre er auch in weiterer Folge auf eigene Faust illegal durch mehrere Staaten in sein Heimatland gereist. Mit dem Faktum konfrontiert, trotz seiner vorangegangenen ausdrücklichen Zustimmung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am Flughafen erschienen, sondern stattdessen untergetaucht zu sein, beharrte der Asylwerber auf seinem letzten Vorbringen. In Bezug auf seine mehrfach widersprüchlichen Angaben zu den Umständen seiner angeblichen Ausreise müsse er sich offenbar geirrt haben - seinen zwischenzeitlichen Aufenthalt im Kosovo könne er jedenfalls mit Krankenhausbestätigungen belegen. Entgegen früherer Aussagen sei er sogar über mehrere Tage stationär wegen starker Kopfschmerzen aufgenommen worden und hätte er diesen Umstand lediglich aus Angst vor einer neuen Untersuchung im Bundesgebiet bisher unerwähnt gelassen.

15. Einem daraufhin in weiterer Folge am 10.01.2012 an Slowenien übermittelten Ersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 23.01.2012 entsprochen und erteilte Slowenien darin das Fortbestehen seiner bereits im ersten Rechtsgang erteilten, aber bislang - aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers - noch nicht konsumierten, Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO).15. Einem daraufhin in weiterer Folge am 10.01.2012 an Slowenien übermittelten Ersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 23.01.2012 entsprochen und erteilte Slowenien darin das Fortbestehen seiner bereits im ersten Rechtsgang erteilten, aber bislang - aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers - noch nicht konsumierten, Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO).

16. Mit Schreiben vom 11.01.2012 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter einen Untersuchungsbericht einer Privatordination namens "XXXX" über die Behandlung des Genannten in dessen Heimat, datiert vom 17.10.2011.

17. Abermals von der Erstinstanz befragt, gab der Beschwerdeführer am 01.02.2012 an, trotz entsprechender Zustimmung Sloweniens nicht in dieses Mitgliedsland zurückzuwollen, zumal er in Österreich über mehrere Cousins verfüge. Mit diesen habe er auch 2011 während der Dauer ihres Urlaubes in einem gemeinsamen Haus im Kosovo gelebt. Seine anderslautenden Angaben zu seinen familiären Verhältnissen wären allesamt lediglich auf nicht näher konkretisierte Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen.

18. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 09.02.2012, Zl. 11 15.627 EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.18. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 09.02.2012, Zl. 11 15.627 EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes sowie zur allgemeinen Versorgung.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich, wie seinerseits behauptet, seit der letzten negativen Entscheidung zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt wäre. An dieser Einschätzung würde auch nicht die im gegenständlichen Verfahren als Beweismittel präsentierte Behandlungsbestätigung eine maßgebliche Änderung herbeizuführen vermögen, zumal der Asylwerber sich selbst in diesem Zusammenhang in eine Reihe gravierender Widersprüche zu diesem Themenkreis verwickelt habe. So hätte Letztgenannter nicht nur mehrmals gänzlich verschiedene Daten als Zeitpunkte seiner angeblichen Heimreise ins Treffen geführt, sondern stünde auch das vorgelegte Dokument in krassem Gegensatz zu seinem Vorbringen:

Ursprünglich habe der Antragsteller ausgeführt, bloß ambulant in einem Krankenhaus im Kosovo behandelt worden zu sein. Demgegenüber habe er seine Schilderungen in der nachfolgenden Einvernahme dahingehend modifiziert, dass er sogar drei Tage stationär im Spital aufgenommen worden wäre. Weder die erste noch die zweite Version dieser Angaben ließen sich mit der vorgelegten Bestätigung in Einklang bringen - handle es sich hiebei doch beim Aussteller nicht um ein Krankenhaus in XXXX, sondern vielmehr um eine Privatordination namens "XXXX". Diese habe darüber hinaus statt eines mehrtägigen Aufenthalts in ihrer Einrichtung lediglich einen dreitägigen Krankenstand bescheinigt, wodurch die Glaubwürdigkeit der behaupteten Rückkehr in den Kosovo abermals massiv erschüttert sei. Zusammenfassend wäre es daher für das Bundesasylamt offensichtlich, dass der Asylwerber versuche, die Bestimmungen der Dublin II-VO zu unterlaufen und sei ein mehrmonatiger Aufenthalt des Antragstellers in seinem Herkunftsland nicht einmal ansatzweise glaubwürdig. Abschließend wären im Verfahren auch keinerlei Hinweise hervorgetreten, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das reale Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Slowenien im Falle seiner Rückführung in selbiges Mitgliedsland geschlossen werden könne. Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen müsse derselbe Schluss gezogen werden, zumal diese ausnahmslos von unbedenklichen Quellen stammen würden.Ursprünglich habe der Antragsteller ausgeführt, bloß ambulant in einem Krankenhaus im Kosovo behandelt worden zu sein. Demgegenüber habe er seine Schilderungen in der nachfolgenden Einvernahme dahingehend modifiziert, dass er sogar drei Tage stationär im Spital aufgenommen worden wäre. Weder die erste noch die zweite Version dieser Angaben ließen sich mit der vorgelegten Bestätigung in Einklang bringen - handle es sich hiebei doch beim Aussteller nicht um ein Krankenhaus in römisch 40 , sondern vielmehr um eine Privatordination namens "XXXX". Diese habe darüber hinaus statt eines mehrtägigen Aufenthalts in ihrer Einrichtung lediglich einen dreitägigen Krankenstand bescheinigt, wodurch die Glaubwürdigkeit der behaupteten Rückkehr in den Kosovo abermals massiv erschüttert sei. Zusammenfassend wäre es daher für das Bundesasylamt offensichtlich, dass der Asylwerber versuche, die Bestimmungen der Dublin II-VO zu unterlaufen und sei ein mehrmonatiger Aufenthalt des Antragstellers in seinem Herkunftsland nicht einmal ansatzweise glaubwürdig. Abschließend wären im Verfahren auch keinerlei Hinweise hervorgetreten, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das reale Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Slowenien im Falle seiner Rückführung in selbiges Mitgliedsland geschlossen werden könne. Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen müsse derselbe Schluss gezogen werden, zumal diese ausnahmslos von unbedenklichen Quellen stammen würden.

19. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde ein und verwies zunächst auf sein bisheriges Vorbringen. Demnach sei die Zuständigkeit Sloweniens zur Übernahme des Genannten aufgrund des Erlöschens der 18-monatigen Frist gemäß Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-VO bereits erloschen und wäre es hiebei völlig irrelevant, ob sich der Asylwerber hinsichtlich des Datums seiner Ausreise mehrmals widersprochen habe. "Sein Erinnerungsvermögen ist eben nicht perfekt" (Seite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wesentlich sei hingegen, dass er einen Aufenthalt im Kosovo durch die Vorlage eines Beweismittels belegen könne. Die erstinstanzlich vertretene Annahme, der Antragsteller wäre nach Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens weiter im Bundesgebiet verblieben, sei rein spekulativ und könne nicht bewiesen werden. Zudem wäre er weder gemeldet gewesen noch strafrechtlich in Erscheinung getreten, was ein starkes Indiz für die Richtigkeit seines Vorbringens darstelle. Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Beweismittels seien somit verfehlt und hätte die belangte Behörde nicht einmal den Versuch unternommen, dieses verifizieren zu lassen.19. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde ein und verwies zunächst auf sein bisheriges Vorbringen. Demnach sei die Zuständigkeit Sloweniens zur Übernahme des Genannten aufgrund des Erlöschens der 18-monatigen Frist gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Dublin II-VO bereits erloschen und wäre es hiebei völlig irrelevant, ob sich der Asylwerber hinsichtlich des Datums seiner Ausreise mehrmals widersprochen habe. "Sein Erinnerungsvermögen ist eben nicht perfekt" (Seite 197 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wesentlich sei hingegen, dass er einen Aufenthalt im Kosovo durch die Vorlage eines Beweismittels belegen könne. Die erstinstanzlich vertretene Annahme, der Antragsteller wäre nach Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens weiter im Bundesgebiet verblieben, sei rein spekulativ und könne nicht bewiesen werden. Zudem wäre er weder gemeldet gewesen noch strafrechtlich in Erscheinung getreten, was ein starkes Indiz für die Richtigkeit seines Vorbringens darstelle. Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Beweismittels seien somit verfehlt und hätte die belangte Behörde nicht einmal den Versuch unternommen, dieses verifizieren zu lassen.

20. Die Beschwerdevorlage langte mit 20.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

21. Mit Schreiben vom 06.03.2012, teilte das Fremdenpolizeiliche Büro XXXX mit, dass der Antragsteller am 05.03.2012 erfolgreich nach Slowenien überstellt worden ist.21. Mit Schreiben vom 06.03.2012, teilte das Fremdenpolizeiliche Büro römisch 40 mit, dass der Antragsteller am 05.03.2012 erfolgreich nach Slowenien überstellt worden ist.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Sloweniens gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Sloweniens gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Zuständigkeit Sloweniens mit der Behauptung zu bestreiten sucht, derzufolge er zwischenzeitlich über einen Zeitraum von circa sechs Monaten in seinem Herkunftsland Kosovo aufhältig gewesen sei, wodurch die ursprüngliche Verpflichtung dieses Mitgliedsstaats zur Rücknahme gemäß den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen wäre, ist ihm in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht einmal in Ansätzen glaubwürdig ist: So widersprach sich der Antragsteller nicht nur hinsichtlich seines angeblichen Ausreisezeitpunktes mehrmals - wobei die unterschiedlichen Daten zum Teil sogar um mehrere Wochen, bis zu einem Monat divergieren - sondern modifizierte er auch noch Art und Dauer seiner behaupteten Krankenhausaufenthalte. Besonders hervorhebenswert erscheint in diesem Kontext das Faktum, dass der Rechtsmittelwerber als Beweismittel nicht, wie ursprünglich angekündigt, einen Beleg für seine Krankenhausbehandlungen vorlegte, sondern vielmehr ein Schreiben einer Privatordination, die zudem lediglich einen dreitägigen Krankenstand, nicht jedoch einen stationären Aufenthalt, bescheinigt.Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Zuständigkeit Sloweniens mit der Behauptung zu bestreiten sucht, derzufolge er zwischenzeitlich über einen Zeitraum von circa sechs Monaten in seinem Herkunftsland Kosovo aufhältig gewesen sei, wodurch die ursprüngliche Verpflichtung dieses Mitgliedsstaats zur Rücknahme gemäß den Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO erloschen wäre, ist ihm in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht einmal in Ansätzen glaubwürdig ist: So widersprach sich der Antragsteller nicht nur hinsichtlich seines angeblichen Ausreisezeitpunktes mehrmals - wobei die unterschiedlichen Daten zum Teil sogar um mehrere Wochen, bis zu einem Monat divergieren - sondern modifizierte er auch noch Art und Dauer seiner behaupteten Krankenhausaufenthalte. Besonders hervorhebenswert erscheint in diesem Kontext das Faktum, dass der Rechtsmittelwerber als Beweismittel nicht, wie ursprünglich angekündigt, einen Beleg für seine Krankenhausbehandlungen vorlegte, sondern vielmehr ein Schreiben einer Privatordination, die zudem lediglich einen dreitägigen Krankenstand, nicht jedoch einen stationären Aufenthalt, bescheinigt.

Vor diesem Hintergrund kann es sogar dahingestellt bleiben, inwieweit dieses Schriftstück ein Gefälligkeitsschreiben oder tatsächlich fundiertes Beweismittel darstellt, zumal selbst unter hypothetischer Zugrundelegung dieses lediglich eine einmalige Untersuchung am 17.10.2011 bescheinigt. Ein mehrmonatiger Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten lässt sich allein darauf basierend jedenfalls nicht belegen.

An dieser Einschätzung vermag auch die im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte strafrechtliche Unauffälligkeit des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet während des fraglichen Zeitraums keinerlei glaubwürdigkeitssteigerndes Indiz darzustellen. Lediglich aus mangelnder Straffälligkeit kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer deshalb auch nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre.

Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Asylwerber entgegen den Ausführungen seines rechtsfreundlichen Vertreters im Beschwerdeschriftsatz durchaus permanent in Österreich gemeldet war und ergeben sich die diesbezüglichen Fakten nicht nur aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.02.2012, sondern wurde dieser Umstand dem Antragsteller sogar explizit im Zuge von dessen Ersteinvernahme vor dem Landespolizeikommando für XXXX am 27.12.2011 vorgehalten (vgl. Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Asylwerber entgegen den Ausführungen seines rechtsfreundlichen Vertreters im Beschwerdeschriftsatz durchaus permanent in Österreich gemeldet war und ergeben sich die diesbezüglichen Fakten nicht nur aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.02.2012, sondern wurde dieser Umstand dem Antragsteller sogar explizit im Zuge von dessen Ersteinvernahme vor dem Landespolizeikommando für römisch 40 am 27.12.2011 vorgehalten vergleiche Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Zusammenfassend ist daher inhaltlich dem Bundesasylamt beizupflichten, dass die Behauptung des Genannten, über einen drei Monate übersteigenden Zeitraum das Bundesgebiet verlassen zu haben, aus ob genannten Gründen nicht glaubwürdig ist und somit die Verpflichtung Sloweniens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO nach wie vor besteht.Zusammenfassend ist daher inhaltlich dem Bundesasylamt beizupflichten, dass die Behauptung des Genannten, über einen drei Monate übersteigenden Zeitraum das Bundesgebiet verlassen zu haben, aus ob genannten Gründen nicht glaubwürdig ist und somit die Verpflichtung Sloweniens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO nach wie vor besteht.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Slowenien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Slowenien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.1.2.1. Slowenisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Slowenisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3

EMRK

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Slowenien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Kosovo unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Slowenien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Kosovo unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber als auch für in Slowenien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Sloweniens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber als auch für in Slowenien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Sloweniens nicht zu befürchten ist.

Zusammenfassend steht in casu somit eine Verletzung seiner in der EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückführung nach Slowenien nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Slowenien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über eheähnliche respektive relevante familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. Die in diesem Zusammenhang in widersprüchlicher Weise ins Treffen geführten Cousins vermögen keine Andersbewertung zu rechtfertigen, zumal zu diesen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts - lediglich für die Dauer des Urlaubs - in der gemeinsamen Heimat behauptet wurde (vgl. AS 111).Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über eheähnliche respektive relevante familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. Die in diesem Zusammenhang in widersprüchlicher Weise ins Treffen geführten Cousins vermögen keine Andersbewertung zu rechtfertigen, zumal zu diesen kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts - lediglich für die Dauer des Urlaubs - in der gemeinsamen Heimat behauptet wurde vergleiche AS 111).

Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.

2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.

2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.

2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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