TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/13 A6 428163-1/2012

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Veröffentlicht am 13.09.2012
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Spruch

A6 428.163-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 11 15.181-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige der DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 11 15.181-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 19.07.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 19.07.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste angeblich am 17.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste angeblich am 17.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Demonstrationen gegen die Vergewaltigung von Frauen in Ruanda teilgenommen habe, wobei sie ein entsprechendes Plakat getragen hätte. Im Zuge einer dieser Demonstrationen sei geschossen sowie Tränengas verwendet worden und habe die Beschwerdeführerin flüchten müssen. Von einer unbekannten Telefonnummer aus habe sie immer wieder Morddrohungen erhalten. Eines Morgens hätten ihr ihre Eltern mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suchte und sie sich am Revier melden müsse. Dies hätte sie getan und sei sie in der Folge von der Polizei befragt worden. Zudem hätte sie ein Papier unterschrieben, wonach sie nicht mehr ein solches Plakat tragen dürfe. Am 30.06.2011 hätte es schließlich einen Marsch für die Unabhängigkeit des Kongos gegeben, wobei die Beschwerdeführerin ein Plakat für die Gleichbehandlung von Frauen getragen hätte. Am 26.11.2011 seien Polizisten zu ihr gekommen, hätten sie und ihre Schwester geschlagen und vergewaltigt. Sie hätten sie nackt in ein Auto gesteckt und in ein Gefängnis gebracht, wo sie ebenfalls misshandelt worden wäre. Schließlich hätte ihr ein Polizist geholfen, aus dem Gefängnis zu fliehen.römisch eins.2. Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Demonstrationen gegen die Vergewaltigung von Frauen in Ruanda teilgenommen habe, wobei sie ein entsprechendes Plakat getragen hätte. Im Zuge einer dieser Demonstrationen sei geschossen sowie Tränengas verwendet worden und habe die Beschwerdeführerin flüchten müssen. Von einer unbekannten Telefonnummer aus habe sie immer wieder Morddrohungen erhalten. Eines Morgens hätten ihr ihre Eltern mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suchte und sie sich am Revier melden müsse. Dies hätte sie getan und sei sie in der Folge von der Polizei befragt worden. Zudem hätte sie ein Papier unterschrieben, wonach sie nicht mehr ein solches Plakat tragen dürfe. Am 30.06.2011 hätte es schließlich einen Marsch für die Unabhängigkeit des Kongos gegeben, wobei die Beschwerdeführerin ein Plakat für die Gleichbehandlung von Frauen getragen hätte. Am 26.11.2011 seien Polizisten zu ihr gekommen, hätten sie und ihre Schwester geschlagen und vergewaltigt. Sie hätten sie nackt in ein Auto gesteckt und in ein Gefängnis gebracht, wo sie ebenfalls misshandelt worden wäre. Schließlich hätte ihr ein Polizist geholfen, aus dem Gefängnis zu fliehen.

I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 03.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie Bauchschmerzen habe und wurde sie seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, ärztliche Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wiederholte in detaillierter Form ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie ein Soldat aus dem Gefängnis zu einem Missionar namens XXXX gebracht hätte. Mit dessen Hilfe habe sie schließlich ihre Heimat verlassen. Schließlich betonte sie noch, dass sie außerdem Probleme mit ihren Kunden habe, da die Polizei ihr Schneideratelier verwüstet hätte und ihre Kunden trotz Vorausbezahlung nie die Ware zurückbekommen hätten.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 03.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie Bauchschmerzen habe und wurde sie seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, ärztliche Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wiederholte in detaillierter Form ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie ein Soldat aus dem Gefängnis zu einem Missionar namens römisch 40 gebracht hätte. Mit dessen Hilfe habe sie schließlich ihre Heimat verlassen. Schließlich betonte sie noch, dass sie außerdem Probleme mit ihren Kunden habe, da die Polizei ihr Schneideratelier verwüstet hätte und ihre Kunden trotz Vorausbezahlung nie die Ware zurückbekommen hätten.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zur DR Kongo ausgehändigt und ihre eine zwei-wöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Rückübersetzung der Niederschrift musste aufgrund massiver Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin unterbrochen werden und wurde am 04.04.2012 fortgesetzt. Dabei legte die Beschwerdeführerin ärztliche Unterlagen vor, in welchen zusammengefasst das Bestehen einer Gastroenteritis diagnostiziert wurde.

I.4. In ihrer Stellungnahme vom 16.04.2012 betonte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung, dass sich die Länderfeststellungen mit ihrem Vorbringen deckten und verwies auf einen Bericht, der sich auf Menschenrechtsverletzungen in Kinshasa bezöge.römisch eins.4. In ihrer Stellungnahme vom 16.04.2012 betonte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung, dass sich die Länderfeststellungen mit ihrem Vorbringen deckten und verwies auf einen Bericht, der sich auf Menschenrechtsverletzungen in Kinshasa bezöge.

I.5. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Recherche über die Österreichische Botschaft in Nairobi, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin verifiziert werden sollten.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Recherche über die Österreichische Botschaft in Nairobi, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin verifiziert werden sollten.

In der Anfragebeantwortung vom 25.06.2012 hielt der Honorarkonsul fest, dass eine Familie "XXXX" in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Gemeinde nicht bekannt sei. Er selbst habe in seiner langen Zeit, als er für das Militär und die nationalen Polizei gearbeitet habe, niemals gesehen, dass eine Person "völlig nackt" auf eine Wache oder zu einer Sicherheitseinrichtung mitgenommen worden wäre. Der beigezogene Vertrauensanwalt stellte fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse nicht korrekt sei. Am 06.03.2011, dem Weltfrauentag, habe es tatsächlich einen Aufmarsch von Frauen aus verschiedenen sozialen Schichten gegeben. Der 30.06. sei in der DR Kongo der Unabhängigkeitstag und hätte es am 30.06.2011 in Kinshasa eine Parade, jedoch keine anderen Demonstrationen gegeben. Unter der angeführten Telefonnummer seien nicht die Eltern der Beschwerdeführerin, sondern ein Dame erreichbar gewesen, die tatsächlich nicht in Kinshasa wohnte.

I.6. Am 29.06.2012 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt, anlässlich derer ihr die Anfragebeantwortung durch die Dolmetscherin übersetzt wurde. Hiezu führte sie an, dass die Anfragebeantwortung falsch sei und beharrte auf ihren bisherigen Angaben.römisch eins.6. Am 29.06.2012 fand eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt, anlässlich derer ihr die Anfragebeantwortung durch die Dolmetscherin übersetzt wurde. Hiezu führte sie an, dass die Anfragebeantwortung falsch sei und beharrte auf ihren bisherigen Angaben.

I.7. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland DR Kongo nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.7. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland DR Kongo nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde an, es wäre nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Wahrnehmungen hinsichtlich ihrer Reise tätigen habe können und mit einem gefälschten Reisepass bis nach Wien gereist sei. Ihrem Fluchtvorbringen könne aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kein Glauben geschenkt werden. Daraus ergäbe sich eindeutig, dass weder ihre Adress- oder Telefonangaben, noch ihre familiären Daten der Wahrheit entsprochen hätten. Auch ihre Sachverhaltsdarstellung bezüglich des ins Treffen geführten Gerichts und der stattgefundenen Demonstrationen sei tatsachenwidrig.

I.8. Gegen die der Beschwerdeführerin am 12.07.2012 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellte Entscheidung erhob diese am 19.07.2012 mittels ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte sie, dass der bestellte Ermittler langjährig mit Militär und nationaler Polizei zusammengearbeitet habe. Von regierungsnahen Personen sei aber nicht zu erwarten, dass sie Interesse hätten, geflüchteten Personen zu helfen. Sie beschrieb weiters ihren Wohnort in Kinshasa und betonte, dass XXXX nicht eine einzelne Straße, sondern ein Ortsteil mit mehreren Straßen, die keinen gesonderten Namen hätten, wäre. Angefragt sei lediglich in der Gemeinde XXXX, nicht jedoch in der angrenzenden Gemeinde XXXX, zu welcher das Viertel XXXX gehöre. Zudem seien viele Familien nicht in Wohnungsämtern registriert. Auch wenn der Ermittler nie gesehen habe, dass eine Person völlig nackt auf die Wache mitgenommen worden wäre, so könne nicht angezweifelt werden, dass Sicherheitskräfte keine Skrupel vor einer solchen Tat hätten, wenn sich auch nicht davor zurückschreckten, zu foltern, vergewaltigen und zu morden. Nicht nachvollzogen werden könne, weshalb das Bundesasylamt ihre Angaben zu den Demonstrationen als nicht mit dem Erhebungsbericht in Einklang sähe, obwohl darin sowohl von einem Aufmarsch von Frauen am 08.03.2011 als auch von einer Parade am 30.06.2011 die Rede sei. Schließlich nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu dem Ort, zu welchem sie vorgeladen worden wäre und betonte, dass sie bereits im Jänner festgestellt hätte, dass unter der angegebenen Handynummer ihre Eltern nicht mehr erreichbar seien. Die belangte Behörde habe, so die Beschwerdeführerin weiter, überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes weitgehend der Kontrolle entzögen. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin diverse Berichte zur Lage in der DR Kongo bei.römisch eins.8. Gegen die der Beschwerdeführerin am 12.07.2012 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellte Entscheidung erhob diese am 19.07.2012 mittels ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte sie, dass der bestellte Ermittler langjährig mit Militär und nationaler Polizei zusammengearbeitet habe. Von regierungsnahen Personen sei aber nicht zu erwarten, dass sie Interesse hätten, geflüchteten Personen zu helfen. Sie beschrieb weiters ihren Wohnort in Kinshasa und betonte, dass römisch 40 nicht eine einzelne Straße, sondern ein Ortsteil mit mehreren Straßen, die keinen gesonderten Namen hätten, wäre. Angefragt sei lediglich in der Gemeinde römisch 40 , nicht jedoch in der angrenzenden Gemeinde römisch 40 , zu welcher das Viertel römisch 40 gehöre. Zudem seien viele Familien nicht in Wohnungsämtern registriert. Auch wenn der Ermittler nie gesehen habe, dass eine Person völlig nackt auf die Wache mitgenommen worden wäre, so könne nicht angezweifelt werden, dass Sicherheitskräfte keine Skrupel vor einer solchen Tat hätten, wenn sich auch nicht davor zurückschreckten, zu foltern, vergewaltigen und zu morden. Nicht nachvollzogen werden könne, weshalb das Bundesasylamt ihre Angaben zu den Demonstrationen als nicht mit dem Erhebungsbericht in Einklang sähe, obwohl darin sowohl von einem Aufmarsch von Frauen am 08.03.2011 als auch von einer Parade am 30.06.2011 die Rede sei. Schließlich nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu dem Ort, zu welchem sie vorgeladen worden wäre und betonte, dass sie bereits im Jänner festgestellt hätte, dass unter der angegebenen Handynummer ihre Eltern nicht mehr erreichbar seien. Die belangte Behörde habe, so die Beschwerdeführerin weiter, überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes weitgehend der Kontrolle entzögen. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin diverse Berichte zur Lage in der DR Kongo bei.

I.9. Mit Beschluss vom 30.07.2012, Zl. A6 428.163-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde vom 19.07.2012 gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.9. Mit Beschluss vom 30.07.2012, Zl. A6 428.163-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde vom 19.07.2012 gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Im gegenständlichen Verfahren stützt das Bundesasylamt seine (negative) Entscheidung ausschließlich auf das Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage. Die Ausführungen in Bezug auf die Reisebewegung der Beschwerdeführerin sind hiebei nicht von vorrangiger Bedeutung, wie die belangte Behörde selbst angeführt hat.

Wie in der Beschwerde zu Recht unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wurde, hat die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise eines Vertrauensanwaltes weitgehend einer Kontrolle entziehen und dieser auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es erscheint daher problematisch, wenn das Bundesasylamt - wie im gegenständlichen Fall geschehen - die Unglaubwürdigkeit der behaupteten fluchtursächlichen Gründe alleine auf die durchgeführte Recherche stützt, sich aber sonst überhaupt nicht mit dem erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Heranziehung von auf den konkreten Fall abgestellter Länderfeststellungen - etwa zu den ins Treffen geführten "Märschen" bzw. Demonstrationen - auseinandersetzt.

Anzumerken ist weiters, dass aus dem Erhebungsbericht zum einen keine (Informations-) Quellen ersichtlich sind und zum anderen teils (bloß) persönliche Schlussfolgerungen und Annahmen des Honorarkonsuls hervorgehen.

Auch sonst erscheint es für den Asylgerichtshof nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es aufgrund von Missverständnissen zu nicht präzisen Adressangaben bzw. Angaben in Bezug auf das "Gericht bzw. die Polizeistation in XXXX" im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gekommen ist (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde). Fraglich ist in diesem Zusammenhang zudem, ob überhaupt sämtliche Einwohner in Kinshasa im entsprechenden Wohnungsamt registriert werden. Um sich ein vollständiges Bild von der Situation vor Ort zu machen, wäre es weiters sinnvoll gewesen, Recherchen bei dem Gefängnis, in welchem die Beschwerdeführerin angehalten worden sein will, durchzuführen.Auch sonst erscheint es für den Asylgerichtshof nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es aufgrund von Missverständnissen zu nicht präzisen Adressangaben bzw. Angaben in Bezug auf das "Gericht bzw. die Polizeistation in XXXX" im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gekommen ist vergleiche die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde). Fraglich ist in diesem Zusammenhang zudem, ob überhaupt sämtliche Einwohner in Kinshasa im entsprechenden Wohnungsamt registriert werden. Um sich ein vollständiges Bild von der Situation vor Ort zu machen, wäre es weiters sinnvoll gewesen, Recherchen bei dem Gefängnis, in welchem die Beschwerdeführerin angehalten worden sein will, durchzuführen.

Insofern das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Erhebungsbericht weiters die falsche Angabe der Telefonnummer ihrer Eltern anlastet, so hat die belangte Behörde auch in diesem Bezug nicht mitberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer niederschriftlichen Befragung angegeben hatte, dass das Telefon ihrer Eltern nicht mehr funktioniere und diese vielleicht die Telefonnummer geändert hätten (vgl. AS 103).Insofern das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Erhebungsbericht weiters die falsche Angabe der Telefonnummer ihrer Eltern anlastet, so hat die belangte Behörde auch in diesem Bezug nicht mitberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer niederschriftlichen Befragung angegeben hatte, dass das Telefon ihrer Eltern nicht mehr funktioniere und diese vielleicht die Telefonnummer geändert hätten vergleiche AS 103).

Schließlich kann seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den stattgefundenen Demonstrationen als nicht der Realität entsprechend bewertet, obwohl auch in der Botschaftsanfragebeantwortung explizit von einem Aufmarsch am 08.03.2011 und einer stattgefundenen Parade am 30.06.2011 die Rede ist. Eine Aussage darüber, ob der Marsch noch vor Erreichen des "XXXX" von der Polizei gewaltsam unter Einsatz von Schusswaffen und Tränengas gestoppt worden sei - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - kann dem Erhebungsbericht aber nicht entnommen werden. Ebensowenig lässt sich aus der Feststellung des Vertrauensanwaltes, wonach es am 30.06.2011 außer der Parade keine anderen Demonstrationen gegeben habe, auf die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin schließen, erscheint es doch möglich, dass sie ihr Transparent auf gerade jener Parade getragen hat.

Ohne weitergehende Recherchen - Einholung von Länderfeststellungen bzw. eventuell einer ergänzenden Botschaftsanfrage - und einer ausreichenden beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob ein asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen sowie unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Beweise, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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