TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/13 A5 420102-1/2011

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Veröffentlicht am 13.09.2012
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Spruch

A5 420.102-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.6.2011, Zl. 08 06.029-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.6.2011, Zl. 08 06.029-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 11.7.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 11.7.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 14.7.2008 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, sie sei ungefähr 19 Jahre alt und in Mogadischu geboren worden. Sie gehöre dem Volksstamm der Asharaf an und habe Somalia am 10.7.2008 schlepperunterstützt verlassen. Bezüglich ihrer Fluchtgründe verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm, der in Somalia diskriminiert würde. Sie selbst wäre Opfer mehrerer Vergewaltigungen, als deren Folge sie auch Verletzungen davon getragen habe. Sie sei mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie weitere Vergewaltigungen und Misshandlungen.Bei der am 14.7.2008 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, sie sei ungefähr 19 Jahre alt und in Mogadischu geboren worden. Sie gehöre dem Volksstamm der Asharaf an und habe Somalia am 10.7.2008 schlepperunterstützt verlassen. Bezüglich ihrer Fluchtgründe verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm, der in Somalia diskriminiert würde. Sie selbst wäre Opfer mehrerer Vergewaltigungen, als deren Folge sie auch Verletzungen davon getragen habe. Sie sei mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie weitere Vergewaltigungen und Misshandlungen.

I.2. Am 18.7.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei verwies sie auf die ihr widerfahrenen Vergewaltigungen am 5.4.2008 und am 1.5.2008, die von Männern des Stammes der Habargidir ausgegangen wären. In Somalia herrsche Bürgerkrieg, sie gehöre einem Minderheitenstamm zu, der ständigen Diskriminierungen ausgesetzt wäre, zudem sei es eine Schande für eine Frau, vergewaltigt worden zu sein. Sie weise zahlreiche sichtbare Misshandlungsspuren auf.römisch eins.2. Am 18.7.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei verwies sie auf die ihr widerfahrenen Vergewaltigungen am 5.4.2008 und am 1.5.2008, die von Männern des Stammes der Habargidir ausgegangen wären. In Somalia herrsche Bürgerkrieg, sie gehöre einem Minderheitenstamm zu, der ständigen Diskriminierungen ausgesetzt wäre, zudem sei es eine Schande für eine Frau, vergewaltigt worden zu sein. Sie weise zahlreiche sichtbare Misshandlungsspuren auf.

Bei einer weiteren Einvernahme am 12.8.2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die konkreten Geschehnisse in ihrer Heimat näher darzustellen. Ihre Mutter sei im Mai 2008 auf der Straße erschossen worden, danach habe die Beschwerdeführerin Gemüse und Reis verkauft, um ihre Familie unterstützen zu können. Anfang April sowie am 1.5.2008 sei sie vergewaltigt worden. Man habe sie entführt und in ein Haus gebracht. Beim zweiten Mal sei sie mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden und aufgrund ihrer Versuche, sich den Übergriffen zu widersetzen, sei sie auch mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Danach sei sie von fremden Frauen, denen sie auf der Straße begegnet sei, medizinisch versorgt worden und hätte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Ihre Onkeln hätten ihr auch abgeraten, auf die Straße zu gehen und hätten für sie einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe sie ausreisen hätte können. Befragt nach länger zurückliegenden Problemen gab die Beschwerdeführerin an, in ständiger Angst vor den Angehörigen des Habargidir-Clans gelebt zu haben, der bewaffnet sei und somit die Macht innehabe.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste einerseits eine Untersuchung der Narben der Beschwerdeführerin, andererseits die Durchführung einer Sprachanalyse.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste einerseits eine Untersuchung der Narben der Beschwerdeführerin, andererseits die Durchführung einer Sprachanalyse.

Mit ärztlichem Befundbericht des XXXX vom 4.9.2008 wurde zusammengefasst bestätigt, dass die Beschwerdeführerin multiple Narben aufweise, die hinsichtlich ihres Aussehens und ihrer Festigkeit mit den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Entstehungszeitpunktes übereinstimmen könnten.Mit ärztlichem Befundbericht des römisch 40 vom 4.9.2008 wurde zusammengefasst bestätigt, dass die Beschwerdeführerin multiple Narben aufweise, die hinsichtlich ihres Aussehens und ihrer Festigkeit mit den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Entstehungszeitpunktes übereinstimmen könnten.

Mit Gutachten eines Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik vom 11.3.2011 wurde nach Durchführung einer Sprachanalyse zusammengefasst festgehalten, dass eine Haupt- oder Teilsozialisierung der Beschwerdeführerin in Mogadischu aufgrund deren sprachlicher Merkmale plausibel erschiene. Sie spreche nicht den von in Mogadischu ansässigen Asharaf gesprochenen Af- Shingaani- oder sonstigen Asharaf-Dialekt. Vielmehr spreche sie einen der hauptsächlich von Angehörigen der Hawiye-Clans gesprochenen Benaadir-Dialekte, deren Verbreitungsgebiet in das Stadtgebiet von Mogadischu hineinreichen würde.

I.4. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 7.4.2011 stattfand, wurde die Beschwerdeführerin zu ihren konkreten Lebensumständen in Somalia befragt. Sie betonte, in Mogadischu, im Bezirk XXXX, geboren und aufgewachsen zu sein. Die Genannte hätte mit ihrer Familie auch in anderen Bezirken der Stadt (XXXX) gelebt, zuletzt hätten sie sich aber wieder in XXXX angesiedelt. Sie hätte nicht die Schule besucht und nach dem Tod ihrer Mutter im Mai 2008 ihre Verkaufstätigkeit aufgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihren Wohnbezirk näher zu beschreiben und auch zu ihren familiären Verhältnissen nähere Angaben zu tätigen. Neuerlich wurde die Genannte auch zu den Vergewaltigungen befragt und wiederholte im Kern das bereits Gesagte. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Untersuchung ihrer Narben bzw. der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Bezüglich des Sprachgutachtens äußerte sich die Genannte dahingehend, dass sie Angehörige des Asharaf-Clans sei und im Fall einer Zugehörigkeit zu den Hawiye niemals dermaßen brutal misshandelt worden wäre.römisch eins.4. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 7.4.2011 stattfand, wurde die Beschwerdeführerin zu ihren konkreten Lebensumständen in Somalia befragt. Sie betonte, in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , geboren und aufgewachsen zu sein. Die Genannte hätte mit ihrer Familie auch in anderen Bezirken der Stadt (römisch 40 ) gelebt, zuletzt hätten sie sich aber wieder in römisch 40 angesiedelt. Sie hätte nicht die Schule besucht und nach dem Tod ihrer Mutter im Mai 2008 ihre Verkaufstätigkeit aufgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihren Wohnbezirk näher zu beschreiben und auch zu ihren familiären Verhältnissen nähere Angaben zu tätigen. Neuerlich wurde die Genannte auch zu den Vergewaltigungen befragt und wiederholte im Kern das bereits Gesagte. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Untersuchung ihrer Narben bzw. der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Bezüglich des Sprachgutachtens äußerte sich die Genannte dahingehend, dass sie Angehörige des Asharaf-Clans sei und im Fall einer Zugehörigkeit zu den Hawiye niemals dermaßen brutal misshandelt worden wäre.

Im Nachhang zu der Einvernahme übermittelte die Beschwerdeführerin am 13.4.2011 eine schriftliche Stellungnahme, in der sie unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Sprachanalyse bekräftigte, weder den alten Stadtdialekt von Mogadischu zu sprechen noch den Af-Shingaani-Dialekt und begründete dies mit ihren unterschiedlichen Aufenthaltsorten seit ihrer Geburt. Sie betonte dabei, niemals in einem jener Bezirke Mogadischus gelebt zu haben, in dem diese aufgeführten Dialekte gesprochen würden. Entgegen den Schlussfolgerungen des Gutachters sei aber Af-Xamari ihre Muttersprache, die ihr von ihren Eltern beigebracht worden wäre.

I.5. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Mit Gutachten vom 6.5.2011 wurde von einem Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen despressiven Reaktion leide. Sie sei zeitlich und örtlich orientiert und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen; es bestünden keine Defizite der höheren Hirnleistungen. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei nicht erforderlich, eine Abschiebung nach Somalia ließe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dergestalt erwarten, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete oder sich ihre Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere.

In einer Stellungnahme vom 8.6.2011 hielt die Beschwerdeführerin fest, in ihrer Heimat traumatisiert worden zu sein und eine Rückkehr nach Somalia daher eine Retraumatisierung erwarten ließe.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Beschwerdeführerin wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Beschwerdeführerin wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Es sei unter Berücksichtigung des Sprachanalyse-Gutachtens nicht glaubhaft, dass sie dem Stamm der Asharaf angehöre, zumal sie deren Dialekt nicht spreche, sondern vielmehr den Dialekt der Hawiye- Clans. Zudem hätte sich die Genannte in Widersprüche begeben, da sie etwa nicht gleichbleibend den Todeszeitpunkt ihrer Mutter anzugeben imstande gewesen wäre. Ebenso hätte sie bei der Erstbefragung angegeben, bereits seit dem Jahr 2005 Lebensmittel verkauft zu haben, während sie im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben hatte, erst nach dem Tod ihrer Mutter mit der Verkaufstätigkeit begonnen zu haben.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Es sei unter Berücksichtigung des Sprachanalyse-Gutachtens nicht glaubhaft, dass sie dem Stamm der Asharaf angehöre, zumal sie deren Dialekt nicht spreche, sondern vielmehr den Dialekt der Hawiye- Clans. Zudem hätte sich die Genannte in Widersprüche begeben, da sie etwa nicht gleichbleibend den Todeszeitpunkt ihrer Mutter anzugeben imstande gewesen wäre. Ebenso hätte sie bei der Erstbefragung angegeben, bereits seit dem Jahr 2005 Lebensmittel verkauft zu haben, während sie im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben hatte, erst nach dem Tod ihrer Mutter mit der Verkaufstätigkeit begonnen zu haben.

Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia sowie mit der festgestellten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin begründet. Dementsprechend wurde die auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Sie verwies auf ihre mangelnde Schulbildung und ihre Schwierigkeiten, genaue Zeitangaben zu tätigen. Unterschiedliche Angaben zu ihrer Verkaufstätigkeit seien ihrer Meinung nach auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Die bei der Erstbefragung anwesende Dolmetscherin hätte aus dem Norden des Landes gestammt und einen völlig anderen Dialekt als die Beschwerdeführerin gesprochen. Sie sei sicher, niemals von einer Verkaufstätigkeit seit dem Jahr 2005 gesprochen zu haben, vielmehr habe sie während des gesamten Verfahrens zum wiederholten Male betont, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2008 deren Arbeit fortgesetzt zu haben. Die Genannte verwies auf ihre Clanzugehörigkeit zu den Asharaf und ihre zu ihren sprachlichen Kenntnissen bereits im Verfahren schriftlich getätigten Äußerungen. Bei richtiger Würdigung ihres Vorbringens hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der somalische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage und willens sei, ihr Schutz vor Verfolgung durch Männer des Habargidir-Clans zu bieten. Auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätte das Bundesasylamt eine asylrelevante Verfolgungslage festzustellen gehabt.römisch eins.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Sie verwies auf ihre mangelnde Schulbildung und ihre Schwierigkeiten, genaue Zeitangaben zu tätigen. Unterschiedliche Angaben zu ihrer Verkaufstätigkeit seien ihrer Meinung nach auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Die bei der Erstbefragung anwesende Dolmetscherin hätte aus dem Norden des Landes gestammt und einen völlig anderen Dialekt als die Beschwerdeführerin gesprochen. Sie sei sicher, niemals von einer Verkaufstätigkeit seit dem Jahr 2005 gesprochen zu haben, vielmehr habe sie während des gesamten Verfahrens zum wiederholten Male betont, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2008 deren Arbeit fortgesetzt zu haben. Die Genannte verwies auf ihre Clanzugehörigkeit zu den Asharaf und ihre zu ihren sprachlichen Kenntnissen bereits im Verfahren schriftlich getätigten Äußerungen. Bei richtiger Würdigung ihres Vorbringens hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der somalische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage und willens sei, ihr Schutz vor Verfolgung durch Männer des Habargidir-Clans zu bieten. Auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätte das Bundesasylamt eine asylrelevante Verfolgungslage festzustellen gehabt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt und ausgeführt, als Angehörige des Clans der Asharaf misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Das Bundesasylamt erachtet dieses Vorbringen als nicht glaubhaft und versagt der Beschwerdeführerin bereits auf dieser Grundlage die Asylgewährung. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der von ihr veranlassten Sprachanalyse sowie auf Widersprüche, in die sich die Beschwerdeführer nach Meinung des Bundesasylamtes begeben hat.

Die konkret gewählte Argumentationslinie des Bundesasylamtes geht allerdings fehl. So unterstellt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin infolge mangelnder Beherrschung eines typischen Asharaf-Dialektes, dass sie bezüglich der Zugehörigkeit zu diesem Minderheitenstamm falsche Angaben getätigt hat. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mündlich sowie schriftlich auf diesen Vorhalt eingegangen ist und das Bundesasylamt es unterlassen hat, diese Ausführungen zu würdigen bzw. auf deren Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, hat die Frage der Clanzugehörigkeit auch insofern Bedeutung, als die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch eine wiederholte Vergewaltigung geltend gemacht hat.

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, sich mit diesen eigentlichen Hauptfragen im Verfahren, nämlich den bestehenden Schutzmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin näher zu befassen. Während die belangte Behörde Widersprüche in den Aussagen betreffend den Todeszeitpunkt der Mutter und der Verkaufstätigkeit der Beschwerdeführerin zu sehen vermeint, stellt sie die mehrmaligen Aussagen der Genannten zu den behaupteten Vergewaltigungen nicht in Abrede. Die belangte Behörde trifft in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bescheid S. 62ff.) Feststellungen zur Lage der Frauen, stellt aber keinen Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin her und prüft auf dieser Basis auch nicht, welche Bedeutung der in den Feststellungen enthaltenen Aussage, wonach wirksamer Schutz vor Übergriffen mangels staatlicher Autorität nicht gewährleistet ist (vgl. Bescheid S. 63 letzter Absatz), im gegenständlichen Fall zukommt.Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, sich mit diesen eigentlichen Hauptfragen im Verfahren, nämlich den bestehenden Schutzmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin näher zu befassen. Während die belangte Behörde Widersprüche in den Aussagen betreffend den Todeszeitpunkt der Mutter und der Verkaufstätigkeit der Beschwerdeführerin zu sehen vermeint, stellt sie die mehrmaligen Aussagen der Genannten zu den behaupteten Vergewaltigungen nicht in Abrede. Die belangte Behörde trifft in der angefochtenen Entscheidung vergleiche Bescheid S. 62ff.) Feststellungen zur Lage der Frauen, stellt aber keinen Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin her und prüft auf dieser Basis auch nicht, welche Bedeutung der in den Feststellungen enthaltenen Aussage, wonach wirksamer Schutz vor Übergriffen mangels staatlicher Autorität nicht gewährleistet ist vergleiche Bescheid S. 63 letzter Absatz), im gegenständlichen Fall zukommt.

Fragen der Clanzugehörigkeit sowie des Todeszeitpunktes der Mutter oder der Beginn einer beruflichen Aktivität spielen dabei eine nur untergeordnete Rolle. Die diesbezüglich weitschweifigen und dem Inhalt nach sich laufend wiederholenden Ausführungen des Bundesasylamtes täuschen nicht über den Umstand einer mangelnden Prüfung des eigentlichen Fluchtvorbringens hinweg.

I.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch eins.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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