TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/17 S15 424294-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 424.294-1/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Tunesien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, Zl. 12 00.260 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tunesien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, Zl. 12 00.260 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Von Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST wurde der Asylwerber in weiterer Folge ebenfalls am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.

Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Antragsteller, in seiner Heimat mit diversen Schwierigkeiten konfrontiert zu sein. So wäre sein Herkunftsland von wirtschaftlichen Hemmnissen geprägt "und mit Islamisten hatte ich auch Probleme, da ich ein Marxist bin" (Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus diesen Gründen habe er sich schließlich im August 2004 dazu entschlossen, Tunesien zu verlassen.

Mit einem Pkw sei der Rechtsmittelwerber im August 2004 von HAMAMED aus zunächst in die libysche Hauptstadt TRIPOLIS aufgebrochen, wo er die nächsten drei Jahre als Fotograf und in der Touristik gearbeitet hätte. Im Jahr 2007 habe er dann seine Reise am Luftweg in die Türkei fortgesetzt und ein Jahr lang in XXXX als Barkeeper sein Geld verdient. In IZMIR wäre der Beschwerdeführer schließlich auf ein Boot gelangt, mit dessen Hilfe er kurze Zeit später eine nicht näher individualisierte griechische Insel erreicht hätte. Obwohl erkennungsdienstlich von der lokalen Polizei behandelt und mit der schriftlichen Aufforderung versehen, umgehend das Land zu verlassen, habe der Genannte dennoch keinen Asylantrag gestellt, sondern vielmehr die folgenden drei Jahre in ATHEN und XXXX als Hilfsarbeiter zugebracht. Im August 2011 wäre er dann mit einem Autobus zur mazedonischen Grenze gefahren, hätte anschließend am Fußweg die Grenze überquert und wenig später ein Taxi genommen, um mit diesem das serbisch-mazedonische Grenzgebiet zu erreichen. Ohne fremde Hilfe und abermals zu Fuß habe er auch Serbien unbemerkt durchquert. Nach einem Zwischenaufenthalt in BELGRAD respektive SUBOTICA hätte ihm ein Schlepper den Weg zur rumänischen Grenze gewiesen und sei es dem Asylwerber neuerlich gelungen unentdeckt zu bleiben, zumindest solange bis er versucht habe, illegal in Ungarn einzureisen. Rumänische Polizisten hätten den Rechtsmittelwerber kurz vor seinem Ziel abgefangen und erkennungsdienstlich behandelt. Nach seiner Antragstellung habe man ihm zwar eine Versorgungseinrichtung in XXXX zugewiesen, aber hätte er bereits drei Wochen später diese aufgrund der als unbefriedigend empfundenen Versorgungsverhältnisse wieder verlassen. Am Fußweg beziehungsweise mit dem Zug wäre der Beschwerdeführer zurück ins serbische SUBOTICA gelangt. Auf eigene Faust habe er dann ohne technische Hilfsmittel die Grenze zu Ungarn passiert und hätte dort schon ein Pkw auf ihn gewartet, welcher ihn am 04.01.2012 zusammen mit sieben weiteren Personen illegal bis nach Wien gebracht habe. Schon zuvor, konkret in den Jahren 1989 bis 1996, wäre er in Österreich gewesen - die ersten drei Jahre als Student, die folgenden vier als Kellner. Aufgrund familiärer Probleme sei der Asylwerber dann jedoch zur Rückreise nach Tunesien gezwungen gewesen und hätte er sich dort auch die gesamten acht Jahre bis zu seiner neuerlichen Ausreise aufgehalten. Nach Rumänien wolle er keinesfalls zurück, da es sich hiebei um "ein schlechtes Land" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), handeln würde. Konkret entspräche das dortige Leben nicht seinen Vorstellungen und gäbe es in diesem Staat auch nicht genug Lebensmittel. Über den derzeitigen Stand in seinem Asylverfahren habe er zudem keine Kenntnis.Mit einem Pkw sei der Rechtsmittelwerber im August 2004 von HAMAMED aus zunächst in die libysche Hauptstadt TRIPOLIS aufgebrochen, wo er die nächsten drei Jahre als Fotograf und in der Touristik gearbeitet hätte. Im Jahr 2007 habe er dann seine Reise am Luftweg in die Türkei fortgesetzt und ein Jahr lang in römisch 40 als Barkeeper sein Geld verdient. In IZMIR wäre der Beschwerdeführer schließlich auf ein Boot gelangt, mit dessen Hilfe er kurze Zeit später eine nicht näher individualisierte griechische Insel erreicht hätte. Obwohl erkennungsdienstlich von der lokalen Polizei behandelt und mit der schriftlichen Aufforderung versehen, umgehend das Land zu verlassen, habe der Genannte dennoch keinen Asylantrag gestellt, sondern vielmehr die folgenden drei Jahre in ATHEN und römisch 40 als Hilfsarbeiter zugebracht. Im August 2011 wäre er dann mit einem Autobus zur mazedonischen Grenze gefahren, hätte anschließend am Fußweg die Grenze überquert und wenig später ein Taxi genommen, um mit diesem das serbisch-mazedonische Grenzgebiet zu erreichen. Ohne fremde Hilfe und abermals zu Fuß habe er auch Serbien unbemerkt durchquert. Nach einem Zwischenaufenthalt in BELGRAD respektive SUBOTICA hätte ihm ein Schlepper den Weg zur rumänischen Grenze gewiesen und sei es dem Asylwerber neuerlich gelungen unentdeckt zu bleiben, zumindest solange bis er versucht habe, illegal in Ungarn einzureisen. Rumänische Polizisten hätten den Rechtsmittelwerber kurz vor seinem Ziel abgefangen und erkennungsdienstlich behandelt. Nach seiner Antragstellung habe man ihm zwar eine Versorgungseinrichtung in römisch 40 zugewiesen, aber hätte er bereits drei Wochen später diese aufgrund der als unbefriedigend empfundenen Versorgungsverhältnisse wieder verlassen. Am Fußweg beziehungsweise mit dem Zug wäre der Beschwerdeführer zurück ins serbische SUBOTICA gelangt. Auf eigene Faust habe er dann ohne technische Hilfsmittel die Grenze zu Ungarn passiert und hätte dort schon ein Pkw auf ihn gewartet, welcher ihn am 04.01.2012 zusammen mit sieben weiteren Personen illegal bis nach Wien gebracht habe. Schon zuvor, konkret in den Jahren 1989 bis 1996, wäre er in Österreich gewesen - die ersten drei Jahre als Student, die folgenden vier als Kellner. Aufgrund familiärer Probleme sei der Asylwerber dann jedoch zur Rückreise nach Tunesien gezwungen gewesen und hätte er sich dort auch die gesamten acht Jahre bis zu seiner neuerlichen Ausreise aufgehalten. Nach Rumänien wolle er keinesfalls zurück, da es sich hiebei um "ein schlechtes Land" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), handeln würde. Konkret entspräche das dortige Leben nicht seinen Vorstellungen und gäbe es in diesem Staat auch nicht genug Lebensmittel. Über den derzeitigen Stand in seinem Asylverfahren habe er zudem keine Kenntnis.

3. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte einen positiven Treffer vom 29.08.2011 in Rumänien (vgl. Seite 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte einen positiven Treffer vom 29.08.2011 in Rumänien vergleiche Seite 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 10.01.2012 an Rumänien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde (vgl. Seite 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 17.01.2012 vollinhaltlich entsprochen (vgl. Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und erteilte Rumänien darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 10.01.2012 an Rumänien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde vergleiche Seite 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 17.01.2012 vollinhaltlich entsprochen vergleiche Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und erteilte Rumänien darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO).

5. Bereits am 11.01.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).5. Bereits am 11.01.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

6. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.01.2012 bestätigte der Antragsteller zunächst seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei Verwandte oder eheähnliche familiäre Bindungen; demgegenüber lebe in Frankreich eine seiner Schwestern. Im Falle seiner Rückführung nach Rumänien befürchte der Genannte in ein Gefängnis gesteckt zu werden, weshalb er einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet bevorzuge. Zudem kenne er bereits aus seinem früheren Aufenthalt in Österreich sowohl die deutsche Sprache wie auch das Land und schätze darüber hinaus das hier bestehende System an Recht und Menschlichkeit. "In Rumänien müsste ich hungern und wäre gezwungen, stehlen zu gehen, um etwas zum Essen zu haben" (Seite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.01.2012, Zl. 12 00.260 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.01.2012, Zl. 12 00.260 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten, Rechtschutz, Haftbedingungen, Korruption, Menschenrechten, Minderheiten, Dublin II-Antragstellern und unbegleiteten Minderjährigen, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, Versorgung im Allgemeinen sowie medizinischen Betreuungslage im Speziellen und zu den rumänischen Sicherheitsbehörden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder schwere noch lebensbedrohende Krankheiten präsentiert habe. Ebensowenig hätte Letztgenannter familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Stichhaltige Gründe für die Annahme, der Rechtsmittelwerber könnte im Falle seiner Rückführung nach Rumänien tatsächlich Opfer unmenschlicher Behandlung respektive Folter werden, wären im Verfahren nicht hervorgetreten. Die durch keinerlei Beweismittel lapidar in den Raum gestellte Behauptung, in gegenständlichem Mitgliedsstaat keinerlei Nahrungsmittelversorgung zu erhalten und aus diesem Grunde zum Diebstahl genötigt zu sein, werde vor dem Hintergrund der zur Stellungnahme präsentierten Länderfeststellungen als nicht glaubwürdig qualifiziert. Zusammenfassend gelange die belangte Behörde somit zum Schluss, dass die diesbezüglich erstatteten Aussagen lediglich das Ziel verfolgten, die Dublin II-Bestimmungen zu unterlaufen beziehungsweise eine inhaltliche Prüfung seines im Bundesgebiet eingebrachten Asylantrages zu erreichen.

8. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde ein und wiederholte er darin im Wesentlichen seine bisherigen Behauptungen sowie Bedenken gegen eine Überstellung nach Rumänien, weshalb er zusammenfassend um einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ersuchen würde. Zudem habe er wichtige und prägende Jahre seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht, in denen er schützenswerte Bindungen zu Jugendfreunden und Arbeitskollegen aufgebaut hätte. Dieser Umstand sei, neben der Straflosigkeit, von der Erstinstanz zu wenig in ihrer Entscheidung berücksichtigt worden. Da der Asylwerber zudem anlässlich seiner Einvernahme auf seine "innige Beziehung zur Republik Österreich" (Seite 199 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) hingewiesen hätte, wäre es schlichtweg aktenwidrig keine tiefgehende Integration festzustellen. Des Weiteren habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, Erhebungen und Feststellungen zur Sicherheitslage in Tunesien vorzunehmen sowie die Platzverhältnisse in rumänischen Asyllagern zu eruieren. So hätte dem Genannten schon allein aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Angesichts der medialen Berichterstattung über die katastrophale Situation in rumänischen Asyllagereinrichtungen müsse dem Bundesasylamt unterstellt werden, dass jenes amtswegig Kenntnis von den dort herrschenden Bedingungen habe, diese aber bewusst ignoriere. Es seien daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt bevorstehende Traumata, Belastungsstörungen und Ängste vorhersehbar, an denen der Antragsteller leiden werde, wenn er nach Rumänien zurückgewiesen würde - ein diesbezügliches neurologisches Gutachten befände sich gegenwärtig im Stadium der Ausarbeitung. Eine Rückführung des Beschwerdeführers stelle somit zusammenfassend einen unzulässigen Eingriff in dessen von der EMRK gewährleistete Rechte dar.

9. Die Beschwerdevorlage langte mit 08.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

10. Aus einer Abfrage des Asylinformationssystems (AIS) vom 02.07.2012 geht hervor, dass der Antragsteller am 27.06.2012 nach Rumänien überstellt worden ist.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht die Zuständigkeit Rumäniens gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl. insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Rumänien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Rumänien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.1.2.1. Rumänisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Rumänisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3

EMRK

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus Tunesien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien in Hinblick auf Asylwerber aus Tunesien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber als auch für in Rumänien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Rumäniens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber als auch für in Rumänien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Rumäniens nicht zu befürchten ist.

Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, dass der Antragsteller in Rumänien nicht ordnungsgemäß mit Nahrung versorgt worden wäre, wird in inhaltlicher Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes aus nachstehenden Gründen als nicht realitätskonform qualifiziert: So hatte der am 07.01.2012 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof Traiskirchen aufgegriffene Beschwerdeführer zunächst noch im Zuge seiner Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen dezidiert angegeben, am 04. respektive 06.01.2012 mit einem Pkw illegal ins Bundesgebiet eingereist zu sein (vgl. Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auf Vorhalt, demzufolge zwei Wohnungsschlüssel in der Tasche des Asylwerbers gefunden worden wären, korrigierte dieser seine Angaben sofort ohne zu Zögern dahingehend, dass "ich befinde mich seit fast zwei Monaten bereits in Österreich" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Adresse seiner Wohnung oder den vollständigen Namen seines Unterkunftgebers könne er aber nicht nennen, da ihm diese nicht erinnerlich wären. Als Begründung für seine Falschangaben führte der Antragsteller ins Treffen, von anderen Asylwerbern in diese Richtung angeleitet worden zu sein, aber würden seine Ausführungen hinsichtlich seines Reisewegs jedenfalls zutreffen. Ursprünglich hätte er sich eigentlich zunächst eine Beschäftigung suchen und darauf basierend in weiterer Folge um eine Arbeitsberechtigung ansuchen wollen, da jedoch sein Quartiergeber demnächst aus Tunesien zurückkehren werde, "muss ich seine Wohnung freimachen" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie diese Vorgangsweise zeigt, hat der Genannte keinerlei Scheu davor, wahrheitswidrige Angaben zu präsentieren, sofern ihm diese aus seiner subjektiven Sicht heraus erfolgversprechend scheinen. Folgerichtig muss ein derartiges Verhalten in die Gesamtabwägung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers miteinbezogen werden und fällt diese in casu zu dessen Ungunsten aus.Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, dass der Antragsteller in Rumänien nicht ordnungsgemäß mit Nahrung versorgt worden wäre, wird in inhaltlicher Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes aus nachstehenden Gründen als nicht realitätskonform qualifiziert: So hatte der am 07.01.2012 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Bahnhof Traiskirchen aufgegriffene Beschwerdeführer zunächst noch im Zuge seiner Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen dezidiert angegeben, am 04. respektive 06.01.2012 mit einem Pkw illegal ins Bundesgebiet eingereist zu sein vergleiche Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auf Vorhalt, demzufolge zwei Wohnungsschlüssel in der Tasche des Asylwerbers gefunden worden wären, korrigierte dieser seine Angaben sofort ohne zu Zögern dahingehend, dass "ich befinde mich seit fast zwei Monaten bereits in Österreich" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Adresse seiner Wohnung oder den vollständigen Namen seines Unterkunftgebers könne er aber nicht nennen, da ihm diese nicht erinnerlich wären. Als Begründung für seine Falschangaben führte der Antragsteller ins Treffen, von anderen Asylwerbern in diese Richtung angeleitet worden zu sein, aber würden seine Ausführungen hinsichtlich seines Reisewegs jedenfalls zutreffen. Ursprünglich hätte er sich eigentlich zunächst eine Beschäftigung suchen und darauf basierend in weiterer Folge um eine Arbeitsberechtigung ansuchen wollen, da jedoch sein Quartiergeber demnächst aus Tunesien zurückkehren werde, "muss ich seine Wohnung freimachen" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wie diese Vorgangsweise zeigt, hat der Genannte keinerlei Scheu davor, wahrheitswidrige Angaben zu präsentieren, sofern ihm diese aus seiner subjektiven Sicht heraus erfolgversprechend scheinen. Folgerichtig muss ein derartiges Verhalten in die Gesamtabwägung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers miteinbezogen werden und fällt diese in casu zu dessen Ungunsten aus.

Diese Einschätzung erfährt eine weitere Bestätigung aufgrund des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber ursprünglich anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST noch dezidiert angegeben hatte, in Rumänien über den Ausgang seines Asylverfahrens keinerlei Kenntnis respektive "noch keine Entscheidung erhalten zu haben" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), während er demgegenüber vor der belangten Behörde diesbezüglich einräumte: "Ja, ich habe einen negativen Bescheid bekommen" (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die letztgenannte Behauptung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rücknahmeerklärung Rumäniens vom 17.01.2012, derzufolge die Übernahme des Antragstellers nach den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO akzeptiert werde (vgl. Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Diese Einschätzung erfährt eine weitere Bestätigung aufgrund des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber ursprünglich anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST noch dezidiert angegeben hatte, in Rumänien über den Ausgang seines Asylverfahrens keinerlei Kenntnis respektive "noch keine Entscheidung erhalten zu haben" (Seite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), während er demgegenüber vor der belangten Behörde diesbezüglich einräumte: "Ja, ich habe einen negativen Bescheid bekommen" (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die letztgenannte Behauptung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rücknahmeerklärung Rumäniens vom 17.01.2012, derzufolge die Übernahme des Antragstellers nach den Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO akzeptiert werde vergleiche Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Ergänzend ist in diesem Kontext anzumerken, dass die behauptetermaßen persönlich miterlebten Missstände in Rumänien in keinster Weise mit allfälligen Beweismitteln oder detaillierten Schilderungen untermauert wurden, sondern sich sämtliche Ausführungen in diesem Zusammenhang auf allgemein gehaltene Aussagen ohne konkrete substanzielle Anknüpfungspunkte beschränken.

Zusammenfassend wird somit von der in casu erkennenden Richterin des Asylgerichtshofes die Auffassung der belangten Behörde geteilt, derzufolge das gesamte Vorbringen des Asylwerbers in diesem Kontext als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist und vor dem Hintergrund diverser aktueller Länderberichte diverser unabhängiger Quellen eine Verletzung seiner in der EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückführung nach Rumänien nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht.

Weshalb die Erstinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 5 AsylG 2005 idgF Feststellungen zur Sicherheitslage in Tunesien treffen hätte sollen, wie im Rechtsmittelschriftsatz explizit moniert, kann weder in irgendeiner Weise nachvollzogen werden noch lassen sich allfällige argumentative Hinweise in diese Richtung der vorliegenden Beschwerde entnehmen. Die behauptetermaßen katastrophale Situation in rumänischen Betreuungseinrichtungen wird zudem mit keinem einzigen einschlägigen Länderbericht belegt noch auch nur ein einziges Beispiel für die angeblich seit Monaten in den europäischen und österreichischen Medien zirkulierenden Fakten in Form eines Zeitungsausschnitts oder eines Fernsehberichts präsentiert. Vielmehr handelt es sich offenbar vor dem Hintergrund der erstinstanzlich herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen um eine reine Schutzbehauptung und entbehrt daher auch der Vorwurf, das Bundesasylamt hätte bewusst derartige gleichermaßen objektive wie seriöse Hinweise auf eine besorgniserregende Versorgungssituation in Rumänien in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, jeglicher realen Basis.Weshalb die Erstinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF Feststellungen zur Sicherheitslage in Tunesien treffen hätte sollen, wie im Rechtsmittelschriftsatz explizit moniert, kann weder in irgendeiner Weise nachvollzogen werden noch lassen sich allfällige argumentative Hinweise in diese Richtung der vorliegenden Beschwerde entnehmen. Die behauptetermaßen katastrophale Situation in rumänischen Betreuungseinrichtungen wird zudem mit keinem einzigen einschlägigen Länderbericht belegt noch auch nur ein einziges Beispiel für die angeblich seit Monaten in den europäischen und österreichischen Medien zirkulierenden Fakten in Form eines Zeitungsausschnitts oder eines Fernsehberichts präsentiert. Vielmehr handelt es sich offenbar vor dem Hintergrund der erstinstanzlich herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen um eine reine Schutzbehauptung und entbehrt daher auch der Vorwurf, das Bundesasylamt hätte bewusst derartige gleichermaßen objektive wie seriöse Hinweise auf eine besorgniserregende Versorgungssituation in Rumänien in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, jeglicher realen Basis.

2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. An dieser Einschätzung vermag auch die erstmalig im Rechtsmittelschriftsatz behauptete angebliche Existenz von früheren Arbeitskollegen und ehemaligen Jugendfreunden aus der Zeit zwischen 1989 und 1996 im Bundesgebiet keine Änderung herbeizuführen: So führte der Antragsteller auf diesbezügliche Befragung lediglich eine Schwester in Frankreich ins Treffen - über verwandtschaftliche oder eheähnliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge er demgegenüber definitiv nicht (vgl. Seiten 71 und 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Eine enge familiäre Verflechtung im Sinne der Regelungen des Art. 8 EMRK kann vor diesem Hintergrund als zweifellos nicht gegeben angesehen werden.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. An dieser Einschätzung vermag auch die erstmalig im Rechtsmittelschriftsatz behauptete angebliche Existenz von früheren Arbeitskollegen und ehemaligen Jugendfreunden aus der Zeit zwischen 1989 und 1996 im Bundesgebiet keine Änderung herbeizuführen: So führte der Antragsteller auf diesbezügliche Befragung lediglich eine Schwester in Frankreich ins Treffen - über verwandtschaftliche oder eheähnliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge er demgegenüber definitiv nicht vergleiche Seiten 71 und 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Eine enge familiäre Verflechtung im Sinne der Regelungen des Artikel 8, EMRK kann vor diesem Hintergrund als zweifellos nicht gegeben angesehen werden.

Darauf basierend können die im Beschwerdeschriftsatz erhobenen Vorwürfe, die belangte Behörde hätte persönliche private Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK völlig unberücksichtigt gelassen, nicht nachvollzogen werden, zumal die allfällige Existenz ehemaliger Arbeitskollegen und Jugendfreunde per definitionem ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Umstände niemals die in diesem Kontext erforderliche Mindestintensität zu erreichen vermag. Ebenso erweist sich der behauptete erstinstanzliche Vorwurf des Vorhalts der Angabe unrichtiger Daten (vgl. Seite 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) oder die angeblich unterlassene Befragung hinsichtlich allfälliger privater Bindungen schlichtweg als aktenwidrig, weshalb sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Themenkreisen an dieser Stelle erübrigt.Darauf basierend können die im Beschwerdeschriftsatz erhobenen Vorwürfe, die belangte Behörde hätte persönliche private Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK völlig unberücksichtigt gelassen, nicht nachvollzogen werden, zumal die allfällige Existenz ehemaliger Arbeitskollegen und Jugendfreunde per definitionem ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Umstände niemals die in diesem Kontext erforderliche Mindestintensität zu erreichen vermag. Ebenso erweist sich der behauptete erstinstanzliche Vorwurf des Vorhalts der Angabe unrichtiger Daten vergleiche Seite 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) oder die angeblich unterlassene Befragung hinsichtlich allfälliger privater Bindungen schlichtweg als aktenwidrig, weshalb sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Themenkreisen an dieser Stelle erübrigt.

Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.

2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.

2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.

2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten