TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/17 A5 419574-1/2011

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Veröffentlicht am 17.09.2012
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Spruch

A5 419.574-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.5.2011, Zl. 11 01.664-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.5.2011, Zl. 11 01.664-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 16.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 16.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 17.2.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren zu sein und dort im Dorf XXXX bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau, seinen vier Söhnen und fünf Töchtern gelebt zu haben. Er habe seine Heimat am 10.2.2011 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen und sei nach einem fünftägigen Aufenthalt in Dubai schließlich am 16.2.2011 in Wien Schwechat gelandet. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer ins Treffen, dass er von sechs Mitgliedern der Al Shabaab zur Teilnahme am heiligen Krieg aufgefordert worden wäre und ihm hierfür eine Bedenkzeit von drei Tagen gegeben worden sei. Da er dies nicht gewollt hätte, habe er sein Heimatland verlassen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.Bei der am 17.2.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren zu sein und dort im Dorf römisch 40 bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau, seinen vier Söhnen und fünf Töchtern gelebt zu haben. Er habe seine Heimat am 10.2.2011 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen und sei nach einem fünftägigen Aufenthalt in Dubai schließlich am 16.2.2011 in Wien Schwechat gelandet. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer ins Treffen, dass er von sechs Mitgliedern der Al Shabaab zur Teilnahme am heiligen Krieg aufgefordert worden wäre und ihm hierfür eine Bedenkzeit von drei Tagen gegeben worden sei. Da er dies nicht gewollt hätte, habe er sein Heimatland verlassen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.

I.2. Am 23.2.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte der Genannte, dass am XXXX sechs bewaffnete Mitglieder von Al Shabaab wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu ihm nach Hause gekommen wären. Er hätte sich geweigert, der Aufforderung zur Teilnahme am heiligen Krieg zu folgen. Daraufhin hätten sie ihm drei Tage Bedenkzeit gegeben und ihm im Falle seiner Weigerung mit Bestrafung gedroht. Noch während der laufenden Bedenkzeit habe sich der Beschwerdeführer nach Besprechungen mit seiner Familie dazu entschlossen, sein Dorf zu verlassen.römisch eins.2. Am 23.2.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei betonte der Genannte, dass am römisch 40 sechs bewaffnete Mitglieder von Al Shabaab wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu ihm nach Hause gekommen wären. Er hätte sich geweigert, der Aufforderung zur Teilnahme am heiligen Krieg zu folgen. Daraufhin hätten sie ihm drei Tage Bedenkzeit gegeben und ihm im Falle seiner Weigerung mit Bestrafung gedroht. Noch während der laufenden Bedenkzeit habe sich der Beschwerdeführer nach Besprechungen mit seiner Familie dazu entschlossen, sein Dorf zu verlassen.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 16.3.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zu seinen persönlichen Daten sowie seinem Lebenslauf befragt und gab er unter anderem an, dem Clan der Jareer anzugehören. Der Beschwerdeführer schilderte seinen letzten Arbeitstag und gab an, dass er zwar einer Minderheit angehöre, deswegen jedoch keine Probleme gehabt hätte. Er habe nur mit Al Shabaab Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, die Mitglieder von Al Shabaab hätten um sechs Uhr morgens an seine Tür geklopft und wäre seine gesamte Familie vor die Türe getreten. Sie hätten mit dem Finger auf ihn gezeigt und gesagt, dass er mitkommen und kämpfen solle. Auf Befragung seitens des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer weiters an, Al Shabaab habe sich im Dorf direkt Minderheitenangehörige ausgesucht, diese verschleppt sowie Lösegeld verlangt.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Damit verbunden wurde die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Damit verbunden wurde die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. negative Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht angeben habe können, was mit seiner Familie nach seiner Ausreise geschehen hätte sollen. Weiters sei nicht erklärbar, weshalb ihm Al Shabaab eine Bedenkzeit von drei Tagen eingeräumt und ihm damit die Möglichkeit zur Flucht gegeben habe. Die von ihm vorgetragene Geschichte sei zudem sehr oberflächlich gehalten gewesen und hätten sich seine Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte erschöpft. Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass die Rekrutierungsversuche von Al Shabaab selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Beschwerdeführers resultierten und deshalb nicht unter den Flüchtlingsbegriff fielen. Da aus den Länderfeststellungen hervorginge, dass Al Shabaab die Minderheiten unterstützte, könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme mit Al Shabaab gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. negative Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht angeben habe können, was mit seiner Familie nach seiner Ausreise geschehen hätte sollen. Weiters sei nicht erklärbar, weshalb ihm Al Shabaab eine Bedenkzeit von drei Tagen eingeräumt und ihm damit die Möglichkeit zur Flucht gegeben habe. Die von ihm vorgetragene Geschichte sei zudem sehr oberflächlich gehalten gewesen und hätten sich seine Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte erschöpft. Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass die Rekrutierungsversuche von Al Shabaab selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Beschwerdeführers resultierten und deshalb nicht unter den Flüchtlingsbegriff fielen. Da aus den Länderfeststellungen hervorginge, dass Al Shabaab die Minderheiten unterstützte, könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme mit Al Shabaab gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und entsprechend den Bestimmungen des AsylG korrespondierend zu dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassten. Der Genannte zitierte in diesem Kontext auszugsweise aus Berichten betreffend Zwangsrekrutierungen in Somalia und monierte, dass ihm zu den Feststellungen kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die belangte Behörde, so der Beschwerdeführer weiter, habe nicht ausgeführt, weshalb seine Angaben in Bezug auf die ins Treffen geführte dreitägige Bedenkzeit als unglaubwürdig eingestuft worden wären. Er habe zudem auf sämtliche Fragen des Bundesasylamtes widerspruchsfrei geantwortet, es ginge jedoch aus der Beweiswürdigung nicht hervor, welche zusätzlichen Details die belangte Behörde von seinen Schilderungen erwartet hätte. Die Argumentation des Bundesasylamtes, wonach Al Shabaab Minderheiten schützen würde, entbehre jeder Logik, da diese wohl kaum Menschen schützen würde, die sich weigerten, für ihre Ziele zu kämpfen.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassten. Der Genannte zitierte in diesem Kontext auszugsweise aus Berichten betreffend Zwangsrekrutierungen in Somalia und monierte, dass ihm zu den Feststellungen kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die belangte Behörde, so der Beschwerdeführer weiter, habe nicht ausgeführt, weshalb seine Angaben in Bezug auf die ins Treffen geführte dreitägige Bedenkzeit als unglaubwürdig eingestuft worden wären. Er habe zudem auf sämtliche Fragen des Bundesasylamtes widerspruchsfrei geantwortet, es ginge jedoch aus der Beweiswürdigung nicht hervor, welche zusätzlichen Details die belangte Behörde von seinen Schilderungen erwartet hätte. Die Argumentation des Bundesasylamtes, wonach Al Shabaab Minderheiten schützen würde, entbehre jeder Logik, da diese wohl kaum Menschen schützen würde, die sich weigerten, für ihre Ziele zu kämpfen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Kern dieselben Angaben getätigt und behauptet hat, seine Heimat infolge von Problemen mit der Islamistengruppe Al Shabaab basierend auf seine Volksgruppenzugehörigkeit verlassen zu haben.

Das Bundesasylamt hat in der bekämpften Entscheidung den Angaben des Beschwerdeführers pauschal die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ohne jedoch im Detail darzulegen, weshalb es seine Ausführungen als oberflächlich und vage betrachtet. Die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle zeigt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer die Fragen der belangten Behörde widerspruchsfrei beantworten und den Tag des Vorfalls, an welchem Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen sei, beschreiben konnte, sodass seine dahingehenden Angaben nicht von vornherein abwegig erscheinen.

Der Beschwerdeführer hat aber auch zu Recht in seiner Beschwerde bemängelt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, Feststellungen zu seinem individuellen Vorbringen zu treffen. So enthält der bekämpfte Bescheid überhaupt keine Berichte zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Rekrutierung von "Kriegern" in Bezug auf Minderheitenangehörige - insbesondere der Volksgruppe der Jareer. Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Feststellungen greift jedenfalls auch die Argumentation der belangten Behörde, wonach Al Shabaab Minderheiten beschütze, zu kurz. Soweit sich das Bundesasylamt gegen den Umstand der Gewährung einer dreitätigen Bedenkzeit wendet und daraus die fehlende Glaubwürdigkeit ableitet, ist ebenfalls auf fehlende Feststellungen zur konkreten Vorgehensweise der Islamisten bei den Zwangsrekrutierungen hinzuweisen.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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