TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/17 A5 419304-1/2011

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Veröffentlicht am 17.09.2012
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Spruch

A5 419.304-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 05.892-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 05.892-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 06.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 06.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, in XXXX, Äthiopien, geboren zu sein und dort in den Jahren 1995 bis 2003 die Schule besucht zu haben. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und seine Muttersprache wäre Somalisch; er spreche jedoch auch Amharisch. In XXXX befänden sich seine Mutter und seine Ehefrau. Sein Vater hingegen sei in Somalia in Haft und sein Bruder sowie seine Schwester wären in den Jahren 2007 bzw. 2008 verstorben. Am 02.06.2010 habe er XXXX schlepperunterstützt nach Dschibuti verlassen und sei per Flugzeug mit einem Zwischenstopp in einem ihm unbekannten arabischen Land nach Österreich gelangt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer ins Treffen, dass er dem Stamm der Ogaadeenia angehöre, welcher für die Unabhängigkeit von Äthiopien kämpfe. Der Stamm habe den Verein XXXX gegründet und würde in diesen jeden Monat Geld eingezahlt. Der Beschwerdeführer hätte den Auftrag gehabt, das Geld zu dem Verein, der sich in den Bergen befinde, zu bringen. Als die Regierung dies erfahren hätte, sei der Beschwerdeführer festgenommen und geschlagen worden. In der Folge sei er verletzt in ein Krankenhaus gebracht worden, aus welchem er schließlich fliehen habe können.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, in römisch 40 , Äthiopien, geboren zu sein und dort in den Jahren 1995 bis 2003 die Schule besucht zu haben. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und seine Muttersprache wäre Somalisch; er spreche jedoch auch Amharisch. In römisch 40 befänden sich seine Mutter und seine Ehefrau. Sein Vater hingegen sei in Somalia in Haft und sein Bruder sowie seine Schwester wären in den Jahren 2007 bzw. 2008 verstorben. Am 02.06.2010 habe er römisch 40 schlepperunterstützt nach Dschibuti verlassen und sei per Flugzeug mit einem Zwischenstopp in einem ihm unbekannten arabischen Land nach Österreich gelangt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer ins Treffen, dass er dem Stamm der Ogaadeenia angehöre, welcher für die Unabhängigkeit von Äthiopien kämpfe. Der Stamm habe den Verein römisch 40 gegründet und würde in diesen jeden Monat Geld eingezahlt. Der Beschwerdeführer hätte den Auftrag gehabt, das Geld zu dem Verein, der sich in den Bergen befinde, zu bringen. Als die Regierung dies erfahren hätte, sei der Beschwerdeführer festgenommen und geschlagen worden. In der Folge sei er verletzt in ein Krankenhaus gebracht worden, aus welchem er schließlich fliehen habe können.

I.2. Am 12.10.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und zunächst zu seinem Lebenslauf befragt. Der Genannte betonte, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, jedoch die Staatsangehörigkeit von Somalia zu besitzen, da seine Eltern, Großeltern sowie Urgroßeltern aus Somalia seien. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass seine Geschwister XXXX gewesen wären und sein Bruder im August 2008 von der Polizei festgenommen worden sei. Sein Leichnam sei einige Tage später zu ihnen nach Hause gebracht worden. Seine Schwester sei im Mai 2008 während eines Kampfes zwischen dem äthiopischen Militär und der XXXX ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer selbst habe zwischen August 2009 und Juni 2010 das gesammelte Geld der Stammesangehörigen der Ogadenia an die XXXX gebracht. Am 29.05.2010 hätten ihn drei Polizisten zu Hause festgenommen und in das Militärlager XXXX gebracht, wo er drei Tage geschlagen worden wäre. Dabei sei er am Kopf verletzt und deshalb in das Krankenhaus nach XXXX gebracht worden. Der Genannte hätte eine Infusion erhalten und sich alleine im Zimmer aufgehalten, während seine Bewacher vor der Türe gestanden seien. Nach Sonnenuntergang habe er durch das Fenster fliehen können und sich noch am selben Abend nach XXXX begeben.römisch eins.2. Am 12.10.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und zunächst zu seinem Lebenslauf befragt. Der Genannte betonte, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, jedoch die Staatsangehörigkeit von Somalia zu besitzen, da seine Eltern, Großeltern sowie Urgroßeltern aus Somalia seien. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass seine Geschwister römisch 40 gewesen wären und sein Bruder im August 2008 von der Polizei festgenommen worden sei. Sein Leichnam sei einige Tage später zu ihnen nach Hause gebracht worden. Seine Schwester sei im Mai 2008 während eines Kampfes zwischen dem äthiopischen Militär und der römisch 40 ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer selbst habe zwischen August 2009 und Juni 2010 das gesammelte Geld der Stammesangehörigen der Ogadenia an die römisch 40 gebracht. Am 29.05.2010 hätten ihn drei Polizisten zu Hause festgenommen und in das Militärlager römisch 40 gebracht, wo er drei Tage geschlagen worden wäre. Dabei sei er am Kopf verletzt und deshalb in das Krankenhaus nach römisch 40 gebracht worden. Der Genannte hätte eine Infusion erhalten und sich alleine im Zimmer aufgehalten, während seine Bewacher vor der Türe gestanden seien. Nach Sonnenuntergang habe er durch das Fenster fliehen können und sich noch am selben Abend nach römisch 40 begeben.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer überprüft werden sollte, ob der Beschwerdeführer die somalische Staatsangehörigkeit besitze. Weiters ersuchte das Bundesasylamt unter Anführung seiner Angaben zu seiner Wohnadresse um Überprüfung hinsichtlich seiner behaupteten Festnahme, seines Krankenhausaufenthaltes und des Todes seiner Geschwister.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer überprüft werden sollte, ob der Beschwerdeführer die somalische Staatsangehörigkeit besitze. Weiters ersuchte das Bundesasylamt unter Anführung seiner Angaben zu seiner Wohnadresse um Überprüfung hinsichtlich seiner behaupteten Festnahme, seines Krankenhausaufenthaltes und des Todes seiner Geschwister.

Im Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 12.01.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem äthiopischen Gesetz eine Person die äthiopische Staatsangehörigkeit erlange, wenn ein oder beide Elternteile äthiopische Staatsbürger seien. Eine Überprüfung der behaupteten Festnahme sei unmöglich gewesen, da militärische Dokumente streng vertraulich und nicht zugänglich seien. Aufzeichnungen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX Krankenhaus hätte es keine gegeben. Selbst wenn dies jedoch wahr wäre, sei es aufgrund des behaupteten kurzen Aufenthaltes möglich, dass es keine Aufzeichnungen gäbe. Es sei unwahrscheinlich, aus so einem Krankenhaus zu entkommen. Grundsätzlich würde ein militärischer Gefangener in ein Militärkrankenhaus überwiesen. Jedenfalls würde es jedoch aufgrund sehr guter Bewachung sehr schwer sein, aus einem öffentlichen Krankenhaus zu entkommen. Es hätten weiters keine Informationen über die Adresse oder die Existenz des Beschwerdeführers oder seiner Familie in XXXX ermittelt werden können, weshalb der Tod der Geschwister bzw. dessen Ursache nicht bestätigt werden habe können.Im Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 12.01.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem äthiopischen Gesetz eine Person die äthiopische Staatsangehörigkeit erlange, wenn ein oder beide Elternteile äthiopische Staatsbürger seien. Eine Überprüfung der behaupteten Festnahme sei unmöglich gewesen, da militärische Dokumente streng vertraulich und nicht zugänglich seien. Aufzeichnungen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im römisch 40 Krankenhaus hätte es keine gegeben. Selbst wenn dies jedoch wahr wäre, sei es aufgrund des behaupteten kurzen Aufenthaltes möglich, dass es keine Aufzeichnungen gäbe. Es sei unwahrscheinlich, aus so einem Krankenhaus zu entkommen. Grundsätzlich würde ein militärischer Gefangener in ein Militärkrankenhaus überwiesen. Jedenfalls würde es jedoch aufgrund sehr guter Bewachung sehr schwer sein, aus einem öffentlichen Krankenhaus zu entkommen. Es hätten weiters keine Informationen über die Adresse oder die Existenz des Beschwerdeführers oder seiner Familie in römisch 40 ermittelt werden können, weshalb der Tod der Geschwister bzw. dessen Ursache nicht bestätigt werden habe können.

I.4. Mit Eingabe vom 02.02.2011 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Kopie seiner äthiopischen ID-Karte vor. Die Originalkarte, die er von seiner Mutter per Brief erhalten habe, könne er jederzeit übergeben.römisch eins.4. Mit Eingabe vom 02.02.2011 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Kopie seiner äthiopischen ID-Karte vor. Die Originalkarte, die er von seiner Mutter per Brief erhalten habe, könne er jederzeit übergeben.

I.5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.03.2011 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer einen somalischen Reisepass seiner Mutter sowie ein Schulzeugnis in Vorlage. Dem Genannten wurde schließlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und gab er hiezu an, dass er sich nicht erklären könne, weshalb seine Mutter und seine Frau nicht ausfindig gemacht werden hätten können. Er sei im Krankenhaus XXXX im Erdgeschoss stationiert gewesen und habe leicht über das Fenster entkommen können.römisch eins.5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.03.2011 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer einen somalischen Reisepass seiner Mutter sowie ein Schulzeugnis in Vorlage. Dem Genannten wurde schließlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und gab er hiezu an, dass er sich nicht erklären könne, weshalb seine Mutter und seine Frau nicht ausfindig gemacht werden hätten können. Er sei im Krankenhaus römisch 40 im Erdgeschoss stationiert gewesen und habe leicht über das Fenster entkommen können.

I.6. In weiterer Folge ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Überprüfung auf Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.römisch eins.6. In weiterer Folge ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Überprüfung auf Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.

In der Anfragebeantwortung vom XXXX wurde zunächst auf allgemeine Länderinformationen betreffend die Ausstellung von somalischen Dokumenten und sodann auf eine E-Mail der niederländischen Dokumentenstelle verwiesen, wonach gemäß einer Verordnung alte somalische Pässe ab 30.10.2008 nicht mehr als legitime Dokumente anerkannt würden. Bei dem übermittelten Pass handle es sich um einen solches altes Dokument, sodass eine Verlängerung der angegebenen Behörde unlogisch sei. Laut dem Länderexperten des BFM Schweiz habe die Mutter des Beschwerdeführers vergessen, auf dem Pass zu unterschreiben, sodass die Wahrscheinlichkeit groß wäre, dass der Pass auf einem Markt gekauft worden sei. Hinweise darauf gäben unter anderem der Ausstellungsort sowie die Tatsache, dass kein Trockenstempel verwendet worden sei. In Bezug auf den Personalausweis seien eine Bildauswechslung und eine Manipulation der Einträge gut möglich. Auch die Schulzeugnisse ließen die traditionellen Nassstempel vermissen.In der Anfragebeantwortung vom römisch 40 wurde zunächst auf allgemeine Länderinformationen betreffend die Ausstellung von somalischen Dokumenten und sodann auf eine E-Mail der niederländischen Dokumentenstelle verwiesen, wonach gemäß einer Verordnung alte somalische Pässe ab 30.10.2008 nicht mehr als legitime Dokumente anerkannt würden. Bei dem übermittelten Pass handle es sich um einen solches altes Dokument, sodass eine Verlängerung der angegebenen Behörde unlogisch sei. Laut dem Länderexperten des BFM Schweiz habe die Mutter des Beschwerdeführers vergessen, auf dem Pass zu unterschreiben, sodass die Wahrscheinlichkeit groß wäre, dass der Pass auf einem Markt gekauft worden sei. Hinweise darauf gäben unter anderem der Ausstellungsort sowie die Tatsache, dass kein Trockenstempel verwendet worden sei. In Bezug auf den Personalausweis seien eine Bildauswechslung und eine Manipulation der Einträge gut möglich. Auch die Schulzeugnisse ließen die traditionellen Nassstempel vermissen.

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Damit verbunden wurde die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Damit verbunden wurde die Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Das Bundesasylamt stellte die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, traf sodann Länderfeststellungen zu Somalia und begründete seine in Spruchpunkt I. negative Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nie Probleme in Somalia gehabt habe bzw. sonst irgendwelchen Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen wäre. Ob er in Äthiopien Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, könne dahingestellte bleiben, da es sich bei diesem Land weder um sein Heimatland handle, noch besitze er die äthiopische Staatsbürgerschaft. Bezüglich der vorgelegten Dokumente hielt das Bundesasylamt unter Verweis auf die Anfragebeantwortung fest, dass diesen keine Beweiskraft zukäme. Es lägen keine Umstände vor, aus denen glaubhaft hervorginge, der Beschwerdeführer sei in Somalia unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen.Das Bundesasylamt stellte die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, traf sodann Länderfeststellungen zu Somalia und begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. negative Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nie Probleme in Somalia gehabt habe bzw. sonst irgendwelchen Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen wäre. Ob er in Äthiopien Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, könne dahingestellte bleiben, da es sich bei diesem Land weder um sein Heimatland handle, noch besitze er die äthiopische Staatsbürgerschaft. Bezüglich der vorgelegten Dokumente hielt das Bundesasylamt unter Verweis auf die Anfragebeantwortung fest, dass diesen keine Beweiskraft zukäme. Es lägen keine Umstände vor, aus denen glaubhaft hervorginge, der Beschwerdeführer sei in Somalia unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und entsprechend den Bestimmungen des AsylG korrespondierend zu dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung in keiner Weise auf eine etwaige Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens einginge, sodass von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen sei. Das Bundesasylamt verneine offensichtlich die Asylrelevanz seines Vorbringens, verkenne dabei jedoch, dass das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, den Länderfeststellungen zufolge über keine funktionierende Staatsgewalt verfüge und es daher dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor Übergriffen des Verfolgerstaates (Äthiopien) gewährleisten könne.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung in keiner Weise auf eine etwaige Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens einginge, sodass von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen sei. Das Bundesasylamt verneine offensichtlich die Asylrelevanz seines Vorbringens, verkenne dabei jedoch, dass das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, den Länderfeststellungen zufolge über keine funktionierende Staatsgewalt verfüge und es daher dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor Übergriffen des Verfolgerstaates (Äthiopien) gewährleisten könne.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ausgehend von der festgestellten somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zwar zutreffend Somalia als seinen Herkunftsstaat bezeichnet hat, allerdings verneint das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall zu voreilig eine asylrelevante Verfolgung.

Die belangte Behörde leitet daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Bedrohung in Äthiopien, jedoch nicht im Herkunftsstaat Somalia, geltend gemacht habe, ab, er wäre in Somalia keinen unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz, da das Bundesasylamt keine Aussage darüber trifft, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Äthiopiens nun als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig zu erachten sei. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang, dass auch eine von einem Drittstaat ausgehende Verfolgung (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) die Flüchtlingseigenschaft mitunter dann bewirken kann, wenn der Asylwerber sich nicht des Schutzes seines eigenen Heimatstaates bedienen kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 5 Auflage, S 69, K25). Diesfalls wäre die Verfolgungshandlung des Drittstaates dem Heimatstaat zurechenbar.Die belangte Behörde leitet daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Bedrohung in Äthiopien, jedoch nicht im Herkunftsstaat Somalia, geltend gemacht habe, ab, er wäre in Somalia keinen unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz, da das Bundesasylamt keine Aussage darüber trifft, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Äthiopiens nun als glaubwürdig oder nicht glaubwürdig zu erachten sei. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang, dass auch eine von einem Drittstaat ausgehende Verfolgung (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) die Flüchtlingseigenschaft mitunter dann bewirken kann, wenn der Asylwerber sich nicht des Schutzes seines eigenen Heimatstaates bedienen kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 5 Auflage, S 69, K25). Diesfalls wäre die Verfolgungshandlung des Drittstaates dem Heimatstaat zurechenbar.

Da das Bundesasylamt keine Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtmotive des Beschwerdeführers vorgenommen und sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob sich der Beschwerdeführer im Falle des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben unter den Schutz seines Herkunftsstaates Somalia stellen könnte, ist es nicht möglich, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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