TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/20 B2 429137-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 429.137-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012, Zl. 12 06.992 - BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 05.09.2012 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 05.09.2012 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo sowie der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Goraner, stellte am 08.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war ihr Antrag vom 04.07.2011 auf quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung (Angehöriger) am 28.03.2012 abgewiesen worden. Ihre Identität belegte die Beschwerdeführerin durch einen am 21.05.2012 ausgestellten kosovarischen Personalausweis.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2012 gab sie an, dass ihr Gatte am 22.03.2011 in Österreich verstorben sei. Ihr Sohn und eine ihrer Töchter würden in Österreich leben, ebenso ihr Bruder (samt ihren beiden Neffen) und ihre Schwester. Im Kosovo (XXXX) lebe ihr zweite Tochter. Nach dem Tod ihres Gatten habe sie beschlossen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Ihr Reisepass befinde sich beim Schlepper, der sie am 06.06.2012 von XXXX aus nach Österreich gebracht habe. Ihren Antrag begründete sie wie folgt:Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2012 gab sie an, dass ihr Gatte am 22.03.2011 in Österreich verstorben sei. Ihr Sohn und eine ihrer Töchter würden in Österreich leben, ebenso ihr Bruder (samt ihren beiden Neffen) und ihre Schwester. Im Kosovo (römisch 40 ) lebe ihr zweite Tochter. Nach dem Tod ihres Gatten habe sie beschlossen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Ihr Reisepass befinde sich beim Schlepper, der sie am 06.06.2012 von römisch 40 aus nach Österreich gebracht habe. Ihren Antrag begründete sie wie folgt:

"Ich kann meine Einsamkeit nach dem Tod meines Mannes nicht verkraften. Ich war mit meinem Mann sehr glücklich. Ich habe daher 2 Selbstmordversuche hinter mir und will nur mit meinen Verwandten in Österreich zusammen sein. Das ist der einzige Grund. Ich habe kein Haus, da dieses eingestürzt ist, da es schon so alt war. Ich lebte bei verschiedenen Nachbarn und bei meiner Tochter. Ich will in Österreich auch keine Unterstützung, ich will nur bei meinen Kindern in Österreich leben."

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen am 14.05.2012 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Kosovo und die Heiratsurkunde betreffend ihre am XXXX geschlossene Ehe, vor.In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen am 14.05.2012 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Kosovo und die Heiratsurkunde betreffend ihre am römisch 40 geschlossene Ehe, vor.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.06.2012 wurde ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend psychische Probleme der Beschwerdeführerin und ein etwaiges Überstellungsrisiko beauftragt.

Mit Schreiben vom 02.07.2012 übermittelte die BH XXXX Anmeldungen der Beschwerdeführerin als Touristin vom 11.03.2011 und 25.11.2011 (jeweils mit einer Kopie ihres am 16.02.2010 ausgestellten Reisepasses der Republik Serbien) sowie - titellos - vom 26.06.2012.Mit Schreiben vom 02.07.2012 übermittelte die BH römisch 40 Anmeldungen der Beschwerdeführerin als Touristin vom 11.03.2011 und 25.11.2011 (jeweils mit einer Kopie ihres am 16.02.2010 ausgestellten Reisepasses der Republik Serbien) sowie - titellos - vom 26.06.2012.

Am 20.07.2012 langte beim Bundesasylamt das neurologisch-psychatrische Gutachten (vom (07.07.2012) betreffend die Beschwerdeführerin ein. Darin wurde der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion" diagnostiziert, die auf den Trennungsschmerz, die derzeitigen Lebensumstände und die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Es sei weder von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit noch - im Falle einer Rückkehr - von einer Verschlechterung in einem lebensbedrohenden Ausmaß auszugehen. Es seien auch während und nach der Überstellung keine spezifischen medizinischen Maßnahmen erforderlich. Überdies sei die Beschwerdeführerin in der Lage, schlüssige und widerspruchfreie Angaben zu tätigen.

2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2012 erklärte die Beschwerdeführerin, der Volksgruppe der Goraner anzugehören und nicht Deutsch zu sprechen. Sie habe außer Stress keine gesundheitlichen Probleme, müsse keine Medikamente einnehmen oder eine Therapie absolvieren. Zum ihr zur Kenntnis gebrachten Gutachten vom 07.07.2012 gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Gefragt nach ihren Fluchtgründen fügte sie aus:

"Ich möchte nur bei meinem Sohn leben."

Im Kosovo lebe eine ihrer beiden Töchter in XXXX. Diese sei verheiratet und lebe bei ihren Schwiegereltern, die eine Landwirtschaft besäßen. Zu ihrem Schwager im Kosovo bestehe keine gute Beziehung; ihr in XXXX lebender Bruder sei in Pension. Sie selbst habe mit ihrem Mann in einem gemieteten Haus in XXXX gelebt; allein habe sie dort aber nicht mehr wohnen wollen. Vor der Ausreise hab sie bei ihrer Tochter in XXXX übernachtet. Ihren serbischen Reisepass habe der Schlepper "weggeschmissen".Im Kosovo lebe eine ihrer beiden Töchter in römisch 40 . Diese sei verheiratet und lebe bei ihren Schwiegereltern, die eine Landwirtschaft besäßen. Zu ihrem Schwager im Kosovo bestehe keine gute Beziehung; ihr in römisch 40 lebender Bruder sei in Pension. Sie selbst habe mit ihrem Mann in einem gemieteten Haus in römisch 40 gelebt; allein habe sie dort aber nicht mehr wohnen wollen. Vor der Ausreise hab sie bei ihrer Tochter in römisch 40 übernachtet. Ihren serbischen Reisepass habe der Schlepper "weggeschmissen".

Sie könne im Kosovo oder in Serbien "nicht alleine leben", und möchte bei ihrem Sohn sein. Bis 1999 habe sie mit ihrem Mann in XXXX gelebt, wo sie eine Landwirtschaft betrieben hätten; dann seien sie nach XXXX gegangen. 2011 habe sie sich mit ihrem Mann in Österreich aufgehalten, was durch die serbischen Pässe möglich gewesen sei, als dieser verstorben sei. Nach dem Begräbnis (in XXXX, Kosovo) habe sie drei Monate bei ihrem Sohn in Österreich gewohnt und sei dann zurück nach Serbien. Im Mai 2012 habe sie "das Haus gekündigt" und sei zu ihrer Tochter in den Kosovo (XXXX) übersiedelt. Sie bestätige nochmals ausdrücklich, dass ihr Wunsch, bei ihren Verwandten in Österreich zu leben, der einzige Grund gewesen sei, nach Österreich zu kommen. Alleine könne sie nicht leben und mit den Schwiegereltern streite sie. Ein für sie gestellter Visumsantrag sei abgelehnt worden. In Serbien habe sie von ihrer Witwenpension und finanzieller Unterstützung der in Österreich lebenden Kinder gelebt; insgesamt habe sie rund 10 Verwandte im Kosovo. Ihre in Österreich lebenden Verwandten seien österreichische Staatsbürger oder würden über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Sie sei in keinem Verein tätig und habe in Österreich auch keine Kurse und Ausbildungen absolviert. Sie sei nicht berufstätig, aber auch nicht in Grundversorgung, da sie bei ihrem Sohn lebe.Sie könne im Kosovo oder in Serbien "nicht alleine leben", und möchte bei ihrem Sohn sein. Bis 1999 habe sie mit ihrem Mann in römisch 40 gelebt, wo sie eine Landwirtschaft betrieben hätten; dann seien sie nach römisch 40 gegangen. 2011 habe sie sich mit ihrem Mann in Österreich aufgehalten, was durch die serbischen Pässe möglich gewesen sei, als dieser verstorben sei. Nach dem Begräbnis (in römisch 40 , Kosovo) habe sie drei Monate bei ihrem Sohn in Österreich gewohnt und sei dann zurück nach Serbien. Im Mai 2012 habe sie "das Haus gekündigt" und sei zu ihrer Tochter in den Kosovo (römisch 40 ) übersiedelt. Sie bestätige nochmals ausdrücklich, dass ihr Wunsch, bei ihren Verwandten in Österreich zu leben, der einzige Grund gewesen sei, nach Österreich zu kommen. Alleine könne sie nicht leben und mit den Schwiegereltern streite sie. Ein für sie gestellter Visumsantrag sei abgelehnt worden. In Serbien habe sie von ihrer Witwenpension und finanzieller Unterstützung der in Österreich lebenden Kinder gelebt; insgesamt habe sie rund 10 Verwandte im Kosovo. Ihre in Österreich lebenden Verwandten seien österreichische Staatsbürger oder würden über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Sie sei in keinem Verein tätig und habe in Österreich auch keine Kurse und Ausbildungen absolviert. Sie sei nicht berufstätig, aber auch nicht in Grundversorgung, da sie bei ihrem Sohn lebe.

Nach Rückübersetzung erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe vom Schlepper ihren Pass nicht mehr zurückerhalten und wisse nicht, was er damit gemacht habe. Sie ersuche nochmals, nicht zurückgeschickt zu werden, da sie "dort kein Zuhause" mehr habe. Der Beschwerdeführerin wurde der Ländervorhalt zur Republik Kosovo übergeben und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

3. Mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Vertreterin vom 09.08.2012 wurde dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass weder die im Kosovo lebende Tochter noch ihr in Serbien lebender Bruder in der Lage wären, der Beschwerdeführerin Unterkunft zu gewähren. Hingegen würden in Österreich ein Sohn und eine Tochter der Beschwerdeführerin sowie ihr Bruder und ihre Schwester über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Ihre beiden Neffen und ihre Nichte seien sogar österreichische Staatsbürger. Zu ihrem in Österreich lebenden Sohn, bei dem sie auch während ihrer vorhergehenden Aufenthalte gewohnt habe, bestehe ein besonderes Naheverhältnis. Insbesondere nach dem Tod ihres Mannes habe sich sowohl in materieller als auch in psychosozialer Hinsicht eine besonders ausgeprägte Bindung und Abhängigkeit zum Sohn entwickelt.

Resultierend aus der "traditionellen islamisch geprägten Lebensumgebung ihrer Herkunft" sei die "Lebensbefähigung" der Beschwerdeführerin an den Wirkungsbereich des Familienverbandes gebunden, weshalb sich aus dem Verlust des Ehegatten der "Verlust der Lebensgrundlage" gebe. Sie sei nicht in der Lage, die "Lebensanforderungen" alleine zu bewältigen. Auch ihr Lebenssinn sei nach dem Auszug der Kinder und dem Tod des Gatten verloren.

Wörtlich wird in der Stellungnahme ausgeführt:

"Nun erscheint es im vorliegenden Fall so, dass das Vorbringen der AW zwar nicht in Relevanz zu den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht, jedoch ihr Vorbringen aufgrund der psychosozialen Notsituation, welche die AW zum Verlassen ihres Herkunftslandes bewogen hat, sehr wohl Relevanz hat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Herkunftsland, und erscheint ihr Vorbringen in ganz besonderem Ausmaß relevant hinsichtlich des Spruchpunktes der Ausweisung.

Eine diesbezügliche Relevanz ist sehr wohl auch in Bezug auf die Rückkehrsituation und die soziale Lage in der Republik Kosovo gegeben, welche in der entscheidungsbegründenden Erwägungen hinsichtlich der Spruchpunkte zur Zuerkennung der subsidiären Schutzwürdigkeit und der Ausweisung einzubeziehen sind.

(Anmerkung: im vorliegenden Fall kommt den Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage, der Sicherheitslage, den Minderheitsrechten, der religiösen Toleranz oder des Rechtsschutzes, eine bloß untergeordnete Relevanz zu.)"

Verwiesen werde auf die problematische Wirtschaftslage im Kosovo und das unzureichende Sozialhilfesystems. Die Beschwerdeführerin verfüge lediglich über eine kleine Witwenpension und es stehe ihr auch keine Erwerbstätigkeit (mehr) offen, weshalb sie einer unzumutbaren finanziellen Notlage ausgesetzt wäre, aus der sie sich aus eigener Kraft nicht befreien könnte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe vorgebracht habe. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sei nicht gegeben und stelle ihre Ausweisung aus Österreich zudem keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe vorgebracht habe. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sei nicht gegeben und stelle ihre Ausweisung aus Österreich zudem keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Die aufschiebende Wirkung könne einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt werden, da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat (gemäß § 39 AsylG) stamme.Die aufschiebende Wirkung könne einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt werden, da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat (gemäß Paragraph 39, AsylG) stamme.

4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wird zunächst angeführt, dass sich die Behörde hinsichtlich der Entscheidung betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eines "traditionellen Taschenspielertricks" bedient habe, wonach sich die Beschwerdeführerin weder auf staatliche Verfolgung noch auf eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der Beschwerde berufen könnte und notfalls die völlige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens "als eine Art von Begründung" herhalten müsse. Zur Wahrung der "vermeintlichen Objektivität" werde dann noch aus dem Handbuch des UNHCR zitiert. Hinsichtlich Spruchpunkt II. seien keinerlei Anzeichen einer eigenen Überprüfung zu erkennen. Zudem stelle der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich weder eine Gefahr für die öffentlichen Interessen, noch für ein geordnetes Fremdenwesen dar.Darin wird zunächst angeführt, dass sich die Behörde hinsichtlich der Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eines "traditionellen Taschenspielertricks" bedient habe, wonach sich die Beschwerdeführerin weder auf staatliche Verfolgung noch auf eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der Beschwerde berufen könnte und notfalls die völlige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens "als eine Art von Begründung" herhalten müsse. Zur Wahrung der "vermeintlichen Objektivität" werde dann noch aus dem Handbuch des UNHCR zitiert. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. seien keinerlei Anzeichen einer eigenen Überprüfung zu erkennen. Zudem stelle der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich weder eine Gefahr für die öffentlichen Interessen, noch für ein geordnetes Fremdenwesen dar.

Insgesamt sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und das Parteienvorbringen ignoriert worden. So habe die Beschwerdeführerin in Serbien weder leben wollen noch können. Das gemietete Haus sei tatsächlich eine winzige Einzimmer-Wohnung ohne WC gewesen; zudem sei das Objekt schon längst weitervermietet und die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit mehr, dort unterzukommen.

Mit dem Schwager liege sie nachhaltig im Streit, weil dieser "sie öfters schon schwer bedroht hat, ihren namus wiederholt in Frage gestellt und schwer beleidigt hat". Dies mache es ihr als "tiefgläubige Muslima, die nun die Beschwerdeführerin einfach ist" unmöglich, dem Schwager "auch nur ins Gesicht zu blicken.

Der in XXXX lebende Bruder sei zwar "ein verdienter Patriot und Menschenfreund, der sich bei zig humanitären Projekten, auch solchen der Völkerverständigung und Völkerversöhnung beteiligt hat, letztlich ist er jedoch ein Opfer der Globalisierung geworden". Er lebe auf lediglich drei mal drei Metern Wohnfläche sowie von 45¿ im Monat und sei "praktisch von der öffentlichen Fürsorge abhängig".Der in römisch 40 lebende Bruder sei zwar "ein verdienter Patriot und Menschenfreund, der sich bei zig humanitären Projekten, auch solchen der Völkerverständigung und Völkerversöhnung beteiligt hat, letztlich ist er jedoch ein Opfer der Globalisierung geworden". Er lebe auf lediglich drei mal drei Metern Wohnfläche sowie von 45¿ im Monat und sei "praktisch von der öffentlichen Fürsorge abhängig".

Die Landwirtschaft der Schwiegereltern ihrer Tochter reiche "gerade für die Selbstversorgung. Und für zahlreiche, noch wesentlich ärmere Verwandte, die um XXXX flehen, etwas was die streng gläubige Muslima, die die Beschwerdeführerin nun einmal ist, ihnen nicht verweigern kann und darf."Die Landwirtschaft der Schwiegereltern ihrer Tochter reiche "gerade für die Selbstversorgung. Und für zahlreiche, noch wesentlich ärmere Verwandte, die um römisch 40 flehen, etwas was die streng gläubige Muslima, die die Beschwerdeführerin nun einmal ist, ihnen nicht verweigern kann und darf."

Unabhängig von der "mehr als oberflächlichen, sogenannten PSY-Untersuchung mit dem wohl schon von vornherein feststehenden Ergebnis" sei das Verhalten der Beschwerdeführerin derartig, dass man es schon bei oberflächlicher Betrachtung als auffällig bezeichnen könne.

Konkret wird dazu wörtlich ausgeführt: "So vertritt sie die "Theorie", dass der Tod ihres Mannes mit diversen Umtrieben eines lokalen, scheitanhaften Wesens in Verbindung zu setzen ist. Man hätte ihn sterben lassen, die lokalen Gesundheitsbehörden in XXXX wären sehr oberflächlich und nachlässig gewesen. Derartige Dinge vertritt sie auch jetzt noch und dies tagtäglich. Es ist daher geradezu unverständlich, dass sie diese Dinge, Einbildungen und Hirngespinste nicht auch bei der PSY-Untersuchung vorgebracht hätte. Und wenn sie vielleicht gerade bei der ominösen PSY-Untersuchung nicht ihr Herz und ihr Hirn ausgeschüttet hat, der Gedanke des Todes, des Selbstmordes, ist bei ihr IMMER PRÄSENT."Konkret wird dazu wörtlich ausgeführt: "So vertritt sie die "Theorie", dass der Tod ihres Mannes mit diversen Umtrieben eines lokalen, scheitanhaften Wesens in Verbindung zu setzen ist. Man hätte ihn sterben lassen, die lokalen Gesundheitsbehörden in römisch 40 wären sehr oberflächlich und nachlässig gewesen. Derartige Dinge vertritt sie auch jetzt noch und dies tagtäglich. Es ist daher geradezu unverständlich, dass sie diese Dinge, Einbildungen und Hirngespinste nicht auch bei der PSY-Untersuchung vorgebracht hätte. Und wenn sie vielleicht gerade bei der ominösen PSY-Untersuchung nicht ihr Herz und ihr Hirn ausgeschüttet hat, der Gedanke des Todes, des Selbstmordes, ist bei ihr IMMER PRÄSENT."

Insgesamt habe das Bundesasylamt somit seine Ermittlungspflichten im gegenständlichen Fall missachtet. Es wäre in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben der Asylwerberin zu drängen gewesen. Beantragt werde die Befragung des in Österreich lebenden Sohnes sowie die Befragung jener Personen, bei denen die Beschwerdeführerin "angeblich Unterkunft nehmen könnte", durch einen Verbindungsbeamten. Auch ihre konkreten Lebensumstände sollten erhoben werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo (sowie der Republik Serbien) und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Sie wurde in XXXX (heute Republik Kosovo) geboren, wo sie acht Jahre lang die Grundschule besuchte und später eine Familie gründete. 1999 zog sie mit ihrer Familie aufgrund der bewaffneten Konflikte nach XXXX (heute Republik Serbien), wo sie von da an lebte. Im Frühjahr 2011 nutzte sie (wie auch ihr Gatte) ihren kurz vorher ausgestellten serbischen Reisepass zu einem visumsfreien Aufenthalt in Österreich, in dessen Verlauf der Ehegatte jedoch verstarb. Nach seinem Begräbnis in XXXX besuchte die Beschwerdeführerin nochmals für drei Monate ihren in Österreich lebenden Sohn und kehrte anschließend nach Serbien zurück. Dort kündigte sie mit Mai 2012 aus freien Stücken ihren Mietvertrag und übersiedelte zur im Kosovo (XXXX) lebenden Tochter und ließ sich einen kosovarischen Personalausweis ausstellen. Der bei ihrem zweiten Aufenthalt in Österreich (am 04.07.2011) gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige wurde am 28.03.2012 abgewiesen. Am 08.06.2012 reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo (sowie der Republik Serbien) und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Sie wurde in römisch 40 (heute Republik Kosovo) geboren, wo sie acht Jahre lang die Grundschule besuchte und später eine Familie gründete. 1999 zog sie mit ihrer Familie aufgrund der bewaffneten Konflikte nach römisch 40 (heute Republik Serbien), wo sie von da an lebte. Im Frühjahr 2011 nutzte sie (wie auch ihr Gatte) ihren kurz vorher ausgestellten serbischen Reisepass zu einem visumsfreien Aufenthalt in Österreich, in dessen Verlauf der Ehegatte jedoch verstarb. Nach seinem Begräbnis in römisch 40 besuchte die Beschwerdeführerin nochmals für drei Monate ihren in Österreich lebenden Sohn und kehrte anschließend nach Serbien zurück. Dort kündigte sie mit Mai 2012 aus freien Stücken ihren Mietvertrag und übersiedelte zur im Kosovo (römisch 40 ) lebenden Tochter und ließ sich einen kosovarischen Personalausweis ausstellen. Der bei ihrem zweiten Aufenthalt in Österreich (am 04.07.2011) gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige wurde am 28.03.2012 abgewiesen. Am 08.06.2012 reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich leben ein Sohn und eine Tochter der Beschwerdeführerin, die jeweils über Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) verfügen, sowie ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin. Auch diese verfügen über Aufenthaltstitel, ihre Kinder sind (teilweise) österreichische Staatsbürger.

In Serbien (XXXX) lebt ein Bruder der Beschwerdeführerin, im Kosovo ihr Schwager, zu dem sie jedoch keine gute Beziehung unterhält, sowie weitere Verwandte. Zudem lebt in XXXX ihre zweite Tochter im Haus ihrer Schwiegereltern, dem auch eine Landwirtschaft angeschlossen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin dort ein zumindest vorübergehender Aufenthalt unmöglich wäre. Es gibt keinen schlüssigen Hinweis auf eine existenzielle Notlage der im Kosovo lebenden Verwandten.In Serbien (römisch 40 ) lebt ein Bruder der Beschwerdeführerin, im Kosovo ihr Schwager, zu dem sie jedoch keine gute Beziehung unterhält, sowie weitere Verwandte. Zudem lebt in römisch 40 ihre zweite Tochter im Haus ihrer Schwiegereltern, dem auch eine Landwirtschaft angeschlossen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin dort ein zumindest vorübergehender Aufenthalt unmöglich wäre. Es gibt keinen schlüssigen Hinweis auf eine existenzielle Notlage der im Kosovo lebenden Verwandten.

Die Beschwerdeführerin war stets Hausfrau und Mutter, sie ging nie einer Erwerbstätigkeit nach. Sie wurde zunächst von ihrem Ehegatten erhalten; nach dessen Tod lebte sie von ihrer Witwenpension und finanziellen Zuwendungen der in Österreich lebenden Verwandten. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo könnte die Beschwerdeführerin neuerlich bei ihrer Tochter oder anderen Verwandten zumindest vorübergehend Aufenthalt nehmen. Auch wäre es ihren zahlreichen in Österreich lebenden nahen Verwandten problemlos möglich, ihr im Kosovo eine Unterkunft zu finanzieren. Ihre Existenz wäre zumindest in gleicher Weise wie vor der Ausreise gesichert.

Die Beschwerdeführerin hatte keine Probleme mit der kosovarischen Polizei oder anderen Behörden in ihrem Heimatland.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland verlassen, da sie bei ihrem Sohn in Österreich leben möchte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen.Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, ist aber zeitlich und örtlich orientiert und grundsätzlich auch arbeitsfähig. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme besteht weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch ein substanzielles Rückführungsrisiko. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwei Selbstmordversuche hinter sich hat und gegenwärtig eine (erhöhte) Suizidalität besteht. Sie war und ist in Österreich nicht in einschlägiger Behandlung.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht integriert und spricht nicht Deutsch. Sie geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht aber auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrem Sohn. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Die erstmalig in der Beschwerde seitens des bevollmächtigten Vertreters gemachten Angaben zur Person und zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin waren insgesamt gänzlich unglaubwürdig, teils auch offenkundig wahrheitswidrig. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einer "traditionellen islamisch geprägten Lebensumgebung" - im Sinne einer "Lebensbefähigung" für Frauen allein bei Einbindung in einen Familienverband - stammt und auch nie in einer solchen gelebt hat. Es wird ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an religiös grundierten Wahnvorstellungen leidet.

1.2. Zur Situation im Kosovo wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Serbien und Kosovo haben zuletzt eine Entspannung ihrer schwierigen Beziehung erreicht. Die Verhandler der beiden Regierungen einigten sich auf eine einvernehmliche Verwaltung der gemeinsamen Grenzübergänge. Zudem gestand Serbien seiner einstigen Provinz zu, künftig im Rahmen regionaler Verhandlungen selbst für sich zu sprechen und selbst Abkommen abzuschließen.

(DiePresse.com: Serbiens EU-Aussicht beflügelt Einigung mit Kosovo, 24.2.2012;

http://diepresse.com/home/politik/eu/734986/Serbiens-EUAussicht-befluegelt-Einigung-mit-Kosovo?from=suche.intern.portal, Zugriff 14.5.2012)

13 Jahre nach dem Ende des Krieges im Kosovo ist das Ende der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo beschlossen worden. Diese Entscheidung wurde vom internationalen Lenkungsrat gefasst, der aus 25 Staaten besteht, die die Unabhängigkeit des Kosovos unterstützen. Die Entscheidung des Lenkungsrates sieht vor, dass die internationale Überwachung auslaufen soll und der Kosovo ab September seine volle Souveränität erhält. Der Lenkungsrat begründete seine Entscheidung damit, dass der Kosovo entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen habe. Mit dem Beschluss aus Wien wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht Kosovo. Kosovo erhält volle Souveränität, 4. Juli 2012;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_31523-1522-1-30.pdf?120704132523, Zugriff 30.7.2012)

Übereinstimmend wurde von der EU in Brüssel sowie von Vertretern der Kosovo Regierung angeführt, dass die Gespräche - sprich Dialog zur Visaliberalisierung des Kosovo - im Januar 2012 beginnen sollen. Im Zusammenhang mit der Visaliberalisierung wurde vom kosovarischen Innenministerium ein EU- bzw. Visa-Koordinator ernannt. Einhergehend mit dem Start zum Dialog zur Visaliberalisierung wird ein Maßnahmenpaket dem Kosovo von der EU bzw. Mitgliedsländern auferlegt werden. An der Umsetzung dieses Maßnahmenpaktes kann dann endgültig (womöglich erst nach etlichen Monaten bis zu drei Jahren) über Visafreiheit entschieden werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 26.1.2012)

Die kosovarische Regierung hat im Juni die Einsetzung einer sog. interministeriellen Arbeitsgruppe beschlossen, die sich mit Fragen der Vergangenheit und Versöhnung befassen soll. Dabei sollen Fragen von Kriegsverbrechen geklärt, Unterstützung von Opfern, die Suche nach Wahrheit und die "Heilung" von Wunden erreicht werden, um letztendlich einen dauerhaften Frieden und Aussöhnung für den Kosovo und die gesamte Region zu erreichen.

(OSINT-Bericht 5.6.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen.

(Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10. JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Die EULEX Mission ist bis 2014 verlängert worden. Auch kam es nun zu Personaleinsparungen im internationalen als auch lokalen Bereich. Damit soll sich die Gesamtzahl von EULEX Mitarbeitern auf 1.250 Internationale und 1.000 Lokale Mitarbeiter von ehemals fast 3.000 reduzieren. Auch soll sich die Mission mehr in den Nordkosovo verlagern und das Executivmandat soll verstärkt und die MMA (Monitoring - Mentoring - Advising) Komponente drastisch verkleinert werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 2.8.2012)

Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe mehr für Kosovaren. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-MS, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (dh. Asylsuchende sind kriminell im Heimatland aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt).

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 1.8.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo).

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/ ) Empfehlungen für deren Behebung.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthält die Verfassung deutliche Bestimmungen über die Garantie internationaler Menschenrechtsstandards. Neben einen Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das gesetzliche Rahmenwerk sind. Die Durchsetzung gesetzlicher und administrativer Rechtsmittel bei Menschenrechtsverletzungen ist jedoch auf allen Ebenen verbesserungswürdig. Die Kompetenzen unter den Menschenrechtseinrichtungen auf zentraler und lokaler Ebene sind oft überlappend, die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Körpern und der Ombudsmanninstitution bleiben auf niedrigem Niveau.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungsfreiheit ist zwar grundsätzlich garantiert, bleibt aber in Bezug auf den Bereich der Medien starken Einflüssen seitens offizieller Stellen ausgesetzt. Ergänzungen zum Strafrecht zwecks Streichung der Diffamierung als Strafrechtstatbestand müssen noch angenommen werden.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 2.8.2012)

Opposition

Sowohl für Regierungs- als auch Oppositionsparteien, sowie politischen Bewegungen besteht keine Einschränkung ihrer Tätigkeit. Das Recht auf Versammlungsfreiheit kann von allen Gruppen ohne Probleme genützt werden und wird auch massiv in Anspruch genommen. Die Ordnungskräfte verhalten sich eher passiv und schreiten erst bei gewalttätigen Vorfällen seitens der Demonstranten oder überhaupt erst nach den Demonstrationen und Versammlungen ein. Besonders Straßenblockaden werden zur Durchsetzung von Anliegen stark genutzt.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Todesstrafe

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Anders als in den vorherigen Jahren war ein effektiver Mechanismus für disziplinäre Maßnahmen gegen Richter vorhanden. Bis Ende September 2011 war gegen 34 Richter disziplinär vorgegangen und auch entschieden worden. Im Justizrat ist die Disziplinarkommission für die Überwachung der Tätigkeiten von Richtern verantwortlich. 149 neue Fälle richterlichen Fehlverhaltens wurden 2011 dabei dem Justizrat zur weiteren Behandlung vorgelegt. In den Gerichten arbeitete neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 6.8.2012)

Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert. Die wichtigsten Fälle werden zwar von EULEX behandelt, allerdings kommt es zu den dadurch bedingten Rückstau an zu erledigenden Altfällen, insbesondere bei Fällen mit einer interethnischen Dimension, zu einer Erodierung des Vertrauens der dortigen Bevölkerung in die Justiz.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/ks_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 6.8.2012))

Die Gehälter für Richter und Staatsanwälte wurden erhöht, was wiederum die Unabhängigkeit der Justiz fördert. Der Justizrat begann Missstände innerhalb der Justiz aufzuzeigen. Weiters erstellte er einen Aktionsplan zur Reduzierung der Rückstände, die bis Ende Juli 2011 einen Wert von 26 Prozent ergab. Eine eigene "Umsetzungseinheit" (enforcement unit) für Zivilrechtssachen wurde bei fünf Gerichten eingerichtet, wobei 30 Angestellte eingestellt wurden.

Der Justizrat hat die volle Verantwortlichkeit über die Auswahl, Bewertung und Rekrutierung von gerichtlichem Personal. Von 399 Richterstellen sind derzeit 244 Stellen besetzt. Im Zuge des Wiedereinstellungsprozesses wurden vier kosovarische und ein serbischer Richter vom kosovarischen Präsident am Höchstgericht ernannt. Seitens des Justizrates wurden mittlerweile einige disziplinäre Maßnahmen gegen Richter oder Staatsanwälte eingeleitet. Weiters wurden bei allen Distrikt- und Bezirksgerichten spezielle Staatsanwälte ernannt, die sich mit organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität, Korruption und Menschenhandel befassen sollen. Trotzdem bleibt das Justizsystem weiterhin schwach. Äußere Einmischungen in die Arbeit der Justiz bleiben bestehen, was dessen Unabhängigkeit und Objektivität beeinträchtigt. Verbesserungen sind auch bei der Effizienz der Gerichte und der Durchsetzung von Urteilen notwendig.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Aug. 2010)

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Probleme im Justizbereich existieren durch die Anwendung von verschiedenen Rechtsmaterien (kosovarisches, serbisches und UNMIK - Recht), des Mangels an Richtern und Staatsanwälten, der oftmals fehlenden Erfahrung im Justiz- und Administrationsbereich, sowie durch den hohen Rückstand an unerledigten Fällen. EULEX versucht durch die Übernahme von Problemfällen und Altlasten diesen Umstand etwas zu verbessern, hat aber noch immer nicht die volle Personalstärke erreicht und ist von Infrastrukturproblemen betroffen. Realistisch ist durch die geringe Zahl von Richtern und Staatsanwälten in der EULEX - Mission ohnedies nicht von einer Hilfestellung in der tatsächlichen Erledigung von Gerichtsfällen auszugehen. Generell kann festgestellt werden, dass der Zugang zum Recht zwar für jedermann möglich ist, aber die geschilderten Probleme in vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung bedingen. Die Auswirkungen auf Wirtschaft und Investitionen durch fehlende Rechtssicherheit und Erledigung von Fällen ist enorm.

(ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Wesentliche Verbesserungen konnten auch 2011 erreicht werden. So wurde ein neuer staatsanwaltschaftliches Gremium für die Strafverfolgung eingerichtet, Gehälter von Richtern und Staatsanwälten erhöht, um deren Unabhängigkeit weiter zu stärken und die Regierung setzte wichtige gesetzliche Maßnahmen im Bereich des Zeugenschutzes und der Einführung eines neuen Strafgesetzes ab Mitte 2012. Der Verfassungsgerichtshof bewies seine Unabhängigkeit in zwei wichtigen Erkenntnissen und weitere Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Kriminalität und bei Kriegsverbrechen erzielt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 6.8.2012

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Die Kompetenzen zwischen dem Polizeiinspektorat und der Polizeistandards-Einheit wurden geklärt. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen. Vier der sieben Polizeikommandanten im Nordkosovo wurden auf Empfehlung der Disziplinarkommission ihres Amtes enthoben. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und Entwicklung von Kapazitäten. Auch gab es weiterhin unzulässigen politischen Einfluss auf die Ernennung höherrangiger Polizeibeamter. Die Zusammenarbeit der Polizei mit den Kommunen in den sog. lokalen öffentlichen Sicherheitskomitees war noch nicht systematisch gestaltet.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können.

(EULEX: Programme Report 2010, 2010;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)

Entsprechend einer Statistik des Department Against Organized Crimes aus dem Jahre 2010 zu Folge, wurden u.a gegen 649 verdächtige und 610 inhaftierte Personen ermittelt. Des Weiteren wurden gegen 28 kosovarische und 12 international operierende kriminelle Gruppen Untersuchungen aufgenommen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 31.1.2011)

13 Jahre nach dem Ende des Krieges im Kosovo ist das Ende der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo beschlossen worden. Diese Entscheidung wurde vom internationalen Lenkungsrat gefasst, der aus 25 Staaten besteht, die die Unabhängigkeit des Kosovos unterstützen. Die Entscheidung des Lenkungsrates sieht vor, dass die internationale Überwachung auslaufen soll und der Kosovo ab September seine volle Souveränität erhält. Der Lenkungsrat begründete seine Entscheidung damit, dass der Kosovo entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen habe. Mit dem Beschluss aus Wien wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht Kosovo. Kosovo erhält volle Souveränität, 4. Juli 2012;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_31523-1522-1-30.pdf?120704132523, Zugriff 30.7.2012)

Polizeigewalt

Ein Polizeiinspektorat (PIK) agierte als eine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums und hat das Mandat Untersuchungen und Inspektionen betreffend Polizeipersonal durchzuführen. Das PIK und sein Vorgänger, die PSU (Professional Standards Unit), untersuchten bis September 2011 insgesamt 438 Fälle von Beschwerden, 380 betrafen dabei Disziplinarvergehen und 58 Fälle waren krimineller Natur. Von diesen 58 wurden 25 weiter untersucht, weitere 25 an den Staatsanwalt übermittelt, 3 an das Gericht für kleinere Vergehen weitergeleitet, bei weiteren 3 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und 2 aus Mangel an Beweisen eingestellt. Die PSU untersuchte kleinere Vergehen und verhängte dabei Verwaltungsstrafen. Insgesamt untersuchte die PSU 2011 1244 Fälle, welche Vorfälle kleinerer Gehorsamsverweigerungen und Beschädigung und Verlust von Polizeieigentum beinhalteten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim a) Büro der Staatsanwaltschaften, b) bei der EULEX Staatsanwaltschaft und, c) bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anmerkung Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006: Juni 2006)

Korruption

Kosovo Police hat eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Daneben führten interne Untersuchungen bei der Polizei, beim Zoll und in Gefängnissen zu Sanktionen als auch zu Suspendierungen. Innerhalb der Sonderstaatsanwaltschaft wurde eine eigene Antikorruptionsabteilung eingerichtet. EULEX übte ihre Verantwortung bezüglich der Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle weiter aus. Gemeinsam mit den kosovarischen Behörden wurden Untersuchungen gegen den Zentralbankgouverneur, den Transportminister und anderen Personen eingeleitet. Die Kooperation unter den verschiedenen staatlichen Stellen bedarf diesbezüglich jedoch weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, Strategien, Aktionspläne und Öffentlichkeitsarbeit.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Das kosovarische Antikorruptionsbüro und das Amt des Generalrevisors sind die zwei Hauptinstitutionen zur Bekämpfung von Korruption innerhalb der Regierung. Über das Jahr gingen 150 Korruptionsanzeigen beim Büro ein, wobei 25 Fälle an die Staatsanwaltschaft und 10 an die Polizei weitergeleitet wurden. Der Rest der Fälle wurde entweder aus Mangel an Beweisen eingestellt bzw. läuft derzeit ein Verfahren. Weiters existiert eine spezielle Staatsanwaltschaftsabteilung und eine sog. Task Force der Polizei und von EULEX zur Bekämpfung von Korruption. Dabei wurden während des Jahres zahlreiche Personen diesbezüglich festgenommen bzw. wurden diesbezügliche Gerichtsurteile ausgesprochen.

Korruption ist auch ein Problem innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Antikorruptionsabteilung innerhalb der Polizei inhaftierte 8 Polizeibeamte wegen des Vorwurfs der Korruption und der Annahme von Bestechungsgeldern in Mitrovica.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Ein mächtiger Verbündeter im Kampf des Staates gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität stellt die europäische Rechtsstaatsmission EULEX dar. Diese unterstützt derzeit die kosovarischen Behörden bei ihren diesbezüglichen Bekämpfungsmaßnahmen und ist dabei auch selbst operativ tätig. Dabei gelang es durch eine auch medial viel Aufmerksamkeit hervorgerufene spektakuläre Aktion erstmals Untersuchungen von mutmaßlichen Korruptionsfällen in höchsten politischen Kreisen durchzuführen. Eine enorm positive Entwicklung auf diesem Gebiet, allein wenn man die psychologische Wirkung solcher Aktionen auf die Bevölkerung vorstellt, da die Regierung Thaci zwar insgesamt als positiv aber dennoch korrupt angesehen wird.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rule of Law, Aug. 2010)

NGO's

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsperson

Das Ombudsmannbüro ist grundsätzlich zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Die Ombudsperson-Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Tenth Annual Report 2010, July 2011;

http://www.ombudspersonkosovo.org/new/repository/docs/55291_Raporti%202010%20-%20anglisht.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Der Athisaari-Plan bildet die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach

Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008;

http://www.kas.de/kroatien/de/publications/13975/, Zugriff 6.8.2012)

Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2009/tr_rapport_2009_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes.

Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungspersönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Interethnische Zwischenfälle haben zwar allgemein wieder zugenommen, dies allerdings vor allem aufgrund von Ereignissen, die die Spannungen zwischen Kosovaren und Serben ansteigen ließen. Der Konsultativrat der Gemeinschaften trifft sich regelmäßig und wird zunehmend von den exekutiven Körperschaften in Anspruch genommen, wobei ein Kroate den Vorsitz führt. Der Dezentralisierungsprozess und die Gründung neuer serbischer Gemeinden wurden durchgeführt. Der Versöhnungs- und Integrationsprozess zwischen den verschiedenen Volksgruppen verläuft allerdings weiterhin langsam. Die Integration derselben bedarf weiterhin stärkerer politischer Anstrengungen.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen.

(Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10. JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

Sonstige Volksgruppen

Goraner

Probleme bestehen im Bildungsbereich, wo Schulen in den meisten goranschen Dörfern auf den in Serbien gültigen Lehrplan zurückgreifen und auch serbische Lehrbücher verwenden. Die Lehrer werden im Zuge der Parallelverwaltung von Serbien bezahlt und es besteht die Weigerung, Verträge mit dem kosovarischen Bildungsministerium zu unterschreiben (Anmerkung: die Gehälter nach dem Kosovo Gehaltsschema sind wesentlich geringer).

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)

An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

30 Zentren für soziale Arbeit, die direkt dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellt sind, operieren Kosovo weit. Sie bieten verschiedenen Personengruppen, die die nachfolgend genannten

Kriterien erfüllen, Unterstützung an:

Kategorie Eins: Betrifft bedürftige Familien: Kein erwachsenes Familienmitglied ist (aus physischen oder psychischen Gründen) in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen.

Kategorie Zwei: Betrifft Familien, in denen ein Erwachsener arbeitsfähig ist und sich demzufolge zur Arbeit bereit halten muss. Es dürfen keine finanziellen Rücklagen vorhanden sein. Die Familie darf keine Zahlungen (z.B. von Verwandten aus dem In- oder Ausland) erhalten.

Ist eines der Familienmitglieder ein arbeitsfähiger Erwachsener (18-65 Jahre), dann ist die Familie in Bezug auf Unterstützung nach Kategorie 1 nicht anspruchsberechtigt, auch wenn einige Familienmitglieder die Kriterien dieser Kategorie erfüllen. Diese Familien müssen grundsätzlich einen Antrag für Kategorie 2 stellen. Der mögliche Förderbetrag beträgt zwischen 34 und 62 Euro pro Monat, abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder (max. fünf Personen).

Antragsteller für Sozialhilfe müssen ein Antragsformular ausfüllen und beim nächsten Sozialamt einreichen (Centre for Social Work, CSW). Intern vertriebene Personen müssen ein Schreiben der Stadtverwaltung Ihres Heimatortes vorlegen aus welchem hervorgeht, dass keine sozialen Leistungen am ursprünglichen Heimatort bezogen werden.

Um Anspruch auf Sozialhilfe anzumelden, werden die folgenden Umstände überprüft:

Besitz/Rücklagen: Die Höhe der sozialen Leistungen hängt vom Besitzstand des Antragsstellers (Einkommen, Zahlungen von Verwandten aus dem In- und Ausland, Rente) ab.

Anderer Besitz: Personen, die Besitztümer wie Vieh, Pkws oder Immobilien haben, müssen

Einkünfte aus diesen Quellen angeben und

Landbesitz: Eine Familie darf nicht mehr als einen Hektar Land besitzen. Die Beschaffenheit des Landes ist irrelevant.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Medizinische Versorgung

Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anm.) Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anmerkung Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig

von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation: August 2012)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Ausbildung, Berufstätigkeit und zu ihrer familiären Situation in Serbien, dem Kosovo und in Österreich ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen sowie dem vorgelegten kosovarischen Personalausweis, ausgestellt am 21.05.2012. Ihre Voraufenthalte in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und den im Akte befindlichen Schreiben des Stadtamtes XXXX an die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Den beiden älteren (von 2011) war jeweils die Kopie des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 16.02.2010, beigelegt. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auch über die serbische Staatsbürgerschaft verfügt, zumal der Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft nach den einschlägigen Bestimmungen der Republik Kosovo kein Problem darstellt. Die Feststellungen zum in Österreich 2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden FI-Auszug vom 11.09.2012.2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Ausbildung, Berufstätigkeit und zu ihrer familiären Situation in Serbien, dem Kosovo und in Österreich ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen sowie dem vorgelegten kosovarischen Personalausweis, ausgestellt am 21.05.2012. Ihre Voraufenthalte in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und den im Akte befindlichen Schreiben des Stadtamtes römisch 40 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Den beiden älteren (von 2011) war jeweils die Kopie des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 16.02.2010, beigelegt. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auch über die serbische Staatsbürgerschaft verfügt, zumal der Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft nach den einschlägigen Bestimmungen der Republik Kosovo kein Problem darstellt. Die Feststellungen zum in Österreich 2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden FI-Auszug vom 11.09.2012.

Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass sie im Mai 2012 das Mietverhältnis "gekündigt" habe und zu ihrer Tochter nach XXXX gezogen sei. Sie ist auch nachweislich Mitte Mai 2012 in den Kosovo übersiedelt und hat dann bis Anfang Juni 2012 bei ihrer Tochter (im Haus von deren Schwiegereltern) gelebt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass es ihr unmöglich sein sollte, dort zumindest vorübergehend neuerlich Unterkunft zu finden. Dies auch, falls das Verhältnis zu den Schwiegereltern der Tochter - wie behauptet - nicht spannungsfrei sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass ihr in XXXX lebender Bruder und ihre in XXXX lebende Tochter je einer existenziellen Notlage ausgesetzt gewesen wären.Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass sie im Mai 2012 das Mietverhältnis "gekündigt" habe und zu ihrer Tochter nach römisch 40 gezogen sei. Sie ist auch nachweislich Mitte Mai 2012 in den Kosovo übersiedelt und hat dann bis Anfang Juni 2012 bei ihrer Tochter (im Haus von deren Schwiegereltern) gelebt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass es ihr unmöglich sein sollte, dort zumindest vorübergehend neuerlich Unterkunft zu finden. Dies auch, falls das Verhältnis zu den Schwiegereltern der Tochter - wie behauptet - nicht spannungsfrei sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass ihr in römisch 40 lebender Bruder und ihre in römisch 40 lebende Tochter je einer existenziellen Notlage ausgesetzt gewesen wären.

Die Feststellungen zu ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit und zu ihrer wirtschaftlichen Erhaltung nach dem Tod des Ehegatten ergeben sich aus den authentischen Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren. Da ihre in Österreich lebenden Verwandten sie bereits vor der jüngsten Einreise nach Österreich finanziell unterstützten und sie auch gegenwärtig erhalten, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass diese Unterstützung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo enden würde. Angesichts mehrerer in Österreich lebender und legal arbeitender naher Verwandter ist auch auszuschließen, dass die Unterstützung zur Finanzierung einer zumindest zumutbaren Unterkunft nicht ausreichen würde. Die Beschwerdeführerin wäre somit durch Witwenpension und familiäre Unterstützung in gleicher Weise abgesichert wie stets seit dem Tod des Gatten vor eineinhalb Jahren.

Konkrete Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden im Kosovo wurden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint. Auch hat sie sich unmittelbar nach der Rückkehr in den Kosovo einen Personalausweis ausstellen lassen, was eine Furcht vor Behördenkontakten ausschließt.

Die Feststellungen zum Ausreisegrund ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesasylamt nachdrücklich und wiederholt betont, dass ihr einziger Grund für die Antragstellung sei, bei ihren Verwandten in Österreich - insbesondere ihrem Sohn - leben zu können. Ein Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention ist diesem Vorbringen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen. Selbst der - oben ausführlich wiedergegebenen - Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.08.2012, die nachweislich von ihrem bevollmächtigten Vertreter verfasst wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin und dem bevollmächtigten Vertreter dies bewusst ist ("...dass das Vorbringen der AW zwar nicht in Relevanz zu den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht..."). Es ist in diesem Zusammenhang somit nicht nachvollziehbar, warum in der - ebenfalls vom bevollmächtigten Vertreter verfassten - Beschwerde im Widerspruch zu obigem Eingeständnis von einem "Taschenspielertrick" gesprochen wird, zumal die diesbezüglichen Ausführungen auch keine inhaltliche Substanz aufweisen.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existeniellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Feststellungen und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine sie im Kosovo treffende existenzbedrohende Notlage aufzuzeigen. Sie fand Unterkunft bei der Tochter, erhielt eine Witwenpension und finanzielle Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Verwandten. Auf eine finanzielle Unterstützung der im Kosovo oder in Serbien lebenden Verwandten war sie nie angewiesen. Ihre finanzielle Situation hat sich seit März 2011 nicht verschlechtert, da sie seit diesem Zeitpunkt ihre Existenz (und somit auch die Mietkosten) aus ihrer Witwenpension und finanzieller Unterstützung der in Österreich lebenden Verwandten bestritt und sich diese Situation bis heute nicht verändert hat sowie auch bei einer Rückkehr nicht ändern würde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt befindlichen ausführlichen fachärztlichen Gutachten vom 07.07.2012, dem seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziell entgegengetreten worden ist. Die von ihr behaupteten Selbstmordversuche konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen; aus dem Gutachten ergibt sich aber weder eine bestehende noch eine drohende (erhöhte) Suizidalität. Mit welcher Begründung der bevollmächtigte Vertreter in der Beschwerde behauptet, der Gedanke an Selbstmord sei bei der Beschwerdeführerin "immer präsent", ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als keinerlei einschlägige medizinische Beweismittel, etwa Belege für eine rezente Behandlung in Österreich, vorgelegt wurden.

Aus der im Gutachten festgestellten zeitlichen und örtlichen Orientierung der Beschwerdeführerin ergibt sich ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, zumal andere (physische) gesundheitliche Probleme im gesamten Verfahren nicht behauptet worden sind und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31.07.2012 auch ausdrücklich anführte, dass sie keine Medikamente regelmäßig einnehmen müsse bzw. auch keine Therapie besuche.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis auf eine substanzielle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie spricht nicht Deutsch und es gibt auch keine Anzeichen für Integrationsschritte außerhalb des unmittelbaren familiären Umfeldes. Die Beschwerdeführerin hat selbst erklärt, in Österreich weder zu arbeiten, noch Deutschkurse zu besuchen, noch Vereinen anzugehören. Ihre Beziehung zu Österreich beschränkt sich auf die Beziehung zu den im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten nahen Verwandten.

Die mangelhafte Glaubwürdigkeit und teils offenkundige Wahrheitswidrigkeit der (erstmals) in der Beschwerde gemachten Angaben zur Person und psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ergibt sich vorrangig aus den Widersprüchen zu den authentischen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen.

Als offenkundig wahrheitswidrig erweist sich die Behauptung, die Beschwerdeführerin stamme aus einer "traditionellen islamisch geprägten Lebensumgebung", die sich dahingehend konkretisiere, als die Beschwerdeführerin eine "Lebensbefähigung" ausschließlich bei Einbindung in einen Familienverband haben würde und alleinstehend praktisch nicht existenzfähig sei. Die Beschwerdeführerin wurde XXXX im (säkulären) Jugoslawien Titos geboren und besuchte dort acht Jahre lang staatliche (säkuläre) Schulen. Weder ihr Geburts- und Wohnort XXXX im Kosovo noch ihr späterer Wohnort XXXX in Serbien sind überwiegend oder auch nur substanziell "traditionell islamisch" geprägt. Darüber hinaus gibt es auch keinen Hinweis, dass es innerhalb der Volksgruppe der Goraner - traditionell den (orthodoxen) Serben enger verbunden als den (muslimischen) Albanern - eine nennenswerte islamisch-konservative Strömung geben würde. Überdies war die Beschwerdeführerin jedenfalls selbständig genug, um sich nach dem Umzug in den Kosovo (im Mai 2012) umgehend einen kosovarischen Personalausweis und später auch ihre Schleppung nach Österreich zu organisieren.Als offenkundig wahrheitswidrig erweist sich die Behauptung, die Beschwerdeführerin stamme aus einer "traditionellen islamisch geprägten Lebensumgebung", die sich dahingehend konkretisiere, als die Beschwerdeführerin eine "Lebensbefähigung" ausschließlich bei Einbindung in einen Familienverband haben würde und alleinstehend praktisch nicht existenzfähig sei. Die Beschwerdeführerin wurde römisch 40 im (säkulären) Jugoslawien Titos geboren und besuchte dort acht Jahre lang staatliche (säkuläre) Schulen. Weder ihr Geburts- und Wohnort römisch 40 im Kosovo noch ihr späterer Wohnort römisch 40 in Serbien sind überwiegend oder auch nur substanziell "traditionell islamisch" geprägt. Darüber hinaus gibt es auch keinen Hinweis, dass es innerhalb der Volksgruppe der Goraner - traditionell den (orthodoxen) Serben enger verbunden als den (muslimischen) Albanern - eine nennenswerte islamisch-konservative Strömung geben würde. Überdies war die Beschwerdeführerin jedenfalls selbständig genug, um sich nach dem Umzug in den Kosovo (im Mai 2012) umgehend einen kosovarischen Personalausweis und später auch ihre Schleppung nach Österreich zu organisieren.

Wieso der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde unterstellt, an religiös grundierten Wahnvorstellungen sowie "Einbildungen und Hirngespinsten" zu leiden, ist nicht nachvollziehbar. Diese unbelegten Behauptungen sind zudem mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen, aber auch mit dem Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung, nicht vereinbar. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den einschlägigen Behauptungen um tatsachenwidrige Angaben des bevollmächtigten Vertreters handelt.

Die Beschwerdeführerin hat selbst nie behauptet, dass ihre Tochter und deren Schwiegereltern einer (auch nur) angespannten finanziellen Situation ausgesetzt wären. Die entsprechende - neuerlich ohne jeglichen Beleg - erstmalig in der Beschwerde erhobene Behauptung stellt sich somit als gänzlich unglaubwürdig dar. Dies auch, weil sie pauschal bleibt und etwa die angeblichen "zahlreichen, noch wesentlich ärmeren Verwandten, die um XXXX flehen" würden, in keiner Weise konkretisiert. Der bevollmächtigte Vertreter macht sonst keinerlei weitere Angaben zu diesen angeblichen Verwandten und es ist auch unschlüssig, woraus die Schwiegereltern der Tochter eine etwaige Sadaqa (so die gängige Schreibweise des im Koran erwähnten freiwilligen Almosen) bestreiten sollten, wo doch die Landwirtschaft angeblich "gerade für die Selbstversorgung" ausreichen soll. Im Übrigen ist eine Abhängigkeit der kosovarischen Bevölkerung von Sadaqa oder anderen privaten Almosen entsprechend der unbestrittenen Länderberichte nicht gegeben, sondern es ist die grundlegende Versorgung der Bevölkerung im Kosovo mit Nahrungsmitteln gesichert.Die Beschwerdeführerin hat selbst nie behauptet, dass ihre Tochter und deren Schwiegereltern einer (auch nur) angespannten finanziellen Situation ausgesetzt wären. Die entsprechende - neuerlich ohne jeglichen Beleg - erstmalig in der Beschwerde erhobene Behauptung stellt sich somit als gänzlich unglaubwürdig dar. Dies auch, weil sie pauschal bleibt und etwa die angeblichen "zahlreichen, noch wesentlich ärmeren Verwandten, die um römisch 40 flehen" würden, in keiner Weise konkretisiert. Der bevollmächtigte Vertreter macht sonst keinerlei weitere Angaben zu diesen angeblichen Verwandten und es ist auch unschlüssig, woraus die Schwiegereltern der Tochter eine etwaige Sadaqa (so die gängige Schreibweise des im Koran erwähnten freiwilligen Almosen) bestreiten sollten, wo doch die Landwirtschaft angeblich "gerade für die Selbstversorgung" ausreichen soll. Im Übrigen ist eine Abhängigkeit der kosovarischen Bevölkerung von Sadaqa oder anderen privaten Almosen entsprechend der unbestrittenen Länderberichte nicht gegeben, sondern es ist die grundlegende Versorgung der Bevölkerung im Kosovo mit Nahrungsmitteln gesichert.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht substantiell entgegen getreten. Überdies hat ihr Vertreter bereits anlässlich der Stellungnahme vom 09.08.2012 ausdrücklich ausgeführt, dass diesen Feststellungen nach seiner Ansicht im gegenständlichen Fall "bloß untergeordnete Relevanz" zukomme.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin - der ausdrückliche Wunsch, bei ihrem Sohn in Österreich zu wohnen - erwies sich zwar als glaubwürdig, jedoch als gänzlich ohne Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, wurde aber auch nie behauptet. Die Beschwerdeführerin erhält eine Witwenpension und war nach dem Tod ihres Gatten zusätzlich von den in Österreich lebenden nahen Verwandten finanziell unterstützt worden. Es gibt keinen schlüssigen Hinweis, dass im Falle einer Rückkehr eine Existenzsicherung in dieser Form nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Zudem könnte sie neuerlich zumindest vorübergehend bei ihrer im Kosovo lebenden Tochter bzw. bei den anderen dort lebenden Verwandten Unterkunft finden.

Für die Annahme einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo besteht somit kein Anlass.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Die diagnostiziert Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion stellt schon abstrakt keine schwerwiegende Erkrankung dar; sie ist zudem nicht behandlungsbedürftig, weshalb es jedenfalls an der notwendigen Intensität für einen iSd Art. 3 EMRK relevanten Umstand mangelt.Die diagnostiziert Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion stellt schon abstrakt keine schwerwiegende Erkrankung dar; sie ist zudem nicht behandlungsbedürftig, weshalb es jedenfalls an der notwendigen Intensität für einen iSd Artikel 3, EMRK relevanten Umstand mangelt.

Die Beschwerdeführerin ist eine 52-jährige Frau und zumindest grundsätzlich arbeitsfähig. Sie könnte im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jednefalls vorübergehend bei ihrer Tochter in XXXX Unterkunft finden. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre Familie - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.Die Beschwerdeführerin ist eine 52-jährige Frau und zumindest grundsätzlich arbeitsfähig. Sie könnte im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jednefalls vorübergehend bei ihrer Tochter in römisch 40 Unterkunft finden. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch ihre Familie - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei ihrer Tochter in XXXX bzw. bei den anderen Verwandten zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei ihrer Tochter in römisch 40 bzw. bei den anderen Verwandten zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführerin lebt sei ihrer Einreise im Juni 2012 bei ihrem legal in Österreich aufhältigen Sohn. Zudem verfügt sie in Österreich über weitere nahe Verwandte, darunter eine Tochter und zwei Geschwister. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt somit einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar. In Hinblick auf den Umstand aber, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo geboren wurde, dort acht Jahre die Grundschule besucht und dem Großteil ihres Lebens - abgesehen von einem mehrjährigen Aufenthalt in Serbien - dort verbracht hat und ihre Tochter (in XXXX) aufhältig ist, bei der die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich im Juni 2012 gelebt hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass anhaltende Bindungen der Beschwerdeführerin zum Kosovo bestehen.Die Beschwerdeführerin lebt sei ihrer Einreise im Juni 2012 bei ihrem legal in Österreich aufhältigen Sohn. Zudem verfügt sie in Österreich über weitere nahe Verwandte, darunter eine Tochter und zwei Geschwister. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt somit einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar. In Hinblick auf den Umstand aber, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo geboren wurde, dort acht Jahre die Grundschule besucht und dem Großteil ihres Lebens - abgesehen von einem mehrjährigen Aufenthalt in Serbien - dort verbracht hat und ihre Tochter (in römisch 40 ) aufhältig ist, bei der die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich im Juni 2012 gelebt hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass anhaltende Bindungen der Beschwerdeführerin zum Kosovo bestehen.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kann zwar nicht exakt eingegrenzt werden, ist aber mit knapp über drei Monaten jedenfalls als sehr kurz zu bezeichnen, wobei überdies ihr Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin erfolgt ist. Daran können auch zwei jeweils mehrwöchige Voraufenthalte im Jahr 2011 nichts ändern.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bezüglich der Beschwerdeführerin finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Sie spricht nicht Deutsch und hat auch sonst keinerlei Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf ihr familiäres Umfeld. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.Bezüglich der Beschwerdeführerin finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Sie spricht nicht Deutsch und hat auch sonst keinerlei Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf ihr familiäres Umfeld. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführerin verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

3.8. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.8. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.

3.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Der in der Beschwerde beantragten Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin bzw. der Befragung jener Person, bei der die Beschwerdeführerin "angeblich Unterkunft nehmen könnte" durch einen Verbindungsbeamten war nicht nach zu kommen, zumal einerseits den Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisegrund Glauben geschenkt wurde und andererseits ihre Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr durch ihre Witwenpension, ihre im Kosovo lebenden Verwandten und vor allem durch finanzielle Zuwendungen ihrer in Österreich lebenden Verwandten jedenfalls gesichert ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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