TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/20 A5 419802-1/2011

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Spruch

A5 419.802-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.5.2011, Zl. 09 02.069-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.5.2011, Zl. 09 02.069-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 16.2.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 16.2.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 17.2.2009 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Bandhabow zuzugehören. Bezüglich seiner Reiseroute führte der Genannte aus, seine Heimat am 5.1.2009 mit einem PKW Richtung Äthiopien verlassen und sich bis 15.2. in Addis Abeba aufgehalten zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt mit einmaligem Umsteigen per Flugzeug nach Österreich gereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf den in seinem Herkunftsstaat herrschenden Krieg, in dessen Rahmen Rebellen und andere bewaffnete Gruppen ihr Unwesen treiben würden. Seiner Familie seien die in deren Besitz befindlichen Felder zunächst weggenommen und später von islamistischen Rebellen wieder zurückgegeben worden. Um leben zu können, hätten sie dann die Felder verkauft. Sein Bruder wäre von den Rebellen verschleppt worden, über sein Schicksal sei nichts bekannt. Seine Mutter hätte Angst um den Beschwerdeführer gehabt und deshalb entschieden, dass dieser das Land verlassen solle.Bei der am 17.2.2009 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Bandhabow zuzugehören. Bezüglich seiner Reiseroute führte der Genannte aus, seine Heimat am 5.1.2009 mit einem PKW Richtung Äthiopien verlassen und sich bis 15.2. in Addis Abeba aufgehalten zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt mit einmaligem Umsteigen per Flugzeug nach Österreich gereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf den in seinem Herkunftsstaat herrschenden Krieg, in dessen Rahmen Rebellen und andere bewaffnete Gruppen ihr Unwesen treiben würden. Seiner Familie seien die in deren Besitz befindlichen Felder zunächst weggenommen und später von islamistischen Rebellen wieder zurückgegeben worden. Um leben zu können, hätten sie dann die Felder verkauft. Sein Bruder wäre von den Rebellen verschleppt worden, über sein Schicksal sei nichts bekannt. Seine Mutter hätte Angst um den Beschwerdeführer gehabt und deshalb entschieden, dass dieser das Land verlassen solle.

I.2. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse und führte weiters am 12.3.2009, im Beisein eines Vertreters des Jugendamtes, eine niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia befragt und verwies auf die im Besitz seiner Familie befindliche Obstplantage, die sie Ende 2008 verkauft hätte. Im Zuge von Zwangsrekrutierungsversuchen sei der Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Seine Mutter habe von diesem Zeitpunkt an Angst gehabt, dass auch der Beschwerdeführer verschleppt werden könnte und hätte die Plantage verkauft, um Geld für die Organisation von dessen Ausreise zu lukrieren.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse und führte weiters am 12.3.2009, im Beisein eines Vertreters des Jugendamtes, eine niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia befragt und verwies auf die im Besitz seiner Familie befindliche Obstplantage, die sie Ende 2008 verkauft hätte. Im Zuge von Zwangsrekrutierungsversuchen sei der Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Seine Mutter habe von diesem Zeitpunkt an Angst gehabt, dass auch der Beschwerdeführer verschleppt werden könnte und hätte die Plantage verkauft, um Geld für die Organisation von dessen Ausreise zu lukrieren.

I.3. Nach mehrmaligen Urgenzen langte beim Bundesasylamt am 9.4.2011 das zum Zwecke der Überprüfung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte Sprachanalysegutachten ein. Darin wurde seitens des Sachverständigen für Linguistik und Afrikanistik zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Varietät des Nordsomali, sehr wahrscheinlich eine Varietät des Nordsomali des Niederjuba, spreche. Seine Hauptsozialisierung in XXXX oder innerhalb einer aus diesem Raum stammenden Gruppe sei deshalb plausibel. Für seine Zugehörigkeit zur Sprachgemeinschaft der den alten Stadtdialekt von Mogadischu sprechenden Reer Hamar oder deren Untergruppe, der Bandhabow, oder auch auf eine Zugehörigkeit zu einer anderen im Raum Mogadischu autochtonen Sprachgemeinschaft gäbe es keine positiven Hinweise.römisch eins.3. Nach mehrmaligen Urgenzen langte beim Bundesasylamt am 9.4.2011 das zum Zwecke der Überprüfung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte Sprachanalysegutachten ein. Darin wurde seitens des Sachverständigen für Linguistik und Afrikanistik zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Varietät des Nordsomali, sehr wahrscheinlich eine Varietät des Nordsomali des Niederjuba, spreche. Seine Hauptsozialisierung in römisch 40 oder innerhalb einer aus diesem Raum stammenden Gruppe sei deshalb plausibel. Für seine Zugehörigkeit zur Sprachgemeinschaft der den alten Stadtdialekt von Mogadischu sprechenden Reer Hamar oder deren Untergruppe, der Bandhabow, oder auch auf eine Zugehörigkeit zu einer anderen im Raum Mogadischu autochtonen Sprachgemeinschaft gäbe es keine positiven Hinweise.

I.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.4.2011 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Schulbildung, seinem Heimatdorf und dessen Umgebung sowie zu den Clans in seiner Region befragt. Er wurde neuerlich aufgefordert, nähere Angaben zu seinen Ausreisegründen zu tätigen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich bisher geltend gemachten Fluchtgründe anführte.römisch eins.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.4.2011 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Schulbildung, seinem Heimatdorf und dessen Umgebung sowie zu den Clans in seiner Region befragt. Er wurde neuerlich aufgefordert, nähere Angaben zu seinen Ausreisegründen zu tätigen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich bisher geltend gemachten Fluchtgründe anführte.

Mit Schriftsatz vom 6.5.2011 äußerte sich der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch das örtlich zuständige Jugendamt, zu den Ergebnissen der Sprachanalyse. Eine Rückkehr nach Somalia würde ihn in eine auswegslose Situation bringen. Bezüglich der festgestellten Sozialisierung des Beschwerdeführers in Südsomalia wurde festgehalten, dass der Vater des Genannten als Militärangehöriger in jungen Jahren in den Süden des Landes gezogen wäre, dort seine Frau (die Mutter des Beschwerdeführers) kennengelernt habe und dort verblieben sei.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die prekäre Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia zu. Korrespondierend dazu wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die prekäre Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia zu. Korrespondierend dazu wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Sprachanalyse wurde die behauptete Clanzugehörigkeit in Abrede gestellt und zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner konkreten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde stellte die Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen dar und meinte, es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter ihm nach dem Verschwinden seines Bruders nicht mehr gestattet hätte, auf die Straße zu gehen, obwohl sein Bruder von zu Hause (und nicht von der Straße) mitgenommen worden sei. Seinen eigenen Angaben zufolge hätte sich der Beschwerdeführer insgesamt fünf Monate (gerechnet von der Verschleppung seines Bruders) zu Hause aufgehalten, ohne dass er jemals konkret bedroht worden wäre.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Sprachanalyse wurde die behauptete Clanzugehörigkeit in Abrede gestellt und zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner konkreten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde stellte die Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen dar und meinte, es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter ihm nach dem Verschwinden seines Bruders nicht mehr gestattet hätte, auf die Straße zu gehen, obwohl sein Bruder von zu Hause (und nicht von der Straße) mitgenommen worden sei. Seinen eigenen Angaben zufolge hätte sich der Beschwerdeführer insgesamt fünf Monate (gerechnet von der Verschleppung seines Bruders) zu Hause aufgehalten, ohne dass er jemals konkret bedroht worden wäre.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte, vertreten durch das Jugendamt, Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Er monierte darin, dass ihm als Minderjährigen die Glaubwürdigkeit aberkannt worden sei, obwohl zahlreiche internationale Berichte (von denen er in der Beschwerde auch Auszüge zitierte) belegen würden, dass er der sozialen Gruppe der Kindersoldaten zugehören würde. Er betonte hinsichtlich der ihm sowohl seitens des Bundesasylamtes als auch des zur Erstellung einer Sprachanalyse beigezogenen Gutachters vorgeworfenen mangelnden Kenntnisse, dass er weder die Schule besucht noch familienintern Näheres über die Natur gelernt habe. Er sei zum Holzsammeln ausgeschickt worden, um das Familieneinkommen aufzubessern, ohne über die Pflanzenwelt näher Bescheid zu wissen.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte, vertreten durch das Jugendamt, Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Er monierte darin, dass ihm als Minderjährigen die Glaubwürdigkeit aberkannt worden sei, obwohl zahlreiche internationale Berichte (von denen er in der Beschwerde auch Auszüge zitierte) belegen würden, dass er der sozialen Gruppe der Kindersoldaten zugehören würde. Er betonte hinsichtlich der ihm sowohl seitens des Bundesasylamtes als auch des zur Erstellung einer Sprachanalyse beigezogenen Gutachters vorgeworfenen mangelnden Kenntnisse, dass er weder die Schule besucht noch familienintern Näheres über die Natur gelernt habe. Er sei zum Holzsammeln ausgeschickt worden, um das Familieneinkommen aufzubessern, ohne über die Pflanzenwelt näher Bescheid zu wissen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausreisegründe während des erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben getätigt hat.

Seine Altersangaben wurden seitens des Bundesasylamtes nicht angezweifelt, so dass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung 15 Jahre alt war. Ebenso wenig wurde von der belangte Behörde die mangelnde Schulbildung des Genannten in Abrede gestellt.

Diese beiden Aspekte (Minderjährigkeit und Bildung) hätten vom Bundesasylamt bei der Verfahrensführung ebenso wie bei der abschließenden Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Dass ihm etwa fehlende - für einen Holzsammler erwartbare- Kenntnisse der Pflanzenwelt vorgehalten wurden, erscheint als Begründung für die mangelnde Glaubhaftigkeit nicht nachvollziehbar und nahezu zynisch. Plausibel ist dagegen die Reaktion des Beschwerdeführers auf diesen Vorhalt: er gibt an, von seiner Familie einfach zum Holzsammeln losgeschickt worden zu sein, um mit einem späteren Verkauf das Familieneinkommen aufzubessern.

Insgesamt scheinen die von der belangten Behörde für die Abweisung herangezogenen Gründe nicht tragfähig und ist die Entscheidung gekennzeichnet von mangelnder Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers. So hat es das Bundesasylamt gänzlich verabsäumt, konkrete Feststellungen zum Thema Zwangsrekrutierung von Jugendlichen sowie zum (Nicht)Bestehen von Schutzmöglichkeiten zu treffen und statt dessen seitenlange Berichte zu Fragestellungen zitiert, die nicht ansatzweise Gegenstand des konkreten Verfahrens bilden.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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