Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 429.189-1/2012-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 12 09.931-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 12 09.931-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 04.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 12 09.931-BAT wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 04.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 12 09.931-BAT wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 1.8.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 1.8.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die beschwerdeführende Partei führte am 2.8.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Kittsee AGM erstbefragt im Wesentlichen aus, dass er neben dem Studium als Hilfsarbeiter in einem Geschäft gearbeitet habe. In der Moschee haben "sie" gehört, dass ein Mann namens Qaisar ein Video abspielte, in welchem der Koran erniedrigt und falsche Sachen über den Islam verbreitet werden. Folglich hätten "sie" den Vorfall am Basar dem Mullah gemeldet, welcher bei der Polizei eine Anzeige eingebracht habe. 15-20 Tage später schossen drei maskierte Männer im Basar auf die Leute, welche die Festnahme gefordert haben, wobei drei Juweliere getötet worden seien (AS 7).römisch eins.2. Die beschwerdeführende Partei führte am 2.8.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Kittsee AGM erstbefragt im Wesentlichen aus, dass er neben dem Studium als Hilfsarbeiter in einem Geschäft gearbeitet habe. In der Moschee haben "sie" gehört, dass ein Mann namens Qaisar ein Video abspielte, in welchem der Koran erniedrigt und falsche Sachen über den Islam verbreitet werden. Folglich hätten "sie" den Vorfall am Basar dem Mullah gemeldet, welcher bei der Polizei eine Anzeige eingebracht habe. 15-20 Tage später schossen drei maskierte Männer im Basar auf die Leute, welche die Festnahme gefordert haben, wobei drei Juweliere getötet worden seien (AS 7).
Am 20.8.2012 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen.
I.3. Mit Bescheid vom 24.8.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit Bescheid vom 24.8.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich das Vorbringen angesichts des Fehlens jeglicher lebensnaher Details sowie unplausiblen und widersprüchlichen Ausführungen als unglaubwürdig erweist.
I.4. Mit Schreiben vom 4.9.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen den oben bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein und legte dieser diverse Zeitungsartikel und Anzeigen als Beweismittel bei.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 4.9.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen den oben bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein und legte dieser diverse Zeitungsartikel und Anzeigen als Beweismittel bei.
Soweit dem ho. Gericht bekannt, wird in den am 2.8.2012 an die bP ausgefolgten Merkblätter auf die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren in allgemeiner Form hingewiesen. Ein weiterer "Hinweis" erfolgte zu Beginn der Einvernahme am 20.8.2012 im Rahmen einer Sammelbelehrung.
Zudem wurde der Beschwerdeführer im Ladungsbescheid vom 7.8.2012 für die niederschriftliche Einvernahme beim BAA aufgetragen für das Verfahren relevante Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde den BF - etwa in den oben bezeichneten Belehrungen bzw. Ladungsbescheid - aufforderte, die im Verfahren maßgeblichen Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen. Zwar führte der BF vor dem BAA zunächst an, keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen zu können (AS 67), jedoch musste der Behörde bewusst gewesen sein, dass, als der BF über Nachfragen angab, bei der Anzeigenerstattung anwesend gewesen zu sein (AS 77), im Heimatland objektivierbare Bescheinigungsmittel vorliegen könnten. Ein neuerliches Nachfragen betreffend des Bestehens von Beweismittel bzw. weiterführende amtswegige Ermittlungen unterlies die belangte Behörde jedoch.
Wäre die belangte Behörde der im Vorabsatz beschriebenen Obliegenheit nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass die Beweismittel des Beschwerdeführers noch vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung der entscheidenden Behörde vorgelegen hätten.
Gegebenenfalls hätte die Erstbehörde mit dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides noch einmal hinsichtlich der beabsichtigten Beibringung von Beweisen Rücksprache halten können.
Es ist letztlich festzustellen, dass die Behörde angehalten ist, es der Partei zu ermöglichen, im Verfahren einer ihr nachkommenden Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, wenn sie hierzu gewillt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu weiter aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen oder erstmals notwendige Recherchen durchzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen vergleiche in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vergleiche auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu weiter aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen oder erstmals notwendige Recherchen durchzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann vergleiche in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern "fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen" tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes folgend kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das BAA den maßgeblichen Sachverhalt für die Klärung dieser wesentlichen Fragen festgestellt hat.
Das Bundesasylamt hat nunmehr in Entsprechung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts fallbezogene Recherchen im Herkunftsstaat durchzuführen.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel, wie etwa polizeiliche Protokolle udgl., vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie dem BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BAA beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Soweit das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass es problemlos "möglich" ist, ge- oder verfälschte Dokumente zu erlangen oder ein Scheinverfahren gegen sich anzustrengen, so war festzustellen, dass mit dieser Äußerung nicht per se davon ausgegangen werden kann, dass ohnedies jedes im Asylverfahren vorgelegte pakistanische Bescheinigungsmittel als gefälscht angesehen werden kann.
Vielmehr ist aber dieser Bericht dahingehend zu deuten, dass es bei der Vorlage von solchen Bescheinigungsmitteln durch pakistanische Asylwerber "erhöhter Aufmerksamkeit" bei der Beurteilung hinsichtlich seiner Echtheit bzw. Unverfälschtheit bedarf und daher einer eingehenden "Kontrolle bzw. Überprüfung" für eine Bewertung zu unterziehen sind. Lediglich wenn das BAA in nachvollziehbarer Weise darstellen würde, dass alle pakistanischen Asylwerber international bisher "ausschließlich" ge- oder verfälschte Dokumente vorgewiesen hätten und es in Pakistan in der Praxis gar nicht möglich ist "echte" Dokumente zu erlangen, könnte eine Überprüfung unterbleiben. Gerichtsnotorisch sind derartige Umstände jedenfalls nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.10.2012