TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/27 B18 402506-2/2012

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Spruch

B18 402.506-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA: Republik Serbien, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 07 11.923 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Republik Serbien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 07 11.923 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde des XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde des römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. . Der minderjährige Beschwerdeführer hat durch seine Mutter alsrömisch eins. . Der minderjährige Beschwerdeführer hat durch seine Mutter als

gesetzliche Vertreterin am 21.12.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz eingebracht.

Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter des Beschwerdeführers begründete ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz mit familiären Problemen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zl. 07 11.923-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2007 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zl. 07 11.923-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wenig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des BG XXXX vom 29.04.2010 wurde die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer dem Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 29.04.2010 wurde die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer dem Land römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.12.2010 wurde das Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG eingestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.12.2010 wurde das Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt.

In diesem Beschwerdeverfahren wurde seitens des Asylgerichtshofes am 22.02.2011 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt. Das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst als Partei. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers wurde dabei befragt, ob sie hinsichtlich der Fluchtgründe Ergänzungen anzubringen habe, was diese verneinte. Hinsichtlich der Frage nach Familienangehörigen führte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass Teile der Familie in Österreich leben, jedoch kein Interesse seitens der Familie am Beschwerdeführer bestehe und daher kein Kontakt zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer vorhanden sei. Ob es in Serbien Familienangehörige gebe, sei ihr nicht bekannt. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers gab weiters an, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in einer Betreuungseinrichtung des Landes XXXX untergebracht sei und er sich dort überaus wohl fühle. Er habe auch bei der Familie eines Schulfreundes familiäre Aufnahme gefunden. Die Familie nehme ihn fast jedes Wochenende bei sich auf und ermögliche ihm auch, an Familienausflügen und -urlauben auf deren Kosten teilzunehmen. Es sei durchaus möglich, dass zukünftig ein Pflegeverhältnis zu dieser Familie entstehen könne, sollte der Beschwerdeführer in Österreich bleiben können.In diesem Beschwerdeverfahren wurde seitens des Asylgerichtshofes am 22.02.2011 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt. Das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst als Partei. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers wurde dabei befragt, ob sie hinsichtlich der Fluchtgründe Ergänzungen anzubringen habe, was diese verneinte. Hinsichtlich der Frage nach Familienangehörigen führte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass Teile der Familie in Österreich leben, jedoch kein Interesse seitens der Familie am Beschwerdeführer bestehe und daher kein Kontakt zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer vorhanden sei. Ob es in Serbien Familienangehörige gebe, sei ihr nicht bekannt. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers gab weiters an, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in einer Betreuungseinrichtung des Landes römisch 40 untergebracht sei und er sich dort überaus wohl fühle. Er habe auch bei der Familie eines Schulfreundes familiäre Aufnahme gefunden. Die Familie nehme ihn fast jedes Wochenende bei sich auf und ermögliche ihm auch, an Familienausflügen und -urlauben auf deren Kosten teilzunehmen. Es sei durchaus möglich, dass zukünftig ein Pflegeverhältnis zu dieser Familie entstehen könne, sollte der Beschwerdeführer in Österreich bleiben können.

Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung vom 22.02.2011 die vorläufigen Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in der Republik Serbien unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Roma ausgehändigt und dieser eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Es langte beim Asylgerichtshof keine solche Stellungnahme ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. B18 402.506-1/2008/8E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 11.05.2012 erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. B18 402.506-1/2008/8E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 11.05.2012 erteilt.

Mit Schreiben vom 03.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Mit Schreiben vom 03.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat der Stadt römisch 40 , die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 07 11.923-BAW wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2013 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, Zl. 07 11.923-BAW wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2013 erteilt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von Asyl mittels Bescheides des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. B3 243.438-0/2008/4E, gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) worden sei. Gemäß § 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 sei die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung für unzulässig erklärt worden (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer sei in weiterer Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 19.01.2012 erteilt worden. Weiters wurde erläutert, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung von Asyl mittels Bescheides des Asylgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. B3 243.438-0/2008/4E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) worden sei. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, sei die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung für unzulässig erklärt worden (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Beschwerdeführer sei in weiterer Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 19.01.2012 erteilt worden. Weiters wurde erläutert, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 05.06.2012, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass diesem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.05.2012 erteilt worden sei und nicht wie in der Begründung des Bescheides festgehalten "mittels Bescheid des AGH vom 20.01.2011" bis 19.01.2012. Der Beschwerdeführer ersuche demnach einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.05.2013 erteilt wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Behörde offensichtlich von einer falschen Entscheidung ausgegangen sei und somit auch das Datum der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung falsch festgesetzt habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist zu folgen, da im Bescheid des Bundesasylamtes nicht das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. B18 402.506-1/2008/8E, sondern fälschlicherweise ein Erkenntnis vom 20.01.2011, Zl. B3 243.438-0/2008/4E zu Grunde gelegt wurde. Das Bundesasylamt ist somit von einem gänzlich falschen Sachverhalt ausgegangen.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren bei der Festsetzung der Frist für die Aufenthaltsberechtigung das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. B18 402.506-1/2008/8E, zu Grunde zu legen und erforderlichenfalls noch Erhebungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers durchzuführen haben.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, für welche Zeitspanne dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall gegebenenfalls weitgehender Ermittlungen bedurft.Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, für welche Zeitspanne dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall gegebenenfalls weitgehender Ermittlungen bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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