Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D9 237490-2/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Dezember 2010, Zl. 02 32.699-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Dezember 2010, Zl. 02 32.699-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2012 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe ersuchte am 11. November 2002 um Gewährung von Asyl nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe ersuchte am 11. November 2002 um Gewährung von Asyl nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
Als Grund seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat brachte er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zusammengefasst vor, er habe im Jahre 1995 gemeinsam mit seiner Familie Tschetschenien verlassen und seien sie nach Dagestan, XXXX, gezogen. Von Jänner bis September 2000 habe er aktiv als Widerstandskämpfer am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Nach seiner Rückkehr nach XXXX im September 2000 habe er sich verpflichtet, diesen Ort zu verteidigen, sich in eine Landwehrliste eintragen lassen und einen Ausweis erhalten. Eigentlich habe er wieder in den Krieg ziehen wollen, seine Mutter hätte ihn jedoch gedrängt, dies nicht zu tun, woraufhin er sich um Verletzte gekümmert habe. Er habe die Verletzten mit einem Auto in eine private Krankenanstalt transferiert, damit diese von den "Russen" nicht gefunden werden würde. Er habe in weiterer Folge erfahren, dass nach ihm und einem Freund seitens der Miliz gefahndet werde, sie seien verdächtigt worden, tschetschenische Kämpfer mit Waffen versorgt und unterstützt zu haben. Dies sei auch in einer lokalen Zeitung in XXXX am 14. oder 15. Juni 2002 zu lesen gewesen.Als Grund seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat brachte er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zusammengefasst vor, er habe im Jahre 1995 gemeinsam mit seiner Familie Tschetschenien verlassen und seien sie nach Dagestan, römisch 40 , gezogen. Von Jänner bis September 2000 habe er aktiv als Widerstandskämpfer am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Nach seiner Rückkehr nach römisch 40 im September 2000 habe er sich verpflichtet, diesen Ort zu verteidigen, sich in eine Landwehrliste eintragen lassen und einen Ausweis erhalten. Eigentlich habe er wieder in den Krieg ziehen wollen, seine Mutter hätte ihn jedoch gedrängt, dies nicht zu tun, woraufhin er sich um Verletzte gekümmert habe. Er habe die Verletzten mit einem Auto in eine private Krankenanstalt transferiert, damit diese von den "Russen" nicht gefunden werden würde. Er habe in weiterer Folge erfahren, dass nach ihm und einem Freund seitens der Miliz gefahndet werde, sie seien verdächtigt worden, tschetschenische Kämpfer mit Waffen versorgt und unterstützt zu haben. Dies sei auch in einer lokalen Zeitung in römisch 40 am 14. oder 15. Juni 2002 zu lesen gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Mai 2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG), idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Mai 2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung fand am 27. Oktober 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, wobei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. Seitens des Mitglieds des Unabhängigen Bundesaylsenates hiezu befragt, gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, er befände sich in Untersuchungshaft, da er versucht habe, eine Trafik zu überfallen. Er habe sich zu dieser Tat hinreißen lassen und bereue diese. Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete das zuständige Mitglied des Bundesasylsenates, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und in Einem festgestellt wird, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen ist. "Die vorliegende Straftat erreicht nicht die von der GFK geforderte Intensität. Dabei ist berücksichtigt, dass der Berufungswerber Ersttäter ist, es beim Versuch blieb, er sich aus nachvollziehbaren Gründen zu der Tat hinreißen ließ und die Zukunftsprognose aus der heutigen Sicht erwarten lässt, dass er zukünftig vom (sic) solchen Taten ablässt. Ein Asylausschlussgrund liegt somit nicht vor."In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung fand am 27. Oktober 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, wobei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. Seitens des Mitglieds des Unabhängigen Bundesaylsenates hiezu befragt, gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, er befände sich in Untersuchungshaft, da er versucht habe, eine Trafik zu überfallen. Er habe sich zu dieser Tat hinreißen lassen und bereue diese. Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete das zuständige Mitglied des Bundesasylsenates, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und in Einem festgestellt wird, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen ist. "Die vorliegende Straftat erreicht nicht die von der GFK geforderte Intensität. Dabei ist berücksichtigt, dass der Berufungswerber Ersttäter ist, es beim Versuch blieb, er sich aus nachvollziehbaren Gründen zu der Tat hinreißen ließ und die Zukunftsprognose aus der heutigen Sicht erwarten lässt, dass er zukünftig vom (sic) solchen Taten ablässt. Ein Asylausschlussgrund liegt somit nicht vor."
Dieselben Ausführungen finden sich in der Ausfertigung des am 27. Oktober 2003 mündlichen verkündeten Bescheides vom 3. November 2003 (Seite 4).
Exkurs: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129/3 und § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im gegenständlichen, seitens des Asylgerichtshofes angeforderten Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 14. Juni 2003 zwei Damen vorsätzlich am Körper verletzt und am 10. Juli 2003 versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Fahrrad, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Tatwiederholung bei der Körperverletzung herangezogen. Als mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.Exkurs: Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 129 /, 3 und Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im gegenständlichen, seitens des Asylgerichtshofes angeforderten Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 14. Juni 2003 zwei Damen vorsätzlich am Körper verletzt und am 10. Juli 2003 versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Fahrrad, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch dessen Zueignung zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Tatwiederholung bei der Körperverletzung herangezogen. Als mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes gemäß §§ 142/1 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. In einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX widerrufen. Im gegenständlichen, seitens des Asylgerichtshofes angeforderten Urteil wurde der Beschwerdeführer durch ein Geschworenengericht für schuldig befunden, am 5. September 2003 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld im Betrag von ¿ 150,-, der Angestellten einer Trafik mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen, indem er eine Pistole aus 50cm Entfernung gegen sie richtete, durchzog und sagte "Gib Geld her, alles" und zur Kassa deutete. Dem Gericht erschien die verhängte Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren und vier Monaten als schuld- und tatangemessen. Obwohl sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zum Grunddelikt geständig zeigte, konnte ihm kein reumütiges Geständnis zugutegehalten werden, weil Leugnen aufgrund der Beweislage ohnehin zwecklos gewesen wäre und er zudem die Qualifikation in Abrede stellte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine massive Gewalt anwendete und sich die Brutalität der Vorgangsweise im unteren Bereich hielt, wurde - ebenso wie der geringe Wert der Beute - zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zum Widerruf hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlich wegen einer Tat verurteilt wurde, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren zu XXXX hätte abgeurteilt werde können, und in Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre, war die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes gemäß Paragraphen 142 /, eins und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. In einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu römisch 40 widerrufen. Im gegenständlichen, seitens des Asylgerichtshofes angeforderten Urteil wurde der Beschwerdeführer durch ein Geschworenengericht für schuldig befunden, am 5. September 2003 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld im Betrag von ¿ 150,-, der Angestellten einer Trafik mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen, indem er eine Pistole aus 50cm Entfernung gegen sie richtete, durchzog und sagte "Gib Geld her, alles" und zur Kassa deutete. Dem Gericht erschien die verhängte Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren und vier Monaten als schuld- und tatangemessen. Obwohl sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zum Grunddelikt geständig zeigte, konnte ihm kein reumütiges Geständnis zugutegehalten werden, weil Leugnen aufgrund der Beweislage ohnehin zwecklos gewesen wäre und er zudem die Qualifikation in Abrede stellte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine massive Gewalt anwendete und sich die Brutalität der Vorgangsweise im unteren Bereich hielt, wurde - ebenso wie der geringe Wert der Beute - zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zum Widerruf hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlich wegen einer Tat verurteilt wurde, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren zu römisch 40 hätte abgeurteilt werde können, und in Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beschwerdeführer gewährte bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre, war die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu widerrufen.
Am 9. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen (XXXX).Am 9. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen (römisch 40 ).
Am 9. Juni 2010 langte beim Bundesasylamt das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gegen den Beschwerdeführer ein. Demnach wurde dieser verurteilt, am 3. Dezember 2008 fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von ¿ 33,01, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung infolge seiner Anhaltung unterblieb. Weiters wurde er für schuldig befunden, am 2. Mai 2010 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen gefälschten ungarischen Führerschein, mit dem Vorsatz, diesen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer bestehenden Lenkberechtigung, besessen zu haben. Er wurde gemäß §§ 15, 127 und § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch und erschwerend eine einschlägige gravierende Vorstrafe herangezogen.Am 9. Juni 2010 langte beim Bundesasylamt das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein. Demnach wurde dieser verurteilt, am 3. Dezember 2008 fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von ¿ 33,01, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung infolge seiner Anhaltung unterblieb. Weiters wurde er für schuldig befunden, am 2. Mai 2010 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen gefälschten ungarischen Führerschein, mit dem Vorsatz, diesen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer bestehenden Lenkberechtigung, besessen zu haben. Er wurde gemäß Paragraphen 15, 127 und Paragraph 224 a, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu römisch 40 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch und erschwerend eine einschlägige gravierende Vorstrafe herangezogen.
2. Mit Aktenvermerk vom 15. Juli 2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - neben den drei strafgerichtlichen Verurteilungen - in den Jahren 2003 bis 2010 insgesamt achtmal zur Anzeige gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine von der Behörde beabsichtigte Asylaberkennung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt übersandten Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) und zur Beantwortung schriftlicher Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich aufgefordert.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 7. Dezember 2010 wurden dem Beschwerdeführer seine strafgerichtlichen Verurteilungen vorgehalten und er aufgefordert, hiezu Rechtfertigungen abzugeben. Hinsichtlich des erteilten Status des Asylberechtigten wurde seitens der belangten Behörde vorgehalten, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes Asyl gewährt worden sei. Die Situation in der Russischen Föderation habe sich seit damals nachhaltig zum Besseren verändert. Heute seien dort ehemalige Widerstandskämpfer an der Macht. Dem Beschwerdeführer "droh[e ja nichts"; er müsse "nur für Kadirov arbeiten" und schon könnte er der "glücklichste Mann in Grosny" sein. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle seiner Rückkehr abgeholt und vor die Wahl gestellt zu werden, für "sie" zu arbeiten oder eingesperrt zu werden, da er beschuldigt werde, Waffen und Dollar nach Tschetschenien gebracht zu haben. Im Sommer 2009 habe man gegenüber seiner Mutter behauptet, dass er angeblich Geld an die Rebellen übermittle.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2010, Zl. 02 32.699/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. November 2003, Zl. 237.490/0-VII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Absatz 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2010, Zl. 02 32.699/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. November 2003, Zl. 237.490/0-VII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines schweren Raubes verurteilt worden sei. Der Strafrahmen betrage bei schwerem Raub gemäß § 143 StGB zwischen 5 und 15 Jahren und sei der Beschwerdeführer letztendlich zu sechs Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Erschwerend sei seine Vorverurteilung wegen Einbruchsdiebstahls hinzugekommen und die bedingte achtmonatige Verurteilung hiezu im Zuge der Verurteilung wegen schweren Raubes widerrufen worden. Besondere Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen, dagegen der Erschwerungsgrund der wiederholten Straffälligkeit. Auf Grund der Tat und der Strafhöhe könne daher auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens geschlossen werden und sei der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten und einschlägigen Straffälligkeit als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Trotz bedingter Entlassung und Beistellung einer Bewährungshilfe sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vom Beschwerdeführer gehe auch zukünftig eine besondere Gefährdung für das österreichische Volk aus. Auffällig sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr seiner Entlassung mehrmals angezeigt worden sei. Auch wenn letztendlich wegen dieser Anzeigen keine Verurteilung erfolgt sei, würden diese aufzeigen, "in welchen kriminellen Kreisen" sich der Beschwerdeführer bewege. Aufgrund des nachweislich dokumentierten Verhaltens sei der Beschwerdeführer daher als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Heute würde dem Beschwerdeführer nämlich aufgrund seiner "früheren gewaltfreien Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes" keine Verfolgung durch die russischen Behörden drohen und hätte er auch in der tschetschenischen Diaspora in Dagestan keine Verfolgung zu befürchten. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher geboten. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Es seien keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines schweren Raubes verurteilt worden sei. Der Strafrahmen betrage bei schwerem Raub gemäß Paragraph 143, StGB zwischen 5 und 15 Jahren und sei der Beschwerdeführer letztendlich zu sechs Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Erschwerend sei seine Vorverurteilung wegen Einbruchsdiebstahls hinzugekommen und die bedingte achtmonatige Verurteilung hiezu im Zuge der Verurteilung wegen schweren Raubes widerrufen worden. Besondere Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen, dagegen der Erschwerungsgrund der wiederholten Straffälligkeit. Auf Grund der Tat und der Strafhöhe könne daher auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens geschlossen werden und sei der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten und einschlägigen Straffälligkeit als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Trotz bedingter Entlassung und Beistellung einer Bewährungshilfe sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vom Beschwerdeführer gehe auch zukünftig eine besondere Gefährdung für das österreichische Volk aus. Auffällig sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr seiner Entlassung mehrmals angezeigt worden sei. Auch wenn letztendlich wegen dieser Anzeigen keine Verurteilung erfolgt sei, würden diese aufzeigen, "in welchen kriminellen Kreisen" sich der Beschwerdeführer bewege. Aufgrund des nachweislich dokumentierten Verhaltens sei der Beschwerdeführer daher als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Heute würde dem Beschwerdeführer nämlich aufgrund seiner "früheren gewaltfreien Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes" keine Verfolgung durch die russischen Behörden drohen und hätte er auch in der tschetschenischen Diaspora in Dagestan keine Verfolgung zu befürchten. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher geboten. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Es seien keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2010 zugestellt und erhob dieser dagegen am 13. Jänner 2011 die gegenständliche Beschwerde.
Die mit 13. Jänner 2011 datierte Beschwerdevorlage langte am 17. Jänner 2011 beim Asylgerichthof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.
Am 21. Juni 2012 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich samt Integrationsaspekten sowie zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht. In Rahmen dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht, wobei dessen Vertreter zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde, welche über Antrag verlängert wurde.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. 2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, verweist.Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verweist.
Dieser lautet:
"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie muss
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer, Leitfaden Asylrecht2 2011 Rz 125).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer, Leitfaden Asylrecht2 2011 Rz 125).
Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9 AsylG 2005 auf den unbefriedigenden Zustand reagiert hat, dass sogar dann, "wenn ¿mittlerweile? - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ¿auch schwerste Straftaten? gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in § 8 AsylG 2005 neu Abs. 3a aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten..."(VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 auf den unbefriedigenden Zustand reagiert hat, dass sogar dann, "wenn ¿mittlerweile? - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ¿auch schwerste Straftaten? gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in Paragraph 8, AsylG 2005 neu Absatz 3 a, aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten..."(VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).
Vergleichbares ist entsprechend der gesetzlichen Regelungen somit auch bei der Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten zu beachten. Während § 6 AsylG 2005 einen Ausschluss von der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten bei Vorliegen von Ausschlussgründen zum Zeitpunkt der Erlassung vorsieht, bezieht sich § 7 AsylG 2005 im Hinblick auf Straftaten auf solche, die - unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - nach dessen Zuerkennung begangen wurden.Vergleichbares ist entsprechend der gesetzlichen Regelungen somit auch bei der Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten zu beachten. Während Paragraph 6, AsylG 2005 einen Ausschluss von der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten bei Vorliegen von Ausschlussgründen zum Zeitpunkt der Erlassung vorsieht, bezieht sich Paragraph 7, AsylG 2005 im Hinblick auf Straftaten auf solche, die - unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - nach dessen Zuerkennung begangen wurden.
Im konkreten gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - unbeschadet, inwieweit die Asylbehörden ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen sind - die ersten zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen Raum für den Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 bieten. Am Rande sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidungsfindung zwar die Erstverurteilung unberücksichtigt ließ, die Tatbegehung des versuchten Raubes, wenn auch allein auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers, aber sehr wohl miteinbezog und das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes dezidiert verneinte. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Verfassungsgerichtshof auf den Tatbegehungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung abstellt, womit in diesem Zusammenhang nicht nur die gesetzlich normierte Verständigungspflicht zwischen Strafgerichten und Asylbehörden von Bedeutung ist, sondern vermehrt sicherheitspolizeiliche Informationen über Strafanzeigen erhöhte Ermittlungspflichten seitens der Asylbehörden bewirken, um - allenfalls strafgerichtliche Verfahren mit zu berücksichtigen und - die Anwendung des § 6 AsylG 2005 zu gewährleisten.Im konkreten gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - unbeschadet, inwieweit die Asylbehörden ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen sind - die ersten zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen Raum für den Anwendungsbereich des Paragraph 7, AsylG 2005 bieten. Am Rande sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidungsfindung zwar die Erstverurteilung unberücksichtigt ließ, die Tatbegehung des versuchten Raubes, wenn auch allein auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers, aber sehr wohl miteinbezog und das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes dezidiert verneinte. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Verfassungsgerichtshof auf den Tatbegehungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung abstellt, womit in diesem Zusammenhang nicht nur die gesetzlich normierte Verständigungspflicht zwischen Strafgerichten und Asylbehörden von Bedeutung ist, sondern vermehrt sicherheitspolizeiliche Informationen über Strafanzeigen erhöhte Ermittlungspflichten seitens der Asylbehörden bewirken, um - allenfalls strafgerichtliche Verfahren mit zu berücksichtigen und - die Anwendung des Paragraph 6, AsylG 2005 zu gewährleisten.
Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX verurteilt. Demnach wurde dieser für schuldig befunden, am 3. Dezember 2008 fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von ¿ 33,01, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung infolge seiner Anhaltung unterblieb. Weiters wurde er für schuldig befunden, am 2. Mai 2010 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen gefälschten ungarischen Führerschein, mit dem Vorsatz, diesen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer bestehenden Lenkberechtigung, besessen zu haben. Er wurde gemäß §§ 15, 127 und § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch und erschwerend eine einschlägige gravierende Vorstrafe herangezogen.Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 verurteilt. Demnach wurde dieser für schuldig befunden, am 3. Dezember 2008 fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von ¿ 33,01, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung infolge seiner Anhaltung unterblieb. Weiters wurde er für schuldig befunden, am 2. Mai 2010 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen gefälschten ungarischen Führerschein, mit dem Vorsatz, diesen im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer bestehenden Lenkberechtigung, besessen zu haben. Er wurde gemäß Paragraphen 15, 127 und Paragraph 224 a, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung zu römisch 40 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch und erschwerend eine einschlägige gravierende Vorstrafe herangezogen.
Diese vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen - ohne diese verharmlosen zu wollen - unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind, nicht in diese Kategorie.
Das Verbrechen des (schweren) Raubes wurde im Rahmen der Gewährung von Asyl hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlussgrundes geprüft. Zu Recht verweist das Bundesasylamt unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9. 11. 1995, 95/19/087) darauf, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit auf das Gesamtverhalten zu stützen ist und dabei auch Ereignisse miteinbezogen werden können, die vor Verhängung der gerichtlichen Haft liegen. Voraussetzung hiefür ist jedoch - und diese ist wie oben dargestellt im konkreten Fall nicht erfüllt -, dass Anlass der Einleitung des Aberkennungsverfahrens die Verurteilung des Flüchtlings wegen eines besonders schweren Verbrechens ist.
Soweit das Bundesasylamt in seiner Entscheidung auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. August 2009, D3 241394-3/2008/7E, verwies, ist festzuhalten, dass im genannten Verfahren eine Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung vorlag, auf Grund derer das Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde; weiters lagen die Tatbegehungszeitpunkte aller für die Beurteilung des Gesamtverhaltens herangezogenen strafgerichtlichen Delikte allesamt nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Lediglich am Rande sei hierbei erwähnt, dass dem Argument der belangten Behörde, wonach acht dokumentierte Anzeigen gegen den Beschwerdeführer, auch wenn letztendlich wegen dieser keine Verurteilung erfolgte, aufzeigen, in welchen "kriminellen Kreisen" er sich bewege und er unter anderem auch daraus als gemeingefährlicher Täter anzusehen sei, schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen und in Ansehung der Unschuldsvermutung seitens des zuständigen Senates nicht gefolgt werden kann.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine Prüfung, ob sich die von ihr zu Unrecht herangezogenen Taten auch als subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen haben, nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat. So wurden die entsprechenden strafgerichtlichen Urteile erst durch den Asylgerichtshof angefordert und dem Akt beigeschlossen.
Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.
2.3. Im gegenständlichen Fall ist weiters zu prüfen, inwieweit ein Aberkennungsgrund auf Grundlage der Ziffer 2 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Aus der rechtlichen Beurteilung in Verbindung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass die belangte Behörde vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände ausging, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2003 der Asylstatus (nunmehr: Status des Asylberechtigten) vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt worden war.2.3. Im gegenständlichen Fall ist weiters zu prüfen, inwieweit ein Aberkennungsgrund auf Grundlage der Ziffer 2 des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt. Aus der rechtlichen Beurteilung in Verbindung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass die belangte Behörde vom Nichtmehrvorliegen jener Umstände ausging, aufgrund derer dem Beschwerdeführer im Jahre 2003 der Asylstatus (nunmehr: Status des Asylberechtigten) vom Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt worden war.
§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Gemäß Ziffer 5 der genannten Norm ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, "wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen."
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und damit die Notwendigkeit einer Schutzgewährung. Dabei kann sich einerseits die Situation im Herkunftsland ändern, andererseits kann die Änderung auch die in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Gefordert ist ein Wegfall der asylrelevanten Verfolgungsgefahr.
Diese Bestimmung verleiht damit dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von Asyl/internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der endgültigen Erlangung eines Aufenthaltstitels im Aufnahmestaat dienen soll. Bestehen somit die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status abzuerkennen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist der Status eines/einer Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, das heißt bei Eintritt der Voraussetzungen muss eine Aberkennung stattfinden.
Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde ergibt sich, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht mehr vom Vorliegen einer für den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr in dessen Herkunftsstaat ausgeht, da sich die allgemeine Situation verbessert habe.
Auszugehen ist jedoch von jenem Sachverhalt, den der Unabhängige Bundesasylsenat als glaubwürdig seiner Entscheidung, nämlich der Gewährung von Asyl, zu Grunde legte. Den niederschriftlichen Einvernahmen und den schriftlichen Stellungnahmen im abgeschlossenen Verfahren zufolge hat der Beschwerdeführer demnach von Jänner bis September 2000 aktiv als Widerstandskämpfer am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen (Anmerkung: die diesbezügliche Argumentation des Bundesasylamtes, er habe nicht an den Kämpfen teilgenommen, Bescheid Seite 31, ist demnach aktenwidrig). Nach seiner Rückkehr nach XXXX im September 2000 hat er sich verpflichtet, diesen Ort zu verteidigen, sich in eine Landwehrliste eintragen lassen und einen Ausweis erhalten. Eigentlich wollte er wieder in den Krieg ziehen, über Drängen seiner Mutter, dies nicht zu tun, kümmerte er sich um Verletzte, die er mit einem Auto in eine private Krankenanstalt transferierte, damit diese von den "Russen" nicht gefunden werden. In weiterer Folge erfuhr er, dass nach ihm und einem Freund seitens der Miliz gefahndet wird, sie wurden verdächtigt, tschetschenische Kämpfer mit Waffen versorgt und unterstützt zu haben. Dies wurde auch in einer lokalen Zeitung in XXXX am 14. oder 15. Juni 2002 gedruckt.Auszugehen ist jedoch von jenem Sachverhalt, den der Unabhängige Bundesasylsenat als glaubwürdig seiner Entscheidung, nämlich der Gewährung von Asyl, zu Grunde legte. Den niederschriftlichen Einvernahmen und den schriftlichen Stellungnahmen im abgeschlossenen Verfahren zufolge hat der Beschwerdeführer demnach von Jänner bis September 2000 aktiv als Widerstandskämpfer am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen (Anmerkung: die diesbezügliche Argumentation des Bundesasylamtes, er habe nicht an den Kämpfen teilgenommen, Bescheid Seite 31, ist demnach aktenwidrig). Nach seiner Rückkehr nach römisch 40 im September 2000 hat er sich verpflichtet, diesen Ort zu verteidigen, sich in eine Landwehrliste eintragen lassen und einen Ausweis erhalten. Eigentlich wollte er wieder in den Krieg ziehen, über Drängen seiner Mutter, dies nicht zu tun, kümmerte er sich um Verletzte, die er mit einem Auto in eine private Krankenanstalt transferierte, damit diese von den "Russen" nicht gefunden werden. In weiterer Folge erfuhr er, dass nach ihm und einem Freund seitens der Miliz gefahndet wird, sie wurden verdächtigt, tschetschenische Kämpfer mit Waffen versorgt und unterstützt zu haben. Dies wurde auch in einer lokalen Zeitung in römisch 40 am 14. oder 15. Juni 2002 gedruckt.
Aus den dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 übermittelten Länderfeststellungen ergibt sich im Konkreten insbesondere: "[b]ei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden."
Den aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, die den Verfahrensparteien im Zuge der Verhandlung am 21. Juni 2012 mit einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht wurden, ist für gegenständliches Verfahren von Relevanz zu entnehmen:
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Verfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
Unter Heranziehung des im Vorverfahren als glaubwürdig festgestellten Sachverhalts ist in Zusammenhalt mit den aktuellen, relevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers daher eine weiter bestehende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers denkmöglich und nicht auszuschließen.
2.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach wie vor in Österreich hat, daher insgesamt nicht gegeben, weswegen im Ergebnis die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben war.
3. Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.3. Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, individuelle Verhältnisse, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
16.10.2012