TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/1 E6 215079-2/2010

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Veröffentlicht am 01.10.2012
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Spruch

E6 215.079-2/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010,

Zl. 09 08.498-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 04.06.1999 illegal in Österreich ein und stellte am 09.06.1999 erstmals einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2000, Zl. 99 08.394-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und wurde unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 04.06.1999 illegal in Österreich ein und stellte am 09.06.1999 erstmals einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2000, Zl. 99 08.394-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und wurde unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2003 wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig ist. Die gleichzeitig ausgesprochene befristete Aufenthaltsberechtigung wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2007 bis zum 30.08.2010 verlängert.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2003 wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig ist. Die gleichzeitig ausgesprochene befristete Aufenthaltsberechtigung wurde letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2007 bis zum 30.08.2010 verlängert.

Am 17.07.2009 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am XXXX vom islamischen zum römisch katholischen Glauben übergetreten sei. Eine Konversion sei im islamischen Glauben verboten und werde er deshalb von seiner Familie im Irak bedroht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von seiner Familie bzw. den islamischen Glaubensbrüdern verfolgt und bedroht werden würde. Der Beschwerdeführer legte einen Taufschein vom XXXX sowie eine Bestätigung des "XXXX" über die Aufnahme in die römisch katholische Kirche vom XXXX vor.Am 17.07.2009 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am römisch 40 vom islamischen zum römisch katholischen Glauben übergetreten sei. Eine Konversion sei im islamischen Glauben verboten und werde er deshalb von seiner Familie im Irak bedroht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von seiner Familie bzw. den islamischen Glaubensbrüdern verfolgt und bedroht werden würde. Der Beschwerdeführer legte einen Taufschein vom römisch 40 sowie eine Bestätigung des "XXXX" über die Aufnahme in die römisch katholische Kirche vom römisch 40 vor.

Am 28.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu seinem Privat- und Familienleben und der allgemeinen Situation seiner Familie im Irak befragt wurde. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er den Glauben gewechselt habe und ansonsten keine weiteren Asyl- oder Fluchtgründe habe. Im Falle der Rückkehr in den Irak sei er in Todesgefahr, da die extremen Islamisten Konvertiten bestrafen würden. Sein Bruder im Irak wisse von seiner Konversion und würde ihn dieser bedrohen, da sein Bruder strenger Muslim sei.

Im Rahmen der Einvernahme hielt der Einvernahmeleiter wörtlich fest:

"Sie sind erst in Österreich konvertiert. Ihre Angaben, dass Sie den christlichen Glauben angenommen haben, ist aufgrund von Dokumenten und Unterlagen nachvollziehbar und glaubhaft. Der Umstand ist jedoch erst jetzt erstmals vorgebracht worden! Diese Konversion ist nicht im Heimatland entstanden und haben Sie auch den Wunsch, den christlichen Glauben auszuführen, im Irak nicht ausgeführt."

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 09 08.498-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVmrömisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl. 09 08.498-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2011 erteilt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2011 erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er sei im Jahr 2009 zum christlichen Glauben konvertiert und habe damit einen Nachfluchtgrund begründet. Diesem Vorbringen sei Glauben zu schenken gewesen, der Beschwerdeführer habe einen Nachfluchtgrund begründet, nachdem ihm klar gewesen sei, dass sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden sei. In seinem ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer in keiner Weise erwähnt, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise dem christlichen Glauben zugetan gewesen sei bzw. bereits im Irak zum Christentum konvertieren habe wollen oder missionarisch tätig gewesen sei.

Weiters wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nach Ausgang des ersten Asylverfahrens zum Zwecke der Asylerlangung in Österreich konvertiert sei und damit ausgeschlossen werden könne, dass er im Herkunftsland nach christlichem Glauben leben würde. Damit habe der Beschwerdeführer Konsequenzen aus diesem Grund nicht zu erwarten.

Dem Beschwerdeführer wurden jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2010 durch Hinterlegung zugestellt.

I.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 15.08.2012 fristgerecht Beschwerde eingebracht.römisch eins.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde am 15.08.2012 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

II.1.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

II.1.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

II.1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers bestand darin, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Dieses Vorbingen wurde vom Beschwerdeführer auch durch die Vorlage von zwei Dokumenten untermauert. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt völlig unterlassen, zum - vom Beschwerdeführer dezidiert vorgebrachten - relevanten Sachverhalt sowie zu den beiden vorgelegten Bescheinigungsmittel konkrete Feststellungen zu treffen und einer - wenn auch nur ansatzweisen - Würdigung zu unterziehen. Das Bundesasylamt trifft vielmehr - ohne nähere, konkrete Ausführungen hierzu - lediglich die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Konversion grundsätzlich glaubwürdig sei, der Beschwerdeführer aber keine Konsequenzen aus diesem Grunde im Falle einer Rückkehr in den Irak haben würde. Dies da der Beschwerdeführer offensichtlich nach Ausgang des ersten Asylverfahrens lediglich zum Zwecke der Asylerlangung in Österreich zum römisch katholischen Glauben konvertiert sei, wodurch ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Heimatland nach dem christlichen Glauben leben würde (AS 221).

Wie oben dargestellt wurde der Beschwerdeführer zu den für das Verfahren wesentlichen Fakten, nämlich seiner Möglichkeiten, die Religion im Irak auszuüben bzw. dazu, inwieweit er seine Religion in Österreich ausübt und vorhat, im Irak weiterhin nach dem christlichen Glauben zu leben, nicht befragt. Vielmehr traf das Bundesasylamt Feststellungen, ohne entsprechende Grundlagen dafür zu haben. So wurde der Beschwerdeführer auch nicht danach befragt, warum er sich in Österreich dem christlichen Glauben angeschlossen habe, sodass nicht ersichtlich ist, auf welche Umstände das Bundesasylamt die Feststellung stützt, der Beschwerdeführer sei nur zum Zwecke der Asylerlangung in Österreich konvertiert. Ferner hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid lediglich vorgehalten, dass seine Konversion nicht im Heimatland begründet worden sei und er auch den Wunsch, den christlichen Glauben im Irak auszuüben, nicht angeführt habe, ohne dass dem Beschwerdeführer eine Gelegenheit eingeräumt worden sei, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In einer Gesamtschau bezieht sich der Inhalt der Befragung vor dem Bundesasylamt nur auf Fragen zum Privat- und Familienleben, während auf das eigentliche Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret eingegangen wurde.

Ebenso hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit dem durch Vorlage eines Dokumentes bescheinigten Umstand auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2008 Mitglied der römisch katholischen Kirche ist. Fragen dazu, seit wann der Beschwerdeführer tatsächlich mit dieser Glaubensgemeinschaft in Kontakt getreten ist, wurden vom Bundesasylamt nicht gestellt.

Der dem Asylgerichtshof vorliegende, bisher erhobene Sachverhalt, ist somit als keinesfalls ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen. Eine ausreichende und eingehende Befragung des Beschwerdeführers sowie Würdigung der vorgelegten Dokumente und letztlich eine - aufbauend auf die durch Befragung erhobenen Fakten - Würdigung des erhobenen Sachverhaltes in Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen zum Christentum im Irak wären unerlässlich gewesen und wird dies im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt daher nachzuholen sein.

Am Rande war in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass für den Asylgerichtshof aus der inhaltlich kaum nachvollziehbaren Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht einmal hervorgeht, auf welche Überlegungen die angefochtene Entscheidung gestützt wurde. Insbesondere besteht die Beweiswürdigung nur aus zwei Absätzen, in welchen quasi lediglich Feststellungen getroffen und der Umstand des Vorliegens eines Nachfluchtgrundes erörtert werden. Ebenso verhält es sich mit dem bereits erörterten, dem Grunde nach beweiswürdigenden Absatz (AS 221) in den rechtlichen Ausführungen. Darüber hinaus bezieht sich die zitierte Judikatur in den rechtlichen Erörterungen auf eine noch nicht erfolgte, lediglich beabsichtigte Konversion.

Eine individuelle, nachvollziehbare und schlüssige Würdigung des Kernvorbingens des Beschwerdeführers wurde nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Das Bundesasylamt hätte schon von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Diese Rechtsnorm, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ordnungsgemäß festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche ausführliche Befragung und Würdigung des Vorbringens anhand der einschlägigen Judikatur unter Zugrundelegung aktueller - und entscheidungsrelevanter - Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

II.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.römisch zwei.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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