Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B9 428.955-1/2012/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan Huber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zahl:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan Huber als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zahl:
12 08.673- EAST Ost, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde von römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen, führt den im Spruch genannten Namen und reiste am 08.03.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.03.2010, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), § 28 a Abs. 1 (5. Fall) SMG, § 15 StGB; §§ 127, 105 Abs. 1, 130 (1. Fall), 125, 83 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 17.03.2010, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall), Paragraph 28, a Absatz eins, (5. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB; Paragraphen 127, 105, Absatz eins, 130, (1. Fall), 125, 83 Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 12.05.2010, rechtskräftig seit 08.06.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 12.05.2010, rechtskräftig seit 08.06.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.12.2011, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 (4. Fall), 241e Abs. 3 StGB, §§15, 269 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.12.2011, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, (4. Fall), 241e Absatz 3, StGB, §§15, 269 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 11.07.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Landespolizeikommando XXXX am 11.07.2012, brachte der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er seit seinem 12. Lebensjahr in einer Bande gewesen sei; diese Bande habe aus Mitgliedern im Alter von 15 bis 40 Jahren bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich damals im Kinderheim befunden und sei mehrmals "ausgerissen". Er sei mit dieser Bande unterwegs gewesen und habe kleinere Diebstähle begangen. Anfangs habe das noch Spaß gemacht, im Laufe der Zeit sei es ihm jedoch zu viel und zu gefährlich geworden. Von den älteren Mitgliedern sei der Beschwerdeführer auch bedroht und zum Diebstahl genötigt worden.Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Landespolizeikommando römisch 40 am 11.07.2012, brachte der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er seit seinem 12. Lebensjahr in einer Bande gewesen sei; diese Bande habe aus Mitgliedern im Alter von 15 bis 40 Jahren bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich damals im Kinderheim befunden und sei mehrmals "ausgerissen". Er sei mit dieser Bande unterwegs gewesen und habe kleinere Diebstähle begangen. Anfangs habe das noch Spaß gemacht, im Laufe der Zeit sei es ihm jedoch zu viel und zu gefährlich geworden. Von den älteren Mitgliedern sei der Beschwerdeführer auch bedroht und zum Diebstahl genötigt worden.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei gesucht werde und dass ihn eine Gefängnisstrafe in der Dauer von 5 Jahren erwarte. Außerdem müsse er an die Opfer 2.500 EUR Schadenersatz zahlen. Gezwungenermaßen habe er nämlich "viele Straftaten auf sich genommen, obwohl er diese gar nicht begangen habe". Nach seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der genannten Bande - auch im Gefängnis - zu weiteren illegalen Geschäften gezwungen werden würde.
Im Zuge der einzigen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der polnischen Sprache sowie eines Rechtsberaters vor, dass er eine Verlobte in Österreich habe. Nachgefragt verneinte der Beschwerdeführer allfällige Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonstige Probleme im Heimatland. Auch Benachteiligungen aufgrund der Volksgruppe, der Religionsgruppe oder der Parteizugehörigkeit wurden seitens des Beschwerdeführers verneint. Über Vorhalt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt werde, den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab; er führte vielmehr aus, dass er nicht noch einmal gefragt werden möchte.
Dem anwesenden Rechtsberater wurde in weiterer Folge die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser regte daraufhin an, dass die Behörde den Fluchtgrund des Beschwerdeführers protokollieren möge. Eine weitere Befragung bzw. eine Protokollierung der Fluchtgründe ist in der Folge allerdings nicht erfolgt; seitens des Einvernahmeleiters wurde vielmehr lediglich nachgefragt, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher verstanden habe und ob er sich konzentrieren und die Fragen habe beantworten können.
Im Zuge der Rückübersetzung durch den Dolmetscher gab der Beschwerdeführer nun weiters an, dass er von der Polizei in Polen oft angehalten worden sei; dies sei "alles in Verbindung mit der Bande". Der polnischen Polizei habe er die Namen der Mitglieder jedoch nicht nennen können, da er sonst umgebracht worden wäre.
Eine weitere Einvernahme und Befragung des Beschwerdeführers ist im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, AZ: 12 08.67-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Polen nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, AZ: 12 08.67-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Polen nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Zuge dieses Bescheides stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers einen Asylausschlussgrund darstellen würden und dass der Asylantrag daher ohne weitere Prüfung abzuweisen war. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach "Rumänien" dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen ausgesetzt sei. Außerdem bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach "Rumänien" einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ersthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Länderfeststellungen zur Situation im Heimatland Polen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Im Zuge dieses Bescheides stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers einen Asylausschlussgrund darstellen würden und dass der Asylantrag daher ohne weitere Prüfung abzuweisen war. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach "Rumänien" dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen ausgesetzt sei. Außerdem bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach "Rumänien" einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ersthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Länderfeststellungen zur Situation im Heimatland Polen sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine unter die Motive der GFK subsumierbare Fluchtgründe vorgebracht habe; unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Polen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Das Vorliegen eines zunächst festgestellten Asylausschlussgrundes wurde nicht mehr weiter thematisiert.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht zu erfüllen vermochte, sondern vielmehr mit europäischem Haftbefehl seitens der polnischen Behörden gesucht werde. Den vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen könne weiters nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr nach "Nigeria" einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre; "davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, könne nicht die Rede sein". Der Beschwerdeführer habe in Polen noch Angehörige und sei es somit nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr dort auch wieder Unterstützung finden könnte.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht zu erfüllen vermochte, sondern vielmehr mit europäischem Haftbefehl seitens der polnischen Behörden gesucht werde. Den vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen könne weiters nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr nach "Nigeria" einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre; "davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, könne nicht die Rede sein". Der Beschwerdeführer habe in Polen noch Angehörige und sei es somit nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr dort auch wieder Unterstützung finden könnte.
Zu Spruchpunkt III. wurde letztlich ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich bestünden; das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK könne somit nicht festgestellt werden. Auch läge kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde letztlich ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich bestünden; das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK könne somit nicht festgestellt werden. Auch läge kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.08.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass eine inhaltliche Ergänzung nachgereicht werde.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, einen begründeten Beschwerdeantrag einzubringen.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, einen begründeten Beschwerdeantrag einzubringen.
Im Zuge des daraufhin am 27.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten, in polnischer Sprache verfassten, einer Übersetzung zugeführten Schriftsatzes führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in Polen gesucht werde, weil er eine Strafe zu verbüßen habe. Er sei in Polen in seiner Abwesenheit verurteilt worden und sei das Urteil an eine ihm bekannte Person zugestellt worden; dies obwohl der Brief an ihn "persönlich adressiert" gewesen sei. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in einer organisierten Gruppe tätig gewesen sei und nun von den Mitgliedern dieser Gruppe gesucht werde. Er habe Angst vor den Mitgliedern der Gruppe und könnte auch keinen Schutz durch die Behörden in Polen erwarten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:
Festgehalten sei an dieser Stelle zunächst, dass der Beschwerdeführer im Zuge der einzigen im Verfahren vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme am 20.07.2012 nicht nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde. Die Einvernahme beschränkt sich vielmehr auf allgemeine Fragen nach Problemen mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder sonstigen Problemen im Heimatland sowie nach Benachteiligungen aufgrund der Volksgruppe, der Religionsgruppe oder der Parteizugehörigkeit; nach den konkreten Fluchtmotiven wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der gesamten Einvernahme allerdings nicht befragt. Trotz der expliziten Anregung des anwesenden Rechtsberaters, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu protokollieren, wurde die Einvernahme seitens des Einvernahmeleiters ohne weiteres Nachfragen und ohne weitere Protokollierungen beendet. Erst im Zuge der Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher führte der Beschwerdeführer letztlich aus, dass er in Polen von der Polizei mehrmals angehalten worden sei; er habe der Polizei die Namen der Mitglieder der Bande jedoch nicht nennen können, weil er von diesen sonst umgebracht worden wäre. Auch nach diesen Ausführungen während der Rückübersetzung wurde seitens des Einvernahmeleiters allerdings nicht näher nachgefragt und dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen zu ergänzen oder zu konkretisieren.
Wenngleich nun zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren - wie dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist - möglicherweise nicht entsprechend nachgekommen ist, so rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Umstand des gänzlich fehlenden Befragens nach seinen Fluchtgründen. Auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Einvernahme hätte dieser zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes bzw. den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz befragt werden müssen; eine allenfalls mögliche Verweigerung der Antwort wäre entsprechend zu protokollieren gewesen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund des in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Verbotes der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (vgl. dazu auch des E des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12-11) ist festzuhalten, dass eine konkrete Befragung zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen des Heimatlandes im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erfolgt ist.Wenngleich nun zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren - wie dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist - möglicherweise nicht entsprechend nachgekommen ist, so rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Umstand des gänzlich fehlenden Befragens nach seinen Fluchtgründen. Auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Einvernahme hätte dieser zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes bzw. den Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz befragt werden müssen; eine allenfalls mögliche Verweigerung der Antwort wäre entsprechend zu protokollieren gewesen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund des in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Verbotes der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vergleiche dazu auch des E des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12-11) ist festzuhalten, dass eine konkrete Befragung zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen des Heimatlandes im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erfolgt ist.
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass der Beschwerdeführer auch zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich nicht näher befragt wurde. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass er eine Verlobte in Österreich habe, eine nähere Befragung dazu ist dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll vom 20.07.2012 allerdings nicht zu entnehmen. Weder der Name der angeblichen Verlobten noch die Dauer oder sonstige Eckdaten der behaupteten Beziehung wurden im Zuge der Einvernahme hinterfragt und im angefochtenen Bescheid zusammengefasst nunmehr - abweichend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden.
Im angefochtenen Bescheid fehlen zudem Feststellungen zur Situation in Polen und wird darüber hinaus mehrfach fälschlich Rumänien bzw. Nigeria als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angeführt. Außerdem ist die Einvernahme vom 20.07.2012 im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zunächst festgestellt hat, dass ein Asylausschlussgrund vorliege. Weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird der zunächst festgestellte Asylausschlussgrund allerdings weiter thematisiert, sondern zusammengefasst nun vielmehr lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine unter die Motive der GFK subsumierbaren Fluchtgründe vorgebracht habe.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Beschwerdefalles als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer konkret und gezielt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes bzw. den Gründen für die vorliegende Asylantragstellung zu befragen sein; auch zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich, konkret zu der behaupteten Verlobung, hat eine nähere Befragung zu erfolgen. Darüber hinaus werden Feststellungen zur Situation in Polen zu treffen und dem Beschwerdeführer entsprechend vorzuhalten sein. Auch die Niederschrift vom 20.07.2012 sowie der Inhalt der weiteren Einvernahme im fortgesetzten Verfahren werden im zu erlassenden Bescheid wiederzugeben sein.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
29.10.2012