Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 429.071-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012,
FZ. 11 14.323-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 27.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen.
Dabei gab er an, er habe seit 2002 aufgrund seiner politischen Einstellung immer wieder Probleme im Iran gehabt. Seit Ende 2008 habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Wegen massiver Probleme sei er am 14.07.2010 über die Berge vom Iran in die Türkei geflohen und habe sich dort in der Stadt XXXX an ein UN-Büro gewandt, wo er auch registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Arbeitsstelle in einem Reisebüro gefunden. Ein Freund seines Chefs habe die Daten des Beschwerdeführers jedoch an die iranischen Behörden weitergegeben und sei der Beschwerdeführer daraufhin am 27.11.2011 von Istanbul nach Wien geflogen.Dabei gab er an, er habe seit 2002 aufgrund seiner politischen Einstellung immer wieder Probleme im Iran gehabt. Seit Ende 2008 habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Wegen massiver Probleme sei er am 14.07.2010 über die Berge vom Iran in die Türkei geflohen und habe sich dort in der Stadt römisch 40 an ein UN-Büro gewandt, wo er auch registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Arbeitsstelle in einem Reisebüro gefunden. Ein Freund seines Chefs habe die Daten des Beschwerdeführers jedoch an die iranischen Behörden weitergegeben und sei der Beschwerdeführer daraufhin am 27.11.2011 von Istanbul nach Wien geflogen.
Am 18.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Iran würden noch die Frau des Beschwerdeführers, sein Sohn, seine Mutter, sowie Tanten und Onkeln leben. Seine Frau und sein Kind habe er im September / Oktober 2011 zum letzten Mal gesehen, da hätten sie ihn für eine Woche in der Türkei besucht.
Im April / Mail 2010 sei der Beschwerdeführer im Iran festgenommen worden und etwa einen Monat in Haft gewesen. Auch 2007 sei er für einen Tag in Untersuchungshaft gewesen.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2002 politisch aktiv. Er habe für die Monarchisten Berichte geschrieben und sei Mitglied bei dem Verein "XXXX" gewesen. Von 2005 bis 2008 habe der Beschwerdeführer eine Internetseite (XXXX) betrieben, wo er über den Iran geschrieben habe. Die Seite gebe es immer noch. Wegen dieser Seite sei er im Jahr 2007 festgenommen worden und sei einen Tag lang in Untersuchungshaft gewesen. Die Seite sei dann ein Jahr lang gesperrt gewesen. Ab 2008 habe er auf dieser Seite keine Aktivitäten mehr gesetzt. Danach habe er seien Aktivitäten auf einer anderen Website, XXXX gesetzt. Dies sei nicht die Seite des Beschwerdeführers, sondern werde diese von Deutschland aus betrieben.Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2002 politisch aktiv. Er habe für die Monarchisten Berichte geschrieben und sei Mitglied bei dem Verein "XXXX" gewesen. Von 2005 bis 2008 habe der Beschwerdeführer eine Internetseite (römisch 40 ) betrieben, wo er über den Iran geschrieben habe. Die Seite gebe es immer noch. Wegen dieser Seite sei er im Jahr 2007 festgenommen worden und sei einen Tag lang in Untersuchungshaft gewesen. Die Seite sei dann ein Jahr lang gesperrt gewesen. Ab 2008 habe er auf dieser Seite keine Aktivitäten mehr gesetzt. Danach habe er seien Aktivitäten auf einer anderen Website, römisch 40 gesetzt. Dies sei nicht die Seite des Beschwerdeführers, sondern werde diese von Deutschland aus betrieben.
2009 habe ihm sein Freund, XXXX, der während seines Militärdienstes Arzt im XXXX Gefängnis gewesen sei, mitgeteilt, dass dort die Gefangenen vergewaltigt und gefoltert würden. Er habe etwas dagegen unternehmen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei einem Arzt gearbeitet, der Kontakte ins Ausland gehabt habe. Der Freund des Beschwerdeführers habe über die Vorkommnisse im XXXX Gefängnis einen Film aufgenommen, den der Beschwerdeführer dem Arzt übergeben hätte, der wiederum den Film nach Frankreich gebracht hätte. Dieser Film sei überall gezeigt und auch ins Internet gestellt worden. Der Freund des Beschwerdeführers und der Arzt seien in weiterer Folge umgebracht worden, dies sei im Sommer 2009 geschehen. Der Beschwerdeführer habe davon erst erfahren, als er selbst vom Geheimdienst im April / Mai 2010 festgenommen worden sei. Man habe geglaubt, dass er mit den Ärzten zusammengearbeitet habe und von ihm verlangt, eine CD von dem Film vorzulegen. Man habe ihn auch über seine Kontakte und politischen Tätigkeiten befragt. Nach einem Monat sei er dann freigelassen worden und danach sofort in die Türkei ausgereist.2009 habe ihm sein Freund, römisch 40 , der während seines Militärdienstes Arzt im römisch 40 Gefängnis gewesen sei, mitgeteilt, dass dort die Gefangenen vergewaltigt und gefoltert würden. Er habe etwas dagegen unternehmen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei einem Arzt gearbeitet, der Kontakte ins Ausland gehabt habe. Der Freund des Beschwerdeführers habe über die Vorkommnisse im römisch 40 Gefängnis einen Film aufgenommen, den der Beschwerdeführer dem Arzt übergeben hätte, der wiederum den Film nach Frankreich gebracht hätte. Dieser Film sei überall gezeigt und auch ins Internet gestellt worden. Der Freund des Beschwerdeführers und der Arzt seien in weiterer Folge umgebracht worden, dies sei im Sommer 2009 geschehen. Der Beschwerdeführer habe davon erst erfahren, als er selbst vom Geheimdienst im April / Mai 2010 festgenommen worden sei. Man habe geglaubt, dass er mit den Ärzten zusammengearbeitet habe und von ihm verlangt, eine CD von dem Film vorzulegen. Man habe ihn auch über seine Kontakte und politischen Tätigkeiten befragt. Nach einem Monat sei er dann freigelassen worden und danach sofort in die Türkei ausgereist.
In Österreich schreibe der Beschwerdeführer fast jeden Tag einen Bericht im Facebook oder auf XXXX. In seinen Berichten kritisiere der Beschwerdeführer, dass es keine Freiheit, keine Gesetze gebe und schreibe über allgemeine Gesellschaftsprobleme und Ungerechtigkeiten im Iran.In Österreich schreibe der Beschwerdeführer fast jeden Tag einen Bericht im Facebook oder auf römisch 40 . In seinen Berichten kritisiere der Beschwerdeführer, dass es keine Freiheit, keine Gesetze gebe und schreibe über allgemeine Gesellschaftsprobleme und Ungerechtigkeiten im Iran.
Am 19.01.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an das UNHCR-Büro betreffend die Person des Beschwerdeführers gestellt und langte am 13.02.2012 ein entsprechendes Antwortschreiben ein.
Am 13.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Die Facebookseite der "XXXX"-Organisation in Österreich werde vom Beschwerdeführer betreut und wolle er in Österreich eine Außenstelle dieser Organisation errichten. Seine politischen Aktivitäten würden sich hauptsächlich im Internet abspielen, dies sei auch im Iran bereits so gewesen.
Am 02.05.2012 wurde eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Teheran gestellt, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen, welche am 07.05.2012 beantwortet wurde.
Am 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei wurde ihm die Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei auch 2005/2006 verhaftet worden. Dies sei wegen der Monarchiebewegung gewesen.Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei auch 2005 aus 2006, verhaftet worden. Dies sei wegen der Monarchiebewegung gewesen.
XXXX spreche er per Skype mit dem Moderator des Radiosenders "XXXX", dessen Sitz in XXXX sei. Dies werde im Internet (XXXX) übertragen. Dabei spreche der Beschwerdeführer in seinem Namen über die Oppositionspolitik und die tägliche Politik im Iran. Er sei auch aktiv in der Oppositionsbewegung "XXXX". In Wien etwa habe er an einer Demonstration am XXXX teilgenommen. Diese sei im Internet zu sehen und sei auch in der Zeitung "Standard" gewesen. Diese Demonstration sei vom XXXX in Österreich organisiert worden und sei es dabei um die Beschneidung der Rechte im Iran gegangen.römisch 40 spreche er per Skype mit dem Moderator des Radiosenders "XXXX", dessen Sitz in römisch 40 sei. Dies werde im Internet (römisch 40 ) übertragen. Dabei spreche der Beschwerdeführer in seinem Namen über die Oppositionspolitik und die tägliche Politik im Iran. Er sei auch aktiv in der Oppositionsbewegung "XXXX". In Wien etwa habe er an einer Demonstration am römisch 40 teilgenommen. Diese sei im Internet zu sehen und sei auch in der Zeitung "Standard" gewesen. Diese Demonstration sei vom römisch 40 in Österreich organisiert worden und sei es dabei um die Beschneidung der Rechte im Iran gegangen.
Am 09.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den ihm im Zuge der Einvernahme am 26.06.2012 übergebenen Länderfeststellungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012,
FZ. 11 14.323-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 11 14.323-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe deshalb kein Glauben habe geschenkt werden können, da seine Angaben massivst widersprüchlich, sich unglaubwürdig steigernd, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen wären und auch eindeutig dem Ermittlungsergebnis im Iran widersprechen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.09.2012 vollumfängliche Beschwerde.
Seinem Fluchtvorbringen sei zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden. Seinen politischen Tätigkeiten auch außerhalb der Heimat werde von der Erstbehörde zu wenig Bedeutung geschenkt. Die Behörde lasse außer Acht, dass er bereits in seiner Heimat aufgefallen sei, nämlich inhaftiert gewesen sei und schlussendlich habe fliehen müssen. Seine Aktivitäten seien im Iran bekannt. Unverständlich sei, wie er, auch angesichts der Länderfeststellungen, nicht als exponiert zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei auch noch jetzt in Österreich (exil)politisch tätig.
Mit der Beschwerde vorgelegt wurden noch zwei Schreiben der Organisation "XXXX", ein Schreiben der "XXXX" sowie ein Schreiben von XXXX betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.Mit der Beschwerde vorgelegt wurden noch zwei Schreiben der Organisation "XXXX", ein Schreiben der "XXXX" sowie ein Schreiben von römisch 40 betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.
Am 10.09., 13.09. und 21.09.2012 brachte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof weitere Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift ein.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten verfolgt und / oder gesucht werde bzw. worden sei.
Beweiswürdigend wurde hiezu unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Wie oben ausgeführt, waren die von Ihnen sonst geltend gemachten Umstände durch massive Widersprüchlichkeit, unglaubwürdige Steigerungen und Unschlüssigkeiten gekennzeichnet, dass auch dies den Verdacht eines asyltaktischen und opportunistischen Vorgehens weckt. Dies deutet nach Meinung der ho. Behörde umso mehr darauf hin, dass die im ggstdl. Verfahren vorgebrachte Tätigkeit für dir iranischen Monarchisten in Österreich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht.
Soweit ihre vorgelegten Beweismittel [...], das Betreiben einer Website (XXXX) und die Teilnahme an einer Demonstration in Wien für Rechte im Iran, Ihre Tätigkeiten, die Ihren Angaben zufolge auch das Schreiben an die "XXXX" und das Diskutieren im Radiosender "XXXX" (XXXX) beinhaltet, belegen soll, ist Folgendes auszuführen:Soweit ihre vorgelegten Beweismittel [...], das Betreiben einer Website (römisch 40 ) und die Teilnahme an einer Demonstration in Wien für Rechte im Iran, Ihre Tätigkeiten, die Ihren Angaben zufolge auch das Schreiben an die "XXXX" und das Diskutieren im Radiosender "XXXX" (römisch 40 ) beinhaltet, belegen soll, ist Folgendes auszuführen:
Wie oben in den Feststellungen zu exilpolitischen Tätigkeiten ausgeführt, werden oppositionelle Gruppierungen zwar überwacht, jedoch sind nur führende Persönlichkeiten solcher Oppositionsgruppen bei einer Rückkehr gefährdet, die öffentlichkeitswirksam gegen die Regierung des Irans auftreten, Als einfacher Teilnehmer an einer Demo, vorgebrachter Verfassung von Artikeln und Betreiben einer Website kann nicht erkannt werden, dass Sie als exponiert zu betrachten sind [...]
Es sei in diesem Zusammenhang nochmals auf die schon oben angeführten, keinesfalls plausiblen und sich widersprechenden Angaben in Zusammenhang mit Ihren verschiedenen vorgebrachten, keinesfalls glaubwürdigen politischen Tätigkeiten hingewiesen."
3.2.1. Das Bundesasylamt bleibt hinsichtlich der (exil)politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, zumal es keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Das Bundesasylamt geht vielmehr ungeprüft davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit droht.
Es hat bei der Beurteilung des Sachverhalts aber nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. So wurden die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seiner politischen Tätigkeiten, insbesondere das Betreiben einer Website, das Veröffentlichen von Artikeln im Internet, die Teilnahme an einer Radiosendung, ohne sich damit auseinanderzusetzen, als unglaubwürdig beurteilt.
Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
Zwar sind gewisse Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie vom Bundesasylamt auch richtigerweise angeführt wurde, nicht von der Hand zu weisen, dennoch wird das Bundesasylamt aufgrund dessen nicht von seiner Ermittlungspflicht entbunden, aufgrund derer es sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend auseinanderzusetzen hat, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen ist. Insofern ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er in der Beschwerde kritisiert, dass seinen politischen Tätigkeiten von der Erstbehörde zu wenig Bedeutung geschenkt worden sei.
Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hätte sich das Bundesasylamt jedenfalls intensiver auseinanderzusetzen gehabt, da es durchaus plausibel erscheint und auch mit den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen zum Iran in Einklang zu bringen ist, dass man durch regimekritische Äußerungen insbesondere auch, wenn diese im Internet getätigt werden, der Gefahr einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt sein könnte.
3.2.1.1. Vom Beschwerdeführer wurde während des Verfahrens beim Bundesasylamt mehrmals ausgeführt, dass er auf diversen Internetseiten, seinem Weblog und Facebook Artikel bzw. Berichte unter seinem Namen über die Politik im Iran veröffentliche und sich auch an einer Radiosendung beteilige. Vom Beschwerdeführer wurden dabei folgenden Internetseiten genannt:
XXXX In Zusammenhang mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Bundesasylamt keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen wurden, mit welchen (politischen) Themen sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Internet beschäftigt hat. Es ist lediglich pauschal davon ausgegangen, dass eine politische Tätigkeit nicht glaubhaft sei. Diese Schlussfolgerung ist jedoch für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, da der BF mehrere konkrete Anhaltspunkte genannt hat, in denen eine politische Aktivität des BF angesprochen wird und ohne Prüfung der angebotenen Beweismittel nicht von vornherein gesagt werden kann, inwieweit sich der BF nun tatsächlich politisch betätigt. Gerade aus diesem Grund erscheint es nicht plausibel, wenn das Bundesasylamt dennoch davon ausgeht, dass eine politische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.römisch 40 In Zusammenhang mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Bundesasylamt keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen wurden, mit welchen (politischen) Themen sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Internet beschäftigt hat. Es ist lediglich pauschal davon ausgegangen, dass eine politische Tätigkeit nicht glaubhaft sei. Diese Schlussfolgerung ist jedoch für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, da der BF mehrere konkrete Anhaltspunkte genannt hat, in denen eine politische Aktivität des BF angesprochen wird und ohne Prüfung der angebotenen Beweismittel nicht von vornherein gesagt werden kann, inwieweit sich der BF nun tatsächlich politisch betätigt. Gerade aus diesem Grund erscheint es nicht plausibel, wenn das Bundesasylamt dennoch davon ausgeht, dass eine politische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, sich insbesondere näher mit den vom Beschwerdeführer genannten Internetadressen auseinanderzusetzen. Es hätte sich vor allem angeboten, die Internetseiten zunächst einer Übersetzung zuzuführen, um den Inhalt anschließend dahingehend überprüfen zu können, welche Informationen darin enthalten sind, ob sich diese tatsächlich gegen das iranische Regime richten und vor allem, ob auf diesen Seiten Informationen enthalten sind, die auf die Person des Beschwerdeführers schließen lassen bzw. durch die er sich in asylrelevanter Weise gefährdet.
3.2.1.2. Wenn das Bundesasylamt in gegenständlichem Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht als exponiert zu betrachten und daher keiner Verfolgung ausgesetzt sei, ist Folgendes auszuführen:
Zunächst hat es das Bundesasylamt unterlassen, den Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sich im Iran bereits zweimal in Haft befunden zu haben (davon einmal in Zusammenhang mit der Monarchiebewegung), was in Bezug auf einen Gefängnisaufenthalt auch durch die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Teheran bestätigt wurde. Dies erscheint jedoch aus dem Grund unerlässlich, da es notorisch bekannt ist, dass iranische Behörden an Personen, welche bereits inhaftiert waren und sich in den Augen des Regimes erneut etwas zu Schulden kommen lassen, erhöhtes Interesse haben und diese daher auch in höherem Maße potentieller Verfolgung ausgesetzt sind.
Weiters führt das Bundesasylamt Folgendes aus: " [...] kann nicht erkannt werden, dass Sie als exponiert zu betrachten sind, insbesondere das Regime im Iran die Monarchisten nicht mehr als ernsthafte und ernstzunehmende Opposition ansieht, deren Aktivitäten geeignet sind, das System zu destabilisieren oder dazu beizutragen. Außerdem gelten zumindest Emigranten mit untergeordneten monarchistischen Aktivitäten als Mitläufer, von denen schon deshalb keine ernsthafte Gefahr für das Regime ausgeht, weil ihre Aktivitäten nicht auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermögen."
Dabei verweist das Bundesasylamt auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 21.07.2011, AN 18 K 11.30067. Darin wird Folgendes ausgeführt: "Keine Verfolgung mehr droht Personen, die sich vor Jahren in Iran in untergeordneter Weise (z.B. Flugblätter verteilen, Parolen sprayen) für die Monarchie engagierten und dem Regime heute noch kritisch gegenüberstehen. Zwar wurde in den Jahren nach der Revolution außerordentlich streng gegen politische Gruppen vorgegangen, die das Regime unterhalb der Schwelle des bewaffneten Kampfes in Frage stellten. Doch hat sich diese Situation in den letzten Jahren entspannt. Systemkritik, wie sie in den Jahren nach der Revolution monarchistische Kreise äußerten, führt daher nicht mehr zu politischer Verfolgung. Dies zeigt sich auch daran, dass vergleichbare private oder öffentliche Äußerungen von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Regel keine staatliche Verfolgung auslösen, sofern sie nicht erkennbar auf den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zielen."
Zum einen ist in diesem Auszug im Hinblick auf die nicht mehr vorliegende Verfolgung davon die Rede, dass diese Personen sich lediglich in untergeordneter Weise für die Monarchie engagierten und vergleichbare Äußerungen nur dann eine staatliche Verfolgung auslösen würden, sofern sie erkennbar auf den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zielen.
Feststellungen dahingehend, wie sich die diesbezügliche Lage des Beschwerdeführers darstellt, welche Äußerungen er getätigt hat bzw. tätigt und inwiefern sich diese gegen das iranische Regime richten, wurden vom Bundesasylamt jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht getroffen, weswegen es für den Asylgerichtshof auch nicht nachvollziehbar ist, wenn das Bundesasylamt dennoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als nicht exponiert zu betrachten ist, ohne sich jedoch in irgendeiner Weise mit dem genauen Inhalt seiner politischen Aktivitäten auseinanderzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesasylamt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die österreichische Facebook Seite der XXXX betreue und in Österreich eine Außenstelle dieser Organisation errichten wolle, gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Ohne diesbezügliche Ermittlungen kann jedoch auch die Frage, ob der Beschwerdeführer als exponiert zu betrachten sei, nicht nachvollziehbar beurteilt werden.In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es das Bundesasylamt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die österreichische Facebook Seite der römisch 40 betreue und in Österreich eine Außenstelle dieser Organisation errichten wolle, gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Ohne diesbezügliche Ermittlungen kann jedoch auch die Frage, ob der Beschwerdeführer als exponiert zu betrachten sei, nicht nachvollziehbar beurteilt werden.
3.3. Ohne die aufgezeigten, fehlenden Feststellungen und Ermittlungsschritte kann das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
3.4. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der (exil)politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Verfolgungsgefahr seiner Person aus politischen Gründen zu klären, weshalb dieses auch nicht abschließend beurteilt werden kann, weswegen das Verfahren als mangelhaft zu beurteilen war.
Aus den dargelegten Gründen bzw. aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel ist es ohne weitergehende Ermittlungen nicht auszuschließen, dass dieser tatsächlich einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt ist bzw. bei einer Rückkehr in den Iran ausgesetzt sein könnte. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische AktivitätZuletzt aktualisiert am
16.10.2012