Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 422.162-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zl. 09 09.080-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, Zl. 09 09.080-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 29.7.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 29.7.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am der Antragstellung folgenden Tag wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er an, in XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören. Bezüglich seiner Reiseroute führte der Genannte aus, seine Heimat schlepperunterstützt von Mogadischu ausgehend mit dem Flugzeug am 27.7.2009 verlassen und zunächst nach Dubai gereist zu sein, von wo aus er ebenfalls auf dem Luftweg direkt nach Österreich gelangt sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer auf die Vorherrschaft der Islamisten in Mogadischu, die zu ihm gekommen wären und ihn zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert hätten.Am der Antragstellung folgenden Tag wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er an, in römisch 40 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören. Bezüglich seiner Reiseroute führte der Genannte aus, seine Heimat schlepperunterstützt von Mogadischu ausgehend mit dem Flugzeug am 27.7.2009 verlassen und zunächst nach Dubai gereist zu sein, von wo aus er ebenfalls auf dem Luftweg direkt nach Österreich gelangt sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer auf die Vorherrschaft der Islamisten in Mogadischu, die zu ihm gekommen wären und ihn zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert hätten.
I.2. Am 14.10.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte er seine Angaben zur Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit und ergänzte diese dahingehend, vier Jahre -im Zeitraum von 2005 bis 2009 - die Schule besucht zu haben. Weiters verwies er auf die in seiner Gegend aktiven islamistischen Gruppierungen, die sehr aggressiv gegenüber Jugendlichen aufgetreten wären und auf diese Weise zahlreiche Burschen für ihre Zwecke rekrutiert hätten. So seien Freunde vom Beschwerdeführer in die Fänge der Al Shabaab geraten und hätten versucht, auch ihn dafür zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hätte dies stets abgelehnt und sei in weiterer Folge deswegen auch bedroht worden. In diesem Zusammenhang schilderte der Genannte, wie er am 19.5.2009 von sechs Männern verschleppt und dabei mit einem Gewehrkolben und der Spitze eines Gewehrs verletzt worden sei. Er sei in einem Lager untergebracht und dort vor Gericht gestellt worden. Man habe ihn aufgrund seiner fortgesetzten Weigerung, sich den Islamisten anzuschließen, zu 39 Peitschenhieben verurteilt, die im Anschluss auch gleich vollzogen worden seien. In weiterer Folge hätte sich ihm regelmäßig ein alter Mann gewidmet und versucht, ihn von den Vorzügen der Rebellen zu überzeugen. Er habe ihm letztlich sogar gestattet, sich frei zu bewegen und sich zu seinen Eltern zurückzubegeben, um ein paar Sachen zu holen. Dort angekommen, hätte seine Mutter unverzüglich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Im Fall seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer von Al Shabaab getötet werden.römisch eins.2. Am 14.10.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte er seine Angaben zur Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit und ergänzte diese dahingehend, vier Jahre -im Zeitraum von 2005 bis 2009 - die Schule besucht zu haben. Weiters verwies er auf die in seiner Gegend aktiven islamistischen Gruppierungen, die sehr aggressiv gegenüber Jugendlichen aufgetreten wären und auf diese Weise zahlreiche Burschen für ihre Zwecke rekrutiert hätten. So seien Freunde vom Beschwerdeführer in die Fänge der Al Shabaab geraten und hätten versucht, auch ihn dafür zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hätte dies stets abgelehnt und sei in weiterer Folge deswegen auch bedroht worden. In diesem Zusammenhang schilderte der Genannte, wie er am 19.5.2009 von sechs Männern verschleppt und dabei mit einem Gewehrkolben und der Spitze eines Gewehrs verletzt worden sei. Er sei in einem Lager untergebracht und dort vor Gericht gestellt worden. Man habe ihn aufgrund seiner fortgesetzten Weigerung, sich den Islamisten anzuschließen, zu 39 Peitschenhieben verurteilt, die im Anschluss auch gleich vollzogen worden seien. In weiterer Folge hätte sich ihm regelmäßig ein alter Mann gewidmet und versucht, ihn von den Vorzügen der Rebellen zu überzeugen. Er habe ihm letztlich sogar gestattet, sich frei zu bewegen und sich zu seinen Eltern zurückzubegeben, um ein paar Sachen zu holen. Dort angekommen, hätte seine Mutter unverzüglich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Im Fall seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer von Al Shabaab getötet werden.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste im Anschluss an diese Einvernahme die Durchführung einer Sprachanalyse. Das Gutachten des als Sachverständigen beigezogenen Experten für Afrikanistik und Linguistik langte - nach mehrmaligen Urgenzen seitens der belangten Behörde - erst am 8.7.2011 beim Bundesasylamt ein.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste im Anschluss an diese Einvernahme die Durchführung einer Sprachanalyse. Das Gutachten des als Sachverständigen beigezogenen Experten für Afrikanistik und Linguistik langte - nach mehrmaligen Urgenzen seitens der belangten Behörde - erst am 8.7.2011 beim Bundesasylamt ein.
Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen der Benaadir-Dialekte sprechen würde, deren Verbreitungsgebiet hauptsächlich in Somalia, südlich der Stadt Gaalkayco, liege und bis in den Raum Mogadischu reichen würde. Aufgrund der sprachlichen Merkmale sei sowohl eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Abgaal als auch seine Hauptsozialisierung im Raum Mogadischu plausibel.
I.4. Am 3.8.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei berichtete er, dass zwischenzeitlich seine jüngere Schwester von Al Shabaab verschleppt worden sei und dies mit seinem Verschwinden im Zusammenhang stünde. Der Genannte wurde aufgefordert, neuerlich seine Fluchtgründe im Detail zu schildern. Bezüglich seiner Integration in Österreich verwies der Beschwerdeführer auf seinen Schulbesuch und das regelmäßige Fußballspielen.römisch eins.4. Am 3.8.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei berichtete er, dass zwischenzeitlich seine jüngere Schwester von Al Shabaab verschleppt worden sei und dies mit seinem Verschwinden im Zusammenhang stünde. Der Genannte wurde aufgefordert, neuerlich seine Fluchtgründe im Detail zu schildern. Bezüglich seiner Integration in Österreich verwies der Beschwerdeführer auf seinen Schulbesuch und das regelmäßige Fußballspielen.
I.5. Das Bundesasylamt veranlasste eine medizinische Begutachtung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Narben, die die Folge seiner Misshandlungen bei und während der Anhaltung durch Al Shabaab wären. In einem entsprechenden Bericht hielt der beigezogene Allgemeinmediziner fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Entstehung der Narben vor dem Hintergrund deren Morphologie nachvollziehbar wären und auch der Zeitpunkt der behaupteten Verletzungen (Mai 2009) plausibel erschiene.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste eine medizinische Begutachtung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Narben, die die Folge seiner Misshandlungen bei und während der Anhaltung durch Al Shabaab wären. In einem entsprechenden Bericht hielt der beigezogene Allgemeinmediziner fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Entstehung der Narben vor dem Hintergrund deren Morphologie nachvollziehbar wären und auch der Zeitpunkt der behaupteten Verletzungen (Mai 2009) plausibel erschiene.
Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 31.8.2011 betonte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben, die sich aufgrund der Aussagen des Arztes zu seinen Narben auch bestätigt hätten. Einzig der Umstand, dass der Mediziner auch über die Frage geurteilt habe, ob es sich um Folterspuren im Sinne der Antifolterkonvention handeln würde, würde dessen Kompetenz als Arzt überschreiten.
I.6. Dem Beschwerdeführer wurden weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Somalia übermittelt und wurde er aufgefordert, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.römisch eins.6. Dem Beschwerdeführer wurden weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Somalia übermittelt und wurde er aufgefordert, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.
Dieser Einladung kam der Genannte mit Schriftsatz vom 22.9.2011 nach und bewertete die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia als Beweis für die in seiner Heimat herrschenden katastrophalen Zustände sowohl bezüglich der Sicherheits- und Menschenrechtslage als auch der Hungersnot. Seine Aussagen würden durch diese Berichte über weite Strecken bestätigt.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung.
Begründend verwies die belangte Behörde auf während der Einvernahmen aufgetretene Widersprüche, die das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen ließen. Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch zwei Jahre nach der ersten Einvernahme hinsichtlich der geschilderten Abläufe wie eine Kopie der früheren Aussagen wirkten, sei ebenso ein Indiz dafür, dass der Genannte seine Fluchtgeschichte einfach auswendig gelernt habe, wie der Umstand, dass die Darstellungen streng strukturiert vorgebracht worden wären.
Zwar hätte der Gutachter in Bezug auf die Narbenbildung nicht ausgeschlossen, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich deren Entstehung und Entstehungszeitpunkt der Wahrheit entsprächen, jedoch unterliege das Untersuchungsergebnis der freien Beweiswürdigung und gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Narben auch auf andere Weise entstanden sein könnten.
Selbst im hypothetischen Fall der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zwangsrekrutierungsversuchen durch die Islamisten ausgesetzt gewesen sei, könne kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Zum einen ergäbe sich aus den Länderfeststellungen, dass diese Rekrutierungen ungeachtet des Geschlechts, der Herkunft und Ethnie passierten, zum anderen stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich in Somaliland niederzulassen. Abschließend sei auch die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers kein Grund für eine Asylgewährung, vielmehr stellten die Abgaal eine Untergruppe der Hawiye-Clans dar, die als nobel gelten würden und zudem in Mogadischu die Vorherrschaft hätten.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes vermeinte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer zusammengefasst eine Niederlassung in Somaliland möglich wäre, wo er keiner Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes vermeinte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer zusammengefasst eine Niederlassung in Somaliland möglich wäre, wo er keiner Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bejaht.
I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, dass sein Vorbringen ausreichend substantiiert gewesen sei und sei es unzulässig, ihm aufgrund deckungsgleicher Angaben bei verschiedener Einvernahmen zu unterstellen, dass er eine bloß auswendig gelernte Fluchtgeschichte präsentiert habe. Die ihm zudem vorgehaltenen Widersprüche seien bei einem genauen Vergleich seiner Aussagen minimal und handle es sich gerade dabei um den Beweis, dass seine Angaben nach mehreren Jahren eben nicht genau deckungsgleich gewesen wären. Weiters richteten sich die Beschwerdepunkte gegen den Umstand, dass dem Beschwerdeführer zwar Länderberichte zur Stellungnahme übermittelt worden seien, in der abschließenden Entscheidung allerdings darüber hinausgehende Berichte zitiert worden wären, auf die der Beschwerdeführer nicht reagieren hätte können. Bezüglich der angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative hob der Genannte jene Passagen der Berichte hervor, aus denen sich genau das Gegenteil ergeben würde. Zudem warf er dem Bundesasylamt vor, manche Berichte unvollständig zitiert und entscheidende Passagen weggelassen zu haben. Angesichts der in seiner Heimat nachweislich herrschenden Hungersnot, an der laut Berichten bereits zehntausende Menschen verstorben wären, sei er zudem im Fall einer Rückkehr jedenfalls der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Dass er in Österreich nicht integriert sei, entspreche nicht den Tatsachen, vielmehr sei sein bereits zweijähriger Aufenthalt ausschließlich auf die lange Verfahrensdauer, an der er keine Schuld habe, zurückzuführen. Er hätte sich die deutsche Sprache angeeignet und Freunde gefunden, derzeit versuche er, den Hauptschulabschluss nachzuholen.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, dass sein Vorbringen ausreichend substantiiert gewesen sei und sei es unzulässig, ihm aufgrund deckungsgleicher Angaben bei verschiedener Einvernahmen zu unterstellen, dass er eine bloß auswendig gelernte Fluchtgeschichte präsentiert habe. Die ihm zudem vorgehaltenen Widersprüche seien bei einem genauen Vergleich seiner Aussagen minimal und handle es sich gerade dabei um den Beweis, dass seine Angaben nach mehreren Jahren eben nicht genau deckungsgleich gewesen wären. Weiters richteten sich die Beschwerdepunkte gegen den Umstand, dass dem Beschwerdeführer zwar Länderberichte zur Stellungnahme übermittelt worden seien, in der abschließenden Entscheidung allerdings darüber hinausgehende Berichte zitiert worden wären, auf die der Beschwerdeführer nicht reagieren hätte können. Bezüglich der angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative hob der Genannte jene Passagen der Berichte hervor, aus denen sich genau das Gegenteil ergeben würde. Zudem warf er dem Bundesasylamt vor, manche Berichte unvollständig zitiert und entscheidende Passagen weggelassen zu haben. Angesichts der in seiner Heimat nachweislich herrschenden Hungersnot, an der laut Berichten bereits zehntausende Menschen verstorben wären, sei er zudem im Fall einer Rückkehr jedenfalls der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Dass er in Österreich nicht integriert sei, entspreche nicht den Tatsachen, vielmehr sei sein bereits zweijähriger Aufenthalt ausschließlich auf die lange Verfahrensdauer, an der er keine Schuld habe, zurückzuführen. Er hätte sich die deutsche Sprache angeeignet und Freunde gefunden, derzeit versuche er, den Hauptschulabschluss nachzuholen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens, das im Übrigen ohne dessen Verschulden mehr als zwei Jahre dauerte (zurückzuführen auf die zeitverzögerte Übermittlung des Sprachanalysegutachtens durch XXXX), gleichbleibende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hat. Dabei ist angesichts der Einvernahmeprotokolle zu bemerken, dass die Schilderungen durch großen Detailreichtum gekennzeichnet waren und trotz der langen Zeiträume, die zwischen den Einvernahmen lagen, auch deckungsgleich waren.Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens, das im Übrigen ohne dessen Verschulden mehr als zwei Jahre dauerte (zurückzuführen auf die zeitverzögerte Übermittlung des Sprachanalysegutachtens durch römisch 40 ), gleichbleibende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hat. Dabei ist angesichts der Einvernahmeprotokolle zu bemerken, dass die Schilderungen durch großen Detailreichtum gekennzeichnet waren und trotz der langen Zeiträume, die zwischen den Einvernahmen lagen, auch deckungsgleich waren.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde einerseits bemüht war, Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers darzustellen (vgl. Bescheid S. 31), um ihm auf der nächsten Seite der Beweiswürdigung vorzuhalten, dass die wie eine exakte Kopie der früheren Aussagen anmutenden späteren Ausführungen sowie die völlig strukturierte Darstellung der Abläufe als Indiz für eine auswendig gelernte Geschichte zu werten seien.Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde einerseits bemüht war, Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers darzustellen vergleiche Bescheid S. 31), um ihm auf der nächsten Seite der Beweiswürdigung vorzuhalten, dass die wie eine exakte Kopie der früheren Aussagen anmutenden späteren Ausführungen sowie die völlig strukturierte Darstellung der Abläufe als Indiz für eine auswendig gelernte Geschichte zu werten seien.
Zunächst bleibt somit unklar, ob die belangte Behörde nun Widersprüche sieht, die die Unglaubwürdigkeit begründen oder ob sie demgegenüber der Meinung ist, die völlige Deckungsgleichheit in den Darstellungen sei nachgerade der Beweis der Unglaubwürdigkeit. Allgemein erscheint jedoch der Vorwurf fehlender Abweichungen nach zwei Jahren vor dem Hintergrund der Anforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen nahezu absurd.
Die belangte Behörde würdigt die Ergebnisse des lang erwarteten Sprachanalysegutachtens, welches unzweifelhaft die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner regionalen Herkunft und Ethnie bestätigt, mit keinem Wort. Ebenso wenig nimmt sie die bestätigenden Aussagen des beigezogenen Arztes bezüglich der vorgewiesenen Narben zum Anlass, sich damit -zugunsten des Beschwerdeführers - auseinanderzusetzen. Vielmehr hält sie pauschal und ohne erkennbar objektivierbare Grundlage fest, dass das Untersuchungsergebnis der freien behördlichen Beweiswürdigung unterliege, und sie davon ausgehe, dass die Verletzungen anders als vom Beschwerdeführer geschildert entstanden seien.
Soweit die belangte Behörde zudem unterstellt, der Beschwerdeführer könne allfälligen Bedrohungen nicht zuletzt auch durch einen Wohnsitzwechsel entgehen und sich nach Somaliland, also in den Norden des Landes, begeben, hat sie es verabsäumt, die von ihr selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu diesem Thema in Relation zu den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers (Ausbildung, Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit, familiäre Anknüpfungspunkte, Clanzugehörigkeit) zu setzen und zu überprüfen, ob dem Genannten eine solche Übersiedlung auch tatsächlich zumutbar ist.
Es kann somit im gegenständlichen Fall keinesfalls von einer ordnungsgemäßen und vollständigen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und der Person des Beschwerdeführers ausgegangen werden, so dass der Asylgerichtshof auf dieser Basis auch nicht abschließend das (Nicht)Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beurteilen kann.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
29.10.2012