TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/5 A5 403545-2/2011

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Veröffentlicht am 05.10.2012
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Spruch

A5 403.545-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 07 03.031-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 07 03.031-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste gemäß eigenen Angaben am 26.03.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste gemäß eigenen Angaben am 26.03.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und dem Clan der Tunni anzugehören. Er habe seine Heimat schlepperunterstützt am 25.03.2007 mittels Flugzeuges von Mogadischu nach Dubai und in weiterer Folge in ein ihm unbekanntes Land verlassen. Per Zug sei er schließlich nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte an, dass in Somalia seit mehreren Jahren Bürgerkrieg herrsche und sich die Sicherheitslage verschlechtere. Da er sein Leben retten habe müssen, sei er geflüchtet.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und dem Clan der Tunni anzugehören. Er habe seine Heimat schlepperunterstützt am 25.03.2007 mittels Flugzeuges von Mogadischu nach Dubai und in weiterer Folge in ein ihm unbekanntes Land verlassen. Per Zug sei er schließlich nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte an, dass in Somalia seit mehreren Jahren Bürgerkrieg herrsche und sich die Sicherheitslage verschlechtere. Da er sein Leben retten habe müssen, sei er geflüchtet.

I.2. In weiterer Folge wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 02.04.2007 sowie am 20.11.2007 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, er gehöre dem Clan der Tunni an, einem kleinen Stamm in Somalia, und er habe wegen seiner Stammeszugehörigkeit keine Rechte in Somalia, weshalb er kein normales Leben führen könne. Zunächst sei er von Rebellen aus seinem Restaurant entführt worden und habe für diese ein Jahr Zwangsarbeit verrichten müssen. In weiterer Folge habe eine islamistische Gruppe den Beschwerdeführer unter Misshandlungen zu einer Teilnahme am "Heiligen Krieg" zwingen wollen. Es sei ihm im Zuge von Kämpfen zwischen somalischer Regierung sowie äthiopischen Soldaten auf der einen Seite und den Rebellen auf der anderen Seite in dem Gebiet, wo sich das Lager der Islamisten befunden habe, die Flucht gelungen. Schließlich habe der große Stamm der "Habar Gidir" inzwischen alle Grundstücke und das Restaurant des Beschwerdeführers in Besitz genommen.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am 02.04.2007 sowie am 20.11.2007 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, er gehöre dem Clan der Tunni an, einem kleinen Stamm in Somalia, und er habe wegen seiner Stammeszugehörigkeit keine Rechte in Somalia, weshalb er kein normales Leben führen könne. Zunächst sei er von Rebellen aus seinem Restaurant entführt worden und habe für diese ein Jahr Zwangsarbeit verrichten müssen. In weiterer Folge habe eine islamistische Gruppe den Beschwerdeführer unter Misshandlungen zu einer Teilnahme am "Heiligen Krieg" zwingen wollen. Es sei ihm im Zuge von Kämpfen zwischen somalischer Regierung sowie äthiopischen Soldaten auf der einen Seite und den Rebellen auf der anderen Seite in dem Gebiet, wo sich das Lager der Islamisten befunden habe, die Flucht gelungen. Schließlich habe der große Stamm der "Habar Gidir" inzwischen alle Grundstücke und das Restaurant des Beschwerdeführers in Besitz genommen.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem Institut XXXX. Auf Basis einer am 16.05.2008 aufgenommenen Sprachprobe stellte der beigezogene Analytiker in seinem Bericht vom 08.07.2008 fest, dass der Beschwerdeführer Somali auf Mutterspracheniveau spreche und es höchst wahrscheinlich sei, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers im Süden von Somalia zu finden wäre.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem Institut römisch 40 . Auf Basis einer am 16.05.2008 aufgenommenen Sprachprobe stellte der beigezogene Analytiker in seinem Bericht vom 08.07.2008 fest, dass der Beschwerdeführer Somali auf Mutterspracheniveau spreche und es höchst wahrscheinlich sei, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers im Süden von Somalia zu finden wäre.

I.4. Weiters ersuchte das Bundesasylamt die Grundsatz- und Dublinabteilung um Information, ob betreffend den Beschwerdeführer etwaige Daten in Malta auflägen, da er am 06.08.2004 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Mit E-Mail vom 11.06.2008 teilte das Dublin-Büro in Malta mit, dass der Beschwerdeführer in Malta unter dem Namen XXXX um Asyl angesucht hätte. Ihm sei befristeter humanitärer Schutz erteilt worden, welcher am 18.10.2006 abgelaufen wäre.römisch eins.4. Weiters ersuchte das Bundesasylamt die Grundsatz- und Dublinabteilung um Information, ob betreffend den Beschwerdeführer etwaige Daten in Malta auflägen, da er am 06.08.2004 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Mit E-Mail vom 11.06.2008 teilte das Dublin-Büro in Malta mit, dass der Beschwerdeführer in Malta unter dem Namen römisch 40 um Asyl angesucht hätte. Ihm sei befristeter humanitärer Schutz erteilt worden, welcher am 18.10.2006 abgelaufen wäre.

I.5. Am 29.09.2008 fand eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer dem Genannten das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht wurde. Weiters informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass er am 06.08.2004 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden sei, weshalb seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt würde. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er in Malta gewesen sei und führte an, dass er in Malta Probleme gehabt hätte, weshalb er nicht darüber sprechen wollte. Er habe nicht nach Malta zurückgewollt und daher seinen dortigen Aufenthalt verheimlicht. Seine geschilderten Probleme entsprächen der Wahrheit und habe er lediglich das Datum ausgewechselt. Seine Probleme wären zwischen 2003 und Anfang 2004 gewesen und habe er seine Heimat im März 2004 verlassen.römisch eins.5. Am 29.09.2008 fand eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer dem Genannten das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht wurde. Weiters informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass er am 06.08.2004 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden sei, weshalb seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt würde. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er in Malta gewesen sei und führte an, dass er in Malta Probleme gehabt hätte, weshalb er nicht darüber sprechen wollte. Er habe nicht nach Malta zurückgewollt und daher seinen dortigen Aufenthalt verheimlicht. Seine geschilderten Probleme entsprächen der Wahrheit und habe er lediglich das Datum ausgewechselt. Seine Probleme wären zwischen 2003 und Anfang 2004 gewesen und habe er seine Heimat im März 2004 verlassen.

I.6. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 20.11.2008, Zl. 07 03.031-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Die belangte Behörde verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukäme, da er bereits am 06.08.2004 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Deshalb habe sich die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 20.11.2008, Zl. 07 03.031-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Die belangte Behörde verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukäme, da er bereits am 06.08.2004 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Deshalb habe sich die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen.

I.7. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2010, Zl. A7 403.545-1/2008/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt von der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und die Zugehörigkeit des Genannten zum von ihm namhaft gemachten Stamm der "Tunni" nicht widerlegt worden wäre. Angesichts dessen hätte es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid des Bundesasylamtes bedurft.römisch eins.7. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2010, Zl. A7 403.545-1/2008/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass das Bundesasylamt von der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und die Zugehörigkeit des Genannten zum von ihm namhaft gemachten Stamm der "Tunni" nicht widerlegt worden wäre. Angesichts dessen hätte es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes im Bescheid des Bundesasylamtes bedurft.

I.8. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Informationen zur Lage der Tunni in Somalia. Die dahingehende Anfragebeantwortung langte am 16.02.2011 ein und wurde dem vertretenen Beschwerdeführer am 06.04.2011 zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.römisch eins.8. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Informationen zur Lage der Tunni in Somalia. Die dahingehende Anfragebeantwortung langte am 16.02.2011 ein und wurde dem vertretenen Beschwerdeführer am 06.04.2011 zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 20.04.2011 betonte der Beschwerdeführer abermals, dem Stamm der Tunni, der zum Stamm der Digil gehöre und eine Minderheit darstelle, anzugehören. Beide Stämme würden internationalen Berichten zufolge von den mächtigen Hawiye unterdrückt und wäre daher sein Leben im Falle seiner Rückkehr in Gefahr. Staatlicher Schutz für Minderheiten in Somalia bestünde jedenfalls nicht. Zusammengefasst stehe das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den länderkundlichen Feststellungen völlig im Einklang.

I.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung neuerlich im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Seine Ausführungen zum Ausreisegrund seien tatsachenwidrig, da er bereits im Jahr 2004 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Zudem habe der Genannte seine konstruierte Fluchtgeschichte an die aktuelle Situation im Herkunftsland angepasst. Er habe sich bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen und habe somit keine Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Tunni glaubhaft machen können.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung neuerlich im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Seine Ausführungen zum Ausreisegrund seien tatsachenwidrig, da er bereits im Jahr 2004 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden wäre. Zudem habe der Genannte seine konstruierte Fluchtgeschichte an die aktuelle Situation im Herkunftsland angepasst. Er habe sich bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen und habe somit keine Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Tunni glaubhaft machen können.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und darauf basierend die ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.

I.10. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass die belangte Behörde auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Minderheitenstamm der Tunni nicht eingegangen sei. Er sei weder dazu befragt worden, noch sei das Bundesasylamt in der Aufforderung zur Stellungnahme von den Länderberichten darauf eingegangen. Abschließend verwies er auf seine Stellungnahme vom 12.04.2011.römisch eins.10. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass die belangte Behörde auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Minderheitenstamm der Tunni nicht eingegangen sei. Er sei weder dazu befragt worden, noch sei das Bundesasylamt in der Aufforderung zur Stellungnahme von den Länderberichten darauf eingegangen. Abschließend verwies er auf seine Stellungnahme vom 12.04.2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Zwar hat die belangte Behörde nach der erstmals erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Asylgerichtshof nunmehr Feststellungen zum Clan der Tunni getroffen, diese jedoch überhaupt nicht in Relation zum Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der Lage dieser Minderheit in Somalia im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt abermals zur Gänze. Auch nunmehr hat das Bundesasylamt die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht widerlegt, wäre angesichts dessen aber verpflichtet gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, ob dem Genannten möglicherweise auch eine in die Zukunft gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr droht - etwa, ob er sich bei zukünftigen Übergriffen aufgrund seiner bis dato nicht widerlegten Volksgruppenzugehörigkeit zu einer Minderheit unter den Schutz des somalischen Staates setzen könnte.

Der Asylgerichtshof verkennt zwar weiters nicht, dass der Beschwerdeführer offenkundig falsche Zeitangaben zu seinem Fluchtvorbringen getätigt hat, jedoch erachtet es der erkennende Senat als unzureichend, alleine deshalb dem Genannten pauschal die Glaubwürdigkeit zu versagen, ohne auch nur ansatzweise auf die durchwegs detailreichen Angaben des Beschwerdeführers näher eingegangen zu sein und sich mit diesen beweiswürdigend auseinandergesetzt zu haben. In diesem Kontext hat das Bundesasylamt nicht mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge "lediglich" die Datumsangaben betreffend seine Fluchtgründe ausgewechselt haben will, um nicht nach Malta zurückgeschickt zu werden. Insofern die belangte Behörde weiters pauschal vermeint, er hätte seine Fluchtgeschichte der aktuellen Situation im Herkunftsland angepasst, so wäre sie verpflichtet gewesen, diese Argumentation auf Basis stichhaltiger Ausführungen nachvollziehbar zu machen.

Es kann jedenfalls nicht von vornherein - ohne nähere Auseinandersetzung - ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den angeführten Übergriffen tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt ausgesetzt war.

Insgesamt ist somit die Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts aufgrund mangelnder konkreter Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der in Somalia herrschenden Gegebenheiten nicht möglich.

II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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