TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/8 D13 256441-4/2011

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Veröffentlicht am 08.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 256441-4/2011/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, FZ. 04 03.848-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, FZ. 04 03.848-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 14.10.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe in seinem Herkunftsstaat in einem tschetschenischen Theater in XXXX gearbeitet. Sein Vater sei als XXXX tätig gewesen. Ende 2002, Anfang 2003 sei der Präsidentenpalast gesprengt worden. Da es danach schwer gewesen sei in Tschetschenien zu leben, sei der Beschwerdeführer in die Ukraine gereist, im Februar 2003 aber wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Zuge von Säuberungen sei er von Föderalen Kräften beinahe mitgenommen worden. Die anderen Theatermitarbeiter hätten sich aber für ihn eingesetzt. Es sei auch zu weiteren kleinen Vorfällen gekommen, die der Vater des Beschwerdeführers aber immer mit Geld habe lösen können. Er sei kein einziges Mal von russischen Soldaten mitgenommen worden. Aus Angst sei der Beschwerdeführer nach Inguschetien geflüchtet, aber in ständigem Kontakt mit seinen Eltern geblieben. Sein Vater habe ihm berichtet, dass man nach ihm suche und Ladungen gekommen seien und dass er aus der Russischen Föderation flüchten solle.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 14.10.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe in seinem Herkunftsstaat in einem tschetschenischen Theater in römisch 40 gearbeitet. Sein Vater sei als römisch 40 tätig gewesen. Ende 2002, Anfang 2003 sei der Präsidentenpalast gesprengt worden. Da es danach schwer gewesen sei in Tschetschenien zu leben, sei der Beschwerdeführer in die Ukraine gereist, im Februar 2003 aber wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Zuge von Säuberungen sei er von Föderalen Kräften beinahe mitgenommen worden. Die anderen Theatermitarbeiter hätten sich aber für ihn eingesetzt. Es sei auch zu weiteren kleinen Vorfällen gekommen, die der Vater des Beschwerdeführers aber immer mit Geld habe lösen können. Er sei kein einziges Mal von russischen Soldaten mitgenommen worden. Aus Angst sei der Beschwerdeführer nach Inguschetien geflüchtet, aber in ständigem Kontakt mit seinen Eltern geblieben. Sein Vater habe ihm berichtet, dass man nach ihm suche und Ladungen gekommen seien und dass er aus der Russischen Föderation flüchten solle.

Mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 03.848-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 03.848-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

In weiterer Folge fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.05.2006 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte seine Fluchtmotive neuerlich darzulegen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, wies dieser die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden in Tschechien ein vollkommen anderes Fluchtvorbringen geltend gemacht, eine Bedrohung durch Föderale Kräfte niemals zur Sprache gebracht sondern seine Flucht vielmehr mit der allgemein schlechten Lage begründet habe. Weiters habe der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seiner Beschwerde und der mündlichen Berufungsverhandlung immer weiter gesteigert, weswegen nicht glaubhaft sei, dass dessen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen und es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsszenario, um tatsächlich Selbsterlebtes gehandelt habe.In weiterer Folge fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.05.2006 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte seine Fluchtmotive neuerlich darzulegen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, wies dieser die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden in Tschechien ein vollkommen anderes Fluchtvorbringen geltend gemacht, eine Bedrohung durch Föderale Kräfte niemals zur Sprache gebracht sondern seine Flucht vielmehr mit der allgemein schlechten Lage begründet habe. Weiters habe der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seiner Beschwerde und der mündlichen Berufungsverhandlung immer weiter gesteigert, weswegen nicht glaubhaft sei, dass dessen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen und es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsszenario, um tatsächlich Selbsterlebtes gehandelt habe.

Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.03.2007, Zl. AW 2007/20/0295-4, gemäß § 30 Abs.2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.03.2007, Zl. AW 2007/20/0295-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Schreiben vom 22.07.2008 gab Dr. Mory bekannt, dass er mit der Vertretung des Beschwerdeführers betraut worden sei und dass dieser einen "Asylfolgeantrag" stellen werde, da neue Tatsachen und Beweise vorliegen. Im März 2008 seien polizeiliche Ladungen an den Beschwerdeführer geschickt worden.

1.2. Am 19.05.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens (AIS-Zl. 04 03.848-BAS) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.05.2008 eingelangt) und wird in diesem Folgendes ausgeführt:1.2. Am 19.05.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens (AIS-Zl. 04 03.848-BAS) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.05.2008 eingelangt) und wird in diesem Folgendes ausgeführt:

Er stütze seinen Wideraufnahmeantrag auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche erst jetzt hervorgekommen seien, im Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden und zur Asylgewährung geführt hätten. Er habe bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihm sein Vater während seines Aufenthaltes in Inguschetien mitgeteilt habe, dass Ladungen für ihn gekommen seien. Wie ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, hätten auch nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation Beamte nach ihm gesucht bzw. gefragt und sei eine weitere Ladung für den Beschwerdeführer gekommen. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat hätten seinem Vorbringen jedoch keinen Glauben geschenkt. Nunmehr seien im Februar und März 2008 jedoch zwei sicherheitsbehördliche Ladungen an seine alte Adresse in XXXX zugestellt worden, ausgestellt vom Innenministerium der tschetschenischen Republik, Stadt XXXX, für den 14.02.2008 und für den 27.03.2008. Dass diese Ladungen echt seien, würden die beiden Originalstempel auf den Ladungen beweisen. Auch lege er eine Kopie des Inlandsreisepasses seiner Mutter zum Beweis dessen vor, dass es sich bei der auf den Ladungen angegebenen Adresse, um jene seiner Familie handle. Mit diesen Ladungen wäre dargetan, dass er in Tschetschenien aus unbekannten Gründen sicherheitsbehördlich gesucht werde. Interessanterweise würden die beiden Ladungen unter der Spalte "Grund oder Gegenstand" keinerlei Eintragungen enthalten. Es sei aus diesen daher auch nicht erkennbar, aus welchem Grund er geladen werde. Eine derartige Vorladung könne aber der Beginn einer eingriffsintensiven Verfolgung sein, die im schlimmsten Fall bis zum "Verschwindenlassen" und zur "willkürlichen Tötung" führen könne. Diese neuen Tatsachen und neuen Beweismittel betreffen das alte, im Verfahren bereits relevierte Bedrohungsfaktum "Suche nach dem Antragsteller durch Sicherheitsbehörden in Tschetschenien", sodass es sich um eine "gemischte Tatsache" handle, die sowohl im Zeitraum vor Bescheiderlassung als auch den Zeitraum nach Bescheiderlassung betreffe und daher sowohl mit Wiederaufnahmeantrag als auch mit Asylfolgeantrag geltend gemacht werden könne. Er werde auch beide Wege bestreiten. Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages werde ausgeführt, dass die neuen Beweismittel dem Beschwerdeführer am Montag, den 05.05.2008, zugekommen seien und daher die zweiwöchige Frist frühestens am 19.05.2008 ablaufe, sodass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden sei.Er stütze seinen Wideraufnahmeantrag auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche erst jetzt hervorgekommen seien, im Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden und zur Asylgewährung geführt hätten. Er habe bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihm sein Vater während seines Aufenthaltes in Inguschetien mitgeteilt habe, dass Ladungen für ihn gekommen seien. Wie ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, hätten auch nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation Beamte nach ihm gesucht bzw. gefragt und sei eine weitere Ladung für den Beschwerdeführer gekommen. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat hätten seinem Vorbringen jedoch keinen Glauben geschenkt. Nunmehr seien im Februar und März 2008 jedoch zwei sicherheitsbehördliche Ladungen an seine alte Adresse in römisch 40 zugestellt worden, ausgestellt vom Innenministerium der tschetschenischen Republik, Stadt römisch 40 , für den 14.02.2008 und für den 27.03.2008. Dass diese Ladungen echt seien, würden die beiden Originalstempel auf den Ladungen beweisen. Auch lege er eine Kopie des Inlandsreisepasses seiner Mutter zum Beweis dessen vor, dass es sich bei der auf den Ladungen angegebenen Adresse, um jene seiner Familie handle. Mit diesen Ladungen wäre dargetan, dass er in Tschetschenien aus unbekannten Gründen sicherheitsbehördlich gesucht werde. Interessanterweise würden die beiden Ladungen unter der Spalte "Grund oder Gegenstand" keinerlei Eintragungen enthalten. Es sei aus diesen daher auch nicht erkennbar, aus welchem Grund er geladen werde. Eine derartige Vorladung könne aber der Beginn einer eingriffsintensiven Verfolgung sein, die im schlimmsten Fall bis zum "Verschwindenlassen" und zur "willkürlichen Tötung" führen könne. Diese neuen Tatsachen und neuen Beweismittel betreffen das alte, im Verfahren bereits relevierte Bedrohungsfaktum "Suche nach dem Antragsteller durch Sicherheitsbehörden in Tschetschenien", sodass es sich um eine "gemischte Tatsache" handle, die sowohl im Zeitraum vor Bescheiderlassung als auch den Zeitraum nach Bescheiderlassung betreffe und daher sowohl mit Wiederaufnahmeantrag als auch mit Asylfolgeantrag geltend gemacht werden könne. Er werde auch beide Wege bestreiten. Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages werde ausgeführt, dass die neuen Beweismittel dem Beschwerdeführer am Montag, den 05.05.2008, zugekommen seien und daher die zweiwöchige Frist frühestens am 19.05.2008 ablaufe, sodass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden sei.

Mit diesem Antrag auf Wiederaufnahme brachte der Beschwerdeführer die Kopien zweier Ladungen in tschetschenischer Sprache sowie die Kopie des Russischen Inlandsreisepasses seiner Mutter in Vorlage.

1.3. Am 23.07.2008 stellte der Beschwerdeführer wie angekündigt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 24.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert haben und dass zwei Ladungen von der Polizei in XXXX an seine seinerzeitige Adresse in XXXX ergangen seien. Am 30.07.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes und am 19.11.2008 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, es seien dieselben wie bei seiner ersten Asylantragstellung und dass ihm im Februar und März 2008 jeweils eine polizeiliche Ladung an seine Adresse in Tschetschenien geschickt worden sei. Die russischen Behörden würden nach ihm suchen, da er zweimal im Jahr 2001 oder 2002 illegal Medikamente von Inguschetien nach Tschetschenien gebracht habe, welche für Widerstandskämpfer bestimmt gewesen seien. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen.1.3. Am 23.07.2008 stellte der Beschwerdeführer wie angekündigt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 24.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert haben und dass zwei Ladungen von der Polizei in römisch 40 an seine seinerzeitige Adresse in römisch 40 ergangen seien. Am 30.07.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes und am 19.11.2008 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, es seien dieselben wie bei seiner ersten Asylantragstellung und dass ihm im Februar und März 2008 jeweils eine polizeiliche Ladung an seine Adresse in Tschetschenien geschickt worden sei. Die russischen Behörden würden nach ihm suchen, da er zweimal im Jahr 2001 oder 2002 illegal Medikamente von Inguschetien nach Tschetschenien gebracht habe, welche für Widerstandskämpfer bestimmt gewesen seien. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen.

Am 03.12.2008 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid vom 11.05.2009, Zahl: 08 06.444-BAS, hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt wertete die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können. Er habe zur Begründung seines Asylantrages im Vergleich zum rechtskräftigen Erstbescheid ausschließlich Kopien von Ladungen zu polizeilichen Verhören vorgelegt. Diese seien nicht geeignet Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer erkennen zu lassen. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass die russischen Behörden wegen einer einmaligen Kontrolle zu Beginn des Jahres 2003 plötzlich mehr als fünf Jahre später und zeitlich erstaunlich mit der Stellung des zweiten Asylantrages in Zusammenhang stehend, den Beschwerdeführer vorladen würden. Seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sei weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stelle weder einen Eingriff in das Privat- noch in das Familienleben des Beschwerdeführers dar.Mit Bescheid vom 11.05.2009, Zahl: 08 06.444-BAS, hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt wertete die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können. Er habe zur Begründung seines Asylantrages im Vergleich zum rechtskräftigen Erstbescheid ausschließlich Kopien von Ladungen zu polizeilichen Verhören vorgelegt. Diese seien nicht geeignet Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer erkennen zu lassen. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass die russischen Behörden wegen einer einmaligen Kontrolle zu Beginn des Jahres 2003 plötzlich mehr als fünf Jahre später und zeitlich erstaunlich mit der Stellung des zweiten Asylantrages in Zusammenhang stehend, den Beschwerdeführer vorladen würden. Seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sei weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stelle weder einen Eingriff in das Privat- noch in das Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 25.05.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht in welcher er den o.a. Bescheid vollinhaltlich anfocht. Er führte aus, das Bundesasylamt habe die Ermittlungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen stets glaubwürdig dargelegt und sei seine Fluchtgeschichte mit der Situation in Tschetschenien durchaus in Einklang zu bringen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer außerdem zu Unrecht ausgewiesen. Sein erstes Asylverfahren sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und habe dieser der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Somit komme ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu und sei eine Ausweisung schon aus diesem Grund unzulässig.

Mit Erkenntnis vom 09.06.2009, GZ. D13 256441-3/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides jedoch dahingehend statt, dass die Ausweisung des Antragstellers vorübergehend, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auszusetzen sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, dass sich an seinen Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Hinsichtlich der im Februar und März 2008 erhaltenen Ladungen sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens handle, das allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes anzusehen sei, dem jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und über welches bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt nämlich den Erhalt zweier polizeilicher Ladungen als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen.Mit Erkenntnis vom 09.06.2009, GZ. D13 256441-3/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides jedoch dahingehend statt, dass die Ausweisung des Antragstellers vorübergehend, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auszusetzen sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, dass sich an seinen Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Hinsichtlich der im Februar und März 2008 erhaltenen Ladungen sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens handle, das allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes anzusehen sei, dem jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und über welches bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt nämlich den Erhalt zweier polizeilicher Ladungen als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 10.09.2009 rechtmäßig zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis vom 09.09.2011, GZ: D13 256441-2/2008/2E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen, die aus Februar und März 2008 stammen, bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht erfüllen, nachdem der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.01.2007, mit dem das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei, dem Beschwerdeführer am 07.03.2007 zugestellt und mit dieser Zustellung erlassen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel haben damit nicht bereits vor Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007 bestanden. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen handle es sich somit nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Mit Erkenntnis vom 09.09.2011, GZ: D13 256441-2/2008/2E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen, die aus Februar und März 2008 stammen, bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht erfüllen, nachdem der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.01.2007, mit dem das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei, dem Beschwerdeführer am 07.03.2007 zugestellt und mit dieser Zustellung erlassen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel haben damit nicht bereits vor Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007 bestanden. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen handle es sich somit nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Zudem führte der Asylgerichtshof aus, dass selbst unter der Annahme, dass sich die neu entstandenen Beweismittel auf alte Tatsachen beziehen, es sich bei den vorgelegten Ladungskopien tschetschenischer Behörden keineswegs um Beweismittel handle, deren Berücksichtigung zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Bei dem vom Beschwerdeführer in der Begründung seines Wiederaufnahmeantrages ausgeführten Vorbringen handle es sich lediglich um eine Wiederholung seines bisherigen und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007 rechtskräftig als vollkommen unglaubwürdig befundenen Vorbringens. Auch die von ihm in Vorlage gebrachten Kopien zweier Ladungen tschetschenischer Behörden beziehen sich auf eben jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Diese Wiederholungen seiner Fluchtgründe könnten somit allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes angesehen werden, dem jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über den rechtskräftig entschieden worden sei. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt, nämlich den Erhalt von einer polizeilichen Ladung (jene aus dem Februar 2008 stamme bereits aus einem Zeitraum vor Rechtskraft), bei Wahrheitsunterstellung, als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen.

1.4. Mit Erkenntnis vom 21.04.2011 Zl. 2011/01/0098-12, behob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt II. (Refoulement) und III. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, Zl. 256.441/0/13E-V/13/05, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen weitgehend auf einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30. August 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) beruhen. Aus dieser wiedergegebenen Berichtslage könne, wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976, ausgesprochen, die Zulässigkeit des Refoulements nach Tschetschenien nicht nachvollziehbar begründet werden. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) wurde abgelehnt.1.4. Mit Erkenntnis vom 21.04.2011 Zl. 2011/01/0098-12, behob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt römisch zwei. (Refoulement) und römisch drei. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, Zl. 256.441/0/13E-V/13/05, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen weitgehend auf einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30. August 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) beruhen. Aus dieser wiedergegebenen Berichtslage könne, wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976, ausgesprochen, die Zulässigkeit des Refoulements nach Tschetschenien nicht nachvollziehbar begründet werden. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) wurde abgelehnt.

I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 wurden dem Beschwerdeführer einerseits aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011) übermittelt, andererseits wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich mittels einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen zu äußern.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 wurden dem Beschwerdeführer einerseits aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011) übermittelt, andererseits wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich mittels einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen zu äußern.

Am 09.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Aufgrund der Kassationsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - so in der Stellungnahme - müsse nunmehr erneut geprüft werden, ob jene Tatsachen und Urkunden, auf welche der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag vom 19.05.2008 gestützt habe (und welche der Beschwerdeführer auch zum Inhalt seines Asylfolgeantrages vom 23.07.2008 gemacht habe), über welche Rechtsbehelfe der Asylgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 21.04.2011 und vom 09.06.2009 rechtskräftig negativ entschieden habe, eine besondere Abschiebungsgefährdung des Beschwerdeführers begründen, der im Rahmen der Prüfung nach Art 3 EMRK Beachtung zukomme.Am 09.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Aufgrund der Kassationsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - so in der Stellungnahme - müsse nunmehr erneut geprüft werden, ob jene Tatsachen und Urkunden, auf welche der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag vom 19.05.2008 gestützt habe (und welche der Beschwerdeführer auch zum Inhalt seines Asylfolgeantrages vom 23.07.2008 gemacht habe), über welche Rechtsbehelfe der Asylgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 21.04.2011 und vom 09.06.2009 rechtskräftig negativ entschieden habe, eine besondere Abschiebungsgefährdung des Beschwerdeführers begründen, der im Rahmen der Prüfung nach Artikel 3, EMRK Beachtung zukomme.

Angesichts dessen komme dem Beschwerdeführer das Recht auf Einbeziehung der Originale der Ladungsbescheide aus XXXX vom Februar und März 2008 in die Refoulementprüfung zu. Soweit der Asylgerichtshof unterstelle, der Beschwerdeführer hätte gefälschte Urkunden der Behörde vorgelegt, indem er "asylzweckbezogen" agiere, werde dem von Seiten des Beschwerdeführers mit aller Entschiedenheit entgegen getreten. Die Verhältnisse in Tschetschenien würden es - so in der Stellungnahme weiter - gar nicht zulassen, derartige Dokumente zu fälschen und mit Originalstampiglien zu versehen. Es spreche daher alles dafür, dass es sich um echte, authentische Urkunden handle, die von den auf den Urkunden aufscheinenden Behörden ausgestellt worden seien. Weder der Beschwerdeführer, noch sein Mutter, noch sein Vater, noch sonst wer hätte diese Urkunden in Tschetschenien "bestellt" und "Fälschungen besorgt".Angesichts dessen komme dem Beschwerdeführer das Recht auf Einbeziehung der Originale der Ladungsbescheide aus römisch 40 vom Februar und März 2008 in die Refoulementprüfung zu. Soweit der Asylgerichtshof unterstelle, der Beschwerdeführer hätte gefälschte Urkunden der Behörde vorgelegt, indem er "asylzweckbezogen" agiere, werde dem von Seiten des Beschwerdeführers mit aller Entschiedenheit entgegen getreten. Die Verhältnisse in Tschetschenien würden es - so in der Stellungnahme weiter - gar nicht zulassen, derartige Dokumente zu fälschen und mit Originalstampiglien zu versehen. Es spreche daher alles dafür, dass es sich um echte, authentische Urkunden handle, die von den auf den Urkunden aufscheinenden Behörden ausgestellt worden seien. Weder der Beschwerdeführer, noch sein Mutter, noch sein Vater, noch sonst wer hätte diese Urkunden in Tschetschenien "bestellt" und "Fälschungen besorgt".

Auch dem Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen im Zuge des Verfahrens immer weiter gesteigert, werde mit Nachdruck entgegen getreten. Bei näherer Analyse der erstinstanzlichen Vefahrensergebnisse zeige sich zunächst, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme vom 14.10.2004 die wesentlichen Eckpunkte des Sachverhaltes vollkommen wahrheitsgemäß geschildert habe. Lediglich die Sache mit den Medikamententransporten für die Separatisten, die er erst im Asylfolgeverfahren erwähnt habe, habe er nicht zur Sprache gebracht. Er habe es für ausreichend gehalten, sein Vorbringen auf die Sprengung des Präsidentenpalasts Ende 2002/Anfang 2003 und auf seine "Beinahe Festnahme" aus Februar 2003 zu konzentrieren. Aber bereits damals habe er wahrheitsgemäß vorgebracht, von seinem Vater darüber informiert worden zu sein, dass eine Ladung für ihn gekommen sei, woraufhin er auf Anraten seines Vaters weggefahren sei. Im Lichte dieser Vorkommnisse würden die beiden Vorladungen aus Februar und März 2008 an zusätzlichem Gewicht gewinnen und könne sehr wohl von einer Verbindung zwischen beiden sicherheitsbehördlichen Aktivitätsphasen (Vorladungen von Februar und März 2008 sowie sicherheitsbehördliche Nachforschungen nach dem Beschwerdeführer von Februar/März/April 2003) ausgegangen werden, dies umso mehr, als ja der Beschwerdeführer nicht mehr nach Tschetschenien zurückgekehrt und daher für die Behörden nicht mehr zur Verfügung gestanden sei.

All dies spiele jedoch für eine im Abschiebungsfall aktuell werdende von den Schutzwirkungen des Art 3 EMRK erfasste Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers eine höchst entscheidungserhebliche Rolle.All dies spiele jedoch für eine im Abschiebungsfall aktuell werdende von den Schutzwirkungen des Artikel 3, EMRK erfasste Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers eine höchst entscheidungserhebliche Rolle.

Zudem würden sich auch aus den Länderfeststellungen zusätzliche Gefährdungsfaktoren ergeben, unter anderem aufgrund des abgelaufenen Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien müsste der Beschwerdeführer versuchen, einen Inlandsreisepass ausgestellt zu erhalten, wozu er aktiv mit den tschetschenischen Behörden (und damit auch mit den tschetschenischen Sicherheitsbehörden) Kontakt aufnehmen müsste. Zusätzlich bestünde die Gefährdung durch eine Gesichtsnarbe, die ihm im Juli 2004 zugefügt worden sei, ebenso drohe ihm unmenschliche Bestrafung wegen Nichtableistung des Militärdienstes. All dies ergebe insgesamt einen Mix an Gefährdungselementen, die zur Folge haben könnten, dass der Beschwerdeführer bereits in Moskau nach seiner dortigen Ankunft am Flughafen in die Gewahrsame des FSB gelange und dort menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt wäre. Selbst wenn dies nicht passieren sollte, wäre der Beschwerdeführer damit zu einem Leben unter unmenschlichen Bedingungen, welches im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehe, gezwungen, weil er unter keinen Umständen nach Tschetschenien zurückkehren könnten, sondern gezwungen wäre, sich als "Illegaler" außerhalb von Tschetschenien in den nicht kaukasischen Regionen irgendwie durchzuschlagen, dies ohne Inlandspass, ohne Möglichkeit einer Anmeldung, ohne Möglichkeit einer legalen Beschäftigung und eines legalen Zugangs zu den sozialen Grundrechten.Zudem würden sich auch aus den Länderfeststellungen zusätzliche Gefährdungsfaktoren ergeben, unter anderem aufgrund des abgelaufenen Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien müsste der Beschwerdeführer versuchen, einen Inlandsreisepass ausgestellt zu erhalten, wozu er aktiv mit den tschetschenischen Behörden (und damit auch mit den tschetschenischen Sicherheitsbehörden) Kontakt aufnehmen müsste. Zusätzlich bestünde die Gefährdung durch eine Gesichtsnarbe, die ihm im Juli 2004 zugefügt worden sei, ebenso drohe ihm unmenschliche Bestrafung wegen Nichtableistung des Militärdienstes. All dies ergebe insgesamt einen Mix an Gefährdungselementen, die zur Folge haben könnten, dass der Beschwerdeführer bereits in Moskau nach seiner dortigen Ankunft am Flughafen in die Gewahrsame des FSB gelange und dort menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt wäre. Selbst wenn dies nicht passieren sollte, wäre der Beschwerdeführer damit zu einem Leben unter unmenschlichen Bedingungen, welches im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehe, gezwungen, weil er unter keinen Umständen nach Tschetschenien zurückkehren könnten, sondern gezwungen wäre, sich als "Illegaler" außerhalb von Tschetschenien in den nicht kaukasischen Regionen irgendwie durchzuschlagen, dies ohne Inlandspass, ohne Möglichkeit einer Anmeldung, ohne Möglichkeit einer legalen Beschäftigung und eines legalen Zugangs zu den sozialen Grundrechten.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder verheiratet sei, noch eine Lebensgemeinschaft führe. Er habe in Österreich auch keine Kinder. Aber zu seinen in XXXX lebenden Verwandten, insbesondere zu seiner Tante XXXX, deren Mann XXXX und zur Cousine XXXX pflege der Beschwerdeführer einen engen Kontakt.Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder verheiratet sei, noch eine Lebensgemeinschaft führe. Er habe in Österreich auch keine Kinder. Aber zu seinen in römisch 40 lebenden Verwandten, insbesondere zu seiner Tante römisch 40 , deren Mann römisch 40 und zur Cousine römisch 40 pflege der Beschwerdeführer einen engen Kontakt.

Der Beschwerdeführer spreche ausgezeichnet Deutsch, sein Sprachniveau könne aus ausgezeichnet beschrieben werden. Bereits im Herbst 2004 habe er auf der Volkshochschule XXXX einen ersten Deutschkurs besucht. In weiterer Folge habe er durch seine zahlreichen, teilweise vertieften Bekanntschaften zu Mitbürgern, deren Muttersprache Deutsch sei, verfestigt und verbessert. Am 22.06.2011 habe er beim Sprachinstitut XXXX die Deutschprüfung, Niveau A2, abgelegt.Der Beschwerdeführer spreche ausgezeichnet Deutsch, sein Sprachniveau könne aus ausgezeichnet beschrieben werden. Bereits im Herbst 2004 habe er auf der Volkshochschule römisch 40 einen ersten Deutschkurs besucht. In weiterer Folge habe er durch seine zahlreichen, teilweise vertieften Bekanntschaften zu Mitbürgern, deren Muttersprache Deutsch sei, verfestigt und verbessert. Am 22.06.2011 habe er beim Sprachinstitut römisch 40 die Deutschprüfung, Niveau A2, abgelegt.

Dass der Beschwerdeführer - so in der Stellungnahme weiter - bisher seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangen habe können, sei nicht auf dessen Verschulden zurückzuführen. Vielmehr hätten Asylwerber im Raum XXXX überhaupt keine Chance, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, auch ein sogenanntes Branchenkontingent für saisonbefristete Beschäftigungen im Fremdenverkehr gebe es nicht.Dass der Beschwerdeführer - so in der Stellungnahme weiter - bisher seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangen habe können, sei nicht auf dessen Verschulden zurückzuführen. Vielmehr hätten Asylwerber im Raum römisch 40 überhaupt keine Chance, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, auch ein sogenanntes Branchenkontingent für saisonbefristete Beschäftigungen im Fremdenverkehr gebe es nicht.

Ferner bestehe ein enges Netzwerk von Freunden und Bekanntschaften mit vertieften menschlichen und sozialen Beziehungen, welches durch beiliegende persönliche Empfehlungsschreiben belegt werde. Natürlich hätten sich in den fast acht Jahren Aufenthalt in Österreich intensive Bildungen zu Österreich, seiner Kultur, seinen Mitmenschen und zu österreichischen Mitbürgern entwickelt, was sich insbesondere aus den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben ergebe, die allesamt eine sprachliche, kulturelle als auch intellektuelle Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers belegen würden. Zudem sei er - so in der Stellungnahme weiters - der österreichischen Kultur und den Wertehaltungen der österreichischen Gesellschaft aufgeschlossen.

Er halte zwar noch telefonischen Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Mutter. Allerdings sei diese psychisch krank. Zum Vater bestehe ein gestörtes Verhältnis. Nur der Mutter zuliebe rufe der Beschwerdeführer manchmal auch seinen Vater an. Sonstige Kontakte zu den noch in Tschetschenien lebenden Seitenverwandten habe er nicht mehr. Er wisse wohl, dass sich noch eine Schwester des Vaters und eine Schwester der Mutter in Tschetschenien aufhalten. Kontakte zu diesen und deren in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen bestünden jedoch nicht.Er halte zwar noch telefonischen Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Mutter. Allerdings sei diese psychisch krank. Zum Vater bestehe ein gestörtes Verhältnis. Nur der Mutter zuliebe rufe der Beschwerdeführer manchmal auch seinen Vater an. Sonstige Kontakte zu den noch in Tschetschenien lebenden Seitenverwandten habe er nicht mehr. Er wisse wohl, dass sich noch eine Schwester des Vaters und eine Schwester der Mutter in Tschetschenien aufhalten. Kontakte zu diesen und deren in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen bestünden jedoch nicht.

Folgende nachstehende Unterlagen bzw. Beweismittel zur Bescheinigung der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wurden mit der Stellungnahme übermittelt:

Sprachzertifikat vom 22.06.2011;

Kursbestätigung vom 24.01.2006;

Schreiben der Sprachlehrerin XXXX vom 22.12.2011;Schreiben der Sprachlehrerin römisch 40 vom 22.12.2011;

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.01.2012;Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 01.01.2012;

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 15.12.2011;Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 15.12.2011;

Empfehlungsschreiben von XXXX (ohne Datum);Empfehlungsschreiben von römisch 40 (ohne Datum);

Empfehlungsschreiben von XXXX vom 18.09.2011;Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 18.09.2011;

XXXX vom 23.09.2011;römisch 40 vom 23.09.2011;

Stadtgemeinde XXXX vom 19.09.2011.Stadtgemeinde römisch 40 vom 19.09.2011.

Strafregisterbescheinigung der BPD XXXX vom 03.01.2012;Strafregisterbescheinigung der BPD römisch 40 vom 03.01.2012;

drei Dienstgeberbestätigungen über Vorsprachen des Beschwerdeführers (vom 03.01.2012) betreffend Erlangung eines Arbeitsplatzes.

Der Beschwerdeführer weist seit seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im März 2004 folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

BG XXXX vom XXXX, gemäß §§ 223 Abs. 2 und 149 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (180,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;BG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 223, Absatz 2 und 149 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (180,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

BG XXXX vom XXXX, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Woche, Probezeit 2 Jahre;BG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Woche, Probezeit 2 Jahre;

LG XXXX vom XXXX, gemäß §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre.LG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, denen der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter in der Stellungnahme vom 04.01.2012, eingelangt am 09.01.2012, lediglich unsubstantiiert und nicht überzeugend entgegen getreten ist. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Verfolgungsgefahr der Zivilbevölkerung sowie zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

(...)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

(...)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

(...)

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität.

Festgestellt wird weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0098, die Spruchpunkt II. (Refoulement) und III. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, Zl. 256.441/0/13E-V/13/05, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Die Beschwerde hinsichtlich der rechtskräftigen Entscheidung betreffend Spruchpunkt I. (Asyl) wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt.Festgestellt wird weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0098, die Spruchpunkt römisch zwei. (Refoulement) und römisch drei. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, Zl. 256.441/0/13E-V/13/05, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Die Beschwerde hinsichtlich der rechtskräftigen Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen psychischen oder physischen Krankheiten leidet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Dem strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse und hat Deutschkurse in Österreich absolviert. Er ist kein Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach, aufgrund derer er seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Es lebt noch seine Tante, deren Ehemann sowie Cousinen und Cousins in Österreich, er ist jedoch von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Er lebt von der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Bei den Feststellungen zur Identität und Nationalität folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen zur seiner familiären bzw. privaten Situation ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.01.2012 und den vorgelegten Beweismitteln.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Stellungnahme vom 09.01.2012, worin keinerlei gesundheitliche Probleme bzw. Beschwerden des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 vorgelegten Länderberichten, denen der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 09.08.2012.

Hinsichtlich die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.01.2012, wonach die Originale der Ladungsbescheide aus XXXX vom Februar und März 2008 in die Refoulementprüfung einzubeziehen seien und sich daraus im Zusammenhang mit den sicherheitsbehördlichen Nachforschungen nach dem Beschwerdeführer von Februar/März/April 2003 eine von den Schutzwirkungen des Art 3 EMRK erfasste Rückkehrgefährdung ergebe, ist im vorliegenden Verfahren zunächst zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates und damit die Unglaubwürdigkeit des Grundvorbringens, worauf sich wiederum die zwei vorgelegten polizeilichen Ladungen stützen, bestätigt hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der Kassationsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Spruchpunkt II. (Refoulement) vermeint, dass die Ladungsbescheide aus XXXX von Februar und März 2008 in die Refoulementprüfung miteinzubeziehen seien, woraus sich - in Kumulation mit seinem Grundvorbringen - eine vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfasste Rückkehrgefährdung ergebe, ist zu bemerken, dass sich -wie bereits im Folgeantrag als auch im Wiederaufnahmeantrag zu Recht ausgeführt - die in Vorlage gebrachten Ladungen tschetschenischer Behörden auf einen Sachverhalt beziehen, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Nachdem diese "neuen" Fluchtgründe an einem Vorbringen anknüpfen, worüber bereits rechtskräftig negativ angesprochen wurde, kann auch nicht von einem neuen Asylvorbringen gesprochen werden bzw. entbehrt das neue Vorbringen auch jeglichen glaubhaften Kern. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt, nämlich den Erhalt von einer polizeilichen Ladung (jene aus dem Februar 2008 stammt bereits aus einem Zeitraum vor Rechtkraft), bei Wahrheitsunterstellung, als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass seine Fluchtschilderungen, denen jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über die rechtskräftig entschieden wurde, nunmehr in einem völlig neuen bzw. anderen Licht zu betrachten wären oder ihnen zumindest ein glaubhafter Kern im Sinne einer Rückkehrgefährdung, die vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfasst wäre, attestiert werden könnte.Hinsichtlich die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.01.2012, wonach die Originale der Ladungsbescheide aus römisch 40 vom Februar und März 2008 in die Refoulementprüfung einzubeziehen seien und sich daraus im Zusammenhang mit den sicherheitsbehördlichen Nachforschungen nach dem Beschwerdeführer von Februar/März/April 2003 eine von den Schutzwirkungen des Artikel 3, EMRK erfasste Rückkehrgefährdung ergebe, ist im vorliegenden Verfahren zunächst zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates und damit die Unglaubwürdigkeit des Grundvorbringens, worauf sich wiederum die zwei vorgelegten polizeilichen Ladungen stützen, bestätigt hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der Kassationsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Refoulement) vermeint, dass die Ladungsbescheide aus römisch 40 von Februar und März 2008 in die Refoulementprüfung miteinzubeziehen seien, woraus sich - in Kumulation mit seinem Grundvorbringen - eine vom Schutzbereich des Artikel 3, EMRK erfasste Rückkehrgefährdung ergebe, ist zu bemerken, dass sich -wie bereits im Folgeantrag als auch im Wiederaufnahmeantrag zu Recht ausgeführt - die in Vorlage gebrachten Ladungen tschetschenischer Behörden auf einen Sachverhalt beziehen, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Nachdem diese "neuen" Fluchtgründe an einem Vorbringen anknüpfen, worüber bereits rechtskräftig negativ angesprochen wurde, kann auch nicht von einem neuen Asylvorbringen gesprochen werden bzw. entbehrt das neue Vorbringen auch jeglichen glaubhaften Kern. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt, nämlich den Erhalt von einer polizeilichen Ladung (jene aus dem Februar 2008 stammt bereits aus einem Zeitraum vor Rechtkraft), bei Wahrheitsunterstellung, als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass seine Fluchtschilderungen, denen jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über die rechtskräftig entschieden wurde, nunmehr in einem völlig neuen bzw. anderen Licht zu betrachten wären oder ihnen zumindest ein glaubhafter Kern im Sinne einer Rückkehrgefährdung, die vom Schutzbereich des Artikel 3, EMRK erfasst wäre, attestiert werden könnte.

Was die weiteren Ausführungen zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung anbelangen, nämlich sich im Falle einer Rückkehr um die Ausstellung eines Inlandsreisepasses bemühen zu müssen, was zur Folge hätte, aktiv mit den tschetschenischen Behörden in Kontakt treten zu müssen, was angesichts des Umstandes, ins Blickfeld der russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte geraten zu sein, zu einer zusätzlichen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist festzuhalten, dass in Anbetracht der obigen Erwägungen, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung bzw. Rückkehrgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK kein Glauben geschenkt werden kann, auch nicht davon auszugehen ist, dass die Ausstellung eines russischen Inlandsreisepasses zu einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Auch die Gesichtsnarbe des Beschwerdeführers, die ihm im Juli 2004 zugeführt worden ist, führt angesichts obiger Ausführgen zu keiner zusätzlichen Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. lässt kein anderes Ergebnis zu.Was die weiteren Ausführungen zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung anbelangen, nämlich sich im Falle einer Rückkehr um die Ausstellung eines Inlandsreisepasses bemühen zu müssen, was zur Folge hätte, aktiv mit den tschetschenischen Behörden in Kontakt treten zu müssen, was angesichts des Umstandes, ins Blickfeld der russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskräfte geraten zu sein, zu einer zusätzlichen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist festzuhalten, dass in Anbetracht der obigen Erwägungen, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung bzw. Rückkehrgefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK kein Glauben geschenkt werden kann, auch nicht davon auszugehen ist, dass die Ausstellung eines russischen Inlandsreisepasses zu einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Auch die Gesichtsnarbe des Beschwerdeführers, die ihm im Juli 2004 zugeführt worden ist, führt angesichts obiger Ausführgen zu keiner zusätzlichen Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. lässt kein anderes Ergebnis zu.

Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme moniert, dass ihm wegen der Nichtableistung des Militärdienstes drohende unmenschliche Bestrafung drohe, ist zunächst auf die übermittelten Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zu verweisen, sodass - unter zugrunde Legung der dortigen Ausführungen - dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht gefolgt werden kann. In der Praxis - so in den Länderfeststellungen ausgeführt - ist für Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, die Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtaltes von 27 Jahren nicht vorgesehen. Auch eine strafgerichtliche Verfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung ist - so in den Länderberichten weiters - nicht sehr wahrscheinlich. Sollte der Beschwerdeführer dennoch mit einer Geldbuße belegt werden, kann dieser Umstand allein, unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie des sozialen bzw. familiären Rückhaltes im Herkunftsstaat zu keiner vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfassten Rückkehrgefährdung führen.Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme moniert, dass ihm wegen der Nichtableistung des Militärdienstes drohende unmenschliche Bestrafung drohe, ist zunächst auf die übermittelten Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zu verweisen, sodass - unter zugrunde Legung der dortigen Ausführungen - dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht gefolgt werden kann. In der Praxis - so in den Länderfeststellungen ausgeführt - ist für Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, die Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtaltes von 27 Jahren nicht vorgesehen. Auch eine strafgerichtliche Verfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung ist - so in den Länderberichten weiters - nicht sehr wahrscheinlich. Sollte der Beschwerdeführer dennoch mit einer Geldbuße belegt werden, kann dieser Umstand allein, unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie des sozialen bzw. familiären Rückhaltes im Herkunftsstaat zu keiner vom Schutzbereich des Artikel 3, EMRK erfassten Rückkehrgefährdung führen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I BGBl. I Nr. 67/2012, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2004 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2004 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

3.2. Zum Refoulement:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände, die Art. 3 EMRK verletzten könnten vor. Angesichts dessen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, in seinem Herkunftsstaat eine Arbeit zu finden, kann angesichts seiner Angaben in der Stellungnahme und seinem Bemühen, auch hier in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können, nichts abgewonnen werden. Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände, die Artikel 3, EMRK verletzten könnten vor. Angesichts dessen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, in seinem Herkunftsstaat eine Arbeit zu finden, kann angesichts seiner Angaben in der Stellungnahme und seinem Bemühen, auch hier in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können, nichts abgewonnen werden. Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor in der Russischen Föderation bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von achteinhalb Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern kann. Zu seinen Eltern besteht - so in der Stellungnahme festgehalten - zumindest telefonischer Kontakt. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation insbesondere nach sehr langer Abwesenheit Härten bei einer sozialen Integration nach sich ziehen würde, die u. a. darin bestehen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, sich von Neuem eine Existenzgrundlage aufzubauen. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass diese Umstände die hohe Erheblichkeitsschwelle von Art. 3 EMRK, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vorsieht, erreichen würde. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die obigen Erwägungen hinsichtlich einer gewährleisteten Grundversorgung und die Gewährung von staatlichen Sozialleistungen hinzuweisen.Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor in der Russischen Föderation bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von achteinhalb Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern kann. Zu seinen Eltern besteht - so in der Stellungnahme festgehalten - zumindest telefonischer Kontakt. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation insbesondere nach sehr langer Abwesenheit Härten bei einer sozialen Integration nach sich ziehen würde, die u. a. darin bestehen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, sich von Neuem eine Existenzgrundlage aufzubauen. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass diese Umstände die hohe Erheblichkeitsschwelle von Artikel 3, EMRK, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vorsieht, erreichen würde. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die obigen Erwägungen hinsichtlich einer gewährleisteten Grundversorgung und die Gewährung von staatlichen Sozialleistungen hinzuweisen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine verfahrensrelevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine verfahrensrelevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):

Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)

Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)

Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)

Nationalität der involvierten Personen

Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über keinerlei Familie in Österreich oder anderen Europäischen Staaten. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über keinerlei Familie in Österreich oder anderen Europäischen Staaten. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Im Übrigen leben eine Tante, deren Mann sowie Cousins und Cousinen, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, in Österreich. Zu diesem Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Verwandten vor. Während des gesamten bisherigen Asylverfahrens - auch in der Stellungnahme vom 09.01.2012 - wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet und ein solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer lebt auch nicht mit seinen Verwandten im gemeinsamen Haushalt. Mangels Anhaltspunkten für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Art 8 MRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Im Übrigen leben eine Tante, deren Mann sowie Cousins und Cousinen, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, in Österreich. Zu diesem Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Verwandten vor. Während des gesamten bisherigen Asylverfahrens - auch in der Stellungnahme vom 09.01.2012 - wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet und ein solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer lebt auch nicht mit seinen Verwandten im gemeinsamen Haushalt. Mangels Anhaltspunkten für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Artikel 8, MRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2004 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den achteinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages und Asylfolgeantrages, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seiner Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Dezember 2004 - somit bereits wenige Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2004 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den achteinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages und Asylfolgeantrages, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seiner Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Dezember 2004 - somit bereits wenige Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, es ist vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beiden Asylanträge und immer wieder abgeänderten, teilweise gesteigerten und letztlich als wahrheitswidrig einzustufenden Fluchtvorbringen maßgeblich zur Länge des gesamten Verfahrens beigetragen hat.

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen: Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach - nämlich insgesamt drei Mal - strafgerichtlich verurteilt worden. Mögen auch die beiden ersten strafgerichtlichen Verurteilungen zeitlich bereits weiter zurückliegen, kann angesichts der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX, und damit einem wiederholten Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, von keiner positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch wenn der erkennende Senat in diesem Zusammenhang die Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U 713/11-17 nicht unberücksichtigt lässt, wonach bei einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen ist, kann im gegenständlichen Fall dieser Umstand keinesfalls zum Tragen kommen, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden ist, sodass in Anbetracht der dreimaligen Verurteilung von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen: Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach - nämlich insgesamt drei Mal - strafgerichtlich verurteilt worden. Mögen auch die beiden ersten strafgerichtlichen Verurteilungen zeitlich bereits weiter zurückliegen, kann angesichts der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 , und damit einem wiederholten Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, von keiner positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch wenn der erkennende Senat in diesem Zusammenhang die Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U 713/11-17 nicht unberücksichtigt lässt, wonach bei einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen ist, kann im gegenständlichen Fall dieser Umstand keinesfalls zum Tragen kommen, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden ist, sodass in Anbetracht der dreimaligen Verurteilung von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Auch wenn er während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse absolviert hat und wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse ausgehen will, ist ein solcher Umstand schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme moniert, dass er - ohne eigenes Verschulden -bisher eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erlangen habe können, ist zu bemerken, dass, glaubt man den Ausführungen in den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie dem Umstand, dass das Sprachniveau des Beschwerdeführers - so wie in der Stellungnahme festgehalten - als ausgezeichnet zu beschreiben sei, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, als Selbständiger tätig zu werden und so auch ohne Arbeitsbewilligung eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, anstatt die Leistungen des österreichischen Sozialstaates in Anspruch zu nehmen. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann jedoch trotz erwähnter Integrationsmaßnahmen und gewisser dargelegter sozialer Anknüpfungspunkte, und gewissen Deutschkenntnissen nicht ausgegangen werden, zumal diese schon deshalb zu relativieren sind, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit des Aufenthaltes seit Dezember 2004 bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187) und zudem nur durch Stellen eines weiteren Asylantrages erst möglich waren.Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Auch wenn er während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse absolviert hat und wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse ausgehen will, ist ein solcher Umstand schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme moniert, dass er - ohne eigenes Verschulden -bisher eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erlangen habe können, ist zu bemerken, dass, glaubt man den Ausführungen in den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie dem Umstand, dass das Sprachniveau des Beschwerdeführers - so wie in der Stellungnahme festgehalten - als ausgezeichnet zu beschreiben sei, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, als Selbständiger tätig zu werden und so auch ohne Arbeitsbewilligung eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, anstatt die Leistungen des österreichischen Sozialstaates in Anspruch zu nehmen. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann jedoch trotz erwähnter Integrationsmaßnahmen und gewisser dargelegter sozialer Anknüpfungspunkte, und gewissen Deutschkenntnissen nicht ausgegangen werden, zumal diese schon deshalb zu relativieren sind, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit des Aufenthaltes seit Dezember 2004 bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187) und zudem nur durch Stellen eines weiteren Asylantrages erst möglich waren.

Vergleicht man im Hinblick auf den Spruchpunkt III. den vorliegenden Sachverhalt mit jenen Fällen, in denen der Asylgerichtshof in jüngerer Zeit die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer ausgesprochen hat, so sind deutliche Unterschiede in den maßgeblichen Sachverhaltselementen unübersehbar: Anders als etwa im Verfahren zu D13 266141-3/2008, in dem der unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit August 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, sondern den Unterhalt aus Eigenem bestreitet und sich während seines sechsjährigen Aufenthaltes insgesamt lediglich 24 Monate in der Grundversorgung befunden hat, ist im Fall des Beschwerdeführers keine außergewöhnliche Integration erkennbar (eine solche ist auch sonst nicht durch entsprechende Beispiele untermauert worden). Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit - trotz der langen Aufenthaltsdauer (und der allfälligen Beherrschung der deutschen Sprache) - kein allzu großes Gewicht zu.Vergleicht man im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch drei. den vorliegenden Sachverhalt mit jenen Fällen, in denen der Asylgerichtshof in jüngerer Zeit die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer ausgesprochen hat, so sind deutliche Unterschiede in den maßgeblichen Sachverhaltselementen unübersehbar: Anders als etwa im Verfahren zu D13 266141-3/2008, in dem der unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit August 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, sondern den Unterhalt aus Eigenem bestreitet und sich während seines sechsjährigen Aufenthaltes insgesamt lediglich 24 Monate in der Grundversorgung befunden hat, ist im Fall des Beschwerdeführers keine außergewöhnliche Integration erkennbar (eine solche ist auch sonst nicht durch entsprechende Beispiele untermauert worden). Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit - trotz der langen Aufenthaltsdauer (und der allfälligen Beherrschung der deutschen Sprache) - kein allzu großes Gewicht zu.

Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Usbekistan verbracht; auch leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Usbekistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Usbekistan verbracht; auch leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Usbekistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

3.4. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.4. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Stellungnahme ausreichend geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gefährdungsfaktoren des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Stellungnahme den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in so substantiierter Weise entgegen, sodass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Stellungnahme ausreichend geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gefährdungsfaktoren des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Stellungnahme den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in so substantiierter Weise entgegen, sodass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre.

3.6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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