TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/9 A5 419868-1/2011

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Spruch

A5 419.868-1/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.3.2011, Zl. 10 10.339-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.3.2011, Zl. 10 10.339-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums nach Österreich ein und stellte am 5.11.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums nach Österreich ein und stellte am 5.11.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung wurde gemäß § 19 AsylG eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein, bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben und der Volksgruppe der Shiikaal anzugehören. Er habe seine Heimat bereits Anfang September 2010 verlassen und hätte sich zunächst nach Addis Abeba und in weiterer Folge via Dubai in die Ukraine begeben, wo er in Kiew bis zum 15.10.2010 untergekommen wäre. Danach sei er auf dem Landweg über die Slowakei nach Österreich gelangt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ins Treffen, von den Islamisten aufgefordert worden zu sein, für sie als Arzt zu arbeiten. Infolge seiner Weigerung wäre er mit einem Messer im Bauch verletzt worden. Der Beschwerdeführer hätte in weiterer Folge in der Ukraine studiert, damit er seinen Landsleuten helfen könne. Die Islamisten seien allerdings gegen seinen Plan gewesen, Frauen und Kinder in einem Flüchtlingsheim zu betreuen. Letztlich hätte er Somalia aus Angst um sein Leben verlassen müssen. Einer seiner Kollegen, der ebenfalls Arzt gewesen sei, wäre von den Islamisten getötet worden.Am Tag der Antragstellung wurde gemäß Paragraph 19, AsylG eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein, bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben und der Volksgruppe der Shiikaal anzugehören. Er habe seine Heimat bereits Anfang September 2010 verlassen und hätte sich zunächst nach Addis Abeba und in weiterer Folge via Dubai in die Ukraine begeben, wo er in Kiew bis zum 15.10.2010 untergekommen wäre. Danach sei er auf dem Landweg über die Slowakei nach Österreich gelangt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ins Treffen, von den Islamisten aufgefordert worden zu sein, für sie als Arzt zu arbeiten. Infolge seiner Weigerung wäre er mit einem Messer im Bauch verletzt worden. Der Beschwerdeführer hätte in weiterer Folge in der Ukraine studiert, damit er seinen Landsleuten helfen könne. Die Islamisten seien allerdings gegen seinen Plan gewesen, Frauen und Kinder in einem Flüchtlingsheim zu betreuen. Letztlich hätte er Somalia aus Angst um sein Leben verlassen müssen. Einer seiner Kollegen, der ebenfalls Arzt gewesen sei, wäre von den Islamisten getötet worden.

I.2. Am 4.1.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, in den Jahren 2003 bis Juli 2010 in der Ukraine gelebt und dort Medizin studiert zu haben. Im Jahr 2008 sei er aus familiären Gründen für über ein Monat nach Somalia zurückgekehrt. Sein Vater hätte Jura studiert und sei Mitglied des Parlaments in Somalia, er gehöre der Übergangsregierung an. Nach Studienabschluss hätte der Beschwerdeführer in Somalia leben und arbeiten wollen; seine Familie wäre allerdings aufgrund der politischen Funktion seines Vaters in der Übergangsregierung von Al Shabaab regelmäßig bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, sein Vater hätte versucht, dies mit Geld abzuwenden. Ungeachtet dessen, seien die Islamisten aber dennoch neuerlich zu Hause aufgetaucht und hätten die Mutter des Beschwerdeführers vergewaltigt und den Beschwerdeführer selbst mit einem Messer verletzt. Nach seinem Krankenhausaufenthalt hätte der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, ihn ins Ausland zu verbringen. Dem Genannten wurde vorgehalten, dass er bei seiner Erstbefragung behauptet hätte, die Islamisten hätten von ihm verlangt, für sie als Arzt zu arbeiten, wovon er im Rahmen der Einvernahme nichts mehr erwähnt hätte. Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, er hätte dies tun müssen, was Al Shabaab ihm aufgetragen hätte. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte ausgehändigt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern.römisch eins.2. Am 4.1.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, in den Jahren 2003 bis Juli 2010 in der Ukraine gelebt und dort Medizin studiert zu haben. Im Jahr 2008 sei er aus familiären Gründen für über ein Monat nach Somalia zurückgekehrt. Sein Vater hätte Jura studiert und sei Mitglied des Parlaments in Somalia, er gehöre der Übergangsregierung an. Nach Studienabschluss hätte der Beschwerdeführer in Somalia leben und arbeiten wollen; seine Familie wäre allerdings aufgrund der politischen Funktion seines Vaters in der Übergangsregierung von Al Shabaab regelmäßig bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, sein Vater hätte versucht, dies mit Geld abzuwenden. Ungeachtet dessen, seien die Islamisten aber dennoch neuerlich zu Hause aufgetaucht und hätten die Mutter des Beschwerdeführers vergewaltigt und den Beschwerdeführer selbst mit einem Messer verletzt. Nach seinem Krankenhausaufenthalt hätte der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, ihn ins Ausland zu verbringen. Dem Genannten wurde vorgehalten, dass er bei seiner Erstbefragung behauptet hätte, die Islamisten hätten von ihm verlangt, für sie als Arzt zu arbeiten, wovon er im Rahmen der Einvernahme nichts mehr erwähnt hätte. Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, er hätte dies tun müssen, was Al Shabaab ihm aufgetragen hätte. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte ausgehändigt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern.

In einer Stellungnahme vom 18.1.2011 hielt der Beschwerdeführer einleitend fest, den in den Berichten getroffenen Aussagen im Allgemeinen zuzustimmen. Er strich die katastrophale humanitäre Lage infolge des immer noch herrschenden Bürgerkriegs hervor. Gleichzeitig bemängelte der Beschwerdeführer die fehlende individuelle Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen. In diesem Zusammenhang betonte er die politische Rolle seines Vaters sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit. Er zitierte weitere Berichte zur Sicherheitslage in Somalia und zur Bedrohung durch die radikal islamistische al Shabaab.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Zwecke der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers über sein Studium und seinen siebenjährigen Aufenthalt in der Ukraine.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Zwecke der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers über sein Studium und seinen siebenjährigen Aufenthalt in der Ukraine.

Mit Anfragebeantwortung vom 1.3.2011 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 eine näher bezeichnete medizinische Universität in Ternobil absolviert habe, zu der auch ein Studentenheim gehöre. Eine Überprüfung der von ihm angegebenen Wohnadresse sei nicht möglich. Ergänzend wurde festgehalten, dass aufgrund des Studiums davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über einen Aufenthaltstitel verfügt hätte.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter Verweis auf die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage subsidiären Schutz zu. Dem Genannten wurde dementsprechend auch eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter Verweis auf die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage subsidiären Schutz zu. Dem Genannten wurde dementsprechend auch eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Verfolgung durch Al Shabaab. Er hätte sich diesbezüglich in Widersprüche verwickelt, wobei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wurde, dass er ursprünglich angegeben hätte, von den Islamisten dazu gezwungen worden zu sein, für sie als Arzt zu arbeiten und später behauptet hätte, sie hätten von ihm verlangt, für sie zu kämpfen. Zudem hätten sich die zeitlichen Abläufe als teilweise lückenhaft dargestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus der Ukraine ausgereist sei, weil es dort zu Übergriffen auf seine Person gekommen wäre, ohne, dass er in Wahrheit in Somalia aufhältig gewesen sei. Eine Verfolgung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit sei von ihm selbst ausgeschlossen worden, zudem hätte er selbst behauptet, dass sein Vater als ebenfalls dieser Volksgruppe zugehörig sogar Mitglied der somalischen Regierung wäre.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Verfolgung durch Al Shabaab. Er hätte sich diesbezüglich in Widersprüche verwickelt, wobei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wurde, dass er ursprünglich angegeben hätte, von den Islamisten dazu gezwungen worden zu sein, für sie als Arzt zu arbeiten und später behauptet hätte, sie hätten von ihm verlangt, für sie zu kämpfen. Zudem hätten sich die zeitlichen Abläufe als teilweise lückenhaft dargestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus der Ukraine ausgereist sei, weil es dort zu Übergriffen auf seine Person gekommen wäre, ohne, dass er in Wahrheit in Somalia aufhältig gewesen sei. Eine Verfolgung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit sei von ihm selbst ausgeschlossen worden, zudem hätte er selbst behauptet, dass sein Vater als ebenfalls dieser Volksgruppe zugehörig sogar Mitglied der somalischen Regierung wäre.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der angeführten Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er betonte in diesem Zusammenhang neuerlich die Rolle seines politisch für die Übergangsregierung tätigen Vaters und zitierte zahlreiche Berichte über Al Shabaab. Soweit dem von Zwangsrekrutierungsversuchen betroffenen Beschwerdeführer Ungereimtheiten unterstellt würden, sei auf seine Aussagen Bedacht zu nehmen, dass er für die Islamisten alles hätte tun müssen, sohin auch als Arzt für sie tätig sein. Hinsichtlich der angeblichen zeitlichen Diskrepanzen sei auf die traumatisierenden Ereignisse hinzuweisen, die zu geringfügigen Abweichungen geführt hätten. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums aus der Ukraine niemals ausgereist, sondern vielmehr direkt von dort nach Österreich gelangt wäre, hätte rein spekulativen Charakter. Soweit das Bundesasylamt einen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abszessen und der ihm mit Messer zugefügten Verletzungen verneine, habe es die Veranlassung einer medizinischen Untersuchung dieser Frage verabsäumt.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der angeführten Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er betonte in diesem Zusammenhang neuerlich die Rolle seines politisch für die Übergangsregierung tätigen Vaters und zitierte zahlreiche Berichte über Al Shabaab. Soweit dem von Zwangsrekrutierungsversuchen betroffenen Beschwerdeführer Ungereimtheiten unterstellt würden, sei auf seine Aussagen Bedacht zu nehmen, dass er für die Islamisten alles hätte tun müssen, sohin auch als Arzt für sie tätig sein. Hinsichtlich der angeblichen zeitlichen Diskrepanzen sei auf die traumatisierenden Ereignisse hinzuweisen, die zu geringfügigen Abweichungen geführt hätten. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums aus der Ukraine niemals ausgereist, sondern vielmehr direkt von dort nach Österreich gelangt wäre, hätte rein spekulativen Charakter. Soweit das Bundesasylamt einen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abszessen und der ihm mit Messer zugefügten Verletzungen verneine, habe es die Veranlassung einer medizinischen Untersuchung dieser Frage verabsäumt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens im Kern gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und behauptet, der Gefahr von Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen zu sein. Welche konkreten Aufgaben er nach erfolgreicher Rekrutierung gehabt hätte (ob er als Arzt oder als reiner Kämpfer eingesetzt worden wäre) spielt dabei für den Asylgerichtshof nur eine untergeordnete Rolle, zumal dies dem Beschwerdeführer vermutlich selbst nicht im Detail bekannt gewesen war.

Eine Durchsicht der Einvernahmeprotokolle ergibt allerdings eine Fülle an konkreten Aussagen des Beschwerdeführers, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt bzw. nicht in Relation zu den -mangelhaften- Länderberichten gesetzt wurden.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Recht ist, wenn er die Schlussfolgerung der belangten Behörde, derzufolge er ohne Voraufenthalt in Somalia direkt aus der Ukraine ausgereist sei (weil es dort zu Übergriffen auf seine Person gekommen sein könnte), als rein subjektiven Standpunkt bezeichnet. Tatsächlich haben sich die Versuche der belangten Behörde, entsprechende Reisebewegungen des Beschwerdeführers im Wege der Staatendokumentation nachzuvollziehen, als nicht erfolgreich erwiesen, so dass die diesbezügliche Feststellung des Bundesasylamtes jeglicher objektiver Grundlage entbehrt und in dieser Form nicht ergehen hätte dürfen.

Weiters ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass er den pauschal verneinten Zusammenhang seiner in Österreich behandelten Krankheitsbilder einerseits und der ebenfalls ins Treffen geführten Stichverletzung andererseits rügt. Tatsächlich wäre die belangte Behörde infolge ihres fehlenden Spezialwissens diesfalls vorab gehalten gewesen, eine medizinische Abklärung vornehmen zu lassen.

Insgesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens die politische Rolle seines Vaters in der Übergangsregierung betont und damit letztlich auch das erhöhte Interesse der Islamisten an ihm (und seiner Familie) erklärt hat. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde offenkundig die Position des Vaters als glaubwürdig erachtet hat, wäre sie zu einer Auseinandersetzung mit diesem Thema gehalten gewesen. Es kann prima vista nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Stellung seines Vaters ein höheres Interesse seitens der Islamisten entgegen gebracht wurde und er tatsächlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist. In diesem Zusammenhang hätte auch der -sich nachweislich als richtig herausgestellten-Ausbildung des Beschwerdeführers und seiner Stammeszugehörigkeit Bedeutung zugemessen werden müssen. Die belangte Behörde hat es demgegenüber aber gänzlich verabsäumt, Feststellungen dazu zu treffen bzw. die Aussagen des Beschwerdeführers zu würdigen. Fragen möglicher Schutzmechanismen bzw. des Bestehens einer (möglichen und zumutbaren) innerstaatlichen Fluchtalternative wurden ebenfalls nicht behandelt.

Es kann somit aufgrund der fehlenden Feststellungen und der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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