TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/15 E4 403017-1/2008

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Veröffentlicht am 15.10.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

E4 403.017-1/2008-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gazastreifen), vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2008, Zl. 05 05.393-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gazastreifen), vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2008, Zl. 05 05.393-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF) reiste am 15.04.2005 illegal mit einem LKW in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten (AS 25).

2. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend kurz BAA)-Erstaufnahmestelle Ost am 19.04.2005 (AS 25 - 37) gab der BF zu Protokoll, Gaza im Jahr 1993 verlassen zu haben, um in Aserbaidschan (Baku) zu studieren. Nach Abschluss seines Studiums im Jahr 2001 hätte er dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 in einer Firma als Techniker gearbeitet.

Sein palästinensischer Reisepass befinde sich noch in Aserbaidschan. Dieser sei noch gültig; er wisse aber nicht mehr wie lange. Er sei Staatsangehöriger von Palästina, Mitglied der Volksgruppe der Palästinenser und würde der moslemischen Religionsgemeinschaft angehören.

Am 31.03.2005 hätte er am Firmengelände eine unbefugte Person bemerkt. Nach ca. zwei Stunden habe es eine Explosion gegeben und die Gaspipelines begannen zu brennen. Er sei zu seinem Vorarbeiter gegangen und dieser habe es dann auch der Polizei weitergeleitet. Am selben Abend sei er von einem Fremden angerufen worden. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn und seine Familie töten werde, wenn er gegen diesen Mann aussagen würde. Seine Frau sei am nächsten Tag erneut angerufen und bedroht worden. Man hätte auch erfolglos versucht, sein Kind zu entführen.

Im Übrigen hätten sie ein zusätzliches Problem gehabt, da seine Gattin Christin sei.

In seinem Heimatland herrsche rege Armut und auch Krieg. Er könne seinen Sohn und seine Frau nicht mitnehmen, weil man diese dort nicht akzeptieren würde.

Er könne weder nach Aserbaidschan, noch nach Gaza zurück.

3. Anlässlich der Einvernahme am 12.07.2005 (AS 69 - 79) wiederholte der BF vor dem einvernehmenden Beamten des BAA, dass er Gaza im Jahr 1993 verlassen hätte und direkt nach Aserbaidschan gegangen sei, um dort zu studieren. 1995 sei er nochmals in Gaza gewesen.

2001 hätte er sein Studium beendet und am 26.08.2003 bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen. Die Firma verlege Pipelines für Erdölgesellschaften. Er sei dort für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zuständig gewesen.2001 hätte er sein Studium beendet und am 26.08.2003 bei der Firma römisch 40 zu arbeiten begonnen. Die Firma verlege Pipelines für Erdölgesellschaften. Er sei dort für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zuständig gewesen.

Im weiteren Verlauf der Befragung wiederholte der BF nochmals sein bisheriges Vorbringen bezüglich des Vorfalls auf dem Firmengelände und der Religionszugehörigkeit seiner Gattin.

Der in Gaza herrschende Krieg habe ihn von einer Rückkehr abgehalten. 1995 sei er für zwanzig Tage nach Gaza gefahren. Er wolle nicht lügen; rechtlich könnte er zurückkehren.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF im Übrigen eine Kopie eines palästinensischen Personalausweises, einen aserbaidschanischen Führerschein und Aufenthaltstitel, eine israelische Geburtsurkunde, ein Zeugnis der Aserbaidschan Oil Academy, einen Firmenausweis, einen Trainingsausweis und ein Master-Diplom der Republik Aserbaidschan-State Oil Academy (AS 81 - 101) in Vorlage.

4. Am 12.04.2007 wurde der BF nochmals vor dem BAA niederschriftlich einvernommen (AS 147 - 155). Er sei von von 1993 bis 2005 in Aserbaidschan gewesen. Während des Studiums hätte er jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Bei seiner Heirat im Jahr 1998 hätte er noch studiert und weiterhin ein Studentenvisum erhalten. Dann hätte er auf Grund der Eheschließung eine Aufenthaltsgenehmigung - jeweils auf ein Jahr - erlangt. Die letzte Verlängerung sei bis 01.10.2005 gültig gewesen.

Sein Sohn habe sicher die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erhalten. Er selbst habe in Aserbaidschan kein Reisedokument besessen.

In weiterer Folge schilderte der BF erneut jene Gründe, die ihn zur Ausreise aus Aserbaidschan bewogen hätten.

Die Ängste bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan seien groß. Er sei kein aserbaidschanischer Staatsbürger, seine Frau sei nicht mehr dort und es gebe keinen Schutz.

Abschließend wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht und erklärte er hierzu, dass in dem Bericht schöne Sachen stünden, aber die müssten umgesetzt werden. Die Menschenrechte würden nicht umgesetzt werden. Die Gerechtigkeit werde nicht verwirklicht.

5. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 11.05.2007 erteilte der BF die Zustimmung zu weiteren Nachforschungen bei seinem früheren Arbeitgeber in Aserbaidschan. Gleichzeitig verlieh der BF aber seinen Befürchtungen Ausdruck, dass von dieser Firma unter Umständen keine korrekten Auskünfte erteilt werden, da er einerseits hinsichtlich der erfolgten Explosion nicht in dem Ausmaß kooperiert habe, wie sich dies das Unternehmen und die Polizei vorgestellt hätten und er das Unternehmen andererseits trotz aufrechten und unbefristeten Arbeitsvertrages verlassen habe (AS 179 - 180).

6. In der Folge wurde hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF ein Erhebungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA übermittelt (AS 183 - 185).

7. Laut der Anfragebeantwortung vom 05.06.2008 sei der BF in Aserbaidschan registriert gewesen und habe dort mit einem Visum bis Juli 2005 gelebt. Es habe am 31.03.2005 keinen Unfall oder eine Explosion im Zentralbüro der Firma gegeben. In den durchgesehenen Medien seien zwischen 01. und 30.04.2005 keine Berichte über einen Unfall in dieser Firma veröffentlicht worden. Der BF habe für die Umweltabteilung des Unternehmens gearbeitet (AS 215 - 229).

8. Am 15.07.2008 wurde ein weiteres Erhebungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA (AS 245 - 247) gerichtet und wurde in der entsprechenden Anfragebeantwortung vom 07.08.2008 (AS 252 - 255) präzisiert, dass der 01.04.2005 der letzte Arbeitstag des BF gewesen sei. Generell sei das Projekt am 25.06.2005 beendet worden, aber der Vertrag des BF habe bereits früher am 01.04.2005 geendet.

9. Am 22.08.2008 übermittelte das Bundesasylamt per e-mail die aktuellen Länderfeststellungen zu Aserbaidschan (AS 283 - 303) sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage von Ausländern/ Staatenlosen in Aserbaidschan (AS 317 -343) an die Beschwerdeführervertreterin.

10. Im Zuge einer abschließenden Einvernahme vor dem BAA am 22.09.2008 (AS 351ff) wurden dem BF und seiner gewillkürten Vertreterin die Erhebungsergebnisse des österreichischen Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht und gaben sowohl der BF als auch die Beschwerdeführervertreterin hierzu eine Stellungnahme ab.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 395 - 503) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und dem BF in einem gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.11.2009 erteilt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte - für den Fall einer Abschiebung aus Aserbaidschan nach Israel bzw. in die besetzten palästinensischen Gebiete - aus Gründen der aktuellen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten, insbesondere der schlechten Sicherheitslage.11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 395 - 503) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und dem BF in einem gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.11.2009 erteilt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte - für den Fall einer Abschiebung aus Aserbaidschan nach Israel bzw. in die besetzten palästinensischen Gebiete - aus Gründen der aktuellen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten, insbesondere der schlechten Sicherheitslage.

12. Gegen Spruchpunkt I wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 521 - 526).12. Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 521 - 526).

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG-Novelle 2003") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG-Novelle 2003") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).

3.1. Das BAA ging in der angefochtenen Entscheidung von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Fluchtvorbringen aus und stellte fest, dass der BF staatenloser Palästinenser sei, der sich zuletzt von 1993 bis 2005 legal in Aserbaidschan aufgehalten habe, traf länderkundliche Feststellungen zu Aserbaidschan und den palästinensischen Autonomiegebieten, wies den Antrag auf internationalen Schutz ab und gewährte dem BF auf Grund der Gefahr einer Abschiebung von Aserbaidschan in die palästinensischen Autonomiegebiete/ in den Gazastreifen und die dortige aktuelle Sicherheitslage subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG. Während die Gewährung subsidiären Schutzes infolge Rechtskraft dieses Spruchteils der Kontrolle durch den AsylGH entzogen ist, erweist sich das offene Verfahren hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags für den Asylgerichtshof als qualifiziert mangelhaft.3.1. Das BAA ging in der angefochtenen Entscheidung von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Fluchtvorbringen aus und stellte fest, dass der BF staatenloser Palästinenser sei, der sich zuletzt von 1993 bis 2005 legal in Aserbaidschan aufgehalten habe, traf länderkundliche Feststellungen zu Aserbaidschan und den palästinensischen Autonomiegebieten, wies den Antrag auf internationalen Schutz ab und gewährte dem BF auf Grund der Gefahr einer Abschiebung von Aserbaidschan in die palästinensischen Autonomiegebiete/ in den Gazastreifen und die dortige aktuelle Sicherheitslage subsidiären Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Während die Gewährung subsidiären Schutzes infolge Rechtskraft dieses Spruchteils der Kontrolle durch den AsylGH entzogen ist, erweist sich das offene Verfahren hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags für den Asylgerichtshof als qualifiziert mangelhaft.

3.1.1. Es ist nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt seine Prüfung auf Aserbaidschan, anstatt auf die palästinensischen Autonomiegebiete/ den Gazastreifen als Herkunftsstaat bezieht.

Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Als Herkunftsstaat gilt nach § 1 Z 4 AsylG 1997 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen ) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502 und vom 20.2.2009, Zl. 2007/19/0535, mwN).Als Herkunftsstaat gilt nach Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen ) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502 und vom 20.2.2009, Zl. 2007/19/0535, mwN).

Die Gleichsetzung des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus.

Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen. Bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, kann dessen Feststellung - in Ermangelung eines Hinweises auf eine asylrelevante Verfolgung in einem anderen als dem wahrheitswidrig vorgetäuschten Herkunftsstaat - für die Entscheidung über die Asylgewährung entbehrlich sein. Die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz hat sich in solchen Fällen auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0410, mwN).Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen. Bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, kann dessen Feststellung - in Ermangelung eines Hinweises auf eine asylrelevante Verfolgung in einem anderen als dem wahrheitswidrig vorgetäuschten Herkunftsstaat - für die Entscheidung über die Asylgewährung entbehrlich sein. Die Feststellung gemäß Paragraph 8, Asylgesetz hat sich in solchen Fällen auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0410, mwN).

Für Staatenlose gilt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" (Anmerkung; in der deutschen Fassung fehlt dieses Wort in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK; in der englischen Fassung wird auf "country of his former habitual residence" abgestellt) auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 36 zu § 2 AsylG, 49).Für Staatenlose gilt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" (Anmerkung; in der deutschen Fassung fehlt dieses Wort in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK; in der englischen Fassung wird auf "country of his former habitual residence" abgestellt) auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 36 zu Paragraph 2, AsylG, 49).

Das Bundesasylamt hätte sich nun aber nicht damit begnügen dürfen faktisch begründungslos Aserbaidschan als Staat des (dauernden) gewöhnlichen Aufenthaltes zu qualifizieren und somit als Herkunftsstaat festzuschreiben, zumal die belangte Behörde bei der Gewährung des subsidiären Schutzes indirekt doch die (Sicherheits)-lage in den palästinensischen Gebieten Israels/ im Gazastreifen als Grund für die Schutzgewährung heranzieht. Letztlich bestanden anscheinend auch beim Bundesasylamt noch Zweifel hinsichtlich des Herkunftsstaats des BF. Andernfalls hätte es sich wohl nicht für diese inkonsequente Vorgangsweise entschieden.

Auch der Umstand, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, kann zu keiner Bindung des Asylgerichtshofes an diese Festschreibung führen, als die Prüfung der noch offenen Asylfrage eine umfassende ist, die nicht dadurch entfallen kann, dass subsidiärer Schutz besteht.Auch der Umstand, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, kann zu keiner Bindung des Asylgerichtshofes an diese Festschreibung führen, als die Prüfung der noch offenen Asylfrage eine umfassende ist, die nicht dadurch entfallen kann, dass subsidiärer Schutz besteht.

Welcher Staat nun also tatsächlich als Herkunftsstaat des BF gilt, wird seitens des Bundesasylamtes, die Frage der Gewährung von Asyl betreffend, mit dem BF in einer weiteren Einvernahme zu ermitteln sein.

Nach Ansicht des erkennenden Senats reichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Bestimmung Aserbaidschans als Staat des (dauernden) gewöhnlichen Aufenthaltes jedenfalls nicht aus. Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren vor, die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ den Gazastreifen 1993 verlassen und bis zum Jahr 2005 legal als Student und in der Folge als Techniker in Baku (Aserbaidschan) gelebt zu haben (AS 31). Insoweit kann der BF einen zwölfjährigen Aufenthalt in Aserbaidschan vorweisen. Die Ausreise aus Gaza erfolgte aber lediglich zu Fortbildungszwecken bzw. zur Arbeitsaufnahme. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF etwa zwanzig Jahre in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels aufhielt und dorthin im Jahr 1995 auch für mehrere Wochen zurückkehrte (AS 75). In Gaza erfolgte die soziale Prägung des BF und absolvierte er in den palästinensischen Autonomiegebieten die Grund- und Hauptschule sowie ein College (AS 27). Der BF ist noch immer problemlos in der Lage, seine letzte Wohnadresse in Gaza zu nennen (AS 27, 75) und leben die Eltern und acht Geschwister des BF seinen Angaben zufolge in den palästinensischen Autonomiegebieten bzw. Israel (AS 25). Der BF betont zudem, dass es ihm rechtlich möglich wäre nach Gaza zurückzukehren (AS 75). Im Übrigen behauptet der BF auch einen gültigen palästinensischen Reisepass zu besitzen (AS 31). Insbesondere Letzteres kann als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der BF immer noch eine stärkere Bindung zu den palästinensischen Autonomiegebieten Israels als zu Aserbaidschan aufweist. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der BF selbst angibt, Staatsangehöriger von Palästina zu sein (AS 33). Dementsprechend zeigt sich die weiter bestehende enge Beziehung des BF zu den palästinensischen Autonomiegebieten Israels auch in den von ihm vorgelegten Dokumenten. Beispielsweise sind im Firmenausweis des BF vom 13.01.2005 (AS 39, 85), im Trainingsausweis (AS 83) und im Zeugnis der XXXX vom 26.08.2008 (AS 99) ebenfalls die palästinensische Staatsangehörigkeit bzw. Palästina als Herkunftsstaat angeführt. Letztlich verfügt der BF über eine israelische Geburtsurkunde (AS 89) und über einen palästinensischen Personalausweis (AS 81). Im Gegensatz hierzu hat der BF niemals um die Staatsbürgerschaft von Aserbaidschan angesucht oder dort ein Reisedokument besessen. Vielmehr war sein Aufenthalt in diesem Gastland stets zeitlich befristet und musste der BF jährlich eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen (AS 149). Aktuell verfügt der BF über keine Aufenthaltsberechtigung mehr für Aserbaidschan. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan der "Staat" des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes wäre, welcher auch den Prüfungsumfang in der Asylsache prägt.Nach Ansicht des erkennenden Senats reichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Bestimmung Aserbaidschans als Staat des (dauernden) gewöhnlichen Aufenthaltes jedenfalls nicht aus. Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren vor, die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ den Gazastreifen 1993 verlassen und bis zum Jahr 2005 legal als Student und in der Folge als Techniker in Baku (Aserbaidschan) gelebt zu haben (AS 31). Insoweit kann der BF einen zwölfjährigen Aufenthalt in Aserbaidschan vorweisen. Die Ausreise aus Gaza erfolgte aber lediglich zu Fortbildungszwecken bzw. zur Arbeitsaufnahme. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF etwa zwanzig Jahre in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels aufhielt und dorthin im Jahr 1995 auch für mehrere Wochen zurückkehrte (AS 75). In Gaza erfolgte die soziale Prägung des BF und absolvierte er in den palästinensischen Autonomiegebieten die Grund- und Hauptschule sowie ein College (AS 27). Der BF ist noch immer problemlos in der Lage, seine letzte Wohnadresse in Gaza zu nennen (AS 27, 75) und leben die Eltern und acht Geschwister des BF seinen Angaben zufolge in den palästinensischen Autonomiegebieten bzw. Israel (AS 25). Der BF betont zudem, dass es ihm rechtlich möglich wäre nach Gaza zurückzukehren (AS 75). Im Übrigen behauptet der BF auch einen gültigen palästinensischen Reisepass zu besitzen (AS 31). Insbesondere Letzteres kann als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der BF immer noch eine stärkere Bindung zu den palästinensischen Autonomiegebieten Israels als zu Aserbaidschan aufweist. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der BF selbst angibt, Staatsangehöriger von Palästina zu sein (AS 33). Dementsprechend zeigt sich die weiter bestehende enge Beziehung des BF zu den palästinensischen Autonomiegebieten Israels auch in den von ihm vorgelegten Dokumenten. Beispielsweise sind im Firmenausweis des BF vom 13.01.2005 (AS 39, 85), im Trainingsausweis (AS 83) und im Zeugnis der römisch 40 vom 26.08.2008 (AS 99) ebenfalls die palästinensische Staatsangehörigkeit bzw. Palästina als Herkunftsstaat angeführt. Letztlich verfügt der BF über eine israelische Geburtsurkunde (AS 89) und über einen palästinensischen Personalausweis (AS 81). Im Gegensatz hierzu hat der BF niemals um die Staatsbürgerschaft von Aserbaidschan angesucht oder dort ein Reisedokument besessen. Vielmehr war sein Aufenthalt in diesem Gastland stets zeitlich befristet und musste der BF jährlich eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen (AS 149). Aktuell verfügt der BF über keine Aufenthaltsberechtigung mehr für Aserbaidschan. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan der "Staat" des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes wäre, welcher auch den Prüfungsumfang in der Asylsache prägt.

Im Lichte dessen wird auf der Tatsachenebene zu ermitteln sein, ob der BF tatsächlich noch ein Einreise- und Aufenthaltsrecht für die palästinensischen Autonomiegebiete Israels besitzt und gegebenenfalls auf Grund der besonderen Umstände der individuellen Sachlage - im Vergleich zu Aserbaidschan - von einer exzeptionellen Qualität der Beziehung im Sinne der stärksten Nahebeziehung des BF zu den palästinensischen Autonomiegebieten als Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass im gegenständlichen Fall die Feststellung des Herkunftsstaats des BF ein schwieriges Unterfangen darstellt. Dennoch waren aufgrund der Angaben des BF in der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BAA sowie den vorgelegten Dokumenten mehrere Anknüpfungspunkte gegeben, aus denen die palästinensischen Autonomiegebiete Israels als Herkunftsstaat des BF eruiert werden hätten können.

3.1.2. Falls die palästinensischen Autonomiegebiete Israels als Herkunftsstaat in einem ordnungsgemäßen Verfahren bestimmt worden sind, wird im Anschluss an diese Verfahrensergänzungen mit dem BF nunmehr zur Wahrung des Parteiengehörs die aktuelle Situation - im konkreten, individuellen Fall des BF - in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels zu erörtern und der betreffenden Entscheidung in der Asylsache zugrunde zu legen sein.

Selbstverständlich bedarf es zuvor auch einer umfassenden Befragung des BF zu den von ihm in den bisherigen Einvernahmen lediglich kurz angeschnittenen asylrelevanten Verfolgungsgefahren für den Fall einer Rückkehr in den Gazastreifen. Zunächst ist auf die Aussage des BF Bedacht zu nehmen, dass er gegen Gewalt und Terror sei und er im Lichte dessen daher möglicherweise asylrelevanter Verfolgung seitens der Hamas (die im Gazastreifen die faktische Regierungsgewalt ausübt) zu befürchten haben könnte. Ein weiterer zu behandelnder Problemkreis ist der Umstand, dass der BF eine Mischehe mit einer Angehörigen einer christlichen Glaubensgemeinschaft eingegangen ist. Letztlich darf auch der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung zwölfjährige Auslandsaufenthalt und dessen mögliche Folgen bei Ermittlung des asylrelevanten Sachverhalts nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.

3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz in einer Gesamtschau jedenfalls gegen die von § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Die für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Gesetzesstelle bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz in einer Gesamtschau jedenfalls gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Die für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Gesetzesstelle bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, welcher Staat nun tatsächlich als Herkunftsstaat des BF zu qualifizieren ist. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, welcher Staat nun tatsächlich als Herkunftsstaat des BF zu qualifizieren ist. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mischehen, Parteiengehör, quasistaatliche Herrschaftsmacht, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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