Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E11 421.448-2/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 01.320-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 01.320-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von XXXX vom 27.08.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 vom 27.08.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 07.02.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 08.02.2011 erstbefragt und am 14.02.2011 sowie am 07.07.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Ein Konsultationsverfahren aufgrund der Dublin-Verordnung verlief negativ.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 07.02.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 08.02.2011 erstbefragt und am 14.02.2011 sowie am 07.07.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Ein Konsultationsverfahren aufgrund der Dublin-Verordnung verlief negativ.
Im Rahmen der Erstbefragung wurden dem Wiedereinsetzungswerber diverse Merkblätter, unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte für Asylwerber ausgehändigt.
Im Zuge der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigte der Wiedereinsetzungswerber vorweg, dass er den Dolmetscher verstehe und der Einvernahmesprache mächtig sei. Weiters wurde der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn unter anderem mündlich darauf hingewiesen, dass ihm Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist. Ausdrücklich wurde der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der Versäumung von Fristen belehrt. Der Wiedereinsetzungswerber bestätigte mittels Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung.
Dem Wiedereinsetzungswerber wurde vor seiner Einvernahme am 07.07.2011 ein Merkblatt zu seinen Mitwirkungspflichten, zur Bekanntgabe seiner Adresse, zur Zustellung von Entscheidungen an sich, zur Zustellung durch Hinterlegung sowie zur Rechtsmittelfrist in einer ihm verständlichen Sprache (Urdu) ausgehändigt und zum Lesen gegeben. Der Wiedereinsetzungswerber gab an, den Inhalt des Merkblattes verstanden zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 01.320-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil I gemäß § 3 AsylG ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 01.320-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Pakistan ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde- nach vorhergehendem Zustellversuch - am 14.07.2011 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
I.2. Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG samt Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 01.320-BAW eingebracht.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG samt Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 01.320-BAW eingebracht.
Demnach sei dem Wiedereinsetzungswerber der negative Asylbescheid am 13.07.2011 ausgehändigt worden. Er sei jedoch nicht darüber aufgeklärt worden, dass dies bereits der negative Asylbescheid wäre und damit die Beschwerdefrist zu laufen begonnen habe. Er habe gedacht, es würde sich lediglich um die Ladung hinsichtlich einer Einvernahme handeln, da er den Bescheid gleichzeitig mit vielen darüber liegenden anderen Seiten des BAA überreicht erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Wiedereinsetzungswerber auch kein Dolmetscher zur Seite gestanden, welcher ihn über "den Erhalt dieser Schriftstücke" aufklären hätte können.
Darüber hinaus sei der Wiedereinsetzungswerber eine rechtsunkundige Person. Er könne in seiner Sprache weder Lesen noch Schreiben. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Informationen aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zu entnehmen.
Der Wiedereinsetzungswerber halte seinen Antrag für gerechtfertigt, da er bei der Übernahme des Bescheides nicht über dessen Inhalt aufgeklärt worden sei.
Erst als er von einem Freund über die "Möglichkeit über den Erhalt eines negativen Asylbescheides aufmerksam gemacht" worden sei, und im Anschluss daran am 02.08.2011 eine Rechtsberatungsstelle mit all den erhaltenen Schreiben aufgesucht habe, sei er das erste Mal von der Tatsache des negativ entschiedenen Asylverfahrens und dem damals bereits eingetretenen Rechtsverlustes in Kenntnis gesetzt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei damit fristgerecht und werde auf § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gestützt.Erst als er von einem Freund über die "Möglichkeit über den Erhalt eines negativen Asylbescheides aufmerksam gemacht" worden sei, und im Anschluss daran am 02.08.2011 eine Rechtsberatungsstelle mit all den erhaltenen Schreiben aufgesucht habe, sei er das erste Mal von der Tatsache des negativ entschiedenen Asylverfahrens und dem damals bereits eingetretenen Rechtsverlustes in Kenntnis gesetzt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei damit fristgerecht und werde auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gestützt.
Mit Schreiben vom 04.08.2011 wurde dem Bundesasylamt eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde übermittelt. Darin wurden ausschließlich inhaltliche Ausführungen zur negativen Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz getroffen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 01.320-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und führte begründend aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 01.320-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und führte begründend aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011 sei am 14.07.2011 rechtswirksam zugestellt worden und daher am 29.07.2011 in Rechtskraft erwachsen, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Wiedereinsetzungswerber - wie von ihm im Wiedereinsetzungsantrag behauptet - der Bescheid bereits am 13.07.2011 ausgehändigt worden sei, da die Zustellung durch Hinterlegung erst am 14.07.2011 erfolgt sei.
Der Wiedereinsetzungswerber habe gemäß seinen Angaben verschiedene behördliche Schriftstücke ausgehändigt erhalten, habe sich aber erst am 02.08.2011 an eine Rechtsberatung gewandt. Dies obwohl ihm mehrmals im Verfahren erklärt worden sei, Fristen und sonstige Bekanntgaben zu beachten.
Der betreffende Bescheid sei mit einer Rechtsmittelbelehrung in der Sprache des Wiedereinsetzungswerbers versehen und sei die Beschwerdefrist deutlich dargelegt. Zusätzlich sei dem Wiedereinsetzungswerber am 25.07.2011 eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise zugesandt worden, aus welcher ebenfalls ersichtlich gewesen sei, dass ein abgeschlossenes Asylverfahren vorläge und der Wiedereinsetzungswerber ausreisen müsse.
Festgehalten wurde weiters, dass der Wiedereinsetzungswerber fünf Jahre die Grundschule absolviert habe. Entgegen seinen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag sei er daher des Lesens und Schreibens mächtig. Dies ergäbe sich aus den eigenen Angaben zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang, er sei nämlich als Produktionsmanager für Bestellungen in einer Fima in Pakistan verantwortlich gewesen.
Weiters ergäbe sich aus den Einvernahmeprotokoll vom 07.07.2011, dass der Wiedereinsetzungswerber die rechtliche Belehrung vor Rückübersetzung selbst gelesen habe und diese Erklärung auch unterzeichnet habe. Der Wiedereinsetzungswerber sei durch das erhaltene Merkblatt über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen. Er sei darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit der Kontaktnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberater, Vertreter und Vertrauenspersonen bestanden habe. Auch eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und sonstige Informationsblätter seien dem Wiedereinsetzungswerber in seiner Sprache ausgehändigt worden. Der Wiedereinsetzungswerber sei auch intellektuell fähig gewesen, dem Verfahrenslauf zu folgen, bzw. seine Pflichten zu erkennen. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, sich an den Flüchtlingsberater zu wenden. Es seien ihm zur Beachtung des Verfahrensganges in den Außenstellen des Bundesasylamtes auch Infokioske (Touchscreenautomaten) zur Verfügung gestanden.
Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides seien in die Sprache des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt worden und ergäbe sich daraus der Rahmen der Beschwerdefrist. Die Übersetzungen seien seitens einer professionellen Übersetzungsagentur durchgeführt und bereits mehrfacher Kontrollen unterzogen und jeweils als korrekt, verständlich und ordnungsgemäß befunden worden. Es stünden zur Verfahrensunterstützung mannigfaltige Hilfen zur Verfügung.
Dem Wiedereinsetzungswerber sei aus der niederschriftlichen Einvernahme bekannt, dass die Flüchtlingsberaterin des Bundesasylamtes, aber auch viele sonstige Rechtsberater zur Verfahrensunterstützung kostenlos zur Verfügung stünden. Die Einvernahme sei in einer dem Wiedereinsetzungswerber verständlichen Sprache durchgeführt worden.
Der Wiedereinsetzungswerber habe in seinem Verfahren darüber hinaus unwahre Angaben gemacht und sei wegen Raub und Schwerer Nötigung zur Anzeige gebracht worden. Es wäre jedenfalls einem halbwegs sorgfältigen Antragsteller immer und leicht möglich gewesen, eine allgemein gehaltene Beschwerde fristgerecht einzubringen.
Vor allem verwies das Bundesasylamt auf AS 149 - wonach der Wiedereinsetzungswerber ein ausführliches Info-Blatt gelesen und unterfertigt habe, in welchem er genauestens auf die Vorgangsweise zur Einbringung einer Beschwerde (Frist etc.) hingewiesen worden sei.
Das Bundesasylamt ging von einem sorgfaltslosen Handeln des Wiedereinsetzungswerbers aus. Darüber hinaus habe der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft darlegen können, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte - vor allem auch im Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten wie Schul- und Berufsbildung - rechtzeitig zu setzen.
Der Wiedereinsetzungsgrund bzgl. Sprachschwierigkeiten sei nicht glaubhaft gemacht worden. Auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache und Rechtsvorschriften sei es dem Wiedereinsetzungswerber möglich gewesen, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, zumal er voll informiert gewesen sei und jederzeit auch in seiner Sprache, sowohl im Amt (Flüchtlingsberaterin) als auch bei verschiedenen sonstigen Flüchtlingsberatern (NGO) Hilfen zur Verfügung gestanden wären. Sämtliche Verfahrensschritte seien vom Dolmetscher in die Sprache des Wiedereinsetzungswerbers übersetzt und er selbst jeweils ausreichend manuduziert worden.
Auch der Wiedereinsetzungsgrund der angedeuteten Rechtsunsicherheiten habe nicht glaubhaft gemacht werden können und sei der Wiedereinsetzungswerber im vollen Umfang über den Gang des Verfahrens informiert (Flüchtlingsberater, Merkblätter, Informationen in der Niederschrift, Touchscreenautomat, etc.) gewesen.
Weder die Übersetzung des Spruches noch der Rechtsmittelbelehrung hätten irgendwelche Mängel aufgewiesen. Anzunehmen sei, dass der Wiedereinsetzungswerber seine bisher gezeigte Sorgfaltslosigkeit in dem Verfahren auch bei der Einbringung der Beschwerde fortgesetzt habe. Die Sorgfaltslosigkeit habe er insbesondere durch seine unwahren Angaben im Asylverfahren, aber auch durch die falschen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag selbst, sowie durch die strafrechtliche Delinquenz gezeigt. Es habe sich erwiesen, dass der Wiedereinsetzungswerber im Gegensatz zu seinem im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gemachten Behauptungen Lesen und Schreiben könne und sich sogar als Produktionsmanager bezeichnet habe.
Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 18.08.2011 durch Hinterlegung zugestellt.
I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 01.320-BAW WE, erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schreiben vom 25.08.2011 fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehenden Angaben enthielt.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. 11 01.320-BAW WE, erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schreiben vom 25.08.2011 fristgerecht gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehenden Angaben enthielt.
So wurde wiederum ausgeführt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Bescheid des Bundesasylamtes am 13.07.2011 persönlich beim Bundesasylamt gemeinsam mit vielen weiteren Dokumenten ausgehändigt worden sei. Dadurch und aufgrund der Tatsache, dass der Wiedereinsetzungswerber des österreichischen Rechts noch nicht kundig gewesen sei, habe er die Frist versäumt. Als ihm ein Bekannter "von diesem Missgeschick berichtet" habe, habe er sich sofort an eine Rechtsberatungsstelle gewandt.
Zusätzlich wurde zusammengefasst in einem weiteren Teil des Antrages ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht damit rechnen habe können, dass die Bestätigung über die Hinterlegung aus seinem Postkasten entwendet wird und er im Glauben geblieben sei, er habe keine neuen Schriftstücke von Seiten des Bundesasylamtes erhalten. Daher sei der Wiedereinsetzungsantrag gültig. Nachdem der Wiedereinsetzungswerber erst am 19.04.2005 nach persönlicher Vorsprache beim BAW über die Zustellung des Bescheides erfahren habe, und sich eine Kopie ausfolgen habe lassen, habe er Kenntnis des Rechtsverlustes erlangt und den Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt. Darüber hinaus wurde eine Berufung gemäß § 7 AsylG erstattet, welche damit begründet wurde, dass die Aussagen entgegen der Annahme des BAA glaubhaft gewesen seien. Eine ausführliche Begründung würde nachgereicht werden.Zusätzlich wurde zusammengefasst in einem weiteren Teil des Antrages ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht damit rechnen habe können, dass die Bestätigung über die Hinterlegung aus seinem Postkasten entwendet wird und er im Glauben geblieben sei, er habe keine neuen Schriftstücke von Seiten des Bundesasylamtes erhalten. Daher sei der Wiedereinsetzungsantrag gültig. Nachdem der Wiedereinsetzungswerber erst am 19.04.2005 nach persönlicher Vorsprache beim BAW über die Zustellung des Bescheides erfahren habe, und sich eine Kopie ausfolgen habe lassen, habe er Kenntnis des Rechtsverlustes erlangt und den Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt. Darüber hinaus wurde eine Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG erstattet, welche damit begründet wurde, dass die Aussagen entgegen der Annahme des BAA glaubhaft gewesen seien. Eine ausführliche Begründung würde nachgereicht werden.
I.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011 wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.09.2011 wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 05.09.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Mail der österreichischen Post AG hinsichtlich einer Anfrage des Asylgerichtshofes zur Zustellung durch Hinterlegung und Behebung des hinterlegten Bescheides ein.
I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der ergänzenden Stellungnahme, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Anfragebeantwortung der österreichischen Post AG.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der ergänzenden Stellungnahme, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Anfragebeantwortung der österreichischen Post AG.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Zustellgesetzrömisch zwei.2.1. Zustellgesetz
Dem Empfänger zu eigenen Handen - wie im vorliegenden Fall ("RSa-Schreiben") - zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (§ 21 ZustellG).Dem Empfänger zu eigenen Handen - wie im vorliegenden Fall ("RSa-Schreiben") - zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden (Paragraph 21, ZustellG).
§ 17. ZustellGParagraph 17, ZustellG
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde
II.2.2. Gründe, weshalb der Zustellvorgang gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG nicht rechtens gewesen respektive gültig zustande gekommen sein sollte, lassen sich weder dem Rechtsmittelschriftsatz entnehmen noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.römisch zwei.2.2. Gründe, weshalb der Zustellvorgang gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG nicht rechtens gewesen respektive gültig zustande gekommen sein sollte, lassen sich weder dem Rechtsmittelschriftsatz entnehmen noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Das Verhalten des Bundesasylamtes entsprach den Normierungen des Zustellgesetzes. Das Bundesasylamt führte eine Anfrage beim zentralen Melderegister durch. Demnach war der Wiedereinsetzungswerber im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.07.2011 bzw. der entsprechenden Zustellverfügung des Bundesasylamtes aufrecht in der Pazmanitengasse in Wien gemeldet. Diese Adresse wurde für die Zustellverfügung sowie letztlich die Adressierung des persönlich an den Wiedereinsetzungswerber abgerichteten Rsa-Schreibens verwendet. In weiterer Folge hat die Post nach vorangegangenem, erfolglosem Zustellversuch den Bescheid nach Anbringung einer Benachrichtigung an der Abgabestelle des Wiedereinsetzungswerbers beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Wiedereinsetzungswerber hat den beim zuständigen Postamt hinterlegten, ab dem 14.07.2011 zur Abholung bereitgehaltenen Bescheid am 15.07.2011 behoben.
Diesen Feststellungen, welche aktenkundig sind, ist der Wiedereinsetzungswerber mit seinen kryptischen Angaben dazu, dass er den Bescheid (mit welchem sein Asylverfahren abgewiesen worden sei) am 13.07.2011 mit weiteren Dokumenten ausgehändigt erhalten habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde die Zustellung mit Zustellverfügung des BAA vom 11.07.2011 ordnungsgemäß verfügt und ergibt sich auch aus dem nunmehr im Akt erliegenden, von der Post rückgemittelten Rückschein (Formular 3/1 zu § 22 ZustellG) sowie der Anfragebeantwortung der österreichischen Post AG, dass der Bescheid ordnungsgemäß hinterlegt und behoben worden ist. Schon in der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das BAA hielt dieses fest, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Bescheid erst durch Hinterlegung am 14.07.2011 und nicht durch persönliche Übergabe am 13.07.2011 zugekommen ist. Dennoch wurde in der Beschwerde gegen den den Wiedereinsetzungsantrag ablehnenden Bescheid wiederum bloß ohne weitere Bescheinigungsmittel oder darüber hinausgehende Angaben behauptet, der Bescheid sei dem Wiedereinsetzungswerber persönlich zugekommen.Diesen Feststellungen, welche aktenkundig sind, ist der Wiedereinsetzungswerber mit seinen kryptischen Angaben dazu, dass er den Bescheid (mit welchem sein Asylverfahren abgewiesen worden sei) am 13.07.2011 mit weiteren Dokumenten ausgehändigt erhalten habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde die Zustellung mit Zustellverfügung des BAA vom 11.07.2011 ordnungsgemäß verfügt und ergibt sich auch aus dem nunmehr im Akt erliegenden, von der Post rückgemittelten Rückschein (Formular 3/1 zu Paragraph 22, ZustellG) sowie der Anfragebeantwortung der österreichischen Post AG, dass der Bescheid ordnungsgemäß hinterlegt und behoben worden ist. Schon in der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das BAA hielt dieses fest, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Bescheid erst durch Hinterlegung am 14.07.2011 und nicht durch persönliche Übergabe am 13.07.2011 zugekommen ist. Dennoch wurde in der Beschwerde gegen den den Wiedereinsetzungsantrag ablehnenden Bescheid wiederum bloß ohne weitere Bescheinigungsmittel oder darüber hinausgehende Angaben behauptet, der Bescheid sei dem Wiedereinsetzungswerber persönlich zugekommen.
Anzumerken ist ferner, dass es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen.Anzumerken ist ferner, dass es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen.
Sowohl aus der Zustellverfügung des BAA sowie aus dem unbedenklichen Rückschein ergibt sich, dass die eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und ist das "Zurücklassen an der Abgabestelle" dieser ausreichend für eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ZustellG.Sowohl aus der Zustellverfügung des BAA sowie aus dem unbedenklichen Rückschein ergibt sich, dass die eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und ist das "Zurücklassen an der Abgabestelle" dieser ausreichend für eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, ZustellG.
Zufolge dieser Ausführungen hegt der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.07.2011 durch Hinterlegung mit Wirkung vom 14.07.2011 ordnungsgemäß erfolgt ist und der Wiedereinsetzungswerber den Bescheid bei der Post am 15.07.2011 behoben hat. Dem Wiedereinsetzungswerber ist der Bescheid auch offenbar zugekommen, und finden sich im Akt des Bundesasylamtes keinerlei Anzeichen dafür, dass der Bescheid dem Wiedereinsetzungswerber - weder vor Hinterlegung noch danach - persönlich ausgefolgt worden ist.
II.3.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
II.3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof sich lediglich mit den im Wiedereinsetzungsantrag vom 02.08.2011 vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzten hat. Dies schon aufgrund der Judikatur, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt und eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren rechtlich unzulässig ist. Darüber hinaus ist zu den Ausführungen in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesasylamtes festzuhalten, dass zwar vorweg die gleichen Gründe wie im Antrag auf Wiedereinsetzung genannt werden. In weiterer Folge - nach Zitierung der Gesetzesstelle des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG - werden jedoch Ausführungen getroffen, die nicht nur bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgebracht worden sind, sondern darüber hinaus offenbar aus einem Begründungsblock einer anderen Beschwerde stammen. So habe der Wiedereinsetzungswerber demnach am 19.04.2005(sic!) nach persönlicher Vorsprache beim BAW von der Zustellung erfahren und habe er nicht damit rechnen können, dass die Bestätigung über die Hinterlegung aus seinem Postkasten entwendet worden sei. Aufgrund dieser offensichtlichen "Verwechslung" der Sachverhalte bzw. Akte durch die Person, welche den Wiedereinsetzungswerber beim Verfassen der Beschwerde unterstützte, wird nachfolgend auf dieses Vorbringen nicht mehr eingegangen.römisch zwei.3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof sich lediglich mit den im Wiedereinsetzungsantrag vom 02.08.2011 vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzten hat. Dies schon aufgrund der Judikatur, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt und eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren rechtlich unzulässig ist. Darüber hinaus ist zu den Ausführungen in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesasylamtes festzuhalten, dass zwar vorweg die gleichen Gründe wie im Antrag auf Wiedereinsetzung genannt werden. In weiterer Folge - nach Zitierung der Gesetzesstelle des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - werden jedoch Ausführungen getroffen, die nicht nur bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgebracht worden sind, sondern darüber hinaus offenbar aus einem Begründungsblock einer anderen Beschwerde stammen. So habe der Wiedereinsetzungswerber demnach am 19.04.2005(sic!) nach persönlicher Vorsprache beim BAW von der Zustellung erfahren und habe er nicht damit rechnen können, dass die Bestätigung über die Hinterlegung aus seinem Postkasten entwendet worden sei. Aufgrund dieser offensichtlichen "Verwechslung" der Sachverhalte bzw. Akte durch die Person, welche den Wiedereinsetzungswerber beim Verfassen der Beschwerde unterstützte, wird nachfolgend auf dieses Vorbringen nicht mehr eingegangen.
II.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 14.07.2011 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 01.320-BAW am 29.07.2011 rechtskräftig, da die Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag erst am 02.08.2011 und damit außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 14.07.2011 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 01.320-BAW am 29.07.2011 rechtskräftig, da die Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag erst am 02.08.2011 und damit außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist.
Gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bei der zuständigen Behörde somit am 02.08.2011 verspätet Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 07.07.2011 eingebracht. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltslosigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft dargelegt wird, dass den Wiedereinsetzungswerber oder dessen Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hat.
Im gegenständlichen Fall ist dazu festzuhalten, dass dem Wiedereinsetzungswerber schon im Rahmen der Erstbefragung diverse Merkblätter, unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte für Asylwerber ausgehändigt wurden.
Im Zuge der ersten Einvernahme am 14.02.2011 vor dem Bundesasylamt bestätigte der Wiedereinsetzungswerber vorweg, dass er den Dolmetscher versteht und der Einvernahmesprache mächtig ist. Weiters wurde der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn mündlich darauf hingewiesen, dass ihm Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist. Ausdrücklich wurde der Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der Versäumung von Fristen belehrt. Der Wiedereinsetzungswerber bestätigte mittels Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung bei dieser Einvernahme.
Dem Wiedereinsetzungswerber wurde vor seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 ein Merkblatt zu seinen Mitwirkungspflichten, zur Bekanntgabe seiner Adresse, zur Zustellung von Entscheidungen an sich, zur Zustellung durch Hinterlegung sowie zur Rechtsmittelfrist und anderen Verfahrensgrundsätzen in einer ihm verständlichen Sprache (Urdu) ausgehändigt und zum Lesen gegeben. Der Wiedereinsetzungswerber gab an, den Inhalt des Merkblattes verstanden zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
Daraus erhellt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer schon durchaus Erfahrungen im Umgang mit Behörden gemacht hat und ihm auch keinesfalls eine gänzliche Rechtsunkenntnis unterstellt werden kann. Gerade aufgrund der zahlreichen Aufklärungen zur Erhebung von Rechtsmitteln, Rechtsmittelfristen sowie zur Hinterlegung an sich kann der Wiedereinsetzungswerber auch nicht glaubhaft machen, in Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Verfahrensabläufe in einem Asylverfahren gewesen zu sein.
Weiters gibt es keinerlei asylrechtliche Vorschrift im österreichischen Rechtsbestand, welche vorschreiben würde, dass der Beschwerdeführer über seine Rechtsmittelmöglichkeiten verpflichtend von Amts wegen bei Erhalt eines Bescheides - wie in der Beschwerde moniert - aufzuklären sei.
Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene sowie rechtsunkundige Person handelt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehandelt hat. Dementsprechend ist auch für die dem Wiedereinsetzungswerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein hoher Maßstab anzusetzen (vgl hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298).Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene sowie rechtsunkundige Person handelt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehandelt hat. Dementsprechend ist auch für die dem Wiedereinsetzungswerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein hoher Maßstab anzusetzen vergleiche hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298).
Ein berufen darauf, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber um eine gänzlich rechtsunkundige Person gehandelt habe, scheidet daher schon von vornherein aus.
II.3.4. Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers zum Antrag auf Wiedereinsetzung lässt sich schließlich zusammengefasst so darstellen, dass er den bekämpften Bescheid gemeinsam mit anderen Dokumenten erhalten habe und nicht erkannt habe, um welches Schriftstück es sich handelte.römisch zwei.3.4. Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers zum Antrag auf Wiedereinsetzung lässt sich schließlich zusammengefasst so darstellen, dass er den bekämpften Bescheid gemeinsam mit anderen Dokumenten erhalten habe und nicht erkannt habe, um welches Schriftstück es sich handelte.
Gerade für das Erkennen, welche Schritte innerhalb welcher Fristen nach Zustellung eines Bescheides zu setzen sind, ist in § 22 Abs. 1 AsylG festgelegt, dass neben dem Spruch auch die Rechtsmittelbelehrungen von Entscheidungen im Asylverfahren in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache abzufassen sind. Dies liegt im gegenständlichen Verfahren auch vor.Gerade für das Erkennen, welche Schritte innerhalb welcher Fristen nach Zustellung eines Bescheides zu setzen sind, ist in Paragraph 22, Absatz eins, AsylG festgelegt, dass neben dem Spruch auch die Rechtsmittelbelehrungen von Entscheidungen im Asylverfahren in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache abzufassen sind. Dies liegt im gegenständlichen Verfahren auch vor.
Generell stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221).Generell stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221).
Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim Wiedereinsetzungswerber auch jedenfalls vor, da er im Rahmen seines Verfahrens mehrmals über den Verfahrensablauf aufgeklärt wurde.Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim Wiedereinsetzungswerber auch jedenfalls vor, da er im Rahmen seines Verfahrens mehrmals über den Verfahrensablauf aufgeklärt wurde.
Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vgl auch Rz 41; vgl Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vergleiche auch Rz 41; vergleiche Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).
Aufgrund der aktenkundig in der Muttersprache beigegebenen Übersetzung des Bescheidspruches und der Rechtsmittelbelehrung hat der Wiedereinsetzungswerber daher sowohl über den normativen Inhalt des Bescheides als auch über die Bedeutung der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht im Unklaren sein können.
Er hätte daher jedenfalls innerhalb der vierzehntägigen Frist eine konkrete Handlung setzten müssen. Da die Möglichkeit, eine Beschwerde an den Asylgerichtshof einzubringen, im Bescheid in der Muttersprache des Beschwerdeführers zu lesen war, hätte der Wiedereinsetzungswerber bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls innerhalb dieser vierzehntägigen Frist eine Handlung - in welcher Sprache ist letztlich nicht von Belang - setzten müssen, und wäre sowohl bei Einbringung eines auch handschriftlich verfassten Schreibens in der deutschen als auch bei Einbringung in der Muttersprache des Beschwerdeführers jedenfalls die Frist gewahrt gewesen.
Wie schon das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung richtig ausgeführt hat, erscheint auch dem Asylgerichtshof die Angabe in der Beschwerde, der Wiedereinsetzungswerber könne weder Lesen noch Schreiben, eine bloße Schutzbehauptung zu sein. So hat der Wiedereinsetzungswerber gemäß seinen eigenen Angaben eine fünfjährige Schulbildung hinter sich und konnte seine Unterschriften auf den Protokollen der Niederschriften auch flüssig - und nicht wie von einem Analphabeten zu erwarten - setzen. Gerade auch die Angaben, dass er als Produktionsmanager in seiner Heimat Bestellungen getätigt hätte, stehen diesem Vorbringen diametral entgegen.
Gemäß den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Dass die Zustellung an sich - wie in der Beschwerde formuliert - für den Wiedereinsetzungswerber im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt hätte, kann nicht angenommen werden. So ist schon gemäß der Judikatur nur in seltenen Ausnahmefällen die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung an sich überhaupt geeignet, ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, beispielsweise bei Entfernung der Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen. Schon aus dem Wesen des antragsbedürftigen Asylverfahrens ergibt sich, dass die Zustellung eines Bescheides in einem solchen Verfahren keinesfalls unvorhergesehen sein kann und weiters im konkreten Fall die Zustellung durch Hinterlegung auch offenbar bekannt war. Der Wiedereinsetzungswerber hat jedenfalls spätestens am 14.07.2011 den inhaltlich seinen Asylantrag ablehnenden Bescheid erhalten. Dass er in weiterer Folge erst nach einem Gespräch mit einem Freund ca. zwei Wochen nach Erhalt des behördlichen Schriftstückes weitere Schritte eingeleitet hat bzw. sich an eine Rechtsberatungsorganisation gewandt hat, ist ihm jedenfalls vorwerfbar. Dies würde jedenfalls im Hinblick auf seine Sorgfaltspflichten in einem ihm bekannten Verfahren ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes bedeuten.
So wurde der Wiedereinsetzungswerber einerseits im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mündlich darauf hingewiesen, dass ihm Schriftstücke durch Hinterlegung zugestellt werden können. Ausdrücklich wurde der Wiedereinsetzungswerber zusätzlich über die Konsequenzen einer Fristversäumung aufgeklärt.
Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt.
Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber erkennt, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um einen wesentlichen Behördenakt handelt, welchen er zumindest zu lesen hat, um im Anschluss entsprechend reagieren zu können. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, behördliche Unterlagen erhalten zu haben, und lediglich - ohne Kontrolle - gedacht zu haben, dass es sich dabei um eine Ladung handeln würde, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber erkennt, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um einen wesentlichen Behördenakt handelt, welchen er zumindest zu lesen hat, um im Anschluss entsprechend reagieren zu können. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, behördliche Unterlagen erhalten zu haben, und lediglich - ohne Kontrolle - gedacht zu haben, dass es sich dabei um eine Ladung handeln würde, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).
Dass dem Wiedereinsetzungswerber auch kein Dolmetscher zur Seite gestanden habe, der ihn über den "Erhalt der Schriftstücke" aufklären hätte können, ergibt schon im Hinblick auf logische Überlegungen keinen Sinn. Einerseits sind zumindest Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer dem Wiedereinsetzungswerber verständlichen Sprache abgefasst, und ist dieser, wie bereits erörtert, auch kein Analphabet. Jedenfalls hätte er bei etwaigen Unklarheiten andererseits sofort einen Dolmetscher / sprachkundigen Bekannten aufsuchen müssen, um seinen Sorgfaltspflichten zu entsprechen, und nicht erst zwei Wochen untätig abwarten, und sich dann an eine Beratungsstelle wenden. Unplausibel und lediglich als Schutzbehauptung zu bewerten sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach einem Gespräch mit einem Freund Kenntnis über die Zustellung eines Bescheides erhalten habe.
Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).
Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf wurde der Asylbescheid des Wiedereinsetzungswerbers bereits am 14.07.2011 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und in der Folge rechtskräftig. Die Hinterlegung bzw. ein Erhalt eines behördlichen Schriftstückes stellt für den Wiedereinsetzungswerber kein unabwendbares Ereignis dar, und trifft ihn auch das Verschulden am Verstreichen der Frist, da er grob sorgfaltswidrig nach Erhalt eines behördlichen Schreibens über zwei Wochen lang keinerlei Handlungen vorgenommen hat.
Der Wiedereinsetzungswerber wurde daher auch nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde zurückzuführen.
Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte zusammenfassend kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers von der zumutbaren Sorgfalt, die auch von einem Asylwerber zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Vom Wiedereinsetzungswerber wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er zumindest die in einer für ihn verständlichen Sprache abgefassten Bescheidpassagen liest und in weiterer Folge eine Beschwerde fristgerecht verfasst bzw. sich zumindest an eine der zahlreichen, ihm bekannt gegebenen Beratungsorganisationen wendet. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers und das Unterlassen der Einbringung einer eventuell auch handschriftlich in der Muttersprache abgefassten Beschwerde ist jedenfalls als eine grobe Sorgfaltswidrigkeit anzusehen.Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht abgewiesen.
II.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
Fristen, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, ZustellungZuletzt aktualisiert am
07.11.2012