TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/16 A5 417802-2/2011

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Veröffentlicht am 16.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A5 417.802-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 10 11.230-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 10 11.230-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 29.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 29.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und in den Jahren 2003 bis 2010 in Saudi Arabien gelebt zu haben. Zuletzt hätte sie sich mit ihrem Ehemann in Mogadischu aufgehalten, von wo aus sie auch - schlepperunterstützt - ihre Ausreise angetreten habe. Zu ihren Fluchtgründen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann als Kraftfahrer für die Übergangsregierung tätig gewesen sei und die Islamisten sich bei ihr nach dessen Aufenthaltsort erkundigt bzw. sie mit dem Tod bedroht hätten.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und in den Jahren 2003 bis 2010 in Saudi Arabien gelebt zu haben. Zuletzt hätte sie sich mit ihrem Ehemann in Mogadischu aufgehalten, von wo aus sie auch - schlepperunterstützt - ihre Ausreise angetreten habe. Zu ihren Fluchtgründen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann als Kraftfahrer für die Übergangsregierung tätig gewesen sei und die Islamisten sich bei ihr nach dessen Aufenthaltsort erkundigt bzw. sie mit dem Tod bedroht hätten.

Bei der am 03.12.2010 bzw. 11.01.2011 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen dahingehend, dass ihr Mann im Mai 2010 davon erfahren habe, dass Al Shabaab nach ihm suchen würde. Daraufhin wären Mitglieder der genannten Organisation mehrmals bei der Beschwerdeführerin zu Hause aufgetaucht, wobei sie beim zweiten Überfall im Juni 2010 verschleppt worden wäre. Man habe sie vergewaltigt und geschlagen, erst nach zwei Monaten sei ihr die Flucht gelungen.

I.2. Mit (erstem) Bescheid vom 25.01.2011, Zl. 10 11.230-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu. Begründend führte die belangte Behörde zu ihrer in Spruchpunkt I. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwiesen hätten und diese kontinuierlich gesteigert worden wären. Zudem hätten sich insbesondere bezüglich der zeitlichen Abläufe auch konkrete Widersprüche ergeben.römisch eins.2. Mit (erstem) Bescheid vom 25.01.2011, Zl. 10 11.230-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu. Begründend führte die belangte Behörde zu ihrer in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Entscheidung aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwiesen hätten und diese kontinuierlich gesteigert worden wären. Zudem hätten sich insbesondere bezüglich der zeitlichen Abläufe auch konkrete Widersprüche ergeben.

I.3. Am 02.04.2011 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn XXXX, einen somalischen Staatsangehörigen (Zl. A5 419.471-2/2011), zur Welt und stellte für diesen unter Vorlage dessen Geburtsurkunde als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens. Für das Kind wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Eingabe vom 02.05.2011 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Aufforderung durch das Bundesasylamt bekannt, dass der in der Geburtsurkunde als Vater des Kindes aufscheinende XXXX ihr Ehemann sei und sich in Somalia aufhielte. Dessen Geburtsdatum und Adresse seien ihr nicht bekannt.römisch eins.3. Am 02.04.2011 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn römisch 40 , einen somalischen Staatsangehörigen (Zl. A5 419.471-2/2011), zur Welt und stellte für diesen unter Vorlage dessen Geburtsurkunde als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens. Für das Kind wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Eingabe vom 02.05.2011 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Aufforderung durch das Bundesasylamt bekannt, dass der in der Geburtsurkunde als Vater des Kindes aufscheinende römisch 40 ihr Ehemann sei und sich in Somalia aufhielte. Dessen Geburtsdatum und Adresse seien ihr nicht bekannt.

Mit (erstem) Bescheid vom 11.05.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wurde der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin - entsprechend der am 25.01.2011, Zl. 10 11.230-BAL in der Sache der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidung - hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gewährt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin.Mit (erstem) Bescheid vom 11.05.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wurde der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin - entsprechend der am 25.01.2011, Zl. 10 11.230-BAL in der Sache der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidung - hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gewährt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin.

I.4. Der Asylgerichtshof gab den gegen die Spruchpunkte I. der genannten Entscheidungen des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen vom 24.05.2011,Zl. A5 417.802-1/2011/3E, sowie vom 30.06.2011, Zl. A5 419.471-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheiten insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, dass auf Grundlage der Einvernahmeprotokolle eine Vorbringenssteigerung nicht festgestellt werden könne und die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der vom Bundesasylamt zitierten Länderberichte auch nicht gänzlich abwegig erschienen. So seien die behaupteten Folterungen während der Gefangenschaft unberücksichtigt geblieben und entsprechende Maßnahmen zur Überprüfung der vorgewiesenen Narbe unterblieben.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof gab den gegen die Spruchpunkte römisch eins. der genannten Entscheidungen des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen vom 24.05.2011,Zl. A5 417.802-1/2011/3E, sowie vom 30.06.2011, Zl. A5 419.471-1/2011/3E, statt und verwies die Angelegenheiten insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurück. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, dass auf Grundlage der Einvernahmeprotokolle eine Vorbringenssteigerung nicht festgestellt werden könne und die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der vom Bundesasylamt zitierten Länderberichte auch nicht gänzlich abwegig erschienen. So seien die behaupteten Folterungen während der Gefangenschaft unberücksichtigt geblieben und entsprechende Maßnahmen zur Überprüfung der vorgewiesenen Narbe unterblieben.

I.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes beauftragte das Bundesasylamt einen medizinischen Sachverständigen mit der Untersuchung der von der Beschwerdeführerin vorgewiesenen Narbe auf der Stirn sowie an anderen Körperteilen und mit der Verfassung eines Gutachtens zur Entstehung der Narben.römisch eins.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes beauftragte das Bundesasylamt einen medizinischen Sachverständigen mit der Untersuchung der von der Beschwerdeführerin vorgewiesenen Narbe auf der Stirn sowie an anderen Körperteilen und mit der Verfassung eines Gutachtens zur Entstehung der Narben.

I.6. Mit Gutachten vom 26.07.2011 stellte der beigezogene Facharzt für gerichtliche Medizin der Universität Wien fest, dass die Narben an Stirn und Körper der Beschwerdeführerin ausgeheilte Endzustände darstellten, die - vor allem im Stirnbereich - auch auf stumpfe Gewaltanwendung (z.B. durch Schläge mit einem stumpfen Gegenstand, wie etwa einem Gewehrkolben) zurückgeführt werden könnten. Das Erscheinungsbild stünde in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Verletzungen im Dezember 2009 passiert wären. Zusammengefasst spreche nichts gegen die Annahme, dass die Narben infolge von Misshandlungen entstanden seien.römisch eins.6. Mit Gutachten vom 26.07.2011 stellte der beigezogene Facharzt für gerichtliche Medizin der Universität Wien fest, dass die Narben an Stirn und Körper der Beschwerdeführerin ausgeheilte Endzustände darstellten, die - vor allem im Stirnbereich - auch auf stumpfe Gewaltanwendung (z.B. durch Schläge mit einem stumpfen Gegenstand, wie etwa einem Gewehrkolben) zurückgeführt werden könnten. Das Erscheinungsbild stünde in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Verletzungen im Dezember 2009 passiert wären. Zusammengefasst spreche nichts gegen die Annahme, dass die Narben infolge von Misshandlungen entstanden seien.

I.7. Am 03.10.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, in Mogadischu geboren worden zu sein und im Jahr 1993 in den Jemen geflüchtet zu sein. Nach einem rund 10-jährigen Aufenthalt dort sei die Familie weiter nach Saudi Arabien gezogen, wo die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gefunden hätte, zu arbeiten. Sie habe sich mit Reinigungsarbeiten bei arabischen Familien über Wasser gehalten und bei ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt. Nach ihrer Abschiebung von Saudi Arabien nach Mogadischu habe sie ihren Mann kennengelernt und ihn nach einem Monat geheiratet. Sie führte aus, dass ihr Mann als Chauffeur für einen Angehörigen der Übergangsregierung gearbeitet habe, der durch eine Autobombe, welche von Al Shabaab gezündet worden sei, ermordet worden sei. Nachdem ihr Mann Augenzeuge gewesen sei und bei dem Anschlag selbst unversehrt geblieben wäre, hätte Al Shabaab auch nach ihm zu suchen begonnen, um ihn umzubringen. Im Mai 2010 seien die Rebellen erstmalig in das Haus der Beschwerdeführerin gekommen und hätten dort nach ihrem Mann gesucht, beim zweiten Überfall habe man die Genannte mitgenommen, ihr die Augen verbunden, sie in ein Zimmer eingesperrt und dort an den Beinen gefesselt. Sie sei geschlagen und immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Außerdem sei sie dazu gezwungen worden, einen der Rebellen zu heiraten. Im Rahmen einer Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführerin nach ca. 2-monatigem Aufenthalt bei den Rebellen noch vor der Zwangseheschließung schließlich die Flucht aus dem Haus gelungen und habe sie sich noch am selben Tag zur Ausreise aus Somalia entschlossen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden. Der Genannten wurden am Ende der Einvernahme Länderberichte übergeben und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.7. Am 03.10.2011 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, in Mogadischu geboren worden zu sein und im Jahr 1993 in den Jemen geflüchtet zu sein. Nach einem rund 10-jährigen Aufenthalt dort sei die Familie weiter nach Saudi Arabien gezogen, wo die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gefunden hätte, zu arbeiten. Sie habe sich mit Reinigungsarbeiten bei arabischen Familien über Wasser gehalten und bei ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt. Nach ihrer Abschiebung von Saudi Arabien nach Mogadischu habe sie ihren Mann kennengelernt und ihn nach einem Monat geheiratet. Sie führte aus, dass ihr Mann als Chauffeur für einen Angehörigen der Übergangsregierung gearbeitet habe, der durch eine Autobombe, welche von Al Shabaab gezündet worden sei, ermordet worden sei. Nachdem ihr Mann Augenzeuge gewesen sei und bei dem Anschlag selbst unversehrt geblieben wäre, hätte Al Shabaab auch nach ihm zu suchen begonnen, um ihn umzubringen. Im Mai 2010 seien die Rebellen erstmalig in das Haus der Beschwerdeführerin gekommen und hätten dort nach ihrem Mann gesucht, beim zweiten Überfall habe man die Genannte mitgenommen, ihr die Augen verbunden, sie in ein Zimmer eingesperrt und dort an den Beinen gefesselt. Sie sei geschlagen und immer wieder nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Außerdem sei sie dazu gezwungen worden, einen der Rebellen zu heiraten. Im Rahmen einer Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführerin nach ca. 2-monatigem Aufenthalt bei den Rebellen noch vor der Zwangseheschließung schließlich die Flucht aus dem Haus gelungen und habe sie sich noch am selben Tag zur Ausreise aus Somalia entschlossen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden. Der Genannten wurden am Ende der Einvernahme Länderberichte übergeben und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

I.8. Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 erstattete die zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführlich auf die sich aus den Länderberichten ergebende prekäre Lage in Somalia hinwies und betonte, dass Al Shabaab das Land regieren würden und trotz des Rückzugs aus Mogadischu Kämpfe und Vergewaltigungen weiterhin auf der Tagesordnung stünden. Staatliche Schutzmechanismen würden nicht existieren. Die Beschwerdeführerin betonte weiters, dass die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bezüglich der Entstehung der von ihr vorgewiesenen Narben vom seitens der belangten Behörde beigezogenen Gutachter bestätigt würden.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 erstattete die zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführlich auf die sich aus den Länderberichten ergebende prekäre Lage in Somalia hinwies und betonte, dass Al Shabaab das Land regieren würden und trotz des Rückzugs aus Mogadischu Kämpfe und Vergewaltigungen weiterhin auf der Tagesordnung stünden. Staatliche Schutzmechanismen würden nicht existieren. Die Beschwerdeführerin betonte weiters, dass die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bezüglich der Entstehung der von ihr vorgewiesenen Narben vom seitens der belangten Behörde beigezogenen Gutachter bestätigt würden.

I.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sowie mit Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (neuerlich) ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde etwa vorgehalten, dass sie bei der amtsärztlichen Untersuchung bezüglich der von ihr im Verfahren vorgewiesenen Narben andere Angaben zu deren Entstehung getätigt hätte als gegenüber dem Bundesasylamt. Auch die übrigen Schilderungen hätten sich - infolge kontinuierlicher Steigerung - als nicht glaubhaft erwiesen. Widersprüchlich seien weiters ihre Angaben zu dem Anschlag auf das von ihrem Mann gelenkte Auto gewesen.römisch eins.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sowie mit Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 03.739-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (neuerlich) ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde etwa vorgehalten, dass sie bei der amtsärztlichen Untersuchung bezüglich der von ihr im Verfahren vorgewiesenen Narben andere Angaben zu deren Entstehung getätigt hätte als gegenüber dem Bundesasylamt. Auch die übrigen Schilderungen hätten sich - infolge kontinuierlicher Steigerung - als nicht glaubhaft erwiesen. Widersprüchlich seien weiters ihre Angaben zu dem Anschlag auf das von ihrem Mann gelenkte Auto gewesen.

I.10. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die zweiten Entscheidungen des Bundesasylamtes neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Narben sowie das darauf basierende Gutachten neuerlich außer Acht gelassen hätte und auch keine Auseinandersetzung mit der schriftlichen Stellungnahme der Genannten zu den ihr ausgehändigten Länderberichten erfolgt sei. Weiters verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ein völkerrechtlich anerkanntes Staatsgebilde Somalia seit Jahrzehnten infolge des Bürgerkrieges nicht mehr existiere und trotz der Hilfe von AMISOM weiterhin tägliche Überfälle der Al Shabaab Milizen stattfinden würden. Der Süden des Landes wäre gänzlich in Anarchie versunken. Der Hinweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei geradezu kurios, da auch Somaliland keineswegs über eine stabile und völkerrechtlich anerkannte Regierung verfüge und zudem die Erreichbarkeit aus dem Süden des Landes gar nicht gegeben wäre. Vergewaltigungen und Zwangsehen stünden an der Tagesordnung, außerdem habe die belangte Behörde nicht die Frage geprüft, wie die Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn sorgen sollte.römisch eins.10. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die zweiten Entscheidungen des Bundesasylamtes neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Narben sowie das darauf basierende Gutachten neuerlich außer Acht gelassen hätte und auch keine Auseinandersetzung mit der schriftlichen Stellungnahme der Genannten zu den ihr ausgehändigten Länderberichten erfolgt sei. Weiters verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ein völkerrechtlich anerkanntes Staatsgebilde Somalia seit Jahrzehnten infolge des Bürgerkrieges nicht mehr existiere und trotz der Hilfe von AMISOM weiterhin tägliche Überfälle der Al Shabaab Milizen stattfinden würden. Der Süden des Landes wäre gänzlich in Anarchie versunken. Der Hinweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei geradezu kurios, da auch Somaliland keineswegs über eine stabile und völkerrechtlich anerkannte Regierung verfüge und zudem die Erreichbarkeit aus dem Süden des Landes gar nicht gegeben wäre. Vergewaltigungen und Zwangsehen stünden an der Tagesordnung, außerdem habe die belangte Behörde nicht die Frage geprüft, wie die Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn sorgen sollte.

I.11. Am 10.02.2012 reiste schließlich der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war - am 11.02.2012 unter der Identität XXXX (Zl. A5 427.911-1/2012), einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.11. Am 10.02.2012 reiste schließlich der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war - am 11.02.2012 unter der Identität römisch 40 (Zl. A5 427.911-1/2012), einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde der Genannte am 13.02.2012 gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu Protokoll, in Baladweyne/Somalia geboren und mit XXXX, die sich in Österreich aufhielte, verheiratet zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Bimal an und sei bis 2011 als LKW-Fahrer tätig gewesen. In Bezug auf seine Familienangehörigen führte der Genannte an, dass ihm seine Frau, welche er bereits seit Juli 2010 nicht mehr gesehen hätte, mitgeteilt habe, er hätte ein gemeinsames Kind mit ihr.Hiezu wurde der Genannte am 13.02.2012 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu Protokoll, in Baladweyne/Somalia geboren und mit römisch 40 , die sich in Österreich aufhielte, verheiratet zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Bimal an und sei bis 2011 als LKW-Fahrer tätig gewesen. In Bezug auf seine Familienangehörigen führte der Genannte an, dass ihm seine Frau, welche er bereits seit Juli 2010 nicht mehr gesehen hätte, mitgeteilt habe, er hätte ein gemeinsames Kind mit ihr.

Seine Heimat habe er im Juli 2010, ausgehend von Baladweyne, per PKW nach Kenia verlassen, wo er etwa ein bis eineinhalb Jahre als Mechaniker gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er keinen Kontakt zu seiner Frau gehabt. Im September 2011 habe er Kenia in Richtung Äthiopien verlassen und sich bis 09.02.2012 in Addis Abeba aufgehalten. An ebendiesem Tage sei er schlepperunterstützt nach Kairo und eineinhalb Tage später nach Österreich geflogen.

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass er im Juli 2010 Personen vom Flughafen abgeholt hätte. Auf dem Weg zur Wohnung des Fahrgastes, seinem Arbeitgeber namens XXXX, seien sie überfallen worden. XXXX sei eine reiche Person und habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin für diesen sechs Monate gearbeitet. Beim Überfall sei XXXX sowie seine beiden Leibwächter getötet worden, er selbst habe unverletzt fliehen können. Beim Weglaufen sei er gestolpert und habe sich beim Hinfallen am Zahn verletzt. Wie viele Angreifer an dem Überfall beteiligt gewesen wären, könne er nicht sagen, da er überhaupt niemanden gesehen hätte. Er habe nur den Schusswechsel gehört und die Angreifer hätten gedacht, dass er tot sei, weshalb sie ihn nicht verfolgt hätten. Am selben Tag habe er noch Somalia verlassen. Der Genannte betonte, dass dies sein einziger Flucht- und Asylgrund sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Mördern seines Arbeitgebers getötet zu werden.Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass er im Juli 2010 Personen vom Flughafen abgeholt hätte. Auf dem Weg zur Wohnung des Fahrgastes, seinem Arbeitgeber namens römisch 40 , seien sie überfallen worden. römisch 40 sei eine reiche Person und habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin für diesen sechs Monate gearbeitet. Beim Überfall sei römisch 40 sowie seine beiden Leibwächter getötet worden, er selbst habe unverletzt fliehen können. Beim Weglaufen sei er gestolpert und habe sich beim Hinfallen am Zahn verletzt. Wie viele Angreifer an dem Überfall beteiligt gewesen wären, könne er nicht sagen, da er überhaupt niemanden gesehen hätte. Er habe nur den Schusswechsel gehört und die Angreifer hätten gedacht, dass er tot sei, weshalb sie ihn nicht verfolgt hätten. Am selben Tag habe er noch Somalia verlassen. Der Genannte betonte, dass dies sein einziger Flucht- und Asylgrund sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Mördern seines Arbeitgebers getötet zu werden.

I.12. In weiterer Folge fand am 27.03.2012 eine Einvernahme des angeblichen Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, im Zuge derer der Genannte seine am 11.03.2012 seitens des Islamischen Zentrums Wien ausgestellte Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seines am 02.04.2011 in Wien geborenen Sohnes vorgelegte. Er gab zu Protokoll, dass er in seiner Heimatstadt als Bauer gearbeitet habe und in Mogadischu, wo er sich 13 Monate bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, als Hilfsmechaniker tätigt gewesen sei. Dabei habe er LKWs betreut und als Fahrer für einen Mann namens XXXX gearbeitet. Im Dezember 2009 habe er seine Frau kennengelernt, diese am 01.01. bzw. 07.01.2010 geheiratet und mit ihr sechs Monate zusammengelebt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einige bekannte Plätze rund um seine Wohnung in Mogadischu zu nennen und wurde zu sonstigen Lokalitäten befragt. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Genannte an, dass er von Al Shabaab aufgefordert worden wäre, sich ihnen anzuschließen. Nachdem ihm Bedenkzeit eingeräumt worden wäre, habe er sich versteckt, da sie mehrmals seine Wohnung überfallen hätten. Eines Tages seien sein Arbeitgeber und dessen Leibwächter überfallen worden. Wo dies passiert sei, wisse er nicht, jedoch hätte es sich bei den Angreifern um maskierte Männer gehandelt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach Hause gerannt und habe aus Angst wieder seine Wohnung verlassen. Als er später zurückgegangen sei, habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass er von Männern gesucht worden wäre. In der Folge habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass er an Al Shabaab dauernd Schutzgeld bezahlen habe müssen und auch vier Mal zu Hause bedroht worden sei. Wann seine Ehegattin ausgereist sei, wisse er nicht. Diese sei aber mehrmals von Al Shabaab bedroht sowie vergewaltigt worden. Am Ende der Befragung führte er an, XXXX zu heißen, wobei "XXXX" der Name seines Vaters sei. Des weiteren sei er am "XXXX" geboren.römisch eins.12. In weiterer Folge fand am 27.03.2012 eine Einvernahme des angeblichen Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, im Zuge derer der Genannte seine am 11.03.2012 seitens des Islamischen Zentrums Wien ausgestellte Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seines am 02.04.2011 in Wien geborenen Sohnes vorgelegte. Er gab zu Protokoll, dass er in seiner Heimatstadt als Bauer gearbeitet habe und in Mogadischu, wo er sich 13 Monate bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, als Hilfsmechaniker tätigt gewesen sei. Dabei habe er LKWs betreut und als Fahrer für einen Mann namens römisch 40 gearbeitet. Im Dezember 2009 habe er seine Frau kennengelernt, diese am 01.01. bzw. 07.01.2010 geheiratet und mit ihr sechs Monate zusammengelebt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einige bekannte Plätze rund um seine Wohnung in Mogadischu zu nennen und wurde zu sonstigen Lokalitäten befragt. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Genannte an, dass er von Al Shabaab aufgefordert worden wäre, sich ihnen anzuschließen. Nachdem ihm Bedenkzeit eingeräumt worden wäre, habe er sich versteckt, da sie mehrmals seine Wohnung überfallen hätten. Eines Tages seien sein Arbeitgeber und dessen Leibwächter überfallen worden. Wo dies passiert sei, wisse er nicht, jedoch hätte es sich bei den Angreifern um maskierte Männer gehandelt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach Hause gerannt und habe aus Angst wieder seine Wohnung verlassen. Als er später zurückgegangen sei, habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass er von Männern gesucht worden wäre. In der Folge habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass er an Al Shabaab dauernd Schutzgeld bezahlen habe müssen und auch vier Mal zu Hause bedroht worden sei. Wann seine Ehegattin ausgereist sei, wisse er nicht. Diese sei aber mehrmals von Al Shabaab bedroht sowie vergewaltigt worden. Am Ende der Befragung führte er an, römisch 40 zu heißen, wobei "XXXX" der Name seines Vaters sei. Des weiteren sei er am "XXXX" geboren.

I.13. In seiner Stellungnahme vom 30.03.2012 monierte der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, dass die ausgehändigten Länderberichte allgemeiner Natur seien und auf sein konkretes Vorbringen keinen Bezug nähmen. Sie bestätigten jedoch, dass Al Shabaab weite Teile Zentral- und Südsomalias kontrollierten und die Bevölkerung terrorisierten. Die Bewohner Mogadischus seien gezwungen, Schutzgeld zu zahlen. Auch sein ursprünglicher Wohnort würde zur Gänze von Al Shabaab kontrolliert und würden diese das gesamte Vieh rauben. Sein Clan, die Biomal, besitze keine Waffen und könne sich auch nicht schützen. Der Genannte betonte, dass er seine Frau traditionell in Mogadischu geheiratet hätte, es jedoch keine Heiratsurkunde darüber gäbe.römisch eins.13. In seiner Stellungnahme vom 30.03.2012 monierte der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, dass die ausgehändigten Länderberichte allgemeiner Natur seien und auf sein konkretes Vorbringen keinen Bezug nähmen. Sie bestätigten jedoch, dass Al Shabaab weite Teile Zentral- und Südsomalias kontrollierten und die Bevölkerung terrorisierten. Die Bewohner Mogadischus seien gezwungen, Schutzgeld zu zahlen. Auch sein ursprünglicher Wohnort würde zur Gänze von Al Shabaab kontrolliert und würden diese das gesamte Vieh rauben. Sein Clan, die Biomal, besitze keine Waffen und könne sich auch nicht schützen. Der Genannte betonte, dass er seine Frau traditionell in Mogadischu geheiratet hätte, es jedoch keine Heiratsurkunde darüber gäbe.

I.14. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 12 01.814-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.14. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 12 01.814-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben und stützte ihre Beurteilung zusammengefasst darauf, dass der Genannte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt das im Rahmen der Erstbefragung angeführte Attentat nur mehr beiläufig erwähnt hätte. Weiters hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ausgangspunkt seiner Flucht, dem Markt in Mogadischu, etwaigen Verletzungen, dem Bezahlen von Schutzgeld sowie den Angreifern widersprüchliche Angaben getätigt. Überdies sei auch aufgrund seiner deutlichen Unwissenheit über örtliche Gegebenheiten in Mogadischu nicht davon auszugehen, dass der Genannte dort tatsächlich 13 Monate gelebt und als Fahrer gearbeitet hätte. Schließlich sei unplausibel, dass der Genannte völlig unverletzt dem Angriff entfliehen habe können.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben und stützte ihre Beurteilung zusammengefasst darauf, dass der Genannte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt das im Rahmen der Erstbefragung angeführte Attentat nur mehr beiläufig erwähnt hätte. Weiters hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ausgangspunkt seiner Flucht, dem Markt in Mogadischu, etwaigen Verletzungen, dem Bezahlen von Schutzgeld sowie den Angreifern widersprüchliche Angaben getätigt. Überdies sei auch aufgrund seiner deutlichen Unwissenheit über örtliche Gegebenheiten in Mogadischu nicht davon auszugehen, dass der Genannte dort tatsächlich 13 Monate gelebt und als Fahrer gearbeitet hätte. Schließlich sei unplausibel, dass der Genannte völlig unverletzt dem Angriff entfliehen habe können.

I.15. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen. Er betonte, dass der unmittelbare Anlass seiner Flucht der Überfall auf das Auto seines Arbeitgebers gewesen wäre und hielt fest, er habe Mogadischu sofort nach dem Überfall nach Kenia verlassen. Seine Frau und sein Kind habe er in Mogadischu zurückgelassen und bis zu seiner Ankunft in Österreich nicht gewusst, dass auch sie Somalia verlassen hätten. Seine individuellen Fluchtgründe seien glaubwürdig und wären die angeblichen Widersprüche keine bzw. rein semantischer Natur. Weiters habe er im Einvernahmeprotokoll vom 27.03.2012 einige Unstimmigkeiten gefunden, die auf eine ungenaue Wiedergabe durch den Übersetzer zurückzuführen seien. Er beantrage, sein Verfahren mit den beim Asylgerichtshof anhängigen Asylverfahren seiner Frau und seines Sohnes zu verbinden und in einem zu entscheiden.römisch eins.15. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen. Er betonte, dass der unmittelbare Anlass seiner Flucht der Überfall auf das Auto seines Arbeitgebers gewesen wäre und hielt fest, er habe Mogadischu sofort nach dem Überfall nach Kenia verlassen. Seine Frau und sein Kind habe er in Mogadischu zurückgelassen und bis zu seiner Ankunft in Österreich nicht gewusst, dass auch sie Somalia verlassen hätten. Seine individuellen Fluchtgründe seien glaubwürdig und wären die angeblichen Widersprüche keine bzw. rein semantischer Natur. Weiters habe er im Einvernahmeprotokoll vom 27.03.2012 einige Unstimmigkeiten gefunden, die auf eine ungenaue Wiedergabe durch den Übersetzer zurückzuführen seien. Er beantrage, sein Verfahren mit den beim Asylgerichtshof anhängigen Asylverfahren seiner Frau und seines Sohnes zu verbinden und in einem zu entscheiden.

I.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, zu Zl. A5 427.911-1/2012, behob der Asylgerichtshof Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 01.814-BAW, und wies die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass die belangte Behörde keine Feststellungen betreffend die Bezahlung von Schutzgeldern, Zwangsrekrutierungen sowie zum Clan der "Biyomal" getroffen und sich nicht mit diesen Angaben beweiswürdigend auseinandergesetzt habe. Es hätte auch keine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin stattgefunden und sei überdies fraglich, ob im konkreten Verfahren überhaupt die Familieneigenschaft im Sinne des § 2 Z. 22 AsylG 2005 vorliege. Dabei seien die in den Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten nicht untersucht worden. Hinzukäme nunmehr auch, dass in der Beschwerde dezidiert davon die Rede sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte bei seiner Ausreise seine Frau und sein Kind in Mogadischu zurückgelassen. Dies stünde jedoch im gravierenden Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und der Tatsache, dass das Kind erst in Österreich geboren worden sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesasylamt diese Unstimmigkeiten durch Befragungen bzw. eventuell durch eine DNA-Analyse aufzuklären haben.römisch eins.16. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, zu Zl. A5 427.911-1/2012, behob der Asylgerichtshof Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 01.814-BAW, und wies die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass die belangte Behörde keine Feststellungen betreffend die Bezahlung von Schutzgeldern, Zwangsrekrutierungen sowie zum Clan der "Biyomal" getroffen und sich nicht mit diesen Angaben beweiswürdigend auseinandergesetzt habe. Es hätte auch keine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin stattgefunden und sei überdies fraglich, ob im konkreten Verfahren überhaupt die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 vorliege. Dabei seien die in den Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten nicht untersucht worden. Hinzukäme nunmehr auch, dass in der Beschwerde dezidiert davon die Rede sei, der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte bei seiner Ausreise seine Frau und sein Kind in Mogadischu zurückgelassen. Dies stünde jedoch im gravierenden Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und der Tatsache, dass das Kind erst in Österreich geboren worden sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesasylamt diese Unstimmigkeiten durch Befragungen bzw. eventuell durch eine DNA-Analyse aufzuklären haben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;römisch zwei.10. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Mit dem oben unter Punkt I.16. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof Spruchpunkt I. jenes Bescheides, mit dem der Antrag des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem oben unter Punkt römisch eins.16. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof Spruchpunkt römisch eins. jenes Bescheides, mit dem der Antrag des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Die Entscheidungen im Familienverfahren sollen möglichst zeitnah erlassen werden (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22.Die Entscheidungen im Familienverfahren sollen möglichst zeitnah erlassen werden vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22.

GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt

zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den

Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).

Unbeschadet der zu Recht im bekämpften Bescheid dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, ist zum jetzigen Zeitpunkt im Zweifel von der Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes auszugehen - diese wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen haben. Aufgrund der Erwägungen betreffend die Vorgehensweise bei Entscheidungen im Familienverfahren war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch der gegenständlich bekämpfte Bescheid zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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