Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 422.994-2/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.3.2012, Zl. 11 08.783/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.3.2012, Zl. 11 08.783/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.8.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.8.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, Somalia aufgrund des dort herrschenden Krieges aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Er stamme aus Mogadischu und gehöre der Volksgruppe der Shiikhaal an.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, Somalia aufgrund des dort herrschenden Krieges aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Er stamme aus Mogadischu und gehöre der Volksgruppe der Shiikhaal an.
Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 3.11.2011 stattfand, verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die im Jänner 2011 erfolgte Ermordung seines als Buslenker tätigen Vaters, der einige Drohanrufe der Islamisten vorangegangen seien. Auch der Beschwerdeführer selbst sei, zum Teil über seinen Vater, seit Ende 2009 mehrmals aufgefordert worden, sich Al Shabaab als Kämpfer anzuschließen. Schließlich wäre der Genannte im Juni 2010 sogar festgenommen worden, man hätte ihm vorgeworfen, als Spion tätig zu sein. Im Zuge eines Angriffs auf den Stützpunkt durch Regierungstruppen sei es auch dem Beschwerdeführer gelungen, wieder frei zu kommen.
I.2. Mit (erstem) Bescheid vom 16.11.2011, Zl. 11 08.783-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung zu. Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, dessen Ausführungen sich als formularmäßig erwiesen hätten.römisch eins.2. Mit (erstem) Bescheid vom 16.11.2011, Zl. 11 08.783-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitiger Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung zu. Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, dessen Ausführungen sich als formularmäßig erwiesen hätten.
I.3. Mit Erkenntnis vom 2.2.2012, Zl. A5 422.994-1/2011/6E, gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen die oben genannte Entscheidung in Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 2.2.2012, Zl. A5 422.994-1/2011/6E, gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen die oben genannte Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Der Asylgerichtshof erklärte das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren als mangelhaft, zumal es eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den Angaben des Genannten vermissen ließe und aus dem Umstand, dass das Vorbringen starke Ähnlichkeit mit anderen Asylverfahren somalischer Staatsangehöriger aufweise, nicht automatisch dessen Unglaubwürdigkeit angenommen werden könnte. Die belangte Behörde hätte es etwa auch unterlassen, ihre der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen in Beziehung zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu setzen und Feststellungen zur Frage der Schutzmöglichkeiten oder des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu beleuchten.
I.4. Mit (zweitem) Bescheid vom 7.3.2012, Zl. 11 08.783-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten neuerlich ab. Abermals stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die sich als "formularmäßig" und widersprüchlich herausgestellt hätten. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich die Kriegsgeschehnisse als Grund für das Verlassen Somalias ins Treffen geführt hätte, sei er erstmalig bei der Einvernahme auf konkrete Probleme mit Al Shabaab zu sprechen gekommen. Dies stellte eine Steigerung dar und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall des Zutreffens seiner Angaben zur Inhaftierung und Zwangsrekrutierung diese Umstände bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Zudem erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers, ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes, nicht als asylrelevant, zumal Bürgerkrieg und damit im Zusammenhang stehende Folgen nicht unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren wären.römisch eins.4. Mit (zweitem) Bescheid vom 7.3.2012, Zl. 11 08.783-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten neuerlich ab. Abermals stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die sich als "formularmäßig" und widersprüchlich herausgestellt hätten. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich die Kriegsgeschehnisse als Grund für das Verlassen Somalias ins Treffen geführt hätte, sei er erstmalig bei der Einvernahme auf konkrete Probleme mit Al Shabaab zu sprechen gekommen. Dies stellte eine Steigerung dar und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall des Zutreffens seiner Angaben zur Inhaftierung und Zwangsrekrutierung diese Umstände bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Zudem erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers, ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes, nicht als asylrelevant, zumal Bürgerkrieg und damit im Zusammenhang stehende Folgen nicht unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren wären.
Eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme hätte sich als verzichtbar erwiesen, da der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt sei.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin zum wiederholten Male, seine Heimat infolge eines Zwangsrekrutierungsversuches durch Al Shabaab bzw. infolge stammesbedingter fehlender Schutzmöglichkeiten verlassen zu haben. Zunächst hätte es die belangte Behörde verabsäumt, sein Vorbringen durch gezielte Detailfragen zu verifizieren, zudem aber hätte sie alleine aufgrund der Länderberichte zum Ergebnis glaubwürdiger Angaben gelangen müssen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin zum wiederholten Male, seine Heimat infolge eines Zwangsrekrutierungsversuches durch Al Shabaab bzw. infolge stammesbedingter fehlender Schutzmöglichkeiten verlassen zu haben. Zunächst hätte es die belangte Behörde verabsäumt, sein Vorbringen durch gezielte Detailfragen zu verifizieren, zudem aber hätte sie alleine aufgrund der Länderberichte zum Ergebnis glaubwürdiger Angaben gelangen müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Vorausgeschickt wird allgemein, dass das Bundesasylamt den zweiten Bescheid im gegenständlichen Verfahren unter gänzlicher Missachtung der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.2.2012, Zl. A5 422.994-1/2011/6E, vorgegebenen Prüfmaßstäbe und Fragestellungen erlassen hat. Der Standpunkt der belangten Behörde, demzufolge etwa eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren unterbleiben könne, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt als geklärt anzunehmen sei, erscheint vor dem Hintergrund festgestellter maßgeblicher Ermittlungsfehler im ersten Verfahrensgang geradezu willkürlich.
Dies gilt umso mehr, als die auch im zweiten Verfahrensgang getroffene Bescheidbegründung im Wesentlichen mit der im ersten (deswegen behobenen!) Bescheid gewählten identisch ist. Neuerlich wurden die Aussagen des Beschwerdeführers nämlich - ohne nähere Begründung - als "formularhaft" bezeichnet und ein Widerspruch darin gesehen, dass er bei der Erstbefragung als Fluchtgrund "nur" vom Krieg in Somalia gesprochen und erst bei der (einzigen) Einvernahme seine Inhaftierung und Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ins Treffen geführt hätte. Wie bereits vom Asylgerichtshof dazu festgehalten, handelt es sich beim Hinweis auf die Kriegsgeschehnisse in Somalia einerseits und späteren näheren Ausführungen einer persönlichen Betroffenheit in Form einer Zwangsrekrutierung (die letztlich nach den Länderberichten einen Bestandteil der Kriegsereignisse darstellt!) andererseits nicht notwendigerweise um einen Widerspruch. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich kurze und eher allgemein gehaltene Angaben gemacht hat, ist ihm insofern nicht vorwerfbar, als gemäß dem Erstbefragungsformular explizit keine Bezugnahme auf die näheren Fluchtgründe vorgesehen ist (vgl. kleingedruckter Text zu Punkt 11!).Dies gilt umso mehr, als die auch im zweiten Verfahrensgang getroffene Bescheidbegründung im Wesentlichen mit der im ersten (deswegen behobenen!) Bescheid gewählten identisch ist. Neuerlich wurden die Aussagen des Beschwerdeführers nämlich - ohne nähere Begründung - als "formularhaft" bezeichnet und ein Widerspruch darin gesehen, dass er bei der Erstbefragung als Fluchtgrund "nur" vom Krieg in Somalia gesprochen und erst bei der (einzigen) Einvernahme seine Inhaftierung und Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ins Treffen geführt hätte. Wie bereits vom Asylgerichtshof dazu festgehalten, handelt es sich beim Hinweis auf die Kriegsgeschehnisse in Somalia einerseits und späteren näheren Ausführungen einer persönlichen Betroffenheit in Form einer Zwangsrekrutierung (die letztlich nach den Länderberichten einen Bestandteil der Kriegsereignisse darstellt!) andererseits nicht notwendigerweise um einen Widerspruch. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich kurze und eher allgemein gehaltene Angaben gemacht hat, ist ihm insofern nicht vorwerfbar, als gemäß dem Erstbefragungsformular explizit keine Bezugnahme auf die näheren Fluchtgründe vorgesehen ist vergleiche kleingedruckter Text zu Punkt 11!).
Angesichts der von der belangten Behörde selbst ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Berichte können die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht pauschal als unglaubwürdig bezeichnet werden. Auf Basis welcher Ermittlungsergebnisse das Bundesasylamt nunmehr neuerlich und ohne erkennbare weiterführende Ermittlungen (auf Basis sogar verkürzter Länderfeststellungen) zum Ergebnis fehlender Asylrelevanz gelangt, ist nach wie vor unklar. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das bloße Wiederholen einer bereits als mangelhaft erkannten Bescheidbegründung den Mangel/die Mängel nicht saniert.
Nicht nachvollziehbar ist weiters der lapidare Hinweis darauf, dass selbst im Fall des Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Soweit die belangte Behörde offenkundig vermeint, dass die allgemeine Bürgerkriegslage bzw. die daraus resultierenden Unglücksfolgen nicht unter die GFK subsumierbar wären, ist ihr zwar zu folgen, jedoch ist daraus im gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hat eben nicht bloß allgemein auf den Bürgerkrieg Bezug genommen, sondern - entgegen der Annahme der belangten Behörde - über eine ihn konkret betreffende Bedrohungssituation berichtet, ohne, dass diese näher - unter GFK- relevanten Gesichtspunkten- untersucht worden wäre.
Der Verweis auf die vom Asylgerichtshof entwickelte Judikatur zu Afghanistan und die Schlussfolgerung, dass diese auch auf die Zwangsrekrutierungsproblematik in Somalia anwendbar sei, erscheint wenig zielführend, zumal die belangte Behörde gehalten ist, aufgrund der Länderfeststellungen zum jeweiligen Herkunftsstaat zu entscheiden. Der Größenschluss, dass die Vorgehensweise der Taliban mit jener der Al Shabaab gleichzusetzen sei, geht nicht nur aufgrund unterschiedlicher Herkunftsstaaten ins Leere, sondern bleiben bei dieser Argumentation vor allem auch das individuelle Vorbringen und die jeweils konkreten persönlichen Umstände unberücksichtigt. Soweit die belangte Behörde abschließend feststellt, dass sie -unter Berücksichtigung der (gegenständlich irrelevanten) Judikatur zu Afghanistan- nicht dazu angehalten werden könne, gegen höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verstoßen (!), ist sie auf die bereits im Erkenntnis vom 2.2.2012 klar formulierten Prüfaufträge des Asylgerichtshofes im gegenständlichen, konkreten Verfahren (!) aufmerksam zu machen.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
27.11.2012