TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/17 A5 421526-1/2011

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Spruch

A5 421.526-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 09 14.234-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zl. 09 14.234-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am 17.11.2009 gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren zu sein und in den Jahren 1982 bis 1990 ebendort die Schule besucht zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der "Schiiqaal" an und habe in seiner Heimat seine Ehegattin sowie sieben Geschwister zurückgelassen. Seine Eltern seien bereits im Jahr 1991 verstorben. Sein Heimatland habe er schlepperunterstützt ausgehend von Mogadischu am 12.11.2009 nach Dubai verlassen, wo er nach einem dreitägigen Aufenthalt seine Reise per Direktflug nach Wien fortgesetzt habe.Bei seiner am 17.11.2009 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren zu sein und in den Jahren 1982 bis 1990 ebendort die Schule besucht zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der "Schiiqaal" an und habe in seiner Heimat seine Ehegattin sowie sieben Geschwister zurückgelassen. Seine Eltern seien bereits im Jahr 1991 verstorben. Sein Heimatland habe er schlepperunterstützt ausgehend von Mogadischu am 12.11.2009 nach Dubai verlassen, wo er nach einem dreitägigen Aufenthalt seine Reise per Direktflug nach Wien fortgesetzt habe.

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass er von der Islamistengruppe Al Shabaab dazu gezwungen worden wäre, das von ihm in Mogadischu betriebene Kino zu schließen. Im Fall seiner Weigerung sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Da er einem Minderheitenstamm angehöre, habe er fliehen müssen. Seine Frau sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ebenfalls geflüchtet, jedoch wisse er nicht wohin.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Gattin würde in Mogadischu leben. Seine Cousine, zu der er keinen Kontakt habe, würde sich in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Reisebewegung detailliert zu schildern, und wurde schließlich zu seinen Ausreisegründen befragt. Hiezu führte er an, dass er im August 2006 von Al Shabaab mitgenommen worden wäre, nachdem er sich geweigert hätte, sein Kino zu schließen. Er sei in eine Art Gefängnis gebracht worden, wo er bis Jänner 2007 verblieben wäre und frei gekommen sei, als das äthiopische Militär dieses Gebiet erobert hätte. Im November 2007 hätte schließlich Al Shabaab den Beschwerdeführer zwingen wollen, am Heiligen Krieg teilzunehmen. In diesem Moment sei es jedoch zu einer Auseinandersetzung mit dem äthiopischen Militär gekommen, wodurch dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen wäre. In weiterer Folge sei er immer wieder telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, falls er Al Shabaab nicht beitrete. Am 10.02.2009 sei er von vier Mitgliedern dieser Gruppe in ein Lager mitgenommen worden, wo ihm der Umgang mit Waffen beigebracht werden sollte. Nach 12 Tagen sei er von den Islamisten zu einem Trainingsplatz gebracht worden, wo ihm schließlich abermals die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge bis 09.11.2009 in Mogadischu versteckt habe. An ebendiesem Tage wären Mitglieder der Gruppe zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Türe aufgebrochen. Sein jüngerer Bruder hätte gefragt, was dies solle und hätten die Mitglieder zu schreien begonnen. Der Beschwerdeführer habe sie erkannt, sei durch ein Fenster geflohen und habe sich bei einem Freund versteckt, der den Schlepper kontaktiert hätte.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Gattin würde in Mogadischu leben. Seine Cousine, zu der er keinen Kontakt habe, würde sich in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Reisebewegung detailliert zu schildern, und wurde schließlich zu seinen Ausreisegründen befragt. Hiezu führte er an, dass er im August 2006 von Al Shabaab mitgenommen worden wäre, nachdem er sich geweigert hätte, sein Kino zu schließen. Er sei in eine Art Gefängnis gebracht worden, wo er bis Jänner 2007 verblieben wäre und frei gekommen sei, als das äthiopische Militär dieses Gebiet erobert hätte. Im November 2007 hätte schließlich Al Shabaab den Beschwerdeführer zwingen wollen, am Heiligen Krieg teilzunehmen. In diesem Moment sei es jedoch zu einer Auseinandersetzung mit dem äthiopischen Militär gekommen, wodurch dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen wäre. In weiterer Folge sei er immer wieder telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, falls er Al Shabaab nicht beitrete. Am 10.02.2009 sei er von vier Mitgliedern dieser Gruppe in ein Lager mitgenommen worden, wo ihm der Umgang mit Waffen beigebracht werden sollte. Nach 12 Tagen sei er von den Islamisten zu einem Trainingsplatz gebracht worden, wo ihm schließlich abermals die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge bis 09.11.2009 in Mogadischu versteckt habe. An ebendiesem Tage wären Mitglieder der Gruppe zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Türe aufgebrochen. Sein jüngerer Bruder hätte gefragt, was dies solle und hätten die Mitglieder zu schreien begonnen. Der Beschwerdeführer habe sie erkannt, sei durch ein Fenster geflohen und habe sich bei einem Freund versteckt, der den Schlepper kontaktiert hätte.

I.3. Nachdem das Bundesasylamt (negative) Dublin-Konsultationen geführt und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen hatte, fand am 02.02.2010 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Frau, seine zwei Schwestern, drei Halbgeschwister und seine Stiefmutter zum Zeitpunkt seiner Ausreise an seiner letzten Wohnadresse gelebt hätten. Er betonte, dass sein Clan nach der Geschichte zu den Hawyie gehörte und er wegen seiner Clanzugehörigkeit nie Probleme gehabt hätte. In Bezug auf seine Fluchtgründe wiederholte er zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und wurde er seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, seinen fünfmonatigen Aufenthalt in dem Lager der Al Shabaab zu beschreiben. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, mit Länderbändern geschlagen worden zu sein. Als er aus dem Lager entkommen wäre, hätte er sein Kino trotz allem weitergeführt bis ihn im November 2007 zwei Al Shabaab-Mitglieder neuerlich im Kino aufgesucht hätten. Er sei mit einem Gewehr am Hals zum Mitkommen gezwungen worden und hätten vor der Türe mehr als 10 bewaffnete Personen gewartet. Schließlich sei es zu einem Kampf mit äthiopischen Truppen gekommen, wobei dem Beschwerdeführer dabei die Flucht gelungen sei. Seit diesem Tage habe er sein Kino nicht mehr aufgemacht. Anfang 2008 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet, bis er Ende 2008 wieder in seinen Bezirk zurückgekehrt sei und sein Kino abermals aufgemacht hätte. Am 10.02.2008 seien wieder 7 oder 8 Rebellen zu ihm ins Kino gekommen und hätten ihn in ein anderes Lager mitgenommen, wo ihm der Umgang mit Waffen gelehrt worden sei. Nach 12 Tagen hätte er an einem Ort an Kampfhandlungen teilnehmen sollen, von wo aus ihm schließlich die Flucht gelungen sei. Nach seiner Rückkehr hätten Freunde das Kino weiter betrieben und hätte die Familie des Beschwerdeführers etwas aus dem Erlös erhalten. Am 09.11.2009 hätten Rebellen die Holzeingangstüre aufgebrochen und seien eingedrungen. Der Bruder und die Stiefmutter hätten gefragt, wer da sei und als der Beschwerdeführer die Stimmen der Rebellen gehört hätte, sei er aus dem Fenster gesprungen und habe sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund versteckt.römisch eins.3. Nachdem das Bundesasylamt (negative) Dublin-Konsultationen geführt und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen hatte, fand am 02.02.2010 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Frau, seine zwei Schwestern, drei Halbgeschwister und seine Stiefmutter zum Zeitpunkt seiner Ausreise an seiner letzten Wohnadresse gelebt hätten. Er betonte, dass sein Clan nach der Geschichte zu den Hawyie gehörte und er wegen seiner Clanzugehörigkeit nie Probleme gehabt hätte. In Bezug auf seine Fluchtgründe wiederholte er zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen und wurde er seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, seinen fünfmonatigen Aufenthalt in dem Lager der Al Shabaab zu beschreiben. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, mit Länderbändern geschlagen worden zu sein. Als er aus dem Lager entkommen wäre, hätte er sein Kino trotz allem weitergeführt bis ihn im November 2007 zwei Al Shabaab-Mitglieder neuerlich im Kino aufgesucht hätten. Er sei mit einem Gewehr am Hals zum Mitkommen gezwungen worden und hätten vor der Türe mehr als 10 bewaffnete Personen gewartet. Schließlich sei es zu einem Kampf mit äthiopischen Truppen gekommen, wobei dem Beschwerdeführer dabei die Flucht gelungen sei. Seit diesem Tage habe er sein Kino nicht mehr aufgemacht. Anfang 2008 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 geflüchtet, bis er Ende 2008 wieder in seinen Bezirk zurückgekehrt sei und sein Kino abermals aufgemacht hätte. Am 10.02.2008 seien wieder 7 oder 8 Rebellen zu ihm ins Kino gekommen und hätten ihn in ein anderes Lager mitgenommen, wo ihm der Umgang mit Waffen gelehrt worden sei. Nach 12 Tagen hätte er an einem Ort an Kampfhandlungen teilnehmen sollen, von wo aus ihm schließlich die Flucht gelungen sei. Nach seiner Rückkehr hätten Freunde das Kino weiter betrieben und hätte die Familie des Beschwerdeführers etwas aus dem Erlös erhalten. Am 09.11.2009 hätten Rebellen die Holzeingangstüre aufgebrochen und seien eingedrungen. Der Bruder und die Stiefmutter hätten gefragt, wer da sei und als der Beschwerdeführer die Stimmen der Rebellen gehört hätte, sei er aus dem Fenster gesprungen und habe sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund versteckt.

I.4. Anlässlich einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 16.02.2010 stattfand, gab dieser an, dass sein Kino von August bis Jänner 2007 geschlossen gewesen wäre und er es danach bis Februar 2008 weitergeführt hätte. Bis Jänner 2009 sei es wieder zugesperrt gewesen und dann von seinem Bruder und einem Freund geführt worden. Diese hätten zwar bislang keine Probleme gehabt, würden solche aber sicher bekommen. Seit seiner Ausreise sei das Kino jedoch geschlossen.römisch eins.4. Anlässlich einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die am 16.02.2010 stattfand, gab dieser an, dass sein Kino von August bis Jänner 2007 geschlossen gewesen wäre und er es danach bis Februar 2008 weitergeführt hätte. Bis Jänner 2009 sei es wieder zugesperrt gewesen und dann von seinem Bruder und einem Freund geführt worden. Diese hätten zwar bislang keine Probleme gehabt, würden solche aber sicher bekommen. Seit seiner Ausreise sei das Kino jedoch geschlossen.

I.5. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem Gutachter XXXX, der in seinem - nach mehrfacher Urgenz - am 18.08.2011 fertiggestellten Gutachten zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer einen der Benaadir-Dialekte spreche, deren Verbreitungsgebiet hauptsächlich in Somalia, etwa südlich der Stadt Gaalkacyo liege und das bis in den Raum Mogadischu reiche. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer in diesem Gebiet bzw. innerhalb einer aus diesem Gebiet, insbesondere dessen nördlichen Teilen stammenden Sprechergruppe, hauptsozialisiert. Die Benaadir-Dialekte würden hauptsächlich von Angehörigen des Hawiye-Klans gesprochen.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem Gutachter römisch 40 , der in seinem - nach mehrfacher Urgenz - am 18.08.2011 fertiggestellten Gutachten zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer einen der Benaadir-Dialekte spreche, deren Verbreitungsgebiet hauptsächlich in Somalia, etwa südlich der Stadt Gaalkacyo liege und das bis in den Raum Mogadischu reiche. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer in diesem Gebiet bzw. innerhalb einer aus diesem Gebiet, insbesondere dessen nördlichen Teilen stammenden Sprechergruppe, hauptsozialisiert. Die Benaadir-Dialekte würden hauptsächlich von Angehörigen des Hawiye-Klans gesprochen.

I.6. Im Rahmen der Einvernahme am 24.08.2011 vor dem Bundesasylamt betonte der Beschwerdeführer nochmals, keine Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit erlebt zu haben und schilderte abermals seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Der Genannte führte weiter aus, dass er nach seiner Rückkehr Anfang 2009 wieder sein Geschäft geöffnet habe, darin aber nicht gearbeitet hätte. Vielmehr hätten zwei Freunde das Geschäft geführt. Weiters gab er an, 10 Tage festgehalten worden zu sein und dass ihm die Flucht gelungen wäre, als es eine Auseinandersetzung gegeben hätte. Seine Flucht aus dem Haus schilderte er dahingehend, dass sein Bruder Geräusche gehört habe, als die Rebellen auf die Türe des Blechhauses eingeschlagen hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus dem Fenster geflüchtet. Das Bundesasylamt brachte dem Beschwerdeführer Feststellungen zum Clan der Sheikhal zur Kenntnis und befragte ihn anschließend neuerlich zu den Kontakten mit den Rebellen.römisch eins.6. Im Rahmen der Einvernahme am 24.08.2011 vor dem Bundesasylamt betonte der Beschwerdeführer nochmals, keine Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit erlebt zu haben und schilderte abermals seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Der Genannte führte weiter aus, dass er nach seiner Rückkehr Anfang 2009 wieder sein Geschäft geöffnet habe, darin aber nicht gearbeitet hätte. Vielmehr hätten zwei Freunde das Geschäft geführt. Weiters gab er an, 10 Tage festgehalten worden zu sein und dass ihm die Flucht gelungen wäre, als es eine Auseinandersetzung gegeben hätte. Seine Flucht aus dem Haus schilderte er dahingehend, dass sein Bruder Geräusche gehört habe, als die Rebellen auf die Türe des Blechhauses eingeschlagen hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus dem Fenster geflüchtet. Das Bundesasylamt brachte dem Beschwerdeführer Feststellungen zum Clan der Sheikhal zur Kenntnis und befragte ihn anschließend neuerlich zu den Kontakten mit den Rebellen.

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte ihre Beurteilung zusammengefasst auf dessen unterschiedliche Ausführungen in Bezug auf den ersten Kontakt zum Schlepper sowie diverse nicht einheitliche Zeitangaben. Das Bundesasylamt sah weiters Widersprüche in der Anzahl der angeführten Rebellen, dem Grund des Verlassens des Lagers sowie dem Vorfall vom 09.11.2009. Schließlich habe der Beschwerdeführer die Geschehnisse im November 2007 unterschiedlich geschildert und gegensätzliche Angaben in Bezug auf die Öffnungszeiten seines Kinos getätigt. Auch von den Anrufen mit anonymen Nummern habe der Beschwerdeführer lediglich einmal berichtet, diese jedoch in weiterer Folge nicht mehr erwähnt. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass die behauptete Zwangsrekrutierung nicht unter den Flüchtlingsbegriff fiele und der Beschwerdeführer auch keine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geltend gemacht habe. Zudem indiziere eine Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nicht die Flüchtlingseigenschaft.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte ihre Beurteilung zusammengefasst auf dessen unterschiedliche Ausführungen in Bezug auf den ersten Kontakt zum Schlepper sowie diverse nicht einheitliche Zeitangaben. Das Bundesasylamt sah weiters Widersprüche in der Anzahl der angeführten Rebellen, dem Grund des Verlassens des Lagers sowie dem Vorfall vom 09.11.2009. Schließlich habe der Beschwerdeführer die Geschehnisse im November 2007 unterschiedlich geschildert und gegensätzliche Angaben in Bezug auf die Öffnungszeiten seines Kinos getätigt. Auch von den Anrufen mit anonymen Nummern habe der Beschwerdeführer lediglich einmal berichtet, diese jedoch in weiterer Folge nicht mehr erwähnt. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass die behauptete Zwangsrekrutierung nicht unter den Flüchtlingsbegriff fiele und der Beschwerdeführer auch keine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geltend gemacht habe. Zudem indiziere eine Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und darauf basierend die ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.

I.11. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, monierte darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und hielt fest, dass die getroffenen Feststellungen zu seinem konkreten Vorbringen nur unzureichend seien. Er zitierte auszugsweise aus Berichten betreffend die Vorgehensweise der Al Shabaab und schlussfolgerte, dass diese Verstöße gegen ihre Auslegung der Scharia sanktionieren würden und eine Verweigerung des Anschlusses als Ausdruck einer religiösen oder politischen Meinung ansähen. Er betonte, dass er die fluchtursächlichen Motive gleichlautend geschildert hätte und er den Erstkontakt zum Schlepper nicht erst nach den Vorfällen am 09.11.2009 gehabt habe. Weiters habe er bereits in seiner Einvernahme den von der belangten Behörde angeführten Widerspruch in Bezug auf das Training nach der erfolgten Rückübersetzung aufgeklärt. Schließlich handle es sich bei dem aufgezeigten Widerspruch in den zeitlichen Angaben betreffend die Zwangsrekrutierung nicht um einen gravierenden, zumal die Einvernahmen etwa eineinhalb Jahre auseinander gelegen seien. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 im Zuge der Entführung ein Gewehr an den Hals gehalten worden wäre und er darüber hinaus im November 2007 mit dem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen worden wäre. Die Übergriffe wären jedenfalls gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen und als beabsichtige Bestrafung aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Betreiben des Kinos gegen die Vorschriften der Islamisten verstoßen hätte, zu sehen.römisch eins.11. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, monierte darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und hielt fest, dass die getroffenen Feststellungen zu seinem konkreten Vorbringen nur unzureichend seien. Er zitierte auszugsweise aus Berichten betreffend die Vorgehensweise der Al Shabaab und schlussfolgerte, dass diese Verstöße gegen ihre Auslegung der Scharia sanktionieren würden und eine Verweigerung des Anschlusses als Ausdruck einer religiösen oder politischen Meinung ansähen. Er betonte, dass er die fluchtursächlichen Motive gleichlautend geschildert hätte und er den Erstkontakt zum Schlepper nicht erst nach den Vorfällen am 09.11.2009 gehabt habe. Weiters habe er bereits in seiner Einvernahme den von der belangten Behörde angeführten Widerspruch in Bezug auf das Training nach der erfolgten Rückübersetzung aufgeklärt. Schließlich handle es sich bei dem aufgezeigten Widerspruch in den zeitlichen Angaben betreffend die Zwangsrekrutierung nicht um einen gravierenden, zumal die Einvernahmen etwa eineinhalb Jahre auseinander gelegen seien. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 im Zuge der Entführung ein Gewehr an den Hals gehalten worden wäre und er darüber hinaus im November 2007 mit dem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen worden wäre. Die Übergriffe wären jedenfalls gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen und als beabsichtige Bestrafung aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Betreiben des Kinos gegen die Vorschriften der Islamisten verstoßen hätte, zu sehen.

I.12. Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer das amtswegige Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer das amtswegige Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011, Zl. A5 421.526-1/2011/5Z, wurde die ARGE Rechtsberatung zum Rechtsberater bestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde sowohl dem Rechtsberater, als auch dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt, eine Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht eingelangt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und ausgeführt hat, seine Heimat aufgrund von Verfolgungshandlungen durch Angehörige der Al Shabaab verlassen zu haben. Er schilderte während seiner insgesamt vier Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen einheitlich, in Summe vier Übergriffen ausgesetzt gewesen und einerseits seitens Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, das von ihm betriebene Kino zu schließen, und andererseits zur Teilnahme am heiligen Krieg gezwungen worden zu sein.

Das Bundesasylamt zeigt im bekämpften Bescheid die ihrer Meinung nach aufgetretenen Widersprüche auf, diesen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch zum Großteil substantiiert entgegen getreten, sodass die vorgenommene Beweiswürdigung in dieser Form nicht Stand hält.

Einerseits ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass das Bundesasylamt seitenlang Feststellungen zu den in Somalia vorherrschenden Clanstrukturen trifft und sich damit auch in seiner Beweiswürdigung auseinandersetzt, obwohl der Genannte zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geltend gemacht hat. Zwar hat sich die belangte Behörde auch mit dem Thema rund um Zwangsrekrutierungen beschäftigt, demgegenüber überhaupt keine Feststellungen zur Einstellung von Al Shabaab gegenüber Kinos und deren Bertreiber getroffen bzw. ob und inwiefern diese etwaigen (religiösen) Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnten.

Anderseits handelt es sich beim Großteil der in der angefochtenen Entscheidung aufgezählten Widersprüche, insbesondere vor dem Hintergrund der durchwegs einheitlichen und detaillierten Berichterstattung des Beschwerdeführers, um lediglich vermeintliche Divergenzen. So wird dem Genannten vorgeworfen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er bereits am 22.10.2009 mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen hätte, obwohl er sich erst am 09.11.2009 zur Ausreise entschlossen hätte. Angesichts der zuvor angeblich dreimalig erfolgten Übergriffe erscheint die Kontaktaufnahme aus rein präventiven Maßnahmen vor dem letzten Angriff jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Zu beachten wäre dabei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen seiner Einvernahme am 20.11.2009 auch nicht behauptet hat, dass der Erstkontakt zum Schlepper erst nach dem Vorfall am 09.11.2009 erfolgt wäre, wie das Bundesasylamt in diesem Kontext offenkundig unterstellt.

Wenn die belangte Behörde weiters Widersprüche in der behaupteten Personenanzahl zu erkennen vermeint, so kann ihr darin nicht gefolgt werden, denn der Beschwerdeführer hat stets vier Personen im Kontext mit dem ersten Übergriff im August 2006 genannt. Die sieben bis acht Personen führte er lediglich beim dritten Kontakt im Februar 2009 ins Treffen.

Wenn das Bundesasylamt hervorhebt, der Beschwerdeführer hätte verschiedene Gründe bezüglich des Verlassens des Lagers angegeben, so ist hiebei nicht berücksichtigt worden, dass der Genannte auch bei seiner letzten Einvernahme zunächst angegeben hatte, "wir mussten an dem Krieg teilnehmen" (AS 227) und nach Rückübersetzung einräumte, dass sie nicht direkt am Krieg teilnehmen hätten müssen, sondern ihnen gezeigt werden sollte, was ihre Aufgabe im Fall der Kriegsteilnahme gewesen wäre.

Auch in Bezug auf die behauptete Drohung, im Zuge derer dem Beschwerdeführer das Gewehr an den Hals gehalten worden wäre, hat dieser in seiner Beschwerde zu Recht auf Unstimmigkeiten in der Argumentation der belangte Behörde hingewiesen. Dabei wäre auch zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Großen und Ganze seine Fluchtmotive im Rahmen der Einvernahmen frei erzählt hatte und nur wenige Rückfragen in diesem Bezug an den Genannten gestellt wurden.

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus auch unterschiedliche Zeitangaben in Bezug auf seine erste Anhaltung im Lager getätigt hat und er einmal davon sprach, die Rebellen hätten die Türe aufgebrochen, nur um das nächste Mal anzugeben, sie hätten an die Türe geklopft. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen reichen diese Unplausibilitäten jedoch nicht aus, allein deshalb dem Beschwerdeführer die gänzliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Mangels unzureichender Feststellungen und einer ausreichenden nachvollziehbaren Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den geltend gemachten Fluchtmotiven des Beschwerdeführers, ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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