TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/18 A5 422217-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2012
beobachten
merken

Spruch

A5 422.217-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 06.783-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 06.783-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 5.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 5.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in XXXX geboren worden sei und dort sechs Monate eine Privatschule und bis zu seinem 11. Lebensjahr die Koranschule besucht habe. Er habe sich in seiner Heimat, wo er traditionell verheiratet sei, zuletzt als Gemischtwarenhändler verdingt und seine Ausreise aus Somalia Ende 2011 begonnen. Zunächst sei der Beschwerdeführer nach Äthiopien gereist und nach einem dreitägigen Aufenthalt schlepperunterstützt in die Emirate weitergeflogen. Von dort aus sei es weiter in die Ukraine gegangen und von dort auf dem Landweg weiter bis nach Österreich. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, er sei von Al Shabaab festgenommen und entführt worden. Er sei 2 Monate hindurch festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Islamisten zu unterstützen und sei deshalb von diesen geschlagen worden. Infolge eines Konfliktes, zu dem er keine näheren Angaben tätigen könne, wären die Rebellen weitergezogen, nur eine Person, die auf den Beschwerdeführer aufgepasst hätte, sei zurückgeblieben. Dem Beschwerdeführer sei in einem Moment, als dieser Wächter auf die Toilette gegangen wäre, die Flucht gelungen. Er habe sich zu seinem Onkel begeben und sei 11 Tage bei diesem verblieben. Dieser Verwandte hätte auch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, von Al Shabaab habe er in dieser Zeit nichts mehr gehört. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, dass seine Seele von Al Shabaab umgebracht würde.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in römisch 40 geboren worden sei und dort sechs Monate eine Privatschule und bis zu seinem 11. Lebensjahr die Koranschule besucht habe. Er habe sich in seiner Heimat, wo er traditionell verheiratet sei, zuletzt als Gemischtwarenhändler verdingt und seine Ausreise aus Somalia Ende 2011 begonnen. Zunächst sei der Beschwerdeführer nach Äthiopien gereist und nach einem dreitägigen Aufenthalt schlepperunterstützt in die Emirate weitergeflogen. Von dort aus sei es weiter in die Ukraine gegangen und von dort auf dem Landweg weiter bis nach Österreich. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, er sei von Al Shabaab festgenommen und entführt worden. Er sei 2 Monate hindurch festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Islamisten zu unterstützen und sei deshalb von diesen geschlagen worden. Infolge eines Konfliktes, zu dem er keine näheren Angaben tätigen könne, wären die Rebellen weitergezogen, nur eine Person, die auf den Beschwerdeführer aufgepasst hätte, sei zurückgeblieben. Dem Beschwerdeführer sei in einem Moment, als dieser Wächter auf die Toilette gegangen wäre, die Flucht gelungen. Er habe sich zu seinem Onkel begeben und sei 11 Tage bei diesem verblieben. Dieser Verwandte hätte auch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert, von Al Shabaab habe er in dieser Zeit nichts mehr gehört. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, dass seine Seele von Al Shabaab umgebracht würde.

I.2. Am 22.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, der Volksgruppe der Asharaf, konkret dem Clan Hasan, anzugehören. Aufgrund dessen hätte er in seiner Heimat Probleme gehabt, so hätte er etwa nicht jene Frau ehelichen können, die er geliebt habe, ebenso sei es ihm nicht erlaubt gewesen, zu arbeiten. Befragt nach seinen persönlichen Lebensumständen verwies der Beschwerdeführer darauf, in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und ansonsten in einem Haus gewohnt zu haben, das seinem Onkel gehört habe. Bezüglich seiner Ausreisegründe gab der Beschwerdeführer an, Anfang März 2011 von zwei Männern im Geschäft aufgesucht worden zu sein; diese hätten ihn aufgefordert, den im Auto verbliebenen Männern Zigaretten zu bringen. Der Beschwerdeführer sei dem nachgekommen und dabei entführt worden. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn in ein Dorf, in dem zahlreiche Al Shabaab-Rebellen gelebt hätten, gebracht, wo er in einem Zimmer eingesperrt worden wäre. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er verbotenerweise Rauschgift verkaufen würde und dass er nun mit den Rebellen zusammenarbeiten müsse. Während des insgesamt zwei Monate dauernden Aufenthaltes sei er mehrfach geschlagen worden, man habe ihm Blut abgenommen und ihm oft mehrere Tage hindurch nichts zu essen gegeben. Außerdem hätte er in der Dunkelheit laufen müssen. In dem Lager hätten sich nach Einschätzung des Beschwerdeführers ca. 50 Rebellen aufgehalten, die sich alle an den Kämpfen beteiligt hätten. Nur ein Mann sei bei Ausbruch eines Konfliktes zurückgeblieben und habe auf den Beschwerdeführer aufgepasst. Er habe dem Beschwerdeführer die Handschellen abgenommen und ihm etwas zum Essen gebracht. Dann habe sich der Mann entfernt und dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, das Lager zu verlassen. Er sei darauf los gelaufen und habe sich bis zu seinem Onkel durchgeschlagen. 11 Tage später habe er seine Heimat verlassen. Die Al Shabaab-Rebellen wären auch zu seinem Elternhaus gekommen und hätten seine Mutter bedroht. Im Fall seiner Rückkehr sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Zum Abschluss der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage der Asharaf zur Kenntnis gebracht. In Reaktion darauf vermeinte der Genannte, dass sein Clan als Minderheit kategorisiert würde und keine Freiheiten hätte.römisch eins.2. Am 22.8.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, der Volksgruppe der Asharaf, konkret dem Clan Hasan, anzugehören. Aufgrund dessen hätte er in seiner Heimat Probleme gehabt, so hätte er etwa nicht jene Frau ehelichen können, die er geliebt habe, ebenso sei es ihm nicht erlaubt gewesen, zu arbeiten. Befragt nach seinen persönlichen Lebensumständen verwies der Beschwerdeführer darauf, in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und ansonsten in einem Haus gewohnt zu haben, das seinem Onkel gehört habe. Bezüglich seiner Ausreisegründe gab der Beschwerdeführer an, Anfang März 2011 von zwei Männern im Geschäft aufgesucht worden zu sein; diese hätten ihn aufgefordert, den im Auto verbliebenen Männern Zigaretten zu bringen. Der Beschwerdeführer sei dem nachgekommen und dabei entführt worden. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn in ein Dorf, in dem zahlreiche Al Shabaab-Rebellen gelebt hätten, gebracht, wo er in einem Zimmer eingesperrt worden wäre. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er verbotenerweise Rauschgift verkaufen würde und dass er nun mit den Rebellen zusammenarbeiten müsse. Während des insgesamt zwei Monate dauernden Aufenthaltes sei er mehrfach geschlagen worden, man habe ihm Blut abgenommen und ihm oft mehrere Tage hindurch nichts zu essen gegeben. Außerdem hätte er in der Dunkelheit laufen müssen. In dem Lager hätten sich nach Einschätzung des Beschwerdeführers ca. 50 Rebellen aufgehalten, die sich alle an den Kämpfen beteiligt hätten. Nur ein Mann sei bei Ausbruch eines Konfliktes zurückgeblieben und habe auf den Beschwerdeführer aufgepasst. Er habe dem Beschwerdeführer die Handschellen abgenommen und ihm etwas zum Essen gebracht. Dann habe sich der Mann entfernt und dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, das Lager zu verlassen. Er sei darauf los gelaufen und habe sich bis zu seinem Onkel durchgeschlagen. 11 Tage später habe er seine Heimat verlassen. Die Al Shabaab-Rebellen wären auch zu seinem Elternhaus gekommen und hätten seine Mutter bedroht. Im Fall seiner Rückkehr sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Zum Abschluss der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage der Asharaf zur Kenntnis gebracht. In Reaktion darauf vermeinte der Genannte, dass sein Clan als Minderheit kategorisiert würde und keine Freiheiten hätte.

Der Beschwerdeführer wurde neuerlich aufgefordert, die Details seiner Entführung und seiner Anhaltung zu schildern und gab dabei zu Protokoll, von einem der im Auto befindlichen Männer mit einer Pistole zum Einsteigen genötigt worden zu sein. Man habe ihm Handschellen angelegt und ihm die Augen verbunden. Bezüglich seiner Flucht führte er über neuerliche Befragung aus, dass er insgesamt 10 Stunden unterwegs gewesen wäre und nach rund fünf Stunden im Wald auf einen Bauer getroffen wäre, der ihm den Weg zum nächsten Ort gewiesen hätte.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste eine medizinische Begutachtung der vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Narben, deren Entstehung seiner Aussage zufolge auf seine Anhaltung und die ihm während dieser Zeit widerfahrenen Misshandlungen zurückzuführen seien. Mit Attest vom 7.9.2011 wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Anamnese zufolge und unter Berücksichtigung des klinischen Erscheinungsbildes die Narben einem Misshandlungsszenario zugeordnet werden könnten.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste eine medizinische Begutachtung der vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Narben, deren Entstehung seiner Aussage zufolge auf seine Anhaltung und die ihm während dieser Zeit widerfahrenen Misshandlungen zurückzuführen seien. Mit Attest vom 7.9.2011 wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Anamnese zufolge und unter Berücksichtigung des klinischen Erscheinungsbildes die Narben einem Misshandlungsszenario zugeordnet werden könnten.

I.4. Dem Beschwerdeführer wurden sowohl das medizinische Attest als auch aktuelle Länderberichte zu Somalia übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.römisch eins.4. Dem Beschwerdeführer wurden sowohl das medizinische Attest als auch aktuelle Länderberichte zu Somalia übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 16.9.2011 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Berichten dahingehend, dass sie die tatsächliche Lage in seiner Heimat darstellten. In Ergänzung zur darin aufgeführten Hungersnot zitierte der Beschwerdeführer noch weitere Berichte. Bezüglich der Clanproblematik betonte der Genannte, als Angehöriger dieser Gruppe gezieltes Opfer von Übergriffen durch Al Shabaab zu sein und keine Schutzmöglichkeiten zu haben. Auch dazu ergänzte der Beschwerdeführer die Berichte noch um eigene Artikel. Abschließend verwies er auf das Ergebnis der Narbenbeschau, welches sein Fluchtvorbringen untermauern würde.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.

Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen infolge diverser Ungereimtheiten und Widersprüche als nicht glaubhaft erwiesen hätten. So hätte der Genannte eingangs festgehalten, dass man ihn zwangsrekrutieren habe wollen, während er im späteren Verlauf des Verfahrens dazu ausgeführt habe, eigentlich wegen des ihm angelasteten Verkaufs von Rauschgift (in Form von Zigaretten) festgenommen worden zu sein und erst in weiterer Folge zwangsrekrutiert werden hätte sollen. Seine Festnahme habe er ebenso unterschiedlich geschildert und sei er auch nicht imstande gewesen, seine Flucht aus dem Lager bis zur Ankunft bei seinem Onkel einheitlich wiederzugeben. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass ihm auf dermaßen abenteuerliche Weise die Flucht aus dem Lage gelungen sei und ihm der Aufpasser quasi zur Flucht verholfen habe. Bezüglich der Ergebnisse der Narbenbeschau hielt die belangte Behörde fest, dass die beigezogene Gutachterin betont habe, nichts über die exakte Entstehungsgeschichte derselben sagen zu können und dass es zwar möglich wäre, dass diese einem Misshandlungsszenario zuordenbar seien, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie auf andere als auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Art und Weise entstanden seien.

Dass er infolge seiner Clanzugehörigkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Soweit der Genannte etwa behauptet habe, infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Erlaubnis zum Arbeiten gehabt zu haben, müsse auf die von ihm geltend gemachte Erwerbstätigkeit als Gemischtwarenhändler hingewiesen werden. Auch sein Onkel gehöre demselben Stamm zu und würde sogar ein Restaurant betreiben. Eine bloß allgemein als schwierig einzustufende Lage genüge nicht für die Begründung eines asylrelevanten Tatbestandes.

Im Fall seiner Rückkehr existierten in Somaliland zahlreiche Menschenrechts- und Hilfsorganisationen, an die sich der Beschwerdeführer wenden könnte. Dadurch würde er auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Zudem existierten auch Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern und verfüge der Beschwerdeführer auch über familiäre Anknüpfungspunkte.

Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer nicht das Bestehen eines vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens feststellbar sei und er in Österreich keine Integrationstatbestände verwirklicht habe.Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer nicht das Bestehen eines vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten Privat- und Familienlebens feststellbar sei und er in Österreich keine Integrationstatbestände verwirklicht habe.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und hob hervor, dass die medizinische Untersuchung seiner Narben seine Fluchtgeschichte bestätigt hätte und es keine Anhaltspunkte geben würde, die gegen sein Vorbringen sprechen würden. Die belangte Behörde hätte Widersprüche konstruiert, wo es keine gäbe. So seien seine Angaben gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich weniger ausführlich gewesen, stünden aber nicht im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen. Weiters sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit eingeräumt hätte, sich zu Länderberichten zu äußern, in weiterer Folge aber in ihre Entscheidung auch noch eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aufgenommen habe, zu der der Genannte sich nicht äußern hätte können. Die im letztangesprochenen Dokument getätigten Ausführungen seien nämlich schlichtweg falsch, zumal es gerade für die Angehörigen des Volksstammes der Asharaf in Somaliland Probleme gäbe, da dieser Volksstamm dort nicht ursprünglich ansässig sei. Soweit die belangte Behörde selbst einen Bericht zitiert, in dem die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative von der Clanzugehörigkeit abhängig gemacht würde und von einer generellen Niederlassungsmöglichkeit von Personen aus Süd- und Zentralsomalia nicht ausgegangen werden könne, sei nicht nachvollziehbar, wie sie gleichzeitig zum gegenteiligen Ergebnis einer Fluchtalternative gelange. Zudem hätte die belangte Behörde, verglichen mit der englischen Originalfassung eines bestimmten Berichts, einige wesentliche Passagen einfach weggelassen, wodurch der Text nicht nur holprig klingen würde, sondern insbesondere auch ein falsches Bild zeige. Der Beschwerdeführer wies weiters auch darauf hin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die von ihr selbst zum Teil widersprüchlichen Berichte entsprechend zu würdigen. Abschließend zitierte der Genannte noch eigene Berichte über seinen Clan sowie zur Hungersnot in Somalia allgemein.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und hob hervor, dass die medizinische Untersuchung seiner Narben seine Fluchtgeschichte bestätigt hätte und es keine Anhaltspunkte geben würde, die gegen sein Vorbringen sprechen würden. Die belangte Behörde hätte Widersprüche konstruiert, wo es keine gäbe. So seien seine Angaben gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich weniger ausführlich gewesen, stünden aber nicht im Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen. Weiters sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit eingeräumt hätte, sich zu Länderberichten zu äußern, in weiterer Folge aber in ihre Entscheidung auch noch eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aufgenommen habe, zu der der Genannte sich nicht äußern hätte können. Die im letztangesprochenen Dokument getätigten Ausführungen seien nämlich schlichtweg falsch, zumal es gerade für die Angehörigen des Volksstammes der Asharaf in Somaliland Probleme gäbe, da dieser Volksstamm dort nicht ursprünglich ansässig sei. Soweit die belangte Behörde selbst einen Bericht zitiert, in dem die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative von der Clanzugehörigkeit abhängig gemacht würde und von einer generellen Niederlassungsmöglichkeit von Personen aus Süd- und Zentralsomalia nicht ausgegangen werden könne, sei nicht nachvollziehbar, wie sie gleichzeitig zum gegenteiligen Ergebnis einer Fluchtalternative gelange. Zudem hätte die belangte Behörde, verglichen mit der englischen Originalfassung eines bestimmten Berichts, einige wesentliche Passagen einfach weggelassen, wodurch der Text nicht nur holprig klingen würde, sondern insbesondere auch ein falsches Bild zeige. Der Beschwerdeführer wies weiters auch darauf hin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die von ihr selbst zum Teil widersprüchlichen Berichte entsprechend zu würdigen. Abschließend zitierte der Genannte noch eigene Berichte über seinen Clan sowie zur Hungersnot in Somalia allgemein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt, nämlich, dass er von Angehörigen der Al Shabaab festgenommen und entführt sowie zwei Monate angehalten worden sei, wobei es in dieser Zeit auch zu Misshandlungen gekommen wäre. Das Bundesasylamt hat selbst eingeräumt, dass die Angaben im Kern identisch waren und auch die veranlasste Narbenuntersuchung ergab aus medizinischer Sicht keinen Anhaltspunkt für einen Ausschluss des Wahrheitsgehaltes seiner Ausführungen.

Es ist dem Beschwerdeführer nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle beizupflichten, dass seine zu den konkreten Abläufen getätigten Schilderungen nicht widersprüchlich sind und er insgesamt in der Lage war, die ihm widerfahrenen Erlebnisse detailreich zu schildern. Dass er dabei anlässlich der Erstbefragung, in dessen Zentrum eine kurze prägnante Schilderung des Fluchtgrundes steht, lediglich vom Zwangsrekrutierungsversuch berichtet hatte, bei der folgenden Einvernahme ins Detail ging und darauf hinwies, von Al Shabaab wegen des Verkaufs von Zigaretten festgenommen und zum Zwecke der Zwangsrekrutierung mitgenommen worden zu sein, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es sich dabei um zwei verschiedene Sachverhalte handelt. Generell fehlen Feststellungen zur Zwangsrekrutierung und zur aktuellen Situation bzw. den Aktivitäten von Al Shabaab in XXXX.Es ist dem Beschwerdeführer nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle beizupflichten, dass seine zu den konkreten Abläufen getätigten Schilderungen nicht widersprüchlich sind und er insgesamt in der Lage war, die ihm widerfahrenen Erlebnisse detailreich zu schildern. Dass er dabei anlässlich der Erstbefragung, in dessen Zentrum eine kurze prägnante Schilderung des Fluchtgrundes steht, lediglich vom Zwangsrekrutierungsversuch berichtet hatte, bei der folgenden Einvernahme ins Detail ging und darauf hinwies, von Al Shabaab wegen des Verkaufs von Zigaretten festgenommen und zum Zwecke der Zwangsrekrutierung mitgenommen worden zu sein, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es sich dabei um zwei verschiedene Sachverhalte handelt. Generell fehlen Feststellungen zur Zwangsrekrutierung und zur aktuellen Situation bzw. den Aktivitäten von Al Shabaab in römisch 40 .

Das Bundesasylamt hat zudem auch eine Untersuchung der Narben des Beschwerdeführers veranlasst, das Ergebnis aber zu seinen Lasten ausgelegt, ohne dass es dafür einen konkreten Anhaltspunkt gibt. Soweit die beigezogene Sachverständige nicht ausschließt, dass die Entstehung auf Misshandlungen der beschriebenen Art zurückzuführen sind, gleichzeitig aber auch über (eine nachgeschobene) Nachfrage seitens der belangten Behörde angibt, nicht bestimmen zu können, ob die Narben auch auf andere, als die geschilderte Weise entstanden sein könnten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde nicht weiterführende Untersuchungen veranlasst hat. Sie hätte das nur beschränkt aussagekräftige Ergebnis jedenfalls aber nicht ohne Weiteres zu Ungunsten des Beschwerdeführers auslegen dürfen.

Die belangte Behörde hat die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, hat es aber verabsäumt, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers konkret in ein Verhältnis zu den Länderberichten zu setzen bzw. zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer aus ethnischen Gründen einer erhöhten Verfolgungsgefahr schutzlos ausgesetzt war, so wie er dies auch bereits während des Verfahrens explizit angegeben hatte.

Bezüglich der Rückkehrentscheidung stützt sich das Bundesasylamt im Wesentlichen auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Somaliland, ohne gleichzeitig die konkrete Zumutbarkeit einer solchen, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers und dessen Lebensumstände (Clanzugehörigkeit, Schulbildung, Beruf, Familie), zu untersuchen.

Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung dabei auf Länderberichte gestützt hat, die ein unklares Bild bezüglich der Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zeigen. Auf jene Passagen, in denen etwa diese Frage von der Volksgruppenzugehörigkeit abhängig gemacht wird, wurde seitens der belangten Behörde nicht eingegangen. Die Entscheidungsgrundlagen wurden seitens des Bundesasylamtes sehr selektiv und zu dessen Ungunsten ausgewählt, es hätte aber stattdessen einer umfassenden Auseinandersetzung mit den Berichten bedurft, um eine entscheidungsrelevante Aussage treffen zu können.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten