TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/18 A13 426290-2/2012

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 426.290-2/2012/3E

A13 426.295-2/2012/4E

A13 426.294-2/2012/3E

A13 426.293-2/2012/3E

A13 426.291-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 11 06.463-BAG,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 11 06.463-BAG,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 11 06.454-BAG,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012, Zl. 11 06.454-BAG,

3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012,

Zl. 11 06.455-BAG,

4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012,

Zl. 11 06.456-BAG,

5.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012,5.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2012,

Zl. 12 02.560-BAG,

alle StA. ungeklärt alias Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 28.06.2011 sowie der Erstbeschwerdeführer am 29.06.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin auch für sie am 02.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 28.06.2011 sowie der Erstbeschwerdeführer am 29.06.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin auch für sie am 02.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheiden vom 04.04.2012 hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der fünf Beschwerdeführer (Zl. 11 06.463-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 11 06.454-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.455-BAG betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.456-BAG betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer sowie Zl. 12 02.560-BAG betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ausgesprochen.3. Mit Bescheiden vom 04.04.2012 hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der fünf Beschwerdeführer (Zl. 11 06.463-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 11 06.454-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.455-BAG betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.456-BAG betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer sowie Zl. 12 02.560-BAG betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ausgesprochen.

4. Nach rechtzeitig eingebrachten Beschwerden gegen diese Bescheide hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.05.2012 alle Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.4. Nach rechtzeitig eingebrachten Beschwerden gegen diese Bescheide hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.05.2012 alle Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

5. Mit Bescheiden vom 30.08.2012 wurden die bekämpften Bescheide vom Bundesasylamt gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 neuerlich abgewiesen.5. Mit Bescheiden vom 30.08.2012 wurden die bekämpften Bescheide vom Bundesasylamt gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, neuerlich abgewiesen.

6. Dagegen richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden.

7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Ihre Staatsangehörigkeit ist entgegen ihren anderslautenden Behauptungen nicht feststellbar. Ihre genaue Identität konnte - abgesehen von der mj. Fünfbeschwerdeführerin aufgrund ihrer vorgelegten Geburtsurkunde (vgl. Aktenseite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Fünftbeschwerdeführerin) - mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Ihre Staatsangehörigkeit ist entgegen ihren anderslautenden Behauptungen nicht feststellbar. Ihre genaue Identität konnte - abgesehen von der mj. Fünfbeschwerdeführerin aufgrund ihrer vorgelegten Geburtsurkunde vergleiche Aktenseite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Fünftbeschwerdeführerin) - mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern der Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin gaben in ihrer Erstbefragung am 29.06.2011 im Wesentlichen gleichlautend an, dass sie aus Syrien kämen, staatenlos seien, kurdischer Volksgruppen- und jezidischer Glaubenszugehörigkeit wären und in XXXX/Syrien gelebt hätten. Sie seien beide Analphabeten, seien der arabischen Sprache nicht mächtig und würden ausschließlich Kurdisch sprechen. Der Erstbeschwerdeführer habe als Schäfer gearbeitet, die Zweitbeschwerdeführerin habe keinen Beruf ausgeübt.

Zum Fluchtgrund befragt gaben sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin von Arabern vergewaltigt worden wäre und diese seitdem sehr viel Angst, Albträume und Selbstmordgedanken habe. Außerdem hätten Verwandte gesagt, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Vorfalles getötet gehöre, da sie Mutter zweier Kinder wäre. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zur Fluchtroute gaben beide übereinstimmend an, von Syrien aus zunächst schlepperunterstützt mit dem PKW in die Türkei und dann mittels LKW nach Österreich gelangt zu sein.

II.1.2. In weiterer Folge wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut Sprakab durchgeführt.römisch zwei.1.2. In weiterer Folge wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut Sprakab durchgeführt.

Aus dem Sprachanalysebericht vom 30.08.2011 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer geht zusammengefasst hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche Kurmandschi auf Muttersprachenniveau. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund in XXXX, Al-Hasaka, habe laut Einschätzung einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Er verwende gewisse Wort- und Satzkonstruktionen sowie Wörter und Begriffe, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen würden.Aus dem Sprachanalysebericht vom 30.08.2011 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer geht zusammengefasst hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche Kurmandschi auf Muttersprachenniveau. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund in römisch 40 , Al-Hasaka, habe laut Einschätzung einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Er verwende gewisse Wort- und Satzkonstruktionen sowie Wörter und Begriffe, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen würden.

Zur Kenntniskontrolle führte der Bericht Folgendes aus (Fehler im Original):

"Der Sprecher besitzt korrekte aber vage Kenntnisse zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion.

Er zählt korrekt die Namen der zu XXXX naheliegenden Dörfer auf, wie z. B. XXXX, XXXX und XXXX. Er gibt korrekt an dass ajnabi "Ausländer" shehadet taarif ¿Ausweispapiere' besitzen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zum Namen des syrischen Präsidenten, zur Fahne von Syrien und zur Landwirtschaft der Region.Er zählt korrekt die Namen der zu römisch 40 naheliegenden Dörfer auf, wie z. B. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Er gibt korrekt an dass ajnabi "Ausländer" shehadet taarif ¿Ausweispapiere' besitzen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zum Namen des syrischen Präsidenten, zur Fahne von Syrien und zur Landwirtschaft der Region.

Er besitzt keine Arabisch-Kenntnisse. Er kennt weder kurdische Sänger aus Syrien noch den Namen des Präsidenten vor Bashar al-Assad.

Er besitzt korrekte Kenntnisse zu jesidischen Sekten, wie z.B. Mirid, Shekh und Pir. Laut eigener Angabe gehöre er dem Sekt Mirid an. Er gibt korrekt an dass Personen aus verschiedenen Sekten einander nicht heiraten dürfen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zu jesidischen Feiertagen. Er besitzt korrekte Kenntnisse zur geografischen Lage des Wallfahrtsortes.

Er besitzt korrekte Kenntnisse zu lokalen Gerichten.

Er besitzt korrekte aber vage Kenntnisse zu den Heiratstraditionen der Region." (AS 57-62 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin kommt der Sprachanalysebericht vom 23.08.2011 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass diese Kurmandschi auf Muttersprachenniveau spreche. Ihr sprachlicher Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht Al-Hasaka in Syrien zuordnen. Ihr angeblicher sprachlicher Hintergrund habe laut Einschätzungen einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Sie verwende gewisse Wörter und Begriffe, morphologische und syntaktische Merkmale sowie phonologische und prosodische Merkmale, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante zuordnen ließen.

Zur Kenntniskontrolle wurde im Bericht Folgendes angeführt (Fehler im Original):

"Der Sprecher besitzt weder Kenntnisse zur Region al-Hasaka noch zu Syrien.

Sie kann die Namen naheliegender Dörfer von XXXX nicht nennen.Sie kann die Namen naheliegender Dörfer von römisch 40 nicht nennen.

Sie kann keine Angaben zur syrischem Währung machen.

Sie kennt den Namen vom Syriens Präsident nicht.

Der Sprecher sei laut eigener Angabe Jeside. Sie besitzt korrekte Kenntnisse zu gewissen Themen hinsichtlich des Jesidentums.

Sie macht Angaben zu Sekten unter den Jesiden, wie Mirid und Skehk.

Sie sagt dass man Personen aus anderen Sekten nicht heiraten darf.

Sie kennt den Namens eines Wallfahrtsortes: Lalish

Sie macht Angaben zum Fasten.

Sie kann keine Angaben zu Feiertagen machen." (AS 65-75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Weitere von SPRAKAB durchgeführte Sprachanalysen ergaben, dass der sprachliche Hintergrund des Erstbeschwerdeführers mit hoher Sicherheit Armenien oder Georgien (AS 64) zuzuordnen wäre, der sprachliche Hintergrund der Zweitbeschwerdeführerin mit hoher Sicherheit Armenien (AS 91).

II.1.3. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.04.2012 zur Kenntnis gebracht. Er gab hiezu wiederholt an, aus Syrien aus dem Dorf XXXX zu stammen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Zu dem Bericht könne er nichts sagen.römisch zwei.1.3. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.04.2012 zur Kenntnis gebracht. Er gab hiezu wiederholt an, aus Syrien aus dem Dorf römisch 40 zu stammen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Zu dem Bericht könne er nichts sagen.

Sie hätten wegen der Vergewaltigung seiner Frau Syrien verlassen, da dies eine Angelegenheit sei, die ihre Ehre betreffe. Seine Gattin wäre nunmehr zwei Monate stationär im Spital gewesen, da sie sich umbringen habe wollen. Hätte es die Vergewaltigung nicht gegeben, wäre sie nie in einen solchen Zustand gekommen. Der Erstbeschwerdeführer besuche einen Deutschkurs, gehe aber keiner Beschäftigung nach.

II.1.4. Dem Akteninhalt zufolge befand sich die Zweitbeschwerdeführerin vom 08.07.2011 bis 13.07.2011 im Klinikum XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut, in stationärer Behandlung, wobei eine Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik, PTSD, SS 8.-9.SSW Candidakolpitis diagnostiziert wurden.römisch zwei.1.4. Dem Akteninhalt zufolge befand sich die Zweitbeschwerdeführerin vom 08.07.2011 bis 13.07.2011 im Klinikum römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut, in stationärer Behandlung, wobei eine Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik, PTSD, SS 8.-9.SSW Candidakolpitis diagnostiziert wurden.

Aus dem Ambulanzbericht vom 22.07.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin nach einem ambulanten Gespräch wegen ihrer Nahrungsverweigerung die Medikation mit Trittico erklärt wurde.

Ein weiteres Schreiben des Klinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut, vom 03.11.2011 bestätigt den dortigen stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin seit dem 18.10.2011.Ein weiteres Schreiben des Klinikums römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut, vom 03.11.2011 bestätigt den dortigen stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin seit dem 18.10.2011.

Am 31.10.2011 kam es im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX zur Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie. Darin kam XXXX zu dem Ergebnis, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und suizidalen Einengungen leide. Es bestehe weiterhin ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung.Am 31.10.2011 kam es im Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie. Darin kam römisch 40 zu dem Ergebnis, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und suizidalen Einengungen leide. Es bestehe weiterhin ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.11.2011 wurde die Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums XXXX für die Dauer von vier Wochen für zulässig erklärt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.11.2011 wurde die Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums römisch 40 für die Dauer von vier Wochen für zulässig erklärt.

Laut Kurzarztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut vom 05.12.2011 liege bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung Vd. PTSD sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor, es werde die Einnahme des Medikamentes Zyprexa empfohlen.Laut Kurzarztbrief des Klinikums römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut vom 05.12.2011 liege bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung römisch fünf d. PTSD sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor, es werde die Einnahme des Medikamentes Zyprexa empfohlen.

Laut Arztbrief des Klinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut, vom 15.12.2011 war die Zweitbeschwerdeführerin von 18.10.2011 bis 05.12.2011 in stationärer Behandlung. Sie sei nach einem Suizidversuch eingewiesen worden und sei im fünften Monat schwanger. Nachdem von der Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Krankheitseinsicht und eine erhebliche Selbstgefährdung sowie die Gefährdung für das ungeborene Kind bestanden habe, wäre eine Überstellung in den geschlossenen Bereich der Psychiatrie notwendig gewesen. Am 21.11.2011 habe sie einen weiteren Selbstmordversuch unternommen. Nach zunehmender psychischer Stabilisierung wäre die Patientin am 05.12.2011 entlassen worden.Laut Arztbrief des Klinikums römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut, vom 15.12.2011 war die Zweitbeschwerdeführerin von 18.10.2011 bis 05.12.2011 in stationärer Behandlung. Sie sei nach einem Suizidversuch eingewiesen worden und sei im fünften Monat schwanger. Nachdem von der Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Krankheitseinsicht und eine erhebliche Selbstgefährdung sowie die Gefährdung für das ungeborene Kind bestanden habe, wäre eine Überstellung in den geschlossenen Bereich der Psychiatrie notwendig gewesen. Am 21.11.2011 habe sie einen weiteren Selbstmordversuch unternommen. Nach zunehmender psychischer Stabilisierung wäre die Patientin am 05.12.2011 entlassen worden.

II.1.5. Am XXXX brachte die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet zur Welt.römisch zwei.1.5. Am römisch 40 brachte die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet zur Welt.

II.1.6. Laut fachärztlichem Attest von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.03.2012 leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Suizidversuch im Oktober sowie November 2011 und wirke die Betroffene derzeit stimmungsmäßig ausgeglichen, adäquat affizierbar und geordnet, kümmere sich um den Säugling und würde die bisherige ambulante psychiatrische Behandlung fortgeführt werden.römisch zwei.1.6. Laut fachärztlichem Attest von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29.03.2012 leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach zweimaligem Suizidversuch im Oktober sowie November 2011 und wirke die Betroffene derzeit stimmungsmäßig ausgeglichen, adäquat affizierbar und geordnet, kümmere sich um den Säugling und würde die bisherige ambulante psychiatrische Behandlung fortgeführt werden.

II.1.7. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.04.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin auf Vorhalt des Sprakab-Analyseberichtes an, dass sie aus Syrien stamme und sie ihre Umgebung in Syrien nie gekannt habe, da sie das Haus kaum verlassen habe. Aufgrund ihrer Situation könne sie sich auch an manche Dinge nicht mehr erinnern. Sie sei von Arabern vergewaltigt worden. Sie kümmere sich um ihre Kinder, wobei die Älteren die Schule besuchen würden (diesbezüglich wurden Schulbesuchsbestätigungen vom 22.03.2012 hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vorgelegt), und könne deshalb auch keinen Sprachkurs besuchen. Zudem wiederholte sie, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, da diese keine eigenen Flucht- und Asylgründe hätten. Den Kindern gehe es gesundheitlich gut.römisch zwei.1.7. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.04.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin auf Vorhalt des Sprakab-Analyseberichtes an, dass sie aus Syrien stamme und sie ihre Umgebung in Syrien nie gekannt habe, da sie das Haus kaum verlassen habe. Aufgrund ihrer Situation könne sie sich auch an manche Dinge nicht mehr erinnern. Sie sei von Arabern vergewaltigt worden. Sie kümmere sich um ihre Kinder, wobei die Älteren die Schule besuchen würden (diesbezüglich wurden Schulbesuchsbestätigungen vom 22.03.2012 hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vorgelegt), und könne deshalb auch keinen Sprachkurs besuchen. Zudem wiederholte sie, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, da diese keine eigenen Flucht- und Asylgründe hätten. Den Kindern gehe es gesundheitlich gut.

II.1.8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 04.04.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der fünf Beschwerdeführer (Zl. 11 06.463-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 11 06.454-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.455-BAG betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.456-BAG betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer sowie Zl. 12 02.560-BAG betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ausgesprochen.römisch zwei.1.8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 04.04.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der fünf Beschwerdeführer (Zl. 11 06.463-BAG betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 11 06.454-BAG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.455-BAG betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.456-BAG betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer sowie Zl. 12 02.560-BAG betreffend die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ausgesprochen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass dem Vorbringen der Antragsteller keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dem Gutachten von Sprakab in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sei jeweils zu entnehmen, dass diese mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stammen. Ihr sprachlicher Hintergrund sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit Syrien zuzuordnen. Das Ergebnis der Sprachanalyse wäre mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erörtert worden und hätten diese dem Ergebnis nicht substantiiert entgegentreten können. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte sei eine positive Feststellung eines konkreten Herkunftslandes bzw. eines Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht möglich gewesen; die im § 8 Abs. 6 (erster Satz) AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung gelange daher zur Anwendung.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass dem Vorbringen der Antragsteller keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dem Gutachten von Sprakab in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sei jeweils zu entnehmen, dass diese mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stammen. Ihr sprachlicher Hintergrund sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit Syrien zuzuordnen. Das Ergebnis der Sprachanalyse wäre mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erörtert worden und hätten diese dem Ergebnis nicht substantiiert entgegentreten können. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte sei eine positive Feststellung eines konkreten Herkunftslandes bzw. eines Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht möglich gewesen; die im Paragraph 8, Absatz 6, (erster Satz) AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung gelange daher zur Anwendung.

Nachdem beide Ehegatten und ihre Kinder von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Nachdem beide Ehegatten und ihre Kinder von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

In Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde in den angefochtenen Bescheiden begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese aus Syrien stammen. Da ihr Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch keine Staatsangehörigkeit und auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung festgestellt werden können. Den Angehörigen sei weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.In Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde in den angefochtenen Bescheiden begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass diese aus Syrien stammen. Da ihr Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch keine Staatsangehörigkeit und auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung festgestellt werden können. Den Angehörigen sei weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

II.1.9. Am 12.04.2012 langte eine Bestätigung der XXXX Volkshochschulen beim Asylgerichtshof ein, wonach ersichtlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer seit dem 07.02.2012 den Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Hauptschulabschlusses besuche.römisch zwei.1.9. Am 12.04.2012 langte eine Bestätigung der römisch 40 Volkshochschulen beim Asylgerichtshof ein, wonach ersichtlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer seit dem 07.02.2012 den Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Hauptschulabschlusses besuche.

II.1.10. Am 23.04.2012 wurde gegen sämtliche Bescheide rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer ausführlich ihre Fluchtgründe geschildert hätten und ihnen das Ergebnis der Sprachanalyse unverständlich scheine. Zum einen sei durch das anonyme Aufscheinen des Sprachexperten im Gutachten dessen Unobjektivität nicht auszuschließen, zum anderen wurde die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens bemängelt. Es habe kein persönliches, sondern lediglich ein Telefongespräch stattgefunden, was die Beurteilung im Rahmen der Sprachanalyse in Frage stelle. Zudem könne es auch sein, dass die Variante der Sprache der im Dorf XXXX lebenden Bewohner auf die Sprache der Beschwerdeführer abgefärbt habe. Der Beschwerde wurden eine handschriftlich verfasste Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers sowie die Zweitbeschwerdeführerin betreffende ärztliche Unterlagen angeschlossen.römisch zwei.1.10. Am 23.04.2012 wurde gegen sämtliche Bescheide rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer ausführlich ihre Fluchtgründe geschildert hätten und ihnen das Ergebnis der Sprachanalyse unverständlich scheine. Zum einen sei durch das anonyme Aufscheinen des Sprachexperten im Gutachten dessen Unobjektivität nicht auszuschließen, zum anderen wurde die Art und Weise der Erstellung des Gutachtens bemängelt. Es habe kein persönliches, sondern lediglich ein Telefongespräch stattgefunden, was die Beurteilung im Rahmen der Sprachanalyse in Frage stelle. Zudem könne es auch sein, dass die Variante der Sprache der im Dorf römisch 40 lebenden Bewohner auf die Sprache der Beschwerdeführer abgefärbt habe. Der Beschwerde wurden eine handschriftlich verfasste Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers sowie die Zweitbeschwerdeführerin betreffende ärztliche Unterlagen angeschlossen.

In der Stellungnahme wird erneut die Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin und ihre schlechte psychische Gesundheitslage sowie die schlechte Situation für Jeziden in Syrien angesprochen. Der Erstbeschwerdeführer werde sich zudem bemühen, entsprechende Unterlagen zum Beweis der syrischen Herkunft beizuschaffen.

II.1.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurden sämtliche bekämpfte Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt erscheine.römisch zwei.1.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurden sämtliche bekämpfte Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt erscheine.

II.1.12. Nach dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde sowohl beim Erstbeschwerdeführer als auch bei der Zweitbeschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes ein weiteres Sprachgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis hatte, dass sich der sprachliche Hintergrund beider mit sehr hoher Sicherheit nicht al-Hassaka in Syrien - wie von ihnen angegeben - zuordnen lasse. Im Gegenteil, habe der behauptete sprachliche Hintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Zudem wurde weiters festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund beider Beschwerdeführer mit sehr hoher Sicherheit in Armenien liege (AS 253 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers; AS 377 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).römisch zwei.1.12. Nach dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde sowohl beim Erstbeschwerdeführer als auch bei der Zweitbeschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes ein weiteres Sprachgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis hatte, dass sich der sprachliche Hintergrund beider mit sehr hoher Sicherheit nicht al-Hassaka in Syrien - wie von ihnen angegeben - zuordnen lasse. Im Gegenteil, habe der behauptete sprachliche Hintergrund einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Zudem wurde weiters festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund beider Beschwerdeführer mit sehr hoher Sicherheit in Armenien liege (AS 253 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers; AS 377 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

II.1.13. Die Asylanträge sämtlicher Beschwerdeführer wurden daraufhin mit Bescheiden vom 30.08.2012 zu Zl. 11 06.463-BAGrömisch zwei.1.13. Die Asylanträge sämtlicher Beschwerdeführer wurden daraufhin mit Bescheiden vom 30.08.2012 zu Zl. 11 06.463-BAG

hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, Zl. 11 06.454-BAG

hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.455-BAG

hinsichtlich der mj, Drittbeschwerdeführerin, Zl. 11 06.456-BAG

hinsichtlich des mj. Viertbeschwerdeführers sowie Zl. 12 02.560-BAG hinsichtlich der mj. Fünftbeschwerdeführerin neuerlich gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 abgewiesen und die Entscheidung folgendermaßen begründet: Im Hinblick auf die zwei durchgeführten, wissenschaftlich fundierten Sprachanalysen sei festzustellen, dass es sich um keine aus Syrien stammenden Kurden handle und würden sich die Angaben zur Herkunft und zu den bisherigen Aufenthalten als nicht glaubhaft erweisen. Da sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Herkunftsland und damit in Zusammenhang stehende Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergeben hätten, könnten solche auch nicht festgestellt werden.hinsichtlich des mj. Viertbeschwerdeführers sowie Zl. 12 02.560-BAG hinsichtlich der mj. Fünftbeschwerdeführerin neuerlich gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, abgewiesen und die Entscheidung folgendermaßen begründet: Im Hinblick auf die zwei durchgeführten, wissenschaftlich fundierten Sprachanalysen sei festzustellen, dass es sich um keine aus Syrien stammenden Kurden handle und würden sich die Angaben zur Herkunft und zu den bisherigen Aufenthalten als nicht glaubhaft erweisen. Da sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Herkunftsland und damit in Zusammenhang stehende Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergeben hätten, könnten solche auch nicht festgestellt werden.

In Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall die in § 8 Abs. 6 1.Satz enthaltene Sonderbestimmung, wonach der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden könne, zur Anwendung gelange, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich ein falsches Herkunftsland, nämlich Syrien, behauptet hätten und eine positive Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht möglich wäre.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass im vorliegenden Fall die in Paragraph 8, Absatz 6, 1.Satz enthaltene Sonderbestimmung, wonach der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden könne, zur Anwendung gelange, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich ein falsches Herkunftsland, nämlich Syrien, behauptet hätten und eine positive Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht möglich wäre.

Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.

II.1.14. Der wiederum gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde war im Wesentlichen der gleiche Inhalt der bereits gegen die ersten Bescheide des Bundesasylamtes gerichteten Beschwerde zu entnehmen. Ergänzend wurde auch das zweite Gutachten von SPRAKAB einer Kritik unterzogen und ausgeführt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin keine schulische und keine Berufsausbildung vorweisen könnten und aus sehr einfachen Verhältnissen stammen würden. Der Beschwerde beigelegt sind ein neues ärztliches Schreiben über den gesundheitlichen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin und diverse Unterlagen zum Nachweis der Integration der Familie. So geht aus dem fachärztlichen Attest des XXXX vom 15.05.2012 hervor, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin derzeit wieder in einer schlechten psychischen Verfassung befinde und das neuerliche Auftreten von Suizidalität nicht ausgeschlossen wäre (AS 473 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Ein weiteres Schreiben von einer mit den Beschwerdeführern befreundeten österreichischen Staatsbürgerin vom 01.05.2012 beleuchtet die Integrationsschritte der Letztgenannten in Österreich (AS 341 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Im Übrigen wurden ein Schreiben der Volksschule XXXX vom 30.04.2012 über den erzielten Lernfortschritt der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers (AS 163 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der mj. Drittbeschwerdeführerin) sowie ein Schreiben vom 07.05.2012 über deren Persönlichkeit (AS 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des mj. Viertbeschwerdeführers), ein pädagogischer Bericht betreffend die Drittbeschwerdeführerin (AS 165 ihres erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), ein Schreiben der Volksschule XXXX vom 07.05.2012 sowie des Sportvereins XXXX betreffend den Viertbeschwerdeführer (AS 159 und 163 seines erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) vorgelegt.römisch zwei.1.14. Der wiederum gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde war im Wesentlichen der gleiche Inhalt der bereits gegen die ersten Bescheide des Bundesasylamtes gerichteten Beschwerde zu entnehmen. Ergänzend wurde auch das zweite Gutachten von SPRAKAB einer Kritik unterzogen und ausgeführt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin keine schulische und keine Berufsausbildung vorweisen könnten und aus sehr einfachen Verhältnissen stammen würden. Der Beschwerde beigelegt sind ein neues ärztliches Schreiben über den gesundheitlichen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin und diverse Unterlagen zum Nachweis der Integration der Familie. So geht aus dem fachärztlichen Attest des römisch 40 vom 15.05.2012 hervor, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin derzeit wieder in einer schlechten psychischen Verfassung befinde und das neuerliche Auftreten von Suizidalität nicht ausgeschlossen wäre (AS 473 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Ein weiteres Schreiben von einer mit den Beschwerdeführern befreundeten österreichischen Staatsbürgerin vom 01.05.2012 beleuchtet die Integrationsschritte der Letztgenannten in Österreich (AS 341 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Im Übrigen wurden ein Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 30.04.2012 über den erzielten Lernfortschritt der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers (AS 163 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der mj. Drittbeschwerdeführerin) sowie ein Schreiben vom 07.05.2012 über deren Persönlichkeit (AS 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des mj. Viertbeschwerdeführers), ein pädagogischer Bericht betreffend die Drittbeschwerdeführerin (AS 165 ihres erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), ein Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 07.05.2012 sowie des Sportvereins römisch 40 betreffend den Viertbeschwerdeführer (AS 159 und 163 seines erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) vorgelegt.

II.1.15. Am 21.09.2012 langte ein weiteres ärztliches Schreiben des XXXX vom 13.09.2012 beim Asylgerichtshof ein. Die zusammenfassende Beurteilung des Arztes ergab Folgendes: Angststörung, rezidivierende depressive Störung, Z.n. 2-maligem Suizidversuch 10/11 und 11/11, posttraumatische Belastungsstörung, Insomnie, Spannungskopfschmerz.römisch zwei.1.15. Am 21.09.2012 langte ein weiteres ärztliches Schreiben des römisch 40 vom 13.09.2012 beim Asylgerichtshof ein. Die zusammenfassende Beurteilung des Arztes ergab Folgendes: Angststörung, rezidivierende depressive Störung, Z.n. 2-maligem Suizidversuch 10/11 und 11/11, posttraumatische Belastungsstörung, Insomnie, Spannungskopfschmerz.

III.1. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch drei.1. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

III.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch drei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt, insofern ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt, insofern ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

III.1.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthalten die Beschwerdeschriftsätze zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.römisch drei.1.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthalten die Beschwerdeschriftsätze zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführer nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gegenständliche Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden am 29.06.2011 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), am 28.06.2011 (betreffend die Zweit- und mj. Drittbeschwerdeführerin und den mj. Viertbeschwerdeführer) sowie am 02.03.2012 (betreffend die mj. Fünftbeschwerdeführerin) gestellt, sodass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung gelangen.

III.1.3. Zu Spruchpunkt I:römisch drei.1.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zur Feststellung ihrer tatsächlichen Herkunft zwei Mal einer Sprachanalyse unterzogen, wobei das Ergebnis immer gleichlautend eine sprachliche Zuordnung zu Syrien mit sehr hoher Sicherheit ausschloss. Die Sprachgutachten enthalten jeweils Ausführungen zur Phonologie und Prosodie, Morphologie und Syntax und zu lexikalischen Aspekten unter Berücksichtigung der Wortwahl, von Lehnwörtern und Komposita. Sie enthalten auch eine Kenntniskontrolle zum angegebenen Herkunftsgebiet der Genannten. Am Ende werden schließlich Angaben zu den die Sprachanalyse zusammenstellenden Sachverständigen gegeben. Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammen und jene zu diesem Land geltend gemachten Fluchtmotive nicht vorliegen können, weshalb ihr Vorbringen auch nicht den Tatsachen entsprechen kann. An dieser Stelle ist besonderes Augenmerk auf den Umstand zu legen, dass zwei Gutachten mit jeweils unterschiedlichen Analytikern, die sich mit der behaupteten syrischen Herkunft auseinandergesetzt haben, zum gleichen Ergebnis gekommen sind. Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Asylgerichtshof keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der herangezogenen Experten. Es erscheint nämlich höchst unwahrscheinlich, dass zwei verschiedenen Personen mit der entsprechenden Qualifikation für Sprachanalysen ein Fehler unterlaufen wäre. Aus den Gutachten ist auch ersichtlich und hat dies das Bundesasylamt zutreffend angeführt, dass die in die Analyse miteinbezogenen Wörter, Wort- und Satzkonstruktionen immer unterschiedlich waren, wodurch eine Vielfalt an Beispielen zum Beweis der Nichtabstammung aus Syrien gewährleistet und eine simple idente Wiederholung des ersten Gutachtens ausgeschlossen wird.

Auffallend ist weiters, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei den Kenntniskontrollen beider Sprachgutachten ein insgesamt schlechtes Wissen an den Tag gelegt hat (vgl. AS 71, 383), wenn man bedenkt, dass sie angibt aus Syrien zu stammen, jedoch beispielsweise keine Kenntnis zur syrischen Währung, zum syrischen Präsidenten, zu Feiertagen (vgl. AS 71) oder zur syrischen Hauptstadt (vgl. AS 383) vorweisen kann. Vor dem Hintergrund, dass ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, ein Schäfer gewesen sein soll, ist es insbesondere unverständlich, dass sie keine Angaben zum Preis eines Schafes in Syrien machen konnte (vgl. AS 383). Der Erstbeschwerdeführer konnte ein besseres Ergebnis bei den mit ihm durchgeführten Kenntniskontrollen erzielen, hatte aber auch nicht unbedeutende Wissenslücken, wie beispielsweise hinsichtlich irgendwelcher kurdischer Sänger aus Syrien, des Namens des Präsidenten vor Bashar al-Assad (vgl. AS 60) oder zu syrischen Städten (vgl. AS 259).Auffallend ist weiters, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei den Kenntniskontrollen beider Sprachgutachten ein insgesamt schlechtes Wissen an den Tag gelegt hat vergleiche AS 71, 383), wenn man bedenkt, dass sie angibt aus Syrien zu stammen, jedoch beispielsweise keine Kenntnis zur syrischen Währung, zum syrischen Präsidenten, zu Feiertagen vergleiche AS 71) oder zur syrischen Hauptstadt vergleiche AS 383) vorweisen kann. Vor dem Hintergrund, dass ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, ein Schäfer gewesen sein soll, ist es insbesondere unverständlich, dass sie keine Angaben zum Preis eines Schafes in Syrien machen konnte vergleiche AS 383). Der Erstbeschwerdeführer konnte ein besseres Ergebnis bei den mit ihm durchgeführten Kenntniskontrollen erzielen, hatte aber auch nicht unbedeutende Wissenslücken, wie beispielsweise hinsichtlich irgendwelcher kurdischer Sänger aus Syrien, des Namens des Präsidenten vor Bashar al-Assad vergleiche AS 60) oder zu syrischen Städten vergleiche AS 259).

Insofern in der Beschwerde die Objektivität und Unparteilichkeit der beiden Sprachexperten aufgrund deren anonymisiertem Aufscheinen im Gutachten in Frage gestellt und ihnen eine mögliche Rivalität zu Syrern unterstellt wird, ist zu entgegnen, dass die fehlenden Namen der zum seriösen Sprachinstitut SPRAKAB gehörenden Experten nichts an deren Befähigungen und Erfahrungen in diesem Bereich zu ändern vermögen und lediglich deren Schutz dienen. Im Übrigen ist auf das am Ende der Gutachten angeführte Profil der Experten zu verweisen. Der weitere Einwand in der Beschwerde, wonach zwischen den Analytikern und dem Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin kein persönlicher, physischer Kontakt bestanden habe, sondern nur ein Telefongespräch geführt worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an den erstellten Gutachten entstehen zu lassen. Dazu ist auszuführen, dass die Gutachten widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar sind.

Für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hat die Kindesmutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Somit stützen sich die Anträge auf internationalen Schutz auf die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin in deren Asylverfahren. Da es den Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben, sind die in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK geforderten Voraussetzungen bei keinem der insgesamt fünf Beschwerdeführer erfüllt.

III.1.4. Zu Spruchpunkt IIrömisch drei.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Die in § 8 Abs. 6, 1. Satz AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Die in Paragraph 8, Absatz 6, eins, Satz AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.01.2009, GZ. 2007/01/0443 Folgendes festgehalten: Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.01.2009, GZ. 2007/01/0443 Folgendes festgehalten: Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Im gegenständlichen Fall ist die Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG anwendbar, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich eine falsche Herkunft behaupten und eine positive Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nicht möglich war. Die vorliegenden Sprachgutachten geben zwar einen Hinweis auf einen möglichen sprachlichen Hintergrund in Armenien (AS 267 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, AS 391 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin), doch ist eine positive Feststellung einer konkreten Staatsangehörigkeit in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht möglich.Im gegenständlichen Fall ist die Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG anwendbar, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich eine falsche Herkunft behaupten und eine positive Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nicht möglich war. Die vorliegenden Sprachgutachten geben zwar einen Hinweis auf einen möglichen sprachlichen Hintergrund in Armenien (AS 267 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, AS 391 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin), doch ist eine positive Feststellung einer konkreten Staatsangehörigkeit in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht möglich.

Demnach hat der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides unter Anwendung der in § 8 Abs. 6 AsylG 2005 enthaltenen Sonderbestimmung ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen dahingehend zu lauten, dass die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden.Demnach hat der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides unter Anwendung der in Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 enthaltenen Sonderbestimmung ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen dahingehend zu lauten, dass die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden.

Die Asylwerber behaupten oder bescheinigen auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der generell ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die Asylwerber behaupten oder bescheinigen auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der generell ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; vgl. auch EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom; Die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina wurde für zulässig erklärt und ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei]).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; vergleiche auch EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom; Die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina wurde für zulässig erklärt und ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei]).

Soweit bei der Zweitbeschwerdeführerin psychische Probleme in Form einer Anpassungsstörung und posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert und in diesem Zusammenhang auch ihre zwei Selbstmordversuche und stationäre Behandlungen angesprochen wurden, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof diese gesundheitlichen Probleme sehr wohl berücksichtigt hat, jedoch unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Judikatur zum Ergebnis kommt, dass diese keine relevante Gravität einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK erreichen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine medizinische Behandlung bzw. Versorgung nur in Österreich möglich und zumutbar wäre. Dies gilt auch für die vorgebrachte Insomnie, den Spannungskopfschmerz und die Candidakolpitis, wobei es sich hierbei um ein beinahe unbedeutendes gynäkologisches Problem (Entzündung) handelt, das in Zusammenhang mit der letzten Schwangerschaft aufgetreten ist.Soweit bei der Zweitbeschwerdeführerin psychische Probleme in Form einer Anpassungsstörung und posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert und in diesem Zusammenhang auch ihre zwei Selbstmordversuche und stationäre Behandlungen angesprochen wurden, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof diese gesundheitlichen Probleme sehr wohl berücksichtigt hat, jedoch unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Judikatur zum Ergebnis kommt, dass diese keine relevante Gravität einer Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK erreichen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine medizinische Behandlung bzw. Versorgung nur in Österreich möglich und zumutbar wäre. Dies gilt auch für die vorgebrachte Insomnie, den Spannungskopfschmerz und die Candidakolpitis, wobei es sich hierbei um ein beinahe unbedeutendes gynäkologisches Problem (Entzündung) handelt, das in Zusammenhang mit der letzten Schwangerschaft aufgetreten ist.

Für die anderen Beschwerdeführer wurden keinerlei gesundheitliche Probleme angeführt und sind solche auch nach dem vorliegenden Aktenstand nicht ersichtlich, womit letztlich keine Tangierung des Art. 3 EMRK vorliegt.Für die anderen Beschwerdeführer wurden keinerlei gesundheitliche Probleme angeführt und sind solche auch nach dem vorliegenden Aktenstand nicht ersichtlich, womit letztlich keine Tangierung des Artikel 3, EMRK vorliegt.

Sollte es in weiterer Folge zu einer Abschiebung der Beschwerdeführer kommen, da ihr tatsächlicher Herkunftsstaat eruiert werden kann, so wird aber jedenfalls eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse in Bezug auf den dann in Betracht kommenden Staat von Amts wegen durch die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde zu erfolgen haben (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).Sollte es in weiterer Folge zu einer Abschiebung der Beschwerdeführer kommen, da ihr tatsächlicher Herkunftsstaat eruiert werden kann, so wird aber jedenfalls eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse in Bezug auf den dann in Betracht kommenden Staat von Amts wegen durch die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde zu erfolgen haben vergleiche Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280; Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).

III.1.5. Zu Spruchpunkt IIIrömisch drei.1.5. Zu Spruchpunkt römisch drei

Die Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6, 2. Satz AsylG 2005 sieht vor, dass dann, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, eine "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" zu verfügen ist, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.Die Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, 2, Satz AsylG 2005 sieht vor, dass dann, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, eine "Ausweisung aus dem Bundesgebiet" zu verfügen ist, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt den Beschwerdeführern weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannten im Fall einer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).

Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Nach Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin existieren keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer vor, da alle Familienmitglieder gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen sind und eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig ist.

Zu jenem in Österreich entstandenen Privatleben der Beschwerdeführer ist lediglich folgendes anzuführen:

Die ersten vier Beschwerdeführer befinden sich erst seit Juni 2011, die Fünftbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Februar 2012 im Bundesgebiet und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig beziehungsweise zu kurz in Österreich, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" ein Eingriff in ihr in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Erstbeschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge einen Deutschkurs besucht, jedoch keine damit in Zusammenhang stehende Bestätigung vorgelegt. Auch wenn sein Engagement für den Hauptschulabschluss als positiv zu vermerken ist, liegt dem Asylgerichtshof lediglich eine Bestätigung über den Besuch eines Vorbereitungslehrganges vor, und impliziert dies allein noch keinen positiven Abschluss der Hauptschule. Zudem geht der Erstbeschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung, womit eine Selbstversorgung für sich und seine Familie ausgeschlossen ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat keinerlei Integrationsmerkmale in Österreich erkennen lassen, da sie eigenen Angaben zufolge mit der Kindererziehung beschäftigt und zudem gesundheitlich angeschlagen ist.

Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer haben in Österreich die Volksschule in XXXX besucht und sich dort gut in der Klassengemeinschaft integriert, Deutschkenntnisse angeeignet und auch Freundschaften geschlossen, was ihnen der Asylgerichtshof positiv anrechnet. Das gilt auch für den Eintritt des Viertbeschwerdeführers in die Fußballmannschaft des XXXX. Nichtsdestotrotz haben die beiden Letztgenannten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Heimat verbracht und kann aufgrund ihrer in Österreich gezeigten Anpassungs- und Lernfähigkeit davon ausgegangen werden, dass ihnen eine erneute Eingliederung in die Heimat ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird.Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer haben in Österreich die Volksschule in römisch 40 besucht und sich dort gut in der Klassengemeinschaft integriert, Deutschkenntnisse angeeignet und auch Freundschaften geschlossen, was ihnen der Asylgerichtshof positiv anrechnet. Das gilt auch für den Eintritt des Viertbeschwerdeführers in die Fußballmannschaft des römisch 40 . Nichtsdestotrotz haben die beiden Letztgenannten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Heimat verbracht und kann aufgrund ihrer in Österreich gezeigten Anpassungs- und Lernfähigkeit davon ausgegangen werden, dass ihnen eine erneute Eingliederung in die Heimat ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird.

Für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin kann schon aufgrund des jungen Alters kein nennenswertes Privatleben ins Treffen geführt werden. Außerdem befindet auch sie sich in einem von der ständigen Rechtssprechung als "anpassungsfähig" bezeichneten Alter.

Letztlich waren die Beschwerdeführer nur aufgrund der ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben ihrer Person im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Letztlich waren die Beschwerdeführer nur aufgrund der ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben ihrer Person im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Resozialisierung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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