Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S15 428.909-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 08.202 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. 12 08.202 EAST-West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 03.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am 05.07.2012 eine Erstbefragung stattgefunden.
Im Zuge dieser Einvernahme erklärte die Genannte, in ihrer Heimat mit diversen Schwierigkeiten konfrontiert zu sein. So hätten die Taliban versucht, ihren mitgereisten Gatten, XXXX, StA. Afghanistan, zur aktiven Beteiligung im "Heiligen Krieg" zu zwingen. Von eben genannter radikalislamischer Gruppe verdächtigt, als Spion der Regierung tätig zu sein, wäre von deren Mitgliedern eine Bombe in das Haus des Ehemanns und dessen Familie geworfen worden.Im Zuge dieser Einvernahme erklärte die Genannte, in ihrer Heimat mit diversen Schwierigkeiten konfrontiert zu sein. So hätten die Taliban versucht, ihren mitgereisten Gatten, römisch 40 , StA. Afghanistan, zur aktiven Beteiligung im "Heiligen Krieg" zu zwingen. Von eben genannter radikalislamischer Gruppe verdächtigt, als Spion der Regierung tätig zu sein, wäre von deren Mitgliedern eine Bombe in das Haus des Ehemanns und dessen Familie geworfen worden.
Anfang 2008 wäre die Rechtsmittelwerberin gemeinsam mit ihrem Gatten XXXX, StA. Afghanistan, in den Iran gereist. Am 16.04.2012 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und dem zwischenzeitlich auf die Welt gekommenen Sohn XXXX, StA. Afghanistan, schlepperunterstützt zur Fortsetzung ihrer Reise durch mehrere unbekannte Länder aufgebrochen. In Griechenland erkennungsdienstlich behandelt, habe die Familie einen Landesverweis erhalten und die folgenden 15 Tage in der griechischen Hauptstadt ATHEN zugebracht. Zu Fuß und mit mehreren unterschiedlichen Fahrzeugen habe man die Gruppe etappenweise über mehrere unbekannte Orte geführt. Schließlich wären sie von örtlichen Sicherheitsbehörden aufgegriffen worden und hätte man ihnen bei dieser Gelegenheit ihren aktuellen Aufenthaltsort - Ungarn - verraten. Nach einer neuerlichen erkennungsdienstlichen Behandlung sei ihnen eine konkrete Betreuungsstelle zugewiesen worden. Am 03.07.2012 wäre die Asylwerberin zusammen mit ihren zuvor genannten Angehörigen zunächst mit einem Zug in eine unbekannte Stadt und von dort in weiterer Folge mit dem Taxi über die Grenze ins Bundesgebiet gefahren. Nach Ungarn wolle sie keinesfalls zurück, da "ich in Österreich bleiben will" (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland fürchte die Antragstellerin um ihr Leben und um jenes ihrer Familie.Anfang 2008 wäre die Rechtsmittelwerberin gemeinsam mit ihrem Gatten römisch 40 , StA. Afghanistan, in den Iran gereist. Am 16.04.2012 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und dem zwischenzeitlich auf die Welt gekommenen Sohn römisch 40 , StA. Afghanistan, schlepperunterstützt zur Fortsetzung ihrer Reise durch mehrere unbekannte Länder aufgebrochen. In Griechenland erkennungsdienstlich behandelt, habe die Familie einen Landesverweis erhalten und die folgenden 15 Tage in der griechischen Hauptstadt ATHEN zugebracht. Zu Fuß und mit mehreren unterschiedlichen Fahrzeugen habe man die Gruppe etappenweise über mehrere unbekannte Orte geführt. Schließlich wären sie von örtlichen Sicherheitsbehörden aufgegriffen worden und hätte man ihnen bei dieser Gelegenheit ihren aktuellen Aufenthaltsort - Ungarn - verraten. Nach einer neuerlichen erkennungsdienstlichen Behandlung sei ihnen eine konkrete Betreuungsstelle zugewiesen worden. Am 03.07.2012 wäre die Asylwerberin zusammen mit ihren zuvor genannten Angehörigen zunächst mit einem Zug in eine unbekannte Stadt und von dort in weiterer Folge mit dem Taxi über die Grenze ins Bundesgebiet gefahren. Nach Ungarn wolle sie keinesfalls zurück, da "ich in Österreich bleiben will" (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland fürchte die Antragstellerin um ihr Leben und um jenes ihrer Familie.
3. Eine bereits am 03.07.2012 durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte jeweils einen positiven Treffer vom 23.04.2012 in Griechenland sowie vom 07.06.2012 in Ungarn (vgl. Seite 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Eine bereits am 03.07.2012 durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte jeweils einen positiven Treffer vom 23.04.2012 in Griechenland sowie vom 07.06.2012 in Ungarn vergleiche Seite 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 09.07.2012 an Ungarn übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerberin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 18.07.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Ungarn darin seine Zustimmung zur Rückübernahme der Rechtsmittelwerberin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 09.07.2012 an Ungarn übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerberin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 18.07.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Ungarn darin seine Zustimmung zur Rückübernahme der Rechtsmittelwerberin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO).
5. Bereits am 09.07.2012 hatte die Genannte mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin der Beschwerdeführerin innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).5. Bereits am 09.07.2012 hatte die Genannte mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin der Beschwerdeführerin innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
6. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 01.08.2012 bestätigte die Antragstellerin zunächst ihren uneingeschränkten Gesundheitszustand. Im Bundesgebiet verfüge sie über keinerlei Verwandte oder eheähnliche familiäre Bindungen, abgesehen von ihrem zeitgleich mitgereisten und im Verfahren befindlichen Gatten respektive minderjährigen Sohn. In Ungarn hätte es während ihres gemeinsamen Aufenthalts diverse Probleme gegeben, welche einen weiteren Verbleib bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in diesem Mitgliedsland als unzumutbar erscheinen lassen hätten. Konkret "war das Zimmer, in dem wir uns befanden, so schmutzig, dass wir den ganzen Tag gebraucht haben, bis das Zimmer sauber war" (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus hätten sich mehrere Personen eine einzige Toilette teilen müssen und hätte man während des Aufenthalts in Ungarn persönlich miterlebt, dass eine zu Sturz gekommene Frau drei Stunden auf das Eintreffen der Rettung warten hätte müssen. Der zugewiesene Raum habe zwar zwei Betten beinhaltet, jedoch wäre eines davon für nicht brauchbar befunden worden, da dieses über keine Matratze, sondern lediglich über einen schmutzigen Schaumgummi ohne Bezug verfügt hätte. Die sanitären Einrichtungen seien generell nicht gereinigt und das Essen ungenießbar gewesen. "Die Suppen waren immer kalt und die Gerichte haben einen unangenehmen Geruch gehabt" (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Konkrete Gründe, die einer Rückführung in gegenständliches Mitgliedsland entgegenstehen könnten, wolle sie nicht nennen.
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 08.202 EAST-West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 08.202 EAST-West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, zur Situation Vulnerabler / unbegleiteter Minderjähriger, zur Versorgung im Allgemeinen sowie Betreuungslage in der Aufnahmestelle DEBRECEN im Speziellen, zur Haft und zu Gemeinschaftsunterkünften sowie zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin weder schwere lebensbedrohende Krankheiten noch Hinweise auf unmenschliche Behandlung oder Folter präsentiert habe.
8. Gegen diese Entscheidung brachte die Genannte fristgerecht Beschwerde ein und wiederholte darin im Wesentlichen ihre bisherigen Behauptungen sowie Bedenken gegen eine Überstellung nach Ungarn. Diese würden auch durch einen auszugsweise zitierten UNHCR - Bericht bestätigt.
9. Die Beschwerdevorlage langte mit 31.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.
10. Aus einer Abfrage des Asylinformationssystems (AIS) vom 24.09.2012 geht hervor, dass die Antragstellerin am 20.09.2012 nach Ungarn überstellt worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin glaubhaft vor, im Frühjahr 2012 nach Griechenland gelangt und 15 Tage nach Erhalt der Aufforderung, das Land zu verlassen, nach Ungarn gereist zu sein. Von letztgenanntem Mitgliedsstaat wäre sie zusammen mit ihrem Mann und ihrem minderjährigen Sohn einen Monat später mit einem Taxi unbemerkt ins Bundesgebiet gefahren. Die vorgebrachte Reiseroute steht in Einklang mit den erlangten EURODAC-Treffern, wonach die Genannte zunächst am 23.04.2012 im Zuge ihrer illegalen Einreise nach Griechenland von den lokalen Sicherheitskräften erkennungsdienstlich behandelt worden sei und anschließend am 07.06.2012 in Ungarn einen Asylantrag stellte. Dieser Sachverhalt wird auch vom Asylgerichtshof dem Verfahren zugrunde gelegt und ist von der Rechtsmittelwerberin nicht substanziiert bestritten worden.
Vor dem Hintergrund der geschilderten Reisebewegungen und der Regelungen der Dublin-II-VO war zunächst Griechenland der für das Führen des Asylverfahrens der Genannten zuständige Staat.
Als sich die Antragstellerin dann nach Ungarn begeben hat, hat selbiger Mitgliedsstaat aber von einer Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Griechenland Abstand genommen und stattdessen selbst ein Asylverfahren eingeleitet. Dies wird jedenfalls durch die nunmehr ausdrückliche Zustimmung nach Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO offenkundig. Es ist also nicht zu erwarten, dass Ungarn noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Konsultationsverfahren mit Griechenland einleiten wird.Als sich die Antragstellerin dann nach Ungarn begeben hat, hat selbiger Mitgliedsstaat aber von einer Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Griechenland Abstand genommen und stattdessen selbst ein Asylverfahren eingeleitet. Dies wird jedenfalls durch die nunmehr ausdrückliche Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO offenkundig. Es ist also nicht zu erwarten, dass Ungarn noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Konsultationsverfahren mit Griechenland einleiten wird.
Zu dieser Durchführung des materiellen Asylverfahrens im Fall der Beschwerdeführerin in Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO war Ungarn nun zum einen menschenrechtlich verpflichtet, da der EGMR ja bereits im Urteil vom 21.01.2012, Rs 30696/09, auf die systemischen Mängel des griechischen Asylwesens, die regelmäßig Art. 3 EMRK verletzten, hingewiesen hatte. Die Vorgangsweise Ungarns war also nicht willkürlich und nicht ex post vom Asylgerichtshof als rechtswidrig zu erkennen.Zu dieser Durchführung des materiellen Asylverfahrens im Fall der Beschwerdeführerin in Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO war Ungarn nun zum einen menschenrechtlich verpflichtet, da der EGMR ja bereits im Urteil vom 21.01.2012, Rs 30696/09, auf die systemischen Mängel des griechischen Asylwesens, die regelmäßig Artikel 3, EMRK verletzten, hingewiesen hatte. Die Vorgangsweise Ungarns war also nicht willkürlich und nicht ex post vom Asylgerichtshof als rechtswidrig zu erkennen.
Auch das in Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland ergangene Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, legt dar, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III. der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedsstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen habe, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne.Auch das in Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland ergangene Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, legt dar, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei. der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedsstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen habe, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne.
Ergänzend ist auf den Umstand zu verweisen, demzufolge das Bundesasylamt im Rahmen seines Rücknahmeersuchens an Ungarn die EURODAC - Treffer wie auch diesbezüglichen Aussagen der Rechtsmittelwerberin explizit anführte (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und letztgenannter Mitgliedsstaat darauf basierend seine Zustimmung zur Rückübernahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO erteilte (vgl. Seite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Ergänzend ist auf den Umstand zu verweisen, demzufolge das Bundesasylamt im Rahmen seines Rücknahmeersuchens an Ungarn die EURODAC - Treffer wie auch diesbezüglichen Aussagen der Rechtsmittelwerberin explizit anführte vergleiche Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und letztgenannter Mitgliedsstaat darauf basierend seine Zustimmung zur Rückübernahme des Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO erteilte vergleiche Seite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potenziell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potenziell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl. insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Ungarisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Ungarisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3
EMRK
Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Ungarn nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO festzusetzen wäre.Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Ungarn nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO festzusetzen wäre.
Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen im Urteil in der Rechtssache UM 200397-08 an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Der Drittstaatsangehörige kann mögliche Rechtsverletzungen innerhalb des materiellen Asylverfahrens im Verfahren des Zielstaates geltend machen (vgl. auch den entsprechenden Ansatz des EGMR in seiner Entscheidung in der Rechtssache KRS vom 02.12.2008, Rs 32733/08). Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen dann für ungültig zu erklären. Ein genereller Überstellungsstopp hat aber erst Platz zu greifen, wenn die Mängel in ihrer Gesamtheit derart schwer und systemisch sind, wie das in Bezug auf Griechenland der EGMR in seinem Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) erkannt hat.Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen im Urteil in der Rechtssache UM 200397-08 an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Der Drittstaatsangehörige kann mögliche Rechtsverletzungen innerhalb des materiellen Asylverfahrens im Verfahren des Zielstaates geltend machen vergleiche auch den entsprechenden Ansatz des EGMR in seiner Entscheidung in der Rechtssache KRS vom 02.12.2008, Rs 32733/08). Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen dann für ungültig zu erklären. Ein genereller Überstellungsstopp hat aber erst Platz zu greifen, wenn die Mängel in ihrer Gesamtheit derart schwer und systemisch sind, wie das in Bezug auf Griechenland der EGMR in seinem Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) erkannt hat.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union kürzlich in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union kürzlich in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen und ob sie systemische Mängel des Asylverfahrens/der Aufnahmebedingungen bedeuten.Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen und ob sie systemische Mängel des Asylverfahrens/der Aufnahmebedingungen bedeuten.
Die Ausführungen in der Beschwerde zum ungarischen Asylsystem sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Die Ausführungen in der Beschwerde zum ungarischen Asylsystem sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, die jenen entsprechen, welche der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen, dass in Ungarn durch das Büro für Immigration und Nationalität (OIN) ein Asylverfahren durchgeführt wird. Gegen die Entscheidung dieser Behörde existiert eine Beschwerdemöglichkeit vor einem Gericht, wobei die Beschwerde im Normalverfahren immer aufschiebende Wirkung hat. Das Verfahren beginnt mit einem "vorläufigen Begutachtungsverfahren", insbesondere zur Überprüfung der Zuständigkeit Ungarns, anschließend folgt bei Zulässigkeit des Antrages das "ordentliche Verfahren". Im vorläufigen Begutachtungsverfahren sind die Asylwerber in einem Unterbringungszentrum aufhältig, das sie nur mit besonderer Erlaubnis verlassen dürfen; anschließend gibt es auch die Möglichkeit einer privaten Unterkunft. Es werden verschiedene medizinische Untersuchungen durchgeführt und es ist jedenfalls ein verpflichtendes Interview vorgesehen. In rechtlicher Hinsicht ist die Beachtung des Refoulementgebotes vorgeschrieben. Im Zusammenhang mit der Schubhaftpraxis wird ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde die Befugnis hat, die Haft anzuordnen, um die Ausreise oder die Dublin-Überstellung sicherzustellen, wenn bestimmte Gründe dafür vorliegen. Es kann für Asylwerber zu einer Haftdauer bis zu einem Jahr kommen, wobei es allerdings regelmäßige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten gibt. Wegen Kapazitätsproblemen wurden im Jahr 2010 verschiedene "temporäre Hafteinrichtungen" geschaffen, welche aber im April 2011 großteils wieder geschlossen wurden. Bezüglich der Haftbedingungen wird ferner festgestellt, dass ein Schreiben von UNHCR an den österreichischen Asylgerichtshof vom 17.10.2011 zu ungünstigeren Resultaten komme als derzeit tatsächlich vorlägen. Diese Aussage stützt sich im Besonderen auf eine Information der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom 11.11.2011. Demnach seien die Kapazitätsprobleme im Zusammenhang mit der Administrativhaft gelöst. Die ungarischen Behörden seien grundsätzlich zur Verhinderung unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung von Inhaftierten verpflichtet. Von der Polizei geführte Haftzentren garantierten die Sicherheit der Insassen und der Bediensteten. Die strengen Hausordnungen in den bewachten Unterkünften seien inzwischen gelockert worden. Die Verwendung von Handschellen sei laut aktuellen Gesetzen eine Maßnahme zur Fluchtverhinderung, welche auf Anordnung des kommandierenden Offiziers außerhalb des Aufnahmelagers angewendet werden könne. Jeder Insasse habe auch ein persönliches Gesundheitsprofil. Die Verabreichung von Medikamenten erfolge nur aufgrund umfassender ärztlicher Begründung, eine unzulässige Verabreichung von Medikamenten sei daher nicht möglich. Bei der Inhaftierung würden besondere Maßnahmen bei vulnerablen Personengruppen unternommen. Einschränkungen der persönlichen Freiheit unterlägen einer laufenden judiziellen Beobachtung sowie dem Monitoring der Staatsanwaltschaft. Es handle sich hier keinesfalls nur um einen formalen Akt. Bezüglich behaupteter schlechter Verhältnisse in der Haft könnte der Betroffene einen speziellen Rechtsbehelf nutzen. Jede Beschwerde eines Häftlings werde überprüft. Es könnten aus der Haft auch NGOs bzw. die Regionalvertretung des UNHCR erreicht werden. Die Asylwerber würden über ihre Rechte und Pflichten informiert. 2010 wären so 11.646 Eingaben von Häftlingen eingereicht worden, wobei aber nur in sieben Fällen persönliches Unrecht, das seien Beschwerden im Zusammenhang mit Verpflegung, Tagesordnung oder Misshandlung, behauptet worden sei. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2011 seien 7.129 Eingaben eingereicht worden, davon 15 Fälle wegen behaupteten persönlichen Unrechts. In drei Fällen seien diesbezüglich noch anhängige Strafverfahren gegen Staatsorgane eingeleitet worden. Alle Eingaben könnten zu einem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt eingebracht werden und würden gegebenenfalls an die zuständige Behörde weitergeleitet. Im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Rückkehrern nach der Dublin-Verordnung wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass jemand, der aus einem Dublin-Staat nach Ungarn rücküberstellt werde, die Möglichkeit habe, einen Asylantrag einzubringen. Es gebe zwar, abgesehen insbesondere von Minderjährigen, eine generelle Schubhaft für Dublin-Rückkehrer, es werde jedoch stets die ungarische Asylbehörde befragt, ob eine Abschiebung überhaupt denkbar wäre. Wenn das nicht der Fall sei, würde der Asylwerber sofort aus der Schubhaft entlassen. Für Dublin-Rückkehrer bestehe voller Zugang zum Asylsystem und zur Versorgung. Es finden sich sodann im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation von Folgeantragstellern; jene Fälle, in denen Fremde in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, dann nach Österreich gefahren seien, das Verfahren zwischenzeitlich in Ungarn eingestellt und nunmehr in Ungarn ein neuer Antrag gestellt worden wäre, seien solche Folgeanträge. Eine inhaltliche Überprüfung bei Folgeanträgen hänge vom Einzelfall ab: Habe beispielsweise noch keine inhaltliche Befragung stattgefunden, welche genüge, den Fall zu beurteilen, so gebe es keinen Unterschied zu einem Erstantrag. Das Verfahren werde normal durchgeführt und der Antrag inhaltlich überprüft. Die Außerlandesbringung von Folgeantragstellern sei mangels aufschiebender Wirkung theoretisch möglich, dies könne aber auf gerichtliche Anordnung abgeändert werden. Eine Refoulemententscheidung könne jedenfalls nur nach inhaltlicher Begutachtung erfolgen. Zur Frage des Zugangs zum ordentlichen Verfahren wurde, basierend insbesondere auf einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft Budapest vom 21.11.2011, ausgeführt, dass im Jahr 2011 bis Ende Oktober 1.284 Asylanträge registriert worden seien, wovon 353 nach dem vorläufigen Begutachtungsverfahren abgelehnt worden seien. Diese Zahl beinhalte alle unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträge. Gegen die Entscheidung der Unzulässigkeit sei eine Beschwerde an die ordentliche Gerichtsinstanz möglich. Das Stellen eines ersten Asylantrages habe aufschiebende Wirkung auf eine davor angeordnete Außerlandesbringung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtes. Bis 30.10.2011 hätten 270 Personen gegen ablehnende Entscheidungen im vorläufigen Begutachtungsverfahren Beschwerde eingelegt, wobei in acht Fällen das ordentliche Verfahren gerichtlich angeordnet worden sei. In 18 Fällen sei die Durchführung eines neuen Verfahrens angewiesen worden. Diese Feststellungen wurden auch durch die Mitteilung der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom 11.11.2011 bestätigt. Aus dieser geht hervor, dass die Aussage von UNHCR in seinem Schreiben an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011, wonach es nur in 20 % der Verfahren zu inhaltlichen Verfahren komme, falsch sei. Tatsächlich seien im Jahr 2010 75 % und 2011 bislang 65 % der Asylwerber einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden. Im Jahr 2010 sei nur in 5 % der Fälle eine Unzulässigkeitsentscheidung ergangen, in den ersten neun Monaten des Jahres 2011 sei dies in 20 bis 25 % der Fälle erfolgt. Die übrigen Verfahren seien entweder eingestellt worden oder zum Jahresende noch offen gewesen. Soweit das UNHCR ausgeführt habe, dass ungarische Gerichte Entscheidungen der ersten Instanz, wonach Serbien als sicheres Drittland zu betrachten sei, ohne weitere Untersuchung übernähmen, sei dies falsch. Es finde jedenfalls eine genaue gerichtliche Überprüfung statt. Nach Griechenland würden jedenfalls keine Rücküberstellungen erfolgen. Weiteren Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge seien Asylverfahren von Personen, welche sich in Verwaltungshaft befänden, prioritär zu behandeln. Eine Rückführung in Länder, die nicht als sicherer Herkunfts- bzw. Drittländer gelten, finde nicht statt. In der Folge sind Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern während des Verfahrens angeführt, welche umfassende Leistungen belegen. Dasselbe gelte sinngemäß für die medizinische Versorgung. Zu unbegleiteten Minderjährigen wurde im Speziellen festgestellt, dass diese in Fót untergebracht würden, wo aufgrund von altersbedingten Besonderheiten eine spezielle medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stehe. Es existiere daneben auch ein spezielles Aufnahmezentrum für Personen, die (sonst) als vulnerabel gälten. Um die Inhaftierung von Minderjährigen zu vermeiden, würden seitens der Behörden alle möglichen Maßnahmen zur Altersfeststellung durchgeführt. Die Altersfeststellung werde - im Gegensatz zu der Behauptung im UNHCR-Bericht - nicht allein nach dem Augenschein, sondern aufgrund einer medizinischen Untersuchung im Auftrag der Behörde durchgeführt. Medizinische Experten würden von der Behörde mit der Untersuchung beauftragt, ob der Betreffende über 18 Jahre alt sei, wobei es auch Toleranzbereiche zugunsten der Minderjährigkeit gebe. Es werde der Vorwurf als unberechtigt zurückgewiesen, dass die ungarischen Behörden solche Altersfeststellungen auch dann durchführen würden, wenn dies bereits ein anderes EU-Mitgliedsland getan habe. In allen solchen Fällen akzeptierten die ungarischen Behörden das Ergebnis der vorherigen Untersuchungen des anderen Mitgliedsstaates.
Die jüngst in einer Anfragebeantwortung des UNHCR Österreich vom 17.10.2011 angesprochenen Probleme in der ungarischen Behördenpraxis, insbesondere betreffend die Haftbedingungen sowie eine angeblich drohende Kettenabschiebung nach Serbien, wurden also seitens des Bundesasylamtes zwischenzeitig umfassend überprüft und konnten nicht durch Fakten bestätigt werden, sodass nach derzeitigem Kenntnisstand nicht von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK im Fall einer Abschiebung von Asylwerbern nach Ungarn ausgegangen werden kann.
Auch die zwischenzeitig entstandenen Berichte zu einzelnen Problemen im ungarischen Asylwesen enthalten keine entscheidungswesentlichen neuen Fakten: Dabei handelt es sich um den Bericht von "Pro Asyl" vom Februar 2012 mit dem Titel "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit", die aktualisierte Version vom 03.02.2012 zur Anfragebeantwortung des UNHCR vom 17.10.2011, die Anfragebeantwortung des ungarischen Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 08.03.2012, das Positionspapier des UNHCR vom April 2012 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.04.2012. Aus dem Positionspapier des UNHCR vom April 2012, welches unter anderem die Dauer der Schubhaft rügt, ergibt sich beispielsweise, dass für Asylwerber in Ungarn die Möglichkeit besteht, gegen derartige behauptete Missstände die ungarischen Gerichte und letztlich den EGMR anzurufen.
Wie also aus den wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn klar ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Die aktuellen Feststellungen ergeben sich aus offiziellen behördlichen Stellungnahmen und Auskünften eines EU-Mitgliedsstaates, denen schon aus unionsrechtlichen Erwägungen so lange maßgebliches Gewicht zukommt, solange die inhaltliche Richtigkeit solcher Auskünfte nicht durch konkret dargelegte Fakten im Hinblick auf die zu treffende Zukunftsprognose erschüttert wird, was bislang aber nicht der Fall ist. Die Stellungnahmen der ungarischen Behörden sind gegenüber dem seinerzeitigen UNHCR-Schreiben aktueller und lassen den Schluss zu, dass eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall M.S.S. in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern nicht besteht.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für die Beschwerdeführerin als Einzelperson bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für die Beschwerdeführerin als Einzelperson bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin römisch zwei VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
In casu ist kein darüber hinausgehendes Vorbringen ergangen und bestehen auch sonst keine von Amts wegen aufzugreifenden Erkenntnisse in diese Richtung, die geeignet wären anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des ungarischen Asylverfahrens, eine in einem Dublin-Verfahren relevante Verletzung fundamentaler Menschenrechte (der EMRK; dass die Grundrechtscharta hier ein höheres Schutzniveau gewähren würde, ist nicht vorgetragen worden) erkennen ließe.
Letztlich vermochte die Antragstellerin auch zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf ihre Existenz und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun. Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Letztlich vermochte die Antragstellerin auch zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Hinblick auf ihre Existenz und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun. Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenfalls nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der ungarischen Asylbehörde zu gerade dieser Antragstellerin sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurde diese im Rechtsmittelschriftsatz vorgebracht.
Schließlich kann aus den nunmehr getroffenen Feststellungen in der vorliegenden individuellen Verfahrenskonstellation (die Genannte hat nicht vorgebracht, in Ungarn bereits eine Grundrechtsverletzung erlitten zu haben, noch besteht eine individuelle Vulnerabilität, die die Beschwerdeführerin etwa daran hindern könnte, ihre Verfahrensrechte in Ungarn wahrzunehmen) auch keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Abschiebung nach Griechenland festgestellt werden; jedenfalls besteht in diesem Kontext auch gerichtlicher Rechtsschutz. Es besteht, wie schon erwähnt, eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit gegen derartige Entscheidungen der ungarischen Verwaltungsbehörde, an deren Effizienz keine hinreichenden Zweifel bestehen.
Letztlich liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen nach Ungarn allgemein der EMRK widersprächen; einzelne Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkung durch den EGMR (nicht verbunden mit einer allgemeinen Aufforderung, Überstellungen zu unterlassen) ändern daran nichts. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im gegenständlichen Fall wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereiterklärte und somit unionsrechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Ungarn die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine angemessene Grundversorgung zu bieten. Wie dargestellt konnte die Genannte Verletzungen dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht in dem Ausmaß als wahrscheinlich dartun, wie es zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts erforderlich wäre (vgl. dazu erneut das oben zitierte Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011).Im gegenständlichen Fall wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereiterklärte und somit unionsrechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Ungarn die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine angemessene Grundversorgung zu bieten. Wie dargestellt konnte die Genannte Verletzungen dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht in dem Ausmaß als wahrscheinlich dartun, wie es zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts erforderlich wäre vergleiche dazu erneut das oben zitierte Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011).
Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs. 3 AsylG vorzunehmen. Es handelt sich bei der Genannten zum Entscheidungszeitpunkt um eine gesunde junge Frau und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts Substanziiertes vorgebracht, was eine Untersuchung ihres körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen. Es handelt sich bei der Genannten zum Entscheidungszeitpunkt um eine gesunde junge Frau und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts Substanziiertes vorgebracht, was eine Untersuchung ihres körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Die im Zuge ihrer Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, wonach die Antragstellerin mit ihrer Familie in Ungarn weder ordnungsgemäß untergebracht noch mit genießbaren Nahrungsmitteln versorgt worden wäre, wird in inhaltlicher Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes aus nachstehenden Gründen als nicht realitätskonform qualifiziert: So hatte die Beschwerdeführerin zunächst noch im Zuge ihrer Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN EASt lediglich wiederholt dezidiert angegeben, mit ihren Angehörigen ausschließlich im Bundesgebiet verweilen zu wollen, da "ich in Österreich bleiben will" (vgl. Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und könne sie ansonsten nichts Auffälliges über ihren über einen Monat hinausreichenden Aufenthalt berichten (vgl. Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aussagen über allfällige Missstände im ungarischen Versorgungssystem für Asylwerber können dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll demgegenüber nicht entnommen werden. In völliger Abkehr dazu brachte die Genannte anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung durch die Erstinstanz erstmalig vor, in Ungarn mit vielen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. So wäre nicht nur die offerierte Auswahl an Speisen als völlig inakzeptabel erachtet worden, sondern habe man auch die hygienischen respektive sanitären Verhältnisse als absolut unzureichend empfunden. Zwar hätte die Familie sowohl Unterkunft und Verpflegung erhalten, aber "war das Essen ungenießbar, die Suppen immer kalt und die Gerichte haben einen unangenehmen Geruch gehabt, da wusste man, dass es nicht gute Qualität war, beziehungsweise verfault ist" (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Schließlich habe auch die medizinische Versorgungssituation nicht den Vorstellungen der Asylwerberin entsprochen, zumal diese persönlich miterlebt hätte, dass eine durch einen Sturz am Arm verletzte Frau drei Stunden auf das Eintreffen eines Rettungswagens warten habe müssen. Wie bereits aus einem kurzen Vergleich der beiden unterschiedlichen Darstellungen der angeblich durchlebten Zustände während ihres Aufenthalts in Ungarn ersichtlich, divergieren die Argumente gegen eine drohende Rückführung in gegenständlichen Mitgliedsstaat inhaltlich: War es ursprünglich lediglich der in den Raum gestellte Wunsch, generell lieber in Österreich bleiben zu wollen, ohne Anführung auch nur eines einzigen Arguments gegen eine Rückführung oder Schilderung einer der später behaupteten Missstände, so berichtete die Rechtsmittelwerberin anlässlich ihrer mehrere Wochen später stattgefundenen Einvernahme vor der Erstinstanz erstmalig von den eben zitierten angeblichen Missständen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre bei tatsächlich über die Dauer eines Monats ertragenen inhumanen Zuständen, wie den vor Antragstellerin nunmehr behaupteten, zu erwarten gewesen, dass diese selbige als ihre primären Bedenken gegen eine Abschiebung nach Ungarn auch schon im Rahmen ihrer Ersteinvernahme ins Treffen führt und nicht trotz entsprechender Nachfrage jegliche Darstellung der behauptetermaßen erlittenen Unzulänglichkeiten des ungarischen Asylwerberversorgungssystems ohne ersichtlichen Grund unterlässt (vgl. Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Die im Zuge ihrer Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, wonach die Antragstellerin mit ihrer Familie in Ungarn weder ordnungsgemäß untergebracht noch mit genießbaren Nahrungsmitteln versorgt worden wäre, wird in inhaltlicher Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes aus nachstehenden Gründen als nicht realitätskonform qualifiziert: So hatte die Beschwerdeführerin zunächst noch im Zuge ihrer Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN EASt lediglich wiederholt dezidiert angegeben, mit ihren Angehörigen ausschließlich im Bundesgebiet verweilen zu wollen, da "ich in Österreich bleiben will" vergleiche Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und könne sie ansonsten nichts Auffälliges über ihren über einen Monat hinausreichenden Aufenthalt berichten vergleiche Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aussagen über allfällige Missstände im ungarischen Versorgungssystem für Asylwerber können dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll demgegenüber nicht entnommen werden. In völliger Abkehr dazu brachte die Genannte anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung durch die Erstinstanz erstmalig vor, in Ungarn mit vielen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. So wäre nicht nur die offerierte Auswahl an Speisen als völlig inakzeptabel erachtet worden, sondern habe man auch die hygienischen respektive sanitären Verhältnisse als absolut unzureichend empfunden. Zwar hätte die Familie sowohl Unterkunft und Verpflegung erhalten, aber "war das Essen ungenießbar, die Suppen immer kalt und die Gerichte haben einen unangenehmen Geruch gehabt, da wusste man, dass es nicht gute Qualität war, beziehungsweise verfault ist" (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Schließlich habe auch die medizinische Versorgungssituation nicht den Vorstellungen der Asylwerberin entsprochen, zumal diese persönlich miterlebt hätte, dass eine durch einen Sturz am Arm verletzte Frau drei Stunden auf das Eintreffen eines Rettungswagens warten habe müssen. Wie bereits aus einem kurzen Vergleich der beiden unterschiedlichen Darstellungen der angeblich durchlebten Zustände während ihres Aufenthalts in Ungarn ersichtlich, divergieren die Argumente gegen eine drohende Rückführung in gegenständlichen Mitgliedsstaat inhaltlich: War es ursprünglich lediglich der in den Raum gestellte Wunsch, generell lieber in Österreich bleiben zu wollen, ohne Anführung auch nur eines einzigen Arguments gegen eine Rückführung oder Schilderung einer der später behaupteten Missstände, so berichtete die Rechtsmittelwerberin anlässlich ihrer mehrere Wochen später stattgefundenen Einvernahme vor der Erstinstanz erstmalig von den eben zitierten angeblichen Missständen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre bei tatsächlich über die Dauer eines Monats ertragenen inhumanen Zuständen, wie den vor Antragstellerin nunmehr behaupteten, zu erwarten gewesen, dass diese selbige als ihre primären Bedenken gegen eine Abschiebung nach Ungarn auch schon im Rahmen ihrer Ersteinvernahme ins Treffen führt und nicht trotz entsprechender Nachfrage jegliche Darstellung der behauptetermaßen erlittenen Unzulänglichkeiten des ungarischen Asylwerberversorgungssystems ohne ersichtlichen Grund unterlässt vergleiche Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
An dieser Einschätzung vermag auch der vorliegende Rechtsmittelschriftsatz keine inhaltliche Neubewertung zu rechtfertigen, zumal der lediglich auszugsweise zitierte Bericht des UNHCR 2012 zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Ungarn keinerlei inhaltlichen Anknüpfungspunkt zur Situation der Antragstellerin und deren mitgereisten Angehörigen aufweist: So moniert die eben genannte Darstellung lediglich die Notwendigkeit von nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO nach Ungarn rückgeführten Asylwerbern in diesem Mitgliedstaat auch dann gesondert einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, selbst wenn diese bereits in einem anderen Mitgliedsland einen Antrag gestellt haben, nicht jedoch in Ungarn. Diese Fallkonstellation liegt in casu nicht vor, da die Genannte zusammen mit ihren mitgereisten Familienmitgliedern nicht nur bereits um Asyl angesucht hat, sondern dieses Verfahren noch im Laufen ist, wie sich sowohl aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin als auch der Wiederaufnahmeerklärung Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zweifelsfrei ergibt. Daraus resultierend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen.An dieser Einschätzung vermag auch der vorliegende Rechtsmittelschriftsatz keine inhaltliche Neubewertung zu rechtfertigen, zumal der lediglich auszugsweise zitierte Bericht des UNHCR 2012 zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Ungarn keinerlei inhaltlichen Anknüpfungspunkt zur Situation der Antragstellerin und deren mitgereisten Angehörigen aufweist: So moniert die eben genannte Darstellung lediglich die Notwendigkeit von nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO nach Ungarn rückgeführten Asylwerbern in diesem Mitgliedstaat auch dann gesondert einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, selbst wenn diese bereits in einem anderen Mitgliedsland einen Antrag gestellt haben, nicht jedoch in Ungarn. Diese Fallkonstellation liegt in casu nicht vor, da die Genannte zusammen mit ihren mitgereisten Familienmitgliedern nicht nur bereits um Asyl angesucht hat, sondern dieses Verfahren noch im Laufen ist, wie sich sowohl aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin als auch der Wiederaufnahmeerklärung Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO zweifelsfrei ergibt. Daraus resultierend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle des Weiteren auf das Faktum verwiesen, dass der Großteil der als wahrheitswidrig befundenen Vorwürfe selbst bei hypothetisch unterstelltem Bestehen zu keinem für die Asylwerberin günstigeren Ergebnis führen hätte können, zumal die konkret monierten angeblichen Defizite in der ungarischen Versorgungssituation von ihrer Eingriffsintensität nicht die erforderliche Qualität erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle des Weiteren auf das Faktum verwiesen, dass der Großteil der als wahrheitswidrig befundenen Vorwürfe selbst bei hypothetisch unterstelltem Bestehen zu keinem für die Asylwerberin günstigeren Ergebnis führen hätte können, zumal die konkret monierten angeblichen Defizite in der ungarischen Versorgungssituation von ihrer Eingriffsintensität nicht die erforderliche Qualität erreichen, um in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Zusammenfassend wird somit von der in casu erkennenden Richterin des Asylgerichtshofes die Auffassung der belangten Behörde geteilt, derzufolge das gesamte Vorbringen der Asylwerberin in diesem Kontext als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist und vor dem Hintergrund diverser aktueller Länderberichte diverser unabhängiger Quellen eine Verletzung ihrer in der EMRK normierten Rechte im Falle ihrer Rückführung nach Ungarn nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht.
2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt die Asylwerberin laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potenzielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. Hinsichtlich des zusammen mit der Beschwerdeführerin illegal ins Bundesgebiet eingereisten und im Asylverfahren befindlichen Gatten, wie auch dem minderjährigen Sohn ist anzumerken, dass diese mit Erkenntnissen desselben Tages ebenfalls negativ finalisiert wurden, weshalb eine potenzielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte in casu nicht zu befürchten steht.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt die Asylwerberin laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potenzielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist. Hinsichtlich des zusammen mit der Beschwerdeführerin illegal ins Bundesgebiet eingereisten und im Asylverfahren befindlichen Gatten, wie auch dem minderjährigen Sohn ist anzumerken, dass diese mit Erkenntnissen desselben Tages ebenfalls negativ finalisiert wurden, weshalb eine potenzielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte in casu nicht zu befürchten steht.
Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf die Asylwerberin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf die Asylwerberin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.
2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.
2.3. Hinsichtlich der von der Antragstellerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.2.3. Hinsichtlich der von der Antragstellerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ferner keine gesundheitlichen Probleme.
2.4. Da die Rechtsmittelwerberin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da die Rechtsmittelwerberin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk, Rechtsschutzstandard, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
06.12.2012