Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 430.189-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 12 13.036-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 12 13.036-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 38 AsylG 2005 in diesem Spruchpunkt aufgehoben.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 in diesem Spruchpunkt aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reiste am 16.9.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am 20.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos XXXX am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus Algier, wo er von 1990 bis 1994 die Grundschule besucht habe. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. In Algerien lebten weiterhin seine Eltern. Algerien habe er illegal verlassen, indem er ab 15.9.2012 mit einem LKW von Algier schlepperunterstützt nach Österreich gefahren sei. Durch welche Länder er gefahren sei, könne er nicht sagen, weil er nichts gesehen habe. Während der Fahrt sei der LKW auf eine Fähre verladen worden; die Fahrt mit der Fähre habe drei Tage gedauert. Algerien habe er verlassen, weil er von Terroristen mit dem Tod bedroht worden sei, da er nicht regelmäßig in der Moschee bete und den Islam nicht praktiziere. Vor ca. sechs Monaten seien seine Geschwister von diesen Terroristen umgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Terroristen getötet zu werden, nachdem bereits seine Geschwister von ihnen umgebracht worden wären. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit "irgendwelchen Sanktionen" zu rechnen hätte, verneinte er. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer das aufgenommene Protokoll rückübersetzt. Befragt, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe, erwiderte er, dies sei nicht der Fall gewesen.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus Algier, wo er von 1990 bis 1994 die Grundschule besucht habe. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. In Algerien lebten weiterhin seine Eltern. Algerien habe er illegal verlassen, indem er ab 15.9.2012 mit einem LKW von Algier schlepperunterstützt nach Österreich gefahren sei. Durch welche Länder er gefahren sei, könne er nicht sagen, weil er nichts gesehen habe. Während der Fahrt sei der LKW auf eine Fähre verladen worden; die Fahrt mit der Fähre habe drei Tage gedauert. Algerien habe er verlassen, weil er von Terroristen mit dem Tod bedroht worden sei, da er nicht regelmäßig in der Moschee bete und den Islam nicht praktiziere. Vor ca. sechs Monaten seien seine Geschwister von diesen Terroristen umgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Terroristen getötet zu werden, nachdem bereits seine Geschwister von ihnen umgebracht worden wären. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit "irgendwelchen Sanktionen" zu rechnen hätte, verneinte er. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer das aufgenommene Protokoll rückübersetzt. Befragt, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe, erwiderte er, dies sei nicht der Fall gewesen.
3. Am 10.10.2012 wurde der Beschwerdeführer (wiederum in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch) vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er eingangs darauf hingewiesen wurde, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit nachfragen könne. Dabei brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Er sei in Algier geboren und habe zwei Schwestern. Eine von ihnen namens "XXXX" sei von Terroristen umgebracht worden, die andere namens "XXXX" lebe in Algier. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer an einer näher genannten Adresse in Algier aufgehalten, wo er mit seinen Eltern und der Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er habe "fast nie" gearbeitet, gelegentlich habe er Sachen ge- und wieder verkauft. Davon habe er leben können, denn er habe keine Miete zahlen müssen. Auf die Frage, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, und aufgefordert, seine Fluchtgründe konkret und mit allen Details zu schildern, entgegnet der Beschwerdeführer, er habe in Algerien nicht leben können, weil seine Schwester gestorben sei; sonst habe er keine Probleme. Befragt, wann sich der Vorfall betreffend seine Schwester ereignet habe, antwortete er, dies sei "vor ca. 1 Jahr gewesen". Auf die Frage, ob er dies genau angeben könne, antwortete der Beschwerdeführer, er könne sich an nichts erinnern, und zwar deshalb, da er es selbst nicht erlebt habe und darüber nicht reden wolle. Er sei nicht dort gewesen, man habe ihm erzählt, dass seine Schwester umgebracht worden sei. Befragt, weshalb er nicht früher ausgereist sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe vorher dazu keine Möglichkeit gehabt; es habe sich keine Gelegenheit ergeben und er habe kein Geld gehabt. Aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe der Beschwerdeführer niemals Probleme gehabt, er sei nie mit Problemen mit dem Staat konfrontiert und auch nie eingesperrt gewesen. Auf die Frage, von wem seine Schwester umgebracht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, es seien Terroristen gewesen; mehr wisse er nicht. Die Frage, ob es irgendeinen Zusammenhang zu ihm selbst gebe, beantwortete er dahingehend, dass er Angst habe. Er habe nichts damit zu tun gehabt. Wenn "sie" seine Schwester getötet hätten, könnten sie auch ihn töten. Befragt, in welchem Zusammenhang der Vorfall mit seiner Schwester geschehen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, bis jetzt wüssten sie alle nicht "warum und wieso". Auf die Frage, ob er irgendetwas über den Vorfall sagen könne, ob dies in Zusammenhang mit einer Explosion oder wie es sonst geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er könne zum Vorfall überhaupt nichts sagen. Die Frage, ob er jemals Kontakt mit den Terroristen gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie jene, ob er sonst Probleme gehabt habe. Befragt, weshalb er dann sein Heimatland verlassen habe, meinte er, er habe Angst vor den Terroristen gehabt, das sei alles. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte, entgegnete er, er wolle nicht nach Hause. Soziale Bindungen in Österreich habe er nicht. Befragt, ob er gesund sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei der Fall. Auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, oder noch etwas hinzufügen wolle, meinte er, er habe nichts mehr zu sagen. Die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, bejaht er.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde "gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und ledig sei. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Weiters habe keine wie immer geartete Gefährdung der Person des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Algerien festgestellt werden können. Er sei erstmals am 20.10.2012 in Österreich in Erscheinung getreten. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, in das er illegal eingereist sei, regle er ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, besuche keinerlei Kurse oder Schulen und sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen bzw. Gruppierungen. Bisher sei er unbescholten. In der Folge traf das Bundesasylamt Feststellungen zu Algerien, darunter u.a. folgende zu Rückkehrfragen: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet. Die Ausreise aus Algerien ohne gültige Papiere bzw. ohne Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten sei verboten. Algerier, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt, für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sehe das Gesetz Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor, wobei in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt würden. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtet das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Seine Angaben bei der Erstbefragung und jene bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seien grob widersprüchlich. Während er bei der Erstbefragung erwähnt habe, von Terroristen mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er nicht regelmäßig in die Moschee beten gehe, habe er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung mit keinem Wort erwähnt. Trotz wiederholter Befragung habe er sich lediglich dahingehend geäußert, dass er Angst gehabt habe, dass ihm das Gleiche wie seiner Schwester zustoßen würde. Überdies habe es nach diesem Vorbringen weder Vorfälle noch Kontakte zu den Terroristen gegeben, aus denen sich ein Hinweis darauf ergeben würde, dass er Verfolgung zu befürchten habe. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es überdies aus, aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Algerien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse wie Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Sodann begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt fest, dass diese "gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG" abzuerkennen gewesen sei, da der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe. An anderer Stelle wird hingegen festgehalten, dass das Bundesasylamt aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Ausführungen in Anbetracht der niederschriftlichen Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers "zweifelsfrei" davon ausgehe, dass die Voraussetzungen des "§ 38 Abs. 1 Z. 5" erfüllt seien.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde "gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und ledig sei. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Weiters habe keine wie immer geartete Gefährdung der Person des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Algerien festgestellt werden können. Er sei erstmals am 20.10.2012 in Österreich in Erscheinung getreten. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, in das er illegal eingereist sei, regle er ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, besuche keinerlei Kurse oder Schulen und sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen bzw. Gruppierungen. Bisher sei er unbescholten. In der Folge traf das Bundesasylamt Feststellungen zu Algerien, darunter u.a. folgende zu Rückkehrfragen: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet. Die Ausreise aus Algerien ohne gültige Papiere bzw. ohne Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten sei verboten. Algerier, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt, für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sehe das Gesetz Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor, wobei in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt würden. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtet das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Seine Angaben bei der Erstbefragung und jene bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seien grob widersprüchlich. Während er bei der Erstbefragung erwähnt habe, von Terroristen mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er nicht regelmäßig in die Moschee beten gehe, habe er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung mit keinem Wort erwähnt. Trotz wiederholter Befragung habe er sich lediglich dahingehend geäußert, dass er Angst gehabt habe, dass ihm das Gleiche wie seiner Schwester zustoßen würde. Überdies habe es nach diesem Vorbringen weder Vorfälle noch Kontakte zu den Terroristen gegeben, aus denen sich ein Hinweis darauf ergeben würde, dass er Verfolgung zu befürchten habe. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es überdies aus, aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Algerien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse wie Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Sodann begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt fest, dass diese "gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG" abzuerkennen gewesen sei, da der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe. An anderer Stelle wird hingegen festgehalten, dass das Bundesasylamt aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Ausführungen in Anbetracht der niederschriftlichen Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers "zweifelsfrei" davon ausgehe, dass die Voraussetzungen des "§ 38 Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt seien.
5. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner ersten Einvernahme "gut ausgedrückt" und "völlig die ganze Wahrheit gesagt". Er habe seine Heimat verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei; "die" hätten zuerst seine Schwester umgebracht und ihn bedroht, weshalb er nicht in Algerien habe bleiben können. Dass sein Vorbringen für unglaubwürdig erachtet worden sei, resultiere aus dem Umstand, dass der Dolmetscher - wie der Beschwerdeführer glaube - nicht alles richtig übersetzt habe; vielmehr habe er "die Geschichte in Zusammenfassung gesagt". Hätte der Beschwerdeführer keine Probleme, gebe es keinen Grund dafür, dass er seine Heimat verlässt. Bei der Befragung sei der Beschwerdeführer sehr nervös gewesen; er habe gesagt, dass er den Dolmetscher verstanden habe, in Wahrheit habe er aber nur wenig verstanden. In Algerien gebe es weiterhin Terroristen. Wenn das Bundesasylamt behaupte, Algerien sei ein demokratisches Land, müsse auf die 20.000 Vermissten hingewiesen werden. Auch werde man in Algerien umgebracht, wenn man zB etwas über Politik sage.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1.Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Staatsangehörigkeit, religiösem Bekenntnis sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen diesbezüglich glaubwürdige Angaben. Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dies nicht den Tatsachen entspräche. Weiters hat das Bundesasylamt mangels Vorlage eines Personaldokumentes oder anderer Bescheinigungsmittel zu Recht festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.
Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert (etwa unter Hinweis auf Herkunftsländerinformation) entgegen.
Überdies pflichtet der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt darin bei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen tatsachenwidrig ist. Zusätzlich zu den bereits im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten (oben unter Punkt I.4. wiedergegebenen) Argumenten ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch insofern widersprüchlich sind, als er bei seiner Erstbefragung am 20.9.2012 angab, seine "Geschwister" (dass es sich bei der Angabe im Plural nicht bloß um einen Protokollierungsfehler handelt, legt der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach in Algerien lebenden Familienangehörigen nur seine Eltern nannte) seien "vor ca 6 Monaten" umgebracht worden, während er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.10.2012 vorbrachte, "das Problem wegen [s]einer Schwester" habe sich vor "ca. 1 Jahr" ereignet. Überdies kann allein dadurch, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall, bei dem seine Schwester getötet worden sei, nicht anwesend gewesen sei, sondern ihm bloß erzählt worden sei, dass sie umgebracht worden sei, nicht erklärt werden, dass er zu den Umständen der Ermordung überhaupt nichts angegeben konnte. Sofern die aufgetretenen Widersprüche in der Beschwerde damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden habe bzw. dieser die Fluchtgeschichte zusammengefasst dargestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, bei Verständigungsschwierigkeiten nachzufragen, durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat.Überdies pflichtet der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt darin bei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen tatsachenwidrig ist. Zusätzlich zu den bereits im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten (oben unter Punkt römisch eins.4. wiedergegebenen) Argumenten ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch insofern widersprüchlich sind, als er bei seiner Erstbefragung am 20.9.2012 angab, seine "Geschwister" (dass es sich bei der Angabe im Plural nicht bloß um einen Protokollierungsfehler handelt, legt der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach in Algerien lebenden Familienangehörigen nur seine Eltern nannte) seien "vor ca 6 Monaten" umgebracht worden, während er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.10.2012 vorbrachte, "das Problem wegen [s]einer Schwester" habe sich vor "ca. 1 Jahr" ereignet. Überdies kann allein dadurch, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall, bei dem seine Schwester getötet worden sei, nicht anwesend gewesen sei, sondern ihm bloß erzählt worden sei, dass sie umgebracht worden sei, nicht erklärt werden, dass er zu den Umständen der Ermordung überhaupt nichts angegeben konnte. Sofern die aufgetretenen Widersprüche in der Beschwerde damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden habe bzw. dieser die Fluchtgeschichte zusammengefasst dargestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, bei Verständigungsschwierigkeiten nachzufragen, durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat.
Weiters ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe in Algerien keine wie immer geartete Gefährdung zu gewärtigen, auch dahingehend teilt, dass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer werde wegen illegaler Ausreise belangt: Zum einen kann aufgrund der Umstandes, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, und sich sein Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig erwiesen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass seine Angaben zur Art und Weise, wie er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, der Wahrheit entsprechen. Zum anderen hat er die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien Sanktionen drohen, verneint und in der Beschwerde die Feststellung des Bundesasylamtes, ihm drohe im Herkunftsstaat keine wie immer geartete Gefährdung, nur hinsichtlich der Gefährdung durch Terroristen, nicht aber bezüglich einer etwaigen Bestrafung wegen illegaler Ausreise bekämpft.
1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.3. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.1.3. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen hat sich - wie oben dargelegt - das Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig erwiesen.
Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der sowohl in ethnischer als auch in religiöser Hinsicht in Algerien der Mehrheitsbevölkerung angehört, bereits aufgrund genereller Merkmale dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen oder den für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen ausgesetzt wäre. Sollte der Beschwerdeführer Algerien tatsächlich illegal verlassen haben, müsste davon ausgegangen werden, dass über ihn allenfalls eine Bewährungsstrafe verhängt würde, sodass auch in einem solchen Fall von keiner hier relevanten Gefährdung ausgegangen werden könnte. Weiters haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Algerien nicht wieder bei seiner Familie wohnen könnte, sodass nicht angenommen werden kann, dass er dort einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen oder den für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen ausgesetzt wäre. Sollte der Beschwerdeführer Algerien tatsächlich illegal verlassen haben, müsste davon ausgegangen werden, dass über ihn allenfalls eine Bewährungsstrafe verhängt würde, sodass auch in einem solchen Fall von keiner hier relevanten Gefährdung ausgegangen werden könnte. Weiters haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Algerien nicht wieder bei seiner Familie wohnen könnte, sodass nicht angenommen werden kann, dass er dort einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.
2.4.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.2.4.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Oktober 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Oktober 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
2.4.2.2. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.4.2.2. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.4.2.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.4.2.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn2.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
2.5.2. Da Algerien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers weder in der Auflistung von sicheren Drittstaaten in § 39 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 aufscheint noch in der Verordnung der Bundesregierung vom 1.7.2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des - in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides angeführten - § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vor.2.5.2. Da Algerien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers weder in der Auflistung von sicheren Drittstaaten in Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 aufscheint noch in der Verordnung der Bundesregierung vom 1.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des - in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides angeführten - Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vor.
Weiters sind auch nicht die Voraussetzungen einer anderen Ziffer des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. Insbesondere kann weder gesagt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte (Z 4) noch dass sich die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens in einer Weise aufdrängen würde, dass von offensichtlicher Unglaubwürdigkeit iSd Z 5 gesprochen werden könnte (vgl. VwGH 6.5.2004, 2002/20/0361 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 Asylgesetz 1997); dem steht der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers wie oben gezeigt - schlicht - unglaubwürdig sind, nicht entgegen.Weiters sind auch nicht die Voraussetzungen einer anderen Ziffer des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt. Insbesondere kann weder gesagt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte (Ziffer 4,) noch dass sich die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens in einer Weise aufdrängen würde, dass von offensichtlicher Unglaubwürdigkeit iSd Ziffer 5, gesprochen werden könnte vergleiche VwGH 6.5.2004, 2002/20/0361 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997); dem steht der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers wie oben gezeigt - schlicht - unglaubwürdig sind, nicht entgegen.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt IV. zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt römisch vier. zu beheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11).
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
06.12.2012