TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/7 S15 428559-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 428.559-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.306 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.306 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 05.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat vor Organen der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN EAST am gleichen Tag eine Erstbefragung stattgefunden.

Im Zuge dieser Einvernahme erklärte die Genannte, sie hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, welche sie an der Durchführung dieser Einvernahme hindern könnten. Sie könnte dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. In ihrem Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, Geschwister und ihr minderjähriger Sohn leben. Hier in Österreich halte sich demgegenüber ihr mitgereister Gatte XXXX, StA. Syrien auf. Ungefähr eineinhalb Monate zuvor habe die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 29.06.2012 hätte sie ihren Herkunftsstaat legal, unter Verwendung ihres offiziellen Reisepasses, per Flugzeug verlassen. Dabei sei sie mit der SYRIAN AIR von DAMASKUS aus direkt nach WIEN geflogen. Für diese Reise hätte sie ein tschechisches Visum, ausgestellt von der tschechischen Botschaft in DAMASKUS, verwendet, welches für fünfzehn Tage gültig gewesen wäre. Zur Begründung habe die Asylwerberin anlässlich der Visumsantragstellung angegeben, gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Flitterwochen in Tschechien verbringen zu wollen. In ihrem Herkunftsstaat hätte sie für die Tochtergesellschaft der SYRIAN AIR gearbeitet. Diese Tochtergesellschaft sei im Besitz von XXXX. Aufgrund ihrer Arbeit sei die Antragstellerin von unbekannten Männern bedroht worden und man hätte ihr befohlen, Sachen in ein bestimmtes Flugzeug zu schmuggeln. Sie hätte sich jedoch geweigert und sei deswegen, ebenso wie auch ihre Familie, bedroht worden. Wenngleich sie nichts über die Identität oder Gruppenzugehörigkeit der Täter wisse, befürchte sie dennoch, dass diese im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien ihre Drohungen wahr machen könnten. In Tschechien sei die Rechtswerberin noch nie gewesen und habe sie dort auch nicht um Asyl angesucht. Sie wolle nunmehr auch nicht mehr in den letztgenannten Mitgliedstaat reisen, da ihr Anwalt dringend davon abgeraten hätte.Im Zuge dieser Einvernahme erklärte die Genannte, sie hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, welche sie an der Durchführung dieser Einvernahme hindern könnten. Sie könnte dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. In ihrem Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, Geschwister und ihr minderjähriger Sohn leben. Hier in Österreich halte sich demgegenüber ihr mitgereister Gatte römisch 40 , StA. Syrien auf. Ungefähr eineinhalb Monate zuvor habe die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 29.06.2012 hätte sie ihren Herkunftsstaat legal, unter Verwendung ihres offiziellen Reisepasses, per Flugzeug verlassen. Dabei sei sie mit der SYRIAN AIR von DAMASKUS aus direkt nach WIEN geflogen. Für diese Reise hätte sie ein tschechisches Visum, ausgestellt von der tschechischen Botschaft in DAMASKUS, verwendet, welches für fünfzehn Tage gültig gewesen wäre. Zur Begründung habe die Asylwerberin anlässlich der Visumsantragstellung angegeben, gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Flitterwochen in Tschechien verbringen zu wollen. In ihrem Herkunftsstaat hätte sie für die Tochtergesellschaft der SYRIAN AIR gearbeitet. Diese Tochtergesellschaft sei im Besitz von römisch 40 . Aufgrund ihrer Arbeit sei die Antragstellerin von unbekannten Männern bedroht worden und man hätte ihr befohlen, Sachen in ein bestimmtes Flugzeug zu schmuggeln. Sie hätte sich jedoch geweigert und sei deswegen, ebenso wie auch ihre Familie, bedroht worden. Wenngleich sie nichts über die Identität oder Gruppenzugehörigkeit der Täter wisse, befürchte sie dennoch, dass diese im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien ihre Drohungen wahr machen könnten. In Tschechien sei die Rechtswerberin noch nie gewesen und habe sie dort auch nicht um Asyl angesucht. Sie wolle nunmehr auch nicht mehr in den letztgenannten Mitgliedstaat reisen, da ihr Anwalt dringend davon abgeraten hätte.

3. Dem am 09.07.2012 an Tschechien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerberin gemäß Art. 9 Abs. 2 respektive 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 27.07.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Tschechien darin seine Zustimmung zur Rückübernahme der Rechtsmittelwerberin gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).3. Dem am 09.07.2012 an Tschechien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerberin gemäß Artikel 9, Absatz 2, respektive 3 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 27.07.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Tschechien darin seine Zustimmung zur Rückübernahme der Rechtsmittelwerberin gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO).

4. Bereits am 11.07.2012 hatte die Asylwerberin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Tschechien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin der Beschwerdeführerin innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).4. Bereits am 11.07.2012 hatte die Asylwerberin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Tschechien geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin der Beschwerdeführerin innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

5. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.08.2012 bestätigte die Antragstellerin zunächst ihren weitgehend uneingeschränkten Gesundheitszustand. Zwar leide sie an periodisch auftretenden Blutungen, welche laut fachärztlicher Meinung auf psychische Ursachen zurückgeführt werden könnten, "aber bin ich jedenfalls in der Lage, die Fragen heute hier zu beantworten bzw. der Einvernahme Folge zu leisten" (Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In Österreich verfüge sie neben ihrem mitgereisten Gatten über eine Schwägerin namens XXXX, StA. Syrien, welche in einem Hallenbad als Bademeisterin arbeite und auf die Gäste aufpasse. Darüber hinausgehende soziale Kontakte pflege sie im Bundesgebiet keine. Zusätzlich zu ihrem bisherigen Vorbringen sei noch zu erwähnen, dass laut Informationen ihres Großcousins in ihrer Heimat ein Akt über die Asylwerberin und deren Ehemann angelegt worden wäre, "nach dem wir verfolgt sind und gesucht werden" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Nach Tschechien wolle das Paar keinesfalls, zumal Österreich von Beginn an das präferierte Reiseziel gewesen sei. Mangels positiver Visaentscheidung hätte man aber nach Alternativen suchen müssen, weshalb "wir uns ein Schengenvisum besorgt haben, um doch nach Österreich kommen zu können" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus diesem Grunde habe die Genannte zusammen mit ihrem Gatten auch einen Direktflug nach WIEN gebucht, anstatt nach Tschechien. Die Visa hätten sie über eine als Dolmetscherin in der tschechischen Botschaft in Syrien tätige Freundin der Antragstellerin erhalten und habe diese das Ehepaar auch noch ausdrücklich davor gewarnt, nach Tschechien zu reisen, da Informationen über syrische Staatsangehörige sofort an deren Herkunftsland weitergeleitet würden. Wer konkret sie und ihren Mann in Tschechien suchen sollte, wisse sie zwar nicht, aber mit Sicherheit das syrische Regime. Darauf basierend sei es in gegenständlichem Mitgliedsstaat auch nicht sicher für die Asylwerberin und ihren Gatten. Demgegenüber wolle die Beschwerdeführerin ihre beiden Kinder ins Bundesgebiet nachholen und mit diesen hier in weiterer Folge sesshaft werden. Zudem könnte ihre in Österreich lebende Schwägerin beim Spracherwerb wertvolle Unterstützung leisten - ein Vorteil, der in Tschechien nicht genutzt werden könne.5. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.08.2012 bestätigte die Antragstellerin zunächst ihren weitgehend uneingeschränkten Gesundheitszustand. Zwar leide sie an periodisch auftretenden Blutungen, welche laut fachärztlicher Meinung auf psychische Ursachen zurückgeführt werden könnten, "aber bin ich jedenfalls in der Lage, die Fragen heute hier zu beantworten bzw. der Einvernahme Folge zu leisten" (Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In Österreich verfüge sie neben ihrem mitgereisten Gatten über eine Schwägerin namens römisch 40 , StA. Syrien, welche in einem Hallenbad als Bademeisterin arbeite und auf die Gäste aufpasse. Darüber hinausgehende soziale Kontakte pflege sie im Bundesgebiet keine. Zusätzlich zu ihrem bisherigen Vorbringen sei noch zu erwähnen, dass laut Informationen ihres Großcousins in ihrer Heimat ein Akt über die Asylwerberin und deren Ehemann angelegt worden wäre, "nach dem wir verfolgt sind und gesucht werden" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Nach Tschechien wolle das Paar keinesfalls, zumal Österreich von Beginn an das präferierte Reiseziel gewesen sei. Mangels positiver Visaentscheidung hätte man aber nach Alternativen suchen müssen, weshalb "wir uns ein Schengenvisum besorgt haben, um doch nach Österreich kommen zu können" (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus diesem Grunde habe die Genannte zusammen mit ihrem Gatten auch einen Direktflug nach WIEN gebucht, anstatt nach Tschechien. Die Visa hätten sie über eine als Dolmetscherin in der tschechischen Botschaft in Syrien tätige Freundin der Antragstellerin erhalten und habe diese das Ehepaar auch noch ausdrücklich davor gewarnt, nach Tschechien zu reisen, da Informationen über syrische Staatsangehörige sofort an deren Herkunftsland weitergeleitet würden. Wer konkret sie und ihren Mann in Tschechien suchen sollte, wisse sie zwar nicht, aber mit Sicherheit das syrische Regime. Darauf basierend sei es in gegenständlichem Mitgliedsstaat auch nicht sicher für die Asylwerberin und ihren Gatten. Demgegenüber wolle die Beschwerdeführerin ihre beiden Kinder ins Bundesgebiet nachholen und mit diesen hier in weiterer Folge sesshaft werden. Zudem könnte ihre in Österreich lebende Schwägerin beim Spracherwerb wertvolle Unterstützung leisten - ein Vorteil, der in Tschechien nicht genutzt werden könne.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.08.2012, Zl. 12 08.306 - EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.08.2012, Zl. 12 08.306 - EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Dublin II-Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, zur allgemeinen sowie medizinischen Versorgung und diversen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Asylwerberin weder schwere lebensbedrohende Krankheiten präsentiert noch Vorbehalte gegen eine Rückführung nach Tschechien etwa im Zusammenhang mit allfälligen Misshandlungen, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung vorgebracht habe. Zwar hätte die Antragstellerin Befunde vorgelegt, aus denen das Auftreten von Depressionen, Panikattacken und stresskausalen Blutungen hervorgehen würde, jedoch handle es sich hiebei um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen und würden sich aus den vorgelegten Unterlagen auch keinerlei Hinweise in diese Richtung ergeben. Vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Judikatur könne somit ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht erkannt werden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Asylwerberin weder schwere lebensbedrohende Krankheiten präsentiert noch Vorbehalte gegen eine Rückführung nach Tschechien etwa im Zusammenhang mit allfälligen Misshandlungen, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung vorgebracht habe. Zwar hätte die Antragstellerin Befunde vorgelegt, aus denen das Auftreten von Depressionen, Panikattacken und stresskausalen Blutungen hervorgehen würde, jedoch handle es sich hiebei um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen und würden sich aus den vorgelegten Unterlagen auch keinerlei Hinweise in diese Richtung ergeben. Vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Judikatur könne somit ein unzulässiger Eingriff in ihre von Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der konkret ins Treffen geführten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, konkret in Form einer seit drei Jahrzehnten in Österreich lebenden Schwägerin, sei auszuführen, dass aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren mitgereisten und zeitgleich im Asylverfahren befindlichen Gatten, keine außergewöhnlich enge Beziehung oder gar Abhängigkeit ableitbar sei. So habe es zwar zwischen der Schwester ihres Ehemanns und dem Paar stets Kontakte in Form von Telefonaten und wechselseitigen Besuchen gegeben, eine besonders enge Beziehung oder gar Abhängigkeit könne daraus jedoch nicht abgleitet werden. Soweit deren zwischenzeitlich diagnostizierte Herzprobleme als Begründung für eine erhöhte Pflege- respektive Hilfsbedürftigkeit herangezogen würden, welche lediglich durch die Genannte und deren Gatten ausgeglichen werden könne, sei sowohl auf die regelmäßig stattfindende fachmedizinische Betreuung als auch auf die nach wie vor unvermindert von der Patientin ausgeübte berufliche Tätigkeit als Bademeisterin hinzuweisen, wobei gerade diese ein besonderes Maß an körperlicher Fitness voraussetzen würde. Vor diesem Hintergrund könne keine wie auch immer geartete Abhängigkeit aus gesundheitlichen Gründen abgeleitet werden. Zudem wäre durch die geographische Nähe Österreichs zu seinem Nachbarland Tschechien die Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte im selben Umfang wie bisher möglich und zumutbar, zumal es der in Österreich lebenden Schwägerin der Asylwerberin jederzeit unbenommen bliebe, ihren Bruder wie auch die Antragstellerin dort zu besuchen.

In Bezug auf die gegen eine Überstellung nach Tschechien geltend gemachten Bedenken im Zusammenhang mit einer befürchteten mangelnden Verfolgungssicherheit verwies die belangte Behörde zunächst auf die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationen, aus denen keinerlei Hinweise auf die reale Möglichkeit einer derartigen Bedrohung ableitbar wären. Vielmehr arbeite die tschechische Regierung in vorbildlicher Weise mit diversen humanitären Organisationen zusammen und käme nach übereinstimmenden Berichten unabhängiger Quellen sämtlichen internationalen Verpflichtungen nach. Darüber hinaus hätten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann in diesem Kontext in eine Reihe massiver Widersprüche verwickelt, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Zusammenfassend könnte somit eine reale Gefährdung der verfassungsrechtlich normierten Rechte der Genannten und deren Gatten im Falle ihrer Abschiebung nach Tschechien nicht erkannt werden.

7. Gegen diese Entscheidung brachte die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Ehemann fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde ein und wiederholte sie in ihrem Schriftsatz primär ihr bisheriges Vorbringen. Zudem habe sich der psychische Gesundheitszustand der Genannten erheblich verschlechtert, weshalb diese in naher Zukunft den Beginn einer Psychotherapie plane und sei daher im Falle einer Überstellung nach Tschechien mit weiteren negativen Auswirkungen im seelischen Bereich zu rechnen.

8. Die Beschwerdevorlage langte mit 17.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.

9. Mit E-Mail vom 24.08.2012 langte ein Schreiben der bereits seit circa 30 Jahren im Bundesgebiet lebenden Schwester des Asylwerbers, XXXX, ein, in dem diese um einen Verbleib ihres Bruders sowie ihrer Schwägerin ersucht. Dies sei angesichts ihrer angeschlagenen gesundheitlichen Situation aus medizinischer Sicht jedenfalls empfehlenswert und dringend geboten. Weiters spreche der Gatte der Antragstellerin zudem bereits gut Deutsch.9. Mit E-Mail vom 24.08.2012 langte ein Schreiben der bereits seit circa 30 Jahren im Bundesgebiet lebenden Schwester des Asylwerbers, römisch 40 , ein, in dem diese um einen Verbleib ihres Bruders sowie ihrer Schwägerin ersucht. Dies sei angesichts ihrer angeschlagenen gesundheitlichen Situation aus medizinischer Sicht jedenfalls empfehlenswert und dringend geboten. Weiters spreche der Gatte der Antragstellerin zudem bereits gut Deutsch.

10. Aus einem Auszug des Asylinformationssystems vom 12.09.2012 ergibt sich die durchgeführte Überstellung der Asylwerberin nach Tschechien am 04.09.2012.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Tschechiens auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Tschechiens auf Artikel 9, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potenziell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potenziell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Tschechien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Tschechien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.1.2.1. Tschechisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Tschechisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3

EMRK

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber als auch für in Tschechien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Tschechiens nicht zu befürchten ist.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber als auch für in Tschechien sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Tschechiens nicht zu befürchten ist.

Soweit die Asylwerberin mit ihren in den Raum gestellten und durch keinerlei Beweismittel belegten Behauptungen, in Tschechien schutzlos dem Zugriff ihrer angeblichen Verfolger aus der Heimat respektive tschechischen Sympathisanten und/oder Kollaborateuren ausgesetzt zu sein, versucht, einen Selbsteintritt Österreichs zu erreichen, ist der belangten Behörde inhaltlich beizupflichten, dass diesem Vorbringen angesichts der zugrundeliegenden aktuellen Länderberichte wie auch Widersprüche keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen ist: Wie bereits von der Erstinstanz anhand konkreter Beispiele im Detail dargelegt, erweisen sich nicht nur die zur Begründung der behaupteten Bedrohung ins Treffen geführten Sachverhaltselemente in ihrer Kombination miteinander in logischer Hinsicht als unvereinbar, sondern stehen diversen Ausführungen des ebenfalls zu diesem Themenkreis befragten Gatten der Antragstellerin entgegen: Hatte sie selbst etwa noch dezidiert behauptet, von einer persönlichen Freundin, welche bei der tschechischen Botschaft als Dolmetscherin arbeiten würde, die Information erhalten zu haben, dass Tschechien Listen über die gegenwärtig in dessen Hoheitsgebiet aufhältigen syrischen Staatsbürger an deren Herkunftsland weiterleite (vgl. Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so behauptete demgegenüber ihr Ehemann in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbigen Hinweis von einem männlichen Syrer erhalten zu haben (vgl. Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX).Soweit die Asylwerberin mit ihren in den Raum gestellten und durch keinerlei Beweismittel belegten Behauptungen, in Tschechien schutzlos dem Zugriff ihrer angeblichen Verfolger aus der Heimat respektive tschechischen Sympathisanten und/oder Kollaborateuren ausgesetzt zu sein, versucht, einen Selbsteintritt Österreichs zu erreichen, ist der belangten Behörde inhaltlich beizupflichten, dass diesem Vorbringen angesichts der zugrundeliegenden aktuellen Länderberichte wie auch Widersprüche keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen ist: Wie bereits von der Erstinstanz anhand konkreter Beispiele im Detail dargelegt, erweisen sich nicht nur die zur Begründung der behaupteten Bedrohung ins Treffen geführten Sachverhaltselemente in ihrer Kombination miteinander in logischer Hinsicht als unvereinbar, sondern stehen diversen Ausführungen des ebenfalls zu diesem Themenkreis befragten Gatten der Antragstellerin entgegen: Hatte sie selbst etwa noch dezidiert behauptet, von einer persönlichen Freundin, welche bei der tschechischen Botschaft als Dolmetscherin arbeiten würde, die Information erhalten zu haben, dass Tschechien Listen über die gegenwärtig in dessen Hoheitsgebiet aufhältigen syrischen Staatsbürger an deren Herkunftsland weiterleite vergleiche Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so behauptete demgegenüber ihr Ehemann in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbigen Hinweis von einem männlichen Syrer erhalten zu haben vergleiche Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ).

Wie ebenfalls bereits neben einer weiteren Vielzahl dargestellter Ungereimtheiten von der belangten Behörde festgestellt, erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung absurd, zwar potenzielle Verfolger dadurch abschütteln zu wollen, indem man in einem völlig anderen Land um internationalen Schutz ansucht, als jenem, dessen Visum man verwendet, sich dann jedoch ausgerechnet der staatsnahen "SYRIAN AIR" zum Verlassen der Heimat - just jener Fluglinie, die den stärksten nationalen Konnex aufweist und daher auch folgerichtig objektiv das höchste Sicherheitsrisiko hinsichtlich einer Flugdatenweitergabe syrischer Passagiere darstellt - zu bedienen. Dies umso mehr, wenn man hypothetisch den Angaben der Beschwerdeführerin zum Ersteinvernahmezeitpunkt Glauben schenken wollte, denen zufolge selbst eine Woche nach der geglückten Ausreise keinerlei Klarheit hinsichtlich der Zugehörigkeit der Täter zur Regime- oder Oppositionsseite geherrscht haben soll (vgl. Seite 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In diesem Kontext ist insbesondere auf das bemerkenswerte Faktum zu verweisen, demzufolge bei den konkret verwendeten und regulär erworbenen Flugtickets dezidiert der Flughafen Wien als Zieldestination ausgewiesen ist, womit eine behauptete Verschleierung des Aufenthaltsortes als umso absurder qualifiziert werden muss (vgl. Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX).Wie ebenfalls bereits neben einer weiteren Vielzahl dargestellter Ungereimtheiten von der belangten Behörde festgestellt, erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung absurd, zwar potenzielle Verfolger dadurch abschütteln zu wollen, indem man in einem völlig anderen Land um internationalen Schutz ansucht, als jenem, dessen Visum man verwendet, sich dann jedoch ausgerechnet der staatsnahen "SYRIAN AIR" zum Verlassen der Heimat - just jener Fluglinie, die den stärksten nationalen Konnex aufweist und daher auch folgerichtig objektiv das höchste Sicherheitsrisiko hinsichtlich einer Flugdatenweitergabe syrischer Passagiere darstellt - zu bedienen. Dies umso mehr, wenn man hypothetisch den Angaben der Beschwerdeführerin zum Ersteinvernahmezeitpunkt Glauben schenken wollte, denen zufolge selbst eine Woche nach der geglückten Ausreise keinerlei Klarheit hinsichtlich der Zugehörigkeit der Täter zur Regime- oder Oppositionsseite geherrscht haben soll vergleiche Seite 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In diesem Kontext ist insbesondere auf das bemerkenswerte Faktum zu verweisen, demzufolge bei den konkret verwendeten und regulär erworbenen Flugtickets dezidiert der Flughafen Wien als Zieldestination ausgewiesen ist, womit eine behauptete Verschleierung des Aufenthaltsortes als umso absurder qualifiziert werden muss vergleiche Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ).

Ohne die Gesamtheit sämtlicher im Verfahren aufgetretener Widersprüchlichkeiten im Detail neuerlich wiederzugeben, wie dies bereits im angefochtenen Bescheid in einem umfangreichen Maße geschehen ist - zeigt schon die eben angeführte Auswahl exemplarischer Beispiele, dass es sich bei den konkret ins Treffen geführten Angaben, welche in ihrem Ergebnis letztlich auf eine Unzulässigkeit einer Überstellung der Asylwerberin und deren zeitgleich im Verfahren befindlichem Gatten nach Tschechien beziehungsweise einen Selbsteintritt Österreichs abzielen - muss sämtlichen diesbezüglichen Aussagen die Glaubwürdigkeit versagt werden. Ergänzend ist an dieser Stelle nochmals auf die vorliegenden aktuellen Länderberichte diverser unabhängiger Quellen zu verweisen, welche ebenfalls keinen potenziellen Mangel an Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit Tschechiens erkennen lassen. Ein rationaler Grund, weshalb es dem Paar zudem basierend auf diesen länderspezifischen unbedenklichen Informationen objektiv nicht möglich oder zumutbar sein sollte, im hypothetischen Fall tatsächlich eintretender strafrechtlich relevanter Szenarien die in ausreichender Zahl vor Ort befindlichen Sicherheitsbehörden des Landes aufzusuchen und um geeigneten Schutz zu ersuchen, kann den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht entnommen werden.

2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Die in diesem Kontext konkret ins Treffen geführten Zwischenblutungen im Unterleibsbereich wie auch die ebenfalls geltend gemachten Depressionen und Panikattacken erreichen in ihrer Gesamtheit nicht jenen Schweregrad, welcher mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine potenziell unzulässige Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Abschiebung nach Tschechien befürchten lassen könnte. Ergänzend wird an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber auf die Existenz diverser medizinischer Einrichtungen in eben genanntem Mitgliedsstaat verwiesen, welche zur Versorgung derartiger Krankheitsbilder vorgesehen sind. Gründe, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, die vorhandenen fachmedizinischen Behandlungsoptionen für sich zu nutzen, sind anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht ersichtlich.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Die in diesem Kontext konkret ins Treffen geführten Zwischenblutungen im Unterleibsbereich wie auch die ebenfalls geltend gemachten Depressionen und Panikattacken erreichen in ihrer Gesamtheit nicht jenen Schweregrad, welcher mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine potenziell unzulässige Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Abschiebung nach Tschechien befürchten lassen könnte. Ergänzend wird an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber auf die Existenz diverser medizinischer Einrichtungen in eben genanntem Mitgliedsstaat verwiesen, welche zur Versorgung derartiger Krankheitsbilder vorgesehen sind. Gründe, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, die vorhandenen fachmedizinischen Behandlungsoptionen für sich zu nutzen, sind anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht ersichtlich.

2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt die Asylwerberin laut eigenen Angaben im Bundesgebiet lediglich über eine seit geraumer Zeit, konkret dreißig Jahre, in Österreich lebende erwachsene Schwägerin. Wenngleich das bisherige Verhältnis der beiden über die Jahre von regelmäßigen Telefonaten und wechselseitigen Besuchen geprägt gewesen sein soll, so ist dennoch auf das Faktum zu verweisen, dass der letzte Besuch des Gatten der Antragstellerin im Bundesgebiet bereits einige Jahre zurückgeht - konkret bis ins Jahr 2006 (vgl. Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX). Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestand ebensowenig in den letzten Jahrzehnten wie ein gemeinsamer Haushalt. Die periodisch absolvierten Treffen erwachsener Geschwister respektive Schwager vermögen keinerlei außergewöhnliches Naheverhältnis zu begründen, sondern müssen diese ohne Hinzutreten exzeptioneller Umstände bloß als reguläre innerfamiliäre Kontakte üblichen Ausmaßes gewertet werden.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt die Asylwerberin laut eigenen Angaben im Bundesgebiet lediglich über eine seit geraumer Zeit, konkret dreißig Jahre, in Österreich lebende erwachsene Schwägerin. Wenngleich das bisherige Verhältnis der beiden über die Jahre von regelmäßigen Telefonaten und wechselseitigen Besuchen geprägt gewesen sein soll, so ist dennoch auf das Faktum zu verweisen, dass der letzte Besuch des Gatten der Antragstellerin im Bundesgebiet bereits einige Jahre zurückgeht - konkret bis ins Jahr 2006 vergleiche Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ). Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestand ebensowenig in den letzten Jahrzehnten wie ein gemeinsamer Haushalt. Die periodisch absolvierten Treffen erwachsener Geschwister respektive Schwager vermögen keinerlei außergewöhnliches Naheverhältnis zu begründen, sondern müssen diese ohne Hinzutreten exzeptioneller Umstände bloß als reguläre innerfamiliäre Kontakte üblichen Ausmaßes gewertet werden.

Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf die Asylwerberin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf die Asylwerberin zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.

2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.

2.3. Hinsichtlich der von der Antragstellerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der von der Antragstellerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

2.4. Da die Rechtsmittelwerberin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da die Rechtsmittelwerberin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, psychische Störung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten