Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C13 427.456-2/2012/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 427.457-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid desDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des
Bundesasylamtes vom 18.09.2012, Zahl: 11 13.365-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 07.08.2012 in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wird stattgegeben.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 07.08.2012 in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wird stattgegeben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1), und seine Frau XXXX (BF2), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 07.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 (BF1), und seine Frau römisch 40 (BF2), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 07.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
EURODAC-Abfragen vom 07.11.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
1.2. In ihrer Erstbefragung am 08.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitische Muslimen und stammten aus XXXX, Provinz Balkh (Afghanistan).Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitische Muslimen und stammten aus römisch 40 , Provinz Balkh (Afghanistan).
Sie hätten ihre Heimat im Mai/Juni 2011 gemeinsam schlepperunterstützt verlassen und seien mit verschiedenen Verkehrsmitteln in einer fünfmonatigen Reise über ihnen unbekannte Länder schließlich nach Österreich gebracht worden. Die Reise hätten die Familienangehörigen der BF2 organisiert und bezahlt. Die BF wüssten über die Reisekosten nicht Bescheid. Ein Onkel der BF2 lebe in Österreich, sie wüssten aber nicht wo und hätten keinen Kontakt zu ihm.
Als Fluchtgrund gaben sie an, dass die BF2 ihrem Cousin XXXXversprochen gewesen sei. Er sei zwei Jahre jünger als sie. Sie hätte ihn nicht heiraten wollen, ihren jetzigen Mann kennengelernt und sich in ihn verliebt. Der Cousin hätte sie mit dem Tode bedroht und sie seien aus Angst vor ihm geflüchtet. Der BF1 ergänzte dieses Vorbringen noch damit, dass der Cousin Beziehungen zur Regierung hätte und wohlhabend sei. Als er erfahren hätte, dass die BF verheiratet seien, hätte er den BF1 entführen und töten lassen wollen.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 29.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie hätten Schulbildung und teils universitäre Ausbildung. Sie hätten zuhause (umgerechnet) am 25.03.2011 nach islamischem Recht vor dem Mullah geheiratet, die Heiratsurkunde hätte ihnen der Schlepper weggenommen. Sie seien drei Monate nach der Hochzeit aufgrund der Verfolgung durch den Cousin der BF2, zu der sie auf Befragung nähere Angaben machten, ausgereist.
Mit den BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert, zu denen sie Stellungnahmen abgaben.
Die BF2 gab an, sie sei seit kurzem schwanger, und legte ihren österreichischen Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin 20.11.2012 vor.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keinerlei Beweismittel oder Belege für ihr Fluchtvorbringen oder ihre Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 25.05.2012, Zahlen 11 13.365-BAG (BF1) und 11 13.366-BAG (BF2), die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 25.05.2012, Zahlen 11 13.365-BAG (BF1) und 11 13.366-BAG (BF2), die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das Bundesasylamt qualifizierte das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und begründete dies näher. Aber auch für den Fall der Wahrheitsannahme sei die vorgebrachte Verfolgung durch Private nicht als asylrelevant gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erachten. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, zumal nach Angabe der BF mehrere Verwandte in Afghanistan aufhältig seien.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde den BF mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG AsylG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde den BF mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG AsylG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 66, Absatz eins, amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 11.06.2012, eingelangt am 14.06.2012 (Poststempel 13.06.2012) verspätet eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden. Auch in der Beschwerde legten die BF keinerlei Belege oder sonstige Beweismittel für ihr Fluchtvorbringen oder ihre angegebene Identität vor.
Die Asylwerber beantragten, der Asylgerichtshof möge:
eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen
einen länderkundigen Sachverständigen bestellen
die BF persönlich einvernehmen
der Beschwerde Folge geben und den BF Asyl zuerkennen; in eventu
den BF subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennen und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilen bzw. ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig erklären
die angefochtenen Bescheide aufheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die BF2 schwanger sei und an HYPERMESIS GRAVIDARUM sowie MYOMEN leide, wodurch wiederholte stationäre medizinische Behandlung erforderlich sei, die in Afghanistan nicht gewährleistet sei. Eine Abschiebung würde die BF2 und den Nasciturus in Lebensgefahr bringen.
Die BF führten die angegebene Verfolgung durch den Cousin der BF2 aufgrund einer Ehrverletzung näher aus. Die sich anhaltend verschlechternde Sicherheitslage und wirtschaftliche Situation in Afghanistan verbiete es den BF, an eine Rückkehr nach Afghanistan und insbesondere an ihren Heimatort zu denken. Sie wären der Verfolgung durch den Cousin der BF2 schutzlos ausgeliefert und würden außerhalb ihres Heimatortes nicht den notwendigen Schutz und die notwendige Unterstützung durch Verwandte finden.
Die Erstbehörde habe Fehler bei der Sachverhaltsermittlung (unterlassene Erhebungsschritte), bei der Übersetzung und bei der Protokollierung begangen. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien unvollständig und bezögen sich nicht auf den von den BF vorgebrachten Fluchtgrund. Beantragt wurde die Einvernahme von Familienmitgliedern der BF, die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen und anderes mehr.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 26.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.7 Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012, Zahlen 427.456/1/2012/4Z (BF1) und 427.457/1/2012/4Z (BF2), wurde den BF mitgeteilt, dass ihre Beschwerde am 13.06.2012 offensichtlich verspätet eingebracht worden wäre, da die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes am 29.05.2012 zugestellt worden wären und die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist von zwei Wochen daher am 12.06.2012 abgelaufen wäre.
Den BF wurde im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt.
1.8. Die BF teilten dazu mit Schreiben vom 07.08.2012 mit, dass es zutreffend sei, dass die Beschwerden verspätet eingebracht worden seien. Diese Verspätung sei allerdings auf ein für sie unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, weshalb sie beim Bundesasylamt mit Schreiben vom selben Tag Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 gestellt hätten. Von der verspäteten Einbringung hätten sie erst durch die gegenständliche Verständigung Nachricht erlangt.1.8. Die BF teilten dazu mit Schreiben vom 07.08.2012 mit, dass es zutreffend sei, dass die Beschwerden verspätet eingebracht worden seien. Diese Verspätung sei allerdings auf ein für sie unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, weshalb sie beim Bundesasylamt mit Schreiben vom selben Tag Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, gestellt hätten. Von der verspäteten Einbringung hätten sie erst durch die gegenständliche Verständigung Nachricht erlangt.
Ihre Anträge an das Bundesasylamt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (mit gleichzeitigem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) begründeten die BF damit, dass sie am 04.06.2012 die ihnen im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit der Verfassung und der Aufgabe der Beschwerde gegen die am 29.05.2012 zugestellten Bescheide des Bundesasylamtes beauftragt hätten. Der Mitarbeiter des Flüchtlingsdienstes Mag. XXXX hätte diesen Auftrag im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen. Erst durch die Mitteilung durch den Asylgerichtshof hätten sie von der Verspätung um einen Tag Kenntnis erlangt. Sie hätten unverzüglich die ihr beigegebene Organisation kontaktiert.Ihre Anträge an das Bundesasylamt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (mit gleichzeitigem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) begründeten die BF damit, dass sie am 04.06.2012 die ihnen im Asylverfahren als Rechtsberater beigegebene Organisation, die ARGE Rechtsberatung, mit der Verfassung und der Aufgabe der Beschwerde gegen die am 29.05.2012 zugestellten Bescheide des Bundesasylamtes beauftragt hätten. Der Mitarbeiter des Flüchtlingsdienstes Mag. römisch 40 hätte diesen Auftrag im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches entgegengenommen. Erst durch die Mitteilung durch den Asylgerichtshof hätten sie von der Verspätung um einen Tag Kenntnis erlangt. Sie hätten unverzüglich die ihr beigegebene Organisation kontaktiert.
Der Grund für die Verspätung liege in einem Versehen des seit Beginn seiner Tätigkeit im Dezember 2011 als sorgfältig und verlässlich bekannten Mitarbeiters. Der Fehler sei trotz eines entsprechenden Kontrollsystems vorgefallen. Im Beratungsgespräch hätten die BF einen positiven Eindruck von der Tätigkeit des Mitarbeiters gewonnen und keinen Anhaltspunkt wahrnehmen können, der sie an dessen Sorgfalt hätte zweifeln lassen.
Zum Beweis für dieses Vorbringen wurden Mitarbeiter der Diakonie Flüchtlingsdienst namhaft gemacht.
Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten über eine Vertretungsvollmacht verfügt, die über den Auftrag des § 66 AsylG hinausgehe, und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. "Boten" gewesen. Ihr Handeln und ihr Verschulden sei den BF daher nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung der BF bestehe nicht.Weder die ARGE Rechtsberatung noch deren Mitarbeiter hätten über eine Vertretungsvollmacht verfügt, die über den Auftrag des Paragraph 66, AsylG hinausgehe, und seien daher schlichte Hilfspersonen bzw. "Boten" gewesen. Ihr Handeln und ihr Verschulden sei den BF daher nicht zuzurechnen, eine Sorgfaltspflichtverletzung der BF bestehe nicht.
Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, so liege darin kein Verschulden der Partei (VwGH 21.04.2005, 2005/20/2008, 07.05.1998, 97/20/0693).Unterlasse es ein Mitarbeiter einer Rechtsberatungsorganisation, die Berufung rechtzeitig zur Post zu bringen, so liege darin kein Verschulden der Partei (VwGH 21.04.2005, 2005/20 aus 2008,, 07.05.1998, 97/20/0693).
Sollte die erkennende Behörde jedoch der Ansicht sein, dass ein Verschulden der rechtsberatenden Organisation oder von deren Mitarbeitern den BF unmittelbar zuzurechnen sei, so werde vorgebracht, dass diese kein Verschulden am Versäumnis der Frist treffe. Die Fristversäumnis sei auf kein Fehlverhalten zurückzuführen. Die Rechtsmittelfrist sei am Deckblatt des Aktes ordnungsgemäß festgehalten und kalendiert worden. Ein entsprechendes Kontrollsystem sei somit vorhanden und auch in Anwendung gewesen.
Zudem handle es sich bei der den BF zur Rechtsberatung beigegebenen Organisation nicht um eine Rechtsanwaltskanzlei. Von ihr und ihren Mitarbeitern, die wie im vorliegenden Fall auch nicht die Qualifikation und Ausbildung eines Rechtsanwaltes haben, könne deshalb auch nicht dieselbe Sorgfalt verlangt werden. Zudem hätten sie keinen Einfluss auf die Auswahl der ihnen beigegebenen Rechtsberater gehabt und mangels Vorliegen von ausreichenden finanziellen Mitteln auch keine anwaltliche Vertretung wählen können. Ein Heranziehen der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen sei nur möglich, wenn dieser spezielle Charakter "des Vertretungsverhältnisses" dabei Eingang finde. Zudem seien die BF auch auf Grund ihrer Rechts- und Sprachunkundigkeit nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit der ihnen zugeteilten Berater zu überwachen.
In weiterer Folge wurden noch grundrechtliche Erwägungen ausgeführt.
1.9. Mit Bescheiden erst vom 18.09.2012, Zahlen 11 13.365-BAG (BF1) und 11 13.366-BAG (BF2), wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde den Anträgen gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.9. Mit Bescheiden erst vom 18.09.2012, Zahlen 11 13.365-BAG (BF1) und 11 13.366-BAG (BF2), wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Anträgen gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide am 29.05.2012 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zustellt worden und somit am 13.06.2012 in Rechtskraft erwachsen seien. Es hätte kein unvorhergesehenes und abwendbares Ereignis festgestellt werden können. Daraus gehe für die entscheidende Behörde klar hervor, dass kein minderer Grad des Versehens vorliege und die Vertretung der BF nicht durch ein unvorhergesehenes bzw. ein unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Übersehen einer Rechtsmittelfrist aufgrund unzureichender Kanzleiorganisation (im gegenständlichen Fall) sei kein unter das Regime des § 71 Abs. 1 AVG zu subsumierender Umstand.In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide am 29.05.2012 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zustellt worden und somit am 13.06.2012 in Rechtskraft erwachsen seien. Es hätte kein unvorhergesehenes und abwendbares Ereignis festgestellt werden können. Daraus gehe für die entscheidende Behörde klar hervor, dass kein minderer Grad des Versehens vorliege und die Vertretung der BF nicht durch ein unvorhergesehenes bzw. ein unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Übersehen einer Rechtsmittelfrist aufgrund unzureichender Kanzleiorganisation (im gegenständlichen Fall) sei kein unter das Regime des Paragraph 71, Absatz eins, AVG zu subsumierender Umstand.
Auch in der weiteren Bescheidbegründung (und in der rechtlichen Beurteilung) geht die Erstbehörde irrigerweise davon aus, dass die BF im Verfahren vertreten seien und verwendet Textteile, die offenbar aus anderen Verfahren (betreffend Parteien, die im Verfahren vertreten sind) stammen, im vorliegenden Fall mangels Vertretung jedoch nicht zutreffen.
In der "Beweiswürdigung" wird eine solche nicht vorgenommen, sondern im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass die BF über ihre verfahrensrechtlichen Möglichkeiten durch Aushändigung von Informationsblättern in ihrer Sprache informiert worden seien und im Interesse der Rechtssicherheit ein strenger Maßstab an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen anzulegen sei.
Bezüglich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die BF die "Berufungsfrist" in der Hauptsache und somit die Rechtsstellung von Asylwerbern verloren hätten. Es sei offenkundig gewesen, dass ihnen damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstanden wäre. Deshalb sei den Wiedereinsetzungsanträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.
1.10. Gegen diese Bescheide richtet sich das von den BF mit - offenbar wieder durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstelltem - Schreiben ohne Datum, fristgerecht (laut Poststempel) am 04.10.2012 eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die in Punkt 1.9. angeführten Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden.1.10. Gegen diese Bescheide richtet sich das von den BF mit - offenbar wieder durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstelltem - Schreiben ohne Datum, fristgerecht (laut Poststempel) am 04.10.2012 eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die in Punkt 1.9. angeführten Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten wurden.
Die BF beantragten,
die angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt I. zu beheben und den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben; in eventudie angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben; in eventu
die Bescheide zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung nicht über eine Vertretungsvollmacht, welche über den Auftrag des § 66 AsylG hinausgehe, verfügten. Es sei auch keine Postvollmacht erteilt worden. Die Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung seien, was das Abschicken der Beschwerde betreffe, lediglich Hilfspersonen bzw. Boten gewesen. Die belangte Behörde sei in ihren Entscheidungen jedoch nicht auf dieses Vorbringen eingegangen sondern hätte den Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung im Gegensatz dazu in den Bescheiden weiterhin als Vertreter bezeichnet. Schon weil die angefochtenen Bescheide somit nicht ordnungsgemäß begründet seien, seien sie rechtswidrig. Darüberhinaus habe die belangte Behörde trotz des ausführlichen Vorbringens der BF keinerlei Abwägungen über den schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte für die BF vorgenommen. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe im vorliegenden Fall eine elementare Tragweite, sodass ein höherer Maßstab angelegt werden müsse und eine Außerachtlassung der grundrechtlichen Abwägung einen groben Verfahrensmangel darstelle.Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung nicht über eine Vertretungsvollmacht, welche über den Auftrag des Paragraph 66, AsylG hinausgehe, verfügten. Es sei auch keine Postvollmacht erteilt worden. Die Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung seien, was das Abschicken der Beschwerde betreffe, lediglich Hilfspersonen bzw. Boten gewesen. Die belangte Behörde sei in ihren Entscheidungen jedoch nicht auf dieses Vorbringen eingegangen sondern hätte den Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung im Gegensatz dazu in den Bescheiden weiterhin als Vertreter bezeichnet. Schon weil die angefochtenen Bescheide somit nicht ordnungsgemäß begründet seien, seien sie rechtswidrig. Darüberhinaus habe die belangte Behörde trotz des ausführlichen Vorbringens der BF keinerlei Abwägungen über den schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte für die BF vorgenommen. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe im vorliegenden Fall eine elementare Tragweite, sodass ein höherer Maßstab angelegt werden müsse und eine Außerachtlassung der grundrechtlichen Abwägung einen groben Verfahrensmangel darstelle.
Da kein Vertretungsverhältnis durch eine Vollmacht begründet worden sei, könne die verspätete Einbringung auch nicht den BF zugerechnet werden, da sie damit hätten rechnen können, dass die Beschwerde rechtzeitig zur Post gebracht werde. Sie wären davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung die Beschwerde rechtzeitig einbringen würden - was ja sonst auch immer der Fall sei -, sodass deren Versäumnis für die BF unvorhergesehen und unabwendbar gewesen sei und sie daran kein Verschulden treffe.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die BF keinen Einfluss auf die Auswahl der ihnen beigegebenen Rechtsberater gehabt hätten und mangels Vorliegen von ausreichenden finanziellen Mitteln auch keine anwaltliche Vertretung wählen hätten können. Bei derartigen Beratungsverhältnissen könne eine Zurechnung des Verschuldens des Rechtsberaters an die Wiedereinsetzungswerber nicht stattfinden. Ein Heranziehen der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen sei nur möglich, wenn dieser spezielle Charakter des Verhältnisses zwischen beigegebenem Rechtsberater und Asylsuchenden dabei Eingang findet. Die BF seien zudem aufgrund ihrer Rechts- und Sprachunkundigkeit auch nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit des ihnen zugeteilten Beraters zu überwachen.
Weiters wurden noch allgemeine grundrechtliche Erwägungen ausgeführt.
1.11. Die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Verwaltungsakten langte am 12.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.
§ 17 ZustG lautet: (Hinterlegung)Paragraph 17, ZustG lautet: (Hinterlegung)
Abs. 1: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Absatz eins :, Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs. 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Absatz 2 :, Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs. 3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Absatz 3 :, Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Abs. 4: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Absatz 4 :, Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall und soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall und soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136).
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, und 15.12.1995, 95/17/0469), vgl. VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, und 15.12.1995, 95/17/0469), vergleiche VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.
2.2.2. Im vorliegenden Fall führen die BF ins Treffen, dass die Einbringung ihrer Beschwerde deswegen um einen Tag verspätet erfolgt sei, weil ein Mitarbeiter des ihnen von der Erstbehörde mit Verfahrensanordnung zur Seite gestellten Rechtsberaters versehentlich einen Fehler gemacht hätte. Dieser Fehler sei einem sonst zuverlässigen und sorgfältigen Mitarbeiter und trotz Bestehens und Einhaltung eines Kontrollsystems passiert.
Den - offenbar von eben dieser, die Rechtsberatung im gegenständlichen Fall wahrnehmenden Hilfsorganisation unterstützt erstellten - diesbezüglichen Ausführungen in den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. in der Beschwerde gegen die diese abweisenden Bescheide ist in den wesentlichen Punkten zuzustimmen.
Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH 30.05.1995, 95/05/0060).
Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ist der Rechtsberater nicht als Vertreter der BF tätig geworden. Die angeführte Judikatur über diesbezügliche Zurechnungsregeln geht daher ins Leere. Auch die weiteren Ausführungen der Erstbehörde zur Begründung der Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermochten nicht zu überzeugen.
Umgekehrt sind aber sehr wohl die von den BF vorgebrachten Argumente, dass sie keinen Einfluss auf die Person der ihnen zugeteilten Rechtsberater gehabt hätten, dass sie darauf vertraut hätten, dass der Rechtsberater die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, dass sie keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsanwaltes hätten und dass die zur Rechtsberatung beigegebene Organisation und ihre Mitarbeiter nicht die Qualifikation und Ausbildung eines Rechtsanwaltes hätten, sodass auch nicht dieselbe Sorgfalt verlangt werden könne, zu berücksichtigen. Richtig ist auch, dass die BF auch auf Grund ihrer Rechts- und Sprachunkundigkeit kaum in der Lage waren, die Tätigkeit der ihnen zugeteilten Berater zu überwachen. Bei derartigen Beratungsverhältnissen ist bei der Beurteilung der Frage der Zurechnung des Verschuldens des Rechtsberaters an die Wiedereinsetzungswerber ein Heranziehen der allgemeinen Judikatur zu Wiedereinsetzungsanträgen nur insoweit möglich, als dieser spezielle Charakter des Verhältnisses zwischen beigegebenem Rechtsberater und Asylsuchenden dabei Berücksichtigung findet.
Die den BF zuzurechnende verspätete Einbringung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Erstbehörde in der Hauptsache war daher nicht als ein über einen geringergradigen Sorgfaltsfehler hinausgehendes Verschulden zu qualifizieren.
Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem von den BF ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches sie an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wären und an dem sei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.Somit handelt es sich nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof bei dem von den BF ins Treffen geführten Vorbringen um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches sie an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wären und an dem sei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist) abgewiesen worden waren, waren daher zu beheben und den Anträgen stattzugeben.
Die materiellen Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz der BF befinden sich somit wieder im Stande der offenen Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde vom 25.05.2012 (siehe Punkt 1.4.) und werden vom Asylgerichtshof fortgeführt werden.
2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern, zumal den Anträgen der BF entsprochen wurde.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern, zumal den Anträgen der BF entsprochen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsberater, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
11.01.2013