Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D20 231992-2/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 14.08.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. 02 22.794/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 14.08.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. 02 22.794/1-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern am 19.08.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 30.09.2002 einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag und brachte durch seine Mutter vertreten vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2003, GZ. 231.992/0-VIII/23/02, wurde der Berufung des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom 11.10.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2002, Zl. 02 22.794-BAE, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2003, GZ. 231.992/0-VIII/23/02, wurde der Berufung des damals minderjährigen Beschwerdeführers vom 11.10.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2002, Zl. 02 22.794-BAE, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AsylG Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Geschworenengerichts des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die gewährte bedingte Strafnachsicht zu XXXX wurde widerrufen. Als mildernd wurden das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und seine ungünstige Erziehung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen gewertet.Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Geschworenengerichts des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die gewährte bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 wurde widerrufen. Als mildernd wurden das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren und seine ungünstige Erziehung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen gewertet.
Das Bundesasylamt leitete am 28.02.2012 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein.Das Bundesasylamt leitete am 28.02.2012 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein.
Der (mittlerweile) volljährige Beschwerdeführer wurde anlässlich der beabsichtigten Asylaberkennung am 11.04.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern und Geschwister als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden und er die deutsche Sprache gut beherrsche. Er habe eine Lehre als Fliesenleger begonnen und diese im zweiten Lehrjahr abgebrochen, danach habe er als Hilfsarbeiter und Fliesenleger gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule abgeschlossen und die Berufsschule besucht. In Tschetschenien würden noch Verwandte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits leben. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre es für den Beschwerdeführer sehr gefährlich, sein Vater sei im Krieg gewesen und Ramsan Kadyrow sei ein gefährlicher Mann. Der Beschwerdeführer habe auch gehört, dass sich der Name seines Vaters auf einer Todesliste befinde.
Am 04.05.2012 erfolgte eine Vollmachtsvorlage von Asyl in Not. Seitens der Rechtsvertreterin wurde mit Schreiben vom 01.06.2012 bezüglich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012 eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten jedenfalls nicht unter "besonders schwere Verbrechen" zu subsumieren seien. Bei den ersten zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers habe es sich jeweils um Jungenstraftaten gehandelt, die zu bedingten Strafen geführt hätten. Im Zuge der dritten Verurteilung sei eine unbedingte Haftstrafe verhängt worden, jedoch würde eine günstige Sozialprognose vorliegen; so werde erwartet, dass der Beschwerdeführer nach dem Vollzug eines Drittels seiner Haftstrafe vorzeitig entlassen werde. Sollten an der günstigen Sozialprognose Zweifel bestehen, werde der Antrag gestellt, eine entsprechende Anfrage an die zuständige Jugendgerichtshilfe, das zuständige Vollzugsgericht und die zuständige Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX bezüglich der Resozialisierung und Sozialprognose zu stellen. Einen aufgrund des hohen Maßes an Resozialisierung, die im konkreten Fall die staatliche Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie auch die drohende Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich sowie auch durch eine Reifung der in Folge des Erwachsenwerdens begründet sei, liege auch keine maßgebliche Gefahr für die Gemeinschaft vor. Es sei auch zu beachten, dass ein Aberkennungsverfahren bei Straffälligkeit nur dann einzuleiten sei, wenn gleichzeitig auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG wahrscheinlich sei. Diese würden jedoch nicht vorliegen; dem Beschwerdeführer drohe einerseits nach wie vor asylrelevante Verfolgung und würden andererseits aufgrund der Resozialisierung auch die Voraussetzungen betreffend eine weiteren Gefährdung nicht vorliegen. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des Asylgerichtshofes verwiesen: So sei durch den Asylgerichtshof am 30.03.2012 zur Zahl B6 300.721-3/2011 der dortige Beschwerdeführer zuletzt zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen bewaffneten gemeinschaftlichen Bankraubes verurteilt worden und habe insgesamt fünf teils einschlägige Vorstrafen aufgewiesen. Ebenso sei durch den Asylgerichtshof am 03.05.2012 zur Zahl D3 312.721-2/2011 der Status als Flüchtling aberkannt worden, nachdem der Beschwerdeführer wegen §§ 142, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einem späteren Zeitpunkt auch wegen § 83 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden sei. Überdies habe es auch zahlreiche Eintragungen im Aktenindex des dortigen Beschwerdeführers gegeben, die auf eine erhöhte Gefährlichkeit hindeuten würden. Demgegenüber sei im Fall eines sechsfach wegen Eigentumsdelikten vorbestraften Beschwerdeführers zur Zahl D3 301.752-2/2010 der Status als Flüchtling nicht aberkannt worden, da er aufgrund seines Verhaltens nach den Taten als resozialisiert gegolten habe. Auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012, Zl. D19 242.523-3/2011, sei der Flüchtlingsstatus einem Beschwerdeführer nicht aberkannt worden, welcher insgesamt drei Vorstrafen aufgewiesen habe, nämlich wegen §§ 127, 129 Z1 und Z2 StGB (fünf Monate Freiheitsstrafe bedingt), § 83 Abs. 1 und § 297 Abs. 1 StGB (zwei Monate Freiheitsstrafe bedingt) und §§ 15, 107 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt, Geldstrafe iHv 360 Tagessätzen). Folglich sei aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Fälle auch in Bezug auf den Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus nicht abzuerkennen. Zur drohenden Verfolgung in der Russischen Föderation wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits am 30.09.2002 im Rahmen seiner Einvernahme angegeben habe, dass er selbst mitgenommen und gedroht worden sei, auch den Beschwerdeführer mitzunehmen, wenn er sich nicht stellen würde. Da der Beschwerdeführer der älteste Sohn der Familie sei, sei es logisch nachvollziehbar, dass damit der Beschwerdeführer gemeint gewesen sei. Ursache der Verfolgung sei die aktive Beteiligung des Vaters als Kämpfer sowohl im ersten als auch im zweiten Krieg sowie seine Tätigkeit in der Zwischenkriegszeit für Maschadov gewesen. Nachdem dieses Vorbringen seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates für glaubwürdig angesehen worden sei, sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Die damalige Bedrohung würde nach wie vor bestehen, dies ergebe sich einerseits aus den Länderberichten des Bundesasylamtes, nach welchen nach vor jene Personen, die aktiv im zweiten Krieg gekämpft hätten, mit einer Verfolgung zu rechnen hätten, andererseits aber auch daraus, dass der Beschwerdeführer auf einer sogenannten "Todesliste" im Zusammenhang mit der Ermordung des XXXX aufgetaucht sei. Hiervon sei der Vater des Beschwerdeführers vom BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) oder LVT (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) - dem Vater sei nicht bekannt, um welche Behörde es sich konkret gehandelt habe - verständigt worden. Sollten daran Zweifel bestehen, werde der Antrag gestellt, den Vater XXXX als Zeugen zu seinen Tätigkeiten in den tschetschenischen Kriegen und in der Zwischenkriegszeit zu befragen und eine Anfrage an das BVT und LVT bezüglich der Nennung des XXXX auf der "Todesliste" zu stellen. Überdies ergebe sich aus den aktuellen Länderberichten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes, dass die tschetschenischen Behörden (auch außerhalb Tschetscheniens) auch die nahen Angehörigen von gesuchten Personen verhaften würden, um die eigentlich gesuchten Personen zur Aufgabe oder Rückkehr zu bewegen. Angesichts der obigen Tatsachen bestehe auch für den Beschwerdeführer auch heute im hypothetischen Fall seiner Rückkehr eine maßgebliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Überdies bestehe auch allein aufgrund seines langen Aufenthaltes im Ausland eine maßgebliche Gefahr, diesbezüglich wird in der Stellungnahme auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus September 2011 "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" verwiesen. Schließlich sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit zehn Jahren in Österreich lebe und damit den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht habe. In der Russischen Föderation verfüge er weder über Vermögen, Wohnraum, soziale Kontakte noch über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Ausweisung sei auch unter diesen Gesichtspunkten unzulässig.Am 04.05.2012 erfolgte eine Vollmachtsvorlage von Asyl in Not. Seitens der Rechtsvertreterin wurde mit Schreiben vom 01.06.2012 bezüglich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012 eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten jedenfalls nicht unter "besonders schwere Verbrechen" zu subsumieren seien. Bei den ersten zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers habe es sich jeweils um Jungenstraftaten gehandelt, die zu bedingten Strafen geführt hätten. Im Zuge der dritten Verurteilung sei eine unbedingte Haftstrafe verhängt worden, jedoch würde eine günstige Sozialprognose vorliegen; so werde erwartet, dass der Beschwerdeführer nach dem Vollzug eines Drittels seiner Haftstrafe vorzeitig entlassen werde. Sollten an der günstigen Sozialprognose Zweifel bestehen, werde der Antrag gestellt, eine entsprechende Anfrage an die zuständige Jugendgerichtshilfe, das zuständige Vollzugsgericht und die zuständige Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 bezüglich der Resozialisierung und Sozialprognose zu stellen. Einen aufgrund des hohen Maßes an Resozialisierung, die im konkreten Fall die staatliche Sanktionierung des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie auch die drohende Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich sowie auch durch eine Reifung der in Folge des Erwachsenwerdens begründet sei, liege auch keine maßgebliche Gefahr für die Gemeinschaft vor. Es sei auch zu beachten, dass ein Aberkennungsverfahren bei Straffälligkeit nur dann einzuleiten sei, wenn gleichzeitig auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG wahrscheinlich sei. Diese würden jedoch nicht vorliegen; dem Beschwerdeführer drohe einerseits nach wie vor asylrelevante Verfolgung und würden andererseits aufgrund der Resozialisierung auch die Voraussetzungen betreffend eine weiteren Gefährdung nicht vorliegen. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des Asylgerichtshofes verwiesen: So sei durch den Asylgerichtshof am 30.03.2012 zur Zahl B6 300.721-3/2011 der dortige Beschwerdeführer zuletzt zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen bewaffneten gemeinschaftlichen Bankraubes verurteilt worden und habe insgesamt fünf teils einschlägige Vorstrafen aufgewiesen. Ebenso sei durch den Asylgerichtshof am 03.05.2012 zur Zahl D3 312.721-2/2011 der Status als Flüchtling aberkannt worden, nachdem der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einem späteren Zeitpunkt auch wegen Paragraph 83, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden sei. Überdies habe es auch zahlreiche Eintragungen im Aktenindex des dortigen Beschwerdeführers gegeben, die auf eine erhöhte Gefährlichkeit hindeuten würden. Demgegenüber sei im Fall eines sechsfach wegen Eigentumsdelikten vorbestraften Beschwerdeführers zur Zahl D3 301.752-2/2010 der Status als Flüchtling nicht aberkannt worden, da er aufgrund seines Verhaltens nach den Taten als resozialisiert gegolten habe. Auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012, Zl. D19 242.523-3/2011, sei der Flüchtlingsstatus einem Beschwerdeführer nicht aberkannt worden, welcher insgesamt drei Vorstrafen aufgewiesen habe, nämlich wegen Paragraphen 127, 129, Z1 und Z2 StGB (fünf Monate Freiheitsstrafe bedingt), Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 297, Absatz eins, StGB (zwei Monate Freiheitsstrafe bedingt) und Paragraphen 15, 107, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt, Geldstrafe iHv 360 Tagessätzen). Folglich sei aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Fälle auch in Bezug auf den Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus nicht abzuerkennen. Zur drohenden Verfolgung in der Russischen Föderation wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits am 30.09.2002 im Rahmen seiner Einvernahme angegeben habe, dass er selbst mitgenommen und gedroht worden sei, auch den Beschwerdeführer mitzunehmen, wenn er sich nicht stellen würde. Da der Beschwerdeführer der älteste Sohn der Familie sei, sei es logisch nachvollziehbar, dass damit der Beschwerdeführer gemeint gewesen sei. Ursache der Verfolgung sei die aktive Beteiligung des Vaters als Kämpfer sowohl im ersten als auch im zweiten Krieg sowie seine Tätigkeit in der Zwischenkriegszeit für Maschadov gewesen. Nachdem dieses Vorbringen seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates für glaubwürdig angesehen worden sei, sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Die damalige Bedrohung würde nach wie vor bestehen, dies ergebe sich einerseits aus den Länderberichten des Bundesasylamtes, nach welchen nach vor jene Personen, die aktiv im zweiten Krieg gekämpft hätten, mit einer Verfolgung zu rechnen hätten, andererseits aber auch daraus, dass der Beschwerdeführer auf einer sogenannten "Todesliste" im Zusammenhang mit der Ermordung des römisch 40 aufgetaucht sei. Hiervon sei der Vater des Beschwerdeführers vom BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) oder LVT (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) - dem Vater sei nicht bekannt, um welche Behörde es sich konkret gehandelt habe - verständigt worden. Sollten daran Zweifel bestehen, werde der Antrag gestellt, den Vater römisch 40 als Zeugen zu seinen Tätigkeiten in den tschetschenischen Kriegen und in der Zwischenkriegszeit zu befragen und eine Anfrage an das BVT und LVT bezüglich der Nennung des römisch 40 auf der "Todesliste" zu stellen. Überdies ergebe sich aus den aktuellen Länderberichten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes, dass die tschetschenischen Behörden (auch außerhalb Tschetscheniens) auch die nahen Angehörigen von gesuchten Personen verhaften würden, um die eigentlich gesuchten Personen zur Aufgabe oder Rückkehr zu bewegen. Angesichts der obigen Tatsachen bestehe auch für den Beschwerdeführer auch heute im hypothetischen Fall seiner Rückkehr eine maßgebliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Überdies bestehe auch allein aufgrund seines langen Aufenthaltes im Ausland eine maßgebliche Gefahr, diesbezüglich wird in der Stellungnahme auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus September 2011 "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" verwiesen. Schließlich sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit zehn Jahren in Österreich lebe und damit den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht habe. In der Russischen Föderation verfüge er weder über Vermögen, Wohnraum, soziale Kontakte noch über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Ausweisung sei auch unter diesen Gesichtspunkten unzulässig.
Mit Aktenvermerk der Sicherheitsdirektion XXXX vom 17.07.2012 wurde festgehalten, dass aufgrund der Verständigung des Bundesasylamtes zum Vater des Beschwerdeführers XXXX, umfangreiche Erhebungen in Zusammenarbeit mit dem BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) und LVT (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) getätigt worden seien. Dabei habe festgestellt werden können, dass XXXX bzw. eine ähnliche Person in der "Liste" mit dem Namen XXXX gespeichert gewesen sei. Als Verdachtsperson sei daraufhin XXXX, gefunden und befragt worden, ob er sich gefährdet fühle und er die gesuchte Person sein könnte. Vom LVT seien keine Personenschutzmaßnahmen getroffen worden und sei davon auszugehen, dass die Person keinen Personenschutz habe wollen. Angeführt werde, dass es im Internet mehrere solcher angeblichen Listen gebe. Internetrecherchen hätten ergeben, dass Genannter im öffentlichen Telefonbuch mit dem Namen XXXX aufrecht gemeldet sei.Mit Aktenvermerk der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 17.07.2012 wurde festgehalten, dass aufgrund der Verständigung des Bundesasylamtes zum Vater des Beschwerdeführers römisch 40 , umfangreiche Erhebungen in Zusammenarbeit mit dem BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) und LVT (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) getätigt worden seien. Dabei habe festgestellt werden können, dass römisch 40 bzw. eine ähnliche Person in der "Liste" mit dem Namen römisch 40 gespeichert gewesen sei. Als Verdachtsperson sei daraufhin römisch 40 , gefunden und befragt worden, ob er sich gefährdet fühle und er die gesuchte Person sein könnte. Vom LVT seien keine Personenschutzmaßnahmen getroffen worden und sei davon auszugehen, dass die Person keinen Personenschutz habe wollen. Angeführt werde, dass es im Internet mehrere solcher angeblichen Listen gebe. Internetrecherchen hätten ergeben, dass Genannter im öffentlichen Telefonbuch mit dem Namen römisch 40 aufrecht gemeldet sei.
Am 20.07.2012 langte eine Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt XXXX zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Ausgeführt wird darin, dass der Beschwerdeführer im Erstvollzug angehalten werde und unverschuldet nicht beschäftigt sei. Seine Führung sei hausordnungsgemäß und hätten daher Ordnungsstrafen noch nicht verhängt werden müssen. Im Falle einer bedingten Entlassung verfüge der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge über eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern. Angaben über einen möglichen Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer jedoch nicht machen können. Die Anstaltsleiterin spreche sich aufgrund der einschlägigen nunmehr widerrufenen Vorstrafen sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen aktuell gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus.Am 20.07.2012 langte eine Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt römisch 40 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Ausgeführt wird darin, dass der Beschwerdeführer im Erstvollzug angehalten werde und unverschuldet nicht beschäftigt sei. Seine Führung sei hausordnungsgemäß und hätten daher Ordnungsstrafen noch nicht verhängt werden müssen. Im Falle einer bedingten Entlassung verfüge der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge über eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern. Angaben über einen möglichen Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer jedoch nicht machen können. Die Anstaltsleiterin spreche sich aufgrund der einschlägigen nunmehr widerrufenen Vorstrafen sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen aktuell gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012 Zl. 02 22.794/1-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2003, Zl. 231.992/0-VIII/23/02, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der Asylaberkennung führt das Bundesasylamt begründend Folgendes aus (Schreibfehler im Original):Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012 Zl. 02 22.794/1-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2003, Zl. 231.992/0-VIII/23/02, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich der Asylaberkennung führt das Bundesasylamt begründend Folgendes aus (Schreibfehler im Original):
"Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls müssen zunächst drei Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können. Bei Straftaten, die mit lebenslanger beziehungsweise mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (§ 31 Absatz 2 Ziffer 1, § 31 Absatz 3 Ziffer 1 StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (§ 198 Absatz 1 Ziffer 1 StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (§ 41 StGB), kann die "besondere Schwere" im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden."Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls müssen zunächst drei Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können. Bei Straftaten, die mit lebenslanger beziehungsweise mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 31, Absatz 2 Ziffer 1, Paragraph 31, Absatz 3 Ziffer 1 StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (Paragraph 198, Absatz 1 Ziffer 1 StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB), kann die "besondere Schwere" im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden.
Bei Verbrechen im Sinne des § 17 Absatz 1 StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (zum Beispiel: absichtlich schwere Körperverletzung gemäß § 87 Absatz 1 StGB - Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.Bei Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 1 StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (zum Beispiel: absichtlich schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz 1 StGB - Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.
Gegen Sie liegen drei rechtskräftige Verurteilungen auf. Im Jahre 2009 wurden Sie wegen Nötigung und schwerer Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz dieser Verurteilung wurden Sie abermals straffällig (Delikt: gefährliche Drohung; Verurteilung: April 2011). Die daraus resultierende Verurteilung führte ebenfalls nicht dazu, Sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Ende 2011 wurden Sie erneut verurteilt. Diesmal aufgrund des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung. Sie wurden zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wirkte sich mildernd Ihr Alter unter 21 Jahren und ungünstige Erziehung aus. Als erschwerend wurden Ihre einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen gewertet. Trotz bereits zweimaliger rechtskräftiger Verurteilungen hatten Sie keine Bedenken, eine Zivilperson vorsätzlich töten zu wollen und dieser drei Messerstiche zuzufügen.
In Ihrem Fall liegt daher ein besonders schweres Verbrechen vor.
Aufgrund der von Ihnen zuletzt begangen Tat können Sie als gemeingefährlicher Täter angesehen werden. Aus der Äußerung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX geht hervor, dass sich diese aufgrund der einschlägigen nunmehr widerrufenen Vorstrafen, sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung Ihrer Person ausgesprochen hat. Daraus ließ sich keinesfalls eine positive Resozialisierungsprognose ableiten. Zusammenfassend war daher bezüglich Ihres Verhaltens zu befinden, dass Sie Ihre Asylgewährung und Ihren Aufenthalt in Österreich dazu genutzt haben, Straftaten in Österreich zu begehen. Ihre rechtskräftige Verurteilung aufgrund des Begehens eines Verbrechens und die mangelnden Anzeichen einer So- beziehungsweise Resozialisierung lassen für Sie auch keine günstige Zukunftsprognose erstellen. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass Sie auch in Zukunft weitere Straftaten begehen werden.Aufgrund der von Ihnen zuletzt begangen Tat können Sie als gemeingefährlicher Täter angesehen werden. Aus der Äußerung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 geht hervor, dass sich diese aufgrund der einschlägigen nunmehr widerrufenen Vorstrafen, sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung Ihrer Person ausgesprochen hat. Daraus ließ sich keinesfalls eine positive Resozialisierungsprognose ableiten. Zusammenfassend war daher bezüglich Ihres Verhaltens zu befinden, dass Sie Ihre Asylgewährung und Ihren Aufenthalt in Österreich dazu genutzt haben, Straftaten in Österreich zu begehen. Ihre rechtskräftige Verurteilung aufgrund des Begehens eines Verbrechens und die mangelnden Anzeichen einer So- beziehungsweise Resozialisierung lassen für Sie auch keine günstige Zukunftsprognose erstellen. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass Sie auch in Zukunft weitere Straftaten begehen werden.
Abschließend war noch Ihre Aussage über allfällige Gefährdungen im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation zu beurteilen ("... Es wäre sehr gefährlich für mich. Mein Vater war im Krieg. Ramsan Kadirow ist ein sehr gefährlicher Mann. Er schickte seine Leute nach Österreich, um Leute zu ermorden. Ich hörte von Tschetschenen, dass es dort sehr gefährlich ist. Es gibt eine Todesliste. Ich habe gehört, dass sich auf dieser der Name meines Vaters befindet. ..."). Eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung (XXXX) ergab Folgendes: "... Aufgrund derTerrorismusbekämpfung (römisch 40 ) ergab Folgendes: "... Aufgrund der
Verständigung des BAE zur oben angeführten Person, wurden umfangreiche Erhebungen in Zusammenarbeit mit dem BVT und dem LVT W getätigt und dabei konnte Folgendes festgestellt werden: Genannter (XXXX) bzw. eine ähnliche Person war in der "Liste" mit dem Namen XXXX gespeichert. Als Verdachtsperson wurde daraufhin XXXX gefunden und befragt, ob er sich gefährdet fühle und er die gesuchte Person sein könnte. Vom LVT W wurden keine Personenschutzmaßnahmen getroffen und es ist davon auszugehen, dass die Person keine wollte. Angeführt wird, dass es im Internet mehrere solche angebl. "Listen" gibt. XXXX, ist seit dem 20.12.2010 an der Adresse XXXX pol. aufrecht gemeldet. EKIS - alle Anfragen negativ, AIS pos. Genannter ist im Besitze des österr. Fsch. mit der Nr. XXXX.Verständigung des BAE zur oben angeführten Person, wurden umfangreiche Erhebungen in Zusammenarbeit mit dem BVT und dem LVT W getätigt und dabei konnte Folgendes festgestellt werden: Genannter (römisch 40 ) bzw. eine ähnliche Person war in der "Liste" mit dem Namen römisch 40 gespeichert. Als Verdachtsperson wurde daraufhin römisch 40 gefunden und befragt, ob er sich gefährdet fühle und er die gesuchte Person sein könnte. Vom LVT W wurden keine Personenschutzmaßnahmen getroffen und es ist davon auszugehen, dass die Person keine wollte. Angeführt wird, dass es im Internet mehrere solche angebl. "Listen" gibt. römisch 40 , ist seit dem 20.12.2010 an der Adresse römisch 40 pol. aufrecht gemeldet. EKIS - alle Anfragen negativ, AIS pos. Genannter ist im Besitze des österr. Fsch. mit der Nr. römisch 40 .
Internetrecherchen ergaben, dass Genannter im öffentlichen Telefonbuch mit dem Namen XXXX aufscheint. Lt. ZMR war der Genannte an der angeführten Adresse XXXX pol. aufrecht gemeldet. ..."Internetrecherchen ergaben, dass Genannter im öffentlichen Telefonbuch mit dem Namen römisch 40 aufscheint. Lt. ZMR war der Genannte an der angeführten Adresse römisch 40 pol. aufrecht gemeldet. ..."
Da Ihr Vater auch in Österreich keine Versuche unternimmt, unerkannt hier zu leben (Anmerkung: sein Name steht in einem öffentlichen Telefonbuch), obwohl seit dem Fall XXXX bekannt ist, dass auch seitens des Kadirow Regimes Zugriffe auf Tschetschenen, die in Österreich leben, erfolgen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es sich bei Ihren Ausführungen um wahre Angaben handelt. Denn ein in Todesangst lebender Mensch würde wohl kaum ein "öffentliches Leben" führen, um sich dadurch einer erhöhten Gefahr auszusetzen. Vielmehr hatte die erkennende Behörde den Eindruck, dass Ihre Angaben lediglich den Zweck verfolgen, die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten oder die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu verhindern. Dies war Ihnen jedoch aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht möglich."Da Ihr Vater auch in Österreich keine Versuche unternimmt, unerkannt hier zu leben (Anmerkung: sein Name steht in einem öffentlichen Telefonbuch), obwohl seit dem Fall römisch 40 bekannt ist, dass auch seitens des Kadirow Regimes Zugriffe auf Tschetschenen, die in Österreich leben, erfolgen, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es sich bei Ihren Ausführungen um wahre Angaben handelt. Denn ein in Todesangst lebender Mensch würde wohl kaum ein "öffentliches Leben" führen, um sich dadurch einer erhöhten Gefahr auszusetzen. Vielmehr hatte die erkennende Behörde den Eindruck, dass Ihre Angaben lediglich den Zweck verfolgen, die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten oder die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu verhindern. Dies war Ihnen jedoch aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht möglich."
Gegen diesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 01.08.2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machende Beschwerde vom 14.08.2012. Vorgebracht wird, dass sich das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers auf § 7 Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG 2005 und damit ausdrücklich nicht auf § 7 Abs. 2 AsylG stütze, in welchem zusätzlich zur Straffälligkeit auch die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Endigungsgrundes vorliegen müsse. Allenfalls müssten hier genaue Erhebungen getätigt werden, die sich mit der konkreten Gefährdung im Fall der Rückkehr auseinandersetzen würden, also insbesondere der Gefahr für den Beschwerdeführer als Angehöriger seines Vaters. Zur politisch exponierten Stellung des Vaters, seinen Aktivitäten im Rahmen der tschetschenischen Kriege und in der Zwischenkriegszeit halte der Beschwerdeführer den Antrag in der Stellungnahme vom 01.06.2012 aufrecht, man möge den Vater des Beschwerdeführers dazu befragen. Bezüglich einer möglichen Gefährdung in der Russischen Föderation vermöge im Übrigen auch die im Akt befindliche Auskunft des LVT vom 17.07.2012 keine Auskunft zu geben, diese beziehe sich naturgemäß nur auf eine Gefährdung in Österreich. Auch hier müssten allenfalls entsprechende weitere Ermittlungen getätigt werden. Zur Unzulässigkeit der Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine "gemeingefährliche Person" handle und er ein "besonderes schweres Verbrechen" verübt habe. Dem sei zu widersprechen und sei bereits in der Stellungnahme vom 01.06.2012 erläutert worden, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine "besonders schweren Verbrechen" im Sinne der GFK darstellen würden. In diesem Zusammenhang wird auch das Urteil des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, zitiert. Überdies sei selbst eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe wegen eines mit ein- bis fünfzehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz als nicht ausreichend für das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" gewertet worden (VwGH 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494). Diesen Anforderungen würden die Straftaten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entsprechen. Zum einen übersteige die Höhe der Freiheitsstrafe zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht drei Jahre. Zum anderen seien auch die Tatfolgen relativ geringfügig. Die Opfer des Beschwerdeführers hätten nicht operiert werden müssen ("bloß" genäht) und es habe keinerlei Verletzungen von inneren Organen gegeben. Einer der Verletzten, nämlich jener, der den Beschwerdeführer zuerst attackiert habe, habe sogar auf Schmerzensgeld verzichtet. Das Bundesasylamt habe sich in der Begründung bezüglich des Vorliegens eines "schweren Verbrechens" (nicht aber eines "besonders schweren Verbrechens") auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.08.2009 Zl. D3 241.394-3/2008, gestützt, wobei die Tat des Beschwerdeführers zu diesem Fall vom Tatablauf und der Motivationslage völlig konträr sei. Es sei im Zuge einer Auseinandersetzung mit zwei erwachsenen Türstehern vor einer Diskothek, bei denen der Beschwerdeführer selbst angegriffen worden sei und sich unglücklicherweise mit einem kleinen Messer von 7cm Klingenlänge (subjektiv empfunden) verteidigt habe, zu Verletzungen dieser Personen gekommen. Die Verletzungen seien zwar an sich schwer im Sinne des Gesetzes, es habe jedoch keinerlei innere Verletzungen oder Operationsbedarf gegeben. Zu beachten sei hierbei auch der schmächtige Körperbau des Beschwerdeführers, der eine körperliche Überlegenheit wie im oben zitierten Erkenntnis jedenfalls ausschließe. Keinesfalls sei aus diesem Erkenntnis ablesbar, dass jede Erfüllung des Tatbestandes nach § 87 StGB ein besonders schweres Verbrechen darstelle, sondern betone gerade dieses Erkenntnis, dass besondere Erschwerungsgründe hinzutreten müssten. Ein schmächtiger junger Erwachsener, der angesichts der körperlichen Übermacht zweier Türsteher sich nur mit einem Messer zur Wehr zu setzen wisse (was natürlich nicht verharmlost werden solle, aber keineswegs mit einer körperlichen "Bestrafung" einer Prostituierten aufgrund der Übertragung einer Geschlechtskrankheit gleichzusetzen sei) habe jedenfalls keine "besondere" außergewöhnliche Schuld auf sich genommen. Eine dem typischen Tatbestand entsprechende Schuld könne nicht als eine an sich schon schwere Schuld vorgeworfen werden, wenn sie dem vorstellbaren und normalen Geschehnisablauf des Deliktes entspreche. Die bloße Strafandrohung für sich genommen könne also keine besondere Schwere der Schuld begründen. Als Fälle besonders schwerer Schuld würden in der Judikatur zum Beispiel ohne Anlass bandenartig inszenierte Überfälle, grundlose brutale Angriffe auf einen Unbekannten und besondere Erniedrigung des Opfers darstellen. Bezüglich der Gemeingefährlichkeit verweise der Beschwerdeführer zum einen auf das Merkblatt für die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen vom 11.07.2012, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sich der Beschwerdeführer hausordnungsgemäß benehme. Schließlich sei dem Bundesasylamt auch zu widersprechen, dass der Beschwerdeführer nicht integriert sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Schule besucht und erfolgreich abgeschlossen und habe sodann auch eine Lehre als Fliesenleger begonnen. Er spreche perfekt Deutsch und verfüge über ein familiäres Netzwerk in Österreich, zu seiner Familie habe er nach wie vor Kontakt und habe er bei seinen Eltern auch entsprechende Wohnmöglichkeiten. Dies impliziere auch eine soziale Kontrolle durch die Eltern im Falle der Haftentlassung. Aus diesen Gründen sei er als durchaus resozialisierbar einzustufen, wobei eine prospektive Beurteilung durchgeführt werden müsse. Diese Resozialisierung solle mittels spezialpräventiver Wirkung durch den derzeitigen Vollzug der Haft bewirkt werden.Gegen diesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 01.08.2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machende Beschwerde vom 14.08.2012. Vorgebracht wird, dass sich das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers auf Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 und damit ausdrücklich nicht auf Paragraph 7, Absatz 2, AsylG stütze, in welchem zusätzlich zur Straffälligkeit auch die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Endigungsgrundes vorliegen müsse. Allenfalls müssten hier genaue Erhebungen getätigt werden, die sich mit der konkreten Gefährdung im Fall der Rückkehr auseinandersetzen würden, also insbesondere der Gefahr für den Beschwerdeführer als Angehöriger seines Vaters. Zur politisch exponierten Stellung des Vaters, seinen Aktivitäten im Rahmen der tschetschenischen Kriege und in der Zwischenkriegszeit halte der Beschwerdeführer den Antrag in der Stellungnahme vom 01.06.2012 aufrecht, man möge den Vater des Beschwerdeführers dazu befragen. Bezüglich einer möglichen Gefährdung in der Russischen Föderation vermöge im Übrigen auch die im Akt befindliche Auskunft des LVT vom 17.07.2012 keine Auskunft zu geben, diese beziehe sich naturgemäß nur auf eine Gefährdung in Österreich. Auch hier müssten allenfalls entsprechende weitere Ermittlungen getätigt werden. Zur Unzulässigkeit der Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine "gemeingefährliche Person" handle und er ein "besonderes schweres Verbrechen" verübt habe. Dem sei zu widersprechen und sei bereits in der Stellungnahme vom 01.06.2012 erläutert worden, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine "besonders schweren Verbrechen" im Sinne der GFK darstellen würden. In diesem Zusammenhang wird auch das Urteil des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, zitiert. Überdies sei selbst eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe wegen eines mit ein- bis fünfzehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz als nicht ausreichend für das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" gewertet worden (VwGH 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494). Diesen Anforderungen würden die Straftaten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entsprechen. Zum einen übersteige die Höhe der Freiheitsstrafe zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht drei Jahre. Zum anderen seien auch die Tatfolgen relativ geringfügig. Die Opfer des Beschwerdeführers hätten nicht operiert werden müssen ("bloß" genäht) und es habe keinerlei Verletzungen von inneren Organen gegeben. Einer der Verletzten, nämlich jener, der den Beschwerdeführer zuerst attackiert habe, habe sogar auf Schmerzensgeld verzichtet. Das Bundesasylamt habe sich in der Begründung bezüglich des Vorliegens eines "schweren Verbrechens" (nicht aber eines "besonders schweren Verbrechens") auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.08.2009 Zl. D3 241.394-3/2008, gestützt, wobei die Tat des Beschwerdeführers zu diesem Fall vom Tatablauf und der Motivationslage völlig konträr sei. Es sei im Zuge einer Auseinandersetzung mit zwei erwachsenen Türstehern vor einer Diskothek, bei denen der Beschwerdeführer selbst angegriffen worden sei und sich unglücklicherweise mit einem kleinen Messer von 7cm Klingenlänge (subjektiv empfunden) verteidigt habe, zu Verletzungen dieser Personen gekommen. Die Verletzungen seien zwar an sich schwer im Sinne des Gesetzes, es habe jedoch keinerlei innere Verletzungen oder Operationsbedarf gegeben. Zu beachten sei hierbei auch der schmächtige Körperbau des Beschwerdeführers, der eine körperliche Überlegenheit wie im oben zitierten Erkenntnis jedenfalls ausschließe. Keinesfalls sei aus diesem Erkenntnis ablesbar, dass jede Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 87, StGB ein besonders schweres Verbrechen darstelle, sondern betone gerade dieses Erkenntnis, dass besondere Erschwerungsgründe hinzutreten müssten. Ein schmächtiger junger Erwachsener, der angesichts der körperlichen Übermacht zweier Türsteher sich nur mit einem Messer zur Wehr zu setzen wisse (was natürlich nicht verharmlost werden solle, aber keineswegs mit einer körperlichen "Bestrafung" einer Prostituierten aufgrund der Übertragung einer Geschlechtskrankheit gleichzusetzen sei) habe jedenfalls keine "besondere" außergewöhnliche Schuld auf sich genommen. Eine dem typischen Tatbestand entsprechende Schuld könne nicht als eine an sich schon schwere Schuld vorgeworfen werden, wenn sie dem vorstellbaren und normalen Geschehnisablauf des Deliktes entspreche. Die bloße Strafandrohung für sich genommen könne also keine besondere Schwere der Schuld begründen. Als Fälle besonders schwerer Schuld würden in der Judikatur zum Beispiel ohne Anlass bandenartig inszenierte Überfälle, grundlose brutale Angriffe auf einen Unbekannten und besondere Erniedrigung des Opfers darstellen. Bezüglich der Gemeingefährlichkeit verweise der Beschwerdeführer zum einen auf das Merkblatt für die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen vom 11.07.2012, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sich der Beschwerdeführer hausordnungsgemäß benehme. Schließlich sei dem Bundesasylamt auch zu widersprechen, dass der Beschwerdeführer nicht integriert sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Schule besucht und erfolgreich abgeschlossen und habe sodann auch eine Lehre als Fliesenleger begonnen. Er spreche perfekt Deutsch und verfüge über ein familiäres Netzwerk in Österreich, zu seiner Familie habe er nach wie vor Kontakt und habe er bei seinen Eltern auch entsprechende Wohnmöglichkeiten. Dies impliziere auch eine soziale Kontrolle durch die Eltern im Falle der Haftentlassung. Aus diesen Gründen sei er als durchaus resozialisierbar einzustufen, wobei eine prospektive Beurteilung durchgeführt werden müsse. Diese Resozialisierung solle mittels spezialpräventiver Wirkung durch den derzeitigen Vollzug der Haft bewirkt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:
"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2003 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - gestützt. Wie sich (erst) aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, erfolgte die Asylaberkennung durch das Bundesasylamt aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Wie sich weiters aus der Bescheidbegründung ergibt, brachte das Bundesasylamt konkret § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2003 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - gestützt. Wie sich (erst) aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, erfolgte die Asylaberkennung durch das Bundesasylamt aufgrund der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Wie sich weiters aus der Bescheidbegründung ergibt, brachte das Bundesasylamt konkret Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 d AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, d AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Wie die oben dargestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigen, wurde der Beschwerdeführer im September 2009 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, im April 2011 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten und zuletzt im Dezember 2011 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.
Nun sollen im gegenständlichen Fall keineswegs die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen bzw. Verbrechen verharmlost werden und es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass es sich beim Beschwerdeführer offenkundig um eine Person handelt, von der jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehungen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigungen ausgingen.
Unter Bedachtnahme auf die oben zitiere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten, gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit gerichteten Straftaten nicht um in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen handelt. Was die zuletzt erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung, auf welche das Bundesasylamt die Asylaberkennung stützte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe - davor wurde der Beschwerdeführer "lediglich" zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von insgesamt zehn Monaten verurteilt - ist festzuhalten, dass schon im Hinblick auf das verhängte Strafausmaß der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX von zwei Jahren, das begangene Delikt nicht in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 "illustrativ" bzw. demonstrativ oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen" fällt und insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Auch lässt sich im Übrigen aus dem zuletzt gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafausmaß von zwei Jahren - bei einem Strafrahmen gemäß § 87 StGB von einem bis zu fünf Jahren - wegen eines grundsätzlich als schwer anzusehenden Deliktes - nämlich der absichtlichen schweren Körperverletzung - nicht ableiten, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494, welchem der Fall eines Beschwerdeführers zugrunde lag, welcher im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) und im Jahre 1993 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- rechtskräftig verurteilt wurde).Unter Bedachtnahme auf die oben zitiere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten, gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit gerichteten Straftaten nicht um in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen handelt. Was die zuletzt erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung, auf welche das Bundesasylamt die Asylaberkennung stützte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe - davor wurde der Beschwerdeführer "lediglich" zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von insgesamt zehn Monaten verurteilt - ist festzuhalten, dass schon im Hinblick auf das verhängte Strafausmaß der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 von zwei Jahren, das begangene Delikt nicht in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 "illustrativ" bzw. demonstrativ oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen" fällt und insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Auch lässt sich im Übrigen aus dem zuletzt gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafausmaß von zwei Jahren - bei einem Strafrahmen gemäß Paragraph 87, StGB von einem bis zu fünf Jahren - wegen eines grundsätzlich als schwer anzusehenden Deliktes - nämlich der absichtlichen schweren Körperverletzung - nicht ableiten, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494, welchem der Fall eines Beschwerdeführers zugrunde lag, welcher im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) und im Jahre 1993 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- rechtskräftig verurteilt wurde).
Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben bereits dargelegt wurde - kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf, es aber im gegenständlichen Fall bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich am Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens mangelt, kommt im gegenständlichen Fall eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht in Betracht, zumal auch kein weiterer Tatbestand des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben bereits dargelegt wurde - kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf, es aber im gegenständlichen Fall bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich am Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens mangelt, kommt im gegenständlichen Fall eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht in Betracht, zumal auch kein weiterer Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.
Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht mit einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorzugehen.
Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung künftiger Straftaten durch den Beschwerdeführer durchaus geeignet sein könnte, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
27.11.2012