TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/8 A2 316565-4/2011

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Veröffentlicht am 08.11.2012
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Spruch

A2 316.565-4/2011/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 11 05.961-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 11 05.961-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, sowie den Akten des UBAS und des erkennenden Gerichtshofes.

2. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität XXXX, am XXXX in Nigeria geboren, am 05.02.2006 erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit Erbschaftstreitigkeiten, derentwegen er mit dem Leben bedroht sei.2. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität römisch 40 , am römisch 40 in Nigeria geboren, am 05.02.2006 erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit Erbschaftstreitigkeiten, derentwegen er mit dem Leben bedroht sei.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.09.2007 zu Zl. 06 01.579-BAT gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dieser Bescheid erwuchs zunächst in Rechtskraft.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.09.2007 zu Zl. 06 01.579-BAT gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dieser Bescheid erwuchs zunächst in Rechtskraft.

Am 11.12.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zustellung des erwähnten Bescheides des Bundesasylamtes, sowie in eventu einen Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist dagegen. Diese Anträge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.01.2008 zu Zl. 06 01.579-BAT gemäß § 13 ZustellG und § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.Am 11.12.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zustellung des erwähnten Bescheides des Bundesasylamtes, sowie in eventu einen Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist dagegen. Diese Anträge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.01.2008 zu Zl. 06 01.579-BAT gemäß Paragraph 13, ZustellG und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Am 02.01.2008 hatte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich beim Bundesasylamt eingebracht. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.01.2008 zu Zl. 08 00.023-EAST Ost gemäß § 69 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach neuerlich eine Auseisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Nigeria aus.Am 02.01.2008 hatte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich beim Bundesasylamt eingebracht. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.01.2008 zu Zl. 08 00.023-EAST Ost gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach neuerlich eine Auseisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Nigeria aus.

Sowohl gegen den Bescheid vom 06.09.2007 der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes, wie jenen vom 16.01.2008 der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes wurde Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

Letzterer wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat zunächst mit Bescheid vom 29.02.2008 zu Geschäftszahl 316.565-2/2E-XV/53/08 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Letzterer wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat zunächst mit Bescheid vom 29.02.2008 zu Geschäftszahl 316.565-2/2E-XV/53/08 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Folge führte der Unabhängige Bundesasylsenat zu beiden Berufungen am 18.04.2008 eine mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des ersten negativen Asylbescheides gemäß § 3, 8, 10 AsylG im Grunde des § 13 ZustellG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides sei rechtmäßig erfolgt.Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des ersten negativen Asylbescheides gemäß Paragraph 3, 8, 10, AsylG im Grunde des Paragraph 13, ZustellG abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides sei rechtmäßig erfolgt.

Gleichzeitig wurde aber der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die negative Asylentscheidung stattgegeben und diesbezüglich gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Dem Beschwerdeführer sei keine grobe Fahrlässigkeit dahingehend vorzuwerfen, dass er von der Zustellung des genannten Bescheides keine Kenntnis gehabt hätte.Gleichzeitig wurde aber der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die negative Asylentscheidung stattgegeben und diesbezüglich gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Dem Beschwerdeführer sei keine grobe Fahrlässigkeit dahingehend vorzuwerfen, dass er von der Zustellung des genannten Bescheides keine Kenntnis gehabt hätte.

Da nun die Berufung gegen die erste Abweisung des Asylantrages als rechtzeitig eingebracht galt, fehlte die Rechtsgrundlage für die Führung eines zweiten Asylverfahrens, die zu einer Entscheidung gemäß § 68 AVG geführt hatte. Dementsprechend entschied der Unabhängige Bundesasylsenat im Rahmen derselben Berufungsverhandlung der Berufung gegen den Bescheid gemäß § 68 AVG stattzugeben und diesen ersatzlos zu beheben.Da nun die Berufung gegen die erste Abweisung des Asylantrages als rechtzeitig eingebracht galt, fehlte die Rechtsgrundlage für die Führung eines zweiten Asylverfahrens, die zu einer Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG geführt hatte. Dementsprechend entschied der Unabhängige Bundesasylsenat im Rahmen derselben Berufungsverhandlung der Berufung gegen den Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG stattzugeben und diesen ersatzlos zu beheben.

In der Folge führte der Unabhängige Bundesasylsenat die Verhandlung zur Frage der inhaltlichen Begründetheit des ersten Asylantrages fort. Mit Bescheid vom 18.06.2008 wurde schließlich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG auch der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. Z 2 AsylG die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. Begründend wurden Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet.In der Folge führte der Unabhängige Bundesasylsenat die Verhandlung zur Frage der inhaltlichen Begründetheit des ersten Asylantrages fort. Mit Bescheid vom 18.06.2008 wurde schließlich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Abs. Ziffer 2, AsylG die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. Begründend wurden Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet.

Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs am 24.06.2008 in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008 zur dg. Geschäftszahl 2008/20/0525-3 wurde die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Am 06.10.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.

Im Juni 2011 trat der Beschwerdeführer in Österreich wieder in Erscheinung. Im Stande der Schubhaft für den Magistrat XXXX stellte er zunächst am 03.06.2011 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Nigeria. Er gab zu diesem Zeitpunkt auch erstmalig bekannt, eine Freundin in Ungarn zu haben.Im Juni 2011 trat der Beschwerdeführer in Österreich wieder in Erscheinung. Im Stande der Schubhaft für den Magistrat römisch 40 stellte er zunächst am 03.06.2011 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Nigeria. Er gab zu diesem Zeitpunkt auch erstmalig bekannt, eine Freundin in Ungarn zu haben.

Am 17.06.2011 stellte der Beschwerdeführer sodann einen neuen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Begründung seines neuen Asylantrages führte er aus, dass seine Fluchtgründe noch aufrecht seien. Nach seiner Abschiebung nach Nigeria hätte er erfahren, dass sogar im Fernsehen über seinen Fall berichtet worden sei und seine Verfolger weiterhin massiv "hinter ihm her seien".

Am 20.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit gemäß amtsärztlichen Gutachten nach einem Hungerstreik entlassen. Die angekündigt gewesene freiwillige Rückkehr wurde zwischenzeitig vom Beschwerdeführer widerrufen.

Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsbehörde am 28.06.2011 bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 27.06.2011 an einer näher genannten Adresse in Wien wohnhaft und erreichbar sei. Ab diesem Tag lag dort eine Meldung als Hauptwohnsitz vor.

Beim Versuch der Zustellung einer Mitteilung an den Beschwerdeführer wurde polizeilich in Erfahrung gebracht, dass er an der angegebenen Adresse nicht zu wohnen scheine. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte jedoch mit Schriftsatz vom 04.07.2011 eine an diesem Tag vom Beschwerdeführer unterschriebene entsprechende Zustellbestätigung vor.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zuerkannt.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zuerkannt.

Mit Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2011 wurde der Beschwerdeführer für den 19.08.2011 zu einer Einvernahme vor das Bundesasylamt geladen. Diese Ladung wurde dem ausgewiesenen Vertreter am 11.08.2011 zugestellt. Gleichzeitig wurde jenem im Sinne einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Zusammenstellung allgemeiner Feststellungen zu Nigeria übermittelt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 18.08.2011 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 19.08.2011 erschien der Beschwerdeführer nicht zu diesem Ladungstermin. Seitens des Bundesasylamt wurde in (nur) Erfahrung gebracht, dass die Anmeldung an der Wiener Adresse gleichwohl (weiterhin) aufrecht war, gleichzeitig auch, dass keine Inhaftierung des Beschwerdeführers vorlag.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag (19.08.2011) zu Aktenzahl 11 05.961-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2011 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gleichzeitig auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG. Schließlich wurde eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. In den Feststellungen wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des Ladungsbescheides seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 4 AsylG 2005 verletzt hätte. Eine Zentralmelderegisteranfrage sei negativ verlaufen. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers habe zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgegeben. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, seine Fluchtgründe seien weiterhin unglaubhaft. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen des ersten und des zweiten Verfahrens.3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag (19.08.2011) zu Aktenzahl 11 05.961-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, gleichzeitig auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Schließlich wurde eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. In den Feststellungen wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des Ladungsbescheides seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, AsylG 2005 verletzt hätte. Eine Zentralmelderegisteranfrage sei negativ verlaufen. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers habe zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgegeben. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, seine Fluchtgründe seien weiterhin unglaubhaft. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen des ersten und des zweiten Verfahrens.

Das Bundesasylamt traf in der Folge allgemeine Länderfeststellungen zu Nigeria. Daraus ergibt sich unter anderem das Bestehen einer Grundversorgung und eine mangelnde Rückkehrgefährdung nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren.

4. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.09.2011 rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Asylantragstellung zu seinen Fluchtgründen nicht mehr vorbringen konnte, weil bei der Erstbefragung ausschließlich sein Reiseweg "abgefragt" worden sei, da das Bundesasylamt damals bestrebt gewesen wäre, dem Beschwerdeführer im Wege eines Dublin-II-Verfahrens nach Italien auszuweisen. Den Ladungsbescheid für den 19.08.2011 hätte sein Vertreter ihm zwar zugesandt, er hätte aber das Schreiben nicht erhalten. Auch eine Stellungnahme zu den zugesandten Länderinformationen hätte der Beschwerdeführervertreter nicht abgeben können, da ihm hiezu genaue Informationen über das Asylvorbringen des Beschwerdeführers gefehlt hätten und die Frist von acht Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu kurz gewesen sei, um den Inhalt der Stellungnahme zu besprechen. Das Bundesasylamt habe somit das Asylbegehren des Beschwerdeführers ohne Kenntnis über die genauen Gründe der neuerlichen Antragstellung entschieden.

Die Begründung des Bescheides bestehe ausschließlich aus allgemein gehaltenen Floskeln und vorgefertigten Textbausteinen. Der Beschwerdeführer wäre zu den neuen Asylgründen niemals befragt worden und fehlten daher die notwendigen Informationen.

Das Bundesasylamt hätte nach Fehlschlagen des ersten Ladungsersuchens nach Kontaktaufnahme mit dem rechtsfreundlichen Vertreter einen zweiten Versuch der Einvernahme versuchen müssen oder allenfalls mit Einstellung vorgehen.

5. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 15.09.2011.

Eine am 10.04.2012 durchgeführte Rücksprache mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ergab, dass der aktuelle Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Abmeldung von der letztgenannten Adresse in Wien (siehe Punkt 2 der gegenständlichen Verfahrenserzählung) war am 04.10.2011 erfolgt.

Der Asylgerichtshof stellte in der Folge am 11.04.2012 mit Verfahrensanordnung das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein, da eine Entscheidung ohne eine Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könnte.Der Asylgerichtshof stellte in der Folge am 11.04.2012 mit Verfahrensanordnung das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 ein, da eine Entscheidung ohne eine Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könnte.

Anfang Juli 2012 stellte die Republik Ungarn ein den Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen an das österreichische Bundesasylamt. Dessen Grundsatz- und Dublinabteilung lehnte die Aufnahme zunächst mit Schreiben vom 11.07.2012 zur Geschäftszahl XXXX ab. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2011 (gemeint offenbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft) aus Österreich untergetaucht sei und Ungarn nähere Informationen dazu einholen möge, wo sich der Beschwerdeführer (gemeint: in Hinblick auf eine allfällige Verwirklichung des Art. 16 Abs. 3 VO 343/2003) in der Zwischenzeit aufgehalten habe.Anfang Juli 2012 stellte die Republik Ungarn ein den Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen an das österreichische Bundesasylamt. Dessen Grundsatz- und Dublinabteilung lehnte die Aufnahme zunächst mit Schreiben vom 11.07.2012 zur Geschäftszahl römisch 40 ab. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2011 (gemeint offenbar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft) aus Österreich untergetaucht sei und Ungarn nähere Informationen dazu einholen möge, wo sich der Beschwerdeführer (gemeint: in Hinblick auf eine allfällige Verwirklichung des Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003,) in der Zwischenzeit aufgehalten habe.

Mit Schreiben vom 25.07.2012 (Aktenseite 381 BAA) teilte die Republik Ungarn mit, dass ein weiteres Interview mit dem Beschwerdeführer geführt worden sei. Dieser wäre dabei geblieben, dass er "seit April 2011" mit seiner Verlobten in Ungarn aufhältig gewesen wäre. Mit dieser Frau hätte er einen gemeinsamen Sohn, welcher am 12.03.2012 geboren sei. Österreich sei daher für die Führung des Asylverfahrens zuständig, weil die Zuständigkeit nicht untergegangen wäre.

In der Folge erteilte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung mit Schreiben vom 01.08.2012 schließlich die Zustimmung der Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003. Dem Beschwerdeführer wurde von Ungarn für die Überstellung in der Folge ein Laissez-Passer ausgestellt, aus dem sich ergibt, dass der Name nunmehr XXXX in XXXX, lautet. Im Laissez-Passer ist angemerkt, dass die Identitätsbezeichnung nur auf Basis der Ausführungen des Antragstellers erfolgt sei (Aktenseite 373 BAA).In der Folge erteilte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung mit Schreiben vom 01.08.2012 schließlich die Zustimmung der Wiederaufnahme nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003,. Dem Beschwerdeführer wurde von Ungarn für die Überstellung in der Folge ein Laissez-Passer ausgestellt, aus dem sich ergibt, dass der Name nunmehr römisch 40 in römisch 40 , lautet. Im Laissez-Passer ist angemerkt, dass die Identitätsbezeichnung nur auf Basis der Ausführungen des Antragstellers erfolgt sei (Aktenseite 373 BAA).

Die Überstellung des Beschwerdeführers wurde sodann für den 14.08.2012 in Aussicht genommen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX ersuchte am 13.08.2012 die zuständige Grenz-Polizeiinspektion um Übernahme des Antragstellers und niederschriftliche Einvernahme. Wie dem Akt zu entnehmen ist fand in der Folge keine Überstellung an das Bundesasylamt in XXXX (wie intendiert) statt, da diese in den Dienstzeiten nicht möglich wäre. Das Bundesasylamt Außenstelle XXXX teilte der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, man wollte dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnis bringen, er möge sich beim Bundesasylamt in Wien melden, um sein Asylverfahren fortzusetzen.Die Überstellung des Beschwerdeführers wurde sodann für den 14.08.2012 in Aussicht genommen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ersuchte am 13.08.2012 die zuständige Grenz-Polizeiinspektion um Übernahme des Antragstellers und niederschriftliche Einvernahme. Wie dem Akt zu entnehmen ist fand in der Folge keine Überstellung an das Bundesasylamt in römisch 40 (wie intendiert) statt, da diese in den Dienstzeiten nicht möglich wäre. Das Bundesasylamt Außenstelle römisch 40 teilte der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, man wollte dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnis bringen, er möge sich beim Bundesasylamt in Wien melden, um sein Asylverfahren fortzusetzen.

6. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte am 27.08.2012 einen mit "Bekanntgabe der richtigen Identität" und "Antrag auf Verfahrensfortsetzung" betitelten Schriftsatz ein. Darin wurde begründungslos mitgeteilt, dass die Identität des Beschwerdeführers so laute, wie im ungarischen Laissez-Passer angegeben. Er besitze einen nigerianischen Reisepass mit einer näher angeführten Nummer, welcher am XXXX ausgestellt sei. Er sei in Wien an einer näher genannten Adresse gemeldet und ersuche um Fortsetzung seines Verfahrens.6. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte am 27.08.2012 einen mit "Bekanntgabe der richtigen Identität" und "Antrag auf Verfahrensfortsetzung" betitelten Schriftsatz ein. Darin wurde begründungslos mitgeteilt, dass die Identität des Beschwerdeführers so laute, wie im ungarischen Laissez-Passer angegeben. Er besitze einen nigerianischen Reisepass mit einer näher angeführten Nummer, welcher am römisch 40 ausgestellt sei. Er sei in Wien an einer näher genannten Adresse gemeldet und ersuche um Fortsetzung seines Verfahrens.

Auf Basis dieses Schriftsatzes legte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien die Verfahrensakte am 04.09.2012 neuerlich dem Asylgerichtshof vor. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer ersucht persönlich beim Asylgerichtshof zu erscheinen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer am 07.09.2012 nach, ohne aber ein Identitätsdokument vorweisen zu können.

Der Asylgerichtshof traf sodann am 10.09.2012 die Verfahrensanordnung betreffend Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

Mit E-Mail vom 01.10.2012 zu Geschäftszahl A2 316.565-4/2011/13Z wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sodann ersucht, näher zu seinem Schriftsatz vom 27.08.2012 auszuführen. Den Parteien (das E-Mail wurde auch dem Bundesasylamt übermittelt) wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, sich sonst zum Verfahren schriftlich zu äußern.

Von dieser Möglichkeit nahm nur der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.10.2012 Gebrauch. Dieser führte aus, dass, soweit ihm bekannt sei, der Beschwerdeführer in Ungarn eine Lebensgefährtin habe, mit welcher er ein Kind hätte. Daten der Angehörigen seien ihm nicht bekannt, der Beschwerdeführer habe ihn auch noch nicht aufgesucht, weshalb eine Besprechung zu diesen Fragen noch nicht stattfinden habe können. Soweit dem rechtsfreundlichen Vertreter aber mitgeteilt worden sei, hätte der Beschwerdeführer in Ungarn versucht, unter seinem richtigen Namen zu heiraten, wäre dann jedoch dort wegen illegalen Aufenthaltes in Haft genommen und nach Österreich überstellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hätte ihn einvernommen aber nicht in Schubhaft genommen. Zur Gattin und zum Kind könnten nähere Angaben im Fremdenakt der BH XXXX enthalten sein, welcher angefordert werden möge. Soweit daraus ersichtlich sollten verwandtschaftliche Beziehungen in die Entscheidung des Asylgerichtshofes einfließen. Im Übrigen herrschten in Nigeria "katastrophale Verhältnisse in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht" und daher stünde zumindest subsidiärer Schutz zu. Jedenfalls dürfe aber der Beschwerdeführer aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zu ungarischen Unionsbürgern nicht nach Nigeria ausgewiesen werden.Von dieser Möglichkeit nahm nur der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.10.2012 Gebrauch. Dieser führte aus, dass, soweit ihm bekannt sei, der Beschwerdeführer in Ungarn eine Lebensgefährtin habe, mit welcher er ein Kind hätte. Daten der Angehörigen seien ihm nicht bekannt, der Beschwerdeführer habe ihn auch noch nicht aufgesucht, weshalb eine Besprechung zu diesen Fragen noch nicht stattfinden habe können. Soweit dem rechtsfreundlichen Vertreter aber mitgeteilt worden sei, hätte der Beschwerdeführer in Ungarn versucht, unter seinem richtigen Namen zu heiraten, wäre dann jedoch dort wegen illegalen Aufenthaltes in Haft genommen und nach Österreich überstellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hätte ihn einvernommen aber nicht in Schubhaft genommen. Zur Gattin und zum Kind könnten nähere Angaben im Fremdenakt der BH römisch 40 enthalten sein, welcher angefordert werden möge. Soweit daraus ersichtlich sollten verwandtschaftliche Beziehungen in die Entscheidung des Asylgerichtshofes einfließen. Im Übrigen herrschten in Nigeria "katastrophale Verhältnisse in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht" und daher stünde zumindest subsidiärer Schutz zu. Jedenfalls dürfe aber der Beschwerdeführer aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zu ungarischen Unionsbürgern nicht nach Nigeria ausgewiesen werden.

Der Asylgerichtshof nahm in der Folge Einsicht in den Fremdenakt der BH XXXX, den diese am 30.10.2012 auf hiergerichtliches Ersuchen übermittelt hatte. Daraus ergaben sich aber keine neuen Erkenntnisse, insbesondere auch keine Niederschrift einer dort etwa stattgefundenen (fremdenpolizeilichen) Einvernahme.Der Asylgerichtshof nahm in der Folge Einsicht in den Fremdenakt der BH römisch 40 , den diese am 30.10.2012 auf hiergerichtliches Ersuchen übermittelt hatte. Daraus ergaben sich aber keine neuen Erkenntnisse, insbesondere auch keine Niederschrift einer dort etwa stattgefundenen (fremdenpolizeilichen) Einvernahme.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung nunmehr wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung nunmehr wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, dass der angefochtene Bescheid keine hinreichenden Feststellungen zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der (behaupteten) Ereignisse seit der Erlassung des Erstbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates enthält; es fehlen auch korrespondierende - auf dieses Vorbringen abstellende - Feststellungen zur Situation in Nigeria.

Der bloße Verweis darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers deckungsgleich mit jenem im Erstverfahren, beziehungsweise eine Fortschreibung desselbigen darstellt, wäre zwar in einem Verfahren gemäß § 68 AVG unter Umständen ausreichend, nicht aber in einer neuen Asylentscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG.Der bloße Verweis darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers deckungsgleich mit jenem im Erstverfahren, beziehungsweise eine Fortschreibung desselbigen darstellt, wäre zwar in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG unter Umständen ausreichend, nicht aber in einer neuen Asylentscheidung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG.

Sofern sich das Bundesasylamt darauf zurückzieht, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und dass daher auch keine weiteren Feststellungen zu treffen waren, greift diese Argumentation jedenfalls im vorliegenden individuellen Fall zu kurz:

Zunächst sieht § 19 Abs. 2 AsylG 2005 eindeutig vor, dass nach Zulassung des Asylverfahrens zumindest eine Einvernahme (gemeint in der Außenstelle) stattzufinden hat. Diese Einvernahme hat offenkundig nicht stattgefunden. Ob es sich beim einmaligen Nicht-Erscheinen des Beschwerdeführers um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gehandelt hat, erscheint bereits zweifelhaft, dies zum einen aufgrund der knappen Frist zwischen Genehmigung der Ladung und Einvernahmetermin bei Zwischenschaltung des rechtsfreundlichen Vertreters, zum anderen hat es das Bundesasylamt unterlassen, nach dem Nichterscheinen des Beschwerdeführers eine leicht mögliche Nachfrage beim rechtsfreundlichen Vertreter nach dessen Aufenthaltsort zu stellen. Dazu kommt, dass entgegen den Ausführungen in der Bescheidbegründung damals weiterhin eine Meldeadresse aufgeschienen ist. Diesbezüglich hatten zwar polizeiliche Erhebungen Anfang Juli 2011 zunächst ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem bestimmten Tag dort nicht wohnhaft war; ein definitiver Schluss, dass er schon ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, lässt sich aber aus der Aktenlage nicht ziehen, da ja der rechtsfreundliche Vertreter noch am 04.07.2011 eine dem Anschein nach vom Beschwerdeführer unterschriebene Empfangsbestätigung über eine behördliche Mitteilung übermittelt hatte. Zusammengefasst ließen diese bekannten individuellen Umstände - für sich alleine genommen - für den Zeitpunkt 19.08.2011 noch nicht den Schluss einer qualifizierten Verletzung der Mitwirkungspflicht zu. Die Behörde hat nun aber noch am selben Tag den negativen Bescheid genehmigt. Dies erweist sich auch bereits insofern als problematisch, als dem rechtsfreundlichen Vertreter ja am 10.08.2011 auch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Länderfeststellungen bis 18.08.2011 eingeräumt worden war. Wenn diese etwa erst am 18.08.2011 zur Post gegeben worden wäre, wäre es möglich gewesen, dass eine solche Stellungnahme tatsächlich erst kurz nach dem 19.08.2011 beim Bundesasylamt eingelangt wäre.Zunächst sieht Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 eindeutig vor, dass nach Zulassung des Asylverfahrens zumindest eine Einvernahme (gemeint in der Außenstelle) stattzufinden hat. Diese Einvernahme hat offenkundig nicht stattgefunden. Ob es sich beim einmaligen Nicht-Erscheinen des Beschwerdeführers um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gehandelt hat, erscheint bereits zweifelhaft, dies zum einen aufgrund der knappen Frist zwischen Genehmigung der Ladung und Einvernahmetermin bei Zwischenschaltung des rechtsfreundlichen Vertreters, zum anderen hat es das Bundesasylamt unterlassen, nach dem Nichterscheinen des Beschwerdeführers eine leicht mögliche Nachfrage beim rechtsfreundlichen Vertreter nach dessen Aufenthaltsort zu stellen. Dazu kommt, dass entgegen den Ausführungen in der Bescheidbegründung damals weiterhin eine Meldeadresse aufgeschienen ist. Diesbezüglich hatten zwar polizeiliche Erhebungen Anfang Juli 2011 zunächst ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem bestimmten Tag dort nicht wohnhaft war; ein definitiver Schluss, dass er schon ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, lässt sich aber aus der Aktenlage nicht ziehen, da ja der rechtsfreundliche Vertreter noch am 04.07.2011 eine dem Anschein nach vom Beschwerdeführer unterschriebene Empfangsbestätigung über eine behördliche Mitteilung übermittelt hatte. Zusammengefasst ließen diese bekannten individuellen Umstände - für sich alleine genommen - für den Zeitpunkt 19.08.2011 noch nicht den Schluss einer qualifizierten Verletzung der Mitwirkungspflicht zu. Die Behörde hat nun aber noch am selben Tag den negativen Bescheid genehmigt. Dies erweist sich auch bereits insofern als problematisch, als dem rechtsfreundlichen Vertreter ja am 10.08.2011 auch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Länderfeststellungen bis 18.08.2011 eingeräumt worden war. Wenn diese etwa erst am 18.08.2011 zur Post gegeben worden wäre, wäre es möglich gewesen, dass eine solche Stellungnahme tatsächlich erst kurz nach dem 19.08.2011 beim Bundesasylamt eingelangt wäre.

Für die Erlassung des Bescheides zu diesem Zeitpunkt kann sich das Bundesasylamt unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 AsylG nur auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 AsylG stützen, wonach eine Entscheidung auch ohne Einvernahme möglich ist, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hätte. Wiederum erscheint bereits die Entziehung im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG fraglich. Zum einen wurde bereits dargelegt, dass die qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eindeutig vorlag. Zum anderen hat das Bundesasylamt auch keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 leg.cit. festzustellen. Selbst wenn man die Entziehung als solche aber bejahte (insbesondere mit nunmehrigem Kenntnisstand), stand jedenfalls im vorliegenden Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest. Somit wäre mit Einstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 AsylG vorzugehen gewesen, nicht mit einer Entscheidung. Da nun aber die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist und da sie wesentliche Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Nigeria vermissen lässt, worauf bereits hingewiesen wurde, folgt die Mangelhaftigkeit dieser Entscheidung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG (vergleiche schon VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Für die Erlassung des Bescheides zu diesem Zeitpunkt kann sich das Bundesasylamt unter Berücksichtigung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG nur auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG stützen, wonach eine Entscheidung auch ohne Einvernahme möglich ist, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hätte. Wiederum erscheint bereits die Entziehung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG fraglich. Zum einen wurde bereits dargelegt, dass die qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eindeutig vorlag. Zum anderen hat das Bundesasylamt auch keine weiteren Anstrengungen unternommen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. festzustellen. Selbst wenn man die Entziehung als solche aber bejahte (insbesondere mit nunmehrigem Kenntnisstand), stand jedenfalls im vorliegenden Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest. Somit wäre mit Einstellung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG vorzugehen gewesen, nicht mit einer Entscheidung. Da nun aber die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist und da sie wesentliche Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Nigeria vermissen lässt, worauf bereits hingewiesen wurde, folgt die Mangelhaftigkeit dieser Entscheidung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (vergleiche schon VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

3.2. Eine Vorgangsweise im Sinne des § 66 Abs. 3 AVG war nicht angezeigt, wie sich durch die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.10.2012 eindeutig herausgestellt hat. Jedenfalls das Vorbringen hinsichtlich der Beziehung zu einer ungarischen Staatsbürgerin und die Vaterschaft zu einem gemeinsamen Kind erfordern nunmehr jedenfalls (unbeschadet der unter 3.1. dargestellten notwendigen Verfahrensergänzungen) die Durchführung einer Verhandlung oder Einvernahme mit Abklärung verschiedenster Fragestellungen. Dazu kommt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen neuen Namen führt und angeblich auch einen Reisepass besitzt, auch Einfluss auf die Beurteilung seiner Verfolgungsbehauptungen haben kann.3.2. Eine Vorgangsweise im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, AVG war nicht angezeigt, wie sich durch die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.10.2012 eindeutig herausgestellt hat. Jedenfalls das Vorbringen hinsichtlich der Beziehung zu einer ungarischen Staatsbürgerin und die Vaterschaft zu einem gemeinsamen Kind erfordern nunmehr jedenfalls (unbeschadet der unter 3.1. dargestellten notwendigen Verfahrensergänzungen) die Durchführung einer Verhandlung oder Einvernahme mit Abklärung verschiedenster Fragestellungen. Dazu kommt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen neuen Namen führt und angeblich auch einen Reisepass besitzt, auch Einfluss auf die Beurteilung seiner Verfolgungsbehauptungen haben kann.

3.3. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass, sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Kindes mit ungarischer Staatsbürgerschaft ist und tatsächlich in Ungarn ein gemeinsames Familienleben vorgelegen ist, sich die Frage einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens - fristenunabhängig zumindest unter humanitären Gesichtspunkten des Art. 15 Dublin-II-VO - stellen könnte. Derartige Umstände wären vom Bundesasylamt allenfalls auch von Amts wegen wahrzunehmen, dies unter Beachtung aller relevanter Bestimmungen der Dublin-II-VO.3.3. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass, sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Kindes mit ungarischer Staatsbürgerschaft ist und tatsächlich in Ungarn ein gemeinsames Familienleben vorgelegen ist, sich die Frage einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens - fristenunabhängig zumindest unter humanitären Gesichtspunkten des Artikel 15, Dublin-II-VO - stellen könnte. Derartige Umstände wären vom Bundesasylamt allenfalls auch von Amts wegen wahrzunehmen, dies unter Beachtung aller relevanter Bestimmungen der Dublin-II-VO.

4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Insbesondere ist eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Für den Fall, dass eine Einvernahme in Folge Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, könnte eine neuerliche negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn auf andere Weise der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden kann. Gleichwohl ist an dieser Stelle hinzuweisen, dass für den Fall eines neuerlichen Nichterscheinens des Beschwerdeführers bei einem Ladungstermin nicht mehr von einem einmaligen Fehler des Beschwerdeführers gesprochen und dann eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht allenfalls angenommen werden könnte.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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