TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/12 B2 430210-1/2012

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 430.210-1/2012/2E

B2 430.211-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 14.364 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 14.364 - BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 24.10.2012 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 24.10.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 12 14.365 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 12 14.365 - BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 24.10.2012 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 24.10.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der mazedonischen Volksgruppe, und der mit ihr standesamtlich verheiratete Zweitbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der türkischen Volksgruppe, stellten am 09.10.2012 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer belegten ihre Identität durch am 12.07.2012 (Erstbeschwerdeführerin) und 11.08.2010 (Zweitbeschwerdeführer) ausgestellte mazedonische Reisepässe.

Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2012 an, dass sie in XXXX von 1991 bis 2003 die Grundschule und das Gymnasium besucht und zuletzt in einer Bäckerei gearbeitet habe. In XXXX würden ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben, in Österreich habe sie keine Verwandten. Ihre Familie sei nicht bereit, ihre Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer zu akzeptieren und habe gedroht, sie - und ein etwaiges gemeinsames Kind - umzubringen. Am 12.06.2012 sei sie von ihren Familienangehörigen geschlagen worden. Sie habe deshalb Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Zudem habe sie wegen dieses Konflikts ihren Arbeitsplatz verloren. Sie sei sicher, im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden.Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2012 an, dass sie in römisch 40 von 1991 bis 2003 die Grundschule und das Gymnasium besucht und zuletzt in einer Bäckerei gearbeitet habe. In römisch 40 würden ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben, in Österreich habe sie keine Verwandten. Ihre Familie sei nicht bereit, ihre Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer zu akzeptieren und habe gedroht, sie - und ein etwaiges gemeinsames Kind - umzubringen. Am 12.06.2012 sei sie von ihren Familienangehörigen geschlagen worden. Sie habe deshalb Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Zudem habe sie wegen dieses Konflikts ihren Arbeitsplatz verloren. Sie sei sicher, im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden.

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag an, von 1995 bis 2003 die Grundschule in XXXX besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Seine Eltern und Geschwister würden in XXXX leben, in Österreich habe er keine Verwandten. Da er Moslem sei, werde er von der orthodoxen Familie seiner Gattin nicht akzeptiert. Ihre Verwandten hätten auch gedroht, ein etwaiges gemeinsames Kind zu töten. Seine Frau sei von ihren Schwestern geschlagen und leicht verletzt worden - sie hätten deshalb auch Anzeige erstattet. Wegen der Ehe habe seine Frau ihren Arbeitsplatz verloren und er selbst "bekomme deswegen sowieso keinen Job mehr". Die Ehe sei am XXXX in XXXX geschlossen worden.Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag an, von 1995 bis 2003 die Grundschule in römisch 40 besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Seine Eltern und Geschwister würden in römisch 40 leben, in Österreich habe er keine Verwandten. Da er Moslem sei, werde er von der orthodoxen Familie seiner Gattin nicht akzeptiert. Ihre Verwandten hätten auch gedroht, ein etwaiges gemeinsames Kind zu töten. Seine Frau sei von ihren Schwestern geschlagen und leicht verletzt worden - sie hätten deshalb auch Anzeige erstattet. Wegen der Ehe habe seine Frau ihren Arbeitsplatz verloren und er selbst "bekomme deswegen sowieso keinen Job mehr". Die Ehe sei am römisch 40 in römisch 40 geschlossen worden.

2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 an, zuletzt in der elterlichen Wohnung ihres Gatten (in XXXX) gemeinsam mit diesem und dessen Vater gelebt zu haben. Seit der Hochzeit am XXXX habe sie durchgehend dort gelebt, davor fallweise; vorher habe sie in ihrem Elternhaus in XXXX gewohnt. Ihren Mann habe sie im Herbst 2010 kennen gelernt. Dieser habe bis zwei Wochen vor der Ausreise nach Österreich gearbeitet, sie selbst bis zu ihrer Kündigung im März 2012. Auch ihr Mann sei wegen der gemeinsamen Probleme gekündigt worden. Die Arbeitseinkünfte hätten ausgereicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihre Familie habe die Ehe nicht akzeptiert und sie am 12.06.2012 auch körperlich angegriffen. Auch ihr Mann sei damals geschlagen worden. Sie habe Kratzer am Arm und im Gesicht gehabt, ein Fingernagel sei abgebrochen. Zudem habe ihr die Familie schon im März 2012 ihre Ersparnisse und ihren Schmuck "weggenommen", auf die zuvor ihre Mutter "aufgepasst" habe. Sie habe das angezeigt, es sei aber nichts passiert. Die Polizei habe lediglich gesagt, dass alles wieder in Ordnung kommen werde. Andere Probleme, insbesondere mit staatlichen Behörden, habe sie nicht gehabt, sie sei auch nie politisch tätig gewesen. Ihre Familie habe gedroht sie umzubringen, sei in ihre Wohnung eingebrochen und habe sogar versucht, eine Trennung mittels schwarzer Magie herbeizuführen. Während ihr Mann arbeiten gegangen sei, habe sie sich zu Hause eingesperrt. Sie hätten die Vorfälle auch bei der Polizei angezeigt, jenen mit der schwarzen Magie, der sich Ende August ereignet habe, hätte die Polizei jedoch nicht geglaubt.2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 an, zuletzt in der elterlichen Wohnung ihres Gatten (in römisch 40 ) gemeinsam mit diesem und dessen Vater gelebt zu haben. Seit der Hochzeit am römisch 40 habe sie durchgehend dort gelebt, davor fallweise; vorher habe sie in ihrem Elternhaus in römisch 40 gewohnt. Ihren Mann habe sie im Herbst 2010 kennen gelernt. Dieser habe bis zwei Wochen vor der Ausreise nach Österreich gearbeitet, sie selbst bis zu ihrer Kündigung im März 2012. Auch ihr Mann sei wegen der gemeinsamen Probleme gekündigt worden. Die Arbeitseinkünfte hätten ausgereicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihre Familie habe die Ehe nicht akzeptiert und sie am 12.06.2012 auch körperlich angegriffen. Auch ihr Mann sei damals geschlagen worden. Sie habe Kratzer am Arm und im Gesicht gehabt, ein Fingernagel sei abgebrochen. Zudem habe ihr die Familie schon im März 2012 ihre Ersparnisse und ihren Schmuck "weggenommen", auf die zuvor ihre Mutter "aufgepasst" habe. Sie habe das angezeigt, es sei aber nichts passiert. Die Polizei habe lediglich gesagt, dass alles wieder in Ordnung kommen werde. Andere Probleme, insbesondere mit staatlichen Behörden, habe sie nicht gehabt, sie sei auch nie politisch tätig gewesen. Ihre Familie habe gedroht sie umzubringen, sei in ihre Wohnung eingebrochen und habe sogar versucht, eine Trennung mittels schwarzer Magie herbeizuführen. Während ihr Mann arbeiten gegangen sei, habe sie sich zu Hause eingesperrt. Sie hätten die Vorfälle auch bei der Polizei angezeigt, jenen mit der schwarzen Magie, der sich Ende August ereignet habe, hätte die Polizei jedoch nicht geglaubt.

Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung (Grundversorgung). Die Erstbeschwerdeführerin legte Geburtsurkunden, die Heiratsurkunde und ihren am 14.07.2012 ausgestellten mazedonischen Personalausweis sowie einen Zeitungsartikel über ihre Situation vor.

Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag an, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und Moslem zu sein. Bis zuletzt habe er mit seiner Frau und seinem Vater in dessen Haus in XXXX gelebt. Von 2008 bis zu seiner Ausreise sei er als Verkäufer in einem "Videoclub" tätig gewesen. Politisch habe er sich nie engagiert. Die Verwandten seiner Frau würden ihre muslimisch-christliche Mischehe nicht akzeptieren wollen. Diese hätten sie auch attackiert und es sogar "mit schwarzer Magie versucht"; als sie letzteres angezeigt hätten, seien sie von der Polizei ausgelacht worden. Im Juni 2012 sei seine Frau von ihrer Familie geschlagen worden, im Juli sei "das mit der Magie" gewesen und im August 2012 habe es Morddrohungen, auch gegen ihr etwaiges Kind, gegeben. Im Juni 2012 sei die Polizei gekommen, im Juli habe er Anzeige erstattet - in beiden Fällen seien Niederschriften aufgenommen worden. Vor und nach diesen drei Vorfällen sei nichts passiert. Seine Eltern hätten kein Problem mit seiner Gattin gehabt.Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag an, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und Moslem zu sein. Bis zuletzt habe er mit seiner Frau und seinem Vater in dessen Haus in römisch 40 gelebt. Von 2008 bis zu seiner Ausreise sei er als Verkäufer in einem "Videoclub" tätig gewesen. Politisch habe er sich nie engagiert. Die Verwandten seiner Frau würden ihre muslimisch-christliche Mischehe nicht akzeptieren wollen. Diese hätten sie auch attackiert und es sogar "mit schwarzer Magie versucht"; als sie letzteres angezeigt hätten, seien sie von der Polizei ausgelacht worden. Im Juni 2012 sei seine Frau von ihrer Familie geschlagen worden, im Juli sei "das mit der Magie" gewesen und im August 2012 habe es Morddrohungen, auch gegen ihr etwaiges Kind, gegeben. Im Juni 2012 sei die Polizei gekommen, im Juli habe er Anzeige erstattet - in beiden Fällen seien Niederschriften aufgenommen worden. Vor und nach diesen drei Vorfällen sei nichts passiert. Seine Eltern hätten kein Problem mit seiner Gattin gehabt.

Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Bundesbetreuung (Grundversorgung); seiner Beschäftigung in Mazedonien sei er bis zur Ausreise nachgegangen. Er sei dort nicht gekündigt worden. Einen früheren Job habe er nach nur zwei Tagen aufgrund einer Verleumdung seitens seiner Schwiegermutter verloren.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 (Erstbeschwerdeführerin) und 19.10.2012 (Zweitbeschwerdeführer) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 (Erstbeschwerdeführerin) und 19.10.2012 (Zweitbeschwerdeführer) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubwürdig sei. Überdies seien die mazedonischen Behörden schutzwillig und schutzfähig.

Auch sonstige Bedrohungen der Beschwerdeführer oder (andere) Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Insbesondere verfügen die Beschwerdeführer über ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz in Mazedonien. Für eine ihnen drohende unmenschliche Behandlung oder Strafe gebe es keinen Hinweis. Damit sei auch eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht feststellbar. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sei nicht ersichtlich. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stehe somit nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK.Auch sonstige Bedrohungen der Beschwerdeführer oder (andere) Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Insbesondere verfügen die Beschwerdeführer über ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz in Mazedonien. Für eine ihnen drohende unmenschliche Behandlung oder Strafe gebe es keinen Hinweis. Damit sei auch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht feststellbar. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonderes Naheverhältnis zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sei nicht ersichtlich. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stehe somit nicht im Widerspruch zu Artikel 8, EMRK.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen.

4. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst das Vorbringen nochmals wiederholt und auf den bereits vorgelegten Zeitungsartikel verwiesen. Auch dieser habe keine behördliche Hilfe gegen die Bedrohungssituation gebracht. Die staatlichen Behörden seien "keineswegs Willens, eine Verfolgung zu unterbinden". Zudem sei das Vorbringen ausführlich und schlüssig präsentiert worden, das Bundesasylamt habe sich damit aber nicht hinreichend auseinander gesetzt. Verwiesen werde zudem auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes B7 245.816-0/2008/5E (vom 05.08.2011) in dessen Länderfeststellungen Menschenrechtsverletzungen und Fehlverhalten der Behörden thematisiert worden seien. Ein weiterer Verbleib in Mazedonien sei den Beschwerdeführern insgesamt nicht zumutbar.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der mit ihr seit XXXX standesamtlich verheiratete Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie gehört der mazedonischen Volksgruppe an und ist christlich-orthodoxen Glaubens, er gehört der türkischen Volksgruppe an und ist Moslem. Beide Beschwerdeführer wurden in XXXX geboren, haben dort die Schule besucht und dort auch bis zur Ausreise gelebt. Ihre Existenz war in den letzten Jahren durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der mit ihr seit römisch 40 standesamtlich verheiratete Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie gehört der mazedonischen Volksgruppe an und ist christlich-orthodoxen Glaubens, er gehört der türkischen Volksgruppe an und ist Moslem. Beide Beschwerdeführer wurden in römisch 40 geboren, haben dort die Schule besucht und dort auch bis zur Ausreise gelebt. Ihre Existenz war in den letzten Jahren durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert.

Im Herkunftsort wohnen nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführer (jene des Zweitbeschwerdeführers getrennt voneinander) sowie die meisten ihrer Geschwister. Diese Verwandten leben in Mazedonien unter gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne erkennbare Probleme. Die Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr wie vor ihrer Ausreise neuerlich beim Vater des Zweitbeschwerdeführers wohnen. Darüber hinaus könnten sie im Falle einer Rückkehr ihre Existenz auch erneut durch Berufstätigkeit - wie sie im Falle der Erstbeschwerdeführerin bis März 2012 und im Falle des Zweitbeschwerdeführers bis September 2012 vorgelegen ist - sichern. Ihre Existenz wäre damit wie schon vor der Ausreise, als gesichert anzusehen.

Die Beschwerdeführer hatten keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden in Mazedonien.

Die Beschwerdeführer haben in Mazedonien Probleme mit der Familie der Erstbeschwerdeführerin, die aufgrund religiöser und rassistischer Vorurteile nicht bereit ist, die seit 2010 bestehende Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zum Zweitbeschwerdeführer zu akzeptieren. Dabei kam es im Juni 2012 auch zu einem Übergriff mit geringfügiger körperlicher Gewalt, der von den Beschwerdeführern auch angezeigt und von der Polizei aufgenommen wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer auch Morddrohungen seitens der Familie der Erstbeschwerdeführerin ausgesetzt waren, zumal von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der mazedonischen Behörden auszugehen ist.

Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer ihren Arbeitsplatz aufgrund ihrer Beziehung oder von Verleumdungen seitens der Familie der Erstbeschwerdeführerin verloren haben bzw. nie mehr einen finden können.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen.Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.

Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig; Sie sprechen nicht oder nur schlecht Deutsch. Sie sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und gingen nie einer legalen Beschäftigung nach, sondern leben von Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Sie verfügen über keine (näheren) in Österreich lebenden Verwandten und es besteht auch keine substanzielle Bindungen der Beschwerdeführer zu (anderen) in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen.

1.2. Zur Situation in Mazedonien wird folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Am 5. Juni 2011 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, die die Partei des Regierungschefs Gruevski (VMRO-DPMNE) gewann, dabei allerdings die absolute Mehrheit verlor. Koalitionspartner in der neuen Regierung ist die albanische DUI, die 15 Sitze gewann. Zusammen stellen VMRO-DPMNE und DUI 71 von 123 Abgeordneten. Damit tritt der 40-jährige Nikola Gruevskis eine dritte Amtsperiode seit 2006 an.

(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat eine neue Regierung. August 2011;

http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/23547/, Zugriff 25.7.2012)

Im Streit um den Namen von Mazedonien hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag Griechenland Verstöße gegen seine Verpflichtungen vorgeworfen. Athen begründet seine Ablehnung damit, Mazedonien könne Gebietsansprüche auf die gleichnamige nördliche griechische Provinz erheben. Gegen diese Befürchtung sprechen einige Fakten: In der mazedonischen Verfassung ist verankert, keine territorialen Ansprüche gegenüber den Nachbarn erheben zu dürfen. Die mazedonischen Streitkräfte umfassen nur ein paar Tausend Soldaten. Wirtschaftlich ist Mazedonien eines der schwächsten Länder Europas und darüber hinaus in hohem Maße abhängig von griechischen Investoren.

(Deutsche Welle - Fokus Südosteuropa: Etappensieg für Mazedonien im Namensstreit, 8.12.2011;

http://www.dw.de/dw/article/0„6675943,00.html, Zugriff 25.7.2012)

Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 4.5.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Auslöser einer Welle verschiedener, überwiegend als interethnisch beurteilter Gewalttaten war die Tötung von zwei Albanern durch einen zu diesem Zeitpunkt außer Dienst stehenden Grenzpolizisten am 28. Februar 2012 in Gostivar.

(Österreichische Botschaft Skopje: Interethnische Gewaltausbrüche in Mazedonien, 13.3.2012)

In den folgenden Tagen kam es zu Protestkundgebungen mehrerer tausend Teilnehmer mit zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen, Beschädigungen von Kfz, Geschäften, Bars und Restaurants welche durch Auszeichnung in kyrillischer Schrift klar als "mazedonisch" zugeordnet wurden. Weitere Protestveranstaltungen in Tetovo und in Skopje verliefen dagegen weitgehend ruhig. Demonstranten forderten den Rücktritt von Innenministerin Jankuloska.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 29.3.2012)

Am 12. April 2012, am Vorabend der orthodoxen Osterfeiertage, wurden unmittelbar an der Stadtgrenze zu Skopje 5 getötete Männer, alle ethnische Mazedonier, gefunden. Das Innenministerium steht unter hohem Druck, schnelle Ergebnisse zu liefern, und hat eine Sonderkommission zur Aufklärung des Verbrechens eingesetzt. Eine Hotline für anonyme Hinweise wurde eingerichtet und bisher etwa 100 Personen zum Fall befragt. Zufolge Medienberichte vom 2. Mai 2012 wurden 20 Personen aus Skopje und Umgebung festgenommen, welche in einer radikal-islamischen Gemeinschaft organisiert und der Mordtaten dringend tatverdächtig sind. Die Vernehmungen dauern noch an.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 28.5.2012)

Reaktionen der Öffentlichkeit auf die Vorfälle folgten unmittelbar und beinhalteten Aufrufe zur Beruhigung der Lage und Verurteilung der Gewalttätigkeiten. Präsident Ivanov erklärte, dass alle verantwortlichen Institutionen aufgerufen sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Jedes Segment der Gesellschaft hat die Verantwortung für diese Ereignisse zu tragen, beginnend mit der Familie, über die Schule, den Nichtregierungsorganisationen bis zu den Medien. Er appellierte auch an die Bevölkerung ihre Energie für positive Dinge zu verwenden anstatt das Zusammenleben mit und den Frieden anderer Bürger zu stören. An Politiker richtete er die Aufforderung aus dieser Situation kein politisches Kapital zu schlagen bzw. die derzeitigen Vorfälle nicht für politische Zwecke auszunutzen.

(the Sofia echo: Situation in Macedonia calmer but interethnic tensions with Albanians linger, Mar 14;

http://sofiaecho.com/2012/03/14/1787294_situation-in-macedonia-calmer-but-inter-ethnic-tensions-with-albanians-linger, Zugriff 25.7.2012)

Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;

http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Soweit es die Botschaft beurteilen kann, sind Asylwerber aus Mazedonien in Österreich durchwegs Wirtschaftsflüchtlinge. Eine Situation, in welcher hier jemand eine "innerstaatliche Fluchtalternative" benötigt, kann die Botschaft derzeit nicht ausmachen. Eine mögliche Alternative wäre hier ein Leben in ländlichen Berggebieten, wo die Behörden kaum präsent sind. Personen, welche von der Polizei gesucht werden, "verschwinden" hier häufig in kleine Bergdörfer, in denen es kaum eine Behördenpräsenz gibt. Im ländlichen Raum kann man mit Hilfe von Tauschgeschäften mit Nachbarn billig als Selbstversorger überleben.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Menschenrechte

Allgemein

Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.

(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik;

Stand: März 2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.7.2012)

In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Das Ohrid-Rahmenabkommen (OFA) von 2001 bleibt wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der politischen Stabilität und interethnischen Zusammenarbeit im Land. Das gesetzliche Rahmenwerk zum Schutz der Minderheiten ist großteils in Kraft, was auch anlässlich des zehnten Jahrestages des Abkommens von allen politischen Kräften betont wurde. Zwecks besserer Umsetzung desselben wurde inzwischen ein eigenes Sekretariat (SIOFA) eingerichtet, dessen Budget für 2011 signifikant erhöht worden ist.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 25.7.2012)

Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.

(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

In den meisten Gemeinden wurden sog. Komitees für die Beziehung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften eingerichtet. Die Tätigkeit dieser Komitees steht allerdings erst am Anfang und wird durch unklare Kompetenzregelungen und geringe finanzielle Ausstattung eingeschränkt. Auch die Agentur zum Schutz der Rechte der Minderheiten konnte ihre Kapazitäten und ihren Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung steigern. Ihre Arbeit wird jedoch auch aufgrund budgetärer Kürzungen und unklarer Zuständigkeiten weiterhin behindert.

Der Anteil an öffentlich Bediensteten mit Minderheitshintergrund erreichte 30%, was etwa den demographischen Verhältnissen entspricht. Zusätzliche Anstrengungen zur Aufnahme von Personen kleinerer Minderheiten, insbesondere von Roma und Türken, in den Staatsdienst werden unternommen. 2010 gab es dabei etwa einen Anstieg von 46% bei den Roma und von 12% die türkische Kommune betreffend. Das große Problem ist nach wie vor der geringe Ausbildungsgrad von Vertretern dieser Minderheiten.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011)

Verfassungsmodifikationen führten u.a. zu konkret ausformulierten Gesetzen zur Machtteilung. Letztere umfassen dabei "Mechanismen zum Schutz und zur Einbindung der Minderheiten in die Gesellschaft und die Politik durch die Reformierung der Polizei, die Sicherstellung der Gleichheit vor dem Rechtssystem und die Einführung von Minderheitenquoten bei der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Unternehmen".

(Konrad-Adenauer-Stiftung: Ein Zukunftsmodell für Multiethnisches Zusammenleben?, 14.11.2011; http://www.kas.de/wf/de/33.29404/, Zugriff 26.7.2012)

Insbesondere war die Reform der Polizei dafür vorgesehen, unmittelbaren Wandel zu verkörpern. Daher wurden bereits 2001 Polizeipatrouillen mit Albanern und Mazedoniern in weniger gefährliche Krisengebiete - begleitet von NATO-Truppen und OSZE-Beobachtern - durchgeführt. Das erhoffte Ziel war ein besserer Zugang zu der Minderheitsbevölkerung durch die Überwindung kultureller und sprachlicher Barrieren. Durch den Mechanismus der positiven Diskriminierung - der bevorzugten Einstellung von Personen, die einer Minderheitengruppe angehören, gegenüber Personen der Bevölkerungsmehrheit bei gleicher Qualifikation - konnte erreicht werden, dass Vertreter ethnischer Minderheiten derzeit etwa 20 Prozent der Polizeikräfte ausmachen. Dies kommt so dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung von Polizeibeamten von Minderheiten fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung (= "equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

Am 5. Juni verurteilte das Grundgericht Skopje I vier Personen aus Kumanovo wegen des neu geschaffenen Straftatbestandes "Mißbrauch der Visaliberalisierung" zu 4 Jahren Haft. Ihnen wurde vorgeworfen, den Transport mehrerer Personen von Mazedonien nach Frankreich arrangiert zu haben, wobei das Recht auf Asyl sowie Sozialleistungen und wirtschaftliche Unterstützung versprochen wurden. Die Täter wurden bei der versuchten Ausreise aus Mazedonien nach Serbien festgenommen; der PKW wurde beschlagnahmt.Am 5. Juni verurteilte das Grundgericht Skopje römisch eins vier Personen aus Kumanovo wegen des neu geschaffenen Straftatbestandes "Mißbrauch der Visaliberalisierung" zu 4 Jahren Haft. Ihnen wurde vorgeworfen, den Transport mehrerer Personen von Mazedonien nach Frankreich arrangiert zu haben, wobei das Recht auf Asyl sowie Sozialleistungen und wirtschaftliche Unterstützung versprochen wurden. Die Täter wurden bei der versuchten Ausreise aus Mazedonien nach Serbien festgenommen; der PKW wurde beschlagnahmt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 25.7.2012)

Türken, Serben, Bosnier, Vlachen

Bezüglich Minderheiten ist das Ochrid-Abkommen das entscheidende Papier für die Gewährleistung der Zusammenarbeit und politischen Stabilität unter den jeweiligen Minderheiten. Die Regierung unterhält in Zusammenarbeit mit der OSCE derzeit ein Programm für die bessere Integration der ethnischen Kommunen durch Bildungsmaßnahmen. Ziel dabei ist es, die Förderung des Erlernens der jeweils anderen Sprache und des inter-ethnischen Austausches unter Schülern. Es gibt gesetzliche Verpflichtungen, im Bereich der öffentlich Bediensteten jährliche Pläne für Minderheiten an die Staatsbedienstetenagentur zu erstellen. So sind derzeit etwa 30 Prozent dieser Bediensteten nicht der Mehrheit angehörig. Insbesondere kam es dabei zu einer Zunahme von Einstellungen von Angehörigen der Roma- und Türken-Gemeinschaft.

Sog. Komitees für Beziehungen unter den Kommunen sind derzeit in 20 Gemeinden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eingerichtet, darüber hinaus noch in weiteren 14 Gemeinden auf freiwilliger Basis. Deren Arbeit wird durch unklare Kompetenzverteilung und mangelnde Mitteln stark behindert. Auch ist ihr Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung noch gering und werden ihre Empfehlungen nicht besonders geachtet. Grundsätzlich besteht auf diesem Gebiet noch einiger Bedarf seitens der zuständigen Behörden alle Bestimmungen des Ochrid-Abkommens vollständig und mit Nachdruck umzusetzen.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf , Zugriff 26.7.2012)

Artikel 4 des Rahmenabkommens über die Nichtdiskriminierung und verhältnismäßige Repräsentation der Minderheiten enthält den Vorschlag, Quoten für die Beschäftigung von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Unternehmen einzuführen. Durch positive Diskriminierung sollte so eine vermehrte Einstellung von Minderheitengruppen erfolgen. Nach der Einführung des Gesetzes wurde diese Quotenregelung direkt umgesetzt. In öffentlichen Institutionen wie der Verwaltung, in Ministerien, in staatlichen Unternehmen und staatlichen Krankenhäusern gelten seitdem die Quotenregelungen bei der Beschäftigung. Jedoch brachte diese durchaus als positiv anzusehende Regelung ein Problem mit sich, eine mangelnde Zahl an Personen mit entsprechenden Berufsqualifikationen zu finden. Dies führte zur absurden Situation, dass, wegen der Quote, die Anzahl der Beschäftigten die Zahl der real existierenden Arbeitsplätze übersteigt. So sind Verwaltungsangestellte zwar formal eingestellt und beziehen Lohn, müssen jedoch keine Arbeit dafür leisten.

(Konrad-Adenauer-Stiftung: Ein Zukunftsmodell für Multiethnisches Zusammenleben?, 14.11.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen.

Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.

Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)

Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4 827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3 000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Ein juristisches Reformpaket, das u.a. die Bereiche Strafrechtsverfahren, die Gesetze für die Gerichte, für den Justizrat, für die Verwaltungsverfahren, für das Gerichtsbudget und für die Gerichtsdienstleistungen umfasst, wurde beschlossen. Damit soll z.B. die Rolle der Anklagebehörde gestärkt und neue Untersuchungsmethoden ermöglicht werden, damit in Zukunft die Kapazität zur Bekämpfung auch komplexer Fälle im Bereich der organisierten Kriminalität und der Korruption gegeben ist. Dabei ist auch eine spezielle Schulung aller im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung beteiligten Institutionen und Personen vorgesehen.

Ein wesentlicher Beitrag zur Unparteilichkeit des Justizwesens wurde mit der Einführung des sog. "Automated Court Case Management Information System" (ACCMIS) in allen Gerichten erzielt, das eine zufällige Zuteilung von Fällen unter den Richtern gewährleistet. Im Jahre 2010 wurde kein einziger Richter aufgrund von Voreingenommenheit oder der Unfähigkeit der Gleichbehandlung der Parteien vom Posten enthoben. Derzeit sind 211 Rechtsanwälte und zwei Bürgervertretungen registriert, die für die Rechtshilfe zuständig sind.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf , Zugriff 26.7.2012)

Ein umfassendes Gesetz über Rechtshilfe trat im Juli in Kraft. Das Programm wird vom Justizministerium in Zusammenarbeit Rechtsanwaltskanzleien und Zivilorganisationen durchgeführt. Davon sollen eine große Anzahl von Personen, insbesondere alleinerziehende Eltern, Pensionisten, Sozialbedürftige und Asylwerber profitieren. Dieses Gesetz soll Rechtshilfe auf allen Ebenen der Gerichte und bei Verwaltungsverfahren gewähren und damit eine Verbesserung des Zugangs zum Recht bewirken.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/mk_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 26.7.2012)

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Internationale Beobachter und lokale NGOs betrachten Korruption, mangelnde Transparenz und politische Einflussnahme als Hindernis für eine effektive Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere von organisierter Kriminalität.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)

Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)

Die Reform der Polizei war insbesondere dafür vorgesehen, unmittelbaren Wandel zu verkörpern. Daher wurden bereits 2001 Polizeipatrouillen mit Albanern und Mazedoniern in weniger gefährliche Krisengebiete - begleitet von NATO-Truppen und OSZE-Beobachtern - durchgeführt. Das erhoffte Ziel war ein besserer Zugang zu der Minderheitsbevölkerung durch die Überwindung kultureller und sprachlicher Barrieren. Durch den Mechanismus der positiven Diskriminierung - der bevorzugten Einstellung von Personen, die einer Minderheitengruppe angehören, gegenüber Personen der Bevölkerungsmehrheit bei gleicher Qualifikation - konnte erreicht werden, dass Vertreter ethnischer Minderheiten derzeit etwa 20 Prozent der Polizeikräfte ausmachen.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)

NGOs

Eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen konnte ohne jegliche Einschränkungen auf ihren jeweiligen Gebieten operativ und publizistisch tätig sein. Dabei waren Regierungsstellen den Erkenntnissen und Ansichten dieser Gruppen durchaus offen eingestellt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)

Menschenrechtsgremien der Regierung

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.

Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115).

(Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 26.7.2012)

2011 wurde das erste Mal ein gesetzlicher Mindestlohn von US Dollar 177 festgelegt. Laut offizieller Statistik betrug der durchschnittliche Nettolohn im September 2011 430 US Dollar. Die Regierung schätzte, dass die monatlichen Kosten für Grundversorgung für eine vierköpfige Familie im Jahr 2010 etwa 200 Euros betrugen. Nach Regierungsangaben lebten 2010 etwa 31 Prozent der Bevölkerung in Armut.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)

Medizinische Versorgung

Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.

Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.

Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.

(IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)

Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Insgesamt gibt es in der EJR Mazedonien 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen für die Erstversorgung, eine Kurklinik sowie drei sonstige Klinken. Angesichts der geringen Größe des Landes halten sich die Anfahrtswege zu Einrichtungen in anderen Städten in Grenzen. Die Einrichtungen des tertiären Sektors befinden sich ausschließlich in Skopje.

Es besteht freie Arztwahl. Da die Hauptstadt Skopje über das beste Angebot an Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten verfügt, bevorzugen es viele Patienten, nach Skopje zu fahren, statt sich vor Ort behandeln zu lassen.

Unterschiede in Bezug auf Ausstattung, Hygiene und Behandlungsmöglichkeiten bestehen zwischen den Universitätskliniken in Skopje mit hohen Standards und kleinen Ambulanzstationen im ländlichen Bereich mit veralteter Ausstattung und weniger hohen Standards. Aber auch in Skopje gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen. Einige Einrichtungen weisen hohe Standards in Sachen Hygiene, Pflege und Ausstattung auf, andere arbeiten mit veralteten Geräten in heruntergekommenen Gebäuden.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 8.11.2010)

Mazedonien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bzw. eine Konvention abgeschlossen:

Österreich, Kroatien, Türkei, Slowenien, Schweiz, Serbien, Bulgarien, Deutschland, Bosnien, Tschechien, Niederlande, Polen, Rumänien, Luxemburg, Belgien, England, Frankreich, Italien, Norwegen und Schweden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 5.8.2009)

Religion

Religionsfreiheit

Durch ein Gesetz von September 2007 wurde die Registrierung von Religionsgemeinschaften erleichtert. Religiöse Verfolgungen gibt es in Mazedonien nicht.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Religiöse Gruppen

Die beiden größten religiösen Gruppen im Land sind Orthodoxe Christen und Muslime, wobei die Mehrheit der ethnischen Mazedonier sich zur Orthodoxie, die Mehrheit der ethnischen Albaner zum Islam bekennen. Etwa 65% der Bevölkerung sind Mazedonisch-Orthodoxe, etwa 32% sind Muslime. Andere religiöse Gruppen umfassen Römisch-Katholische Anhänger, zahlreiche Protestantische Gruppen und Juden.

(U.S. Department of State: Macedonia. July-December, 2010 International Religious Freedom Report, Sept. 2011; http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2010_5/168324.htm, Zugriff 26.7.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen

haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Ausbildung und zu ihrer familiären Situation in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen und den vorgelegten Personaldokumenten und Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Reisepässe und Personalausweis).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Probleme mit der mazedonischen Polizei und anderen staatlichen Behörden gehabt haben, ergibt sich aus ihren Angaben. Darüber hinaus hatten sie offenkundig keine Furcht, sich mit ihren Problemen an die zuständigen Behörden zu wenden und ließen sich auch 2010 und 2012 Personaldokumente ausstellen.

Dass die Beziehung der Beschwerdeführer von den Verwandten der Erstbeschwerdeführerin abgelehnt wird, wurde von den Beschwerdeführern ebenso glaubhaft dargelegt, wie die dahinter stehenden religiösen und rassistischen Motive. Dies belegt auch der von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegte Zeitungsartikel. Ebenfalls glaubwürdig gaben die Beschwerdeführer an, dass sie im Juni 2012 körperlich attackiert wurden und dies bei der Polizei anzeigten. Die angegebenen Folgen dieser Attacke - Kratzer am Arm und im Gesicht der Erstbeschwerdeführerin sowie ein abgebrochener Fingernagel - lassen lediglich den Schluss auf eine geringfügige körperliche Gewalt zu, zumal die Beschwerdeführer auch nicht angegeben haben, dass sie aufgrund dieses Vorfalles ärztliche Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen.

Die Beschwerdeführer behaupteten, ihre Arbeitsplätze aufgrund von Verleumdungen und Interventionen der Familie der Erstbeschwerdeführerin verloren zu haben. Dies konnten sie jedoch nicht einmal ansatzweise schlüssig darlegen, zumal die Erstbeschwerdeführerin ihre Berufstätigkeit im März 2012 beendete, also schon drei Monate vor ihrer Hochzeit, aber bereits rund eineinhalb Jahre nach Beginn der Beziehung zum Zweitbeschwerdeführer. Warum eine solche Intervention der Familie bereits - oder erst - zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein soll, wo doch der körperliche Übergriff und die übrigen Drohungen erst Folge der Eheschließung waren, die Beziehung aber schon längere Zeit bestand, wurde von den Beschwerdeführern nie plausibel dargelegt.

Der Zweitbeschwerdeführer hat bis unmittelbar vor der Ausreise gearbeitet und nie behauptet, diese (letzte) Beschäftigung aufgrund einer Intervention der Familie der Erstbeschwerdeführerin verloren zu haben. Vielmehr hat er in seiner Einvernahme ausdrücklich angegeben, von seinem letzten Arbeitnehmer nicht gekündigt worden zu sein. In diesem Zusammenhang verwies er lediglich auf einen früheren Arbeitsplatz als Hilfsarbeiter, den er bereits nach zwei Tagen wieder verloren habe. Seine Behauptung, in Mazedonien "sowieso keine Job mehr" finden zu können, ist folglich nicht nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Feststellungen und diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer haben selbst ausdrücklich erklärt, dass sie ihre Existenz durch Berufstätigkeit sichern konnten. Es gibt keinen Hinweis, dass ihre in Mazedonien lebenden engsten Verwandten (Eltern, Geschwister) einer existenziellen Notlage ausgesetzt sind oder dies vor ihrer Ausreise waren. Auch sonstige (schwerwiegende) Probleme dieser Verwandten wurden nie behauptet. Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, wieso eine neuerlich Unterkunftnahme im Haus des Vaters des Zweitbeschwerdeführers, wo der Zweitbeschwerdeführer Zeit seines Lebens und die Erstbeschwerdeführerin von 2010 bis Juni 2012 zunächst gelegentlich und ab Juni 2012 dauerhaft gelebt hat, für sie nicht möglich sein sollte.

Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren keine (schwerwiegenden) gesundheitlichen Probleme behauptet. Belege für etwaige frühere Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Somit besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer, die auch nach eigenen Angaben bis März bzw. September 2012 in Mazedonien berufstätig waren. Dass die Beschwerdeführer in Österreich nie legal beschäftigt gewesen sind, sondern Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister.

Es gibt keinen Beleg für substanzielle Kenntnisse der deutschen Sprache.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten. Die in der Beschwerde bruchstückhaft wiedergegebenen Länderfeststellungen aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5.8.2011 stehen zu diesen Ausführungen nicht in Widerspruch, zumal die Beschwerdeführer substanzielle Probleme mit den mazedonischen Behörden ausdrücklich verneinten. Darüber hinaus wird im zweiten Absatz des zitierten Erkenntnisses sogar explizit herausgehoben, dass internationale Beobachter "fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von schuldig befundenen Beamten" feststellen.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.

Bei den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Misshandlungen bzw. Bedrohungen seitens der Familie der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Die Beschwerdeführer können nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die mazedonischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden können, haben sie weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aus den Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, haben die Beschwerdeführer doch im Rahmen der Einvernahmen ausdrücklich angegeben, dass sie Anzeigen bei der Polizei erstattet und diese Niederschriften aufgenommen haben.Bei den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Misshandlungen bzw. Bedrohungen seitens der Familie der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Die Beschwerdeführer können nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die mazedonischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden können, haben sie weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aus den Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, haben die Beschwerdeführer doch im Rahmen der Einvernahmen ausdrücklich angegeben, dass sie Anzeigen bei der Polizei erstattet und diese Niederschriften aufgenommen haben.

Im Übrigen wird selbst in den Beschwerden ein Bericht zitiert (und ausdrücklich ins Verfahren eingebracht), wonach behördliches Fehlverhalten immer häufiger und konsequenter seitens der zuständigen Aufsichtsorgane gehandhabt werde. Im Falle einer tatsächlichen Verweigerung der Hilfeleistung wäre somit auch eine effektive Beschwerdemöglichkeit gegeben. Hinsichtlich der angeblichen Morddrohungen (auch gegen ein etwaiges zukünftiges Kind) wurde jedoch nach Angaben des Zweitbeschwerdeführers nie eine Anzeige erstattet, weshalb den Behörden auch nicht vorgeworfen werden kann, keine einschlägigen Ermittlungen eingeleitet zu haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in Mazedonien ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte von den Beschwerdeführern auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführer verfügten über eine Unterkunft im Haus des Vaters des Zweitbeschwerdeführers, die ihnen auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme der Beschwerdeführer und ihrer Familien in den Jahren vor ihrer Ausreise. Vielmehr wurde von den Beschwerdeführern ausdrücklich angegeben, dass sie ihre Existenz durch ihre eigene Berufstätigkeit sichern konnten.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Den Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefen, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratete 28- bzw. 24-jährige Erwachsene, die im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien, wie vor ihrer Ausreise im Oktober 2012, im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers Unterkunft finden könnten. Damit wären sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung zumindest durch die Familie des Zweitbeschwerdeführers - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies sind die Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihnen möglich sein sollte, ihre Existenz in Mazedonien notfalls zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Dies umso mehr, als sie in den letzten Jahren (und insbesondere auch noch im Jahre 2012) in Mazedonien berufstätig waren und so ihren Lebensunterhalt sichern konnten.

Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft beim Vater des Zweitbeschwerdeführers in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl:Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft beim Vater des Zweitbeschwerdeführers in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Die Beschwerdeführer sind am 7.10.2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 9.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,Die Beschwerdeführer sind am 7.10.2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 9.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage,

Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.

Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.

Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.

In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.

Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.

Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.

Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Beschwerdeführer sind die einzigen Mitglieder ihrer Kernfamilie und beide Beschwerdeführer in Asylverfahren, hinsichtlich derer mit heutigem Tag inhaltsgleiche Entscheidungen getroffen wurden, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von rund einem Monat ist als sehr kurz zu bezeichnen, wobei der Aufenthalt überdies bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber erfolgt ist.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in Mazedonien verbracht haben, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers gewohnt haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen (im Heimatort) und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer sprechen nicht oder nur sehr schlecht Deutsch und gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.In Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in Mazedonien verbracht haben, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers gewohnt haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen (im Heimatort) und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer sprechen nicht oder nur sehr schlecht Deutsch und gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt haben, grundsätzlich nur in geringem Maße gegeben.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, deutlich in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sichereren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sichereren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.

3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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