Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 419.376-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 02.863-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 02.863-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste eigenen Angaben zufolge am 24.03.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war - noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste eigenen Angaben zufolge am 24.03.2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war - noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der "Ashraaf" an und habe insgesamt 8 Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als selbständiger Lebensmittelhändler im Bezirk XXXX in Mogadischu gearbeitet. Seine Heimat habe er schlepperunterstützt am 20.03.2011, ausgehend von Mogadischu, per Flugzeug in ein ihm unbekanntes arabisches Land verlassen. Von dort sei er schließlich bis nach Österreich geflogen.Bei seiner am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der "Ashraaf" an und habe insgesamt 8 Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als selbständiger Lebensmittelhändler im Bezirk römisch 40 in Mogadischu gearbeitet. Seine Heimat habe er schlepperunterstützt am 20.03.2011, ausgehend von Mogadischu, per Flugzeug in ein ihm unbekanntes arabisches Land verlassen. Von dort sei er schließlich bis nach Österreich geflogen.
Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland Krieg herrsche und er außerdem Angst vor der Al-Shabaab Gruppe habe, da diese immer auf der Suche nach Mitgliedern, insbesondere Jugendlichen, sei. Er selbst sei Mitte 2009 nachmittags in einem Einkaufszentrum namens "XXXX" von der Gruppe aufgefordert worden, Mitglied zu werden. Als er sich geweigert habe, sei er von vier jugendlichen Männern mit Gewehrkolben am ganzen Körper geschlagen worden. Dabei sei sein linker vorderer Schneidezahn beschädigt worden. Er sei auch an der Oberlippe verletzt worden, allerdings sei die Verletzung bereits wieder abgeheilt. Der Beschwerdeführer sei nur dieses eine Mal von der Gruppe kontaktiert worden. Allerdings sei er auch etwa zwei Monate nach diesem Angriff bis Ende April telefonisch terrorisiert worden. Sie hätten ständig angerufen und ihm mit dem Umbringen gedroht, falls er sich weigerte, sich persönlich bei Al Shabaab zu melden. Weiters habe der Beschwerdeführer auch einen Bombensplitter in seinem rechten Oberschenkel, der von der Bombardierung seines Hauses am 10.06.2007 stamme. Sein Leben sei durch den Krieg und die Terrorisierung von Al Shabaab zerstört worden. Von anderen Leuten habe er erfahren, dass er in Europa ein besseres Leben haben könnte.
I.2. Am 27.04.2011 fand schließlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt. Dabei legte der Genannte Fotos aus Somalia, die ihn mit seinem Fußballverein zeigen sollen, vor und wurde er zunächst seitens des Bundesasylamtes zu seinem Lebenslauf sowie Wohnverhältnissen in Somalia befragt. In Bezug auf seine Fluchtgründe berichte der Beschwerdeführer von einem Überfall der Al Shabaab mit Bomben im Jahr 2007, im Zuge dessen sein Vater sowie Bruder getötet und er selber am Oberschenkel verletzt worden sei. Das erste Mal, so der Genannte weiter, sei er von Al Shabaab drei Monate vor dem Tod seines Vaters aufgesucht und zum Mitkämpfen aufgefordert worden. Zuvor wäre er von ihnen telefonisch kontaktiert worden. Als Rache für seine Ablehnung hätten sie die Bombe geworfen, bei der sein Vater ums Leben gekommen wäre. Schließlich sei er Ende 2009 zu Mittag am großen Markt in Mogadischu von Al Shabaab überfallen und mit Gewehrkolben geschlagen worden. Dabei habe er eine Platzwunde am Mund davon getragen und sei außerdem ein Zahn getroffen worden. Auch sei der Beschwerdeführer bei den Augenbrauen verletzt worden. Nach diesem Vorfall sei er immer wieder telefonisch kontaktiert worden.römisch eins.2. Am 27.04.2011 fand schließlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt. Dabei legte der Genannte Fotos aus Somalia, die ihn mit seinem Fußballverein zeigen sollen, vor und wurde er zunächst seitens des Bundesasylamtes zu seinem Lebenslauf sowie Wohnverhältnissen in Somalia befragt. In Bezug auf seine Fluchtgründe berichte der Beschwerdeführer von einem Überfall der Al Shabaab mit Bomben im Jahr 2007, im Zuge dessen sein Vater sowie Bruder getötet und er selber am Oberschenkel verletzt worden sei. Das erste Mal, so der Genannte weiter, sei er von Al Shabaab drei Monate vor dem Tod seines Vaters aufgesucht und zum Mitkämpfen aufgefordert worden. Zuvor wäre er von ihnen telefonisch kontaktiert worden. Als Rache für seine Ablehnung hätten sie die Bombe geworfen, bei der sein Vater ums Leben gekommen wäre. Schließlich sei er Ende 2009 zu Mittag am großen Markt in Mogadischu von Al Shabaab überfallen und mit Gewehrkolben geschlagen worden. Dabei habe er eine Platzwunde am Mund davon getragen und sei außerdem ein Zahn getroffen worden. Auch sei der Beschwerdeführer bei den Augenbrauen verletzt worden. Nach diesem Vorfall sei er immer wieder telefonisch kontaktiert worden.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer massiv widersprüchliche Angaben zu einer etwaigen Bedrohung durch Al Shabaab getätigt habe. Der Beschwerdeführer hätte unterschiedliche Zeit- und Ortsangaben betreffend den Überfall im Jahr 2009 gemacht und sein Vorbringen gesteigert, als er im Rahmen der Erstbefragung dezidiert nur von einem Kontakt zu Al Shabaab gesprochen habe, wohingegen er bei seiner Einvernahme angegeben hätte, zwei Mal bedroht worden zu sein. In Bezug auf die Telefonanrufe sei es zu Unstimmigkeiten gekommen und hätte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Wohnadressen angeführt. Weiters habe der Genannte divergierende Ausführungen zu seiner Schulbildung und zu seinem Fußballspielen getätigt. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Al-Shabaab Gruppe gerade an seiner Person ein derartiges Interesse haben sollte. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Verletzungen merkte die belangte Behörde an, dass aufgrund der bereits ausgeführten Erwägungen von der absoluten Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen wäre und daher die Verletzungen von einem asylrechtlich irrelevanten Sachverhalt herrührten. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt in Bezug auf die Beweiskraft seiner Verletzungen auf eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylamtes und schlussfolgerte, dass die Herkunftsmöglichkeiten solcher Verletzungen vielfältig sei sowie deren Beurteilung der freien Beweiswürdigung unterliege. Abschließend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt hätte.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer massiv widersprüchliche Angaben zu einer etwaigen Bedrohung durch Al Shabaab getätigt habe. Der Beschwerdeführer hätte unterschiedliche Zeit- und Ortsangaben betreffend den Überfall im Jahr 2009 gemacht und sein Vorbringen gesteigert, als er im Rahmen der Erstbefragung dezidiert nur von einem Kontakt zu Al Shabaab gesprochen habe, wohingegen er bei seiner Einvernahme angegeben hätte, zwei Mal bedroht worden zu sein. In Bezug auf die Telefonanrufe sei es zu Unstimmigkeiten gekommen und hätte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Wohnadressen angeführt. Weiters habe der Genannte divergierende Ausführungen zu seiner Schulbildung und zu seinem Fußballspielen getätigt. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Al-Shabaab Gruppe gerade an seiner Person ein derartiges Interesse haben sollte. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Verletzungen merkte die belangte Behörde an, dass aufgrund der bereits ausgeführten Erwägungen von der absoluten Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen wäre und daher die Verletzungen von einem asylrechtlich irrelevanten Sachverhalt herrührten. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt in Bezug auf die Beweiskraft seiner Verletzungen auf eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylamtes und schlussfolgerte, dass die Herkunftsmöglichkeiten solcher Verletzungen vielfältig sei sowie deren Beurteilung der freien Beweiswürdigung unterliege. Abschließend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt hätte.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und darauf basierend die ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.
I.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postpartner ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete am 16.05.2011.römisch eins.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postpartner ordnungsgemäß sowie rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete am 16.05.2011.
I.5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2011 Beschwerde und monierte darin mangelhaft getroffene Länderfeststellungen, die sich mit seinem konkreten Fluchtvorbringen kaum befassten. Der Genannte zitierte auszugsweise aus Berichten zu Zwangsrekrutierungen in Somalia und bemängelte, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, zur behaupteten Entstehungsweise seiner Verletzungen ein fachärztliches Gutachten einzuholen, jedoch trotzdem deren Glaubwürdigkeit beurteilt habe. Zur Beurteilung der Verletzungen hätte die Behörde einen Sachverständigen heranziehen müssen und sei es unzulässig, aus der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit in einzelnen Punkten seines Vorbringens zu schließen, dass die von ihm geschilderte Entstehungsweise der Verletzungen nicht stimmen könnte. Da die dafür notwendigen medizinischen Feststellungen unterlassen worden wären, beantrage er die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Der Beschwerdeführer rügte weiters die Verletzung des Parteiengehörs, da ihm die Feststellungen zu seinem Heimatland nicht vorgehalten worden wären und begründete er seine unterschiedlichen Zeitangaben mit Übersetzungsfehlern. Er betonte, dass er bei seiner Erstbefragung angehalten worden sei, sich nur kurz zu fassen, sodass er die Vorgeschichte zu den fluchtauslösenden Ereignissen erst bei seiner Einvernahme vorgebracht habe.römisch eins.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2011 Beschwerde und monierte darin mangelhaft getroffene Länderfeststellungen, die sich mit seinem konkreten Fluchtvorbringen kaum befassten. Der Genannte zitierte auszugsweise aus Berichten zu Zwangsrekrutierungen in Somalia und bemängelte, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, zur behaupteten Entstehungsweise seiner Verletzungen ein fachärztliches Gutachten einzuholen, jedoch trotzdem deren Glaubwürdigkeit beurteilt habe. Zur Beurteilung der Verletzungen hätte die Behörde einen Sachverständigen heranziehen müssen und sei es unzulässig, aus der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit in einzelnen Punkten seines Vorbringens zu schließen, dass die von ihm geschilderte Entstehungsweise der Verletzungen nicht stimmen könnte. Da die dafür notwendigen medizinischen Feststellungen unterlassen worden wären, beantrage er die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Der Beschwerdeführer rügte weiters die Verletzung des Parteiengehörs, da ihm die Feststellungen zu seinem Heimatland nicht vorgehalten worden wären und begründete er seine unterschiedlichen Zeitangaben mit Übersetzungsfehlern. Er betonte, dass er bei seiner Erstbefragung angehalten worden sei, sich nur kurz zu fassen, sodass er die Vorgeschichte zu den fluchtauslösenden Ereignissen erst bei seiner Einvernahme vorgebracht habe.
I.6. Mit Schreiben vom 24.05.2011 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu beziehen, andernfalls die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückzuweisen sei.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 24.05.2011 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu beziehen, andernfalls die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückzuweisen sei.
I.7. Mit Schriftsatz vom 14.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer (neuerlichen) Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 bezüglich der Nichtgewährung von internationalem Schutz. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass er einem Irrtum betreffend den Hinterlegungs- und damit Zustellzeitpunkt unterlegen sei.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 14.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer (neuerlichen) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 bezüglich der Nichtgewährung von internationalem Schutz. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst damit begründet, dass er einem Irrtum betreffend den Hinterlegungs- und damit Zustellzeitpunkt unterlegen sei.
I.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. A5 419.376-1/2011/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung nicht in Abrede gestellt habe sowie ein möglicherweise mangelndes Verschulden betreffend den Zustellungszeitpunkt des Bescheides nichts an der verspäteten Beschwerdeeinbringung ändere. Dieses könnte ausschließlich im nunmehr anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren von Relevanz sein, über welches das Bundesasylamt gesondert zu befinden habe.römisch eins.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.09.2011, Zl. A5 419.376-1/2011/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung nicht in Abrede gestellt habe sowie ein möglicherweise mangelndes Verschulden betreffend den Zustellungszeitpunkt des Bescheides nichts an der verspäteten Beschwerdeeinbringung ändere. Dieses könnte ausschließlich im nunmehr anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren von Relevanz sein, über welches das Bundesasylamt gesondert zu befinden habe.
I.9. Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl. 11 02.863-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.06.2011 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und hielt begründend fest, dass der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt und die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe.römisch eins.9. Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl. 11 02.863-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.06.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und hielt begründend fest, dass der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt und die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
I.10. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, zu Zl. A5 419.376-2/2011, mangels dem Beschwerdeführer anzulastenden den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.römisch eins.10. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, zu Zl. A5 419.376-2/2011, mangels dem Beschwerdeführer anzulastenden den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.
I.11. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 02.863-BAL, war infolge der Stattgebung der Wiedereinsetzung nunmehr inhaltlich zu behandeln. Der seitens des Asylgerichtshofes ergangene zurückweisende Beschluss vom 23.09.2011 (vgl. I.8.) ist infolge der bewilligten Wiedereinsetzung weggefallen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 312 und die dort zitierte Rsp.)römisch eins.11. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 02.863-BAL, war infolge der Stattgebung der Wiedereinsetzung nunmehr inhaltlich zu behandeln. Der seitens des Asylgerichtshofes ergangene zurückweisende Beschluss vom 23.09.2011 vergleiche römisch eins.8.) ist infolge der bewilligten Wiedereinsetzung weggefallen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 312 und die dort zitierte Rsp.)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zwar ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass sich tatsächlich in den Angaben des Beschwerdeführers Ungereimtheiten und Widersprüche aufgetan haben, jedoch hat sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Vorbringen des Genannten auseinandergesetzt.
So hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die für das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers maßgeblichen Feststellungen zu treffen. Der Genannte hatte mehrfach ausgeführt, von Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, sich deren Kampf anzuschließen. Im bekämpften Bescheid fehlen jedoch jegliche Berichte zu Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab bzw. deren Vorgehensweise im Zuge der Rekrutierungen und eine dahingehende Auseinandersetzung in Relation mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Weiters hat das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit der Entstehung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verletzungen beurteilt, ohne jedoch zuvor ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Hinzuweisen ist darauf, dass die freie Beweiswürdigung erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen darf. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, und vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0075). Es ist demnach unzulässig, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0266,). Gerade dies ist der belangten Behörde jedoch im konkreten Fall vorzuwerfen.Weiters hat das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit der Entstehung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verletzungen beurteilt, ohne jedoch zuvor ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Hinzuweisen ist darauf, dass die freie Beweiswürdigung erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen darf. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist grundsätzlich unzulässig vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0231, und vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0075). Es ist demnach unzulässig, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0266,). Gerade dies ist der belangten Behörde jedoch im konkreten Fall vorzuwerfen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
03.01.2013