Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 409.332-2/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2011, Zl. 09 04.872-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.10.2011, Zl. 09 04.872-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 24.4.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 24.4.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei den darauffolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, die am 23.6.2009 und am 18.8.2009 stattfanden, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dem Stamm der Gaboye anzugehören und infolge ihrer Ethnie Probleme gehabt zu haben. So wäre sie deshalb bereits während ihrer Schulzeiten von Angehörigen der Volksgruppe der Isaaq geschlagen und beleidigt worden. Man habe sie mit Feuer gefoltert und mit einer Rasierklinge verletzt. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin oftmals beleidigt worden und habe im Elend gelebt.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei den darauffolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, die am 23.6.2009 und am 18.8.2009 stattfanden, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dem Stamm der Gaboye anzugehören und infolge ihrer Ethnie Probleme gehabt zu haben. So wäre sie deshalb bereits während ihrer Schulzeiten von Angehörigen der Volksgruppe der Isaaq geschlagen und beleidigt worden. Man habe sie mit Feuer gefoltert und mit einer Rasierklinge verletzt. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin oftmals beleidigt worden und habe im Elend gelebt.
I.2. Mit Bescheid vom 24.9.2009, Zl. 09 04.872-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr, verbunden mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung ableiten ließe. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung sowohl von der somalischen Staatsangehörigkeit als auch von der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit aus. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass sich Minderheiten in Somalia, denen auch die Ethnie der Gaboye zuzurechnen sei, in einer schlechten sozialen, politischen und ökonomischen Situation befinden würden und zahlreichen Formen der Diskriminierung ausgesetzt seien.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 24.9.2009, Zl. 09 04.872-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr, verbunden mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung ableiten ließe. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung sowohl von der somalischen Staatsangehörigkeit als auch von der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit aus. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass sich Minderheiten in Somalia, denen auch die Ethnie der Gaboye zuzurechnen sei, in einer schlechten sozialen, politischen und ökonomischen Situation befinden würden und zahlreichen Formen der Diskriminierung ausgesetzt seien.
I.3. Mit Erkenntnis vom 29.12.2009, Zl. A7 409.332-1/2009/2E, gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. der oben genannte Entscheidung erhobenen Beschwerde statt und behob diesen gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 29.12.2009, Zl. A7 409.332-1/2009/2E, gab der Asylgerichtshof der fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannte Entscheidung erhobenen Beschwerde statt und behob diesen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Wesentlichen stützte sich der Asylgerichtshof auf den Umstand einer fehlenden Auseinandersetzung mit der Lage der Gaboye bzw. fehlenden Feststellungen zu dieser Gruppe. Infolge der seitens des Bundesasylamtes konstatierten schlechten sozialen, politischen und ökonomischen Lage von Minderheiten in Somalia hätte es weiterführender Untersuchungen zu diesem Thema bedurft, um eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ausschließen zu können.
I.4. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mittels Schreibens vom 3.5.2010 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.4.2010 zur Situation der Gaboye und räumte ihr eine zweiwöchige Frist zur Äußerung ein.römisch eins.4. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mittels Schreibens vom 3.5.2010 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.4.2010 zur Situation der Gaboye und räumte ihr eine zweiwöchige Frist zur Äußerung ein.
Die Beschwerdeführerin erstattete, nach Ersuchen um Fristverlängerung, mit Schriftsatz vom 25.5.2010 eine Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus, im Alter von sieben Jahren von ihrer Großmutter in das Flüchtlingslager XXXX geholt worden zu sein, wo sie von den großen Volksgruppen, insbesondere den Angehörigen der Isaaq, diskriminiert, geschlagen und mit Feuer gefoltert worden sei. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin von ihrer Großmutter von der Koranschule genommen und mit dem Verbot belegt worden, auf die Straße zu gehen. Im August 2008 habe die Genannte geheiratet und massive Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt, die sie zuletzt sogar verjagt hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich gemeinsam mit ihrem Ehemann im November 2008 in Mogadischu niedergelassen, um nach ihrer Familie zu suchen. Auch in Mogadischu sei infolge der Kriegszustände kein normales Leben möglich gewesen, so dass sich die Beschwerdeführerin zum Verlassen ihres Heimatlandes entschlossen habe. Zur Lage der Gaboye sei zusammengefasst festzuhalten, dass es sich dabei um eine äußerst vulnerable Volksgruppe handle, was auch durch zahlreiche Berichte belegt würde. Weiters verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme auf die Lage der Frauen in Somalia, die über keinen ausreichenden Schutz verfügen würden. Auch in diesem Zusammenhang stützte sich die Genannte auf diverse Berichte über die sexuelle und geschlechtsspezifische Ausbeutung von minderheitenzugehörigen Mädchen und Frauen, die seit dem Jahr 2008 eine Steigerung erfahren hätte.Die Beschwerdeführerin erstattete, nach Ersuchen um Fristverlängerung, mit Schriftsatz vom 25.5.2010 eine Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus, im Alter von sieben Jahren von ihrer Großmutter in das Flüchtlingslager römisch 40 geholt worden zu sein, wo sie von den großen Volksgruppen, insbesondere den Angehörigen der Isaaq, diskriminiert, geschlagen und mit Feuer gefoltert worden sei. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin von ihrer Großmutter von der Koranschule genommen und mit dem Verbot belegt worden, auf die Straße zu gehen. Im August 2008 habe die Genannte geheiratet und massive Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt, die sie zuletzt sogar verjagt hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich gemeinsam mit ihrem Ehemann im November 2008 in Mogadischu niedergelassen, um nach ihrer Familie zu suchen. Auch in Mogadischu sei infolge der Kriegszustände kein normales Leben möglich gewesen, so dass sich die Beschwerdeführerin zum Verlassen ihres Heimatlandes entschlossen habe. Zur Lage der Gaboye sei zusammengefasst festzuhalten, dass es sich dabei um eine äußerst vulnerable Volksgruppe handle, was auch durch zahlreiche Berichte belegt würde. Weiters verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme auf die Lage der Frauen in Somalia, die über keinen ausreichenden Schutz verfügen würden. Auch in diesem Zusammenhang stützte sich die Genannte auf diverse Berichte über die sexuelle und geschlechtsspezifische Ausbeutung von minderheitenzugehörigen Mädchen und Frauen, die seit dem Jahr 2008 eine Steigerung erfahren hätte.
I.5. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer psychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin.römisch eins.5. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer psychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Mit neuerologisch-psychiatischem Gutachten vom 13.11.2010 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion festgestellt, welche situationsbedingt auf das offene Asylverfahren und die derzeitigen Lebensumstände sowie auf die Trennungssituation von den Angehörigen zurückzuführen sei. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen.
I.6. Am 28.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia. Noch vor ihrem Tod im September 2008 habe ihre Großmutter, mit der sie seit dem siebenten Lebensjahr gemeinsam in einem Flüchtlingslager gelebt habe, einen Mann für die Beschwerdeführerin ausgesucht, den sie schließlich im August 2008 auch geheiratet habe. Die Genannte verwies neuerlich auf ihre clanspezifischen Schwierigkeiten und äußerte sich zum neurologisch- psychiatrischen Gutachten dahingehend, sich gesund zu fühlen, aber in Sorge um ihren Ehemann und ihre Familie zu sein.römisch eins.6. Am 28.12.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen in Somalia. Noch vor ihrem Tod im September 2008 habe ihre Großmutter, mit der sie seit dem siebenten Lebensjahr gemeinsam in einem Flüchtlingslager gelebt habe, einen Mann für die Beschwerdeführerin ausgesucht, den sie schließlich im August 2008 auch geheiratet habe. Die Genannte verwies neuerlich auf ihre clanspezifischen Schwierigkeiten und äußerte sich zum neurologisch- psychiatrischen Gutachten dahingehend, sich gesund zu fühlen, aber in Sorge um ihren Ehemann und ihre Familie zu sein.
I.7. Mit Fax vom 20.1.2011 legte die Beschwerdeführerin einen am 18.1.2011 erstellten klinisch- psychologischen Befund einer "klinischen Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision" vor, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem schlechten Zustand sei und regelmäßiger psychiatrischer Behandlung sowie einer traumaverarbeitenden Psychotherapie bedürfe.römisch eins.7. Mit Fax vom 20.1.2011 legte die Beschwerdeführerin einen am 18.1.2011 erstellten klinisch- psychologischen Befund einer "klinischen Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision" vor, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem schlechten Zustand sei und regelmäßiger psychiatrischer Behandlung sowie einer traumaverarbeitenden Psychotherapie bedürfe.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abermals ab. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen gemäß den Aussagen des seitens des Bundesasylamtes veranlassten Gutachtens vom 13.11.2010 beurteilt und begründet, weshalb diesem höhere Beweiskraft zukomme als dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Befund vom 18.1.2011. Im Übrigen wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung als Angehöriger einer Minderheitengruppierung als unglaubwürdig eingestuft. Auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung sei nicht feststellbar.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abermals ab. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen gemäß den Aussagen des seitens des Bundesasylamtes veranlassten Gutachtens vom 13.11.2010 beurteilt und begründet, weshalb diesem höhere Beweiskraft zukomme als dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Befund vom 18.1.2011. Im Übrigen wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung als Angehöriger einer Minderheitengruppierung als unglaubwürdig eingestuft. Auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung sei nicht feststellbar.
I.9. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Bundesasylamt wurde vorgeworfen, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2010 nur unvollständig zitiert und der Entscheidung zugrunde gelegt zu haben. Die Genannte verwies unter Hinweis auf zahlreiche Berichtsquellen auf die Probleme der Gaboye in Somalia. Bei den der Beschwerdeführerin unterstellten Widersprüchen handle es sich bloß um Missverständnisse aufgrund fehlender oder fehlerhafter Information von Seiten der belangten Behörde. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich als detailliert und konkret erwiesen.römisch eins.9. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Bundesasylamt wurde vorgeworfen, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2010 nur unvollständig zitiert und der Entscheidung zugrunde gelegt zu haben. Die Genannte verwies unter Hinweis auf zahlreiche Berichtsquellen auf die Probleme der Gaboye in Somalia. Bei den der Beschwerdeführerin unterstellten Widersprüchen handle es sich bloß um Missverständnisse aufgrund fehlender oder fehlerhafter Information von Seiten der belangten Behörde. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich als detailliert und konkret erwiesen.
In einer Beschwerdeergänzung vom 18.11.2011 betonte die Beschwerdeführerin ihre bereits vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage, als uneheliches Kind beschimpft worden zu sein und monierte die fehlende Auseinandersetzung mit diesem Aspekt. In der somalischen Gesellschaft gäbe es nämlich keinen Platz für uneheliche Kinder, zumal eine uneheliche Schwangerschaft negativ behaftet sei.
In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom 24.2.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, ein Kind von einem Mann zu erwarten, den sie in Österreich kennen gelernt habe. Der errechnete Geburtstermin wäre der "1.4.2012". Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann telefonisch von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt, was nunmehr ständige Drohanrufe und eine einseitig vom Ehemann veranlasste Scheidung zur Folge gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätte sich auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin gravierend verschlechtert, zumal die Genannte befürchte, von ihrem (Ex-)Mann getötet zu werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst wird vorausgeschickt, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt hat. Sie stützte sich primär auf die aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit resultierenden Probleme und brachte weiters vor, von ihrer Schwiegermutter verjagt worden zu sein und dass sie sich auch in Mogadischu kein normales Leben aufbauen hätte können.
Das Bundesasylamt hat die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Während die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang eine Auseinandersetzung mit der Volksgruppe der Gaboye gänzlich unterlassen hat, traf sie im zweiten Verfahrensgang zwar, gestützt auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, umfassende Feststellungen, legte diese aber letztlich ihrer Entscheidung nur teilweise zugrunde. Damit verfälschte sie - durch Weglassen etlicher Passagen- massiv das Bild und erschütterte somit die Objektivität dieser Grundlagen.
Dass das Bundesasylamt die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer volksgruppenabhängigen Probleme weiters als unglaubwürdig qualifizierte, erscheint vor dem Hintergrund der Einvernahmeprotokolle sowie der im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Stellungnahmen nicht nachvollziehbar. Die vom Bundesasylamt in der Bescheidbegründung aufgezeigten "Widersprüche" erscheinen vielmehr konstruiert und lassen vor allem den kulturellen Hintergrund und Bildungsgrad der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt.
Es fehlen somit (weiterhin) fundierte Feststellungen zur aktuellen Situation weiblicher Angehöriger der Volksgruppe der Gaboye sowie zum Bestehen von Schutzmöglichkeiten im Falle denkbarer (ethnisch und geschlechtsspezifisch motivierter) Übergriffe, um zu einer abschließenden Beurteilung gelangen zu können.
Infolge der zwischenzeitlich in Österreich ausgetragenen (neuerlichen) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und der behaupteten deswegen einseitig von ihrem Mann vollzogenen Scheidung wäre im fortgesetzten Verfahren auch eine Auseinandersetzung mit dem Status von geschiedenen Frauen mit unehelichen Kindern erforderlich.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
alleinerziehend, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
07.02.2013