Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D19 304140-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 30.10.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 12.747-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 30.10.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 12 12.747-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reiste seinem Vorbringen zufolge am 28.01.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 28.01.2005 in Österreich den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner Asylantragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, am XXXX im heutigen Estland geboren zu sein, der russischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.Der Beschwerdeführer reiste seinem Vorbringen zufolge am 28.01.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 28.01.2005 in Österreich den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner Asylantragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, am römisch 40 im heutigen Estland geboren zu sein, der russischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.
Am 01.02.2005, am 07.02.2005, am 03.03.2005 sowie schließlich am 14.07.2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein von Dolmetschern der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich in den wesentlichen Teilen wie folgt:
Einvernahme am 01.02.2005:
"Frage: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?
Antwort: Einwandfrei.
Frage: Haben Sie Einwände gegen eine der anwesenden Personen?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie bis jetzt gut behandelt?
Antwort: Ja.
Frage: Sprechen irgendwelche Gründe dagegen, Sie jetzt zu befragen?
Antwort: Nein.
Frage: Besitzen oder besaßen Sie einen Pass? Wenn ja, wo ist er verblieben?
Antwort: Ich habe einen abgelaufenen Reisepass. Er wurde bei der russischen Botschaft in Vilnus nicht verlängert, weil ich in Litauen ein Aufenthaltsverbot erhalten habe. Er wurde am XXXX von der XXXX, in Litauen, ausgestellt. Ich hatte nach dem Zerfall der Sowjetunion eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsberechtigung für Litauen. Diese wurde zweimal für jeweils fünf Jahre verlängert.Antwort: Ich habe einen abgelaufenen Reisepass. Er wurde bei der russischen Botschaft in Vilnus nicht verlängert, weil ich in Litauen ein Aufenthaltsverbot erhalten habe. Er wurde am römisch 40 von der römisch 40 , in Litauen, ausgestellt. Ich hatte nach dem Zerfall der Sowjetunion eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsberechtigung für Litauen. Diese wurde zweimal für jeweils fünf Jahre verlängert.
Frage: Seit wann hatten Sie die Absicht Litauen zu verlassen?
Antwort: Seit 13.01.2005
Frage: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?
Antwort: Ich war schon immer in Litauen. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe ich mich entschlossen Staatsangehöriger der russischen Föderation zu bleiben. Meine Gattin und meine beiden Söhne haben um die litauische Staatsangehörigkeit angesucht und sie erhalten. Ich war bereits in Polen, in Deutschland, Frankreich und Italien. Am 12.06.2004 wollte ich mit meinem Sohn XXXX meinen in Italien lebenden Sohn XXXX besuchen. Wir beschlossen über Polen, Deutschland und Frankreich nach Italien zu reisen. Am 17.06.2004 wurde ich in Deutschland, in der Nähe von Berlin, angehalten und festgenommen. Mein Sohn wurde kurz später entlassen, weil er legal reiste. Ich wurde, weil ich illegal in Deutschland eingereist bin, nach Polen zurückgeschoben. In Polen war ich dann ungefähr 2 Monate in Haft. Von Polen wurde ich nach Kaliningrad abgeschoben. Von dort reiste ich wieder nach Litauen. Ich bin dort illegal trotz meines für 5 Jahre gültigen Aufenthaltsverbotes eingereist und habe mich bei meiner Familie bis zum Zeitpunkt meiner jetzigen Ausreise aufgehalten. Mein Aufenthaltsverbot für Litauen gilt bis zum Jahr 2006.Antwort: Ich war schon immer in Litauen. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe ich mich entschlossen Staatsangehöriger der russischen Föderation zu bleiben. Meine Gattin und meine beiden Söhne haben um die litauische Staatsangehörigkeit angesucht und sie erhalten. Ich war bereits in Polen, in Deutschland, Frankreich und Italien. Am 12.06.2004 wollte ich mit meinem Sohn römisch 40 meinen in Italien lebenden Sohn römisch 40 besuchen. Wir beschlossen über Polen, Deutschland und Frankreich nach Italien zu reisen. Am 17.06.2004 wurde ich in Deutschland, in der Nähe von Berlin, angehalten und festgenommen. Mein Sohn wurde kurz später entlassen, weil er legal reiste. Ich wurde, weil ich illegal in Deutschland eingereist bin, nach Polen zurückgeschoben. In Polen war ich dann ungefähr 2 Monate in Haft. Von Polen wurde ich nach Kaliningrad abgeschoben. Von dort reiste ich wieder nach Litauen. Ich bin dort illegal trotz meines für 5 Jahre gültigen Aufenthaltsverbotes eingereist und habe mich bei meiner Familie bis zum Zeitpunkt meiner jetzigen Ausreise aufgehalten. Mein Aufenthaltsverbot für Litauen gilt bis zum Jahr 2006.
Frage: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?
Antwort: Nein.
Anmerkung: Die Einvernahme wurde am 01.02.2005, um 10.45 Uhr, zur Durchführung einer anderen unaufschiebbaren Einvernahme unterbrochen.
Frage: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz in Litauen endgültig verlassen und wo, wie lange und bei wem haben Sie sich danach innerhalb Ihres Heimatlandes noch aufgehalten?
Antwort: Am 31.01.2005 ging ich gemeinsam mit meinem Sohn, XXXX von zu Hause weg. Wir fuhren per Autostopp über Polen nach Deutschland. Dort wurden wir in Deutschland, weil wir keine gültige Fahrkarte für den Zug hatten, in Frankfurt festgenommen. Dort bekam ich dann die vorgelegte Anlaufbescheinigung. Mir wurde aufgetragen mich mit der russischen Botschaft in Berlin in Verbindung zu setzen. Nach einem Tag wurden wir aus der Haft entlassen. Wir fuhren mit einem anderen Zug über Straßburg nach Italien. In Italien waren wir in Turin, Rom, Neapel.Antwort: Am 31.01.2005 ging ich gemeinsam mit meinem Sohn, römisch 40 von zu Hause weg. Wir fuhren per Autostopp über Polen nach Deutschland. Dort wurden wir in Deutschland, weil wir keine gültige Fahrkarte für den Zug hatten, in Frankfurt festgenommen. Dort bekam ich dann die vorgelegte Anlaufbescheinigung. Mir wurde aufgetragen mich mit der russischen Botschaft in Berlin in Verbindung zu setzen. Nach einem Tag wurden wir aus der Haft entlassen. Wir fuhren mit einem anderen Zug über Straßburg nach Italien. In Italien waren wir in Turin, Rom, Neapel.
Frage: Wie gelangten Sie nach Österreich?
Antwort: Von Neapel fuhren wir dann am 26.01.2005 über Venedig nach Österreich. Am 28.01.2005 kamen wir hierher.
Frage: Warum wollten Sie gerade nach Österreich?
Antwort: Ich möchte in Wien leben. Ich möchte mir hier bei einer Firma einen Arbeitsplatz erhalten, damit ich einen Arbeitssichtvermerk erhalte.
Frage: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?
Antwort: Nein.
Wenn ich nun aufgefordert wurde meine Flucht - und Asylgründe umfassend und in Einzelheiten (Wann, wo, wie fanden die Ereignisse statt, welche Personen waren an ihnen beteiligt), zu schildern, gebe ich an: Ich kann nicht in Litauen leben. Ich bekam dort ein Aufenthaltsverbot. Man hat mich zur Ausreise gezwungen. Als ich am 13.02.2004 nach Litauen zurückkam, wurde ich festgenommen und blieb bis zum 21.04.2004 in Haft. Ich bekam eine dreitägige Frist gesetzt, bis zum 24.04.2005, Litauen zu verlassen. Ich reiste nach Weißrussland aus und kehrte von dort kurz später nach Litauen zu meiner Familie zurück.
Frage: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Das Bundesasylamt gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union Litauen zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin II Verordnung sind Sie bereits indem Ihnen anlässlich der Fingerabdruckname ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung des Staates Litauen wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat veranlasst. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?Vorhalt: Das Bundesasylamt gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung der Europäischen Union Litauen zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin römisch zwei Verordnung sind Sie bereits indem Ihnen anlässlich der Fingerabdruckname ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung des Staates Litauen wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat veranlasst. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
Antwort: Ich habe keine Einwände, wenn Litauen mich aufnimmt. Ich kann Gott sei Dank sagen, dass ich wieder in meine Heimat reisen darf."
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.02.2005 gab der Beschwerdeführer lediglich an, er wolle gerne nach Hause zu seiner Familie in Litauen fahren, er wäre sehr dankbar, wenn ihm Österreich dabei behilflich sein könnte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge darauf hingewiesen, die Rückkehrberatung aufzusuchen, der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dies werde er machen.
Das in der Folge geführte Konsultationsverfahren nach der Dublin II-Verordnung ergab in weiterer Folge allerdings keine Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers. Am 03.03.2005 wurde daher das Verfahren gem. § 24a Abs. 3 Z 1 AsylG 1997 zugelassen.Das in der Folge geführte Konsultationsverfahren nach der Dublin II-Verordnung ergab in weiterer Folge allerdings keine Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers. Am 03.03.2005 wurde daher das Verfahren gem. Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 1997 zugelassen.
Am 10.10.2005 verweigerte der Beschwerdeführer entsprechend einem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Aktenvermerk eine Einvernahme, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, weil der Beschwerdeführer die Wartezeit auf seine Einvernahme nicht hinnehmen wollte und sich in der Folge unter lautstarken Unmutsäußerungen entfernte.
Einvernahme am 16.05.2006 vor dem Bundesasylamt:
"Ich fühle mich in der Lage meine Angaben zum Asylverfahren heute zu machen.
Mir geht es gut.
Frage: Sind Sie im Besitz von Dokumenten?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals Dokumente besessen, wenn ja, welche und wo befinden sich diese?
Antwort: Ich habe eine Geburtsurkunde. Diese habe ich aber heute in der Pension gelassen.
Dem Asylwerber wird zur Kenntnis gebracht, dass er die Geburtsurkunde im Original der hiesigen Behörde vorlegen muss.
Frage: Haben Sie dies verstanden?
Antwort: Ja, ich werde sie gleich morgen hier vorzeigen.
Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
Antwort: Ja.
Frage: Wo befindet sich dieser?
Antwort: Dieser Pass ist abgelaufen. An der litauisch-polnischen Grenze wurde mir dieser abgenommen.
Frage: Wie lange war der Reisepass gültig?
Antwort: Von 1999 bis 2004.
Frage: Wann wurde Ihnen der Reisepass abgenommen?
Antwort: Am 11.06.2004
Frage: Wo befinden sich Ihre beiden Söhne?
Antwort: Meine ganze Familie, also meine Frau und meine Söhne sind in Litauen. XXXX kehrte im Oktober 2005 nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Italien nach Litauen zurück. XXXX ist zurzeit auch in Litauen. Bis 11.04.2006 war er bei mir.Antwort: Meine ganze Familie, also meine Frau und meine Söhne sind in Litauen. römisch 40 kehrte im Oktober 2005 nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Italien nach Litauen zurück. römisch 40 ist zurzeit auch in Litauen. Bis 11.04.2006 war er bei mir.
Frage: Geben Sie bitte an, von wann bis wann Sie sich wo (ab Ihrer Geburt) aufgehalten haben?
Antwort: Ich bin der Stadt XXXX in Estland geboren. Bis zum Jahre 1980 lebte ich auch dort. Von 1980 bis 2003 war ich gemeinsam mit meiner Familie in Litauen in der Stadt XXXX. Im Jahre 2003 wurde ich nach Weißrussland abgeschoben. Dann war ich illegal in Litauen aufhältig, bis ich wiederholt abgeschoben wurde. Im Jahre 2004 wurde ich wieder nach Weißrussland abgeschoben.Antwort: Ich bin der Stadt römisch 40 in Estland geboren. Bis zum Jahre 1980 lebte ich auch dort. Von 1980 bis 2003 war ich gemeinsam mit meiner Familie in Litauen in der Stadt römisch 40 . Im Jahre 2003 wurde ich nach Weißrussland abgeschoben. Dann war ich illegal in Litauen aufhältig, bis ich wiederholt abgeschoben wurde. Im Jahre 2004 wurde ich wieder nach Weißrussland abgeschoben.
Frage: Warum wurden Sie nach Weißrussland abgeschoben?
Antwort: Bis zur nächsten Grenze und das ist die Weißrussische.
Frage: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie das zweite Mal nach Weißrussland abgeschoben wurden?
Antwort: Dann ging ich nach Europa.
Frage: Durch welche Länder reisten Sie?
Antwort: Von 2004 bis 10.01.2005 war ich illegal in Polen aufhältig. Ich arbeitete dort schwarz. Danach kam ich nach Österreich.
Frage: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
Antwort: Am 21. oder 22.01.2005.
Frage: Waren Sie auch noch in anderen EU-Ländern?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie dann bei Ihrer Befragung im Februar 2005 angegeben, auch in Deutschland, Frankreich und Italien gewesen zu sein?
Antwort: Wir sind durch diese Länder nur durchgereist.
Frage: Haben Sie außer in Österreich sonst noch irgendwo um Asyl angesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie nicht die litauische Staatsbürgerschaft?
Antwort: Ich habe schon alles gesagt. Ich möchte nichts mehr sagen. Im Jahre 1994 war in Litauen eine unruhige Situation. Wir wurden verfolgt. Solche Leute, wie ich, wurden verfolgt.
Frage: Was meinen Sie mit dieser Aussage?
Antwort: Die Leute, die bei den Organen der Staatssicherheit zu den Sowjetzeiten gearbeitet haben. Das ist einer der Gründe.
Frage: Haben Sie jemals in der Russischen Föderation gelebt?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Probleme hätten Sie in der Russischen Föderation zu erwarten? Hätten Sie Probleme zu erwarten?
Antwort: Ich werde ernsthafte Probleme bekommen.
Frage: Nämlich welche?
Antwort: Von 1994 bis 1996 habe ich als ein Berater in der tschetschenischen Republik fungiert. Ich habe die Freiwilligen - die Kämpfer - beraten. Befragt, gebe ich an, dass ich in dieser Zeit illegal in Russland war.
Frage: Wieso illegal?
Antwort: Da ich auf der Seite der Tschetschenen war.
Frage: Welche Ratschläge haben Sie den Kämpfern gegeben?
Antwort: Ich habe an dem Aufbau des Geheimdienstes mitgewirkt. Dieser wurde damals gegründet.
Frage: Wie sind Sie dazu gekommen?
Antwort: Sie haben doch gesehen, dass ich in Estland geboren wurde. Der erste tschetschenische Präsident General DUDAEV diente in Estland. Nach der Unabhängigkeitserklärung der tschetschenischen Republik wollte das estische Parlament die tschetschenische Republik anerkennen. Noch etwas Wichtiges. Noch zu Sowjetzeiten kam eine Weisung aus Moskau an General Dudaev, den estischen nationalen Widerstand zu vernichten. Dudaev verweigerte diesen Befehl. 1992 kam Dudaev in Tschetschenien an die Macht. Im Jahre 1994 begann die Russische Invasion. Zu diesem Zeitpunkt kam ich nach Tschetschenien. Ich war einer der Leute, die Erfahrung hatten.
Frage: Warum sind Sie überhaupt im Jahre 1994 nach Tschetschenien?
Antwort: Dudaev war ein ehrlicher Mensch und wie ich schon sagte, hat er diesen Befehl verweigert. Deswegen fühlte ich mich verpflichtet, nach Tschetschenien zu gehen. Das ist die Wahrheit, das kann man alles in den Zeitungen lesen.
Frage: Womit hatten Sie Erfahrung?
Antwort: Ich habe beim Sicherheitsdienst der Sowjetunion gearbeitet. Ich meine den KGB.
Frage: Was konkret machten Sie zwischen 1994 und 1996?
Antwort: Zu meinen Aufgaben gehörte die Erkennung der ehemaligen Mitarbeiter vom KGB und Erstellung einer Kartendatei über die ehemaligen Mitarbeiter des sowjetischen Geheimdienstes, die zum damaligen Zeitpunkt beim Russischen Geheimdienst tätig waren. Das war meine Hauptaufgabe. Was die Militärangehörigen der Russischen Armee betrifft, war das nicht meine Aufgabe, irgendwie mit denen in Konflikt zu geraten. Ich machte eigentlich das, was ich schon zu Sowjetzeit gemacht habe.
Frage: Warum haben Sie dies alles nicht auch schon bei Ihrer Befragung im Februar 2005 erwähnt?
Antwort: Ich habe Angst.
Frage: Angst wovor?
Antwort: Ich kannte die Lage hier nicht.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation?
Antwort: Rache.
Frage: Was denken Sie, wird passieren?
Antwort: Eine strafrechtliche Bestrafung könnte gegen mich angewendet werden. Ich kann noch sagen, dass ich hier in Österreich Tschetschenen getroffen habe. Diese haben hier angegeben, dass sie gekämpft haben und in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben wurden. Diese Leute wurden nach Russland nicht ausgeliefert. Das gab mir die Zuversicht, dass mir dies auch nicht passiert.
Frage: Wo haben Sie in Tschetschenien zwei Jahre lang gelebt?
Antwort: Ich war dort eineinhalb Jahre, in Gudermes und in Grosny. Befragt, gebe ich an, dass ich nicht polizeilich gemeldet war. Ich war dort illegal. Ich beende hiermit mein Interview. Ich habe nichts mehr der Niederschrift hinzuzufügen.
Frage: Was konkret haben Sie zwischen 1994 und 1996 gemacht?
Antwort: Ich habe schon alles gesagt.
Frage: Können Sie es nochmals sagen?
Antwort: Ich habe schon alles gesagt.
Frage: Heißt dies, dass Sie nichts mehr sagen?
Antwort: Ja.
Frage: Sind Sie soweit gesund?
Antwort: Ja.
Frage: Wovon leben Sie in Österreich?
Antwort: Vom Staat.
Frage: Welche Beziehungen binden Sie an Österreich?
Antwort: Mein verstorbener Vater hat hier gekämpft.
Frage: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
Antwort: Ja.
Ich nehme zur Kenntnis, dass mir die Niederschrift nunmehr rückübersetzt wird und ich die Möglichkeit habe, danach noch etwas hinzuzufügen.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Rückübersetzung der Niederschrift."
Einvernahme am 14.07.2006:
"Die anwesenden Personen wurden mir namentlich und mit deren Funktion vorgestellt. Ich fühle mich in der Lage meine Angaben zum Asylverfahren heute zu machen. Mir geht es gut.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die hiesige Behörde Ihnen ein paar Fragen über Grosny und Gudermes stellt?
Antwort: Ja.
Frage: Gibt es in Grosny einen Flughafen, einen Bahnhof, einen Fluss?
Antwort: Ich habe schon alles erzählt. Andere Fragen werde ich nicht beantworten.
Frage: Warum wollen Sie diese Fragen nicht beantworten?
Antwort: Es ist schwer, mich an all das zu erinnern. Ich werde nichts mehr sagen.
Frage: Heißt dies jetzt, dass Sie sämtliche Fragen, die Ihnen gestellt werden, nicht beantworten?
Antwort: Ja, das heißt es.
Frage: Möchten Sie noch irgendetwas sagen?
Antwort: Nein, gar nichts.
Ich nehme zur Kenntnis, dass mir die Niederschrift nunmehr rückübersetzt wird und ich die Möglichkeit habe, danach noch etwas hinzuzufügen.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Rückübersetzung der Niederschrift."
Im Rahmen der Einvernahme am 14.07.2006 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde XXXX vor.Im Rahmen der Einvernahme am 14.07.2006 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde römisch 40 vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 01.308-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 01.308-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und gelangte bezüglich des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.07.2006, wurde mit Schreiben vom 27.07.2006, im Telefaxweg eingebracht am 07.08.2006, fristgerecht Berufung (bzw. Beschwerde; vgl. diesbezüglich § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008] idF BG BGBl. I Nr. 111/2010) erhoben. In dieser Beschwerde wird abermals wiederholt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er von 1994 bis 1996 unter General Dudaev als Berater der tschetschenischen Republik fungiert habe. Zu seinen Aufgaben habe die Erkennung der ehemaligen Mitarbeiter des KGB und die Erstellung einer Kartendatei über ehemalige Mitarbeiter des sowjetischen Geheimdienstes, die zum damaligen Zeitpunkt beim russischen Geheimdienst tätig gewesen seien, gehört. Der Beschwerdeführer sei für diese Aufgabe prädestiniert gewesen, da er früher beim KGB in Litauen gearbeitet habe. Nach 1996 sei er wieder nach Litauen gefahren und habe dort gelebt, da sein Leben in der Russischen Föderation nicht mehr sicher gewesen sei und er immer schon in Litauen gelebt habe. Seine Aufenthaltsberechtigung für Litauen sei aber im Jahr 2004 nicht verlängert worden, da sein abgelaufener russischer Reisepass bei der russischen Botschaft in Vilnius nicht verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ein Aufenthaltsverbot in Litauen bekommen. Er habe jedoch nicht in die Russische Föderation wiedereinreisen können, da er ja aufgrund seiner Tätigkeit während des ersten Krieges in Tschetschenien vom russischen Geheimdienst verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Ersteinvernahme lediglich nicht über seine Tätigkeit beim Geheimdienst und über seine Rolle im Tschetschenienkrieg berichtet, weil er Angst gehabt habe, die österreichischen Behörden würden ihn an Russland ausliefern, zumal zwischen Österreich und der Russischen Föderation ein sehr gutes politisches Verhältnis bestehe. Dann habe er gehört, dass seine Aussagen nicht an Russland weitergegeben würden, also habe er bei der nächsten Einvernahme alles erzählt. Er habe alles detailliert und nachvollziehbar vorgebracht, als er aber noch einmal über dieselben Sachen befragt worden sei, habe er nicht mehr antworten wollen. Er sei psychisch labil und sein Erinnerungsvermögen sei gemindert. Er sei ärztlich untersucht worden und ein Befund über seine Krankheit werde nachgereicht.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.07.2006, wurde mit Schreiben vom 27.07.2006, im Telefaxweg eingebracht am 07.08.2006, fristgerecht Berufung (bzw. Beschwerde; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008] in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) erhoben. In dieser Beschwerde wird abermals wiederholt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er von 1994 bis 1996 unter General Dudaev als Berater der tschetschenischen Republik fungiert habe. Zu seinen Aufgaben habe die Erkennung der ehemaligen Mitarbeiter des KGB und die Erstellung einer Kartendatei über ehemalige Mitarbeiter des sowjetischen Geheimdienstes, die zum damaligen Zeitpunkt beim russischen Geheimdienst tätig gewesen seien, gehört. Der Beschwerdeführer sei für diese Aufgabe prädestiniert gewesen, da er früher beim KGB in Litauen gearbeitet habe. Nach 1996 sei er wieder nach Litauen gefahren und habe dort gelebt, da sein Leben in der Russischen Föderation nicht mehr sicher gewesen sei und er immer schon in Litauen gelebt habe. Seine Aufenthaltsberechtigung für Litauen sei aber im Jahr 2004 nicht verlängert worden, da sein abgelaufener russischer Reisepass bei der russischen Botschaft in Vilnius nicht verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ein Aufenthaltsverbot in Litauen bekommen. Er habe jedoch nicht in die Russische Föderation wiedereinreisen können, da er ja aufgrund seiner Tätigkeit während des ersten Krieges in Tschetschenien vom russischen Geheimdienst verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Ersteinvernahme lediglich nicht über seine Tätigkeit beim Geheimdienst und über seine Rolle im Tschetschenienkrieg berichtet, weil er Angst gehabt habe, die österreichischen Behörden würden ihn an Russland ausliefern, zumal zwischen Österreich und der Russischen Föderation ein sehr gutes politisches Verhältnis bestehe. Dann habe er gehört, dass seine Aussagen nicht an Russland weitergegeben würden, also habe er bei der nächsten Einvernahme alles erzählt. Er habe alles detailliert und nachvollziehbar vorgebracht, als er aber noch einmal über dieselben Sachen befragt worden sei, habe er nicht mehr antworten wollen. Er sei psychisch labil und sein Erinnerungsvermögen sei gemindert. Er sei ärztlich untersucht worden und ein Befund über seine Krankheit werde nachgereicht.
Eine solche Nachreichung erfolgte allerdings nicht.
Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, rechtskräftig seit 23.06.2008, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je ¿ 2.-- ( ¿ 60.--) verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 , rechtskräftig seit 23.06.2008, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je ¿ 2.-- ( ¿ 60.--) verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, rechtskräftig seit 23.03.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je ¿ 4.-- ( ¿ 120.--) verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 , rechtskräftig seit 23.03.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, 141, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je ¿ 4.-- ( ¿ 120.--) verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, rechtskräftig seit 23.05.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 , rechtskräftig seit 23.05.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt nachgesehen, verurteilt.
Mit rechtskräftigem Bescheid der XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer - das Asylverfahren war zu diesem Zeitpunkt eingestellt - ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren wegen Mittellosigkeit verhängt.Mit rechtskräftigem Bescheid der römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer - das Asylverfahren war zu diesem Zeitpunkt eingestellt - ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren wegen Mittellosigkeit verhängt.
Nach der erstmaligen illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2005 war dieser zwischenzeitig in der Folge mehrfach außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufhältig, was insgesamt zu drei zwischenzeitlichen Einstellungen des Asylverfahrens wegen seiner Abwesenheit führte; während dieser Zeiträume war der Beschwerdeführer u.a. in Weißrussland, in Tschechien und in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig, wurde aber immer wieder nach Österreich rücküberstellt. Während der Zeiten der Aufenthalte im österreichischen Bundesgebiet nahm der Beschwerdeführer regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012, dem Beschwerdeführer nach mehreren Zustellversuchen schließlich zugestellt durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ohne vorangegangenen Zustellversuch am 23.02.2012, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation, zur Frage seiner Staatsangehörigkeit - diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers von der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ausgeht -, zu den familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und zu seinem Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof bisher keine ausreichend konkreten Informationen hinsichtlich familiärer Anknüpfungspunkte oder sonstiger intensiverer Bindungen zu Österreich zur Kenntnis gebracht hat und Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers daher nicht vorliegen. Auch wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Vorliegen einer allfälligen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich dem Asylgerichtshof bisher nicht bekannt gegeben worden und nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht ersichtlich sei; vielmehr habe der Beschwerdeführer während der Zeiten seiner Aufenthalte in Österreich regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich insofern gesund sei, als er weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche allenfalls im Falle einer Verbringung in die Russische Föderation zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, noch dass ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.01.2012, dem Beschwerdeführer nach mehreren Zustellversuchen schließlich zugestellt durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG ohne vorangegangenen Zustellversuch am 23.02.2012, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation, zur Frage seiner Staatsangehörigkeit - diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers von der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ausgeht -, zu den familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und zu seinem Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof bisher keine ausreichend konkreten Informationen hinsichtlich familiärer Anknüpfungspunkte oder sonstiger intensiverer Bindungen zu Österreich zur Kenntnis gebracht hat und Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers daher nicht vorliegen. Auch wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Vorliegen einer allfälligen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich dem Asylgerichtshof bisher nicht bekannt gegeben worden und nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht ersichtlich sei; vielmehr habe der Beschwerdeführer während der Zeiten seiner Aufenthalte in Österreich regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich insofern gesund sei, als er weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche allenfalls im Falle einer Verbringung in die Russische Föderation zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte, noch dass ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihm die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und sein diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege vorzulegen. Er wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. Der Beschwerdeführer wurde weiters ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht iSd § 15 AVG hingewiesen.Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihm die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und sein diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege vorzulegen. Er wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. Der Beschwerdeführer wurde weiters ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, AVG hingewiesen.
Dieses Parteiengehörsschreiben wurde dem Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt verfügte er wieder über eine aufrechte Meldung in Österreich - am 11.05.2012 neuerlich übermittelt, um ihm die Möglichkeit zu geben, auch faktisch von diesem Parteiengehör Kenntnis zu erlangen und ihm nochmals eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 01.308-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 01.308-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als ehemaliger KGB-Mitarbeiter zwischen 1994 und 1996 in Tschetschenien aufhältig gewesen sei und den tschetschenischen Widerstand unterstützt habe, indem er ehemalige Mitarbeiter des KGB erkennen sollte und eine Kartendatei über die ehemaligen Mitarbeiter des sowjetischen Geheimdienstes, die zum damaligen Zeitpunkt beim russischen Geheimdienst tätig gewesen seien, anfertigen sollte, keine Glaubwürdigkeit zukomme und führte beweiswürdigend in Bekräftigung der erstinstanzlichen Ausführungen - wonach insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, nicht für glaubwürdig erkannt werden konnte - aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers schon in Anbetracht der Allgemeinheit und Unkonkretheit nicht geeignet sein konnte, eine konkrete und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Auch sei in der Beschwerde in keiner Weise näher erklärt worden, warum der Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen über örtliche Verhältnisse in Tschetschenien abgelehnt habe.
Dieses - den Ausspruch einer Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation beinhaltende - Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2012 zugestellt. Dieses erste Asylverfahren des Beschwerdeführers ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2012 den gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes nach Tschechien und Deutschland gereist zu sein, um Zeugen zu suchen, die seine Angaben und seine Glaubwürdigkeit bestätigen würden. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei aufgegriffen und nach Österreich überstellt worden. Den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle der Beschwerdeführer, weil seine Einvernahme im Asylverfahren im Internet veröffentlicht worden sei und er aus diesem Grund nicht nach Russland zurück könne. Er würde in Russland vom FSB sofort festgenommen werden. Nach der Veröffentlichung seiner Einvernahme habe sich der FSB für seine Familie zu interessieren begonnen und sei nunmehr auf der Suche nach dem Beschwerdeführer. Der FSB habe seine Exfrau und seinen Sohn aufgesucht und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt. Auf die Veröffentlichung habe den Beschwerdeführer seine Rechtsberaterin vom Verein für Menschenrechte aufmerksam gemacht. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer vom FSB festgenommen und gefoltert werden, weil sich der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt habe und er ein ehemaliger KGB-Offizier sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2012 im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte dabei Folgendes vor:
"F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Russisch, ich spreche aber auch Deutsch und erinnere mich auch noch an die Estische Sprache. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
F: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
A: Ja, ich habe Kurse besucht, aber ich habe sie nicht beendet. Ich habe einen Freund, der mit mir die Sprache lernt.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Leiden Sie an einer Erkrankung oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Ich bin in Behandlung. Ich habe auch einen Befund dabei, den ich vorlegen kann. (Kopie im Akt.)
F: Nehmen Sie Medikamente?
A: Ich habe Substitol genommen. Ich nehme dieses Medikament immer noch, aber illegal.
F: Substitol ist ein Drogenersatz. Haben Sie jemals Drogen genommen?
A: Ich habe keine Drogen genommen, bevor ich begonnen haben Substitol zu nehmen.
F: Wogegen wurde Ihnen Substitol verschrieben?
A: Ich hatte starke innerliche Unruhe empfunden. Ich habe es als Beruhigungsmittel verschrieben bekommen. Wie gesagt, ich nehme es nach wie vor, aber verschrieben wurde es mir nicht mehr. (Anmerkung: AW legt Befund vor. - Kopie im Akt.)
F: Wie würden Sie Ihren derzeitigen Gesundheitszustand beschreiben?
A: Es kommt vor, dass ich mich in der Stadt oft verlaufe. Ich muss immer wieder Passanten fragen.
F: Leiden Sie nach wie vor an psychischen Problemen?
A: Ja. Das steht alles in dem Befund.
Anmerkung: Der AW erhält eine Ladung zur PSY III Untersuchung für den 03.10.2012, 13:15 Uhr.Anmerkung: Der AW erhält eine Ladung zur PSY römisch drei Untersuchung für den 03.10.2012, 13:15 Uhr.
F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?
A: Nein.
Anmerkung: Die Informationsblätter werden dem AW ausgefolgt.
F: Haben Sie sich bereits angemeldet?
A: Nein, ich habe noch keine Meldeadresse. Ich bin derzeit in einer Obdachlosenschlafstelle in Wien aufhältig. Ich weiß noch nicht, wo ich danach unterkommen werde.
F: Sie haben in Österreich bereits ein Asylverfahren betrieben. Dieses wurde unter der Aktenzahl 05 03.308 - BAT geführt. Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit?
A: Ja, diese Angaben entsprechen der Wahrheit.
F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 16.09.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
A: Ja.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?
A: Nein, ich habe nichts zu berichtigen.
F: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie im ersten Verfahren, welches unter der Aktenzahl 05 03.308 - BAT geführt wurde, dargestellt haben?
A: Ja. Ich könnte es wortwörtlich wiedergeben.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Ja.
F: Waren Sie jemals im Gefängnis?
A: Nein. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Womit haben Sie bisher in Österreich Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Ich werde von einem Freund finanziell unterstützt. Er hat mir auch mit der Unterkunft geholfen. Auch mein Sohn hat Geld aus Italien geschickt.
F: Sie haben am 28.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der erst am 05.06.2012 rechtskräftig in II. Instanz abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?F: Sie haben am 28.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der erst am 05.06.2012 rechtskräftig in römisch zwei. Instanz abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
A: Ich habe alles schon bei der Einvernahme am 16.09.2012 im Zuge der Antragsstellung angeführt. F: Sie geben an, dass Ihr Asylinterview im Internet öffentlich gemacht wurde. Können Sie diese Angaben beweisen?
A: Die Rechtsberaterin XXXX hat meine Asylniederschrift aus dem Inter geholt und hat diese auch ausgedruckt. Sie hat sie mir gezeigt. Ich habe nichts zu verheimlichen.A: Die Rechtsberaterin römisch 40 hat meine Asylniederschrift aus dem Inter geholt und hat diese auch ausgedruckt. Sie hat sie mir gezeigt. Ich habe nichts zu verheimlichen.
F: Erklären Sie, wie es dazu gekommen ist?
A: Ich habe dieser Rechtsberater erzählt, dass ich die Niederschrift nicht bekommen habe. Ich habe mich im August 2012 an den Verein Menschenrechte gewandt, um ein Dokument ausgestellt zu bekommen.
F: Welches Dokument?
A: Ich war 23 Tage in Schubhaft. (Anmerkung: AW legt Haftbestätigung vor). Dort wurde meine weiße Karte von der Polizei eingezogen. Deswegen bin ich zum Verein Menschenrechte gegangen, weil ich keine Dokumente mehr hatte und ich habe dort darum gebeten, einen Personalausweis zu bekommen.
F: Sie waren also beim Verein Menschrechte und es wurde Ihnen dort ein Auszug Ihrer Asylniederschrift aus dem Internet ausgedruckt?
A: Ja.
F: Welche Einvernahme wurde Ihnen ausgedruckt?
A: Das war die Niederschrift der Einvernahme, die hier in Traiskirchen im Jahr 2005 durchgeführt wurde. Ich hatte nur eine Einvernahme und die war hier in Traiskirchen.
F: Es gab mehrere Einvernahmen in Ihrem ersten Asylverfahren. Welche Einvernahme haben Sie nun erhalten?
A: Das war die Niederschrift der letzten Einvernahme, die im Jahre 2006 durchgeführt wurde. Es gab auch einen negativen Bescheid des Herrn Schwarzgrubers. Die Dame hat mir mitgeteilt, dass auch ein negativer Bescheid durch Herrn Schwarzgruber ausgestellt wurde.
F: Sie geben nun im Zuge der EB weiters an, dass Sie deswegen, also weil Inhalte Ihres Asylverfahrens im Internet veröffentlicht wurden, vom FSB gesucht werden würden. Konkretisieren Sie diese Angaben!
A: Ja, das stimmt. Wenn sie mich festnehmen, dann würde mich eine Spritze erwarten.
F: Was meinen Sie damit?
A: Nach so einer Spritze verliert der Mensch die Fähigkeit zu denken und zu handeln. Dann unterschreibt man alles, was man einem zum unterschreiben gibt. Das logische Denken funktioniert dann nicht mehr. Man nimmt dann alles so auf, als wäre man ein Kind.
F: Was genau ist nun passiert?
A: Wie ich schon erzählt habe, wurde meine Frau am 10.09.2012 in Litauen von einem litauischen Polizisten an meiner ehemaligen Adresse aufgesucht. Dieser hat meiner Ex-Frau mitgeteilt, dass der FSB über mich nachgefragt hat. Der FSB wollte wissen, ob ich immer noch illegal an dieser Adresse wohnhaft ist und sollte ich dort nicht mehr wohnen, wo ich mich derzeit aufhalte. Mein jüngerer Sohn war auch zu Hause und er gefragt, ob nun nach mir in Russland gefahndet wird. Der Polizist hat dies aber verneint.
F: Glauben Sie, dass eine Verbindung zwischen der Öffentlichmachung Ihres Asylinterviews in Österreich und dem Besuch des Polizisten bei Ihrer Ex-Frau besteht?
A: Ja, ich sehe sonst keine Erklärung dafür.
F: Wissen Sie, wo dieses Asylinterview im Internet veröffentlicht wurde?
A: Nein, das weiß diese XXXX. Sie hat das auch gefunden, während ich in Ihrem Büro war. Sie wollte mir auch eine Kopie geben, aber ich sagte ihr, dass ich sie nicht brauchen werde und dass sie sich diese Kopie behalten soll.A: Nein, das weiß diese römisch 40 . Sie hat das auch gefunden, während ich in Ihrem Büro war. Sie wollte mir auch eine Kopie geben, aber ich sagte ihr, dass ich sie nicht brauchen werde und dass sie sich diese Kopie behalten soll.
F: Haben sich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder haben sich Ihre Fluchtgründe seit Ihrem ersten dem Verfahren aus dem Jahr 2005 geändert?
A: Nein, die Gründe haben sich nicht geändert. Die Gründe würden sich aber ändern, wenn ich wieder nach Russland kommen würde.
Anmerkung: AW legt die Visitenkarte von XXXX vor. Diese konnte jedoch nicht erreicht werden.Anmerkung: AW legt die Visitenkarte von römisch 40 vor. Diese konnte jedoch nicht erreicht werden.
Belehrung:
Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Meine Ex-Frau und mein jüngerer Sohn leben in Litauen, mein älterer Sohn lebt in Italien.
Sie werden aufgefordert Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.
Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
A: Besteht für mich die Möglichkeit, in einem anderen europäischen Land um Asyl anzusuchen? (Dem AW wird die Dublin VO zur Kenntnis gebracht.)
Anmerkung: Der AW wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass der von ihm zur Sprache gebrachte Sachverhalt, also die Öffentlichmachung von asylrelevanten Unterlagen geprüft wird und das Ergebnis im Zuge der geplanten EV - PG mitgeteilt wird. Dem AW werden weiters die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgefolgt."
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine Haftbestätigung, wonach er von 28.06.20123 bis 07.07.2012 in Haft gewesen sei, dem Bundesasylamt vor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.08.2012 zu einer Untersuchung vor, welche auf Anfrage der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers erfolgt sei. Im Befundbericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge seit einiger Zeit Substitol einnehme um schlafen zu können. Dieses Präparat würde ihm sein Hausarzt verschreiben, der Beschwerdeführer wisse, dass er abhängig sei und die Dosis langsam reduzieren könnte, derzeit benötige er aber das Substitol zur Beruhigung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Untersuchung erzählt, dass er in Russland massive Schwierigkeiten gehabt habe, da er ein Gegner der Politik Präsident Jelzins gewesen sei. Jelzin habe im Oktober 1993 einige seiner Freunde und Kollegen erschießen lassen, weil diese gegen die Abschaffung der Pressefreiheit protestiert hätten. Diese Männer seien unbewaffnet gewesen und hätten lediglich an einer Demonstration teilgenommen. Er selbst sei damals nur deshalb nicht mitgegangen, weil ihn sein damaliger Chef, ein Abgeordneter, gewarnt habe. Ab November 1994 habe sich der Beschwerdeführer dann Präsident Dudaev angeschlossen und 14 Monate in Tschetschenien für ihn gekämpft. Er habe wichtige Informationen gehabt, da er zuvor für den KGB tätig gewesen sei. So habe er seine getöteten Genossen gerächt. Vor seiner Flucht habe er mit seiner Frau und seinem jüngeren Sohn in Litauen gelebt. Nach der Amtsenthebung von Präsident Paksas sei der Beschwerdeführer für 80 Tage inhaftiert und dann nach Russland abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem jüngeren Sohn 2005 nach Österreich gekommen und habe um Unterstützung bei der Rückkehr nach Litauen gebeten. Seinem Sohn sei die Rückkehr nach Litauen ermöglicht worden, da er einen litauischen Pass besessen habe, dem Beschwerdeführer aber nicht. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich nicht nach Österreich gekommen, um einen Asylantrag zu stellen, sondern um eine Möglichkeit zu finden, zu seiner Frau zurückzukehren. In den diagnostischen Schlussfolgerungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter intrusiven Symptomen wie Albträumen leide, deren Inhalt die traumatischen Erfahrungen seien. Es würden außerdem klinisch relevante Symptome bestehen, die mit den ebenfalls vorhandenen Symptomen der Vermeidung als Posttraumatische Belastungsstörung zu klassifizieren seien. Als Prognose wird festgehalten, dass im Allgemeinen unter förderlichen Bedingungen eine relative Rehabilitierung zu erwarten sei. Bei Zwangsmaßnahmen sei mit einer Retraumatisierung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen.
Am 01.10.2012 erging seitens des Bundesasylamtes ein Ersuchen an die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers vom Verein für Menschenrechte Österreich hinsichtlich der Fragen, welche Informationen im Internet veröffentlicht worden und wo diese im Internet zu finden sein sollen, Stellung zu nehmen.
Die diesbezügliche Stellungnahme der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 02.10.2012 erstattet und ausgeführt, dass im Rahmen der Rechtsberatungsgespräche mit dem Beschwerdeführer festgestellt worden sei, dass sein Asylverfahren mit 05.06.2012 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Entscheidung des Asylgerichtshofes nie erhalten. Da sämtliche Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der RIS-Datenbank in anonymisierter Form abrufbar seien, seien anhand der AIS-Zahl des Beschwerdeführers nach dem ihn betreffenden Erkenntnis gesucht und ihm anschließend ein ausgedrucktes Exemplar ausgehändigt worden. Teil dieses Erkenntnisses sei eine Niederschrift des Bundesasylamtes. Seitens des Vereines für Menschenrechte Österreich seien weder weitere Niederschriften bzw. Bescheide im Internet gesucht noch ausgedruckt worden und seien sämtliche Dokumente, die der Beschwerdeführer erhalten habe, aus der RIS-Datenbank entnommen worden.
Seitens des Bundesasylamtes wurde am 03.10.2012 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 eingeholt. Zu den biographischen Angaben des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer von seiner Frau, die in Litauen sei, geschieden sei. Ein Sohn sei in Litauen, einer in Italien aufhältig. Der Beschwerdeführer habe in Litauen gelebt und sei von dort abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe ein Aufenthaltsverbot für fünf Jahre gehabt und sei nach Weißrussland gegangen. Dies habe etwas mit illegalen Tätigkeiten zu tun gehabt. Von 1991 bis 1992 habe der Beschwerdeführer einen sowjetischen Reisepass gehabt und habe als Assistent eines Abgeordneten gearbeitet. Jelzin habe dann Kraft aufgewendet, der Beschwerdeführer habe die Arbeit verloren und sei gezwungen gewesen, sich illegalen Geschäften zuzuwenden und habe mit Waren verschiedener Art gehandelt. 1994 sei der Beschwerdeführer zurück nach Litauen gegangen und habe seinen Reisepass für einen russischen Reisepass eingetauscht. Der Beschwerdeführer sei damals von ehemaligen KGB-Mitarbeitern in Litauen verfolgt worden, bis 1991 habe er beim KGB gearbeitet. Von 1991 bis 1994 sei er im Kaukasus gewesen, das habe etwas mit Moskau und Kadyrow zu tun. Früher habe er Substitol genommen, auch Subutex und Heroin geraucht.Seitens des Bundesasylamtes wurde am 03.10.2012 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 eingeholt. Zu den biographischen Angaben des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer von seiner Frau, die in Litauen sei, geschieden sei. Ein Sohn sei in Litauen, einer in Italien aufhältig. Der Beschwerdeführer habe in Litauen gelebt und sei von dort abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe ein Aufenthaltsverbot für fünf Jahre gehabt und sei nach Weißrussland gegangen. Dies habe etwas mit illegalen Tätigkeiten zu tun gehabt. Von 1991 bis 1992 habe der Beschwerdeführer einen sowjetischen Reisepass gehabt und habe als Assistent eines Abgeordneten gearbeitet. Jelzin habe dann Kraft aufgewendet, der Beschwerdeführer habe die Arbeit verloren und sei gezwungen gewesen, sich illegalen Geschäften zuzuwenden und habe mit Waren verschiedener Art gehandelt. 1994 sei der Beschwerdeführer zurück nach Litauen gegangen und habe seinen Reisepass für einen russischen Reisepass eingetauscht. Der Beschwerdeführer sei damals von ehemaligen KGB-Mitarbeitern in Litauen verfolgt worden, bis 1991 habe er beim KGB gearbeitet. Von 1991 bis 1994 sei er im Kaukasus gewesen, das habe etwas mit Moskau und Kadyrow zu tun. Früher habe er Substitol genommen, auch Subutex und Heroin geraucht.
In den Schlussfolgerungen wird festgehalten, dass zum heutigen Zeitpunkt am ehesten eine Störung durch psychotrope Substanzen angenommen werden könne, was vom Beschwerdeführer auch angegeben worden sei (Heroin, Benzodiazepine, Subutex, Substitol). Als therapeutische und medizinische Maßnahme werden Drogenersatzmittel durch einen berechtigten Arzt angeraten.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Nicht zu hundert Prozent.
F: Was meinen Sie damit?
A: Ich kann mich nicht gut orientieren. Ich tut mich schwer mich zu konzentrieren.
Anmerkung: Der AW wird aufgefordert, zu versuchen sich zu konzentrieren.
Anmerkung: Der AW gibt folgendes an:
Ich war am 19.09.2012 beim Verein für Menschenrechte in Wien. Dort habe ich mit einem Sekretär gesprochen, da Frau XXXX krank war. Dieser hat mir das Protokoll der Einvernahme ausgedruckt. Am 20.09.2012 war ich hier bei der Einvernahme. Ich habe mich dann mit Frau XXXX dann Montag den 24.09.2012 getroffen.Ich war am 19.09.2012 beim Verein für Menschenrechte in Wien. Dort habe ich mit einem Sekretär gesprochen, da Frau römisch 40 krank war. Dieser hat mir das Protokoll der Einvernahme ausgedruckt. Am 20.09.2012 war ich hier bei der Einvernahme. Ich habe mich dann mit Frau römisch 40 dann Montag den 24.09.2012 getroffen.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein. Ich brauche auch keinen.
F: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein. Ich hätte aber Zeugen.
F: Welche Zeugen wollen Sie nennen?
A: Ich habe mich von November 1994 bis Feber 1996 nicht zu Hause bei meiner Familie in Litauen aufgehalten. Es gibt Nachbarn die das bestätigen konnten. Seit 2001 lebte ich illegal in Litauen.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) oder sonstige Verwandte?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
Vorhalt: Sie haben am 20.09.2012 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.Vorhalt: Sie haben am 20.09.2012 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.
A: Ich habe die Entscheidung, die am 01.06.2012 getroffen wurde, nie erhalten. Ich habe erst davon erfahren, als ich von der Polizei angehalten und eingesperrt wurde. Ich habe davon erst am 10.07.2012 erfahren.
F: Haben Sie das Erkenntnis des AGH nicht erhalten?
A: Nein, ich habe diese Entscheidung nicht per Post erhalten. Ich habe sie erst von Frau XXXX bekommen und dann von der Polizei erfahren, dass ich mich nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhalte.A: Nein, ich habe diese Entscheidung nicht per Post erhalten. Ich habe sie erst von Frau römisch 40 bekommen und dann von der Polizei erfahren, dass ich mich nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhalte.
F: Das Erkenntnis des AGH wurde Ihnen per Post an die Adresse Jungherrntalstraße 8/1 in 3180 Lilienfeld zugestellt. Warum haben dieses Poststück nicht behoben?
A: Diese Adresse gibt es nicht. Es ist die Hausnummer aber keine Zimmernummer. Dort leben über 100 Asylwerber und niemand hat mich verständigt, dass ich dieses Schriftstück übernehme.
F: Sie haben im Zuge Ihrer Ersten Einvernahme angegeben, dass Sie von einer Mitarbeiterin des VMÖ Unterlagen zu Ihrem Asylverfahren aus dem Internet ausgedruckt bekommen hätten und deswegen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wären. Wollen Sie diese Angaben aufrecht halten?
A: Eine Verfolgung bedeutet für mich, dass bereits nach der Person gefahndet wird. Ich befürchte, dass man mich verfolgen wird.
F: Halten Sie diese Angaben aufrecht, dass Sie wegen im Internet veröffentlichter Asylunterlagen befürchten würden, verfolgt zu werden?
A: Ja, genau das. Ich glaube und vertraue niemandem. Man hat mir am 17.06.2006 Fragen zur Geografie gestellt, welche in nicht beantworten wollte.
Vorhalt: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie von Frau XXXX anonymisierte Unterlagen aus dem RIS erhalten haben. Deswegen ist nicht davon auszugehen, dass Sie deswegen verfolgt werden würde, da keine Verbindung zu Ihrer Person hergestellt werden kann. Was wollen Sie dazu sagen?Vorhalt: Ihnen wird mitgeteilt, dass Sie von Frau römisch 40 anonymisierte Unterlagen aus dem RIS erhalten haben. Deswegen ist nicht davon auszugehen, dass Sie deswegen verfolgt werden würde, da keine Verbindung zu Ihrer Person hergestellt werden kann. Was wollen Sie dazu sagen?
A: Ich habe bereist gesagt, dass ich am 19.09.2012 beim Verein war und mir ein Sekretär diese Unterlagen ausgedruckt hat. Es war ein Sekretär und nicht einmal ein Jurist war notwendig, diese Unterlagen zu finden. Zu ihrem Programm hat sogar ein Sekretär zugriff.
F: Jede Person mit Internetzugang, kann diese Daten finden. Diese sind aber nicht personsbezogen und somit nicht mit Ihnen in Verbindung zu bringen. Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Am 19.09.2012 hat man mir diese Daten gegeben, ohne einen Juristen. Ich habe bei der Einvernahme am 20.09.2012 das nicht gesagt.
Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde erst am 05.06.2012 in II. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Es sind aufgrund Ihrer Angaben keine Neuerungen ersichtlich und kann auch keine entscheidungsrelevante Veränderung des Sachverhaltes erkannt werden. Was wollen Sie dazu angeben?Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde erst am 05.06.2012 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Es sind aufgrund Ihrer Angaben keine Neuerungen ersichtlich und kann auch keine entscheidungsrelevante Veränderung des Sachverhaltes erkannt werden. Was wollen Sie dazu angeben?
A: Wie ich schon gesagt habe, befürchte ich in der Russischen Föderation aufgrund der Daten, die im Internet veröffentlicht wurden, verfolgt zu werden.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
Anmerkung: Der AW erhält eine Kopie des PSY III Gutachtens.Anmerkung: Der AW erhält eine Kopie des PSY römisch drei Gutachtens.
F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgefolgt, die Sie jedoch sofort nach Erhalt zerrissen haben. Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ich weiß über die Russische Föderation bescheid. Russland ist kein Rechtsstaat. Es wurde festgestellt, dass Russland ein Aggressionsstaat ist. Das ist auch dadurch festzustellen, dass Russland Georgien angegriffen hat. Ich wäre gerne nach Russland zurückgekehrt, wenn dort ein Parlament regieren würde und es nicht eine Präsidentendiktatur geben würde. Seit dem 04.10.1993 ist Russland keine parlamentarische Republik mehr. Der Grund dafür, dass Russland keine parlamentarische Republik mehr ist die Erschießung von Parlamentsmitgliedern. Der Präsident hat gegen die Verfassung verstoßen und Russland ist zu einer Präsidentenmacht geworden, durch Gewaltanwendung und der Vernichtung des Parlamentes. Bis zum 03.10.1993 wurde in Russland kein einziger Journalist getötet, als noch das Parlament regierte. Seitdem nur mehr der Präsident die Macht hat, werden bis heute Journalisten getötet.
F: Was haben diese Angaben mit Ihnen persönlich zu tun?
A: Ich habe als Assistent eines Abgeordneten gearbeitet und dieser wurde erschossen. Dieser Abgeordnete Herr Tichanov wurde bei einer Kundgebung, als er zu einer Fernsehstation war, erschossen. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes haben die Seite gewechselt und sich dem Präsidenten angeschlossen.
F: Stellen Sie bitte einen Zusammenhang zu Ihren persönlichen Gründen her!
A: Das alles hat mit meiner Angaben aus dem Jahr 2006 zu tun. Das ist eine Kette.
Anmerkung: Der AW erhält einer Frist bis zum 15.10.2012 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, falls es dies möchte."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 16.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zu Rückkehrfragen und medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation und und kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 16.09.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zu Rückkehrfragen und medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation und und kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 23.10.2012, wurde mit Schreiben vom 30.10.2012 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, welche dem Asylgerichtshof am 06.11.2012 zur Entscheidung vorgelegt wurde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft und ausgeführt, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mehrere neue Sachverhalte ereignet hätten, die durchaus für die Herbeiführung einer anderslautenden Entscheidung geeignet seien. Seit dem Abschluss des ersten Verfahrens habe der prekäre gesundheitliche Zustand, welcher durch einen medizinischen Befund bestätigt worden sei, eine neue Bedeutung besonders in Bezug auf relevante Gründe für den subsidiären Schutz gefunden. Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht in fachärztlicher Behandlung befinde, weise er laut Befund dennoch psychische Symptome auf, die gegebenenfalls einer Ausweisung in die Russische Föderation, eine Retraumatisierung auslösen könnte. Im Länderbericht des angefochtenen Bescheides sei überhaupt kein Eintrag über die Inanspruchnahme von einer psychologischen Betreuung im Herkunftsland vorhanden. Weiters sei kein Betreuungsangebot für Rückkehrer, besonders die die einem Retraumatisierungsrisiko ausgesetzt seien, zu finden. Zusätzlich zu diesem Befund gehe von der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 03.10.2012 aus, dass der Beschwerdeführer auf einem Substitutionsprogramm mit Substitol, laut Rezept 400mg täglich, sei und dem Beschwerdeführer eine weiterführende Therapie und medizinische Versorgung anzuraten sei. Diese Versorgung und Therapie mittels Drogenersatzmittel sei für den Beschwerdeführer "in Tschetschenien" nicht sichergestellt. Daraus sei zu schließen, dass eine adäquate medizinische und psychologische Betreuung im Heimatland nicht gewährleistet sei. Demnach komme eine Abschiebung einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich, welchen für den subsidiären Schutz ausschlaggebend sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher den angefochtenen Bescheid zu beheben, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 23.10.2012, wurde mit Schreiben vom 30.10.2012 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, welche dem Asylgerichtshof am 06.11.2012 zur Entscheidung vorgelegt wurde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft und ausgeführt, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mehrere neue Sachverhalte ereignet hätten, die durchaus für die Herbeiführung einer anderslautenden Entscheidung geeignet seien. Seit dem Abschluss des ersten Verfahrens habe der prekäre gesundheitliche Zustand, welcher durch einen medizinischen Befund bestätigt worden sei, eine neue Bedeutung besonders in Bezug auf relevante Gründe für den subsidiären Schutz gefunden. Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht in fachärztlicher Behandlung befinde, weise er laut Befund dennoch psychische Symptome auf, die gegebenenfalls einer Ausweisung in die Russische Föderation, eine Retraumatisierung auslösen könnte. Im Länderbericht des angefochtenen Bescheides sei überhaupt kein Eintrag über die Inanspruchnahme von einer psychologischen Betreuung im Herkunftsland vorhanden. Weiters sei kein Betreuungsangebot für Rückkehrer, besonders die die einem Retraumatisierungsrisiko ausgesetzt seien, zu finden. Zusätzlich zu diesem Befund gehe von der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 03.10.2012 aus, dass der Beschwerdeführer auf einem Substitutionsprogramm mit Substitol, laut Rezept 400mg täglich, sei und dem Beschwerdeführer eine weiterführende Therapie und medizinische Versorgung anzuraten sei. Diese Versorgung und Therapie mittels Drogenersatzmittel sei für den Beschwerdeführer "in Tschetschenien" nicht sichergestellt. Daraus sei zu schließen, dass eine adäquate medizinische und psychologische Betreuung im Heimatland nicht gewährleistet sei. Demnach komme eine Abschiebung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gleich, welchen für den subsidiären Schutz ausschlaggebend sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher den angefochtenen Bescheid zu beheben, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen darauf, dass nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Internet veröffentlicht worden sei und er nunmehr in der Russischen Föderation vom FSB, dem Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation, gesucht werde, da er sich am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt habe und er ein ehemaliger KGB-Offizier sei. Der FSB - bzw. ein litauischer Beamter - habe die Exfrau und den Sohn des Beschwerdeführers in Litauen aufgesucht und diese nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Auf den Umstand der Veröffentlichung habe den Beschwerdeführer seine Rechtsberaterin vom Verein für Menschenrechte Österreich aufmerksam gemacht.
Im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 19 Asylgerichtshofgesetz Entscheidungen des Asylgerichtshofes verpflichtend in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS) zu veröffentlichen sind und daher auf Grundlage dieser gesetzlichen Verpflichtung - ausschließlich in anonymisierter - Form im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich veröffentlicht werden; dieser Verpflichtung hatte der Asylgerichtshof daher auch im Falle des Beschwerdeführers nachzukommen.Im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 19, Asylgerichtshofgesetz Entscheidungen des Asylgerichtshofes verpflichtend in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS) zu veröffentlichen sind und daher auf Grundlage dieser gesetzlichen Verpflichtung - ausschließlich in anonymisierter - Form im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich veröffentlicht werden; dieser Verpflichtung hatte der Asylgerichtshof daher auch im Falle des Beschwerdeführers nachzukommen.
Der Stellungnahme der Rechtsberaterin vom 02.10.2012 zu Folge wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012, mit welchem über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ entschieden wurde, seitens des Vereines für Menschenrechte Österreich in anonymisierter Form und lediglich anhand der AIS-Zahl des Beschwerdeführers in der RIS-Datenbank abgerufen und dem Beschwerdeführer ein ausgedrucktes (anonymisiertes) Exemplar ausgehändigt. Nicht anonymisierte Niederschriften bzw. Entscheidungen betreffend den Beschwerdeführer, welche tatsächlich Rückschlüsse auf seine Person und sein im Asylverfahren erstattetes Vorbringen zulassen würden, sind daher entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht veröffentlicht worden. Das auf die behauptete Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren aufbauende Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde nunmehr aufgrund der Veröffentlichung seiner Einvernahme im Asylverfahren in der Russischen Föderation vom dortigen Geheimdienst gesucht, kann daher schon vor diesem Hintergrund nicht für glaubwürdig und nicht als wahrscheinlich erkannt werden.
Zum Anderen ist darüber hinaus festzuhalten, dass das weitere Vorbringenselement des Beschwerdeführers, nämlich, dass der Geheimdienst der Russischen Föderation FSB nach wie vor ein Interesse an seiner Person habe, weil er sich am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt habe und der Beschwerdeführer ein ehemaliger KGB-Offizier sei, bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Gegenstand der Erörterung war und rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde; bereits im ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als ehemaliger KGB-Mitarbeiter zwischen 1994 und 1996 in Tschetschenien aufhältig gewesen sei und den tschetschenischen Widerstand unterstützt habe, indem er ehemalige Mitarbeiter des KGB erkennen sollte und eine Kartendatei über die ehemaligen Mitarbeiter des sowjetischen Geheimdienstes, die zum damaligen Zeitpunkt beim russischen Geheimdienst tätig gewesen seien, anfertigen sollte, keine Glaubwürdigkeit zukommt. Diesem rechtskräftig als unglaubwürdig gewürdigten Vorbringen kann daher kein glaubhafter Kern zukommen. Auch dieses Vorbringenselement im gegenständlichen Verfahren baut daher auf einem Vorbringen auf, das bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde und das daher in seinem Kern schon nicht geeignet ist, einen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Entscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen und kommt daher auch diesen neuen Vorbringenselementen kein glaubwürdiger Kern zu.
Im Zusammenhang mit der weiteren darauf aufbauenden Behauptung des Beschwerdeführers, der FSB - bzw. ein litauischer Beamter - habe nach rechtskräftiger Erledigung seines ersten Asylverfahrens und im behaupteten Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 seine Exfrau und seinen Sohn in Litauen aufgesucht, ist festzuhalten, dass es auch - ganz abgesehen davon, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausschließlich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich zu veröffentlichen war und daher keine konkreten Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführer zulassen konnte - nicht wahrscheinlich und lebensnah anzusehen ist, dass der Geheimdienst der Russischen Föderation - hätte er tatsächlich ein reales massives Interesse daran, des Beschwerdeführers habhaft zu werden - im Vorfeld einer Rückkehr des Beschwerdeführers Familienangehörige des Beschwerdeführers aufsuchen und nach seinem Aufenthaltsort fragen würde, würden Angehörige des FSB doch realistisch betrachtet mit solchen Maßnahmen die Aussichten auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers selbst erheblich verringern; ganz abgesehen davon hätte sich auch aus dem anonymisierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes auch ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in Litauen aufhältig ist. Schließlich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer jeglichen Beleg für das Vorbringen, seine Familie sei in Litauen nach ihm befragt worden, schuldig blieb.
Was das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner klinisch-psychologischen Untersuchung vom 10.08.2012 - welches der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen zweiten Verfahren nicht erwähnte - betrifft, dass er in Russland massive Schwierigkeiten gehabt habe, da er ein Gegner der Politik Präsident Jelzins gewesen sei, welcher im Oktober 1993 einige seiner Freunde und Kollegen habe erschießen lassen, weil diese gegen die Abschaffung der Pressefreiheit protestiert hätten, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, wieso es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, ein solches - unter hypothetischer Zugrundelegung bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens bestanden habendes - Vorbringen nicht bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorzubringen; wie bereits oben ausgeführt wurde, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Was das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner klinisch-psychologischen Untersuchung vom 10.08.2012 - welches der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen zweiten Verfahren nicht erwähnte - betrifft, dass er in Russland massive Schwierigkeiten gehabt habe, da er ein Gegner der Politik Präsident Jelzins gewesen sei, welcher im Oktober 1993 einige seiner Freunde und Kollegen habe erschießen lassen, weil diese gegen die Abschaffung der Pressefreiheit protestiert hätten, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, wieso es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, ein solches - unter hypothetischer Zugrundelegung bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens bestanden habendes - Vorbringen nicht bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorzubringen; wie bereits oben ausgeführt wurde, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, neue individuelle Gründe glaubhaft zu machen, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 18.10.2012 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des bisherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012, zugestellt am 05.06.2012, keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum Einen bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und dass zum Anderen der Beschwerdeführer auch diesbezüglich im Ergebnis kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen erstattet hat:
Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren einen Klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.08.2012 vor, welcher im Auftrag der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers erstellt wurde und wonach der Beschwerdeführer unter intrusiven Symptomen wie Albträumen leide, deren Inhalt die traumatischen Erfahrungen seien. Es würden außerdem klinisch relevante Symptome der vegetativen Überregtheit, die mit den ebenfalls vorhandenen Symptomen der Vermeidung als Posttraumatische Belastungsstörung zu klassifizieren seien. Im Allgemeinen sei unter förderlichen Bedingungen (emotionale und rechtliche Sicherheit und konsequente traumaverarbeitende Psychotherapie) bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung eine relative Rehabilitierung zu erwarten. Auch nach erfolgreicher Behandlung sei jedoch mit einer vollständigen Heilung nicht zu rechnen. Es bestehe lebenslang eine erhöhte "Vulnerabiliät" gegenüber Situationen, die an die ursprünglich traumatischen Situationen erinnern würden. Zwangsmaßnahmen würden eine schwere Verletzung der Autonomie und Integrität darstellen und seien darin den erlebten traumatischen Situationen sehr ähnlich. Somit sei bei Zwangsmaßnahmen mit einer Retraumatisierung und einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen.
In der seitens des Bundesasylamtes eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 wird ausgeführt, dass zum heutigen Zeitpunkt am ehesten eine Störung durch psychotrope Substanzen angenommen werden könne, dies sei vom Beschwerdeführer auch angegeben worden (Heroin, Benzodiazepine, Subutex, Substitol). Als therapeutische und medizinische Maßnahme wird die Verabreichung von Drogenersatzmittel durch den berechtigten Arzt angeraten.In der seitens des Bundesasylamtes eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird ausgeführt, dass zum heutigen Zeitpunkt am ehesten eine Störung durch psychotrope Substanzen angenommen werden könne, dies sei vom Beschwerdeführer auch angegeben worden (Heroin, Benzodiazepine, Subutex, Substitol). Als therapeutische und medizinische Maßnahme wird die Verabreichung von Drogenersatzmittel durch den berechtigten Arzt angeraten.
Dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung - im Sinne eines Drogenersatzprogrammes und einer psychologischen Betreuung - in der Russischen Föderation grundsätzlich nicht möglich wäre und insofern im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, kann angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, welche bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 rechtskräftig getroffen wurden, nicht erkannt werden.
Informationen von IOM zu Folge (vgl. IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009), haben alle russischen Bürger ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation insbesondere beim Vorliegen von psychischen Störungen.Informationen von IOM zu Folge vergleiche IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009), haben alle russischen Bürger ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation insbesondere beim Vorliegen von psychischen Störungen.
Der Anfragebeantwortung von IOM Moskau, per E-Mail vom 26.4.2010, geht hervor, dass es in der Russischen Föderation Dienste gibt, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden. Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten, in welcher der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung erhält mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung, um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben. Nicht in Moskau ansässige Personen müssen einen russischen Reisepass, eine Polizze der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. Die Dienste für Menschen, die an HIV/Hepatitis C leiden und für Drogensüchtige sind kostenlos.
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall des Beschwerdeführers ist auch Folgendes zu bedenken:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit
der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben erwähnt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung nicht behandelt werden könnte bzw. der Beschwerdeführer nicht auch in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm in Anspruch nehmen könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben erwähnt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung nicht behandelt werden könnte bzw. der Beschwerdeführer nicht auch in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm in Anspruch nehmen könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass in der seitens des Bundesasylamtes eingeholten gutachterlichen Stellungnahme das Vorliegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms nicht diagnostiziert wird und sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen in der Beschwerde zu Folge im Bundesgebiet auch keiner regelmäßigen psychologischen und medikamentösen Behandlung unterzieht. Die vom Beschwerdeführer benötigte Drogenersatztherapie ist wie bereits oben erwähnt, auch in der Russischen Föderation erhältlich.
Selbst aber wenn beim ein posttraumatisches Belastungssyndrom bzw. ein Trauma - und unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers - vorliegen würde, könnte dies vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können.Selbst aber wenn beim ein posttraumatisches Belastungssyndrom bzw. ein Trauma - und unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers - vorliegen würde, könnte dies vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können.
Wenn im Zusammenhang mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers veranlassten Befundbericht vom 14.08.2012 ein erhöhtes Suizidrisiko des Beschwerdeführers genannt wird, sei angemerkt, dass es am Beschwerdeführer selbst liegt, sich die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat zu ersparen, indem sich der Beschwerdeführer dazu entschließt freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen - aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auszureisen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss der bisherigen Asylverfahren nicht eingetreten ist; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss der bisherigen Asylverfahren nicht eingetreten ist; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. der angefochtenen Bescheid abzuweisen waren.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. der angefochtenen Bescheid abzuweisen waren.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach rechtskräftigem negativen Abschluss der ersten Asylverfahren, verbunden mit einer Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation, hat sich auch der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2012 nunmehr als unbegründet erwiesen.
Entscheidungserhebliche familiäre Anknüpfungspunkte in oben dargestellten Sinn sind im gegenständlichen Verfahren - ebenso wie im ersten Asylverfahren - nicht hervorgekommen.
Insoweit von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftig Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Eine entscheidungserhebliche Beurteilung kommt daher nur mehr für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahren - die Zustellung erfolgte am 05.06.2012 - in Betracht. Wie bereits ausgeführt wurde, leistete der Beschwerdeführer seiner Ausweisung in die Russische Föderation insofern nicht Folge, als er seinem Vorbringen zu Folge offenbar nach Deutschland und Tschechien weiterreiste, dort jeweils von der Polizei aufgegriffen und nach Österreich überstellt wurde, wo er am 16.09.2012 den nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Vom 28.06.2012 bis 07.07.2012 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Haft.Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Vom 28.06.2012 bis 07.07.2012 befand sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Haft.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf seine Anträge auf internationalen Schutz und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf seine Anträge auf internationalen Schutz und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Auch vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführer seiner rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation nicht Folge leistete, sondern seinem Vorbringen zu Folge nach Deutschland und Tschechien reiste, von wo er von Österreich wieder rückübernommen werden musste, nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu führen, zumal das nunmehrige zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht zugelassen war und der Beschwerdeführer daher auch während des gegenständlichen Verfahrens nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt war. Auch sind sonst keine Umstände erkennbar, die auf eine während der letzten Monate im Bundesgebiet erfolgte (rechtlich zulässige) außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen und die eine andere Beurteilung als die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 Getroffene zulassen würden.Auch vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführer seiner rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation nicht Folge leistete, sondern seinem Vorbringen zu Folge nach Deutschland und Tschechien reiste, von wo er von Österreich wieder rückübernommen werden musste, nicht zu einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu führen, zumal das nunmehrige zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht zugelassen war und der Beschwerdeführer daher auch während des gegenständlichen Verfahrens nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 berechtigt war. Auch sind sonst keine Umstände erkennbar, die auf eine während der letzten Monate im Bundesgebiet erfolgte (rechtlich zulässige) außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen und die eine andere Beurteilung als die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 Getroffene zulassen würden.
Der Beschwerdeführer vermochte daher keine seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung erfolgten entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Eine maßgebliche diesbezügliche entscheidungserhebliche Veränderung, welche eine andere Beurteilung geboten scheinen ließe, ist nicht feststellbar.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerde erweist sich auch gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde erweist sich auch gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Mittellosigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
05.02.2013