Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D13 251411-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, FZ. 03 30.165-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, FZ. 03 30.165-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 04.10.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2004 einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom 23.06.2004, Fz. 03 30.165-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid vom 23.06.2004, Fz. 03 30.165-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 09.07.2004 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und verwies darin auf die Berufungsschrift ihrer Mutter.
Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.11.2006, Zahl 251.411/1-II/04/06 wurde der "Beschwerde" der damals minderjährigen Beschwerdeführerin vom 09.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, FZ. 03 30.165-BAT, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl durch Erstreckung gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass der damals minderjährigen Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.11.2006, Zahl 251.411/1-II/04/06 wurde der "Beschwerde" der damals minderjährigen Beschwerdeführerin vom 09.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, FZ. 03 30.165-BAT, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG Asyl durch Erstreckung gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass der damals minderjährigen Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres mit Schriftsatz vom 19.02.2007 Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26.06.2008, Zahl 2007/20/0208, 0209-6, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. D13 251411-0/2008/9E, wurde der Beschwerde vom 09.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, FZ. 03 30.165-BAT, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. D13 251411-0/2008/9E, wurde der Beschwerde vom 09.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2004, FZ. 03 30.165-BAT, stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 01.09.2011 langte beim Bundesasylamt ein Urteil des Landesgerichtes XXXX, ein, mit dem die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB, wegen des Vergehens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 iVm § 12 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.Am 01.09.2011 langte beim Bundesasylamt ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , ein, mit dem die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, wegen des Vergehens der versuchten schweren Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX, nicht Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichtes XXXX, erwuchs somit am 25.11.2011 in Rechtskraft.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , nicht Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , erwuchs somit am 25.11.2011 in Rechtskraft.
Bereits am 14.09.2007 (Rechtskraft 29.11.2007) wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, gesamt 120,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.Bereits am 14.09.2007 (Rechtskraft 29.11.2007) wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, gesamt 120,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,-- Euro, gesamt 400,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,-- Euro, gesamt 400,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
Am 09.05.2012 wurde vom Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.
Die Beschwerdeführerin wurde am 29.05.2012 aus der Strafhaft dem Bundesasylamt vorgeführt und vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei und keine Medikamente oder Therapien benötige. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass beabsichtigt sei, den Status der Asylberechtigten abzuerkennen, da sie unter anderem wegen eines besonders schweren Verbrechens - versuchte schwere Erpressung in Zusammenwirkung mit anderen Personen, indem sie das Opfer mit dem Tod und einer schweren Verstümmelung bedroht habe - rechtskräftig verurteilt worden sei. Mildernd sei vom Gericht das Alter und dass es beim Versuch geblieben sei, gewertet worden, erschwerend die bisherigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass der Auslöser der Tat die angeblichen ehrenrührigen Herabsetzungen ihres Lebenswandels gewesen sei, habe nicht gefolgt werden können, da dies nicht festgestellt werden habe können. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die Straftaten erst ins Rollen gebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei bereits davor zwei Mal wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Es sei demnach eine Steigerung in den Verstößen gegen die Rechtsordnung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin erkenne offenbar auch den Unrechtsgehalt ihrer Handlungen nicht. Sie habe offensichtlich Probleme, sich gemäß der österreichischen Rechtsordnung zu verhalten und lege ihrem Handeln andere Wertvorstellungen zugrunde. Diese Wertvorstellungen machen es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft Selbsthilfemaßnahmen nicht ausschließen könne und, wie sich gezeigt habe, auch andere Personen zu Verstößen gegen die Rechtsordnung zu Rachezwecken zu verleiten. Die Beschwerdeführerin entgegnete, es gäbe zu dem Vorfall drei verschiedene Aussagen. Sie habe das Gymnasium gemacht und gearbeitet. Sie sei der Meinung, dass jeder Mensch eine zweite Chance verdient habe. Befragt, ob sie glaube, dass sie in Zukunft eine Person, die sie beleidige oder verletze, nicht auf ihre Weise bestrafe bzw. Genugtuung verlangen werden, sagte die Beschwerdeführerin nur, sie habe drei Jahre Haft bekommen. Seit eineinhalb Jahren sei sie in Haft, sie habe viel gesehen. In ihren Herkunftsstaat könne sie nicht zurückkehren. Das Leben dort sei anders. Derzeit arbeite sie beim Bezirksgericht XXXX in der Einlaufstelle. In Österreich leben die Mutter, der Bruder, die Tochter und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe österreichische Freunde. Sie habe die Hauptschule, das Polytechnikum, dann das Gymnasium besucht. Im zweiten Semester sei sie verhaftet worden. Mit Österreich verbinde sie alles. Sie sei hier aufgewachsen. Ihr Vater lebe in Norwegen. Sie haben ab und zu Kontakt. Die Verwandten ihrer Mutter leben noch in der Russischen Föderation.Die Beschwerdeführerin wurde am 29.05.2012 aus der Strafhaft dem Bundesasylamt vorgeführt und vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei und keine Medikamente oder Therapien benötige. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass beabsichtigt sei, den Status der Asylberechtigten abzuerkennen, da sie unter anderem wegen eines besonders schweren Verbrechens - versuchte schwere Erpressung in Zusammenwirkung mit anderen Personen, indem sie das Opfer mit dem Tod und einer schweren Verstümmelung bedroht habe - rechtskräftig verurteilt worden sei. Mildernd sei vom Gericht das Alter und dass es beim Versuch geblieben sei, gewertet worden, erschwerend die bisherigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass der Auslöser der Tat die angeblichen ehrenrührigen Herabsetzungen ihres Lebenswandels gewesen sei, habe nicht gefolgt werden können, da dies nicht festgestellt werden habe können. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die Straftaten erst ins Rollen gebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei bereits davor zwei Mal wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Es sei demnach eine Steigerung in den Verstößen gegen die Rechtsordnung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin erkenne offenbar auch den Unrechtsgehalt ihrer Handlungen nicht. Sie habe offensichtlich Probleme, sich gemäß der österreichischen Rechtsordnung zu verhalten und lege ihrem Handeln andere Wertvorstellungen zugrunde. Diese Wertvorstellungen machen es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft Selbsthilfemaßnahmen nicht ausschließen könne und, wie sich gezeigt habe, auch andere Personen zu Verstößen gegen die Rechtsordnung zu Rachezwecken zu verleiten. Die Beschwerdeführerin entgegnete, es gäbe zu dem Vorfall drei verschiedene Aussagen. Sie habe das Gymnasium gemacht und gearbeitet. Sie sei der Meinung, dass jeder Mensch eine zweite Chance verdient habe. Befragt, ob sie glaube, dass sie in Zukunft eine Person, die sie beleidige oder verletze, nicht auf ihre Weise bestrafe bzw. Genugtuung verlangen werden, sagte die Beschwerdeführerin nur, sie habe drei Jahre Haft bekommen. Seit eineinhalb Jahren sei sie in Haft, sie habe viel gesehen. In ihren Herkunftsstaat könne sie nicht zurückkehren. Das Leben dort sei anders. Derzeit arbeite sie beim Bezirksgericht römisch 40 in der Einlaufstelle. In Österreich leben die Mutter, der Bruder, die Tochter und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe österreichische Freunde. Sie habe die Hauptschule, das Polytechnikum, dann das Gymnasium besucht. Im zweiten Semester sei sie verhaftet worden. Mit Österreich verbinde sie alles. Sie sei hier aufgewachsen. Ihr Vater lebe in Norwegen. Sie haben ab und zu Kontakt. Die Verwandten ihrer Mutter leben noch in der Russischen Föderation.
Mit Bescheid vom 08.06.2012, Zahl: 03 30.165-BAT, erkannte das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ: D13 251411-0/2008/9E, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 leg. cit. für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und führte begründend zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung rechtskräftig verurteilt worden. Im Urteil werde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Person, die sie angeblich beleidigt habe, was jedoch vom Gericht nicht festgestellt werden habe können, im Zusammenwirken mit anderen zu erpressen versucht habe. Der Tatbestand der versuchten schweren Erpressung liege vor, weil die Person durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod und einer schweren Verstümmelung dazu genötigt werden sollte, einen Geldbetrag an die Beschwerdeführerin zu zahlen. Unter anderem sei dem Opfer von einem Beteiligten eine Schusswaffe in den Mund gehalten und ihm gedroht worden ihn zu erschießen bzw. im Fall der Nichtzahlung ins Knie zu schießen. Die Beschwerdeführerin habe daher nach Ansicht der Behörde ein besonders schweres Verbrechen begangen, da sie versucht habe, durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung eine Person zur Zahlung von Geld zu nötigen. Mildernd sei vom Gericht das Alter und dass es beim Versuch geblieben sei, gewertet worden, erschwerend die bisherigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die Straftaten erst ins Rollen gebracht habe. Die erkennende Behörde sei demnach aus diesen von den Gerichten angeführten Gründen der Überzeugung, dass keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei zudem bereits davor zwei Mal wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Es gebe darüber hinaus bereits mehrere Eintragungen im KPA, die zwar in der Folge nicht zu einer Verurteilung geführt haben, jedoch zeigen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe und nach wie vor habe, sich gemäß der österreichischen Rechtsordnung zu verhalten. Bei der letzten Verurteilung habe sich überdies eine erhebliche Steigerung ihres kriminellen Verhaltens (Zusammentreffen dreier Delikte) gezeigt. Nach Ansicht der Behörde sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Erpressung und Drohung - mit dem Tod und Verstümmelung - auch auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe, nämlich sich ungerechtfertigt zu bereichern und nicht etwa eine Entschuldigung durch das Opfer für seine Ruf schädigenden Aussagen zu erwirken. In der Einvernahme, in der sich die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Aberkennung des Status der Asylberechtigten äußern habe können, habe sie ebenfalls keine überzeugenden Ergebnisse hinsichtlich einer Einsicht in den Unrechtsgehalt ihrer Taten gebracht. Sie habe versucht der Einvernehmenden den Ausgang des Gerichtsverfahrens als falsch darzustellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass jeder Mensch eine zweite Chance verdient habe, so sei dazu zu sagen, dass das Gesetz die Rechtsfolgen der Aberkennung bereits bei der erst- bzw. einmaligen Begehung eines besonders schweren Verbrechens vorsehe. Sowohl die Ausführungen der Gerichte zu ihrer Rolle bei der Tat als auch die mangelnde Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die qualitative Steigerung ihrer Verstöße gegen die Rechtsordnung spielen bei der Einschätzung ihres zukünftigen Verhaltens eine Rolle. Das Bundesasylamt sei keinesfalls davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin sich des Unrechtsgehaltes ihrer Handlungen bewusst sei, sondern sich als Opfer der Rechtsprechung betrachte. Die Gefahr für die Gemeinschaft sehe das Bundesasylamt insbesondere dadurch gegeben, dass praktisch jede Person, durch die sich die Beschwerdeführerin beleidigt fühle, potentieller Adressat solcher überschießender Handlungen sein könne sowie den gesellschaftlichen Konsens, auf Selbsthilfe zu verzichten, durch ihre Wertvorstellungen gefährdet. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 seien daher nach Ansicht der Behörde gegeben.Mit Bescheid vom 08.06.2012, Zahl: 03 30.165-BAT, erkannte das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ: D13 251411-0/2008/9E, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und führte begründend zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung rechtskräftig verurteilt worden. Im Urteil werde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Person, die sie angeblich beleidigt habe, was jedoch vom Gericht nicht festgestellt werden habe können, im Zusammenwirken mit anderen zu erpressen versucht habe. Der Tatbestand der versuchten schweren Erpressung liege vor, weil die Person durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod und einer schweren Verstümmelung dazu genötigt werden sollte, einen Geldbetrag an die Beschwerdeführerin zu zahlen. Unter anderem sei dem Opfer von einem Beteiligten eine Schusswaffe in den Mund gehalten und ihm gedroht worden ihn zu erschießen bzw. im Fall der Nichtzahlung ins Knie zu schießen. Die Beschwerdeführerin habe daher nach Ansicht der Behörde ein besonders schweres Verbrechen begangen, da sie versucht habe, durch Drohung mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung eine Person zur Zahlung von Geld zu nötigen. Mildernd sei vom Gericht das Alter und dass es beim Versuch geblieben sei, gewertet worden, erschwerend die bisherigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die Straftaten erst ins Rollen gebracht habe. Die erkennende Behörde sei demnach aus diesen von den Gerichten angeführten Gründen der Überzeugung, dass keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei zudem bereits davor zwei Mal wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Es gebe darüber hinaus bereits mehrere Eintragungen im KPA, die zwar in der Folge nicht zu einer Verurteilung geführt haben, jedoch zeigen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe und nach wie vor habe, sich gemäß der österreichischen Rechtsordnung zu verhalten. Bei der letzten Verurteilung habe sich überdies eine erhebliche Steigerung ihres kriminellen Verhaltens (Zusammentreffen dreier Delikte) gezeigt. Nach Ansicht der Behörde sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Erpressung und Drohung - mit dem Tod und Verstümmelung - auch auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe, nämlich sich ungerechtfertigt zu bereichern und nicht etwa eine Entschuldigung durch das Opfer für seine Ruf schädigenden Aussagen zu erwirken. In der Einvernahme, in der sich die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Aberkennung des Status der Asylberechtigten äußern habe können, habe sie ebenfalls keine überzeugenden Ergebnisse hinsichtlich einer Einsicht in den Unrechtsgehalt ihrer Taten gebracht. Sie habe versucht der Einvernehmenden den Ausgang des Gerichtsverfahrens als falsch darzustellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass jeder Mensch eine zweite Chance verdient habe, so sei dazu zu sagen, dass das Gesetz die Rechtsfolgen der Aberkennung bereits bei der erst- bzw. einmaligen Begehung eines besonders schweren Verbrechens vorsehe. Sowohl die Ausführungen der Gerichte zu ihrer Rolle bei der Tat als auch die mangelnde Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die qualitative Steigerung ihrer Verstöße gegen die Rechtsordnung spielen bei der Einschätzung ihres zukünftigen Verhaltens eine Rolle. Das Bundesasylamt sei keinesfalls davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin sich des Unrechtsgehaltes ihrer Handlungen bewusst sei, sondern sich als Opfer der Rechtsprechung betrachte. Die Gefahr für die Gemeinschaft sehe das Bundesasylamt insbesondere dadurch gegeben, dass praktisch jede Person, durch die sich die Beschwerdeführerin beleidigt fühle, potentieller Adressat solcher überschießender Handlungen sein könne sowie den gesellschaftlichen Konsens, auf Selbsthilfe zu verzichten, durch ihre Wertvorstellungen gefährdet. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 seien daher nach Ansicht der Behörde gegeben.
Zur Nicht- Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin - ihre Mutter und ihr Bruder - als Asylberechtigte in Österreich leben. Der Vater lebe in Norwegen. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar nach eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien - es leben Verwandte der Mutter dort. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht verheiratet und würde als allein stehende Frau in ihr Heimatland zurückkehren. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin, unter der Voraussetzung, dass sie ihre Tochter - welche ebenfalls über den Status der Asylberechtigten verfüge - dorthin mitnehmen würde, auch noch für diese zu sorgen hätte. Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Gegebenheiten als auch der wirtschaftlichen Situation allein stehender Frauen bzw. Mütter in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Da die Beschwerdeführerin aber von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung verurteilt worden sei, sei ihr gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die Nicht- Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls aber mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 10 Abs.1 letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.Zur Nicht- Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin - ihre Mutter und ihr Bruder - als Asylberechtigte in Österreich leben. Der Vater lebe in Norwegen. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar nach eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien - es leben Verwandte der Mutter dort. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht verheiratet und würde als allein stehende Frau in ihr Heimatland zurückkehren. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin, unter der Voraussetzung, dass sie ihre Tochter - welche ebenfalls über den Status der Asylberechtigten verfüge - dorthin mitnehmen würde, auch noch für diese zu sorgen hätte. Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Gegebenheiten als auch der wirtschaftlichen Situation allein stehender Frauen bzw. Mütter in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Da die Beschwerdeführerin aber von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung verurteilt worden sei, sei ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sei die Nicht- Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls aber mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 sei eine Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 22.06.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Beschwerdeführerin sitze derzeit ihre Haftstrafe ab, sei jedoch geläutert und sehe die Verwerflichkeit ihrer begangenen Straftaten ein. Die Beschwerdeführerin sei derzeit Freigängerin und arbeite. Die Resozialisierungsmaßnahmen seien erfolgsversprechend und sollten nach der Entlassung aus der Strafhaft fortgesetzt werden. Jedoch würde die Beschwerdeführerin nach Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft keiner legalen Tätigkeit mehr nachgehen können. Im gegenständlichen Bescheid sei zumindest die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig erklärt worden. Hiermit erhalte die Beschwerdeführerin den Duldungsstatus. Mit einem solchen Status könne die Beschwerdeführerin jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgehen und würde wieder in die Kriminalität gedrängt werden, um für den Lebensunterhalt ihrer vierjährigen Tochter und ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Die Beschwerdeführerin hätte tatsächlich Chancen, einer Beschäftigung nachzugehen, da sie ausgezeichnete Deutschkenntnisse habe. Diese hervorragenden Deutschkenntnisse resultieren aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich aufgewachsen sei und auch die Schule besucht habe. Die Beschwerdeführerin sei eine westlich orientierte, moderne Frau und außerdem Mutter eines unehelichen Kindes. Eine Rückkehr nach Tschetschenien wäre niemals möglich, da sie um ihr Leben fürchten müsste. Daher sollte der Asylstatus der Beschwerdeführerin, nach Gesamtabwägung der Umstände, nicht aberkannt werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 22.06.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Beschwerdeführerin sitze derzeit ihre Haftstrafe ab, sei jedoch geläutert und sehe die Verwerflichkeit ihrer begangenen Straftaten ein. Die Beschwerdeführerin sei derzeit Freigängerin und arbeite. Die Resozialisierungsmaßnahmen seien erfolgsversprechend und sollten nach der Entlassung aus der Strafhaft fortgesetzt werden. Jedoch würde die Beschwerdeführerin nach Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft keiner legalen Tätigkeit mehr nachgehen können. Im gegenständlichen Bescheid sei zumindest die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig erklärt worden. Hiermit erhalte die Beschwerdeführerin den Duldungsstatus. Mit einem solchen Status könne die Beschwerdeführerin jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgehen und würde wieder in die Kriminalität gedrängt werden, um für den Lebensunterhalt ihrer vierjährigen Tochter und ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Die Beschwerdeführerin hätte tatsächlich Chancen, einer Beschäftigung nachzugehen, da sie ausgezeichnete Deutschkenntnisse habe. Diese hervorragenden Deutschkenntnisse resultieren aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich aufgewachsen sei und auch die Schule besucht habe. Die Beschwerdeführerin sei eine westlich orientierte, moderne Frau und außerdem Mutter eines unehelichen Kindes. Eine Rückkehr nach Tschetschenien wäre niemals möglich, da sie um ihr Leben fürchten müsste. Daher sollte der Asylstatus der Beschwerdeführerin, nach Gesamtabwägung der Umstände, nicht aberkannt werden.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen.
Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 04.10.2003 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Verfahren ihrer Mutter.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. D13 251411-0/2008/9E, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. D13 251411-0/2008/9E, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, gesamt 120,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, gesamt 120,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,-- Euro, gesamt 400,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,-- Euro, gesamt 400,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB, wegen des Vergehens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 iVm § 12 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX, nicht Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichtes XXXX, erwuchs somit am 25.11.2011 in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, wegen des Vergehens der versuchten schweren Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , nicht Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , erwuchs somit am 25.11.2011 in Rechtskraft.
Im zuletzt genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde die Beschwerdeführerin unter anderem für schuldig befunden, im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern das Opfer mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Zahlung eines Geldbetrages zu nötigen versucht zu haben, die diesen am Vermögen schädigen sollte, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei das Opfer mit einer Schusswaffe bedroht und im Falle der Nichtzahlung angekündigt wurde, das Opfer zu verstümmeln bzw. zu töten. Bei der Strafzumessung wurden "die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" als erschwerend und "das Alter unter 21 Jahren, dass es beim Versuch geblieben ist".Im zuletzt genannten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin unter anderem für schuldig befunden, im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern das Opfer mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Zahlung eines Geldbetrages zu nötigen versucht zu haben, die diesen am Vermögen schädigen sollte, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei das Opfer mit einer Schusswaffe bedroht und im Falle der Nichtzahlung angekündigt wurde, das Opfer zu verstümmeln bzw. zu töten. Bei der Strafzumessung wurden "die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" als erschwerend und "das Alter unter 21 Jahren, dass es beim Versuch geblieben ist".
1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S 8 - 29 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S 8 - 29 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten Dokumente und ihren diesbezüglich glaubwürdigen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem Strafregisterauszug vom 27.06.2012 bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX, des Bezirksgerichtes XXXX, sowie des Landesgerichtes XXXX, und des Oberlandesgerichtes XXXX, welche sich im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin befinden.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem Strafregisterauszug vom 27.06.2012 bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 , sowie des Landesgerichtes römisch 40 , und des Oberlandesgerichtes römisch 40 , welche sich im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin befinden.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Der Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin gründen sich auf Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. D13 251411-0/2008/9E, welches sich im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin befindet.
Hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten und der Nicht- Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3.2 und II.3.3. verwiesen.Hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten und der Nicht- Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten römisch zwei.3.2 und römisch zwei.3.3. verwiesen.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 09.05.2012 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 09.05.2012 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Das Delikt der schweren Erpressung gemäß § 145 Abs.1 Z 1 StGB wird zwar in der Literatur zur GFK und in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, nicht explizit erwähnt, kann aber zweifelsohne als besonders schweres Verbrechen bezeichnet, zumal es eine Straftat ist, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit) verletzt und die Tat auch unter Verwendung einer Schusswaffe begangen wurde.Das Delikt der schweren Erpressung gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird zwar in der Literatur zur GFK und in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, nicht explizit erwähnt, kann aber zweifelsohne als besonders schweres Verbrechen bezeichnet, zumal es eine Straftat ist, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit) verletzt und die Tat auch unter Verwendung einer Schusswaffe begangen wurde.
Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass die Beschwerdeführerin von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung gemäß § 145 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Das von der Beschwerdeführerin verübte Delikt gemäß § 145 Abs. 1 StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass die Beschwerdeführerin von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Erpressung gemäß Paragraph 145, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Das von der Beschwerdeführerin verübte Delikt gemäß Paragraph 145, Absatz eins, StGB ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin zwar im Urteil des Landesgerichtes XXXX ihr Alter unter 21 Jahren sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu Gute gehalten. Zur Last gelegt werden muss der Beschwerdeführerin aber, dass sie sich nicht schuldig bekannt hat und den Unrechtsgehalt ihrer Taten nach wie vor nicht einsieht.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin zwar im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ihr Alter unter 21 Jahren sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu Gute gehalten. Zur Last gelegt werden muss der Beschwerdeführerin aber, dass sie sich nicht schuldig bekannt hat und den Unrechtsgehalt ihrer Taten nach wie vor nicht einsieht.
Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil des Landesgerichtes XXXX die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen angeführt. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass es des Vollzuges der Freiheitsstrafe bedürfe, um die Beschwerdeführerin bzw. Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und überdies um derartige Straftaten durch andere entgegenzuwirken.Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen angeführt. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass es des Vollzuges der Freiheitsstrafe bedürfe, um die Beschwerdeführerin bzw. Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und überdies um derartige Straftaten durch andere entgegenzuwirken.
Im Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX wurden die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe insoweit berichtigt und präzisiert, als für die Beschwerdeführerin über die vom Erstgericht angewendeten Strafzumessungsgründe hinaus - im Hinblick auf die §§ 31, 40 StGB - das Zusammentreffen zweier Verbrechen und dreier Vergehen und die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren erschwerend, das teilweise reumütige Geständnis (zum Vergehen des Diebstahles) mildernd wirken. Weiters führte das Berufungsgericht in seinem Urteil aus, dass sich die nicht vom Erstgericht festgestellte maßgebliche ehrenrührige und herabsetzende Äußerung des Opfers nicht als mildernd auswirken könne. Auch eine untergeordnete Rolle könne der Beschwerdeführerin nicht zugestanden werden, war doch sie diejenige, die ihrer eigenen Verantwortung in ihrer polizeilichen Vernehmung zufolge die Vorfälle überhaupt erst ins Rollen gebracht hat. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin - den Ausführungen in ihrer Berufung nach - nach wie vor davon überzeugt sei, dass an ihr eine im höchsten Maße beleidigende üble Nachrede begangen worden sei, die durch eine - wie vorliegend eingetriebene - finanzielle Entschädigung für die beleidigte Person aus der Welt geschaffen werden könne und sie auf eine solche finanzielle Entschädigung ein Anrecht habe, sodass schon allein deshalb von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass auch bei Vollzug nur eines Teils der Freiheitsstrafe die spezialpräventiven Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB vorliegen würden, keinesfalls ausgegangen werden könne.Im Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 wurden die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe insoweit berichtigt und präzisiert, als für die Beschwerdeführerin über die vom Erstgericht angewendeten Strafzumessungsgründe hinaus - im Hinblick auf die Paragraphen 31, 40, StGB - das Zusammentreffen zweier Verbrechen und dreier Vergehen und die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren erschwerend, das teilweise reumütige Geständnis (zum Vergehen des Diebstahles) mildernd wirken. Weiters führte das Berufungsgericht in seinem Urteil aus, dass sich die nicht vom Erstgericht festgestellte maßgebliche ehrenrührige und herabsetzende Äußerung des Opfers nicht als mildernd auswirken könne. Auch eine untergeordnete Rolle könne der Beschwerdeführerin nicht zugestanden werden, war doch sie diejenige, die ihrer eigenen Verantwortung in ihrer polizeilichen Vernehmung zufolge die Vorfälle überhaupt erst ins Rollen gebracht hat. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin - den Ausführungen in ihrer Berufung nach - nach wie vor davon überzeugt sei, dass an ihr eine im höchsten Maße beleidigende üble Nachrede begangen worden sei, die durch eine - wie vorliegend eingetriebene - finanzielle Entschädigung für die beleidigte Person aus der Welt geschaffen werden könne und sie auf eine solche finanzielle Entschädigung ein Anrecht habe, sodass schon allein deshalb von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass auch bei Vollzug nur eines Teils der Freiheitsstrafe die spezialpräventiven Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB vorliegen würden, keinesfalls ausgegangen werden könne.
In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des LandesgerichtesXXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX, stellt sich die von der Beschwerdeführerin begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des LandesgerichtesXXXX sowie des Oberlandesgerichtes römisch 40 , stellt sich die von der Beschwerdeführerin begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.
Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall der Beschwerdeführerin - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt - erfüllt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegen zu halten, dass bei dieser - wie in den Straferschwerungsgründen auch ausdrücklich genannt - bereits zwei Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten, nämlich versuchter Diebstahl, vorgelegen sind. Diebstahl und Erpressung betreffen das gleiche Rechtsgut (Eigentum) und sind auf die gleiche schädliche Neigung zurückzuführen. Besonders hervorzugeheben ist - wie bereits das Oberlandesgericht in seinem Berufungsurteil angeführt hat - die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren. Obwohl gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen versuchtem Diebstahl anhängig war - sie wurde diesbezüglich mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt - beging sie am 11.12.2010 weitere Straftaten, unter anderem die versuchte schwere Erpressung. Die bevorstehende Strafverhandlung hat die Beschwerdeführerin also nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die körperliche Integrität, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass diese nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten bzw. sich rechtmäßig zu verhalten. Das von der Beschwerdeführerin bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für sie angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihr bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie der Beschwerdeführerin.Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall der Beschwerdeführerin - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt - erfüllt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zunächst entgegen zu halten, dass bei dieser - wie in den Straferschwerungsgründen auch ausdrücklich genannt - bereits zwei Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten, nämlich versuchter Diebstahl, vorgelegen sind. Diebstahl und Erpressung betreffen das gleiche Rechtsgut (Eigentum) und sind auf die gleiche schädliche Neigung zurückzuführen. Besonders hervorzugeheben ist - wie bereits das Oberlandesgericht in seinem Berufungsurteil angeführt hat - die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren. Obwohl gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen versuchtem Diebstahl anhängig war - sie wurde diesbezüglich mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt - beging sie am 11.12.2010 weitere Straftaten, unter anderem die versuchte schwere Erpressung. Die bevorstehende Strafverhandlung hat die Beschwerdeführerin also nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die körperliche Integrität, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass diese nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten bzw. sich rechtmäßig zu verhalten. Das von der Beschwerdeführerin bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für sie angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihr bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie der Beschwerdeführerin.
Im Rahmen dieser für die Beschwerdeführerin negativ ausfallenden Zukunftsprognose, muss der Beschwerdeführerin weiters entgegen gehalten werden, dass diese nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein für ihre Taten entwickelt. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.05.2012 zeigte sie sich keinesfalls reumütig und geständig, sondern argumentierte, dass es zu dem Vorfall, welcher zu ihrer Verurteilung wegen (unter anderem) schwerer Erpressung geführt habe, drei verschiedene Aussagen gäbe. Die Beschwerdeführerin zeigt sich somit nicht mit dem gegen sie ergangenen Gerichtsurteil einverstanden. Tatsache ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und dieses Urteil von der Rechtsmittelinstanz bestätigt wurde. Unregelmäßigkeiten im Strafverfahren liegen offensichtlich - wie auch durch die Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes XXXX bestätigt wurde - nicht vor. Auch die Frage, ob sie in Zukunft eine Person, die sie beleidige oder verletze, wieder auf ihre Weise bestrafe oder Genugtuung verlange, ergab keine klare Aussage dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, sich bei etwaigen Unstimmigkeiten mit anderen Personen an die Gesetze zu halten. Auch der erkennende Senat sieht daher - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - die Gefahr für die Gemeinschaft dadurch gegeben, dass praktisch jede Person, durch die sich die Beschwerdeführerin beleidigt fühlt, potentieller Adressat ihrer Aggressionen sein kann. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich nach wie vor Schwierigkeiten sich gemäß der österreichischen Rechtsordnung zu verhalten und bevorzugt das Instrument der Selbstjustiz, wenn sie der Meinung ist, jemand habe ihr Unrecht angetan. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die begangene versuchte Erpressung erst ins Rollen gebracht hat und andere Personen zu Verstößen gegen die Rechtsordnung zu Rachezwecken verleitet hat zeigt die besondere kriminelle Energie der Beschwerdeführerin.Im Rahmen dieser für die Beschwerdeführerin negativ ausfallenden Zukunftsprognose, muss der Beschwerdeführerin weiters entgegen gehalten werden, dass diese nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein für ihre Taten entwickelt. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.05.2012 zeigte sie sich keinesfalls reumütig und geständig, sondern argumentierte, dass es zu dem Vorfall, welcher zu ihrer Verurteilung wegen (unter anderem) schwerer Erpressung geführt habe, drei verschiedene Aussagen gäbe. Die Beschwerdeführerin zeigt sich somit nicht mit dem gegen sie ergangenen Gerichtsurteil einverstanden. Tatsache ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und dieses Urteil von der Rechtsmittelinstanz bestätigt wurde. Unregelmäßigkeiten im Strafverfahren liegen offensichtlich - wie auch durch die Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes römisch 40 bestätigt wurde - nicht vor. Auch die Frage, ob sie in Zukunft eine Person, die sie beleidige oder verletze, wieder auf ihre Weise bestrafe oder Genugtuung verlange, ergab keine klare Aussage dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, sich bei etwaigen Unstimmigkeiten mit anderen Personen an die Gesetze zu halten. Auch der erkennende Senat sieht daher - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - die Gefahr für die Gemeinschaft dadurch gegeben, dass praktisch jede Person, durch die sich die Beschwerdeführerin beleidigt fühlt, potentieller Adressat ihrer Aggressionen sein kann. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich nach wie vor Schwierigkeiten sich gemäß der österreichischen Rechtsordnung zu verhalten und bevorzugt das Instrument der Selbstjustiz, wenn sie der Meinung ist, jemand habe ihr Unrecht angetan. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die begangene versuchte Erpressung erst ins Rollen gebracht hat und andere Personen zu Verstößen gegen die Rechtsordnung zu Rachezwecken verleitet hat zeigt die besondere kriminelle Energie der Beschwerdeführerin.
Ein Schuldbewusstsein bzw. Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführerin für die von ihr erwiesenermaßen begangene versuchte Erpressung liegt sohin nach wie vor nicht vor und kann aufgrund dieses mangelnde Unrechtsbewusstseins in Zusammenschau mit den Vorverurteilungen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, weswegen sie somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und eine Zukunftsprognose für die Beschwerdeführerin jedenfalls negativ ausfallen musste.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der erkennende Senat des Asylgerichthofes zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen die Beschwerdeführerin aktuell bestehenden Bedrohungslage in Tschetschenien ausgeht. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. D13 251411-0/2008/9E, gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eigene Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin damals nicht vor, sondern erfolgte die Zuerkennung des Asylstatus im Wege der Asylerstreckung bezogen auf das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin. Auch im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte die Beschwerdeführerin keine aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in ihrem Herkunftsstaat geltend. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, sagte die Beschwerdeführerin lediglich, sie könne nicht zurück. Es gehe nicht. Das Leben dort sei anders. Es gäbe viele Dinge, die dort nicht passen.Diesbezüglich ist auszuführen, dass der erkennende Senat des Asylgerichthofes zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen die Beschwerdeführerin aktuell bestehenden Bedrohungslage in Tschetschenien ausgeht. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, GZ. D13 251411-0/2008/9E, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eigene Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin damals nicht vor, sondern erfolgte die Zuerkennung des Asylstatus im Wege der Asylerstreckung bezogen auf das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin. Auch im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte die Beschwerdeführerin keine aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in ihrem Herkunftsstaat geltend. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, sagte die Beschwerdeführerin lediglich, sie könne nicht zurück. Es gehe nicht. Das Leben dort sei anders. Es gäbe viele Dinge, die dort nicht passen.
Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin, wegen der von ihr ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihr wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen. Dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer privilegierten Schutzstellung als anerkannter Flüchtling würde sohin in einer Güterabwägung kein Vorzug zukommen. Einer allenfalls bestehenden Gefahr einer Verletzung der durch die EGMR geschützten Rechte der Beschwerdeführerin steht letztlich die vom Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG ausgesprochene Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland jedenfalls entgegen.Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin, wegen der von ihr ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihr wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen. Dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer privilegierten Schutzstellung als anerkannter Flüchtling würde sohin in einer Güterabwägung kein Vorzug zukommen. Einer allenfalls bestehenden Gefahr einer Verletzung der durch die EGMR geschützten Rechte der Beschwerdeführerin steht letztlich die vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ausgesprochene Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland jedenfalls entgegen.
Die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind bei der Beschwerdeführerin daher gegeben.
3.3. Zur Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F.):3.3. Zur Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Laut § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Laut Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3a AsylG sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Ziffer 2,) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Ziffer 3,) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2011 unter anderem wegen versuchter schwerer Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vor, sodass der Entscheidung des Bundesasylamts nach § 8 Abs. 3a AsylG nicht entgegenzutreten war.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2011 unter anderem wegen versuchter schwerer Erpressung gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor, sodass der Entscheidung des Bundesasylamts nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht entgegenzutreten war.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Asylaberkennung, Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
05.02.2013