Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 421392-1/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, FZ. 11 06.099-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, FZ. 11 06.099-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von den Sicherheitsorganen aufgegriffen und festgestellt wurde, dass er zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt war.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, er werde als Mitglied der Bangladesh
Nationalist Party (= BNP) von Mitgliedern der regierenden Partei
Awami League (= AL) verfolgt. Aus politischer Rache sei er von
Mitgliedern der AL fünfmal fälschlich strafrechtlich angezeigt und sei daher ebenfalls von der Polizei verfolgt worden. Einmal habe man ihn sogar durch die Polizei verhaften lassen und sei er während der Haft von Polizeibeamten misshandelt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von Beamten der Sondereinheit der Sicherheitsbehörde Rapid Action Batallion (= RAB) erschossen zu werden.
Am 24.06.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 29.08.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen zunächst angab, seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen. Gegen den Beschwerdeführer bestünden zwei Anzeigen und sei er einmal von der Polizei festgenommen und drei Tage in Polizeihaft angehalten worden. Man habe ihn wegen Betrugs angezeigt, angeblich habe er von jemand für dessen Schleppung ins Ausland 250.000 Taka bekommen. Die zweite Anzeige bestehe wegen angeblicher Schutzgelderpressung. Mit diesen Sachen habe er jedoch nichts zu tun. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten begonnen als die AL im Dezember 2007 an die Macht gekommen sei, im Jahr 2010 sei er angezeigt worden. Seit dem Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer die Funktion des Organisationssekretärs der Jubo Dal [Teil der BNP] im Bezirk XXXX inne. Die erste Anzeige sei am XXXX erfolgt; die zweite Anzeige eine Woche danach. Beide Anzeigen seien an das Distriktsgericht XXXX weitergeleitet worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe einen Anwalt beauftragt; auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei angezeigt worden. Sein Bruder lebe gemeinsam mit seiner Mutter versteckt in Bangladesh, weil er von der Polizei belästigt werde. Die Situation sei für alle BNP-Angehörigen schlecht; manche Funktionäre seien sogar im Gefängnis.Am 29.08.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen zunächst angab, seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen. Gegen den Beschwerdeführer bestünden zwei Anzeigen und sei er einmal von der Polizei festgenommen und drei Tage in Polizeihaft angehalten worden. Man habe ihn wegen Betrugs angezeigt, angeblich habe er von jemand für dessen Schleppung ins Ausland 250.000 Taka bekommen. Die zweite Anzeige bestehe wegen angeblicher Schutzgelderpressung. Mit diesen Sachen habe er jedoch nichts zu tun. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten begonnen als die AL im Dezember 2007 an die Macht gekommen sei, im Jahr 2010 sei er angezeigt worden. Seit dem Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer die Funktion des Organisationssekretärs der Jubo Dal [Teil der BNP] im Bezirk römisch 40 inne. Die erste Anzeige sei am römisch 40 erfolgt; die zweite Anzeige eine Woche danach. Beide Anzeigen seien an das Distriktsgericht römisch 40 weitergeleitet worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe einen Anwalt beauftragt; auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei angezeigt worden. Sein Bruder lebe gemeinsam mit seiner Mutter versteckt in Bangladesh, weil er von der Polizei belästigt werde. Die Situation sei für alle BNP-Angehörigen schlecht; manche Funktionäre seien sogar im Gefängnis.
Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung von fünf Anzeigen gesprochen, gab der Beschwerdeführer an, als diese Einvernahme gemacht worden sei, habe er die genaue Anzahl der Anzeigen nicht gewusst; jetzt wisse er sie.
Drei Tage lang sei er in der Polizeistation von XXXX festgehalten worden; das genaue Datum wisse er nicht. Damals sei er "einfach so" ohne Anzeige festgenommen und nach Zahlung von 10.000 Taka wieder freigelassen worden. Zwischen Jänner 2010 und seiner Ausreise im September 2010 habe er sich innerhalb seines Heimatlandes versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer sei noch acht Monate im Herkunftsland verblieben, weil er einen Schlepper habe suchen müssen. Er habe auch nicht früher nach Indien ausreisen können, da er für Indien einen Pass und ein Visum gebraucht habe.Drei Tage lang sei er in der Polizeistation von römisch 40 festgehalten worden; das genaue Datum wisse er nicht. Damals sei er "einfach so" ohne Anzeige festgenommen und nach Zahlung von 10.000 Taka wieder freigelassen worden. Zwischen Jänner 2010 und seiner Ausreise im September 2010 habe er sich innerhalb seines Heimatlandes versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer sei noch acht Monate im Herkunftsland verblieben, weil er einen Schlepper habe suchen müssen. Er habe auch nicht früher nach Indien ausreisen können, da er für Indien einen Pass und ein Visum gebraucht habe.
Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, mit dem Rechtsanwalt seine Unschuld zu beweisen, da er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden. Der Rechtsanwalt habe ihm empfohlen, sich vom Verfahren fernzuhalten.
Die Anzeige werde er beischaffen; sein Bruder habe die Verfahrensunterlagen vom Gericht besorgt und dem Beschwerdeführer postalisch zugeschickt. Seine nationale ID-Card sei ihm vor zwölf oder fünfzehn Tagen ebenfalls per Post zugesandt worden; er habe sie jedoch noch nicht erhalten.
Auf Vorhalt der Länderberichte zur Situation in Bangladesh gab der Beschwerdeführer an, dass er gegen diese Berichte sei und sie nicht akzeptiere. Der Beschwerdeführer wisse, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er sei gesund und ledig. In seinem Heimatland würden noch seine Mutter, sein Bruder und sechs verheiratete Schwestern mit ihren Familien leben. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise selbständig als Verkäufer von Schädlingsbekämpfungsmittel und von Ersatzteilen für Wasserpumpen tätig gewesen. In Bangladesh habe er zehn Jahre die Grundschule besucht und abgeschlossen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Freunde noch soziale Bindungen. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer wohltätigen Organisation, besuche keine Kurse und habe auch keine Kontakte zu Landsleuten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.08.2011, erlassen am 05.09.2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht verlässlich feststehe. Er habe den Namen XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Bangladesh, angegeben. Er sei Staatsbürger von Bangladesh, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sowie der Glaubensrichtung der Sunniten, sei ledig, gesund und spreche kein Deutsch. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft gewesen. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, die seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Bangladesh einer Arbeit nachgehen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Seine Eltern und weitere Verwandte würden in Bangladesh leben. Es hätten keine Anhaltspunkte festgestellt werden können, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder auf eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen ließen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht verlässlich feststehe. Er habe den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Bangladesh, angegeben. Er sei Staatsbürger von Bangladesh, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sowie der Glaubensrichtung der Sunniten, sei ledig, gesund und spreche kein Deutsch. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft gewesen. Er habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, die seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Bangladesh einer Arbeit nachgehen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Seine Eltern und weitere Verwandte würden in Bangladesh leben. Es hätten keine Anhaltspunkte festgestellt werden können, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder auf eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen ließen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels und aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben steht Ihre Identität nicht verlässlich fest.
Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werde, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen - zumindest auf konkrete Nachfrage - durch das Vorbringen einer Fülle von Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers etc. sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Die Angaben des Antragstellers sind dabei daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über erlebte bzw. persönlich durchlebte Sachverhalte berichten würde. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen die Eckpfeiler einer Geschichte - eine sog. Rahmengeschichte - präsentiert werden, sondern zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weit schweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Regelmäßig ist auch zu beobachten - und stellt dies auch die langjährige Erfahrung der erkennenden Behörde aus dem direkten Kontakt mit Antragstellern aus allen Kulturkreisen im Rahmen von niederschriftlichen Einvernahmen dar - dass dies insbesondere gerade dann der Fall ist, wenn es sich dabei um Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, welche sein eigenes Schicksal oder seinen Lebensweg grundlegend verändert haben.
Ihre Furcht vor Verfolgung in Bangladesh war für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Ihre Person war unglaubwürdig.
Sie gaben am 29.08.2011 vor der erkennenden Behörde an, dass Sie in Bangladesh als Mitglied der BNP in Ihrer Heimat von Mitgliedern nun regierenden Partei - der Awami League - politisch verfolgt werden würden. Auch gäbe es gegen Ihre Person fälschlicherweise von Mitgliedern der Awami League zwei Anzeigen, einmal wegen Schutzgelderpressung und die andere aufgrund angeblichen Betrugs. Die Polizei würde Sie auch verfolgen.
Um auf Ihre politischen Aktivitäten in Ihrem Herkunftsland zu sprechen zu kommen, sei angemerkt, dass Sie von der Organwalterin des Bundesasylamtes gefragt wurde, warum es Ihnen denn eigentlich unmöglich geworden wäre, weiterhin in Bangladesch zu leben. Auf diese Frage meinten Sie nur "nachdem die AL an die Macht gekommen ist", hätten Ihre Probleme begonnen. Nachgefragt, wenn denn die Awami League an die Macht gekommen sei, schrieben Sie das Datum "12/12/2007" auf. Tatsache ist aber, dass die AL im Dezember 2008 an die Macht kam, und am 06.01.2009 Sheikh Hasina, die Parteiführerin der AL, am 06.01.2009 als neue Regierungschefin vereidigt wurde. Am 25.01.2009 begann die fünfjährige Legislaturperiode mit erster Sitzung. Das Datum eines politischen Machtwechsels sollten Sie aber als "sehr aktives" Mitglied und in der Funktion eines "Organisationssekretärs" der JUBO DAL (JD) eigentlich schon wissen. Noch dazu, wo Sie in Ihrem Distrikt die Partei geführt haben wollen.
Nun verhält es sich aber auch so, dass Sie angeblich seit dem Jahr 2005 Ihre Funktion inne gehabt haben, nun, im Jänner 2010 (!) habe es - laut Ihren Angaben - die erste (falsche) Anzeige - nämlich jene der Erpressung - gegeben. Nachgefragt, ob Sie vor dem 5.1.2010 unbehelligt in Bangladesch leben hätten können, haben Sie ausdrücklich bejaht. Betreffend die Anzahl der angeblich gegen Sie eingeleiteten Anzeigen haben Sie am 21.06.2011 mit fünf beziffert, auf den Vorhalt vor der erkennenden Behörde angesprochen, meinten Sie, an dem Tag der Einvernahme die genaue Anzahl der Anzeigen nicht mehr gewusst zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass es einen enormen Unterschied macht, ob jemand 5x oder gar nur 2x fälschlicherweise angezeigt worden wäre.
Auch kam am 29.08.2011 beim Bundesasylamt zur Sprache, ob Sie eigentlich einen Rechtsvertreter im Bezug auf diese (falschen) Anschuldigungen beauftragt haben, was Sie auch bejaht haben - Ihre Familie habe den Anwalt beauftragt, denn auch Ihr Bruder wäre ebenfalls angezeigt worden (S 4 des Einvernahmeprotokolls); zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Befragung (Seite 7) wurden Sie gefragt, in wie weit Sie mit dem Rechtsanwalt versucht hätten, Ihre Unschuld in diesen beiden Angelegenheiten zu beweisen, da gaben Sie plötzlich an, Sie hätten NICHTS Derartiges unternommen, aus Angst festgenommen zu werden. Weiters führten Sie aus, dass der RA Ihnen empfohlen hätte, sich dem Verfahren fernzuhalten. Nachgefragt hätten Sie derzeit keinen Kontakt zum Rechtsvertreter, auch niemand sonst aus Ihrer Familie. Diese und die übrigen voran gegangenen Angaben waren für die erkennende Asylbehörde mit großem Zweifel verbunden, wonach davon auszugehen ist, dass aufgrund der vielen Widersprüche und unplausiblen Verhaltensweisen der Wahrheitsgehalt Ihrer Ausführungen - Ihre Ausreisegründe - völlig in Abrede zu stellen ist.
Auch mutet es als merkwürdiges Verhalten an, wenn Sie einerseits Opfer von falschen Anzeigen geworden wären, wobei beide Anzeigen im Jänner 2010 erlassen worden wären, und Sie dann noch acht Monate sich in Bangladesch versteckt gehalten und dann noch dazu acht (!) Monate mit Ihrer Ausreise zugewartet haben. Diesen Vorhalt begründeten Sie oberflächlich mit der Aussage, dass Sie sich ja um einen Schlepper umsehen hätten müssen. Da Ihre Familienangehörigen ebenfalls im Herkunftsland leben, wäre es durchaus vorstellbar gewesen, dass sich die Angehörigen um eine Ausreisemöglichkeit für Sie umsehen. Noch dazu hätten Sie sich für Indien "ja einen Pass und ein Visum besorgen müssen. Hiezu ist auszuführen, dass Sie wahrscheinlich einer der wenigen Bengali waren, der legal nach Indien reisen wollte. Wenn ein Antragsteller tatsächlich in einer unangenehmen Situation im Herkunftsland wäre, wo ihm ein Weiterverbleib in Bangladesch schier unmöglich erscheint, ist es unlogisch, wenn der Betroffene nicht ehestens den schnellsten und einfachsten Weg der Ausreise wählt und nicht wie Sie zudem sich einen Reisepass sowie ein Visum besorgen wollte.
Weiters nicht nachvollziehbar sind Ihre Angaben, wo Sie auf Seite 4 der niederschriftlichen Befragung am 29.08.2011 meinten, auch Ihr Bruder wäre angezeigt worden. Er würde sich in Bangladesch ebenfalls derzeit versteckt halten. Merkwürdigerweise gaben Sie kurz darauf an, Ihre Mutter würde bei dem Bruder wohnen, "aber der würde sich ja versteckt halten, weil er von der Polizei belästigt wird." Auf Seite 7 des Einvernahmeprotokolls führten Sie - auf die Frage, wann Sie mit Ihren Angehörigen in Bangladesch telefonischen Kontakt gehabt hätten - aus, vor einem Monat. Nachgefragt, mit wem Sie telefoniert
hätten, meinten Sie "... mit meinem Bruder", was zur großen
Verwunderung bei der erkennenden Behörde führte. Vorbehaltlich gefragt, dieser würde sich doch versteckt halten, erwiderten Sie, dass Ihr Bruder ein Mobiltelefon hätte (!) Einige Male wurden Sie von der Organwalterin auch nach Personaldokumenten gefragt, worauf Sie angaben, diese wären bereits am Postweg unterwegs, auch eine der Anzeigen wäre dabei. Nachgefragt, wie Sie zu dem Schriftstück kommen würden, erwiderten Sie - für die erkennende Behörde völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar - Ihr Bruder (!) habe die Verfahrensunterlagen in Ihrer Angelegenheit bei Gericht besorgt (!!) und auch diese Unterlagen dem Postweg zugeführt.
Allgemein anzumerken ist, dass die Mehrheit der in den letzten Jahren vor österreichischen Asylbehörden aufgetretenen bengalischen Asylwerber dem Grundsatze nach ähnlich gelagerte, stereotype Geschichten vorgebracht haben bzw. noch immer vorbringen; statistisch leicht belegbar traten in den letzten Jahren mit prävalierender Häufigkeit Fluchtgeschichten in Form BNP Mitglied wird von AL Mitgliedern falsch angezeigt und nunmehr droht Gefahr (oftmals durch Ermordung) durch die Polizei zu Tage. Regelmäßig zeigt jedoch die nähere Befragung bzw. Beleuchtung des Vorbringens, dass die Asylwerber "Trittbrettfahrer" sind. Die von den Asylwerbern geschilderten Vorfälle haben diese zumeist selbst nur aus Medienberichten - welche meist hochrangige Politiker betrifft - und adaptieren diese Berichte für sich. Ungeachtet dieses Erfahrungsschatzes bzw. dieser Amtskenntnis ist jeder Einzelfall einer eingehenden bzw. auch kritischen Prüfung zu unterziehen bzw. ist dem Asylwerber jedenfalls umfassend die Gelegenheit zu bieten, den Wahrheitsgehalt seiner "Fluchtgeschichte" in glaubhafter Weise darzulegen.
Ebenso wenig wird Ihren Angaben Glauben geschenkt, dass Sie von der Polizei in Bangladesch verfolgt werden würden. Sie haben am 21.06.2011 davon gesprochen, Sie wären bei einer Polizeianhaltung misshandelt worden, so war am 29.08.2011 vor der erkennenden Behörde aus Ihrem Munde lediglich von "Schikanen" durch die Polizei die Rede. Da Ihren Angaben die Glaubwürdigkeit komplett zu versagen war, war auf diesen Widerspruch nicht näher einzugehen. Auf die widersprüchlichen Aussagen, Sie hätten sich in Bangladesch versteckt gehalten, aber: Sie konnten nicht eher ausreisen, weil Sie sich für Indien einen Reisepass und ein Visum besorgen mussten - was in der Regel ja auch bei den Behörden eingereicht werden muss - konnten die näheren Erläuterungen zu Ihrer "Polizeischikane" entfallen.
Sie haben - zurückgerechnet vom Aufgriffsdatum im Bundesgebiet am 21.06.2011 - etwa neun Monate zuvor Bangladesch verlassen und haben sich hauptsächlich in Kalkutta, Indien, aufgehalten, bis Sie dann am 21.06.2011 in Österreich von der österreichischen Exekutive aufgriffen wurden. Merkwürdig erscheint auch, dass Sie nur sehr losen Kontakt mit Ihrer Familie im Heimatland haben. Es wäre wohl mehr als verständlich, von Ihrer Seite betrachtet, zu erfahren, wie weit der Stand der Dinge in Bangladesch steht und - vor allem - ob die Sicherheitsbehörden von Bangladesh überhaupt nach Ihrer Person Nachfrage halten.
Es ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass Sie nach Österreich gekommen sind, mit dem eigentlichen Ziel, sich hier ein neues Leben aufzubauen. Zu den ebenfalls von Ihnen geäußerten Ängsten, im gesamten Landesgebiet von Bangladesh verfolgt zu werden, ist entgegen zu halten, dass es in Bangladesh kein funktionierendes Meldesystem gibt und in Anbetracht des Bevölkerungsreichtums auch es eher unglaubwürdig ist, dass Sie in ganz Bangladesh von den Angehörigen der derzeit an der Macht befindlichen Awami League gefunden werden würden.
Somit war abschließend anzumerken, dass Ihr gesamtes Vorbringen nicht glaubwürdig war, dies war auch aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben festzustellen gewesen.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Nach Ihnen wird in Bangladesh nicht glaubhaft gefahndet.
Es darf auch noch einmal ausdrücklich auf die enorme Bevölkerungsdichte Ihres Herkunftslandes und das dort fehlende Meldesystem hingewiesen werden. Somit steht Ihnen durchaus eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Immerhin verfügen Sie im Falle einer Rückkehr auch über weit reichende familiäre Anknüpfungspunkte, Ihre Mutter lebt nach wie vor in Bangladesh.
Sie sind ein gesunder, junger und vor allem geschäftstüchtiger Mann, dem es durchaus zuzumuten ist, dem es in Bangladesh durchzumuten ist, sich eine neue Existenz zu gründen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Ihnen wurden am 29.08.2011 die Länderfeststellungen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Sie haben sich auch dazu anschließend geäußert, Sie haben sogar den Bericht der Staatendokumentation wörtlich "abgelehnt".
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
Sie verfügen über weit reichende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland, jedoch haben Sie in Österreich keine sozialen Kontakte."
Mit am 15.09.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist für die Übermittlung der Anzeigen eingeräumt habe. Ferner hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers durch Nachforschungen in Bangladesh verifizieren lassen können. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass die Korruption bei Polizei und Justiz weitverbreitet sei. Die Behörden würden die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber unterstützen. Auch die Judikative sei zunehmend politisch vereinnahmt. Da die regierende AL die Behörden kontrolliere und der Beschwerdeführer Verfolgung durch AL Mitglieder befürchte, könne er realistischerweise kein faires Gerichtsverfahren in Bangladesh erwarten. Zudem würden ihm auch unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Zuge der Festnahme, möglicherweise auch seine extralegale Hinrichtung bzw. im Falle der Verurteilung eine langjährige Haft unter unmenschlichen Bedingungen drohen. Sohin sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich in Bangladesh einem Strafverfahren zu stellen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Drohungen und aufgrund der falschen Anzeigen annehmen müssen, dass sein Leben in Bangladesh ernsthaft in Gefahr sei. Es stehe ihm auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er nicht nur von Mitgliedern der AL, sondern auch gerichtlich bzw. polizeilich gesucht werde und daher in ganz Bangladesh Verfolgungshandlungen befürchten müsse.
Daher wurde beantragt, a) dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben, b) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, c) dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu d) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu e) dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie f) von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet Abstand zu nehmen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011, Zl. C2 421392-1/2011/2Z, wurde dem Antrag des Beschwerdeführer auf Beigabe eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG ein Rechtsberater beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011, Zl. C2 421392-1/2011/2Z, wurde dem Antrag des Beschwerdeführer auf Beigabe eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ein Rechtsberater beigegeben.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011, Zl. C2 421392-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit via Telefax eingebrachtem Schreiben vom 06.10.2011 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen in bengalischer Sprache vor, bei denen es sich offensichtlich um Kopien handelt. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, an keinen Erkrankungen zu leiden und sämtliche Fragen des Asylgerichtshofes zu seiner aktuellen Situation in Österreich seien mit "nein" zu beantworten. Ein Vorbringen zu den von ihm vorgelegten Schriftstücken wurde nicht erstattet.
Gemäß der vom Asylgerichtshof eingeholten Übersetzung der vorgelegten Unterlagen handelt es sich hierbei um folgende Schriftstücke:
Schreiben ("Zahlungsbestätigung") der Bangladesh Jatiotabadi Dal ohne Datum, demgemäß der Beschwerdeführer der Partei als Erstmitglied beigetreten sei und fünf Taka als Parteispende entrichtet habe;
Bestätigung der BNP ohne Datum und Geschäftszahl, dass der Beschwerdeführer der stellvertretende Generalsekretär der Jatiotabadi Jubo Dal im Bezirk XXXX sei;Bestätigung der BNP ohne Datum und Geschäftszahl, dass der Beschwerdeführer der stellvertretende Generalsekretär der Jatiotabadi Jubo Dal im Bezirk römisch 40 sei;
Schreiben des "leitenden Berufsrichters im Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX" vom 16.08.2011 betreffend einen Vorfall vom XXXX, demzufolge der Beschwerdeführer seinem nahen Verwandten, XXXX, und dessen Bruder versprochen habe, sie gegen die Zahlung von 250.000 Taka ins Ausland zu bringen und entgegen der Vereinbarung nach der Zahlung von 100.000 Taka weder eine Gegenleistung erbracht noch die 100.000 Taka zurückgezahlt habe;Schreiben des "leitenden Berufsrichters im Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX" vom 16.08.2011 betreffend einen Vorfall vom römisch 40 , demzufolge der Beschwerdeführer seinem nahen Verwandten, römisch 40 , und dessen Bruder versprochen habe, sie gegen die Zahlung von 250.000 Taka ins Ausland zu bringen und entgegen der Vereinbarung nach der Zahlung von 100.000 Taka weder eine Gegenleistung erbracht noch die 100.000 Taka zurückgezahlt habe;
sohin habe der Beschwerdeführer durch Betrug 100.000 Taka erschlichen;
Schreiben des "leitenden Berufsrichters im Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX" vom 16.08.2011 betreffend einen Vorfall vom XXXX und einen Vorfall vom XXXX, demzufolge der Beschwerdeführer von seinem nahen Verwandten und Nachbarn, XXXX, Schutzgeld in der Höhe von 50.000 Taka erpressen habe wollen; am XXXX seien dem Beschwerdeführer von XXXX 20.000 Taka übergeben worden; am 28.01.2010 habe der Beschwerdeführer XXXX bedroht, beraubt und hierbei 28.000 Taka an sich gebracht;Schreiben des "leitenden Berufsrichters im Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX" vom 16.08.2011 betreffend einen Vorfall vom römisch 40 und einen Vorfall vom römisch 40 , demzufolge der Beschwerdeführer von seinem nahen Verwandten und Nachbarn, römisch 40 , Schutzgeld in der Höhe von 50.000 Taka erpressen habe wollen; am römisch 40 seien dem Beschwerdeführer von römisch 40 20.000 Taka übergeben worden; am 28.01.2010 habe der Beschwerdeführer römisch 40 bedroht, beraubt und hierbei 28.000 Taka an sich gebracht;
Protokoll einer Verhandlung vor dem "leitenden Berufsrichter im Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX" vom 16.08.2011, in welcher XXXX einvernommen, die Anweisung zur Einleitung von Ermittlungen an die Polizeistation XXXX erteilt und die Verhandlung auf den 25.10.2011 vertagt worden sei undProtokoll einer Verhandlung vor dem "leitenden Berufsrichter im Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX" vom 16.08.2011, in welcher römisch 40 einvernommen, die Anweisung zur Einleitung von Ermittlungen an die Polizeistation römisch 40 erteilt und die Verhandlung auf den 25.10.2011 vertagt worden sei und
Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ohne Ausstellungsdatum.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, Zl. C2 421392-1/2011/7Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die oben angeführten Unterlagen im Original samt Kuvert vorzulegen.
Mit Schreiben vom 29.08.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er dieser Forderung nicht nachkommen könne, da es schwierig sei, an das Originaldokument zu gelangen. Sein Bruder werde versuchen, über einen Anwalt das Original zu bekommen, was bis zu sechs Monate dauern könnte. Ein Antrag auf Fristerstreckung wurde nicht gestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshof vom 02.10.2012, Zl. C2 421392-1/2011/9Z, wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun sowie die gestellten Fragen des Asylgerichtshofes zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten.
Ferner wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. C2 421392-1/2011/10Z, die mit hg. Beschluss vom 21.09.2011 bestellte Rechtsberaterin, XXXX, wegen Ablaufs der Verträge der Rechtsberater mit dem Bundesministerium für Inneres abberufen. Diese Verfahrensanordnung wurde der genannten Rechtsberaterin durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (Hinterlegung im Akt) zugestellt, da weder ihr konkreter Aufenthaltsort noch ihre Abgabestelle bekannt waren. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.10.2012, Zl. C2 421392-1/2011/11Z, die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtberaterin zur Seite gestellt.Ferner wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. C2 421392-1/2011/10Z, die mit hg. Beschluss vom 21.09.2011 bestellte Rechtsberaterin, römisch 40 , wegen Ablaufs der Verträge der Rechtsberater mit dem Bundesministerium für Inneres abberufen. Diese Verfahrensanordnung wurde der genannten Rechtsberaterin durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (Hinterlegung im Akt) zugestellt, da weder ihr konkreter Aufenthaltsort noch ihre Abgabestelle bekannt waren. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.10.2012, Zl. C2 421392-1/2011/11Z, die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtberaterin zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.10.2012, Zl. C2 421392-1/2011/9Z, in der er vorbrachte, er könne seinen rechten Arm nicht schmerzfrei bewegen, da er an einer "Epicondylitis humeri dext" leide. Verwandte von ihm befänden sich nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer spreche noch nicht Deutsch, sei nicht berufstätig und besuche weder eine Schule noch eine Universität. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und besuche auch keine Kurse. In Österreich habe er zwei (namentlich genannte) Freunde gefunden. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe niemals ein anderes als ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht gehabt. Er sei in Österreich nie von einem Gericht verurteilt worden und sei über ihn auch kein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung verhängt worden. Darüber hinaus habe er keine besonderen Bindungen an Österreich. Er habe hier Freunde und wolle ein normales Leben führen.
Der Stellungnahme beigelegt war ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.10.2012, demgemäß der Beschwerdeführer an einer Epicondylitis humeri dext leide und bei genanntem Arzt in Behandlung sei.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.2011;
KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,
http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/
Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20 August 2010;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, April 8, 2011;
U.K. Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesh, issued October 2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008;
NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:
Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,
http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe, Zugriff 15.7.2011;
KfW Entwicklungsbank: Bangladesch - Gesundheitswesen noch unzureichend, Stand Juli 2010,
http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_ Programme_und_Projekte/
Asien/Bangladesch/Leuchturmprojekt_2.jsp, Zugriff 15.7.2011 und
Anfragerecherche der Staatendokumentation des BAA vom 27.10.2010 betreffend "Politik/Parteien" samt den dort genannten Quellen.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesh, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Bangladesh 2011;
Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011;
USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
Amnesty International, Amnesty Report 2011;
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh, August 2011 und
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh, April 2008.
Über die im Verfahrensgang genannten Urkunden und Dokumente hinaus wurden keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist.
Es wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit bzw. zu seinem angegebenen Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer legte zwar im Verfahren vor dem Asylgerichtshof im Rahmen der Urkundenvorlage vom 06.10.2011 unter anderem auch eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor, die allerdings nicht als unbedenklich gewertet werden kann. Zum einen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof weder das Original der Geburtsurkunde vorgelegt noch ausgeführt, auf welche Weise er nunmehr zu dieser Kopie gelangt sei. Zum anderen ist dieser Kopie der Geburtsurkunde kein Ausstellungsdatum zu entnehmen - das hierfür vorgesehene Feld ist leer - und ist die nähere Bezeichnung der ausstellenden Behörde lediglich einem Rundstempel, nicht jedoch dem Dokument selbst zu entnehmen. Festzuhalten ist somit, dass die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde nicht geeignet ist, die angegebene Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu bestätigen. Da allerdings die Ermittlung einer zweifelsfrei feststehenden Identität des Beschwerdeführers für gegenständliches Verfahren nicht relevant ist, wird auf weitere diesbezügliche Erhebungen verzichtet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, einer vom Asylgerichtshof am 19.09.2012 eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere aus der expliziten Verneinung der diesbezüglichen Frage in der Stellungnahme zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes, und dem Akteninhalt.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer andere Fluchtgründe nicht vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er als Mitglied und Funktionär der BNP von Mitgliedern der AL verfolgt werde und von diesen aus "politischer Rache" fälschlich strafrechtlich angezeigt worden sei. Aufgrund dieser falschen Anzeigen werde er auch von staatlicher Seite, insbesondere von der Polizei, verfolgt und sei sogar einmal für drei Tage inhaftiert worden.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sind nicht zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens geeignet, worauf im Rahmen der folgenden Beweiswürdigung noch näher eingegangen wird. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Wie das Bundesasylamt in der oben wortwörtlich dargestellten Beweiswürdigung schon aufgezeigt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seiner behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der AL, einschließlich der behaupteten falschen strafrechtlichen Anzeigen, als auch zur - damit in Zusammenhang stehenden - behaupteten staatlichen Verfolgung aufgrund eben jener Anzeigen nicht glaubwürdig.
An dieser Stelle ist zunächst einmal auf die gravierenden Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen, die auch im angefochtenen Bescheid vom Bundesasylamt bereits zutreffend aufgezeigt wurden. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 21.06.2011 an, er sei von den Mitgliedern der AL fünfmal fälschlich strafrechtlich angezeigt worden. Hingegen brachte er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2011 vor, es würden zwei Anzeigen gegen ihn bestehen. Auf Vorhalt dieses Widerspruches war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, diesen nachvollziehbar aufzuklären, sondern brachte lediglich vor, bei der Erstbefragung habe er die genaue Anzahl der Anzeigen nicht gewusst; jetzt jedoch wisse er sie. Hierzu ist anzumerken, dass es generell nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, wenn er die Behauptung aufstellt, fünfmal angezeigt worden zu sein, obwohl er - seinen eigenen Angaben zufolge - zum damaligen Zeitpunkt die Anzahl der Anzeigen gar nicht wusste, zumal der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt versicherte, seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen.
Ebenfalls widersprüchlich und unkonkret sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Inhaftierung durch die Polizei. Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer hierzu vor, "sie" (gemeint: die Mitglieder der AL) hätten ihn einmal durch die Polizei verhaften lassen und er sei während der Haft von Polizeibeamten misshandelt worden. Hingegen erwähnte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt die angeblichen Misshandlungen durch die Polizeibeamten nicht mehr; auch, dass diese Festnahme von Mitgliedern der AL veranlasst wurde, brachte der Beschwerdeführer nicht mehr vor, sondern gab lediglich an, dass er "einfach so" ohne Anzeige von der Polizei festgenommen, drei Tage inhaftiert und gegen Bezahlung von 10.000 Taka wieder freigelassen worden sei. Darüber hinaus war das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht konkret ausgeführt; so war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Datum seiner angeblichen Inhaftierung zu nennen. Hierzu befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er das genaue Datum nicht wisse; allerdings nannte er diesbezüglich auch keinen ungefähren Zeitraum. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der durchschnittlich gebildete Beschwerdeführer - er hat zehn Jahre lang die Grundschule besucht und abgeschlossen - nicht einmal ein ungefähres Datum eines derart gravierenden Ereignisses wie einer ungerechtfertigten dreitägigen Inhaftierung nennen kann.
Obwohl das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die genannten Widersprüche plausibel aufgezeigt hat, ist der Beschwerdeführer, dem für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, dieser Beweiswürdigung in seinen Beschwerdeausführungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verwies lediglich auf ihm drohende staatliche Sanktionen, die allerdings ausschließlich bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens relevant sein könnten. Da dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe jedoch nicht einmal ansatzweise gelungen ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde aufzeigten, möglicherweise drohenden staatlichen Sanktionen. Mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ist auch auf die in der Beschwerde enthaltene Kritik an der Vorgehensweise des Bundesasylamtes - man hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers durch Nachforschungen in Bangladesh verifizieren können - nicht näher einzugehen.
Aber auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde, ist nicht glaubhaft. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten hat, hielt sich der Beschwerdeführer nach Erlassung der Anzeigen - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Jänner 2010 - noch ca. acht Monate in Bangladesh auf, ohne dass von der Polizei behördliche Schritte gegen ihn gesetzt wurden; das Vorbringen betreffend die dreitätige Inhaftierung bezog sich ja nicht auf die falschen Anzeigen; hierzu führte der Beschwerdeführer nämlich aus, er sei "einfach so" ohne Anzeige inhaftiert worden. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen betreffend behördliche Fahndungsmaßnahmen wurde nicht erstattet. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe sich in Bangladesh versteckt gehalten und sei deshalb acht Monate im Herkunftsland verblieben, da er sich nach einem Schlepper habe umsehen müssen. Er habe auch nicht früher nach Indien reisen können, da er einen Pass und ein Visum benötigt hätte. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich nach einem Schlepper umsehen müsse, wenn er ohnehin mittels Pass und Visum nach Indien reisen wollte bzw. wie der Beschwerdeführer, der sich angeblich vor den Behörden versteckt hielt, an Dokumente wie Pass und Visum gelangen wollte, erklärte er in der Folge nicht.
Allerdings sind auch die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2011 vorgelegten Schriftstücke nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen zu stützen. Dies aus folgenden Gründen: Gemäß § 47 AVG iVm § 310 Abs. 1 ZPO haben lediglich Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als inländische öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich. Ob Urkunden, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellen, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, hat die Behörde nach den Umständen des Falles zu ermessen (vgl. § 311 Abs. 1 ZPO) und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (vgl. hierzu Hengstschläger - Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband: §§ 37 - 62, Rz 10 zu § 47 AVG). Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass es allgemein bekannt ist und auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, dass in Bangladesh die Erlangung von gefälschten Dokumenten bzw. auch von "echten" Urkunden mit verund/oder gefälschtem Inhalt ohne größere Schwierigkeiten möglich ist (vgl. hierzu z.B. den Bericht der ÖB New Delhi vom 21.06.2010). Allein die bloße Möglichkeit in Bangladesh relativ einfach gefälschte Dokumente erhalten zu können, reicht allerdings nicht aus, um ohne weiteres von einer Fälschung ausgehen zu können. Erst bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die den objektiven Schluss zulassen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein aus Bangladesh stammendes Dokument als gefälscht angesehen werden. Dies ist bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücken, insbesondere der drei angeblich "vom leitenden Berufsrichter im Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX" stammenden Schreiben, der Fall. Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass alle drei Schreiben das Datum "16.08.2011" aufweisen, einen Zeitpunkt, der nahezu ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh liegt. Wenn nun tatsächlich erst am 16.08.2011 die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden, war sein Fluchtgrund - eben jene Anzeigen - zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch gar nicht existent. Aber auch wenn man dieses Datum unberücksichtigt lässt, lassen sich die Inhalte dieser drei, angeblich von einem Richter bzw. von einem Gericht stammenden Schreiben (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung) mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen und sind auch in sich nicht schlüssig. So erwähnte der Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Namen der beiden Personen, die ihn angezeigt hätten, brachte jedoch nicht vor, dass es sich bei diesen beiden Anzeigern um "nahe Verwandte" handelt. Selbst wenn man - zugunsten des Beschwerdeführers - davon ausgeht, dass es sich bei der Formulierung "naher Verwandter" in den beiden Schreiben um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handelt, ist doch anzunehmen, dass hier zumindest eine engere Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und diesen beiden Personen besteht, die der Beschwerdeführer jedoch unerwähnt gelassen hat. Ferner ist der Anzeige wegen "Schutzgelderpressung" eingangs zu entnehmen, dass sich diese auf zwei Vorfälle, nämlich vom "XXXX" und vom "XXXX" bezieht; im Text selbst finden sich jedoch die Daten "XXXX" und "XXXX"; ein Vorfall vom XXXX wird nicht mehr erwähnt. Allerdings bezieht sich die Anzeige wegen "Betrugs" auf einen Vorfall vom "XXXX"; der Beschwerdeführer selbst bringt allerdings vor, beide Anzeigen würden vom XXXX stammen. Eine Aufklärung dieser Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten, die dem Beschwerdeführer bei Durchsicht der Schriftstücke auffallen hätten müssen, erfolgte nicht. Weiters ist darauf zu verweisen, dass in der Anzeige wegen "Schutzgelderpressung" der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge angeführt wird; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde sein Bruder allerdings auch angezeigt und musste sich sogar (gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers) versteckt halten, um nicht von der Polizei "belästigt" zu werden. Ein Vorbringen dahingehend, aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers nunmehr offenbar nicht mehr Beschuldigter, sondern Zeuge ist, wurde nicht erstattet. Ganz allgemein ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Asylgerichtshof auch kein generelles Vorbringen betreffend die von ihm vorgelegten Schriftstücke erstattete. Auch der Aufforderung des Asylgerichtshofes, diese Dokumente im Original vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass die bengalischen Behörden und die Polizei korrupt und bestechlich seien und es daher schwierig sei, an "das Original-Dokument" heranzukommen. Abgesehen davon, dass dem Asylgerichtshof aus anderen Verfahren mit bengalischen Asylwerbern bekannt ist, dass es sehr wohl möglich ist, bei den bengalischen Behörden an Originaldokumente oder zumindest an beglaubigte Abschriften zu gelangen, liefert die Korruption der bengalischen Behörden keine nachvollziehbare Erklärung dahingehend, wieso auch die beiden angeblich von der BNP stammenden Schriftstücke nicht im Original vorgelegt werden können. Letztlich ist noch auf die, angeblich von der BNP stammenden Schreiben zu verweisen, von deren Echtheit der Asylgerichtshof ebenfalls nicht überzeugt ist. Die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer der stellvertretende Generalsekretär der Jatiotabadi Jubo Dal im Bezirk XXXX sein soll, weist weder ein Datum noch eine Geschäftszahl auf, obwohl auf dem Vordruck Platz hierfür vorgesehen ist und darüber hinaus sind dem Schreiben auch keine näheren Informationen zu entnehmen, insbesondere dahingehend, seit wann der Beschwerdeführer diese Funktion innehat. Ebenso wenig verfügt die vorgelegte Zahlungsbestätigung über die Entrichtung einer Parteispende über ein Datum und ist dieser auch nicht zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer der BNP "als Erstmitglied" beigetreten ist. Aus all diesen Gründen gelangt der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach Abwägung sämtlicher Umstände zu dem Schluss, dass es sich bei sämtlichen, vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2011 vorgelegten Schriftstücken um Gefälligkeitsdokumente bzw. um gefälschte Dokumente handelt und sohin das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gänzlich nicht glaubhaft ist.Allerdings sind auch die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2011 vorgelegten Schriftstücke nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen zu stützen. Dies aus folgenden Gründen: Gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 310, Absatz eins, ZPO haben lediglich Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als inländische öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich. Ob Urkunden, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellen, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, hat die Behörde nach den Umständen des Falles zu ermessen vergleiche Paragraph 311, Absatz eins, ZPO) und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung vergleiche hierzu Hengstschläger - Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband: Paragraphen 37, - 62, Rz 10 zu Paragraph 47, AVG). Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass es allgemein bekannt ist und auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, dass in Bangladesh die Erlangung von gefälschten Dokumenten bzw. auch von "echten" Urkunden mit verund/oder gefälschtem Inhalt ohne größere Schwierigkeiten möglich ist vergleiche hierzu z.B. den Bericht der ÖB New Delhi vom 21.06.2010). Allein die bloße Möglichkeit in Bangladesh relativ einfach gefälschte Dokumente erhalten zu können, reicht allerdings nicht aus, um ohne weiteres von einer Fälschung ausgehen zu können. Erst bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die den objektiven Schluss zulassen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein aus Bangladesh stammendes Dokument als gefälscht angesehen werden. Dies ist bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücken, insbesondere der drei angeblich "vom leitenden Berufsrichter im Gericht des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX" stammenden Schreiben, der Fall. Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass alle drei Schreiben das Datum "16.08.2011" aufweisen, einen Zeitpunkt, der nahezu ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Bangladesh liegt. Wenn nun tatsächlich erst am 16.08.2011 die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden, war sein Fluchtgrund - eben jene Anzeigen - zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch gar nicht existent. Aber auch wenn man dieses Datum unberücksichtigt lässt, lassen sich die Inhalte dieser drei, angeblich von einem Richter bzw. von einem Gericht stammenden Schreiben vergleiche hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung) mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen und sind auch in sich nicht schlüssig. So erwähnte der Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Namen der beiden Personen, die ihn angezeigt hätten, brachte jedoch nicht vor, dass es sich bei diesen beiden Anzeigern um "nahe Verwandte" handelt. Selbst wenn man - zugunsten des Beschwerdeführers - davon ausgeht, dass es sich bei der Formulierung "naher Verwandter" in den beiden Schreiben um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handelt, ist doch anzunehmen, dass hier zumindest eine engere Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und diesen beiden Personen besteht, die der Beschwerdeführer jedoch unerwähnt gelassen hat. Ferner ist der Anzeige wegen "Schutzgelderpressung" eingangs zu entnehmen, dass sich diese auf zwei Vorfälle, nämlich vom "XXXX" und vom "XXXX" bezieht; im Text selbst finden sich jedoch die Daten "XXXX" und "XXXX"; ein Vorfall vom römisch 40 wird nicht mehr erwähnt. Allerdings bezieht sich die Anzeige wegen "Betrugs" auf einen Vorfall vom "XXXX"; der Beschwerdeführer selbst bringt allerdings vor, beide Anzeigen würden vom römisch 40 stammen. Eine Aufklärung dieser Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten, die dem Beschwerdeführer bei Durchsicht der Schriftstücke auffallen hätten müssen, erfolgte nicht. Weiters ist darauf zu verweisen, dass in der Anzeige wegen "Schutzgelderpressung" der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge angeführt wird; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde sein Bruder allerdings auch angezeigt und musste sich sogar (gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers) versteckt halten, um nicht von der Polizei "belästigt" zu werden. Ein Vorbringen dahingehend, aus welchen Gründen der Bruder des Beschwerdeführers nunmehr offenbar nicht mehr Beschuldigter, sondern Zeuge ist, wurde nicht erstattet. Ganz allgemein ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Asylgerichtshof auch kein generelles Vorbringen betreffend die von ihm vorgelegten Schriftstücke erstattete. Auch der Aufforderung des Asylgerichtshofes, diese Dokumente im Original vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass die bengalischen Behörden und die Polizei korrupt und bestechlich seien und es daher schwierig sei, an "das Original-Dokument" heranzukommen. Abgesehen davon, dass dem Asylgerichtshof aus anderen Verfahren mit bengalischen Asylwerbern bekannt ist, dass es sehr wohl möglich ist, bei den bengalischen Behörden an Originaldokumente oder zumindest an beglaubigte Abschriften zu gelangen, liefert die Korruption der bengalischen Behörden keine nachvollziehbare Erklärung dahingehend, wieso auch die beiden angeblich von der BNP stammenden Schriftstücke nicht im Original vorgelegt werden können. Letztlich ist noch auf die, angeblich von der BNP stammenden Schreiben zu verweisen, von deren Echtheit der Asylgerichtshof ebenfalls nicht überzeugt ist. Die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer der stellvertretende Generalsekretär der Jatiotabadi Jubo Dal im Bezirk römisch 40 sein soll, weist weder ein Datum noch eine Geschäftszahl auf, obwohl auf dem Vordruck Platz hierfür vorgesehen ist und darüber hinaus sind dem Schreiben auch keine näheren Informationen zu entnehmen, insbesondere dahingehend, seit wann der Beschwerdeführer diese Funktion innehat. Ebenso wenig verfügt die vorgelegte Zahlungsbestätigung über die Entrichtung einer Parteispende über ein Datum und ist dieser auch nicht zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer der BNP "als Erstmitglied" beigetreten ist. Aus all diesen Gründen gelangt der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach Abwägung sämtlicher Umstände zu dem Schluss, dass es sich bei sämtlichen, vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2011 vorgelegten Schriftstücken um Gefälligkeitsdokumente bzw. um gefälschte Dokumente handelt und sohin das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gänzlich nicht glaubhaft ist.
Nicht glaubhaft ist auch das nicht substantiierte, lediglich in den Raum gestellte, generelle Vorbringen, der Beschwerdeführer werde als Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL verfolgt. Abgesehen von dem unglaubhaften Vorbringensteil, er sei von Mitgliedern der AL fälschlicherweise aus politischer Rache angezeigt worden, hat der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation durch Mitglieder der AL vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass seine Probleme begonnen hätten, nachdem die AL an die Macht gekommen sei; ein konkretes Problem wurde allerdings nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheiten weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (für das ihm ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde) ein nachvollziehbares und konkretes Vorbringen betreffend die Verfolgung durch Mitglieder der AL erstattet hat, ist davon auszugehen, dass eine solche Bedrohungssituation durch Mitglieder der AL tatsächlich gar nicht existiert. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine politische Funktion nicht glaubhaft ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge übte er in seinem Heimatbezirk XXXX seit dem Jahr 2005 die Funktion eines Organisationssekretärs der Jubo Dal aus, was schon für sich alleine nicht glaubhaft ist, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, korrekte Angaben über die politische Situation in seinem Heimatland zu machen. So gab der Beschwerdeführer an, die AL sei im Dezember 2007 an die Macht gekommen; im Akt findet sich diesbezüglich das handschriftlich vom Beschwerdeführer geschriebene Datum "12.12.2007". Tatsächlich - wie auch im angefochtenen Bescheid angeführt - kam die AL allerdings erst im Dezember 2008 an die Macht und übernahm die Regierung am 25.01.2009, was der Beschwerdeführer als Funktionär der größten Oppositionspartei seines Heimatlandes jedenfalls wissen müsste. Die beiden angeblich von der BNP stammenden Schreiben sind - wie bereits oben ausführlich begründet - ebenso nicht dazu geeignet, eine politische Funktion des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.Nicht glaubhaft ist auch das nicht substantiierte, lediglich in den Raum gestellte, generelle Vorbringen, der Beschwerdeführer werde als Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL verfolgt. Abgesehen von dem unglaubhaften Vorbringensteil, er sei von Mitgliedern der AL fälschlicherweise aus politischer Rache angezeigt worden, hat der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation durch Mitglieder der AL vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass seine Probleme begonnen hätten, nachdem die AL an die Macht gekommen sei; ein konkretes Problem wurde allerdings nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheiten weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (für das ihm ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde) ein nachvollziehbares und konkretes Vorbringen betreffend die Verfolgung durch Mitglieder der AL erstattet hat, ist davon auszugehen, dass eine solche Bedrohungssituation durch Mitglieder der AL tatsächlich gar nicht existiert. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine politische Funktion nicht glaubhaft ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge übte er in seinem Heimatbezirk römisch 40 seit dem Jahr 2005 die Funktion eines Organisationssekretärs der Jubo Dal aus, was schon für sich alleine nicht glaubhaft ist, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, korrekte Angaben über die politische Situation in seinem Heimatland zu machen. So gab der Beschwerdeführer an, die AL sei im Dezember 2007 an die Macht gekommen; im Akt findet sich diesbezüglich das handschriftlich vom Beschwerdeführer geschriebene Datum "12.12.2007". Tatsächlich - wie auch im angefochtenen Bescheid angeführt - kam die AL allerdings erst im Dezember 2008 an die Macht und übernahm die Regierung am 25.01.2009, was der Beschwerdeführer als Funktionär der größten Oppositionspartei seines Heimatlandes jedenfalls wissen müsste. Die beiden angeblich von der BNP stammenden Schreiben sind - wie bereits oben ausführlich begründet - ebenso nicht dazu geeignet, eine politische Funktion des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Situation sei für alle BNP Anhänger schlecht und manche Funktionäre seien sogar im Gefängnis, weist keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf, sondern wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, sodass hieraus auch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in asylrelevanter Intensität zu erkennen ist. Genauso verhält es sich mit dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Bangladesh, von Beamten der RAB erschossen zu werden. Es findet sich kein Hinweis darauf - und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet -, dass er mit bewaffneten kriminellen Organisationen in Verbindung gebracht wird, die von der RAB bekämpft werden, sodass das diesbezügliche Vorbringen absolut nicht nachvollziehbar ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - und zwar sowohl betreffend die staatliche Verfolgung aufgrund der fälschlich erstatteten Anzeigen als auch betreffend die Verfolgung durch Mitglieder der AL - war sohin zur Gänze und zwar trotz der vorgelegten Schriftstücke die Glaubwürdigkeit zu versagen.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den Gründen seiner Religionsgruppenzugehörigkeit (oder etwaigen anderen objektiv wahrnehmbaren Merkmalen) ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr; dass in Bangladesh die Gefahr einer ethnischen Verfolgung drohen könnte, ist aus den Länderberichten ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer Epicondylitis humeri (umgangssprachlich: Tennisellbogen) in seinem rechten Arm leidet, diesen nicht schmerzfrei bewegen kann und diesbezüglich bei einem Arzt für Allgemeinmedizin in Behandlung ist.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer eine darüber hinaus gehende Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgebracht hat, sodass festgestellt werden kann, dass beim Beschwerdeführer kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesh keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechts-verletzungen unterliegt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründen sich auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.10.2012 sowie auf das dieser Stellungnahme beigelegte ärztliche Attest vom 11.10.2012. Bei Epicondylitis humeri - umgangssprachlich auch Tennisellbogen - handelt es sich um Schmerzen im Ellenbogen, die durch kleine Risse in den Sehnen, die die Muskeln mit dem Knochen verbinden, verursacht werden. Hervorgerufen wird eine derartige Erkrankung häufig durch eine Überbeanspruchung.
Dass der Beschwerdeführer keine über die Behandlung durch den das Attest ausstellenden Allgemeinmediziner hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Ausführungen, insbesondere daraus, dass über das Vorbringen, er leide an Epicondylitis humeri, könne seinen rechten Arm nicht schmerzfrei bewegen und sei in ärztlicher Behandlung keine medizinische und/oder medikamentöse und/oder therapeutische Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, zumal eine solche auch dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht zu entnehmen ist.
Die folgenden Feststellungen ergeben sich zunächst einmal daraus, dass eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, die nicht glaubhaft gemacht wurde, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen ist.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist - Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht -, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, zumal er über eine zumindest durchschnittliche Ausbildung verfügt - seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer zehn Jahre die Grundschule besucht und auch abgeschlossen - und war darüber hinaus selbständig als Verkäufer von Schädlingsbekämpfungsmittel und von Ersatzteilen von Wasserpumpen tätig. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh nicht in der Lage sein könnte, sich seinen Lebensunterhalt wieder auf die gleiche bzw. eine ähnliche Art und Weise zu verdienen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre Beziehungen verfügt; seinen eigenen Angaben zufolge leben in seinem Heimatland noch seine Mutter, sein Bruder und sechs verheiratete Schwestern mit ihren Familien. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr nicht auf die Unterstützung der genannten zahlreichen Familienmitglieder zählen könnte.
Weiteres ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in Bangladesh Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu Bangladesh fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine staatliche Verfolgung aufgrund von fälschlicherweise erstatteten Anzeigen nicht glaubhaft gemacht worden ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh "unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Zuge der Festnahme, möglicherweise auch seine extralegale Hinrichtung bzw. im Falle der Verurteilung eine langjährige Haft unter unmenschlichen Bedingungen" drohen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde ohne nähere Begründung in den Raum gestellt wurde. insbesondere wurde der Feststellung des Bundesasylamtes, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubhaft nichts Konkretes entgegengesetzt, sodass nicht ersichtlich ist, worauf sich dieses Vorbringen nunmehr stützt, zumal das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubhaft gewertet wurde; der Beschwerdeführer hat in Bangladesh sohin kein Strafverfahren zu befürchten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass - da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die behauptete staatliche Verfolgung aufgrund der fälschlich erstatteten Anzeigen, nicht glaubhaft gemacht wurde - auch die Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, er wisse, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, als Scheinbehauptung gewertet wird.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise am 21.06.2011 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen;
der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht und auch keine Deutschkurse besucht hat;
der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist;
sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt;
der Beschwerdeführer in Österreich zwei Freunde hat und sich darüber hinaus einen losen Bekanntenkreis aufgebaut hat;
der Beschwerdeführer in Österreich keine Vereine, Institutionen sowie sonstige Bildungseinrichtungen regelmäßig besucht;
der Beschwerdeführer noch über familiäre und soziale Bindungen zu seinem Heimatland verfügt und
sich der Beschwerdeführer seit 21.06.2011 in einem Asylverfahren befindet und die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er in Österreich weder Freunde noch soziale Bindungen habe. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer wohltätigen Organisation, besuche keine Kurse und habe auch keine Kontakte zu Landsleuten. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2011 Fragen über sein Leben und seine Integration in Österreich gestellt, die er dahingehend beantwortete, dass "die Fragen zu IV sind derzeit mit Nein zu beantworten." Aber auch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer - dem ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben wurde - kein geeignetes Vorbringen, welches anderslautende Feststellungen nach sich ziehen würde. So gab er auch in seiner Stellungnahme vom 15.10.2012 an, dass er nicht Deutsch spreche, nicht berufstätig sei und keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besuche. Ferner brachte er vor, dass er - abgesehen von zwei namentlich genannten Freunden - keine besonderen Bindungen an Österreich nennen könne. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu vernachlässigende Bindungen zu seinem Herkunftsland hat. Seinen eigenen Angaben zufolge leben jedenfalls seine Mutter, sein Bruder und sechs verheiratete Schwestern mit ihren Ehemännern in Bangladesh, sodass in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre und soziale Beziehungen verfügt, die im Vergleich zu jenen in Österreich eine stärke Bindung bzw. eine höhere Intensität aufweisen.Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er in Österreich weder Freunde noch soziale Bindungen habe. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer wohltätigen Organisation, besuche keine Kurse und habe auch keine Kontakte zu Landsleuten. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2011 Fragen über sein Leben und seine Integration in Österreich gestellt, die er dahingehend beantwortete, dass "die Fragen zu römisch vier sind derzeit mit Nein zu beantworten." Aber auch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer - dem ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben wurde - kein geeignetes Vorbringen, welches anderslautende Feststellungen nach sich ziehen würde. So gab er auch in seiner Stellungnahme vom 15.10.2012 an, dass er nicht Deutsch spreche, nicht berufstätig sei und keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besuche. Ferner brachte er vor, dass er - abgesehen von zwei namentlich genannten Freunden - keine besonderen Bindungen an Österreich nennen könne. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zu vernachlässigende Bindungen zu seinem Herkunftsland hat. Seinen eigenen Angaben zufolge leben jedenfalls seine Mutter, sein Bruder und sechs verheiratete Schwestern mit ihren Ehemännern in Bangladesh, sodass in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre und soziale Beziehungen verfügt, die im Vergleich zu jenen in Österreich eine stärke Bindung bzw. eine höhere Intensität aufweisen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.06.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.06.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 05.09.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.09.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat.
Betreffend die festgestellte Erkrankung - Epicondylitis humeri (umgangssprachlich: Tennisellbogen) - ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden; zum einen ist die Erkrankung des Beschwerdeführers keinesfalls lebensbedrohlich - mehr als eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Arms aufgrund von Schmerzen ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen - und zum andern finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh seinen "Tennisarm" nicht ebenso wie in Österreich ärztlich behandeln lassen könnte, zumal Derartiges nicht vorgebracht wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Bangladesh grundsätzlich gegeben ist; dass eine solche unter Umständen nicht gleichwertig und/oder kostenintensiver als in Österreich ist, ist gemäß der oben zitierten Rechtsprechung unerheblich. Ferner ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen, dass die festgestellte Erkrankung eine solche Schwere aufweist, dass sie selbst bei mangelnden Behandlungsmöglichkeiten zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbaren Folgen führten könnte. Daher wäre selbst für den Fall, dass es in Bangladesh keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten gäbe und/oder diese für den Beschwerdeführer nicht leistbar wären, keine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben. Sohin ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seines Gesundheitszustandes ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat droht.Betreffend die festgestellte Erkrankung - Epicondylitis humeri (umgangssprachlich: Tennisellbogen) - ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden; zum einen ist die Erkrankung des Beschwerdeführers keinesfalls lebensbedrohlich - mehr als eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Arms aufgrund von Schmerzen ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen - und zum andern finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh seinen "Tennisarm" nicht ebenso wie in Österreich ärztlich behandeln lassen könnte, zumal Derartiges nicht vorgebracht wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Bangladesh grundsätzlich gegeben ist; dass eine solche unter Umständen nicht gleichwertig und/oder kostenintensiver als in Österreich ist, ist gemäß der oben zitierten Rechtsprechung unerheblich. Ferner ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen, dass die festgestellte Erkrankung eine solche Schwere aufweist, dass sie selbst bei mangelnden Behandlungsmöglichkeiten zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbaren Folgen führten könnte. Daher wäre selbst für den Fall, dass es in Bangladesh keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten gäbe und/oder diese für den Beschwerdeführer nicht leistbar wären, keine Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben. Sohin ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seines Gesundheitszustandes ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat droht.
Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit 21.06.2011, also seit etwa siebzehn Monaten in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf (zwei) freundschaftliche Beziehungen sowie lose Bekanntschaften, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren, für das ihr ein Rechtsberater beigegeben wurde, nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch vorgehalten und gab er hierzu an, er sei gegen diese Berichte und akzeptiere sie nicht. Ein derart unsubstanziiertes und inhaltsleeres Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, die Aktualität und Richtigkeit der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen, zumal sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst auf diese Berichte des Bundesasylamtes stützt.
Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, Verfolgungsgefahr, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
15.01.2013