TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/19 B4 305251-1/2008

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Veröffentlicht am 19.11.2012
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Spruch

B4 305.251-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2006, Zl. 05 09.720-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2006, Zl. 05 09.720-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, brachte am 3.7.2005 einen Asylantrag ein.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 3.7.2005 wurde der Beschwerdeführer u.a. zu seinen Fluchtgründen befragt. Die darüber aufgenommene Niederschrift hat folgenden Inhalt:

"F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

A: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.

F: Sind Sie vorbestraft?

A: Nein.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals im Gefängnis?

A: Nein.

F: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

A: Nein.

F: Nennen Sie uns bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.

A: Ich bin während des Krieges im Kosovo zur XXXX gegangen und wollte mich ihr anschließen. Dort traf ich einen Nachbarn von mir, XXXX, der XXXX in XXXX, war. Bei ihm war auch XXXX, auch ein XXXX Mitglied. Ich habe XXXX gesagt, dass ich beitreten will. Er sagte, er habe nicht genug Waffen, aber wenn er eine für mich hat, kriege ich sie. Ich ging dann mit XXXX in ein Haus und wartete dort auf XXXX. Wenig später kam er. Anstatt mir die Waffen zu bringen, beschuldigte er mich, ein serbischer Spion zu sein. Ich wurde von ihm misshandelt. Um das zu gestehen. Ich habe es aber nicht gemacht. Dann sagte er, dass ich das beweisen soll, dass ich kein Spion bin. Ich sollte XXXX festnehmen und umbringen. Ich habe zwar gesagt, dass ich ihn festnehmen kann. Aber umbringen werde ich ihn nicht, da ich nicht zur XXXX gegangen bin um ihn zu töten. Darauf hat er mich weiter misshandelt und in einem Zimmer für eine halbe Stunde eingesperrt. Ich wurde die ganze Nacht lang misshandelt. Am nächsten Tag wollten sie mich erschießen. Im letzten Moment wurde ich dann von anderen XXXX erkannt und ich wurde freigelassen. Darauf ging ich in eine andere Region und kämpfte für die XXXX bis Kriegsende. Nach dem Krieg habe ich den Vorfall der Polizei gemeldet. Es war im Jahre 2003. Ich habe dort mit einem deutschen Polizisten namens XXXXgesprochen. Ich habe auch mit einem albanischen Polizisten gesprochen. Ich wurde zu anderen Morden während des Krieges befragt. Nach dieser Einvernahme habe ich dann XXXX immer wieder in der Nähe meines Hauses gesehen. Seit Dezember 2004 wurde ich mehrmals telefonisch bedroht. Ich vermute, es waren ehemalige Mitglieder der XXXX Militärpolizei. Sie wussten ganz genau, was ich bei der Einvernahme gesagt habe. Ich hatte Angst und ging zur amerikanischen Polizei und wurde dort einvernommen. XXXXweiß davon bescheid, ich lege die Visitenkarte von ihm vor. Bei dieser Einvernahme ging es auch um Kriegsverbrechen.A: Ich bin während des Krieges im Kosovo zur römisch 40 gegangen und wollte mich ihr anschließen. Dort traf ich einen Nachbarn von mir, römisch 40 , der römisch 40 in römisch 40 , war. Bei ihm war auch römisch 40 , auch ein römisch 40 Mitglied. Ich habe römisch 40 gesagt, dass ich beitreten will. Er sagte, er habe nicht genug Waffen, aber wenn er eine für mich hat, kriege ich sie. Ich ging dann mit römisch 40 in ein Haus und wartete dort auf römisch 40 . Wenig später kam er. Anstatt mir die Waffen zu bringen, beschuldigte er mich, ein serbischer Spion zu sein. Ich wurde von ihm misshandelt. Um das zu gestehen. Ich habe es aber nicht gemacht. Dann sagte er, dass ich das beweisen soll, dass ich kein Spion bin. Ich sollte römisch 40 festnehmen und umbringen. Ich habe zwar gesagt, dass ich ihn festnehmen kann. Aber umbringen werde ich ihn nicht, da ich nicht zur römisch 40 gegangen bin um ihn zu töten. Darauf hat er mich weiter misshandelt und in einem Zimmer für eine halbe Stunde eingesperrt. Ich wurde die ganze Nacht lang misshandelt. Am nächsten Tag wollten sie mich erschießen. Im letzten Moment wurde ich dann von anderen römisch 40 erkannt und ich wurde freigelassen. Darauf ging ich in eine andere Region und kämpfte für die römisch 40 bis Kriegsende. Nach dem Krieg habe ich den Vorfall der Polizei gemeldet. Es war im Jahre 2003. Ich habe dort mit einem deutschen Polizisten namens XXXXgesprochen. Ich habe auch mit einem albanischen Polizisten gesprochen. Ich wurde zu anderen Morden während des Krieges befragt. Nach dieser Einvernahme habe ich dann römisch 40 immer wieder in der Nähe meines Hauses gesehen. Seit Dezember 2004 wurde ich mehrmals telefonisch bedroht. Ich vermute, es waren ehemalige Mitglieder der römisch 40 Militärpolizei. Sie wussten ganz genau, was ich bei der Einvernahme gesagt habe. Ich hatte Angst und ging zur amerikanischen Polizei und wurde dort einvernommen. XXXXweiß davon bescheid, ich lege die Visitenkarte von ihm vor. Bei dieser Einvernahme ging es auch um Kriegsverbrechen.

F: Fahren Sie fort!

A: Ich wurde laufend bedroht. Jedes Mal habe ich diese Bedrohung der Polizei gemeldet. Ich war ständig im Kontakt mit einem türkischen, einem deutschen und einem albanischen Polizisten. Schließlich haben mir die Amerikaner gesagt, dass das Verfahren jetzt beim Staatsanwalt ist und dass ich mich inzwischen irgendwo in Sicherheit bringen muss. Wenn ich im Ausland bin, sollen sich die Behörden des jeweiligen Staates an die XXXX bzw. an die XXXX wenden und meinen Aufenthalt mitteilen, damit ich als Zeuge geladen werde. Die Adresse darf in keinen Schriften erwähnt werden, sonst bin ich in Gefahr."A: Ich wurde laufend bedroht. Jedes Mal habe ich diese Bedrohung der Polizei gemeldet. Ich war ständig im Kontakt mit einem türkischen, einem deutschen und einem albanischen Polizisten. Schließlich haben mir die Amerikaner gesagt, dass das Verfahren jetzt beim Staatsanwalt ist und dass ich mich inzwischen irgendwo in Sicherheit bringen muss. Wenn ich im Ausland bin, sollen sich die Behörden des jeweiligen Staates an die römisch 40 bzw. an die römisch 40 wenden und meinen Aufenthalt mitteilen, damit ich als Zeuge geladen werde. Die Adresse darf in keinen Schriften erwähnt werden, sonst bin ich in Gefahr."

3. Bei einer weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 24.4.2006, wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Kosovo befragt, wobei das Protokoll folgenden Inhalt hat:

"F: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?

A: 1998 wollte ich mich der XXXX anschließen und somit ging ich in die Ortschaft XXXX. Dort traf ich auf zwei Personen namens XXXX. Der XXXX war XXXX. Er sagte zu mir, dass sie keine Waffen für mich hätten. Dann wurde ich vom XXXX eingeladen bei diesem zu übernachten. Ich war überrascht, doch da ich diesen von früher kannte, habe ich die Einladung angenommen. Als ich zu ihm ging und am Abend nach dem Abendessen kam der XXXX XXXX dazu und er unterstellte mir, dass ich von serbischen Einheiten geschickt wurde, um Informationen zu sammeln. Da es nicht der Wahrheit entsprach, habe ich mich verbal verteidigt, denn es kam zum Wortgefecht. Dann wurde ich vonXXXX und dem XXXXXXXX geschlagen. Ich wurde überall geschlagen, nur nicht im Gesicht. Ich hatte starke Schmerzen. Zwischenzeitlich kam ein Bruder von XXXX. Er bekam von dem Vorfall nichts mit. Er begrüße mich und ging schlafen. Man sperrte mich dann ca. 15-30 Minuten in eine Toilette ein. Der XXXX XXXX und XXXX haben sich unterhalten, doch ich bekam nicht mit, worüber sie sprachen. Als sie mich aus der Toilette wieder frei ließen, teilten sie mir mit, dass sie mich doch bei der XXXX nehmen würden, doch ich müsste einen Albaner namens XXXX töten. Da ich XXXX kannte, sah ich es nicht ein, weshalb ich diese Person töten sollte. Ich entgegnete, dass ich gekommen sei, um gegen Serben zu kämpfen und nicht, um Albaner zu töten. Dann befragten sie mich über eine Familie namens XXXX (Vater + 2 Söhne), die getötet wurde, ob ich wisse, wer diese getötet hat. Ich entgegnete: "Woher soll ich das wissen, wenn Ihr doch besser Bescheid wisst, wer das war!" Ich wurde wieder geschlagen. Gegen 4 Uhr früh wurde ich vom XXXX XXXX zu einem XXXX-Stützpunkt (Ortschaft XXXX) gebracht. Dort wurde ich auch geschlagen bis ca. 12:00 Uhr und dann sagte mir der XXXX XXXX, dass ich gehen solle. Dieser zeigte mir einem weg, den ich gehen sollte. Ich kannte so und so die Gegend, weil ich dort früher gewohnt habe. Ich ging zu Fuß und sah wie ein Auto mit dem XXXX XXXX vorbeifuhr. Ich ging weiter und passierte ohne Probleme eine XXXX-Kontrolle. (fixer Standposten von 2 Personen). Dann ging ich ca. 200 Meter weiter und ich traf erneut auf eine XXXX-Kontrolle, ebenfalls ein fixer Standposten von 2 Soldaten. Beide Kontrollpunkte waren im Ort XXXX. Beim 2. Kontrollposten, wo ich wie beim ersten Mal meinen Pass herzeigte, kamen dann 2 Autos. In einem davon war der XXXX XXXX. Die anderen Personen - ca. 8 oder 9 - waren maskiert. Lediglich der XXXX und der Fahrer des andren Fahrzeuges waren nicht maskiert. Der Fahrer des zweiten Fahrzeuges trug eine Sonnenbrille. Es kamen dann auch noch zu Fuß einige (genaue Anzahl kann ich nicht sagen) maskierte Personen. XXXX XXXXschlug mich. Ich fiel zu Boden. Der XXXX ladete die Waffe - eine Kalaschnikow - durch und zielte auf mich. Der unmaskierte Autofahrer (ein Mann) sagte zum XXXX: "Bringt ihn ins Auto!" Man brachte mich dann ins Auto und ich sollte neben dem Fahrer sitzen. Der XXXX setzte sich hinter mich. Der Fahrer fragte den XXXX: "Um was geht es hier?". XXXX sagte dann, ich vom serbischen Geheimdienst geschickt wurde und ich gehöre liquidiert, dass er mich von früher nicht kennen würde. Dann erwiderte ich, dass ich den XXXX kenne, dass wir mal Nachbarn waren und sollte er irgendwelche Probleme mit mir gehabt haben, sollte er dies anders aussprechen und nicht auf diese Weise. Dann wurde ich auch noch vom unmaskierten Autofahrer gefragt. In diesem Moment wurde der unmaskierte Fahrer über Funk gerufen. Die andere - mir unbekannte Person - fragte, wo sie sich befinden und was sie machen. Daraufhin erzählte der unmaskierte Fahrer, dass sie mich gerade festhielten und was sie mit mir vorhatten. Als er meinen Namen erwähnte, sagte die andere Person: "Wer hat das veranlasst? Ich garantiere, dass XXXX kein Spion ist!". Daraufhin ließen sie mich gehen. Von 1998 - 2003 hatte ich keine Probleme. Im Jahre 2003 habe den Vorfall einem deutschen Polizisten geschildert und angezeigt.A: 1998 wollte ich mich der römisch 40 anschließen und somit ging ich in die Ortschaft römisch 40 . Dort traf ich auf zwei Personen namens römisch 40 . Der römisch 40 war römisch 40 . Er sagte zu mir, dass sie keine Waffen für mich hätten. Dann wurde ich vom römisch 40 eingeladen bei diesem zu übernachten. Ich war überrascht, doch da ich diesen von früher kannte, habe ich die Einladung angenommen. Als ich zu ihm ging und am Abend nach dem Abendessen kam der römisch 40 römisch 40 dazu und er unterstellte mir, dass ich von serbischen Einheiten geschickt wurde, um Informationen zu sammeln. Da es nicht der Wahrheit entsprach, habe ich mich verbal verteidigt, denn es kam zum Wortgefecht. Dann wurde ich vonXXXX und dem XXXXXXXX geschlagen. Ich wurde überall geschlagen, nur nicht im Gesicht. Ich hatte starke Schmerzen. Zwischenzeitlich kam ein Bruder von römisch 40 . Er bekam von dem Vorfall nichts mit. Er begrüße mich und ging schlafen. Man sperrte mich dann ca. 15-30 Minuten in eine Toilette ein. Der römisch 40 römisch 40 und römisch 40 haben sich unterhalten, doch ich bekam nicht mit, worüber sie sprachen. Als sie mich aus der Toilette wieder frei ließen, teilten sie mir mit, dass sie mich doch bei der römisch 40 nehmen würden, doch ich müsste einen Albaner namens römisch 40 töten. Da ich römisch 40 kannte, sah ich es nicht ein, weshalb ich diese Person töten sollte. Ich entgegnete, dass ich gekommen sei, um gegen Serben zu kämpfen und nicht, um Albaner zu töten. Dann befragten sie mich über eine Familie namens römisch 40 (Vater + 2 Söhne), die getötet wurde, ob ich wisse, wer diese getötet hat. Ich entgegnete: "Woher soll ich das wissen, wenn Ihr doch besser Bescheid wisst, wer das war!" Ich wurde wieder geschlagen. Gegen 4 Uhr früh wurde ich vom römisch 40 römisch 40 zu einem XXXX-Stützpunkt (Ortschaft römisch 40 ) gebracht. Dort wurde ich auch geschlagen bis ca. 12:00 Uhr und dann sagte mir der römisch 40 römisch 40 , dass ich gehen solle. Dieser zeigte mir einem weg, den ich gehen sollte. Ich kannte so und so die Gegend, weil ich dort früher gewohnt habe. Ich ging zu Fuß und sah wie ein Auto mit dem römisch 40 römisch 40 vorbeifuhr. Ich ging weiter und passierte ohne Probleme eine XXXX-Kontrolle. (fixer Standposten von 2 Personen). Dann ging ich ca. 200 Meter weiter und ich traf erneut auf eine XXXX-Kontrolle, ebenfalls ein fixer Standposten von 2 Soldaten. Beide Kontrollpunkte waren im Ort römisch 40 . Beim 2. Kontrollposten, wo ich wie beim ersten Mal meinen Pass herzeigte, kamen dann 2 Autos. In einem davon war der römisch 40 römisch 40 . Die anderen Personen - ca. 8 oder 9 - waren maskiert. Lediglich der römisch 40 und der Fahrer des andren Fahrzeuges waren nicht maskiert. Der Fahrer des zweiten Fahrzeuges trug eine Sonnenbrille. Es kamen dann auch noch zu Fuß einige (genaue Anzahl kann ich nicht sagen) maskierte Personen. römisch 40 XXXXschlug mich. Ich fiel zu Boden. Der römisch 40 ladete die Waffe - eine Kalaschnikow - durch und zielte auf mich. Der unmaskierte Autofahrer (ein Mann) sagte zum XXXX: "Bringt ihn ins Auto!" Man brachte mich dann ins Auto und ich sollte neben dem Fahrer sitzen. Der römisch 40 setzte sich hinter mich. Der Fahrer fragte den XXXX: "Um was geht es hier?". römisch 40 sagte dann, ich vom serbischen Geheimdienst geschickt wurde und ich gehöre liquidiert, dass er mich von früher nicht kennen würde. Dann erwiderte ich, dass ich den römisch 40 kenne, dass wir mal Nachbarn waren und sollte er irgendwelche Probleme mit mir gehabt haben, sollte er dies anders aussprechen und nicht auf diese Weise. Dann wurde ich auch noch vom unmaskierten Autofahrer gefragt. In diesem Moment wurde der unmaskierte Fahrer über Funk gerufen. Die andere - mir unbekannte Person - fragte, wo sie sich befinden und was sie machen. Daraufhin erzählte der unmaskierte Fahrer, dass sie mich gerade festhielten und was sie mit mir vorhatten. Als er meinen Namen erwähnte, sagte die andere Person: "Wer hat das veranlasst? Ich garantiere, dass römisch 40 kein Spion ist!". Daraufhin ließen sie mich gehen. Von 1998 - 2003 hatte ich keine Probleme. Im Jahre 2003 habe den Vorfall einem deutschen Polizisten geschildert und angezeigt.

F: Was genau haben Sie in der Anzeige angegeben?

A: Meine Probleme und das war mir geschehen war. Weiters, dass man von mir verlangte, dass ich den Albaner töten sollte. Und dass ich über die Familie namens XXXX befragt wurde.A: Meine Probleme und das war mir geschehen war. Weiters, dass man von mir verlangte, dass ich den Albaner töten sollte. Und dass ich über die Familie namens römisch 40 befragt wurde.

F: Wer hat die Familie namens XXXX Ihrer Meinung nach getötet?F: Wer hat die Familie namens römisch 40 Ihrer Meinung nach getötet?

A: Man weiß nur, dass die Familie von maskierten XXXX-Kämpfern entführt wurde und dass man nach einer Woche diese Familie Tod auffand. Es war ein deutscher XXXX - Polizist namens XXXX, ca. 35 Jahre XXXX. Er sagte, dass er selbst mir nicht helfen könnte, doch er sagte, dass er einen albanischen Kollegen hätte namens XXXX. Er arbeitete in derselben Station XXXX, aber in der Einheit XXXX. Er sagte mir, dass ich das dortige Territorium, wo das geschah, meiden sollte und er werde sich über stattgefundene Morde erkundigen, da ich über das Vorgefallene berichtete, auch die Befragung über die Ermordung der Familie namens XXXX (Vater + 2 Söhne). Nach 3 Monaten sah ich XXXX in der Nähe meines Hauses. Ich ging dann wieder zur Polizei und beschwerte mich, dass diese Person in der Nähe meines Hauses war und, dass ich Angst hätte, dass dieser mir etwas antut. Ein deutscher Polizist sagte mir, dass man ihm nicht helfen könnte, wenn er nichts gemacht hat. Er sagte, dass man niemanden verbieten kann, sich frei zu bewegen. Nach 3 Wochen begannen Anrufe von Unbekannten.A: Man weiß nur, dass die Familie von maskierten XXXX-Kämpfern entführt wurde und dass man nach einer Woche diese Familie Tod auffand. Es war ein deutscher römisch 40 - Polizist namens römisch 40 , ca. 35 Jahre römisch 40 . Er sagte, dass er selbst mir nicht helfen könnte, doch er sagte, dass er einen albanischen Kollegen hätte namens römisch 40 . Er arbeitete in derselben Station römisch 40 , aber in der Einheit römisch 40 . Er sagte mir, dass ich das dortige Territorium, wo das geschah, meiden sollte und er werde sich über stattgefundene Morde erkundigen, da ich über das Vorgefallene berichtete, auch die Befragung über die Ermordung der Familie namens römisch 40 (Vater + 2 Söhne). Nach 3 Monaten sah ich römisch 40 in der Nähe meines Hauses. Ich ging dann wieder zur Polizei und beschwerte mich, dass diese Person in der Nähe meines Hauses war und, dass ich Angst hätte, dass dieser mir etwas antut. Ein deutscher Polizist sagte mir, dass man ihm nicht helfen könnte, wenn er nichts gemacht hat. Er sagte, dass man niemanden verbieten kann, sich frei zu bewegen. Nach 3 Wochen begannen Anrufe von Unbekannten.

F: Wie oft?

A: Nach 3 Wochen war das erste Mal, dann ca. 10-15 Mal. Man drohte mir am Telefon,dass ich diese Anzeigen zurückziehen sollte, sonst werde sie mich umbringen.

F: Was Ihrer Meinung nach befürchteten die Anrufer von Ihnen?

A: Dass der XXXX XXXX befragt wird und da er vermutlich beteiligt am Mord der Familie war und dieser dann ebenfalls Namen nennen müsste. Dann habe ich erneut eine Anzeige am XXXX erstatte ich wieder eine Anzeige bei der XXXXXXXX. Die Anzeige wurde von der XXXX an die Staatsanwalt geleitet. Dort sagte man mir, dass wenn es notwendig ist, kann bei Asylansuche auf behördliche Anfrage hin jederzeit eine Kopie der Anzeige ausgestellt werden und ich solle ihnen jederzeit meine Wohnanschrift bekannt geben sollte. In der ZeitXXXX bis zu meiner Ausreise im Juli 2005 habe ich mich kaum und sehr "vorsichtig" aus dem Haus begeben, und die letzten 2 Wochen vor der Ausreise, habe ich mich bei Verwandten und Freunden versteckt. Dann bin ich geflüchtet.A: Dass der römisch 40 römisch 40 befragt wird und da er vermutlich beteiligt am Mord der Familie war und dieser dann ebenfalls Namen nennen müsste. Dann habe ich erneut eine Anzeige am römisch 40 erstatte ich wieder eine Anzeige bei der XXXXXXXX. Die Anzeige wurde von der römisch 40 an die Staatsanwalt geleitet. Dort sagte man mir, dass wenn es notwendig ist, kann bei Asylansuche auf behördliche Anfrage hin jederzeit eine Kopie der Anzeige ausgestellt werden und ich solle ihnen jederzeit meine Wohnanschrift bekannt geben sollte. In der ZeitXXXX bis zu meiner Ausreise im Juli 2005 habe ich mich kaum und sehr "vorsichtig" aus dem Haus begeben, und die letzten 2 Wochen vor der Ausreise, habe ich mich bei Verwandten und Freunden versteckt. Dann bin ich geflüchtet.

F: Was war der Grund für die Einladung beim XXXX?

A: Weil ich dort keine Schlafmöglichkeit hatte und früher schon XXXXkannte.

F: Warum glauben Sie teilte man Ihnen mit, dass es keine Waffen für Sie gäbe?

A: Jetzt im Nachhinein erkannte ich, dass man mit mir etwas anderes vorhatte, daher hat man das zu mir gesagt.

F: Warum haben Sie dem später hinzugekommenen Bruder nichts erzählt, dass Sie geschlagen wurden, zumal man das Ihnen ja sicher angesehen hätte, dass Sie Schmerzen hatten?

A: Ich hatte auch vor diesem Angst.

F: Seit wann kannten Sie den XXXX XXXX.F: Seit wann kannten Sie den römisch 40 römisch 40 .

A: Seit meiner Kindheit. XXXX war ein ganz enger Nachbar von mir.A: Seit meiner Kindheit. römisch 40 war ein ganz enger Nachbar von mir.

F: Haben Sie sich früher mit XXXX verstanden?F: Haben Sie sich früher mit römisch 40 verstanden?

A: Ganz normal. Ich war auch Cafe trinken dort. Er war auch bei uns daheim.

F: Weshalb sollte dieser Ihnen dann im Erwachsenenalter in den Rücken fallen und Sie töten wollen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Weshalb glauben Sie, hat man Ihnen zuerst den weg gezeigt, den Sie gehen sollen, um Sie dann wieder zu fassen, zumal man Sie ja schon vorher in Anhaltung hatte?

A: Ich weiß nicht, weshalb man XXXX nicht mich früher getötet hat. Vielleicht wollte er nicht, dass die Soldaten vom dortigen Stützpunkt (das waren ja welche vom Dorf, die den XXXX und mich kannten) das mitbekommen.A: Ich weiß nicht, weshalb man römisch 40 nicht mich früher getötet hat. Vielleicht wollte er nicht, dass die Soldaten vom dortigen Stützpunkt (das waren ja welche vom Dorf, die den römisch 40 und mich kannten) das mitbekommen.

F: Weshalb sollten 2 Kontrollpunkte innerhalb von 200 Metern positioniert sein?

A: Weil in der Nachbarortschaft serbische Kräfte waren. Da wollte man mehr Kontrollmöglichkeit.

F: Weshalb sollte sich ein XXXX der Anweisung eines Fahrers folgen?F: Weshalb sollte sich ein römisch 40 der Anweisung eines Fahrers folgen?

A: Ich weiß nicht welche Funktion der Fahrer gehabt hat.

F: Kennen Sie den Namen, desjenigen der für Sie "bürgte" via Funk?

A: Nein.

F: Weshalb erfolgte Ihrerseits so spät die Anzeige?

A: Weil ich mich nicht getraut habe, XXXX - Kämpfer anzuzeigen. Die sind immer noch sehr mächtig dort. Erst als andere auch Anzeigen machten, traute ich mich.A: Weil ich mich nicht getraut habe, römisch 40 - Kämpfer anzuzeigen. Die sind immer noch sehr mächtig dort. Erst als andere auch Anzeigen machten, traute ich mich.

F: Wann war der erste Anruf mit den Drohungen?

A: ca. Ende 2003.

F: Haben Sie jemals für die XXXX gekämpft?F: Haben Sie jemals für die römisch 40 gekämpft?

A: Ja, von Mai 1998 - Sep. 1998 im Kosovo und Sep. 1998 - März 1999 in Albanien.

F: Besteht gegen Sie ein Haftbefehl?

A: 3 Monate war ich im Kosovo in U-Haft wegen einer Rauferei.

F: Gab es eine Verhandlung?

A: Ich wurde freigesprochen und freigelassen.

F: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Haft? Wenn ja, weshalb?

A: Nein.

F: Wurde nach Ihrer Flucht/Ausreise nach Ihnen gesucht?

A: Ich möchte angeben, dass mein Bruder vor 3 oder 4 Monaten von unbekannten Personen geschlagen wurde, da man von ihm wissen wollte, wo ich mich aufhalte. Mein Bruder ist inzwischen auch geflüchtet und befindet sich auch in Österreich.

F: Werden Ihre Lebensgefährtin und Ihre Kinder belästigt/bedroht?

A: Nein.

F: Hätten Sie die Möglichkeit, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der Übergriffe zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen/ versucht?

A: Nein, ich hatte keine Möglichkeit.

F: Was würde bei aktueller Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

A: Ich werde umgebracht. Es gibt dort kein Leben für mich."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen für tatsachenwidrig zu erachten sei, wozu es Folgendes ausführte:4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen für tatsachenwidrig zu erachten sei, wozu es Folgendes ausführte:

Zunächst erscheine es als "absolut unlogisch", dass der Beschwerdeführer, der mit "Glück" dem Tod "entronnen" sei, ca. vier Jahre später Anzeige erstattet habe, um einen "längst vergangenen Vorfall" aufzuzeigen, zumal die Lage im Kosovo zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch als "ziemlich unstabil" gegolten habe und es dem Beschwerdeführer daher bewusst gewesen sein müsse, dass er sich durch die Anzeigeerstattung der "Gefahr der Racheübung" aussetzen würde. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der sich freiwillig der XXXX angeschlossen habe, um gegen die Serben zu kämpfen, "plötzlich nach Kriegsende ¿Gleichgesinnte (XXXX Kämpfer)' angezeigt" habe. "Gleichgesinnte" zu verraten, stelle bei einer Person, die sich freiwillig in Kampfhandlungen begeben habe, "ein absolut unlogisches Verhaltensmuster" dar. Überdies müsse davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen einer Gefährdung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "mit Sicherheit" von dessen Bedrohern nicht unbehelligt geblieben wäre, was dieser aber in Abrede gestellt habe. Schließlich spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm vermuteten Gefahr im Zeitraum vom XXXX, dem Zeitpunkt seiner letzten Anzeigeerstattung, bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im Juli 2005 zu Hause geblieben sei, für ein "gesteigertes Vorbringen betreffend die Gefahr vor Verfolgung". Weiters ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine refoulementrelevante Gefährdungssituation dargetan habe. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.Zunächst erscheine es als "absolut unlogisch", dass der Beschwerdeführer, der mit "Glück" dem Tod "entronnen" sei, ca. vier Jahre später Anzeige erstattet habe, um einen "längst vergangenen Vorfall" aufzuzeigen, zumal die Lage im Kosovo zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch als "ziemlich unstabil" gegolten habe und es dem Beschwerdeführer daher bewusst gewesen sein müsse, dass er sich durch die Anzeigeerstattung der "Gefahr der Racheübung" aussetzen würde. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der sich freiwillig der römisch 40 angeschlossen habe, um gegen die Serben zu kämpfen, "plötzlich nach Kriegsende ¿Gleichgesinnte (römisch 40 Kämpfer)' angezeigt" habe. "Gleichgesinnte" zu verraten, stelle bei einer Person, die sich freiwillig in Kampfhandlungen begeben habe, "ein absolut unlogisches Verhaltensmuster" dar. Überdies müsse davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen einer Gefährdung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "mit Sicherheit" von dessen Bedrohern nicht unbehelligt geblieben wäre, was dieser aber in Abrede gestellt habe. Schließlich spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm vermuteten Gefahr im Zeitraum vom römisch 40 , dem Zeitpunkt seiner letzten Anzeigeerstattung, bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im Juli 2005 zu Hause geblieben sei, für ein "gesteigertes Vorbringen betreffend die Gefahr vor Verfolgung". Weiters ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine refoulementrelevante Gefährdungssituation dargetan habe. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist und in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt sei unzulässigerweise davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Denn dies sei nicht aufgrund von konkreten Ermittlungsergebnissen erfolgt, sondern aufgrund subjektiver Spekulationen, wonach es für die Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 gegen frühere XXXX-Mitglieder eine Anzeige erstattet und damit "Gleichgesinnte" verraten habe. Es könne aber kaum als "Verrat" bezeichnet werden, wenn eine Person, die misshandelt und fast ermordet worden sei, die Täter zur Anzeige bringe, auch wenn diese Mitglieder derselben ethnischen Gruppe bzw. derselben Partei angehörten oder Kampfgefährten gewesen seien. Weiters sei es keineswegs unlogisch, dass der Beschwerdeführer nicht sofort, sondern erst zu einem Zeitpunkt Anzeige erstattet habe, als die Situation in seinem Heimatland stabiler und der Einfluss ehemaliger

XXXX abzunehmen schien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei substantiiert, konkret, detailliert und überprüfbar gewesen. Er habe die Personen, bei denen er Anzeige erstattet habe, namentlich genannt. Auch habe er dem Bundesasylamt eine Visitenkarte von XXXX mit Adresse, Telefonnummer, Fax und e-mail" vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme darauf hingewiesen, dass die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, auf behördliche Anfrage könne eine Kopie der Anzeige übermittelt werden. Hätte das Bundesasylamt nicht alle Beweisanbote des Beschwerdeführers ignoriert und zB eine Anfrage an die XXXX gemacht, hätte es feststellen können, dass das Fluchtvorbringen den Tatsachen entspreche.römisch 40 abzunehmen schien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei substantiiert, konkret, detailliert und überprüfbar gewesen. Er habe die Personen, bei denen er Anzeige erstattet habe, namentlich genannt. Auch habe er dem Bundesasylamt eine Visitenkarte von römisch 40 mit Adresse, Telefonnummer, Fax und e-mail" vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme darauf hingewiesen, dass die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, auf behördliche Anfrage könne eine Kopie der Anzeige übermittelt werden. Hätte das Bundesasylamt nicht alle Beweisanbote des Beschwerdeführers ignoriert und zB eine Anfrage an die römisch 40 gemacht, hätte es feststellen können, dass das Fluchtvorbringen den Tatsachen entspreche.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I Nr. 147 (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen.

Denn in Hinblick auf die Beweisanbote des Beschwerdeführers hätte es nicht - aufgrund von Plausibilitätserwägungen - annehmen dürfen, dass das detaillierte und konkrete Fluchtvorbringen, in dem auch keine relevanten Widersprüche aufgetreten sind, nicht den Tatsachen entspricht, ohne zuvor Recherchen vor Ort angestellt zu haben.

2.2.2. Müsste der Asylgerichtshof diesen Beweis selbst aufnehmen, geriete er in eben jene (zu vermeidende) Situation, wie sie unter Punkt 2.1.2. beschrieben wurde.

2.2.3. Auf Grund der dort angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, weil sich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht aus Umständen ergibt, die erst durch die Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 relevant wurden.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, weil sich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht aus Umständen ergibt, die erst durch die Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 relevant wurden.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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