Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A6 314.651-1/2008/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2007, Zl. 05 00.163-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2007, Zl. 05 00.163-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 18.09.2007 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 18.09.2007 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste angeblich am 04.01.2005 auf ihr unbekannten Wegen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste angeblich am 04.01.2005 auf ihr unbekannten Wegen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
I.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 11.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Die einvernehmende Organwalterin konfrontierte die Beschwerdeführerin damit, dass sie gemäß des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs bereits am 21.10.2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätte, woraufhin diese erwiderte, sie sei auch in Deutschland von den Personen, die sie bereits in Nigeria gesucht hätten, aufgespürt worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater Mitglied einer Geheimgesellschaft gewesen sei und sie mit dessen Freund namens XXXX verehelichen habe wollen, da Gott ihn für sie ausgewählt hätte. Im Zuge einer Feier hätte dieser Freund bei der Beschwerdeführerin mit einer abgebrochenen Flasche eine Beschneidung durchgeführt, woraufhin diese stark geblutet habe und in eine Privatklinik gebracht worden wäre. Als es ihr gesundheitlich wieder besser gegangen sei, wäre sie zu ihrer Freundin gefahren, wo sie sich zwei Monate aufgehalten habe. Eines Tages hätte ihr die Freundin mitgeteilt, dass Personen nach ihr suchten und ihr Leben in Gefahr sei, weshalb sie Nigeria verlassen sollte. Als die Beschwerdeführerin noch einmal mit ihrem Vater telefonieren habe wollen, sei XXXX am Apparat gewesen und hätte ihr gesagt, dass sie sich entscheiden müsste, andernfalls er ihre Eltern töten würde. Die Beschwerdeführerin sei dann zu XXXX gegangen; die Eltern seien jedoch blutverschmiert am Boden gelegen und schließlich im Krankenhaus verstorben. XXXX habe die Beschwerdeführerin sodann fast jede Nacht vergewaltigt. Eines Tages habe ihr ein Mitarbeiter von XXXX Geld sowie eine Adresse in Sierra Leone gegeben, wo sie schließlich auch hin geflohen wäre. Als sie auch dort von XXXX gesucht worden wäre, sei sie - versteckt auf einem Schiff - nach Deutschland geflüchtet. Die einvernehmende Referentin hielt am Ende der Befragung fest, dass die Beschwerdeführerin unaufhörlich weine, geistesabwesend in eine Richtung blicke und kaum zu verstehen sei.römisch eins.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 11.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Die einvernehmende Organwalterin konfrontierte die Beschwerdeführerin damit, dass sie gemäß des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs bereits am 21.10.2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätte, woraufhin diese erwiderte, sie sei auch in Deutschland von den Personen, die sie bereits in Nigeria gesucht hätten, aufgespürt worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater Mitglied einer Geheimgesellschaft gewesen sei und sie mit dessen Freund namens römisch 40 verehelichen habe wollen, da Gott ihn für sie ausgewählt hätte. Im Zuge einer Feier hätte dieser Freund bei der Beschwerdeführerin mit einer abgebrochenen Flasche eine Beschneidung durchgeführt, woraufhin diese stark geblutet habe und in eine Privatklinik gebracht worden wäre. Als es ihr gesundheitlich wieder besser gegangen sei, wäre sie zu ihrer Freundin gefahren, wo sie sich zwei Monate aufgehalten habe. Eines Tages hätte ihr die Freundin mitgeteilt, dass Personen nach ihr suchten und ihr Leben in Gefahr sei, weshalb sie Nigeria verlassen sollte. Als die Beschwerdeführerin noch einmal mit ihrem Vater telefonieren habe wollen, sei römisch 40 am Apparat gewesen und hätte ihr gesagt, dass sie sich entscheiden müsste, andernfalls er ihre Eltern töten würde. Die Beschwerdeführerin sei dann zu römisch 40 gegangen; die Eltern seien jedoch blutverschmiert am Boden gelegen und schließlich im Krankenhaus verstorben. römisch 40 habe die Beschwerdeführerin sodann fast jede Nacht vergewaltigt. Eines Tages habe ihr ein Mitarbeiter von römisch 40 Geld sowie eine Adresse in Sierra Leone gegeben, wo sie schließlich auch hin geflohen wäre. Als sie auch dort von römisch 40 gesucht worden wäre, sei sie - versteckt auf einem Schiff - nach Deutschland geflüchtet. Die einvernehmende Referentin hielt am Ende der Befragung fest, dass die Beschwerdeführerin unaufhörlich weine, geistesabwesend in eine Richtung blicke und kaum zu verstehen sei.
I.3. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin in der Betreuungsstelle Thalham medizinisch untersucht und dabei eine Persönlichkeitsstörung, Angst sowie der Verdacht auf eine Minderbegabung diagnostiziert. In ihrem Befund vom 14.01.2005 diagnostizierte die beigezogene Fachärztin für Gynäkologie weiters eine bei der Beschwerdeführerin bestehende Traumatisierung sowie polytope Schmerzzustände vermutlich psychosomatischer Natur. Gynäkologisch sei keine sichere Pathologie feststellbar.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin in der Betreuungsstelle Thalham medizinisch untersucht und dabei eine Persönlichkeitsstörung, Angst sowie der Verdacht auf eine Minderbegabung diagnostiziert. In ihrem Befund vom 14.01.2005 diagnostizierte die beigezogene Fachärztin für Gynäkologie weiters eine bei der Beschwerdeführerin bestehende Traumatisierung sowie polytope Schmerzzustände vermutlich psychosomatischer Natur. Gynäkologisch sei keine sichere Pathologie feststellbar.
I.4. Mit Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX wurde bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie, fachärztliche Kontrollen sowie eine psycho-soziale Weiterbetreuung empfohlen.römisch eins.4. Mit Arztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 wurde bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie, fachärztliche Kontrollen sowie eine psycho-soziale Weiterbetreuung empfohlen.
I.5. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 05.07.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines männlichen Dolmetschers einer weiteren niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer diese angab, zwei Monate eine Therapie in Anspruch genommen zu haben, sich nunmehr jedoch nicht mehr in Behandlung zu befinden. Sie führte weiters an, dass sie in Benin City die Schule besucht habe und dort in Edo unterrichtet worden wäre. Korrigierend gab sie sogleich an, doch in Englisch unterrichtet worden zu sein, diese Sprache allerding nicht gut zu sprechen, da sie nicht sehr gut in der Schule gewesen sei. Sie habe auch die Frage der Referentin nicht gleich verstanden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass XXXX Mitglied der Ogboni-Geheimgesellschaft gewesen sei. Weiters führte sie aus, dass sie eine Nacht bei XXXX zugebracht hätte, ehe sie nach Sierra Leone geflüchtet wäre.römisch eins.5. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 05.07.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines männlichen Dolmetschers einer weiteren niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer diese angab, zwei Monate eine Therapie in Anspruch genommen zu haben, sich nunmehr jedoch nicht mehr in Behandlung zu befinden. Sie führte weiters an, dass sie in Benin City die Schule besucht habe und dort in Edo unterrichtet worden wäre. Korrigierend gab sie sogleich an, doch in Englisch unterrichtet worden zu sein, diese Sprache allerding nicht gut zu sprechen, da sie nicht sehr gut in der Schule gewesen sei. Sie habe auch die Frage der Referentin nicht gleich verstanden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass römisch 40 Mitglied der Ogboni-Geheimgesellschaft gewesen sei. Weiters führte sie aus, dass sie eine Nacht bei römisch 40 zugebracht hätte, ehe sie nach Sierra Leone geflüchtet wäre.
I.6. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13.07.2006, welches vom Bezirksgericht XXXX in Auftrag gegeben worden war, kam der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin bei der Berücksichtigung ihrer Krankengeschichte eine schizophrene Denk- und Affektstörung vorliege. Die im XXXX gestellte Diagnose sei gut nachvollziehbar.römisch eins.6. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13.07.2006, welches vom Bezirksgericht römisch 40 in Auftrag gegeben worden war, kam der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin bei der Berücksichtigung ihrer Krankengeschichte eine schizophrene Denk- und Affektstörung vorliege. Die im römisch 40 gestellte Diagnose sei gut nachvollziehbar.
I.7. Mit Schriftsatz vom 11.09.2006 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbericht der Landesnervenklinik XXXX, in welchem der behandelnde Arzt ausführte, dass die Beschwerdeführerin massivsten Traumatisierungen in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen wäre und eine Rückkehr für sie sicher katastrophal, wenn nicht sogar letal, sei.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 11.09.2006 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbericht der Landesnervenklinik römisch 40 , in welchem der behandelnde Arzt ausführte, dass die Beschwerdeführerin massivsten Traumatisierungen in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen wäre und eine Rückkehr für sie sicher katastrophal, wenn nicht sogar letal, sei.
I.8. Das Bundesasylamt regte aufgrund der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten paranoiden Schizophrenie eine Sachwalterbestellung an. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde das Sachwalterschaftsverfahren jedoch eingestellt, da die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Krankheit in der Lage sei, mit Unterstützung von Mitarbeitern der XXXX alle Bereiche ihres Lebens zu bewältigen und die anstehenden Angelegenheiten zu erledigen. Nach Rechtsberatung der XXXX seien auch im Asylverfahren alle erforderlichen Anträge gestellt worden. Die persönliche Vernehmung könne ein Sachwalter nicht ersetzen. Da Aufgaben fehlten, die ein Sachwalter für die Beschwerdeführerin übernehmen könnte oder müsste, sei eine Sachwalterbestellung unzulässig.römisch eins.8. Das Bundesasylamt regte aufgrund der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten paranoiden Schizophrenie eine Sachwalterbestellung an. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde das Sachwalterschaftsverfahren jedoch eingestellt, da die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Krankheit in der Lage sei, mit Unterstützung von Mitarbeitern der römisch 40 alle Bereiche ihres Lebens zu bewältigen und die anstehenden Angelegenheiten zu erledigen. Nach Rechtsberatung der römisch 40 seien auch im Asylverfahren alle erforderlichen Anträge gestellt worden. Die persönliche Vernehmung könne ein Sachwalter nicht ersetzen. Da Aufgaben fehlten, die ein Sachwalter für die Beschwerdeführerin übernehmen könnte oder müsste, sei eine Sachwalterbestellung unzulässig.
I.9. Mit Ambulanzbefund des XXXX wurde festgehalten, dass die gynäkologische Untersuchung der Beschwerdeführerin einen Zustand nach Beschneidung ergeben habe. Zum jetzigen Zeitpunkt könne jedoch nicht festgestellt werden, ob die Beschneidung mit einer Flasche oder einem sterilen Skalpell durchgeführt worden sei.römisch eins.9. Mit Ambulanzbefund des römisch 40 wurde festgehalten, dass die gynäkologische Untersuchung der Beschwerdeführerin einen Zustand nach Beschneidung ergeben habe. Zum jetzigen Zeitpunkt könne jedoch nicht festgestellt werden, ob die Beschneidung mit einer Flasche oder einem sterilen Skalpell durchgeführt worden sei.
I.10. Am 24.01.2007 fand eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, wiederum im Beisein eines männlichen Dolmetschers, statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die (ehemaligen) Adressen von XXXX sowie ihrer am 05.04.2003 im Krankenhaus verstorbenen Eltern anzugeben. Die Beschwerdeführerin nannte außerdem das besagte Krankenhaus.römisch eins.10. Am 24.01.2007 fand eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, wiederum im Beisein eines männlichen Dolmetschers, statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die (ehemaligen) Adressen von römisch 40 sowie ihrer am 05.04.2003 im Krankenhaus verstorbenen Eltern anzugeben. Die Beschwerdeführerin nannte außerdem das besagte Krankenhaus.
I.11. Mit Schreiben vom 05.02.2007 teilte das Landeskriminalamt XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin in einer näher bezeichneten Bar als Prostituierte kontrolliert worden sei.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 05.02.2007 teilte das Landeskriminalamt römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin in einer näher bezeichneten Bar als Prostituierte kontrolliert worden sei.
I.12. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine Recherche im Wege der österreichischen Botschaft in Abuja, im Zuge derer der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben überprüft werden sollte.römisch eins.12. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine Recherche im Wege der österreichischen Botschaft in Abuja, im Zuge derer der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben überprüft werden sollte.
In ihrer am 13.06.2007 übermittelten Anfragebeantwortung führte die beigezogene Vertrauensanwältin aus, dass sie an der angegebenen Adresse den ältesten, in dieser Straße lebenden Mann, getroffen hätten. Dieser hätte sie informiert, dass er ein enger Freund des Vaters der Beschwerdeführerin gewesen sei, der im Jahr 1999 verstorben wäre. Dieser sei krank gewesen und von seinen Kindern in sein Dorf gebracht worden, wo er schließlich verstorben wäre. Seines Wissens nach sei der Vater nicht in ein Spital gebracht worden. Ein Nachbar, der diese Aussagen bestätigt habe, hätte weiters mitgeteilt, dass der Vater eine Tochter namens XXXX mit einer Frau aus der XXXX-Familie gehabt hätte. Nach dem Tod des Vaters hätte man herausgefunden, dass XXXX von einem anderen Mann stammte, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin weggegangen sei. Andere Nachbarn hätten diese Aussagen bestätigt und gemeint, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen XXXX bekannt und im Jahr 2005 weggezogen sei. Sie hätte weiters einen namentlich näher bezeichneten Sohn gehabt. Nachbarn hätten außerdem bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX nicht in das Allgemeine Krankenhaus gebracht und auch nicht beschnitten worden sei.In ihrer am 13.06.2007 übermittelten Anfragebeantwortung führte die beigezogene Vertrauensanwältin aus, dass sie an der angegebenen Adresse den ältesten, in dieser Straße lebenden Mann, getroffen hätten. Dieser hätte sie informiert, dass er ein enger Freund des Vaters der Beschwerdeführerin gewesen sei, der im Jahr 1999 verstorben wäre. Dieser sei krank gewesen und von seinen Kindern in sein Dorf gebracht worden, wo er schließlich verstorben wäre. Seines Wissens nach sei der Vater nicht in ein Spital gebracht worden. Ein Nachbar, der diese Aussagen bestätigt habe, hätte weiters mitgeteilt, dass der Vater eine Tochter namens römisch 40 mit einer Frau aus der XXXX-Familie gehabt hätte. Nach dem Tod des Vaters hätte man herausgefunden, dass römisch 40 von einem anderen Mann stammte, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin weggegangen sei. Andere Nachbarn hätten diese Aussagen bestätigt und gemeint, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 bekannt und im Jahr 2005 weggezogen sei. Sie hätte weiters einen namentlich näher bezeichneten Sohn gehabt. Nachbarn hätten außerdem bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 nicht in das Allgemeine Krankenhaus gebracht und auch nicht beschnitten worden sei.
In dem von der Beschwerdeführerin genannten Krankenhaus seien zwei Wochen lang alle Unterlagen gründlich untersucht worden. Dabei sei nichts über eine Aufnahme ihrer Eltern gefunden worden.
XXXX besäße tatsächlich viele Häuser, allerdings habe sich die angegebene Straße nicht lokalisieren lassen. Laut unterschiedlichen Aussagen sei XXXX Mitglied der Ogboni-Geheimgesellschaft und sei in viele Straftaten im Bundesstaat verwickelt. Zwar gäbe es keine Beweise dafür, allerdings hätten die Leute Angst vor ihm.römisch 40 besäße tatsächlich viele Häuser, allerdings habe sich die angegebene Straße nicht lokalisieren lassen. Laut unterschiedlichen Aussagen sei römisch 40 Mitglied der Ogboni-Geheimgesellschaft und sei in viele Straftaten im Bundesstaat verwickelt. Zwar gäbe es keine Beweise dafür, allerdings hätten die Leute Angst vor ihm.
I.13. Im Rahmen der am 26.07.2007 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin räumte daraufhin ein, dass ihr Vater im Jahr 1999, jedoch im Krankenhaus, verstorben sei. Dass ihr Vater im Dorf verstorben sei und sie nicht dessen Tochter wäre, stimmte nicht. Auch habe sie keinen Sohn oder führe den Namen XXXX.römisch eins.13. Im Rahmen der am 26.07.2007 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin räumte daraufhin ein, dass ihr Vater im Jahr 1999, jedoch im Krankenhaus, verstorben sei. Dass ihr Vater im Dorf verstorben sei und sie nicht dessen Tochter wäre, stimmte nicht. Auch habe sie keinen Sohn oder führe den Namen römisch 40 .
I.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.08.2007, Zl. 05 00.163-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt würde, da im Lichte der Botschaftsanfrage nicht festgestellt werden habe können, dass ihre Eltern von XXXX ermordet worden wären. Vielmehr sei der Vater krankheitsbedingt im Jahr 1999 verstorben. Auch seien ihre Eltern nicht im Krankenhaus gestorben. Aufgrund der Widersprüche, die sich durch die Botschaftsbeantwortung ergeben hätten, habe die Beschwerdeführerin die Befürchtung einer Verfolgungshandlung durch XXXX nicht glaubhaft machen können. Es dränge sich die Vermutung auf, dass die Beschwerdeführerin die Gerüchte über XXXX als selbst erlebte Geschichte dargestellt habe. Zwar sei die Beschwerdeführerin beschnitten worden, jedoch habe sie sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Beschneidung in Widersprüche verwickelt. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin - etwa dem Nachgehen der Prostitution - könne geschlossen werden, dass sie den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Betreffend das Vorliegen ihrer psychischen Krankheit sei der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar, da eine Behandlung von psychischen Beschwerden in Nigeria als gegeben anzusehen sei. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie gelebt und wäre es ihr demnach zumutbar, bei allfälliger Notwendigkeit wieder bei ihrer Familie unterzukommen.römisch eins.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.08.2007, Zl. 05 00.163-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt würde, da im Lichte der Botschaftsanfrage nicht festgestellt werden habe können, dass ihre Eltern von römisch 40 ermordet worden wären. Vielmehr sei der Vater krankheitsbedingt im Jahr 1999 verstorben. Auch seien ihre Eltern nicht im Krankenhaus gestorben. Aufgrund der Widersprüche, die sich durch die Botschaftsbeantwortung ergeben hätten, habe die Beschwerdeführerin die Befürchtung einer Verfolgungshandlung durch römisch 40 nicht glaubhaft machen können. Es dränge sich die Vermutung auf, dass die Beschwerdeführerin die Gerüchte über römisch 40 als selbst erlebte Geschichte dargestellt habe. Zwar sei die Beschwerdeführerin beschnitten worden, jedoch habe sie sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Beschneidung in Widersprüche verwickelt. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin - etwa dem Nachgehen der Prostitution - könne geschlossen werden, dass sie den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Betreffend das Vorliegen ihrer psychischen Krankheit sei der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar, da eine Behandlung von psychischen Beschwerden in Nigeria als gegeben anzusehen sei. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie gelebt und wäre es ihr demnach zumutbar, bei allfälliger Notwendigkeit wieder bei ihrer Familie unterzukommen.
I.15. Gegen diese am 04.09.2007 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung am 18.09.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin bemängelte sie unter Verweis auf die im Akt aufliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass es aktenwidrig sei, wenn die belangte Behörde vermeine, eine Rückkehr nach Nigeria wäre ihr zumutbar. Dass eine Behandlung psychischer Beschwerden in Nigeria grundsätzlich möglich sei, würde von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Die abstrakte Behandlungsmöglichkeit alleine helfe ihr jedoch nicht, da sie über keine existentielle Grundlage in ihrer Heimat verfüge und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auch nicht in der Lage sei, sich ein solche zu schaffen. Auch verfüge sie über keinerlei soziales Netz in Nigeria. Laut dem psychiatrischen Gutachten bestünde bei ihr außerdem eine Denkstörung, sodass es vorkommen könne, dass ein und dieselbe Frage zu völlig unterschiedlichen Antworten führen könnte. In Bezug auf die Botschaftsbeantwortung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass darin bestätigt würde, sie hätte bis zum Jahr 2005 an besagter Adresse gewohnt. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den dem Bundesasylamt übermittelten Informationen, wonach sie bereits am 21.10.2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätte. Weiters seien ihr die befragten Personen völlig unbekannt.römisch eins.15. Gegen diese am 04.09.2007 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung am 18.09.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin bemängelte sie unter Verweis auf die im Akt aufliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass es aktenwidrig sei, wenn die belangte Behörde vermeine, eine Rückkehr nach Nigeria wäre ihr zumutbar. Dass eine Behandlung psychischer Beschwerden in Nigeria grundsätzlich möglich sei, würde von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Die abstrakte Behandlungsmöglichkeit alleine helfe ihr jedoch nicht, da sie über keine existentielle Grundlage in ihrer Heimat verfüge und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auch nicht in der Lage sei, sich ein solche zu schaffen. Auch verfüge sie über keinerlei soziales Netz in Nigeria. Laut dem psychiatrischen Gutachten bestünde bei ihr außerdem eine Denkstörung, sodass es vorkommen könne, dass ein und dieselbe Frage zu völlig unterschiedlichen Antworten führen könnte. In Bezug auf die Botschaftsbeantwortung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass darin bestätigt würde, sie hätte bis zum Jahr 2005 an besagter Adresse gewohnt. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den dem Bundesasylamt übermittelten Informationen, wonach sie bereits am 21.10.2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätte. Weiters seien ihr die befragten Personen völlig unbekannt.
I.16. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde die Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher rechtskräftig angeordnet. Die Unterbringung wurde unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen und für die Dauer der Probezeit ein Bewährungshelfer beigegeben. Weiters wurde der Beschwerdeführerin unter anderem die Weisung erteilt, sich nach der Entlassung aus der vorläufigen Anhaltung unverzüglich freiwillig in der offenen forensischen Abteilung des XXXX aufzuhalten sowie die verordnete Medikation einzunehmen und sich regelmäßig fachärztlichen Kontrollen zu unterziehen.römisch eins.16. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde die Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher rechtskräftig angeordnet. Die Unterbringung wurde unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen und für die Dauer der Probezeit ein Bewährungshelfer beigegeben. Weiters wurde der Beschwerdeführerin unter anderem die Weisung erteilt, sich nach der Entlassung aus der vorläufigen Anhaltung unverzüglich freiwillig in der offenen forensischen Abteilung des römisch 40 aufzuhalten sowie die verordnete Medikation einzunehmen und sich regelmäßig fachärztlichen Kontrollen zu unterziehen.
I.17. Mit Schriftsätzen vom 05.08.2009 sowie 04.06.2010 übermittelte die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Bewährungshelferin vom 09.07.2009, einen Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX über den Krankheitsverlauf und die Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin, eine Arztbestätigung des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2009 betreffend ihre Medikation sowie einen weiteren ärztlichen Befund vom 08.01.2009.römisch eins.17. Mit Schriftsätzen vom 05.08.2009 sowie 04.06.2010 übermittelte die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Bewährungshelferin vom 09.07.2009, einen Arztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 über den Krankheitsverlauf und die Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin, eine Arztbestätigung des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2009 betreffend ihre Medikation sowie einen weiteren ärztlichen Befund vom 08.01.2009.
I.18. Mit beim Asylgerichtshof am 24.10.2011 eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof, und wurde diesem Antrag mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 stattgegeben.römisch eins.18. Mit beim Asylgerichtshof am 24.10.2011 eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof, und wurde diesem Antrag mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 stattgegeben.
I.19. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung ein Bestätigungsschreiben betreffend ihre Deutschkenntnisse sowie ein Empfehlungsschreiben ihrer Bewährungshelferin.römisch eins.19. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung ein Bestätigungsschreiben betreffend ihre Deutschkenntnisse sowie ein Empfehlungsschreiben ihrer Bewährungshelferin.
I.20. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 17.08.2012 gab die Beschwerdeführerin an, nunmehr regelmäßig Medikamente zu erhalten und sich gut zu fühlen, weshalb sie jetzt im Stande sei, auf ihren ersten Negativbescheid zu reagieren. Der Übersetzer habe vergessen, den Namen des Dorfes, in dem ihr Vater bestattet worden wäre, zu nennen. Jedenfalls lebte ihre Mutter nicht mehr. Das Ende der Straße, wo sie gelebt habe, hätte eine andere Straße gekreuzt, wo eine Mutter namens XXXX gelebt habe. Deren Tochter XXXX habe Nigeria verlassen und arbeite in Wien als Prostituierte.römisch eins.20. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 17.08.2012 gab die Beschwerdeführerin an, nunmehr regelmäßig Medikamente zu erhalten und sich gut zu fühlen, weshalb sie jetzt im Stande sei, auf ihren ersten Negativbescheid zu reagieren. Der Übersetzer habe vergessen, den Namen des Dorfes, in dem ihr Vater bestattet worden wäre, zu nennen. Jedenfalls lebte ihre Mutter nicht mehr. Das Ende der Straße, wo sie gelebt habe, hätte eine andere Straße gekreuzt, wo eine Mutter namens römisch 40 gelebt habe. Deren Tochter römisch 40 habe Nigeria verlassen und arbeite in Wien als Prostituierte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in Entsprechung des § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Zwangsverheiratung sowie Genitalverstümmelung, sohin eines geltend gemachten Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung, zwar durch eine Referentin des weiblichen Geschlechtes einvernommen hat. Um dem Zwecke dieser gesetzlichen Bestimmung, nämlich dem Abbau von Hemmschwellen, adäquat Rechnung zu tragen, hätte sich allerdings auch die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin als geboten erwiesen. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bei sämtlichen Einvernahmen mittels eines männlichen Dolmetschers zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aus Scham oder Befangenheit widersprüchliche Zeitangaben in Bezug auf die Beschneidung getätigt hat.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in Entsprechung des Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Zwangsverheiratung sowie Genitalverstümmelung, sohin eines geltend gemachten Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung, zwar durch eine Referentin des weiblichen Geschlechtes einvernommen hat. Um dem Zwecke dieser gesetzlichen Bestimmung, nämlich dem Abbau von Hemmschwellen, adäquat Rechnung zu tragen, hätte sich allerdings auch die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin als geboten erwiesen. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bei sämtlichen Einvernahmen mittels eines männlichen Dolmetschers zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aus Scham oder Befangenheit widersprüchliche Zeitangaben in Bezug auf die Beschneidung getätigt hat.
Weiters stützt das Bundesasylamt seine (negative) Entscheidung fast ausschließlich auf das Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage. In diesem Bezug hat die belangte Behörde entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise eines Vertrauensanwaltes weitgehend einer Kontrolle entziehen und dieser auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es erscheint daher problematisch, wenn das Bundesasylamt - wie im gegenständlichen Fall geschehen - die Unglaubwürdigkeit der behaupteten fluchtursächlichen Gründe alleine auf die durchgeführte Recherche stützt, sich aber sonst überhaupt nicht mit dem erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt.
Insoweit darüber hinaus auf die angegebenen divergierenden Zeitpunkte der Beschneidung verwiesen wird, sind diese, wie bereits oben erwähnt, aufgrund der Beiziehung eines männlichen Dolmetschers nur bedingt verwertbar. Jedenfalls reichen diese alleine nicht aus, um der Beschwerdeführerin zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde überdies vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten paranoiden Schizophrenie auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nämlich im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser nicht nur bei der Prüfung der Refoulemententscheidung heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Insoweit darüber hinaus auf die angegebenen divergierenden Zeitpunkte der Beschneidung verwiesen wird, sind diese, wie bereits oben erwähnt, aufgrund der Beiziehung eines männlichen Dolmetschers nur bedingt verwertbar. Jedenfalls reichen diese alleine nicht aus, um der Beschwerdeführerin zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde überdies vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten paranoiden Schizophrenie auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist nämlich im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser nicht nur bei der Prüfung der Refoulemententscheidung heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).
Offenkundig hat sich das Bundesasylamt aber auch mit den Inhalten der Botschaftsrecherche nur völlig einseitig und damit unzureichend befasst. So wird darin unter anderem behauptet, die Beschwerdeführerin sei (erst) im Jahr 2005 von der genannten Adresse weggezogen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den im Verwaltungsakt aufliegenden Informationen, wonach sie bereits am 21.10.2003 in XXXX einen Asylantrag gestellt hat (AS 43). Auch die Aussagen der interviewten Nachbarn, dass die Beschwerdeführerin nicht beschnitten worden wäre, stehen nicht im Einklang mit den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche sich auf dem im Akt befindlichen Ambulanzbefund des XXXX stützen.Offenkundig hat sich das Bundesasylamt aber auch mit den Inhalten der Botschaftsrecherche nur völlig einseitig und damit unzureichend befasst. So wird darin unter anderem behauptet, die Beschwerdeführerin sei (erst) im Jahr 2005 von der genannten Adresse weggezogen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den im Verwaltungsakt aufliegenden Informationen, wonach sie bereits am 21.10.2003 in römisch 40 einen Asylantrag gestellt hat (AS 43). Auch die Aussagen der interviewten Nachbarn, dass die Beschwerdeführerin nicht beschnitten worden wäre, stehen nicht im Einklang mit den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche sich auf dem im Akt befindlichen Ambulanzbefund des römisch 40 stützen.
Schließlich fehlt aber auch bei der vorgenommenen Refoulemententscheidung eine ausreichende Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin. In der bekämpften Entscheidung wurden zwar Länderfeststellungen zu den grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten Erkrankungen psychischer Natur in Nigeria getroffen, dabei aber nicht geprüft, ob gerade die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente und fachärztlichen Kontrollen erhältlich und deren Zugang gewährleistet ist. Das Bundesasylamt hat auch nicht näher begründet, weshalb es - trotz ärztlichem Hinweis, dass eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin katastrophal, wenn nicht sogar letal sei (AS 139) - zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser eine Rückkehr in ihr Heimatland trotzdem zumutbar sei.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorzuhalten sind, und dieser auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und unter Bedachtnahme auf ihre gesundheitliche Situation zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, extreme Gefahrenlage, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.04.2013