TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/29 A6 262600-2/2011

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Veröffentlicht am 29.11.2012
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Spruch

A6 262.600-2/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Kamerun, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.07.2011, Zl. 03 38.919-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.07.2011, Zl. 03 38.919-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 02.08.2011 wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 02.08.2011 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2003 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2003 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

I.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 10.02.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, durch einen Organwalter des männlichen Geschlechts niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen kursorisch aus, dass ihr Mann Mitglied des SCNC gewesen sei. Am 27.10.2003 sei die Beschwerdeführerin von der Polizei mit der Begründung festgenommen und eingesperrt worden, dass die Regierung durch sie den Aufenthalt ihres Mannes und seiner Parteikollegen herausfinden hätte wollen. Sie sei über einen Monat lang bis zu ihrer Flucht im Gefängnis gewesen. Der Referent des Bundesasylamtes forderte die Beschwerdeführerin auf, den Fluchtvorgang zu schildern, und führte sie hiezu aus, dass sie von einer Zelle in eine andere verbracht und dort vergewaltigt worden sei. In weiterer Folge wurde die Vernehmung wegen Eingriffs in die Intimsphäre der Beschwerdeführerin von einer weiblichen Mitarbeiterin des Bundesasylamtes fortgesetzt. Diese befragte die Beschwerdeführerin näher zu der behaupteten Vergewaltigung und anschließend zu ihrer Flucht. Hiezu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von zwei Nachtwärtern in einem dunklen Raum vergewaltigt worden sei. Sie sei in Ohnmacht gefallen, habe jedoch verschiedene Männerstimmen gehört. Mehr könnte sie dazu nicht sagen. Verletzungen habe sie durch die Vergewaltigung nicht gehabt, jedoch Schmerzen im Genitalbereich. Eines Abends seien neuerlich zwei Wachen in ihre Zelle gekommen, und habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass diese sie abermals vergewaltigen würden. Die Wachen hätten sie allerdings aus der Zelle gebracht, ihr Geld gegeben und ihr mitgeteilt, dass sie flüchten sollte. Möglicherweise habe ihre Familie mit den Wärtern "etwas arrangiert", sodass diese sie freigelassen hätten. Sie sei in weiterer Folge per Taxi zu dem Cousin ihres Vaters gefahren, die Polizei hätte jedoch nach ihr gesucht. Die Einvernahme wurde nach diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin sodann von dem männlichen Referenten weitergeführt, der die Beschwerdeführerin abschließend zu den länderkundlichen Gegebenheiten in Kamerun befragte.römisch eins.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 10.02.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, durch einen Organwalter des männlichen Geschlechts niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen kursorisch aus, dass ihr Mann Mitglied des SCNC gewesen sei. Am 27.10.2003 sei die Beschwerdeführerin von der Polizei mit der Begründung festgenommen und eingesperrt worden, dass die Regierung durch sie den Aufenthalt ihres Mannes und seiner Parteikollegen herausfinden hätte wollen. Sie sei über einen Monat lang bis zu ihrer Flucht im Gefängnis gewesen. Der Referent des Bundesasylamtes forderte die Beschwerdeführerin auf, den Fluchtvorgang zu schildern, und führte sie hiezu aus, dass sie von einer Zelle in eine andere verbracht und dort vergewaltigt worden sei. In weiterer Folge wurde die Vernehmung wegen Eingriffs in die Intimsphäre der Beschwerdeführerin von einer weiblichen Mitarbeiterin des Bundesasylamtes fortgesetzt. Diese befragte die Beschwerdeführerin näher zu der behaupteten Vergewaltigung und anschließend zu ihrer Flucht. Hiezu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von zwei Nachtwärtern in einem dunklen Raum vergewaltigt worden sei. Sie sei in Ohnmacht gefallen, habe jedoch verschiedene Männerstimmen gehört. Mehr könnte sie dazu nicht sagen. Verletzungen habe sie durch die Vergewaltigung nicht gehabt, jedoch Schmerzen im Genitalbereich. Eines Abends seien neuerlich zwei Wachen in ihre Zelle gekommen, und habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass diese sie abermals vergewaltigen würden. Die Wachen hätten sie allerdings aus der Zelle gebracht, ihr Geld gegeben und ihr mitgeteilt, dass sie flüchten sollte. Möglicherweise habe ihre Familie mit den Wärtern "etwas arrangiert", sodass diese sie freigelassen hätten. Sie sei in weiterer Folge per Taxi zu dem Cousin ihres Vaters gefahren, die Polizei hätte jedoch nach ihr gesucht. Die Einvernahme wurde nach diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin sodann von dem männlichen Referenten weitergeführt, der die Beschwerdeführerin abschließend zu den länderkundlichen Gegebenheiten in Kamerun befragte.

I.3. Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zl. 03 38.919-BAI, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist (Spruchteil II). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin kein Wissen über die Partei ihres Mannes und dessen politische Tätigkeit demonstriert hätte, obwohl sie als dessen Ehefrau wohl ein besonderes Naheverhältnis zu diesem gehabt habe. Hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung und Flucht verwies das Bundesasylamt auf die Widersprüche und Unschlüssigkeiten in der Niederschrift vom 10.02.2005, weshalb das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei.römisch eins.3. Mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, Zl. 03 38.919-BAI, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und unter einem festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin kein Wissen über die Partei ihres Mannes und dessen politische Tätigkeit demonstriert hätte, obwohl sie als dessen Ehefrau wohl ein besonderes Naheverhältnis zu diesem gehabt habe. Hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung und Flucht verwies das Bundesasylamt auf die Widersprüche und Unschlüssigkeiten in der Niederschrift vom 10.02.2005, weshalb das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei.

I.4. Gegen diesen - der Beschwerdeführerin am 06.07.2005 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005 erhob die Beschwerdeführerin am 13.07.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wiederholte sie ihre Fluchtgründe und monierte, dass ihr der Bescheid nur unvollständig zugestellt worden wäre, da die Seite 12 des Bescheides fehlte. Hinsichtlich ihrer Freilassung durch die Gefängniswärter verwies sie auf die Korruption unter dem dortigen Personal. Sie selbst sei SCNC-Sympathisantin und passierte es in Kamerun oft, dass die Behörden Familienangehörige von SCNC-Mitgliedern inhaftierten, um Informationen über diese zu erhalten. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sippenhaftung.römisch eins.4. Gegen diesen - der Beschwerdeführerin am 06.07.2005 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005 erhob die Beschwerdeführerin am 13.07.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wiederholte sie ihre Fluchtgründe und monierte, dass ihr der Bescheid nur unvollständig zugestellt worden wäre, da die Seite 12 des Bescheides fehlte. Hinsichtlich ihrer Freilassung durch die Gefängniswärter verwies sie auf die Korruption unter dem dortigen Personal. Sie selbst sei SCNC-Sympathisantin und passierte es in Kamerun oft, dass die Behörden Familienangehörige von SCNC-Mitgliedern inhaftierten, um Informationen über diese zu erhalten. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sippenhaftung.

I.5. Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters bekannt, dass ihr Bruder mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.03.2007 als politischer Flüchtling anerkannt worden sei.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters bekannt, dass ihr Bruder mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.03.2007 als politischer Flüchtling anerkannt worden sei.

I.6. Mit Schreiben vom 05.01.2011 informierte die Beschwerdeführerin den Asylgerichtshof, dass eine ihrer in Kamerun aufhältigen Zwillingstöchter ebendort in Spitalsbehandlung stünde und ersuchte sie um baldige Anberaumung eines Verhandlungstermines. Weiters wies sie darauf hin, dass sie einen A2-Integrationskurs Modul 1, 2 und 3 abgelegt hätte und belegte dies durch beigefügte Teilnahmebestätigungen.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 05.01.2011 informierte die Beschwerdeführerin den Asylgerichtshof, dass eine ihrer in Kamerun aufhältigen Zwillingstöchter ebendort in Spitalsbehandlung stünde und ersuchte sie um baldige Anberaumung eines Verhandlungstermines. Weiters wies sie darauf hin, dass sie einen A2-Integrationskurs Modul 1, 2 und 3 abgelegt hätte und belegte dies durch beigefügte Teilnahmebestätigungen.

I.7. In Erledigung der Beschwerde vom 13.07.2005 wurde der (erste) Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2011, Zl. A6 262.600-0/2008/18E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gänze von einer weiblichen Referentin einvernommen werden hätte müssen und durch diese auch der Bescheid zu erlassen gewesen wäre, da ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht worden sei. Auch eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der behaupteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden.römisch eins.7. In Erledigung der Beschwerde vom 13.07.2005 wurde der (erste) Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2011, Zl. A6 262.600-0/2008/18E, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gänze von einer weiblichen Referentin einvernommen werden hätte müssen und durch diese auch der Bescheid zu erlassen gewesen wäre, da ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht worden sei. Auch eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der behaupteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden.

I.8. Mit Schreiben vom 10.05.2011 wurde das Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion XXXX darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin unter anderem einen Antrag auf Austausch ihres kamerunischen Führerscheins gestellt hätte. Die kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheins habe ergeben, dass an dem besagten Dokument behördliche Eintragungen abgeändert worden wären.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 10.05.2011 wurde das Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion römisch 40 darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin unter anderem einen Antrag auf Austausch ihres kamerunischen Führerscheins gestellt hätte. Die kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheins habe ergeben, dass an dem besagten Dokument behördliche Eintragungen abgeändert worden wären.

I.9. Am 10.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer diese angab, Narben im Bauchbereich, am Gesäß, den Knien, den Beinen, den Armen und im Genitalbereich zu haben. Derzeit nähme sie wegen einer bei ihr diagnostizierten HIV-Erkrankung Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem ihren kamerunischen Personalausweis vor und verneinte, jemals einen Führerschein besessen zu haben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen und neuerlich zu ihrem Fluchtweg befragt. Die Beschwerdeführerin berichtete über ihre Festnahme durch die Polizei und betonte dabei, dass sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes sowie nach dem Versteck der SCNC-Männer gefragt worden wäre. Als die Polizei Waffen und Munition gefunden hätte, sei die Beschwerdeführerin geschlagen und schließlich ohnmächtig geworden. Am nächsten Tag sei sie im Anhaltezentrum in XXXX wieder zu sich gekommen. Immer wieder sei sie nach den Leuten des SCNC gefragt und geschlagen worden. In der Nacht sei sie von Wachen aus der Zelle gezerrt und in ein dunkles Zimmer gebracht worden, wo sie von einem Mann vergewaltigt worden wäre. Dies sei in weiterer Folge noch einmal passiert. Etwa eineinhalb Monate später hätten die Wachen wieder auf sie gezeigt und sie schließlich durch eine Tür geschoben. Sie hätten ihr Geld gegeben und gemeint, sie hätten ihren Job erledigt und die Beschwerdeführerin solle davonlaufen. Die Beschwerdeführerin wurde von der einvernehmenden Organwalterin des Bundesasylamtes näher zu den Befragungen durch die Polizei, ihre Zelle, den Vergewaltigungen und ihre Freilassung befragt und ihr schließlich aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Kamerun ausgefolgt, wobei ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. In Bezug auf ihr Privatleben in Österreich gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres SCNC-Ausweises im Wesentlichen an, dass sie seit dem letzten Jahr Mitglied der SCNC-Vereinigung in Österreich sei. Sie sei einfaches Mitglied und nehme an den Treffen teil. Manchmal marschiere sie mit, wenn es Proteste gegen die kamerunische Regierung gäbe.römisch eins.9. Am 10.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung unterzogen, anlässlich derer diese angab, Narben im Bauchbereich, am Gesäß, den Knien, den Beinen, den Armen und im Genitalbereich zu haben. Derzeit nähme sie wegen einer bei ihr diagnostizierten HIV-Erkrankung Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem ihren kamerunischen Personalausweis vor und verneinte, jemals einen Führerschein besessen zu haben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen und neuerlich zu ihrem Fluchtweg befragt. Die Beschwerdeführerin berichtete über ihre Festnahme durch die Polizei und betonte dabei, dass sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes sowie nach dem Versteck der SCNC-Männer gefragt worden wäre. Als die Polizei Waffen und Munition gefunden hätte, sei die Beschwerdeführerin geschlagen und schließlich ohnmächtig geworden. Am nächsten Tag sei sie im Anhaltezentrum in römisch 40 wieder zu sich gekommen. Immer wieder sei sie nach den Leuten des SCNC gefragt und geschlagen worden. In der Nacht sei sie von Wachen aus der Zelle gezerrt und in ein dunkles Zimmer gebracht worden, wo sie von einem Mann vergewaltigt worden wäre. Dies sei in weiterer Folge noch einmal passiert. Etwa eineinhalb Monate später hätten die Wachen wieder auf sie gezeigt und sie schließlich durch eine Tür geschoben. Sie hätten ihr Geld gegeben und gemeint, sie hätten ihren Job erledigt und die Beschwerdeführerin solle davonlaufen. Die Beschwerdeführerin wurde von der einvernehmenden Organwalterin des Bundesasylamtes näher zu den Befragungen durch die Polizei, ihre Zelle, den Vergewaltigungen und ihre Freilassung befragt und ihr schließlich aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Kamerun ausgefolgt, wobei ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt wurde. In Bezug auf ihr Privatleben in Österreich gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres SCNC-Ausweises im Wesentlichen an, dass sie seit dem letzten Jahr Mitglied der SCNC-Vereinigung in Österreich sei. Sie sei einfaches Mitglied und nehme an den Treffen teil. Manchmal marschiere sie mit, wenn es Proteste gegen die kamerunische Regierung gäbe.

I.10. Mittels ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2011 einen Arztbericht des XXXX vom XXXX. Darin wird festgehalten, dass der am 22.07.2009 erfolgte HIV-Test der Beschwerdeführerin positiv ausgefallen sei. Sie befände sich im Stadium Aids (C3 nach CDC) und halte seit Mai 2010 eine antiretrovirale Therapie ein.römisch eins.10. Mittels ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2011 einen Arztbericht des römisch 40 vom römisch 40 . Darin wird festgehalten, dass der am 22.07.2009 erfolgte HIV-Test der Beschwerdeführerin positiv ausgefallen sei. Sie befände sich im Stadium Aids (C3 nach CDC) und halte seit Mai 2010 eine antiretrovirale Therapie ein.

I.11. Mit Schreiben vom 27.05.2011 wurden der Beschwerdeführerin zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Behandlung von HIV (Aids) in Kamerun übermittelt und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 27.05.2011 wurden der Beschwerdeführerin zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Behandlung von HIV (Aids) in Kamerun übermittelt und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 06.07.2011 betonte die Beschwerdeführerin unter Heranziehung diverser Berichte, dass sie aufgrund ihrer Aidserkrankung verdächtigt würde, gleichgeschlechtliche Handlungen zu vollziehen, wodurch sie starke Probleme in Kamerun bekommen könnte. Sie hätte außerdem nur eine sehr schwache wirtschaftliche Position in Kamerun und könnte sich ohne Einkommen die Medikamente nicht leisten. Ob sie Generika mit denselben Wirkstoffen vertrüge, sei nicht bekannt. Ihre medizinische Behandlung in Kamerun wäre daher problematisch.

I.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2011, Zl. 03römisch eins.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2011, Zl. 03

38.919 - BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für nicht zulässig erklärt und ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben zu der angeblichen Tätigkeit ihres Mannes für den SCNC machen habe können, obwohl sie als Naheperson mehr darüber wissen hätte müssen. Weiters habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Vergewaltigung widersprüchliche Angaben getätigt und nicht plausibel darlegen können, weshalb sie über eineinhalb Monate lang festgehalten worden wäre. Nicht nachvollziehbar seien zudem ihre Ausführungen zu der angeblichen Freilassung. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin sei vage und pauschal gehalten gewesen und stellte die Behauptung, sie bekäme aufgrund ihrer Erkrankung Probleme in Kamerun, eine reine Vermutung dar.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben zu der angeblichen Tätigkeit ihres Mannes für den SCNC machen habe können, obwohl sie als Naheperson mehr darüber wissen hätte müssen. Weiters habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Vergewaltigung widersprüchliche Angaben getätigt und nicht plausibel darlegen können, weshalb sie über eineinhalb Monate lang festgehalten worden wäre. Nicht nachvollziehbar seien zudem ihre Ausführungen zu der angeblichen Freilassung. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin sei vage und pauschal gehalten gewesen und stellte die Behauptung, sie bekäme aufgrund ihrer Erkrankung Probleme in Kamerun, eine reine Vermutung dar.

Die Unzulässigerklärung ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun wurde mit der Aidserkrankung der Beschwerdeführerin, dem weitgehenden Fehlen familiärer Bindungen sowie ihrer finanziellen Situation begründet und darauf basierend die ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erteilt.

I.13. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführervertreterin am 20.07.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung des Asylantrages) erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf ihre freien Angaben im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesasylamt, die entgegen der Meinung der belangten Behörde, sehr wohl nachvollziehbar seien. Auch auf den Asylstatuts ihres Bruders - so die Beschwerdeführerin weiter - und die Gründe hiefür sei in keiner Weise eingegangen worden. Weiters fehle jegliche Auseinandersetzung damit, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr selbst beim SCNC in Österreich Mitglied sei.römisch eins.13. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführervertreterin am 20.07.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Abweisung des Asylantrages) erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf ihre freien Angaben im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesasylamt, die entgegen der Meinung der belangten Behörde, sehr wohl nachvollziehbar seien. Auch auf den Asylstatuts ihres Bruders - so die Beschwerdeführerin weiter - und die Gründe hiefür sei in keiner Weise eingegangen worden. Weiters fehle jegliche Auseinandersetzung damit, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr selbst beim SCNC in Österreich Mitglied sei.

I.14. Mit Schriftsätzen vom 12.10.2011 und 28.12.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin Fotos, zwei Ausweise, diverse Berichte über den SCNC in Kamerun sowie eine Mitgliedsbestätigung des SCNC Austria, bei welchem sie seit 20.07.2010 aktiv exilpolitisch tätig sei.römisch eins.14. Mit Schriftsätzen vom 12.10.2011 und 28.12.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin Fotos, zwei Ausweise, diverse Berichte über den SCNC in Kamerun sowie eine Mitgliedsbestätigung des SCNC Austria, bei welchem sie seit 20.07.2010 aktiv exilpolitisch tätig sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zwar haben sich tatsächlich im gegenständlichen Verfahren etliche Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgetan, allerdings bemängelt die Beschwerdeführerin vollkommen zu Recht, dass sich die belangte Behörde nicht mit sämtlichen asylrelevanten Aspekten ihres Vorbringens auseinandergesetzt hat.

So hat es das Bundesasylamt zur Gänze verabsäumt, sich mit ihrer behaupteten Tätigkeit für den SCNC in Österreich zu befassen. Aufgrund der geltend gemachten Nachfluchtgründe hätte die belangte Behörde unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen prüfen müssen, ob ihr wegen ihrer nunmehrigen Mitgliedschaft zum SCNC und ihrer exilpolitischen Tätigkeit in ihrem Heimatstaat Kamerun Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Anzumerken ist schließlich auch, dass die Argumentation seitens der belangten Behörde, mit welcher die ins Treffen geführte Vergewaltigung als unglaubwürdig beurteilt wurde, lediglich rudimentär ist bzw. sich teilweise auf lediglich scheinbare Widersprüche stützt. Auch für den Asylgerichtshof kann keine Widersprüchlichkeit darin erkannt werden, wenn die Beschwerdeführerin einmal von Verletzungen, das andere Mal von Schmerzen im Genitalbereich spricht. Insoweit das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin weiters vorwirft, sie hätte im Rahmen ihrer letzten Einvernahme zunächst lediglich von einem Täter gesprochen, sodann jedoch angegeben, von mehr als einer Person, und zwar mehrmals, vergewaltigt worden zu sein, so hat die belangte Behörde dabei nicht mitberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer freien Erzählung von einer zweiten Vergewaltigung berichtet hat (vgl. AS 380, zehnte Zeile von unten). Angesichts der erfolgten Fragestellung auf AS 382 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin - wenn sie mehrere Täter ins Treffen führte - ihre angeblichen Erlebnisse betreffend die zweite Vergewaltigung schilderte und nicht jene der ersten Misshandlung.Anzumerken ist schließlich auch, dass die Argumentation seitens der belangten Behörde, mit welcher die ins Treffen geführte Vergewaltigung als unglaubwürdig beurteilt wurde, lediglich rudimentär ist bzw. sich teilweise auf lediglich scheinbare Widersprüche stützt. Auch für den Asylgerichtshof kann keine Widersprüchlichkeit darin erkannt werden, wenn die Beschwerdeführerin einmal von Verletzungen, das andere Mal von Schmerzen im Genitalbereich spricht. Insoweit das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin weiters vorwirft, sie hätte im Rahmen ihrer letzten Einvernahme zunächst lediglich von einem Täter gesprochen, sodann jedoch angegeben, von mehr als einer Person, und zwar mehrmals, vergewaltigt worden zu sein, so hat die belangte Behörde dabei nicht mitberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer freien Erzählung von einer zweiten Vergewaltigung berichtet hat vergleiche AS 380, zehnte Zeile von unten). Angesichts der erfolgten Fragestellung auf AS 382 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin - wenn sie mehrere Täter ins Treffen führte - ihre angeblichen Erlebnisse betreffend die zweite Vergewaltigung schilderte und nicht jene der ersten Misshandlung.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und unter Beachtung der ergänzend vorgelegten Dokumente die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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