Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B20 430.744-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2012, Zl. 12 14.847-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. November 2012, Zl. 12 14.847-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsbürgerin und Angehörige der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stammt aus XXXX. Sie reiste ihren Angaben nach am 14. Oktober 2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 16. Oktober 2012 brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu legte sie ihre am XXXX ausgestellte kosovarische Geburtsurkunde und ihren am XXXX ausgestellten kosovarischen Reisepass vor.1. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsbürgerin und Angehörige der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stammt aus römisch 40 . Sie reiste ihren Angaben nach am 14. Oktober 2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 16. Oktober 2012 brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu legte sie ihre am römisch 40 ausgestellte kosovarische Geburtsurkunde und ihren am römisch 40 ausgestellten kosovarischen Reisepass vor.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch ein männliches Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Oktober 2012 gab die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) Folgendes an: Sie habe am 13. Oktober 2012 den Kosovo verlassen, weil ihr Onkel väterlicherseits sie nicht weiter in die Schule habe gehen lassen und sie mit einem 40-jährigen Mann zwangsverheiraten wolle. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrem Onkel und einer Zwangsehe.
3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin nicht gefragt, ob sie - aufgrund ihres Vorbringens zur Zwangsverheiratung - von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen werden wolle; sie wurde ausschließlich von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen, wo sie mit ihrem Bruder, ihrer Schwester, ihrer Mutter, zwei Onkeln, zwei Cousins, ihrer Großmutter und der Frau ihres Onkels zusammen gelebt habe. Ihr Vater, der sich seit fünf oder sechs Jahren von ihrer Mutter getrennt habe, befinde sich in Kroatien. Die Beschwerdeführerin habe nur bis zur neunten Klasse die Schule besuchen können, danach habe es ihr Onkel verboten. In Folge habe sie das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Als ihr Onkel ihr gesagt habe, dass er sie mit einem 40-jährigen, ihr unbekannten Mann verheiraten wolle, habe sie sich geweigert. Vor ca. drei Monaten habe ihr Onkel sie deswegen geohrfeigt. An eine im Kosovo tätige Organisation, die in solchen Fällen alleinstehenden Frauen helfe und unterstütze, habe sie sich nicht gewandt, weil in ihrer Heimatgemeinde eine solche Organisation nicht existiere. Wenn sie diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet hätte, hätte ihr Onkel "sehr viele" Bekannte bei der Polizei und sie hätte "dann noch mehr Probleme" gehabt. In Folge stimmte die Beschwerdeführerin Recherchen im Kosovo "unter Verwendung eines Vertrauensanwaltes bzw. Sachverständigen" zu und führte weiters aus, dass ihr Onkel, der XXXX heiße, ihr vor einem Jahr gesagt habe, dass er sie zwangsverheiraten wolle. Sie sei immer gegen eine solche Heirat gewesen; einmal sei sie deswegen von ihrem Onkel geohrfeigt worden. Sie habe nicht gleich den Kosovo verlassen können, weil sie das Haus nicht habe verlassen können. Am Fluchttag habe sie "eine gute Zeit erwischt", weshalb sie den Kosovo habe verlassen können. Ihre Mutter sei auch mit ihrem Vater zwangsverheiratet worden. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation im Kosovo wollte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (später) eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Weiters beantragte er die Durchführung von Überprüfungen vor Ort durch einen Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft, wobei insbesondere mit der Mutter der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen werden sollte. Zusätzlich beantragte er die medizinische Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse im Kosovo traumatisiert sei.3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin nicht gefragt, ob sie - aufgrund ihres Vorbringens zur Zwangsverheiratung - von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen werden wolle; sie wurde ausschließlich von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen, wo sie mit ihrem Bruder, ihrer Schwester, ihrer Mutter, zwei Onkeln, zwei Cousins, ihrer Großmutter und der Frau ihres Onkels zusammen gelebt habe. Ihr Vater, der sich seit fünf oder sechs Jahren von ihrer Mutter getrennt habe, befinde sich in Kroatien. Die Beschwerdeführerin habe nur bis zur neunten Klasse die Schule besuchen können, danach habe es ihr Onkel verboten. In Folge habe sie das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Als ihr Onkel ihr gesagt habe, dass er sie mit einem 40-jährigen, ihr unbekannten Mann verheiraten wolle, habe sie sich geweigert. Vor ca. drei Monaten habe ihr Onkel sie deswegen geohrfeigt. An eine im Kosovo tätige Organisation, die in solchen Fällen alleinstehenden Frauen helfe und unterstütze, habe sie sich nicht gewandt, weil in ihrer Heimatgemeinde eine solche Organisation nicht existiere. Wenn sie diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet hätte, hätte ihr Onkel "sehr viele" Bekannte bei der Polizei und sie hätte "dann noch mehr Probleme" gehabt. In Folge stimmte die Beschwerdeführerin Recherchen im Kosovo "unter Verwendung eines Vertrauensanwaltes bzw. Sachverständigen" zu und führte weiters aus, dass ihr Onkel, der römisch 40 heiße, ihr vor einem Jahr gesagt habe, dass er sie zwangsverheiraten wolle. Sie sei immer gegen eine solche Heirat gewesen; einmal sei sie deswegen von ihrem Onkel geohrfeigt worden. Sie habe nicht gleich den Kosovo verlassen können, weil sie das Haus nicht habe verlassen können. Am Fluchttag habe sie "eine gute Zeit erwischt", weshalb sie den Kosovo habe verlassen können. Ihre Mutter sei auch mit ihrem Vater zwangsverheiratet worden. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation im Kosovo wollte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (später) eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Weiters beantragte er die Durchführung von Überprüfungen vor Ort durch einen Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft, wobei insbesondere mit der Mutter der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen werden sollte. Zusätzlich beantragte er die medizinische Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse im Kosovo traumatisiert sei.
4. Bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich nicht gefragt, ob sie von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen werden wolle; sie wurde wieder ausschließlich von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei 18 Jahre alt und wolle keinen Mann heiraten, der 40 Jahre alt sei. Außerdem wolle sie nur jemanden heiraten, den sie "ein Leben lang lieben" könne. Abgesehen von den Ohrfeigen vor drei Monaten habe es sonst keine Gewaltanwendung ihres Onkels ihr gegenüber gegeben. Befragt, warum sie erst nach einem Jahr das Elternhaus habe verlassen können, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe gewartet, bis sie habe flüchten können; ihre Mutter habe sie unterstützt, damit sie das Geld für die Reise organisieren könne. Befragt, wie sie am XXXX ihren Reisepass und am XXXX ihre Geburtsurkunde von kosovarischen Behörden persönlich habe ausstellen lassen können, erwiderte die Beschwerdeführerin, ihr Onkel habe sie dazu gezwungen. Dabei habe ihr Onkel sie bei den Schultern gepackt. Die Dokumente seien deshalb ausgestellt worden, um die Heirat mit dem 40-jährigen Mann "vollziehen" zu können. Die Frage, ob sie im Kosovo wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Nachgefragt, warum sie dann traumatisiert sein solle, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Krieges Angst gehabt. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, wo sie wohnen solle. Zu ihrer Mutter könne sie nicht zurück, weil sie ihr nicht Probleme machen wolle. "Irgendeine" Organisation im Kosovo könne die Beschwerdeführerin "nicht ewig" unterstützen. Auch habe sie Angst, dass ihr Onkel sie finden würde. Befragt, wie ihre Mutter das Geld für die Ausreise der Beschwerdeführerin habe auftreiben können, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe das Geld vom Onkel mütterlicherseits, der in XXXX lebe, bekommen. Dieser habe der Beschwerdeführerin nicht helfen können, weil ihr Onkel väterlicherseits sie immer zu Hause eingesperrt habe. Wenn sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gezogen wäre, dann hätte ihr Onkel väterlicherseits sie gefunden und wieder zurück gebracht. Sie glaube, ihr Onkel wolle sie deswegen zwangsverheiraten, weil es um Geld ginge, genaueres wisse sie aber nicht. Er habe aber immer wieder betont, dass sie diesen Mann heiraten müsse, weshalb sie geflüchtet sei. Vor drei Monaten habe es die Beschwerdeführerin schon einmal zu flüchten versucht, ihr Onkel habe sie aber "erwischt" und geohrfeigt.4. Bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich nicht gefragt, ob sie von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen werden wolle; sie wurde wieder ausschließlich von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei 18 Jahre alt und wolle keinen Mann heiraten, der 40 Jahre alt sei. Außerdem wolle sie nur jemanden heiraten, den sie "ein Leben lang lieben" könne. Abgesehen von den Ohrfeigen vor drei Monaten habe es sonst keine Gewaltanwendung ihres Onkels ihr gegenüber gegeben. Befragt, warum sie erst nach einem Jahr das Elternhaus habe verlassen können, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe gewartet, bis sie habe flüchten können; ihre Mutter habe sie unterstützt, damit sie das Geld für die Reise organisieren könne. Befragt, wie sie am römisch 40 ihren Reisepass und am römisch 40 ihre Geburtsurkunde von kosovarischen Behörden persönlich habe ausstellen lassen können, erwiderte die Beschwerdeführerin, ihr Onkel habe sie dazu gezwungen. Dabei habe ihr Onkel sie bei den Schultern gepackt. Die Dokumente seien deshalb ausgestellt worden, um die Heirat mit dem 40-jährigen Mann "vollziehen" zu können. Die Frage, ob sie im Kosovo wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Nachgefragt, warum sie dann traumatisiert sein solle, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Krieges Angst gehabt. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, wo sie wohnen solle. Zu ihrer Mutter könne sie nicht zurück, weil sie ihr nicht Probleme machen wolle. "Irgendeine" Organisation im Kosovo könne die Beschwerdeführerin "nicht ewig" unterstützen. Auch habe sie Angst, dass ihr Onkel sie finden würde. Befragt, wie ihre Mutter das Geld für die Ausreise der Beschwerdeführerin habe auftreiben können, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe das Geld vom Onkel mütterlicherseits, der in römisch 40 lebe, bekommen. Dieser habe der Beschwerdeführerin nicht helfen können, weil ihr Onkel väterlicherseits sie immer zu Hause eingesperrt habe. Wenn sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 gezogen wäre, dann hätte ihr Onkel väterlicherseits sie gefunden und wieder zurück gebracht. Sie glaube, ihr Onkel wolle sie deswegen zwangsverheiraten, weil es um Geld ginge, genaueres wisse sie aber nicht. Er habe aber immer wieder betont, dass sie diesen Mann heiraten müsse, weshalb sie geflüchtet sei. Vor drei Monaten habe es die Beschwerdeführerin schon einmal zu flüchten versucht, ihr Onkel habe sie aber "erwischt" und geohrfeigt.
5. Am 31. Oktober 2012 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation im Kosovo beim Bundesasylamt ein.
Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Sie wiederhole ihren Antrag auf Durchführungen vor Erhebungen vor Ort, den sie bereits anlässlich ihrer Einvernahme am 19. Oktober 2012 gestellt habe. Darüber hinaus beantrage sie die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sie gegen die von ihr geschilderte Bedrohung keinen wirksamen staatlichen Schutz zur Verfügung hätte. Verwiesen werde auf den "Human Rights" Bericht des U.S. Departement of State vom 24. Mai 2012. Danach habe die kosovarische Regierung geschlechtsspezifische Diskriminierungen nicht effektiv verhindert. Häusliche Gewalt gegen Frauen bliebe ein ernstes und bestehendes Problem. Das Gesetz behandle häusliche Gewalt als "zivile Angelegenheit", solange das Opfer keinen körperlichen Schaden davon trage. Familienloyalitäten, Armut und die Nichtoffenlegung von Fällen trage dazu bei, dass die Bestrafungen bei häuslicher Gewalt äußerst gering seien. Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt seien selten und die Strafen sehr niedrig. Die Gesellschaft sei männerdominiert, was dazu beitrage, dass das Niveau häuslicher Gewalt hoch sei und nur wenige Fälle berichtet worden seien. NGOs, die Frauen unterstützen würden, seien in ihrer Arbeit durch eine "Tradition des Schweigens" behindert. Im Bericht der "Organisation for Security and Cooperation in Europe" vom März 2012 werde über erhebliche Defizite im staatlichen Schutz bei häuslicher Gewalt berichtet und eine konkrete Empfehlung an die Träger der kosovarischen Staatsgewalt gerichtet, den Schutz von Frauen in diesem Zusammenhang zu verbessern. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin häuslicher Gewalt ihres Onkels schutzlos ausgesetzt sei und ihr die Zwangsverheiratung drohe. Wirksamer, staatlicher Schutz stehe ihr nicht zur Verfügung. Sie habe nicht die Möglichkeit, den Schutz von NGOs zu erreichen, da sie nicht zu derartigen Organisationen gelangen könne.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Ihr Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, weil sie bei ihrer Erstbefragung als Ausreisegründe angegeben habe, dass ihr Onkel sie nicht weiter in die Schule habe gehen lassen und sie mit einem 40-jährigen Mann habe verheiraten wollen. Im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt habe sie hingegen vorgebracht, dass er sie ein Jahr eingesperrt habe, um sie zur Heirat zu zwingen und ihr gegenüber bei einem Fluchtversuch gewalttätig geworden sei. Es sei kaum glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin einen derart wesentlichen Teil ihrer Fluchtgeschichte nicht schon bei der Erstbefragung erzählt hätte. Offenbar habe sie ihr Fluchtvorbringen steigern wollen, damit es mehr Substanz bekomme. Auch habe sie zunächst behauptet, außer von Ohrfeigen vor drei Monaten keine weiteren körperlichen Gewaltanwendungen erfahren zu haben. Später habe sie hingegen vorgebracht, dass ihr Onkel sie bei einem Fluchtversuch bei den Schultern gepackt hätte. Weiters sei es unplausibel, dass ihr Onkel sie seit einem Jahr gezwungen hätte, einen ihr unbekannten Mann zu heiraten, sie diesen jedoch in dieser langen Zeit nie vorgestellt bekommen hätte. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der Onkel mütterlicherseits gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr zu Hause eingesperrt wäre und nichts dagegen unternommen hätte, außer Geld für die Ausreise der Beschwerdeführerin bereit zu stellen. Überdies habe die Beschwerdeführerin mehrmals Behördengänge unternommen, um Dokumente ausstellen zu lassen. Damit habe sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, zu flüchten oder andere Personen auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Bei einer Eheschließung im Kosovo sei lediglich eine Meldebestätigung, eine Geburtsurkunde, die Bescheinigung über die Ehefähigkeit, zumindest ein Personalausweis und zwei Zeugen mit Ausweis erforderlich, jedoch nicht unbedingt ein Reisedokument eines der beiden Eheleute. Das sei ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich zweckmäßig konstruiert worden sei und die Beschwerdeführerin sich diese Dokumente selber und freiwillig für Reisezwecke habe ausstellen lassen. Auch habe sie keine konkreten Details zum Tag ihrer Flucht angeben können, sondern nur gemeint, sie habe eine "gute Zeit erwischt". Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Mutter im Kosovo zu befragen, gehe ins Leere, da eine "Zeugenaussage im Ausland nicht den Beweiswert einer Zeugenaussage vor einer österreichischen Verwaltungsbehörde haben [könne]". Zudem sei aus zahlreichen Asylverfahren bekannt, dass solche Aussagen ebenfalls Gefälligkeitshandlungen von Vertrauenspersonen darstellen würden und somit keine Beweiskraft hätten. Dem Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens sei ebenfalls nicht nachzukommen, da für den Kosovo eine "ausreichende Berichtdichte" vorhanden sei. Der beantragten medizinischen Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei nicht Folge zu geben, da sich die Beschwerdeführerin in keiner ärztlichen Behandlung befinde und nie wegen psychischer Probleme behandelt worden sei. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens; es führte zusätzlich aus, dass selbst unter Zugrundelegung der Fluchtbehauptungen von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen sei. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände ersichtlich. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es aus, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe aufgrund der vorgelegten Dokumente fest. Ihr Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, weil sie bei ihrer Erstbefragung als Ausreisegründe angegeben habe, dass ihr Onkel sie nicht weiter in die Schule habe gehen lassen und sie mit einem 40-jährigen Mann habe verheiraten wollen. Im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt habe sie hingegen vorgebracht, dass er sie ein Jahr eingesperrt habe, um sie zur Heirat zu zwingen und ihr gegenüber bei einem Fluchtversuch gewalttätig geworden sei. Es sei kaum glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin einen derart wesentlichen Teil ihrer Fluchtgeschichte nicht schon bei der Erstbefragung erzählt hätte. Offenbar habe sie ihr Fluchtvorbringen steigern wollen, damit es mehr Substanz bekomme. Auch habe sie zunächst behauptet, außer von Ohrfeigen vor drei Monaten keine weiteren körperlichen Gewaltanwendungen erfahren zu haben. Später habe sie hingegen vorgebracht, dass ihr Onkel sie bei einem Fluchtversuch bei den Schultern gepackt hätte. Weiters sei es unplausibel, dass ihr Onkel sie seit einem Jahr gezwungen hätte, einen ihr unbekannten Mann zu heiraten, sie diesen jedoch in dieser langen Zeit nie vorgestellt bekommen hätte. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der Onkel mütterlicherseits gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr zu Hause eingesperrt wäre und nichts dagegen unternommen hätte, außer Geld für die Ausreise der Beschwerdeführerin bereit zu stellen. Überdies habe die Beschwerdeführerin mehrmals Behördengänge unternommen, um Dokumente ausstellen zu lassen. Damit habe sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, zu flüchten oder andere Personen auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Bei einer Eheschließung im Kosovo sei lediglich eine Meldebestätigung, eine Geburtsurkunde, die Bescheinigung über die Ehefähigkeit, zumindest ein Personalausweis und zwei Zeugen mit Ausweis erforderlich, jedoch nicht unbedingt ein Reisedokument eines der beiden Eheleute. Das sei ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich zweckmäßig konstruiert worden sei und die Beschwerdeführerin sich diese Dokumente selber und freiwillig für Reisezwecke habe ausstellen lassen. Auch habe sie keine konkreten Details zum Tag ihrer Flucht angeben können, sondern nur gemeint, sie habe eine "gute Zeit erwischt". Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Mutter im Kosovo zu befragen, gehe ins Leere, da eine "Zeugenaussage im Ausland nicht den Beweiswert einer Zeugenaussage vor einer österreichischen Verwaltungsbehörde haben [könne]". Zudem sei aus zahlreichen Asylverfahren bekannt, dass solche Aussagen ebenfalls Gefälligkeitshandlungen von Vertrauenspersonen darstellen würden und somit keine Beweiskraft hätten. Dem Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens sei ebenfalls nicht nachzukommen, da für den Kosovo eine "ausreichende Berichtdichte" vorhanden sei. Der beantragten medizinischen Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei nicht Folge zu geben, da sich die Beschwerdeführerin in keiner ärztlichen Behandlung befinde und nie wegen psychischer Probleme behandelt worden sei. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens; es führte zusätzlich aus, dass selbst unter Zugrundelegung der Fluchtbehauptungen von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo auszugehen sei. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände ersichtlich. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es aus, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe schlüssig und nachvollziehbar ihre Verfolgungssituation dargelegt und sämtliche Fragen des einvernehmenden Beamten beantwortet. Sie habe ausdrücklich angeboten, dass das Bundesasylamt bei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben Erhebungen vor Ort durchführen könne. Diesem Beweisantrag habe das Bundesasylamt nicht entsprochen. Es werde daher ausdrücklich nochmals beantragt, Erhebungen im Kosovo zum Beweis dafür durchzuführen, dass die Fluchtbehauptungen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen würden. Ein wirksamer staatlicher Schutz gegen ihre Zwangsverheiratung stehe ihr nicht zur Verfügung. Sie habe in ihrer Stellungnahme zu den Beweisergebnissen auch auf Länderberichte verwiesen, in denen auf die Probleme häuslicher Gewalt im Detail hingewiesen werde. Dass Straftaten innerhalb der Familie vom kosovarischen Rechtssystem nicht, jedenfalls nicht konsequent, verfolgt würden, sei evident und auch dem Bundesasylamt bekannt. Es habe daraus aber nicht die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. Der Umstand, dass möglicherweise in Großstädten Frauenhäuser und andere NGOs zur Verfügung stünden, vermöge daran nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführerin diese Einrichtungen nicht zugänglich seien. Abgesehen davon seien diese Einrichtungen "hoffnungslos" überfüllt und könnten der Beschwerdeführerin keinen wirksamen Schutz gewähren. Sie wiederhole den bereits vor dem Bundesasylamt gestellten Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass ihr gegen die ihr drohende Zwangsverheiratung im Kosovo kein wirksamer staatlicher Schutz zur Verfügung stehe und sie daher Opfer asylrelevanter Verfolgung sei. Sie habe vor dem Bundesasylamt auch ausdrücklich auf ihre Traumatisierung hingewiesen. Tatsächlich sei sie durch die ihr widerfahrene Gewalt und aufgrund der Bedrohung zur Zwangsverheiratung derart traumatisiert, dass sie auch aus diesem Grunde nicht in den Kosovo zurückkehren könne, ohne einen schweren gesundheitlichen Schaden zu erleiden. Sie beantrage die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dieses Vorbringens.
8. Mit Beschluss vom 27. November 2012, Zl. B20 430.477-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshofs gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.8. Mit Beschluss vom 27. November 2012, Zl. B20 430.477-1/2012/3Z, erkannte der Asylgerichtshofs gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i.d.F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u.a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u.a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei körperlicher Gewalt durch ihren Onkel und der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt.
Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumenten siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, d.i. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 24 b Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003; vgl. weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N.). Da den Einvernahmeprotokollen nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt - hätte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin von einem weiblichen Referenten zu vernehmen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vgl. weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind). Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie - bei deren Zutreffen -, ob hinreichender Schutz verfügbar ist bzw. ob der Beschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zu treffen haben. Dafür könnten gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort erforderlich sein.Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 20, AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumenten siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, d.i. Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 24, b Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; vergleiche weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N.). Da den Einvernahmeprotokollen nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt - hätte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin von einem weiblichen Referenten zu vernehmen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vergleiche weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind). Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie - bei deren Zutreffen -, ob hinreichender Schutz verfügbar ist bzw. ob der Beschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zu treffen haben. Dafür könnten gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort erforderlich sein.
Auf Grund der unter Punkt 2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 i.d.F. des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 i.d.F. BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheide erst nach dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde (vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheide erst nach dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation, rechtliche Verhinderung, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
15.03.2013