TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/7 C1 425536-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 425536-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 16.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 11 15.089-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 16.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 11 15.089-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China, hat ihr Heimatland verlassen und ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist.

Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle - aufgrund eines anonymen Hinweises betreffend illegale Prostitution - wurde die Beschwerdeführerin am 14.12.2011 in einem Massagesalon in Wien angetroffen und wies sich gegenüber den Exekutivbeamten mit einem malaysischen Reisepass aus, bei dem Verfälschungsmerkmale festgestellt wurden. Nach Anhaltung der Beschwerdeführerin zur Identitätsfeststellung gab diese bei der am selben Tage erfolgten Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachtes auf Fälschung besonders geschützter Urkunden an, sie heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX, China geboren. Sie sei als Baby adoptiert worden, habe im Alter von 19 Jahren den Sohn der Adoptiveltern geheiratet und mit diesem eine 13-jährige Tochter. Sie habe keine Schule besucht und ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten in diversen Fabriken finanziert.Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle - aufgrund eines anonymen Hinweises betreffend illegale Prostitution - wurde die Beschwerdeführerin am 14.12.2011 in einem Massagesalon in Wien angetroffen und wies sich gegenüber den Exekutivbeamten mit einem malaysischen Reisepass aus, bei dem Verfälschungsmerkmale festgestellt wurden. Nach Anhaltung der Beschwerdeführerin zur Identitätsfeststellung gab diese bei der am selben Tage erfolgten Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachtes auf Fälschung besonders geschützter Urkunden an, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , China geboren. Sie sei als Baby adoptiert worden, habe im Alter von 19 Jahren den Sohn der Adoptiveltern geheiratet und mit diesem eine 13-jährige Tochter. Sie habe keine Schule besucht und ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten in diversen Fabriken finanziert.

Am 12. bzw. 13.11.2011 sei sie mit dem Flugzeug direkt von XXXX nach Paris gereist, wo ihr Landsleute den Rat erteilt hätten, nach Österreich weiterzufahren, da in Österreich die Menschenrechte beachtet würden. Der Schlepper habe die Beschwerdeführerin aus China in Paris angerufen und sie habe ihm gesagt, dass sie nach Österreich weiterreisen wolle. Ein paar Stunden später habe ihr der Schlepper mitgeteilt, dass sie den Flughafen verlassen und sich zu einer Parkanlage begeben solle. Dort angekommen habe sie auf einer Parkbank, versteckt in einer französischen Zeitung, ein Zugticket nach Wien gefunden. In Wien habe sie sich eine chinesische Zeitung besorgt und darin ein Stellenangebot betreffend eine Arbeit als Reinigungskraft gefunden. Sie habe die dort genannte Telefonnummer angerufen und sich selbständig zu der angegebenen Adresse begeben. Ein Österreicher habe ihr dabei dadurch geholfen, dass er ihr einen Wien-Plan geschenkt habe. Bis zum Tag der Einvernahme habe sie dort als Putzfrau gearbeitet. Dass es sich um einen Massagesalon handle, habe sie erst später bemerkt. Sie selbst habe aber nie Massagen durchgeführt, da sie nicht massieren könne. Sie habe "auch sonst keine sexuellen Handlungen durchgeführt". Auf die Frage, warum sie "sehr leicht bekleidet" gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr aufgrund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft sehr heiß geworden und sie daher so leicht bekleidet gewesen sei.Am 12. bzw. 13.11.2011 sei sie mit dem Flugzeug direkt von römisch 40 nach Paris gereist, wo ihr Landsleute den Rat erteilt hätten, nach Österreich weiterzufahren, da in Österreich die Menschenrechte beachtet würden. Der Schlepper habe die Beschwerdeführerin aus China in Paris angerufen und sie habe ihm gesagt, dass sie nach Österreich weiterreisen wolle. Ein paar Stunden später habe ihr der Schlepper mitgeteilt, dass sie den Flughafen verlassen und sich zu einer Parkanlage begeben solle. Dort angekommen habe sie auf einer Parkbank, versteckt in einer französischen Zeitung, ein Zugticket nach Wien gefunden. In Wien habe sie sich eine chinesische Zeitung besorgt und darin ein Stellenangebot betreffend eine Arbeit als Reinigungskraft gefunden. Sie habe die dort genannte Telefonnummer angerufen und sich selbständig zu der angegebenen Adresse begeben. Ein Österreicher habe ihr dabei dadurch geholfen, dass er ihr einen Wien-Plan geschenkt habe. Bis zum Tag der Einvernahme habe sie dort als Putzfrau gearbeitet. Dass es sich um einen Massagesalon handle, habe sie erst später bemerkt. Sie selbst habe aber nie Massagen durchgeführt, da sie nicht massieren könne. Sie habe "auch sonst keine sexuellen Handlungen durchgeführt". Auf die Frage, warum sie "sehr leicht bekleidet" gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr aufgrund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft sehr heiß geworden und sie daher so leicht bekleidet gewesen sei.

Zu dem malaysischen Reisepass gab die Beschwerdeführerin an, sie sei der Meinung gewesen, es hätte sich bei diesem um ein Originaldokument gehandelt. Dies sei ihr von ihrem chinesischen Schlepper gesagt worden, dem sie RMB 3.000 für den Pass bezahlt habe.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, sie habe China verlassen, weil sie Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe. Er habe immer von ihr Geld verlangt und sie geschlagen, wenn sie keines gehabt hätte. Ihr Ehemann habe sie sogar zur Prostitution zwingen wollen. Mit der Begründung, sie wolle "aufgrund der Gewalt" ihres Ehegatten nicht mehr zurück nach China, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin am 15.12.2011 an, ein ihr namentlich nicht bekannter Freund habe ihr einen Schlepper, dessen Namen sie ebenfalls nicht kenne, organisiert. Dieser habe ihr einen malaysischen Reisepass besorgt und ihr gesagt, sie solle am 14.11.2011 am Flughafen in XXXX eintreffen; er würde dort für sie neben einem Mistkübel in einer Zeitung ein Flugticket verstecken. Am 13.11.2011 habe die Beschwerdeführerin die Stadt XXXX verlassen und sei 13 Stunden lang mit einem Zug nach XXXX gefahren, von wo sie am 14.11.2011 gegen 22 Uhr direkt nach Paris geflogen sei. Am folgenden Tag sei sie gegen Mittag in Paris angekommen und etwa um 17 Uhr mit einem Zug nach Wien gefahren. Nach einer zwölfstündigen Fahrt sei sie am 16.11.2011 in Wien angekommen und halte sich seither hier auf. Die ersten 20 Tage habe sie bei einem chinesischen Ehepaar als Babysitterin gearbeitet und auch gewohnt. Über dieses Ehepaar bzw. dessen Wohnadresse könne sie keine Angaben machen. Am "10.11.2011" (gemeint wohl: 10.12.2011) habe sie mit dieser Arbeit aufgehört und über eine chinesische Zeitung eine Anstellung als Putzfrau in einem Massagesalon gefunden.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin am 15.12.2011 an, ein ihr namentlich nicht bekannter Freund habe ihr einen Schlepper, dessen Namen sie ebenfalls nicht kenne, organisiert. Dieser habe ihr einen malaysischen Reisepass besorgt und ihr gesagt, sie solle am 14.11.2011 am Flughafen in römisch 40 eintreffen; er würde dort für sie neben einem Mistkübel in einer Zeitung ein Flugticket verstecken. Am 13.11.2011 habe die Beschwerdeführerin die Stadt römisch 40 verlassen und sei 13 Stunden lang mit einem Zug nach römisch 40 gefahren, von wo sie am 14.11.2011 gegen 22 Uhr direkt nach Paris geflogen sei. Am folgenden Tag sei sie gegen Mittag in Paris angekommen und etwa um 17 Uhr mit einem Zug nach Wien gefahren. Nach einer zwölfstündigen Fahrt sei sie am 16.11.2011 in Wien angekommen und halte sich seither hier auf. Die ersten 20 Tage habe sie bei einem chinesischen Ehepaar als Babysitterin gearbeitet und auch gewohnt. Über dieses Ehepaar bzw. dessen Wohnadresse könne sie keine Angaben machen. Am "10.11.2011" (gemeint wohl: 10.12.2011) habe sie mit dieser Arbeit aufgehört und über eine chinesische Zeitung eine Anstellung als Putzfrau in einem Massagesalon gefunden.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Jahre 1998 freiwillig den Sohn ihrer Adoptiveltern geheiratet und mit diesem eine Tochter. In den letzten drei Jahren habe ihr Ehemann "ständig" Geld von ihr verlangt und sie geschlagen, wenn sie keines gehabt habe. Er habe auch Alkohol getrunken und die Beschwerdeführerin in der ersten Jahreshälfte 2011 zur Prostitution zwingen wollen. Aus diesem Grunde habe sie versucht, sich zu verstecken, doch habe ihr Mann sie immer wieder gefunden und anschließend geschlagen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund und fürchte sie im Falle einer Rückkehr, von ihrem Mann umgebracht zu werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Frankreich geführt würden.

Nachdem die oa. Konsultationen keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben haben, wurde der Beschwerdeführerin am 13.01.2012 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Nachdem die oa. Konsultationen keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben haben, wurde der Beschwerdeführerin am 13.01.2012 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.02.2012 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie die Schule besucht, sei Analphabetin und könne auch ihren Namen nicht schreiben. Sie erklärte zunächst, nicht mehr zu wissen, seit wann sie verheiratet sei, führte über wiederholte Befragung zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung aus, sie glaube diese sei im Jahre 1988 gewesen, da ihre Tochter 1999 geboren sei. Ihr Ehegatte und ihre Tochter würden sich derzeit gemeinsam mit ihrer Pflegemutter an ihrer alten Wohnanschrift im Dorf XXXX, aufhalten. Dies sei die vollständige Adresse, an der sie sich "von klein auf" aufgehalten hätte, Straßen- oder Hausnummern gebe es nicht. Befragt, wovon ihr Ehegatte und ihre Tochter leben würden, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wo sich ihre Gatte aufhalte, ihre Tochter lebe derzeit bei ihrer "Mutter". Wovon ihr Ehegatte den Lebensunterhalt bestreite, wisse sie nicht; er würde nur "herumhängen". Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten früher in derselben Schuhfabrik gearbeitet.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.02.2012 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie die Schule besucht, sei Analphabetin und könne auch ihren Namen nicht schreiben. Sie erklärte zunächst, nicht mehr zu wissen, seit wann sie verheiratet sei, führte über wiederholte Befragung zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung aus, sie glaube diese sei im Jahre 1988 gewesen, da ihre Tochter 1999 geboren sei. Ihr Ehegatte und ihre Tochter würden sich derzeit gemeinsam mit ihrer Pflegemutter an ihrer alten Wohnanschrift im Dorf römisch 40 , aufhalten. Dies sei die vollständige Adresse, an der sie sich "von klein auf" aufgehalten hätte, Straßen- oder Hausnummern gebe es nicht. Befragt, wovon ihr Ehegatte und ihre Tochter leben würden, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wo sich ihre Gatte aufhalte, ihre Tochter lebe derzeit bei ihrer "Mutter". Wovon ihr Ehegatte den Lebensunterhalt bestreite, wisse sie nicht; er würde nur "herumhängen". Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten früher in derselben Schuhfabrik gearbeitet.

Über Befragen, wann sie zuletzt Kontakt mit ihren Angehörigen in der VR China gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht mehr. Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, sie habe nach der Einreise in Österreich mit ihrer Pflegemutter telefoniert und ihr Bescheid gegeben, dass sie bereits in Österreich angekommen sei. Die Beschwerdeführerin bejahte die Frage, ob ihre Pflegemutter gewusst habe, dass sie nach Österreich habe reisen wollen, und führte aus, sie habe eigentlich vorgehabt, nach Frankreich zu reisen, doch habe ihr die Pflegemutter davon abgeraten und empfohlen, nach Österreich zu gehen, da der Ehegatte zu viele Freunde in Frankreich habe.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann sie ihre Wohnanschrift verlassen habe. Erst über neuerliche Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, gab sie an, es sei im Oktober 2011 gewesen, den genauen Tag wisse sie aber nicht mehr. Sie sei mit dem Zug nach XXXX gefahren und von dort nach Frankreich geflogen. Am 16.11.2011 sei sie in Österreich eingereist. Befragt, warum die Beschwerdeführerin das konkrete Datum ihrer Einreise nach Österreich bekannt geben könne, aber das Datum ihrer Abreise aus dem Heimatort nicht mehr wisse, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe auf dem Zugticket das Datum gelesen und es sich deshalb so gut gemerkt. Über Vorhalt, dass sie angegeben habe, Analphabetin zu sein und nicht einmal ihren Namen schreiben zu können, gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, sie habe das Ticket nicht lesen können, der Schlepper habe ihr das [Datum] gesagt.Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann sie ihre Wohnanschrift verlassen habe. Erst über neuerliche Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, gab sie an, es sei im Oktober 2011 gewesen, den genauen Tag wisse sie aber nicht mehr. Sie sei mit dem Zug nach römisch 40 gefahren und von dort nach Frankreich geflogen. Am 16.11.2011 sei sie in Österreich eingereist. Befragt, warum die Beschwerdeführerin das konkrete Datum ihrer Einreise nach Österreich bekannt geben könne, aber das Datum ihrer Abreise aus dem Heimatort nicht mehr wisse, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe auf dem Zugticket das Datum gelesen und es sich deshalb so gut gemerkt. Über Vorhalt, dass sie angegeben habe, Analphabetin zu sein und nicht einmal ihren Namen schreiben zu können, gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, sie habe das Ticket nicht lesen können, der Schlepper habe ihr das [Datum] gesagt.

Zu ihrer Reise nach Österreich führte die Beschwerdeführerin weiter aus, sie habe das Zugticket nach dem Telefonat mit dem Schlepper selbständig in einem Park abgeholt und sei dann ohne fremde Hilfe nach Österreich gefahren. Von welchem Bahnhof aus sie gefahren sei, wisse sie nicht. Die gesamten Kosten der Reise aus China hätten etwa RMB 10.000 betragen und habe sie das Geld von ihrer Pflegemutter bekommen.

Die Beschwerdeführerin habe in der ersten Jahreshälfte 2011 - glaublich im Februar - versucht, sich scheiden zu lassen, und sei deshalb bei Gericht gewesen, ihr Mann habe aber "die Papiere" nicht unterschrieben. Die Bezeichnung des Gerichts konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, sie habe "das" nicht lesen können. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie sich an Sicherheitsbehörden, Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft gewandt habe, räumte aber ein, dass sie sehr wohl die Möglichkeit dazu gehabt hätte, sich um Hilfe und Schutz an heimatliche Behörden zu wenden, ihre Pflegemutter habe sie aber davon abgehalten.

Über Aufforderung, ihre Fluchtgründe "konkret und detailgenau" anzugeben, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in China nicht weiter existieren können. Nach wiederholter Aufforderung führte sie aus, sie sei seit mehr als 10 Jahren verheiratet. In den ersten fünf bis sechs Jahren sei ihr Ehegatte "ganz gut" zu ihr gewesen, in den letzten fünf Jahren habe er aber nichts mehr gemacht, außer zu essen, zu trinken und zu spielen. Er habe keine Beschäftigung mehr gehabt und sich auch nicht um die gemeinsame Tochter gekümmert. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Lohn erhalten habe, habe ihr Ehemann ihr das Geld weggenommen und sie sogar zur Prostitution zwingen wollen. Er habe sie auch heftig geschlagen und habe ihre Schwiegermutter schließlich Mitleid gehabt und ihr das Geld für die Ausreise zur Verfügung gestellt. Nach konkreten Vorfällen befragt gab die Beschwerdeführerin an, im September 2011 habe ihr Ehegatte wieder einmal Geld von ihr verlangt, sie habe aber keines gehabt. Er habe dann erzählt, dass alle anderen Frauen ihren Körper verkaufen würden und warum sie das nicht auch für ihn mache. Er habe ihr gesagt, sie solle das auch machen, die Beschwerdeführerin habe sich aber geweigert. Daraufhin habe ihr Mann sie geschlagen und gesagt, er würde sie töten, "solange" sie das nicht mache. Die Beschwerdeführerin habe sich danach noch zu Hause aufgehalten und bis zu ihrer Ausreise um die kranke Pflegemutter gekümmert.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides fasste das Bundesasylamt den bisherigen Verfahrensgang kurz zusammen, gab die Angaben der Antragstellerin in der Erstbefragung sowie der Einvernahme vom 22.02.2012 wieder, führte aus, dass ihre Identität mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht feststehe, und stellte weiters fest, dass die Antragstellerin Staatsangehörige der VR China und der evangelischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Sie sei verheiratet und laboriere an keinen Krankheiten. Ihr Reiseweg und der Zeitpunkt der Einreise in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund der behaupteten Fluchtgründe mit Verfolgung zu rechnen hätte. Sie verfüge über langjährige Arbeitserfahrung und familiäre Beziehungen im Heimatland. Die Beschwerdeführerin sei körperlich gesund und könne davon ausgegangen werden, dass sie sich künftig in der VR China mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt sichern könne. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen im Sinne des Artikels 8 EMRK, lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe nach eigenen Angaben ausschließlich Kontakt zu Landsleuten. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten, spreche nicht Deutsch und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ein Privatleben im Sinne von Artikel 8 EMRK führe.

Das Bundesasylamt traf aktuelle Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes aus:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Niederschriftlich ist es Ihnen nicht gelungen, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen (sowohl in Bezug auf die Fluchtgründe, den Fluchtweg und zu Ihren höchstpersönlichen Verhältnissen im Herkunftsland) zu erstatten.

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen haben Sie anlässlich der Asylantragstellung angegeben, dass Sie in der VR China zuletzt an der Anschrift XXXX aufhältig gewesen wären und gaben hinsichtlich Ihrer Ausreise aus dem Heimatland an, am ¿14.11.2011' mit einem Zug von der Stadt XXXX nach XXXX gereist zu sein. Bzgl. der nächsten Angehörigen im Heimatland gaben Sie an, dass Ihr Pflegevater im Alter von 75 Jahren im Jahr 2010 verstorben wäre.Zu Ihren persönlichen Verhältnissen haben Sie anlässlich der Asylantragstellung angegeben, dass Sie in der VR China zuletzt an der Anschrift römisch 40 aufhältig gewesen wären und gaben hinsichtlich Ihrer Ausreise aus dem Heimatland an, am ¿14.11.2011' mit einem Zug von der Stadt römisch 40 nach römisch 40 gereist zu sein. Bzgl. der nächsten Angehörigen im Heimatland gaben Sie an, dass Ihr Pflegevater im Alter von 75 Jahren im Jahr 2010 verstorben wäre.

Im völligen Widerspruch dazu, negierten Sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 22.2.2012 hinsichtlich Ihrer letzten Wohnanschrift im Heimatland das Vorhandensein von konkreten Hausnummern bzw. Straßenbezeichnungen und gaben hinsichtlich Ihrer Ausreise wiederum an, dass Sie im ¿Oktober 2011' mit dem Zug nach XXXX gefahren wären. Weiters haben Sie nunmehr behauptet, dass Ihr Pflegevater vor drei Jahren verstorben wäre. Hinsichtlich des Aufenthaltsorts Ihres Gatten gaben Sie einerseits an, Ihr Gatte wäre gemeinsam mit Ihrer Tochter und Ihrer Pflegemutter an der von Ihnen genannten Wohnanschrift aufhältig und behaupteten Sie im Laufe der Einvernahme wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise nicht zu wissen wo sich Ihr Gatte aufhält.Im völligen Widerspruch dazu, negierten Sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 22.2.2012 hinsichtlich Ihrer letzten Wohnanschrift im Heimatland das Vorhandensein von konkreten Hausnummern bzw. Straßenbezeichnungen und gaben hinsichtlich Ihrer Ausreise wiederum an, dass Sie im ¿Oktober 2011' mit dem Zug nach römisch 40 gefahren wären. Weiters haben Sie nunmehr behauptet, dass Ihr Pflegevater vor drei Jahren verstorben wäre. Hinsichtlich des Aufenthaltsorts Ihres Gatten gaben Sie einerseits an, Ihr Gatte wäre gemeinsam mit Ihrer Tochter und Ihrer Pflegemutter an der von Ihnen genannten Wohnanschrift aufhältig und behaupteten Sie im Laufe der Einvernahme wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise nicht zu wissen wo sich Ihr Gatte aufhält.

Aufgrund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der Daten zur eigenen Person sowie der Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland sind Sie als Person nicht glaubwürdig in Erscheinung getreten.

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch im Umstand, wonach Sie sich als Analphabetin vor dem Bundesasylamt präsentiert haben, wobei Sie aber gleichzeitig sehr wohl in der Lage waren, das Lebensalter Ihrer nächsten Angehörigen anzugeben und weiters behauptet haben, Sie hätten sich vom Flughafen in Paris zu einem Park begeben um dort Ihr Zugticket nach Wien zu holen, hätten daraufhin selbständig einen Bahnhof in Paris aufgesucht um Ihre Weiterreise nach Wien anzutreten. Des Weiteren haben Sie behauptet, das Zugticket von Paris nach Wien gelesen und deshalb den Zeitpunkt der Einreise in Erinnerung behalten zu haben!

Dass Sie in weiterer Folge auch im Zuge der Beschuldigtenvernehmung beim LPK f. Wien vom 14.12.2012 angegeben haben, sich in Wien eine chinesische Zeitung besorgt zu haben und in dieser Zeitung eine Stelle als Reinigungskraft mit Telefonnummer gefunden, dort angerufen und sich selbständig zu dieser Adresse begeben zu haben, wobei Ihnen ein Österreicher behilflich gewesen wäre und Ihnen einen Wien-Plan geschenkt hätte, zeigt einerseits eindeutig, dass Sie in der Lage sind, sich in fremden Ländern zurecht zu finden, allfällige Sprachbarrieren zu überwinden, was in einer Gesamtschau auf ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Lebenserfahrung schließen und sich mit Ihren Behauptungen, Analphabetin und nicht einmal in der Lage zu sein Ihre eigenen Personendaten nieder zu schreiben in keinster Weise in Einklang bringen lässt.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe gaben Sie anlässlich der Asylantragstellung beim LPK f. Wien an, dass Sie von Ihren Gatten die letzten Jahre geschlagen worden wären. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Gatte öfters Geld von Ihnen verlangt und letztendlich sogar einmal versucht hätte, Sie zur Prostitution anzuhalten.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie sich in den Einvernahmen auf das Aufstellen bloß abstrakter Behauptungen beschränken. Sie behaupten, dass Ihr Gatte regelmäßig Geld von Ihnen verlangt hätte und wären Sie von Ihrem Gatten körperlich misshandelt (geschlagen) worden ohne dazu irgendwelche näheren bzw. konkreteren Angaben zu machen.

Diese höchst abstrakte Art und Weise der Darstellung der Fluchtgründe haben Sie anlässlich Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 22.02.2012 fortgesetzt. Konkret aufgefordert Ihre Fluchtgründe darzulegen haben Sie wörtlich angegeben: ¿Ich konnte in China nicht weiter existieren.' Nach neuerlicher Aufforderung Ihre Fluchtgründe dazulegen haben Sie höchst vage angegeben, dass Sie seit länger als 10 Jahren verheiratet wären und hätten Sie in den ersten fünf bis sechs Jahren eine gute Ehe geführt. In den letzten Jahren wäre Ihr Gatte jedoch keiner Beschäftigung mehr nach gegangen, hätte sich um nichts mehr gekümmert, viel getrunken und ständig Geld von Ihnen verlangt und wären Sie vom Gatten geschlagen worden. Weiters gaben Sie an, Ihr Gatte hätte Sie zwingen wollen, sich zu prostituieren. Letztendlich hätte Ihre Pflegemutter Mitleid mit Ihnen gehabt und Ihnen die finanziellen Mittel zur Ausreise aus der VR China zur Verfügung gestellt.

Sie haben viele Probleme behauptet, jedoch kein einziges Problem konkret umschrieben und ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass die von Ihnen behaupteten Probleme nicht der Realität entsprechen.

Ihre Schilderungen bzgl. Ihrer Fluchtgründe zeigen, dass Sie stets bloß einen völlig abstrakten Sachverhalt behaupten und ganz offensichtlich keinerlei Nebensächlichkeiten bzw. anscheinende Belanglosigkeiten in Ihr Vorbringen einfließen haben lassen. Insb. haben Sie keinerlei Angaben rund um Ihre persönlichen Eindrücke während einer erlittenen Zwangssituation gemacht und ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen nicht der Realität entspricht, zumal Personen die einschneidende Erlebnisse bzw. schwere Eingriffe in die körperliche Integrität hinter sich gebracht haben auch durchaus von solchen anscheinenden Nebensächlichkeiten bzw. Belanglosigkeiten berichten.

Dass Ihr Gesamtvorbringen hinsichtlich Ihres persönlichen Umfeldes in der Tat nicht der Realität entspricht zeigt sich auch in dem Umstand, wonach Sie einerseits angegeben haben, Sie hätten sich zwecks Scheidung von Ihrem Gatten bereits zu Gericht begeben und die Scheidungspapiere unterzeichnet, jedoch hätte Ihr Gatte in die Scheidung nicht eingewilligt und behaupten Sie andererseits wiederum, Sie wären eine Analphabetin, die nicht einmal in der Lage wäre Ihre eigenen Personendaten nieder zu schreiben.

Weiters sind Ihre Angaben, wonach Sie behaupten, Ihre Pflegemutter hätte Ihnen Ihre Ausreise aus Mitleid finanziert insofern nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, zumal Sie an anderer Stelle der Einvernahme wiederum angeben, Sie hätten sich mit Ihren Pflegeeltern nicht gut verstanden.

Derartig widersprüchliche Aussagen lassen sich nicht miteinander vereinbaren.

Abgesehen von den genannten Umständen ist in einer Gesamtschau festzuhalten, dass Ihre Angaben selbst im unglaubwürdigen Fall der Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz entfalten, zumal Sie selbstredend angegeben haben, dass Sie sich wegen Ihrer angeblichen häuslichen Probleme um Hilfe an eine Sicherheitsdienststelle im Heimatland hätten wenden können.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des in oben angeführter Beweiswürdigung angeführten Sachverhalts in Verbindung mit Ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, Ihr Fluchtvorbringen betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Ihr Vorbringen daher unglaubwürdig ist."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass sie die Angaben der Antragstellerin für unwahr erachte und diese daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könnten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und könnten somit auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement der Antragstellerin entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Die Antragstellerin führe in Österreich kein Familienleben, halte sich eigenen Angaben zufolge seit November 2011 in Österreich auf, sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe "am 15.12.2011" anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch, gehe keiner legalen Arbeit nach und habe ausschließlich Kontakt zu Landsleuten. Die Antragstellerin habe ihren Aufenthalt ausschließlich durch Stellung gegenständlichen Asylantrages legalisiert. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Antragstellerin trotz "familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte" in Österreich zu Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass sie die Angaben der Antragstellerin für unwahr erachte und diese daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könnten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in China eine ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und könnten somit auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement der Antragstellerin entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Die Antragstellerin führe in Österreich kein Familienleben, halte sich eigenen Angaben zufolge seit November 2011 in Österreich auf, sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe "am 15.12.2011" anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch, gehe keiner legalen Arbeit nach und habe ausschließlich Kontakt zu Landsleuten. Die Antragstellerin habe ihren Aufenthalt ausschließlich durch Stellung gegenständlichen Asylantrages legalisiert. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Antragstellerin trotz "familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte" in Österreich zu Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den oa. Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beurteilung angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Fluchtgrund die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben, da sie von ihrem alkoholsüchtigen Ehegatten regelmäßig verprügelt worden sei und von der Polizei keinen Schutz erhalten habe. Der Ehegatte habe von der Beschwerdeführerin ständig Geld verlangt, das diese aufgrund ihrer "untergeordneten" Tätigkeit in einer Schuhfabrik nicht gehabt habe. Daher habe der Ehegatte sie zur Prostitution zwingen wollen, was die Beschwerdeführerin verweigert habe. Nachdem innerstaatliche Fluchtversuche erfolglos geblieben seien und die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten wieder gefunden worden sei, habe sie sich zur Flucht nach Österreich entschlossen, um hier aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid führte die beschwerdeführende Partei aus, die belangte Behörde habe sich auf "völlig geringfügige Unklarheiten" gestützt, etwa betreffend die Frage, ob der Pflegevater "vor drei Jahren" oder "2010" verstorben sei, ob die Beschwerdeführerin ihre Heimatstadt im Oktober oder November verlassen habe, sowie ob ihr Haus eine bestimmte Nummer gehabt habe oder nicht. Aus diesen "kaum nennenswerten Unterschiedlichkeiten" auf eine gänzliche Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu schließen, sei "sehr weit hergeholt"; dies insbesondere unter Berücksichtigung der äußerst geringen Bildung der Beschwerdeführerin.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es naheliegend, dass auch ein Analphabet gewisse Dinge, wie etwa Geburtsdaten, wisse oder beispielsweise eine aufgeschriebene Adresse mit einem Stadtplan vergleichen könne. Nach Informationen der UNESCO seien zwischen 300.000 und 1,2 Millionen Österreicher Analphabeten und sei nicht anzunehmen, dass diese niemals mit dem Zug fahren oder Termine wahrnehmen könnten.

Weiters sei die Behauptung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin habe ihre Fluchtgründe zu vage und abstrakt geschildert, zumal aus dem Einvernahmeprotokoll das Gegenteil hervorgehe. Angesichts der "äußerst plastischen" Darstellung der Beschwerdeführerin sei auch völlig unverständlich, dass die belangte Behörde behaupte, es handle sich bei dem Fluchtvorbringen lediglich um eine "leere Rahmenerzählung".

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzustellen, dass die Länderberichte der Behörde eindeutig aussagen würden, dass die Reisefreiheit in der VR China in der Realität nicht gegeben sei, insbesondere für jemanden wie die Beschwerdeführerin, die über keine beruflichen Qualifikationen, geschweige denn "Beziehungen" verfüge. Korruption sei in China allgegenwärtig und habe eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht, von den Behörden Schutz zu erfahren. Daher stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen.

Die beschwerdeführende Partei zitierte aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und führte zusammenfassend aus, es müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesasylamt aus den oben genannten Gründen nicht in nachvollziehbarer Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und sei dadurch auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Es werde daher beantragt,

der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren;

allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren;

allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;

aufschiebende Wirkung zu gewähren;

einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befassen solle;

eine mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

allenfalls festzustellen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.

Es wird festgehalten, dass im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt wurden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der VR China und volljährig ist. Ihre Identität konnte mangels Vorlage geeigneter, unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat am 14.12.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Gebrauchs einer falschen oder verfälschten besonders geschützten Urkunde im Rechtsverkehr gemäß §§ 223 Abs. 2 iVm 224 StGB zu einer bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Gebrauchs einer falschen oder verfälschten besonders geschützten Urkunde im Rechtsverkehr gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, in Verbindung mit 224 StGB zu einer bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Weder aus den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - und zur evangelischen Glaubensgemeinschaft (vgl. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.11.2011, S. 22 ff; UK Home Office, COI Report vom 12.10.2012, Seite 91 ff) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, oder dass in China eine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vorliegt.Weder aus den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - und zur evangelischen Glaubensgemeinschaft vergleiche Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.11.2011, S. 22 ff; UK Home Office, COI Report vom 12.10.2012, Seite 91 ff) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, oder dass in China eine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vorliegt.

Da die beschwerdeführende Partei den ins Verfahren eingebrachten, aus seriösen Quellen stammenden und in den Kernaussagen übereinstimmenden Berichten nicht substantiiert entgegengetreten ist - und diese vielmehr in gegenständlicher Rechtsmittelschrift zur Untermauerung des eigenen Vorbringens zitiert hat -, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person der Beschwerdeführerin konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des UK Home Office (zuletzt 12.10.2012) und des US Department of State (zuletzt 24.05.2012) versichert hat.

Wie bereits das Bundesasylamt unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu werten:

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnadresse, dem Sterbedatum ihres Pflegevaters, dem aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehegatten und dem Zeitpunkt ihrer Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. Soweit die beschwerdeführende Partei der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dahingehend entgegengetreten ist, es habe sich hierbei lediglich um "völlig geringfügige Unklarheiten" und "kaum nennenswerte Unterschiedlichkeiten" gehandelt, die auch mit der "äußerst geringen Bildung der Beschwerdeführerin" erklärbar seien, ist festzuhalten, dass es keineswegs nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Wohnadresse, an der sie sich beinahe ihr gesamtes Leben aufgehalten habe, bei der Erstbefragung eine konkrete Haus- oder Straßennummer angeben kann ("[...] Dorf XXXX"), etwa zwei Monate später bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt aber dezidiert erklärt, dass es an ihrem Wohnort keine Haus- oder Straßennummern gebe. Mit dem angegebenen niedrigen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin ist in Anbetracht des geringen zeitlichen Abstandes auch kaum erklärbar, dass die Beschwerdeführerin das Sterbedatum ihres Pflegevaters erst mit 2010 und dann mit Februar 2009 (Einvernahme vom 22.02.2012: "vor drei Jahren") angibt.

Im Zusammenhang mit der angeblich ohne jedwede fremde Hilfe erfolgten Abholung eines vom Schlepper organisierten Zugtickets in einem Park in Frankreich und der folgenden Reise von einem Bahnhof nach Österreich führte der Beschwerdeführervertreter hingegen ins Treffen, dass auch Analphabeten beispielsweise eine aufgeschriebene Adresse mit einem Stadtplan vergleichen oder mit der Unterstützung hilfsbereiter Menschen den richtigen Zug finden könnten. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 22.02.2012 bestätigt hat, auf eigene Faust - und ohne fremde Hilfe - von einem Pariser Flughafen in einen Park und von dort zu einem - der Beschwerdeführerin überdies namentlich nicht bekannten - Bahnhof gelangt zu sein. Bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 14.12.2011 hat die Beschwerdeführerin des Weiteren behauptet, nach ihrer Ankunft in Wien in einer chinesischen Zeitung ein Stellenangebot als Reinigungskraft gefunden, bei der angegebenen Telefonnummer angerufen und sich anschließend selbständig zu der ihr genannten Adresse begeben zu haben. Dass die Beschwerdeführerin beim Lesen der Zeitung Hilfe in Anspruch genommen hätte, wurde nicht behauptet und auch in gegenständlicher Rechtsmittelschrift wurde den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten. Keinesfalls mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten vollständigen Analphabetismus - sie könne nicht einmal ihren eigenen Namen schreiben - ist auch ihr Vorbringen vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen, sie könne sich deshalb an das genaue Datum ihrer Einreise in Österreich erinnern, da sie das Datum "auf dem Zugticket [...] gelesen" und es sich deshalb so gut gemerkt habe. Die über Vorhalt gegebene Erklärung, der Schlepper habe ihr das [Datum] gesagt, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da sie mit der ursprünglichen Aussage nicht in Einklang zu bringen ist.

Die Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zur Datierung ihrer Abreise von ihrer Wohnadresse sind ebenfalls nicht mit mangelnder Schulbildung bzw. Analphabetismus zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung behauptet hat, am 13.11.2011 ihre Heimatstadt verlassen, 13 Stunden lang mit dem Zug nach XXXX gefahren und am 14.11.2011 gegen 22 Uhr nach Paris geflogen zu sein, lediglich etwas über drei Monate später vor dem Bundesasylamt aber sogar nach ausdrücklicher Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, nur zu Protokoll gegeben hat, sie sei im Oktober 2011 ausgereist und wisse den genauen Tag nicht mehr.Die Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zur Datierung ihrer Abreise von ihrer Wohnadresse sind ebenfalls nicht mit mangelnder Schulbildung bzw. Analphabetismus zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung behauptet hat, am 13.11.2011 ihre Heimatstadt verlassen, 13 Stunden lang mit dem Zug nach römisch 40 gefahren und am 14.11.2011 gegen 22 Uhr nach Paris geflogen zu sein, lediglich etwas über drei Monate später vor dem Bundesasylamt aber sogar nach ausdrücklicher Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, nur zu Protokoll gegeben hat, sie sei im Oktober 2011 ausgereist und wisse den genauen Tag nicht mehr.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der genannten Widersprüche persönlich unglaubwürdig und ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund lediglich vage Angaben gemacht und kein einziges Problem konkret beschrieben hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe "konkret und ausführlich" Auskunft gegeben und ihre Fluchtgründe "äußerst plastisch" dargestellt, ist mit den - nicht monierten - Einvernahmeprotokollen nicht in Einklang zu bringen. Über explizite Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, ihre Fluchtgründe konkret und detailgenau zu schildern, gab die Beschwerdeführerin beispielsweise zunächst lediglich an: "Ich konnte in China nicht weiter existieren." Auch über mehrmalige Nachfrage zu den Fluchtgründen und konkreten Vorfällen machte die Beschwerdeführerin weitgehend vage und oberflächliche Angaben. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin gemachte habe, nachdem sie von ihrem Ehegatten aufgefordert worden wäre, ihren Körper zu "verkaufen", gab diese etwa an: "Ich war damit nicht einverstanden und habe ihm gesagt, dass auch wenn er mich tötet, ich das nicht mache. Ich war dann bis zur Ausreise zu Hause und habe mich um meine Pflegemutter gekümmert, da sie krank war."

Im Übrigen erscheint es auch kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der ins Treffen geführten Drohungen des Ehemannes auch nach gefasstem Ausreiseentschluss (laut Einvernahme vom 22.02.2012: Anfang Oktober 2011) weiterhin im gemeinsamen Haushalt leben würde, und ist dies auch mit den bei der Erstbefragung sowie in der Rechtsmittelschrift behaupteten innerstaatlichen Fluchtversuchen nicht in Einklang zu bringen.

Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben hat, ihr Mann habe sie in der ersten Jahreshälfte 2011 zur Prostitution zwingen wollen. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt behauptete sie hingegen, ihr Mann habe sie nur einmal zur Prostitution zwingen wollen und sei dies im September 2011 gewesen.

Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde releviert hat, sie habe von der Polizei ihres Herkunftsstaates keine Schutz erhalten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angegeben hat, sich in keiner Weise um staatlichen Schutz bemüht zu haben.

Auch das ebenfalls in der Rechtsmittelschrift erstattete Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich zur Flucht nach Österreich entschlossen, um hier aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ist nicht mit den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen. Insbesondere aus der Beschuldigtenvernehmung vom 14.12.2011 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht Österreich sondern lediglich nach Frankreich reisen wollte. Der auch nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin etwa einmonatige illegale Aufenthalt in Österreich und die erst nach Anhaltung durch die Fremdenpolizei erfolgte Antragstellung deuten jedenfalls nicht auf eine "Flucht nach Österreich, um hier aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen".

Die Beschwerdeführerin hat sich sohin nicht nur im Laufe ihres Asylverfahrens als persönlich unglaubwürdig erwiesen, sondern es ist ihr auch nicht gelungen, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen darzutun. Die beschwerdeführende Partei konnte die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten auch im Rahmen der Rechtsmittelschrift keineswegs plausibel erklären und ist das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin daher als unglaubhaft zu werten.

Darüber hinaus hat bereits das Bundesasylamt zu Recht festgehalten, dass den Angaben der Beschwerdeführerin auch bei Wahrunterstellung kein hinreichender Zusammenhang zu einem Konventionsgrund zu entnehmen ist. Auch dem vom Beschwerdeführervertreter erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer nicht näher beschriebenen "bestimmten sozialen Gruppe" kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe behauptetermaßen Verfolgung durch ihren Ehemann droht, sondern weil ihr angeblich spiel- und alkoholsüchtiger Ehemann sich auf diese Weise eine Einnahmequelle hätte sichern wollen.

Mangels staatlicher Verfolgung erscheint für die gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführerin auch eine innerstaatliche Fluchtalternative - beispielsweise in der Großstadt Kunming, der Hauptstadt der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin - möglich und zumutbar, zumal entgegen den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde in der Volksrepublik China grundsätzlich mit gewissen Einschränkungen Reisefreiheit besteht (vgl. UK Home Office, COI Report vom 12.10.2012, S. 200; Bericht der Österreichischen Botschaft Peking vom April 2009), wenngleich eine legale Übersiedlung vom Land in den urbanen Bereich trotzdem oft nur schwer möglich ist (vgl. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.11.2011, S. 32; UK Home Office, COI Report vom 12.10.2012, S. 200 f). In Anbetracht der laut offizieller Schätzung ungefähr 242 Millionen chinesischen "Wanderarbeiter" ist ein hinreichender Anhaltspunkt, warum ausgerechnet der Beschwerdeführerin eine Neuansiedlung an einem anderen Ort in ihrer Heimatprovinz grundsätzlich nicht möglich oder zumutbar sein soll, nicht erkennbar und wurde ein solcher auch nicht substantiiert vorgebracht.Mangels staatlicher Verfolgung erscheint für die gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführerin auch eine innerstaatliche Fluchtalternative - beispielsweise in der Großstadt Kunming, der Hauptstadt der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin - möglich und zumutbar, zumal entgegen den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde in der Volksrepublik China grundsätzlich mit gewissen Einschränkungen Reisefreiheit besteht vergleiche UK Home Office, COI Report vom 12.10.2012, S. 200; Bericht der Österreichischen Botschaft Peking vom April 2009), wenngleich eine legale Übersiedlung vom Land in den urbanen Bereich trotzdem oft nur schwer möglich ist vergleiche Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.11.2011, S. 32; UK Home Office, COI Report vom 12.10.2012, S. 200 f). In Anbetracht der laut offizieller Schätzung ungefähr 242 Millionen chinesischen "Wanderarbeiter" ist ein hinreichender Anhaltspunkt, warum ausgerechnet der Beschwerdeführerin eine Neuansiedlung an einem anderen Ort in ihrer Heimatprovinz grundsätzlich nicht möglich oder zumutbar sein soll, nicht erkennbar und wurde ein solcher auch nicht substantiiert vorgebracht.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Es gibt keinen substantiierten Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein hinreichender Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte, zumal sie vor dem Bundesasylamt angegeben hat, gesund und arbeitsfähig zu sein.Es gibt keinen substantiierten Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein hinreichender Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte, zumal sie vor dem Bundesasylamt angegeben hat, gesund und arbeitsfähig zu sein.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal diese eigenen Angaben zufolge über Arbeitserfahrung sowie ein soziales Netzwerk (insbesondere ist hier die Pflegemutter der Beschwerdeführerin anzuführen) in China verfügt.

Auf Grundlage der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, von deren Richtigkeit und aktueller Gültigkeit sich der Asylgerichtshof anhand aktueller Länderberichte überzeugt hat, ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sowohl der Umstand einer allfälligen illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführervertreter mit dem Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich "mit der aktuellen Situation in China" befassen solle, kein konkretes Beweisthema dargetan hat, zumal die beschwerdeführende Partei weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entgegengetreten ist noch eine Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der Lage in der VR China substantiiert dargetan hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin - insbesondere ihre Adoptiv- bzw. Pflegemutter und ihre Tochter - leben weiterhin in der Volksrepublik China. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat eine Fortführung des Familienlebens mit ihren Angehörigen ermöglichen.

Die Beschwerdeführerin ist nach eigenem Vorbringen seit Mitte November 2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste, wegen des Gebrauchs einer falschen oder verfälschten besonders geschützten Urkunde im Rechtsverkehr gemäß §§ 223 Abs. 2 iVm 224 StGB rechtskräftig verurteilte und bis zu ihrer Antragstellung unrechtmäßig aufhältige Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet auch seither nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge verfügt die beschwerdeführende Partei lediglich über keine soziale Kontakte zu Landsleuten und haben sich daher im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben, zumal auch in der Rechtsmittelschrift vom 16.03.2012 kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde.Die Beschwerdeführerin ist nach eigenem Vorbringen seit Mitte November 2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste, wegen des Gebrauchs einer falschen oder verfälschten besonders geschützten Urkunde im Rechtsverkehr gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, in Verbindung mit 224 StGB rechtskräftig verurteilte und bis zu ihrer Antragstellung unrechtmäßig aufhältige Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet auch seither nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge verfügt die beschwerdeführende Partei lediglich über keine soziale Kontakte zu Landsleuten und haben sich daher im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben, zumal auch in der Rechtsmittelschrift vom 16.03.2012 kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht (VfGH 14.3.2012, Zlen. U 466/11-18 u. U 1836/11-13).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht (VfGH 14.3.2012, Zlen. U 466/11-18 u. U 1836/11-13).

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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