TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/17 D11 408825-2/2012

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Veröffentlicht am 17.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 408825-2/2012/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2012, FZ 11 08.558-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. August 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2012, FZ 11 08.558-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. August 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D11 408826-2/2012) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 408827-2/2012, D11 408828-2/2012 D11 408830-2/2012 und D11 408829-2/2012) am 16.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D11 408826-2/2012) und seinen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D11 408827-2/2012, D11 408828-2/2012 D11 408830-2/2012 und D11 408829-2/2012) am 16.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden am 17.06.2009 gab der Beschwerdeführer an, im Dezember 2007 von XXXX aus mit dem Zug über Brest/Weißrussland bis nach Polen gefahren zu sein, wo er einen Asylantrag eingebracht habe. Es habe sich - so der Beschwerdeführer - um eine legale Ausreise gehandelt; er sei mit seinem russischen Auslandsreisepass ausgereist. In Polen hätten sie eine Aufenthaltsberechtigung (Pobyt) erhalten.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden am 17.06.2009 gab der Beschwerdeführer an, im Dezember 2007 von römisch 40 aus mit dem Zug über Brest/Weißrussland bis nach Polen gefahren zu sein, wo er einen Asylantrag eingebracht habe. Es habe sich - so der Beschwerdeführer - um eine legale Ausreise gehandelt; er sei mit seinem russischen Auslandsreisepass ausgereist. In Polen hätten sie eine Aufenthaltsberechtigung (Pobyt) erhalten.

Er habe offene TBC und er sei vom Bauch abwärts gelähmt gewesen, sodass er mehrere Monate in polnischen Krankenhäusern verbracht habe. Auf die Operation der Wirbelsäule habe er warten müssen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier medizinisch behandelt zu werden.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in Tschetschenien verfolgt worden sei. Er sei - so der Beschwerdeführer - von den Russen geschlagen worden, da sie ihn mit einem Mann, der den gleichen Vor- und Familiennamen wie er getragen habe, verwechselt hätten. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen.

Er brauche - so der Beschwerdeführer weiters - dringend medizinische Versorgung. In Polen sei er zwar behandelt worden, aber auf eine Operation habe er warten müssen. Hinsichtlich seiner Erkrankungen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

I.3. Im Rahmen der gutacherlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte XXXX keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers fest.römisch eins.3. Im Rahmen der gutacherlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte römisch 40 keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung des Beschwerdeführers fest.

I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zl. 09 07.197-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zl. 09 07.197-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und die Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, GZ. S1 408.825-1/2009/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen war.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, GZ. S1 408.825-1/2009/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen war.

I.6. Am 23.10.2009 stellte der Beschwerdeführer, wie auch seine Familienmitglieder, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle Ost gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht in seinem Heimatland befunden habe, sondern am 12.10.2009 mit seiner Familie von Warschau kommend in einem Reisebus wieder in Österreich eingereist sei. Er sei nach Österreich gekommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Angaben des ersten Verfahrens würden - so der Beschwerdeführer - vollinhaltlich aufrecht bleiben.römisch eins.6. Am 23.10.2009 stellte der Beschwerdeführer, wie auch seine Familienmitglieder, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle Ost gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht in seinem Heimatland befunden habe, sondern am 12.10.2009 mit seiner Familie von Warschau kommend in einem Reisebus wieder in Österreich eingereist sei. Er sei nach Österreich gekommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Angaben des ersten Verfahrens würden - so der Beschwerdeführer - vollinhaltlich aufrecht bleiben.

I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, Zl. 09 13.200 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, woraufhin die die Entscheidung des Bundesasylamtes mit 30.01.2010 in Rechtskraft erwuchs.römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, Zl. 09 13.200 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, woraufhin die die Entscheidung des Bundesasylamtes mit 30.01.2010 in Rechtskraft erwuchs.

I.8. Mit schriftlicher Erklärung vom 17.02.2010 gab der Beschwerdeführer seine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland bekannt.römisch eins.8. Mit schriftlicher Erklärung vom 17.02.2010 gab der Beschwerdeführer seine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland bekannt.

I.9. Am 08.08.2011 stellte der Beschwerdeführer, ebenso seine Familienangehörigen, gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich seiner neuerlichen Asylantragstellung an, dass vor einem Monat sein Sohn XXXX von Kadyrow-Leuten festgenommen worden sei, was er erst später erfahren habe. Er sei dabei stark geschlagen worden und nur durch eine Lösegeldzahlung freigelassen worden. Dies sei alles wegen ihm passiert, da man seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen habe wollen. Damit sei klar, dass er sich nach wie vor in großer Gefahr befinden würde und sich an der Situation zu Hause nichts geändert habe. Weiters sei er - so der Beschwerdeführer - am 07.06.2010 und am 20.08.2010 an der Hüfte operiert worden. Er habe Hüftprothesen erhalten und es sei wichtig, dass die Rehabilitation durchgeführt werde. Zuvor sei er im Rollstuhl gesessen. Da sich sein Sohn nun auch verstecken müsse, könne er nicht in seine Heimat zurückkehren.römisch eins.9. Am 08.08.2011 stellte der Beschwerdeführer, ebenso seine Familienangehörigen, gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich seiner neuerlichen Asylantragstellung an, dass vor einem Monat sein Sohn römisch 40 von Kadyrow-Leuten festgenommen worden sei, was er erst später erfahren habe. Er sei dabei stark geschlagen worden und nur durch eine Lösegeldzahlung freigelassen worden. Dies sei alles wegen ihm passiert, da man seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen habe wollen. Damit sei klar, dass er sich nach wie vor in großer Gefahr befinden würde und sich an der Situation zu Hause nichts geändert habe. Weiters sei er - so der Beschwerdeführer - am 07.06.2010 und am 20.08.2010 an der Hüfte operiert worden. Er habe Hüftprothesen erhalten und es sei wichtig, dass die Rehabilitation durchgeführt werde. Zuvor sei er im Rollstuhl gesessen. Da sich sein Sohn nun auch verstecken müsse, könne er nicht in seine Heimat zurückkehren.

I.10. In weiterer Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers wegen Ablauf der Überstellungsfrist zugelassen und fand am 29.09.2011 eine niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache statt. Zunächst brachte er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor, dass er sich bereits in seinem Heimatland wegen starker Schmerzen im Rücken und im Kopf habe behandeln lassen wollen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber er habe sich bereits vor Ende 2002/Anfang 2003 um eine entsprechende Behandlung bemüht. Zu jenem genannten Zeitpunkt sei er das erste Mal zusammengeschlagen worden. Aber der Erhalt einer Behandlung sei unmöglich gewesen. Er habe starke Kopfschmerzen und viele Narben am Körper gehabt, und zwar aufgrund der Schläge. Er sei im städtischen Krankenhaus für einige Tage stationär in Behandlung gewesen, aber es habe keine Ergebnisse gegeben. Daraufhin habe er auf eine weitere Behandlung verzichtet. Im März 2008 habe er aufgrund von massiven Schmerzen in Polen um ärztliche Hilfe angesucht. Es habe ihm jedoch niemand Beachtung geschenkt. Es sei zwar mehrmals die Rettung gekommen, die ihm schmerzstillende Medikamente verabreicht habe. Dann habe er Spiritus zu trinken begonnen und er sei fast zum Alkoholiker geworden. Im Jahr 2009 sei er nach Österreich gekommen.römisch eins.10. In weiterer Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers wegen Ablauf der Überstellungsfrist zugelassen und fand am 29.09.2011 eine niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache statt. Zunächst brachte er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor, dass er sich bereits in seinem Heimatland wegen starker Schmerzen im Rücken und im Kopf habe behandeln lassen wollen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber er habe sich bereits vor Ende 2002/Anfang 2003 um eine entsprechende Behandlung bemüht. Zu jenem genannten Zeitpunkt sei er das erste Mal zusammengeschlagen worden. Aber der Erhalt einer Behandlung sei unmöglich gewesen. Er habe starke Kopfschmerzen und viele Narben am Körper gehabt, und zwar aufgrund der Schläge. Er sei im städtischen Krankenhaus für einige Tage stationär in Behandlung gewesen, aber es habe keine Ergebnisse gegeben. Daraufhin habe er auf eine weitere Behandlung verzichtet. Im März 2008 habe er aufgrund von massiven Schmerzen in Polen um ärztliche Hilfe angesucht. Es habe ihm jedoch niemand Beachtung geschenkt. Es sei zwar mehrmals die Rettung gekommen, die ihm schmerzstillende Medikamente verabreicht habe. Dann habe er Spiritus zu trinken begonnen und er sei fast zum Alkoholiker geworden. Im Jahr 2009 sei er nach Österreich gekommen.

Die Diagnose hinsichtlich TBC habe er im Jahr 2008 erhalten. Wie er sich infiziert habe, könne er nicht sagen.

Im Juni 2009 sei er nach Österreich gekommen. Er könne sich nicht gut erinnern, weil er Probleme mit dem Gedächtnis habe. Hier sei er zunächst im Krankenhaus in XXXX und dann in XXXX wegen seiner TBC Erkrankung gewesen. Im Jahr 2010 sei er vier Monate lang im XXXX stationär aufhältig gewesen, zunächst auf der neurologischen Abteilung wegen seines Kopfes, dann auf der orthopädischen Abteilung, wo er wegen seinem Rücken operiert worden sei. Er habe zwei künstliche Hüftgelenke erhalten. Er habe Physiotherapien erhalten und nehme ihm namentlich unbekannte Medikamente ein. Ferner habe er psychische Probleme, wenn es ihm schlecht gehe, dann wolle er Alkohol trinken. Auch deswegen sei er bei einem Psychiater in Behandlung. Diesbezüglich könne er Befunde in Vorlage bringen.Im Juni 2009 sei er nach Österreich gekommen. Er könne sich nicht gut erinnern, weil er Probleme mit dem Gedächtnis habe. Hier sei er zunächst im Krankenhaus in römisch 40 und dann in römisch 40 wegen seiner TBC Erkrankung gewesen. Im Jahr 2010 sei er vier Monate lang im römisch 40 stationär aufhältig gewesen, zunächst auf der neurologischen Abteilung wegen seines Kopfes, dann auf der orthopädischen Abteilung, wo er wegen seinem Rücken operiert worden sei. Er habe zwei künstliche Hüftgelenke erhalten. Er habe Physiotherapien erhalten und nehme ihm namentlich unbekannte Medikamente ein. Ferner habe er psychische Probleme, wenn es ihm schlecht gehe, dann wolle er Alkohol trinken. Auch deswegen sei er bei einem Psychiater in Behandlung. Diesbezüglich könne er Befunde in Vorlage bringen.

Er habe bereits seinen russischen Inlandsreisepass, seinen Auslandsreisepass, die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden der Kinder in Vorlage gebracht.

Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Schwester lebe in XXXX, ein Bruder halte sich in XXXX auf. Ein weiterer Bruder sei unbekannten Aufenthaltes. Über weitere nahe Angehörige wie Cousins verfüge er nicht.Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Schwester lebe in römisch 40 , ein Bruder halte sich in römisch 40 auf. Ein weiterer Bruder sei unbekannten Aufenthaltes. Über weitere nahe Angehörige wie Cousins verfüge er nicht.

Er sei - so der Beschwerdeführer - in XXXX geboren. Im Jahr 1957 sei er mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt, dann hätten sie in Dagestan und in weiterer Folge wieder in Tschetschenien gelebt. Dazwischen habe er sich 2 oder 3 Jahre in XXXX aufgehalten. Im Jahr 1997 habe er seine Frau XXXX geheiratet. Er sei zuvor bereits einmal verheiratet gewesen, aus dieser Ehe entstamme sein im März 1990 geborener Sohn namens XXXX. Der derzeitige Aufenthaltsort seines Sohnes sei ihm nicht bekannt.Er sei - so der Beschwerdeführer - in römisch 40 geboren. Im Jahr 1957 sei er mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt, dann hätten sie in Dagestan und in weiterer Folge wieder in Tschetschenien gelebt. Dazwischen habe er sich 2 oder 3 Jahre in römisch 40 aufgehalten. Im Jahr 1997 habe er seine Frau römisch 40 geheiratet. Er sei zuvor bereits einmal verheiratet gewesen, aus dieser Ehe entstamme sein im März 1990 geborener Sohn namens römisch 40 . Der derzeitige Aufenthaltsort seines Sohnes sei ihm nicht bekannt.

Sowohl während des ersten als auch des zweiten Tschetschenienkrieges habe er sich zuhause in XXXX aufgehalten. Bis zur Heirat seines jüngsten Bruder habe er mit seiner Familie im elterlichen Haus gelebt. Dann hätten sie in einem Wohnwagen in der Nähe des elterlichen Wohnhauses gelebt. Er wisse nicht, wie viele Jahre sie in diesem Wohnwagen gelebt hätten, jedenfalls bis zu ihrer Ausreise. Dann hätten sie alles verkauft und seien ausgereist.Sowohl während des ersten als auch des zweiten Tschetschenienkrieges habe er sich zuhause in römisch 40 aufgehalten. Bis zur Heirat seines jüngsten Bruder habe er mit seiner Familie im elterlichen Haus gelebt. Dann hätten sie in einem Wohnwagen in der Nähe des elterlichen Wohnhauses gelebt. Er wisse nicht, wie viele Jahre sie in diesem Wohnwagen gelebt hätten, jedenfalls bis zu ihrer Ausreise. Dann hätten sie alles verkauft und seien ausgereist.

Zu den fluchtauslösenden Beweggründen führte er aus, dass er erstens wegen seiner Krankheit, den Kopf und den Rückenschmerzen ausgereist sei. Über die TBC Erkrankung habe er nichts gewusst. Weiters habe er auch Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei im Jahr 2002 sehr stark zusammengeschlagen worden. Maskierte Männer hätten ihn um 3 Uhr in der Nacht aus dem Bett gezerrt und zusammengeschlagen. Es habe sich sowohl um Russen als auch um Tschetschenen gehandelt. Ein Mann mit dem gleichen Vor- und Familiennamen habe an den Kriegshandlungen teilgenommen. Er glaube, er sei für jenen Mann gehalten worden und es habe sich um eine Verwechslung gehandelt.

Über Befragen, ob es dann noch zu weiteren Vorfällen gekommen sei, führte er bejahend aus, er sei verschleppt und wieder freigelassen worden. Dann hätten sie ihn erpresst. Dazu nachgefragt, wann er verschleppt worden sei, gab er an, er könne sich nicht mehr erinnern. Viele Häuser seien durch die Bombeneinschläge beschädigt worden. Solche Häuser seien als Versteck benutzt worden. Er sei - so der Beschwerdeführer - mehrmals verschleppt worden, und zwar im Jahr 2006 und im Jahr 2007. Es habe sich um uniformierte Personen gehandelt. Im Zuge der Mitnahmen sei er danach gefragt worden, ob er Kontakt zu den Widerstandskämpfern habe und ob er jemanden aus dem Wald gesehen habe.

In diesem Zusammenhang führte er bejahend aus, dass seine Neffen an den Kriegshandlungen teilgenommen hätten. Der Sohn seiner Schwester, ein Kämpfer, sei bspw. in XXXX umgebracht worden.In diesem Zusammenhang führte er bejahend aus, dass seine Neffen an den Kriegshandlungen teilgenommen hätten. Der Sohn seiner Schwester, ein Kämpfer, sei bspw. in römisch 40 umgebracht worden.

Die Dauer der Anhaltungen sei unterschiedlich gewesen. Manchmal einen ganzen Tag oder eine ganze Nacht. Von 1994 bis 1996 habe er sich in Tschetschenien ohne Anmeldung aufgehalten, da damals Krieg geherrscht habe. Es habe keine Behörden oder Polizei gegeben, an die er sich hätte wenden können. Nur über Bekannte habe er sich damals anmelden können.

Auf die Frage, wann sich der letzte Vorfall zugetragen habe, der letztlich zur Ausreise bewogen habe, antwortete er, da er ständig verschleppt worden sei und die Beschwerden seiner Krankheit stärker geworden seien, habe er sich im Jahr 2007 zur Ausreise entschlossen. Weiters habe er das elterliche Haus seinem jüngeren Bruder überlassen.

Nach Wiederholung der Frage gab er an, sein Gesundheitszustand und seine Kinder hätten ihn und seine Familie zur Flucht veranlasst. Die älteren Mädchen seien noch immer psychisch angeschlagen. Die ganze Familie habe sich wegen TBC untersuchen lassen müssen, wobei sie in Polen nicht untersucht worden seien. Er leide nach wie vor an sehr starken Kopfschmerzen. Auch seine Ehefrau sei nicht gesund.

Über Befragen, warum er seiner Erklärung rund um die freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht nachgekommen sei, führte er aus, er sei nach Polen abgeschoben worden, obwohl er eigentlich in einigen Tagen eine Operation gehabt hätte. Er sei damals sehr krank gewesen und habe sehr starke Schmerzen gehabt. Trotzdem hätten sie ihn in diesem Zustand nach Polen geschickt. Er hätte in Polen nicht behandelt werden können, obwohl er diese Operation ganz dringend gebraucht habe.

Auf die Frage, ob er mit seinem Sohn XXXX Kontakt gehabt habe, antwortete er bejahend und führte weiters aus, dass er ihn früher angerufen habe. Nunmehr sei ihm seine Telefonnummer nicht mehr bekannt, weil er seinen Aufenthaltsort nicht wisse. Sein Sohn sei teilweise in Tschetschenien und teilweise bei seiner Mutter in XXXX aufhältig gewesen. Der nicht mehr aufrechte Kontakt sei darauf zurückzuführen, weil sein Sohn wegen ihm verschleppt worden sei. Seine Schwester habe seinen Sohn freigekauft. Der Vorfall rund um die Festnahme seines Sohnes sei in etwa vor zwei Monaten passiert. Seine Schwester habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt. Dazu nachgefragt, warum sein Sohn wegen ihm entführt worden sei, führte er aus, er wisse es nicht. Er habe ja selbst Probleme mit den Behörden gehabt. Außerdem würden die Menschen in Tschetschenien erpresst, wenn in Erfahrung gebracht werde, dass sich ein Familienmitglied im Ausland aufhalte. Dazu weiters nachgefragt, inwieweit er erpresst worden sei, gab er an, dass auch für seine Freilassung Geld bezahlt worden sei. Seine Freunde und seine Schwester hätten ihm immer wieder geholfen.Auf die Frage, ob er mit seinem Sohn römisch 40 Kontakt gehabt habe, antwortete er bejahend und führte weiters aus, dass er ihn früher angerufen habe. Nunmehr sei ihm seine Telefonnummer nicht mehr bekannt, weil er seinen Aufenthaltsort nicht wisse. Sein Sohn sei teilweise in Tschetschenien und teilweise bei seiner Mutter in römisch 40 aufhältig gewesen. Der nicht mehr aufrechte Kontakt sei darauf zurückzuführen, weil sein Sohn wegen ihm verschleppt worden sei. Seine Schwester habe seinen Sohn freigekauft. Der Vorfall rund um die Festnahme seines Sohnes sei in etwa vor zwei Monaten passiert. Seine Schwester habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt. Dazu nachgefragt, warum sein Sohn wegen ihm entführt worden sei, führte er aus, er wisse es nicht. Er habe ja selbst Probleme mit den Behörden gehabt. Außerdem würden die Menschen in Tschetschenien erpresst, wenn in Erfahrung gebracht werde, dass sich ein Familienmitglied im Ausland aufhalte. Dazu weiters nachgefragt, inwieweit er erpresst worden sei, gab er an, dass auch für seine Freilassung Geld bezahlt worden sei. Seine Freunde und seine Schwester hätten ihm immer wieder geholfen.

Über Befragen, ob er erklären könne, warum an seiner Person ein derartiges Interesse bestehe, dass er ständig mitgenommen und vorgeladen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse es nicht so genau. Vielleicht wegen diesem Mann, der den gleichen Namen habe, oder wegen einem Nachbarn, dem er einmal geholfen habe. Man habe ihn beschuldigt, dass er ein Widerstandskämpfer sei. Er habe damit aber nichts zu tun gehabt. Seine Mutter sei damals krank gewesen und er habe sie gepflegt.

Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, antwortete er, er habe Angst um seine Kinder. Sie hätten schon Deutsch gelernt und besuchen hier die Schule. Außerdem könne er sie nicht mehr versorgen, weil er nicht mehr arbeitsfähig sei.

Eine Niederlassung in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation sei ihm nicht möglich, weil Russland überall Russland sei. Sowohl der Sohn seiner Cousine als auch die Tochter seines Cousins leben in Österreich. Mit seinem Neffen habe er Kontakt.

Er habe mit einem Deutschkurs begonnen, aber aufgrund seiner Gedächtnisprobleme könne er sich nichts einprägen. Hinsichtlich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich denke er dabei nur an seine Kinder, denen er eine sichere Zukunft geben möchte. Sie sollen einen Beruf erlernen und gut ausgebildet sein.

I.11. Am 17.10.2011 langten beim Bundesasylamt die Unterlagen der polnischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer und seine Asylantragstellung in Polen ein.römisch eins.11. Am 17.10.2011 langten beim Bundesasylamt die Unterlagen der polnischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer und seine Asylantragstellung in Polen ein.

I.12. Am 07.12.2011 erstattete XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Bundesasylamtes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):römisch eins.12. Am 07.12.2011 erstattete römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Bundesasylamtes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):

Beim Beschwerdeführer finde sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23). Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindere und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach belastenden Lebensereignissen oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit auftreten könne. Im gegenständlichen Fall werde seit 2 Jahren eine psychiatrische Symptomatik mit Sorgen, Depression, Anspannung, Reizbarkeit angegeben. Diese dürfte im Zusammenhang einerseits mit der derzeitigen Migrationssituation aber auch im Zusammenhang mit abgelaufenen körperlichen Erkrankungen, wie eine Lumboischialgie, Bandscheibenvorfall, Hüftgelenksoperation rechts und auch eine Tuberkulose, zu sehen sein. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung selbst seien nicht fassbar.

Neurologisch finde sich ein Zustand nach Bandscheibenvorfall rechts 2009 mit nachfolgender Operation. Derzeit bestehe diesbezüglich Beschwerdefreiheit. Somatisch bestehe ein Zustand nach Lungentuberkulose 2009 und Hüftgelenksendoprothese rechts 2010.

Die beim Beschwerdeführer fassbare psychiatrische Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion beeinträchtigte die geistige Leistungsfähigkeit nicht derart, dass er nicht in der Lage wäre, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Es sei keine psychische Störung fassbar, die die Vernehmungsaussage und Prozessfähigkeit beeinträchtigten würde.

Es sei auch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die den Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, Angaben die der Richtigkeit entsprechen, zu tätigen.

Es finde sich ebenfalls keine schwere psychische Störung, die aus psychiatrischer Sicht bei Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Reisefähigkeit sei als gegeben zu erachten. Nachdem aber eine Rückführung den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegenstehe, sei aber nicht ausschließbar, dass dies zu einer psychischen Irritation führen könnte, die auch zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung der derzeit fassbaren Anpassungsstörung führen könnte.

I.13. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2012 richtete der Organwalter des Bundesasylamtes angesichts der vorliegenden umfangreichen medizinischen Befunde betreffend den Beschwerdeführer eine Anfrage an die Sicherheitsdirektion Wien, Chefärztlicher Dienst, und erbat im Hinblick der Erkrankungen des Beschwerdeführers um Beantwortung der in der Verfahrensanordnung verfassten Fragen.römisch eins.13. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2012 richtete der Organwalter des Bundesasylamtes angesichts der vorliegenden umfangreichen medizinischen Befunde betreffend den Beschwerdeführer eine Anfrage an die Sicherheitsdirektion Wien, Chefärztlicher Dienst, und erbat im Hinblick der Erkrankungen des Beschwerdeführers um Beantwortung der in der Verfahrensanordnung verfassten Fragen.

I.14. Am 14.02.2012 langte beim Bundesasylamt die Beantwortung der Fragestellung im Sinne des Anschreibens ein, worin zunächst zusammengefasst festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts vom 29.07.2010 bestehe. Weiters bestehe ein Zustand nach Lungentuberkulose aus dem Jahr 2009. Wegen einer Alkoholabhängigkeit habe er sich im XXXX befunden, laut vorliegendem Befund vom 13.07.2011 in ambulanter Behandlung.römisch eins.14. Am 14.02.2012 langte beim Bundesasylamt die Beantwortung der Fragestellung im Sinne des Anschreibens ein, worin zunächst zusammengefasst festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts vom 29.07.2010 bestehe. Weiters bestehe ein Zustand nach Lungentuberkulose aus dem Jahr 2009. Wegen einer Alkoholabhängigkeit habe er sich im römisch 40 befunden, laut vorliegendem Befund vom 13.07.2011 in ambulanter Behandlung.

Laut vorliegenden Befunden sei die Lungentuberkulose offensichtlich abgeheilt. Laut telefonischer Rücksprache mit der XXXX sei keine weitere Therapie notwendig. Eine weitere Medikation sei derzeit nicht empfohlen. Der postoperative Verlauf bei der Hüftoperation sei weitgehend komplikationslos. Bezüglich seines psychischen Zustandes sei ein fachärztlich-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Laut diesem Gutachten bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, die jedoch die geistige Leistungsfähigkeit nicht beinträchtige. Insgesamt würde sich beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung finden, die eine Abschiebung bzw. Überstellung unmöglich machen würde. Die Reisefähigkeit sei aus Sicht des Sachverständigengutachtens ebenfalls gegeben.Laut vorliegenden Befunden sei die Lungentuberkulose offensichtlich abgeheilt. Laut telefonischer Rücksprache mit der römisch 40 sei keine weitere Therapie notwendig. Eine weitere Medikation sei derzeit nicht empfohlen. Der postoperative Verlauf bei der Hüftoperation sei weitgehend komplikationslos. Bezüglich seines psychischen Zustandes sei ein fachärztlich-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Laut diesem Gutachten bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, die jedoch die geistige Leistungsfähigkeit nicht beinträchtige. Insgesamt würde sich beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung finden, die eine Abschiebung bzw. Überstellung unmöglich machen würde. Die Reisefähigkeit sei aus Sicht des Sachverständigengutachtens ebenfalls gegeben.

Auch chefärztlicher Sicht werde der Genannte aller Voraussicht nach einer Abschiebung in die Russische Föderation auch weiterhin eine Medikation bzw. weitere Behandlung benötigen, die aber nach den hierortigen Erfahrungen auch in der Russischen Föderation möglich sein werde.

Aller Voraussicht nach werde er sich einer weiteren psychiatrischen Therapie bzw. psychotherapeutischen Behandlung unterziehen müssen. Von Seiten der Hüftoperation werden fallweise Hüftgelenksröntgen in entsprechenden Zeitabständigen angefertigt werden müssen. Resümierend sei aus chefärztlicher Sicht eine Abschiebung in die Russische Föderation als möglich zu betrachten.

I.15. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.01.2012, Zl. 11 08.558-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er - so das Bundesasylamt - an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide und sein derzeitiger Gesundheitszustand einer Überstellung in sein Heimatland entgegenstehe. Nicht festgestellt werden könne, dass er oder eines seiner Familienmitglieder in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet, sodass keine, auch nicht in gesundheitlicher Hinsicht, Gründe festgestellt werden konnten, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulement-relevante Gefährdung sei nicht gegeben, eine medizinische Versorgung sei gewährleistet, zudem verfüge er über Familienangehörige. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.römisch eins.15. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.01.2012, Zl. 11 08.558-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er - so das Bundesasylamt - an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide und sein derzeitiger Gesundheitszustand einer Überstellung in sein Heimatland entgegenstehe. Nicht festgestellt werden könne, dass er oder eines seiner Familienmitglieder in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet, sodass keine, auch nicht in gesundheitlicher Hinsicht, Gründe festgestellt werden konnten, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulement-relevante Gefährdung sei nicht gegeben, eine medizinische Versorgung sei gewährleistet, zudem verfüge er über Familienangehörige. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

I.16. Mit Verfahrensanordnung vom 29.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.römisch eins.16. Mit Verfahrensanordnung vom 29.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

I.17. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und focht die Entscheidung des Bundesasylamtes in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts an. Die Behörde habe - so der Beschwerdeführer - den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Die Protokolle der Einvernahmen vom 29.09.2011 würden deutlich zeigen, dass die Fragen zu den Gründen, aufgrund derer sie das Heimatland verlassen hätten, sehr oberflächlich geblieben seien. So habe es die Behörde unterlassen, nähere Umstände zu den einzelnen Entführungen zu erfragen, aber auch näher nachzufragen, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu der Person stehe oder gestanden sei, mit der er verwechselt worden sei und wie ihm dieser Umstand überhaupt bekannt geworden sei oder etwa wie seine Kinder und seine Ehefrau auf die Entführungen reagiert hätten.römisch eins.17. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und focht die Entscheidung des Bundesasylamtes in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts an. Die Behörde habe - so der Beschwerdeführer - den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Die Protokolle der Einvernahmen vom 29.09.2011 würden deutlich zeigen, dass die Fragen zu den Gründen, aufgrund derer sie das Heimatland verlassen hätten, sehr oberflächlich geblieben seien. So habe es die Behörde unterlassen, nähere Umstände zu den einzelnen Entführungen zu erfragen, aber auch näher nachzufragen, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu der Person stehe oder gestanden sei, mit der er verwechselt worden sei und wie ihm dieser Umstand überhaupt bekannt geworden sei oder etwa wie seine Kinder und seine Ehefrau auf die Entführungen reagiert hätten.

Er habe schon erwähnt, so der Beschwerdeführer weiters, dass sich der erste Vorfall, der für ihre Flucht von Relevanz gewesen sei, im Jahr 2002 vor Sonnenaufgang ereignet habe. Mehrere Leute seien in ihrem Haus erschienen. Aufgrund der Art und Weise, wie sie behandelt worden sei und der Plötzlichkeit der Ereignisse, könne er nicht genau sagen, wie viele Menschen erschienen seien, doch könne er sich erinnern, dass einige dieser Personen maskiert gewesen seien, mindestens einer jedoch habe keine Maske getragen. Sie hätten nach Alkohol gestunken, weshalb er annehmen müsse, dass zumindest ein Großteil der Männer betrunken gewesen sei. Die Männer seien uniformiert gewesen, wenn auch nicht einheitlich und hätten Maschinengewehre der Marke "Kalaschnikow" bei sich getragen. Mit diesen hätten sie auch die Lampen an der Decke ihres Hauses zerbrochen. Der Beschwerdeführer sei aus dem Bett gezerrt und sofort stark geschlagen worden. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten währenddessen das Haus nicht verlassen dürfen. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei vorgeworfen worden, dass er etwas mit der Ermordung einiger Ärzte durch Rebellen etwa zwei Monate vorher zu tun gehabt habe, was allerdings nicht den Tatsachen entspreche.

Wie schon in der Einvernahme gesagt, vermute er, dass er aufgrund der Namensgleichheit zu einer anderen Person zu den Problemen gekommen sei. Diese Person sei ein Bekannter von ihm, der ebenfalls XXXX heiße, wobei der dritte Name, somit auch jener des Vaters, ein anderer sei. Der Geburtstag sei ebenfalls derselbe, allerdings sei besagter Khasan ein Jahr älter als der Beschwerdeführer. Über seine genauen Tätigkeiten könne er jedoch nur Vermutungen anstellen.Wie schon in der Einvernahme gesagt, vermute er, dass er aufgrund der Namensgleichheit zu einer anderen Person zu den Problemen gekommen sei. Diese Person sei ein Bekannter von ihm, der ebenfalls römisch 40 heiße, wobei der dritte Name, somit auch jener des Vaters, ein anderer sei. Der Geburtstag sei ebenfalls derselbe, allerdings sei besagter Khasan ein Jahr älter als der Beschwerdeführer. Über seine genauen Tätigkeiten könne er jedoch nur Vermutungen anstellen.

Dass er die Verschleppung seines Sohnes vorher noch nicht erwähnt habe, stelle keine Steigerung des Vorbringens dar. Dieser Umstand sei vorher unerwähnt geblieben, weil er noch nicht stattgefunden habe. Er habe davon erst zwei Monate vor der Einvernahme am 29.09.2011 erfahren.

Die Behörde vermute, dass sein Sohn nicht verschleppt worden sei, doch begründe sie diese Annahme nicht weiter. Sofern kritisiert werde, dass für die Verschleppung seines Sohnes kein Grund bestanden hätte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Zustände in Tschetschenien nicht mit jenen in Österreich vergleichbar seien. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, handle es sich beim tschetschenischen Regierungssystem um ein repressives und nicht rechtsstaatlich agierendes, deren Vorgangsweise nicht denselben Leitlinien folge wie jenes demokratisch legitimierter, westlicher Systeme. Zu den Menschenrechtsverletzungen, die den Behörden und Truppen Kadyrows zuzurechnen seien, würden Misshandlungen und Verschleppungen von Widerstandskämpfern, solchen Personen, denen ein Naheverhältnis zu Widerstandskämpfern unterstellt werde und Familienmitgliedern derselben. Der Verschleppung seines Sohnes also pauschal die Glaubwürdigkeit abzusprechen, sei jedenfalls unzureichend. Vielmehr hätte auch zu diesem Umstand eine eingehendere Befragung, so etwa nach der Häufigkeit des Aufenthalts des Sohnes in Tschetschenien, seinem genauen Bezug zu diesem Land und seinem genauen Verhältnis zu seiner Familie und zu ihm erfolgen müssen.

Sofern weiters kritisiert werde, dass in den ersten beiden Verfahren in erster Linie zur Situation in Polen sowie seiner Gesundheitslage Stellung genommen werde und nicht genauer zu dem fluchtauslösenden Ereignis in Tschetschenien selbst, so sei dies dem Umstand geschuldet, dass in diesen Verfahren vor allem die Frage Gegenstand gewesen sei, ob eine Rückführung nach Polen in Frage komme. Die Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation seien nicht Thema dieser Verfahren gewesen, weshalb der Vorwurf einer Steigerung des Vorbringens hinsichtlich der Erwähnung der im Jahr 2006 und 2007 stattgefundenen Verschleppungen am 29.09.2011 jedenfalls verfehlt sei. Jedenfalls seien die von ihm geschilderten Vorfälle von ihrer Art und ihrem Ausmaß her als asylrelevant einzustufen.

Ferner übersehe die belangte Behörde weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich.

Unberücksichtigt lasse die Behörde, dass der Beschwerdeführer an Tuberkulose erkrankt sei. Zwar müsse er seit einem Jahr keine Medikamente mehr einnehmen, die Behandlung habe somit also Erfolg gehabt, aber dennoch bedürfe es ständiger Kontrollen, um einen erneuten Ausbruch der Tuberkulose in einer multiresistenten Form zu verhindern. Wie sich aus Berichten des Auswärtigen Amtes ergebe, könne die Versorgung von Tuberkulose in der Russischen Föderation aufgrund struktureller Probleme des Gesundheitswesens nicht garantiert werden, auch breitet sich die Krankheit dort weiter aus.

Aufgrund seiner Krankheiten sei er derzeit und wohl auch in Zukunft nicht in der Lage einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb die Gefahr, die durch Tuberkuloseerkrankung für ihn gegeben sei, besonders hoch sei. Die ärmlichen Verhältnisse, unter denen er in der Russischen Föderation ohne die Fähigkeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sorgen zu können, leben müsste und die damit verbundene Unmöglichkeit sich Medikamente leisten zu können und den Verlauf oder nochmaligen Ausbruch der Krankheit durch entsprechende Lebensverhältnisse zuvorzukommen, würden in Zusammenhang mit seiner Erkrankung sein Leben und seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Da eine Ausweisung aufgrund dieser Umstände eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK mit sich zöge, sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.Aufgrund seiner Krankheiten sei er derzeit und wohl auch in Zukunft nicht in der Lage einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb die Gefahr, die durch Tuberkuloseerkrankung für ihn gegeben sei, besonders hoch sei. Die ärmlichen Verhältnisse, unter denen er in der Russischen Föderation ohne die Fähigkeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sorgen zu können, leben müsste und die damit verbundene Unmöglichkeit sich Medikamente leisten zu können und den Verlauf oder nochmaligen Ausbruch der Krankheit durch entsprechende Lebensverhältnisse zuvorzukommen, würden in Zusammenhang mit seiner Erkrankung sein Leben und seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Da eine Ausweisung aufgrund dieser Umstände eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK mit sich zöge, sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

I.18. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.18. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.19. Mit Schreiben vom 25.05.2012 informierte der ausgewiesene Vertreter über das bestehende Vollmachtsverhältnis und übermittelte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer und seine Familie betreffend. Darüber hinaus wurden Schulnachrichten bzw. Schulbesuchsbestätigungen die Kinder des Beschwerdeführers betreffend sowie eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines absolvierten Deutschkurses betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.römisch eins.19. Mit Schreiben vom 25.05.2012 informierte der ausgewiesene Vertreter über das bestehende Vollmachtsverhältnis und übermittelte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer und seine Familie betreffend. Darüber hinaus wurden Schulnachrichten bzw. Schulbesuchsbestätigungen die Kinder des Beschwerdeführers betreffend sowie eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines absolvierten Deutschkurses betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.

I.20. Mit Schriftsatz vom 12.06.2012 wies der ausgewiesene Vertreter auf den Befund des XXXX vom 30.05.2012 hin, aus dem hervorgehe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund eines Sturzes, den sie in Folge von Schwindel erlitten habe, zur Verhandlung nicht erschienen sei. Weiters habe er - so der ausgewiesene Vertreter - nach einem Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers erfahren, dass sie momentan täglich Mexalen, Novalgen und Buscopan einnehmen müsse.römisch eins.20. Mit Schriftsatz vom 12.06.2012 wies der ausgewiesene Vertreter auf den Befund des römisch 40 vom 30.05.2012 hin, aus dem hervorgehe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund eines Sturzes, den sie in Folge von Schwindel erlitten habe, zur Verhandlung nicht erschienen sei. Weiters habe er - so der ausgewiesene Vertreter - nach einem Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers erfahren, dass sie momentan täglich Mexalen, Novalgen und Buscopan einnehmen müsse.

Die weiteren vorgelegten Dokumente würden auf die fortschreitende Integration der Familie hinweisen, konkret auf die Deutschkenntnisse der Kinder, die schulischen Leistungen von XXXX sowie Arbeitstätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers. Folgende nachstehende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:Die weiteren vorgelegten Dokumente würden auf die fortschreitende Integration der Familie hinweisen, konkret auf die Deutschkenntnisse der Kinder, die schulischen Leistungen von römisch 40 sowie Arbeitstätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers. Folgende nachstehende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Befund des XXXX vom 30.05.2012;Befund des römisch 40 vom 30.05.2012;

Schulnachricht der Öffentlichen Volksschule des Landes Wien betreffend XXXX vom 03.02.2012;Schulnachricht der Öffentlichen Volksschule des Landes Wien betreffend römisch 40 vom 03.02.2012;

Sozialbericht von Caritas vom 29.05.2012;

Schreiben des XXXX vom 29.05.2012.Schreiben des römisch 40 vom 29.05.2012.

I.21. Am 09.07.2012 blieben der Beschwerdeführer und seine Familie der anberaumten mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.römisch eins.21. Am 09.07.2012 blieben der Beschwerdeführer und seine Familie der anberaumten mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.

I.22. Mit Eingabe vom 11.07.2012 teilte der ausgewiesene Vertreter mit, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers und seiner Familie auf ein Kommunikationsproblem zurückzuführen sei. Sie hätten sich den konkreten Termin nicht notiert, was das Versäumnis zu erscheinen zur Folge gehabt habe. Über den neuerlich geplanten Verhandlungstermin am 14.08.2012 sei die Familie - so der ausgewiesene Vertreter - bereits informiert worden. Gemeinsam mit diesem Schrieben wurde eine Bestätigung der "Caritas Rechtsberatung" vom 29.05.2012 zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt.römisch eins.22. Mit Eingabe vom 11.07.2012 teilte der ausgewiesene Vertreter mit, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers und seiner Familie auf ein Kommunikationsproblem zurückzuführen sei. Sie hätten sich den konkreten Termin nicht notiert, was das Versäumnis zu erscheinen zur Folge gehabt habe. Über den neuerlich geplanten Verhandlungstermin am 14.08.2012 sei die Familie - so der ausgewiesene Vertreter - bereits informiert worden. Gemeinsam mit diesem Schrieben wurde eine Bestätigung der "Caritas Rechtsberatung" vom 29.05.2012 zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt.

I.23. Am 14.08.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF1) eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin (BF2) und seiner minderjährigen Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ebenfalls anwesend war der ausgewiesene Vertreter der beschwerdeführenden Parteien. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.23. Am 14.08.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF1) eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin (BF2) und seiner minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ebenfalls anwesend war der ausgewiesene Vertreter der beschwerdeführenden Parteien. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Hinsichtlich ihrer Gesundheit gab die BF2 an, sie hätten die Tuberkulose überstanden, müssten aber regelmäßig kontrolliert werden. Das gelte für die ganze Familie. Auch der BF1 bestätigte, dass sie derzeit nicht in Behandlung seien, abgesehen von der überstandenen Tuberkulose seien sie alle gesund. Ergänzend merkte die BF2 an, dass sie vor 2 Monaten einen Nabelbruch gehabt habe und erfolgreich operiert worden sei. Jetzt müsse sie orthopädische Untersuchungen machen lassen. Jetzt falle ihm noch ein - so der BF1 -, dass er sich auch in psychologischer Behandlung befinde. Er nehme Medikamente gegen Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen ein. Es handle sich dabei - so die BF2 - um Tritico. Dem BF1 wird dazu aufgetragen, aktuelle Befunde hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes vorzulegen.

In weiterer Folge wird mit der Befragung des BF1 fortgesetzt.

Auf die Frage, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen eine Erklärung, Richtigstellung oder Ergänzung vornehmen wolle, antwortete der BF1, er sei wegen seiner Kinder und seiner Familie nach Österreich gekommen. Er sei geschlagen und gequält worden. Er habe alles erzählt, bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er auch Ergänzungen eingebracht. Er habe immer die Wahrheit gesagt.

Er heiße XXXX und sei am XXXX, in XXXX, geboren. Er sei verheiratet, auch standesamtlich, und zwar mit der BF2. Er sei Vater von 6 Kindern, aus erster Ehe habe er einen Sohn, der in XXXX, in der russischen Teilrepublik lebe.Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 , in römisch 40 , geboren. Er sei verheiratet, auch standesamtlich, und zwar mit der BF2. Er sei Vater von 6 Kindern, aus erster Ehe habe er einen Sohn, der in römisch 40 , in der russischen Teilrepublik lebe.

Sowohl seine Eltern als auch seine Schwiegereltern seien verstorben. Außer seinem Sohn würden noch seine Schwester und sein Bruder in Tschetschenien leben. Ein weiterer Bruder arbeite in XXXX, und ein Bruder in XXXX. Zu seinen in Österreich lebenden Cousins und Cousinen bestehe nur telefonischer Kontakt.Sowohl seine Eltern als auch seine Schwiegereltern seien verstorben. Außer seinem Sohn würden noch seine Schwester und sein Bruder in Tschetschenien leben. Ein weiterer Bruder arbeite in römisch 40 , und ein Bruder in römisch 40 . Zu seinen in Österreich lebenden Cousins und Cousinen bestehe nur telefonischer Kontakt.

Er sei russischer Staatsbürger und erachte sich der tschetschenischen Volksgruppe als zugehörig. Er gehöre derzeit dem Islam an.

Er habe 10 Jahre die Grundschule besucht, sonst habe er keine weitere Ausbildung absolviert. Im Herkunftsstaat habe er als Bauarbeiter gearbeitet, und zwar in Kasachstan, Tschetschenien und Russland.

Bis 1994 habe er in XXXX gelebt. Dann sei er nach XXXX zurückgekehrt, wo er seit 1996 gemeldet sei. Bis zu seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. Er habe noch 10 ha Land. Nach ihren Sitten sei es so, dass der jüngere Bruder alles dort bearbeite, er habe das Recht am Elternhaus übernommen.Bis 1994 habe er in römisch 40 gelebt. Dann sei er nach römisch 40 zurückgekehrt, wo er seit 1996 gemeldet sei. Bis zu seiner Ausreise habe er in römisch 40 gelebt. Er habe noch 10 ha Land. Nach ihren Sitten sei es so, dass der jüngere Bruder alles dort bearbeite, er habe das Recht am Elternhaus übernommen.

Er habe - so der BF1 - in Polen um Asyl angesucht.

Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, antwortete er bejahend und gab das Jahr 2002 an und führte dazu aus, einmal zu Hause verprügelt worden zu sein (Ende der freien Erzählung). Nachgefragt, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, antwortete der BF1 bejahend. Daraufhin erinnerte der vorsitzende Richter an die einleitenden Worte im Rahmen der Belehrung, wonach der BF1 von sich aus und präzise alle Fluchtgründe angeben solle. Daher hätte er sich bei der letzten Frage erwartet, dass er von sich aus und präzise alle weiteren Anhaltungen, wie auch bei der vorletzten Frage verlangt, aufliste. Der BF1 führte dazu aus, dass erste Mal seien sie im Jahr 2002 zu ihm nach Hause gekommen. Er habe geschlafen und das Fahrzeug nicht gehört. Insgesamt sei er 2 oder 3 Mal mitgenommen worden. Die weiteren Mitnahmen hätten sich - so der BF1 - 2006 oder 2007 zugetragen, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Bejahend beantwortete er die Frage, zwischen dem Vorfall im Jahr 2002 und 2006 nicht angehalten worden zu sein.

Über Befragen, wie oft er jetzt von zu Hause, auch wenn es nur für einige Stunden gewesen sei, mitgenommen und extern angehalten worden sei, antwortete der BF1, von zu Hause hätten sie ihn nicht mitgenommen. Seine Frau sei schwanger gewesen. Sie hätten alle Glühbirnen zerstört. Nachgefragt, ob sich alle Verfolgungshandlungen ihm gegenüber nur zu Hause abgespielt hätten, meinte er, 2002 hätten sie ihn auch zu Hause geschlagen. Auf die Frage, wie es bei den anderen Vorfällen ausgesehen habe, meinte er, er sei mitgenommen und in verlassene Häuser gebracht worden. Einmal sei er von der Arbeit nach Hause gekommen und von der Straße mitgenommen worden. Dies sei 2 Mal passiert. Weiters nachgefragt, wann und wie oft und wie lange er irgendwo außerhalb seines Hauses angehalten worden sei, behauptete er, er könne sich nicht erinnern. Einmal sei er von der Arbeit nach Hause gegangen. An das Jahr könne er sich nicht mehr erinnern. Seitens des vorsitzenden Richters angemerkt, offenbar habe es nur eine einzige Mitnahme gegeben, entgegnete der BF1, zwei Mal. Neuerlich nachgefragt, wann sich das 2. Mal zugetragen habe, führte er aus, einmal sei er von zu Hause hinaus auf die Straße gegangen, woraufhin sie ihn in ein Auto gesetzt hätten. Er wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei. Vielleicht 2006 oder 2007.

Er habe sich weder - so der BF1 - politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder sei Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen. Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete er, der Sohn seiner Schwester sei getötet worden. An den konkreten Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern.

Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab der BF1 an, es gebe viele Gründe, wobei er alle Gründe nicht so genau auflisten könne. Es habe einen Mann mit denselben Vor- und Familiennamen gegeben. Der Vatersname habe XXXX gelautet. Er sei nicht mehr am Leben, weil er auf eine Mine gestiegen sei. Das sei im ersten Krieg passiert. Vom Hören habe er davon erfahren. Nachgefragt, ob er diesen Mann überhaupt gekannt habe, gab er an, dass er in seiner Kindheit in XXXX gelebt habe, auch der Mann habe dort gelebt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dass der Mann dort gelebt habe, besage ja noch nicht, dass er ihn kenne, worauf der BF1 meinte, er sie gar nicht sicher, ob dies der Grund für seine Verfolgung sei. Es habe auch einen ehemaligen Kämpfer namens XXXX gegeben, sie seien aus XXXX befreundet gewesen. Vor dem Krieg habe er ihn besucht. Wenn es zwischen dem 1. und 2. Krieg "ruhig" gewesen sei, habe er ihn besucht. Er habe bei der russisch/tschetschenischen Kommandantur gearbeitet. Es könne sei, dass er wegen ihm verfolgt werde. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, diesen Namen habe er im bisherigen Verfahren kein einziges Mal genannt, worauf der BF1 erwiderte, er habe den Namen bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben.Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab der BF1 an, es gebe viele Gründe, wobei er alle Gründe nicht so genau auflisten könne. Es habe einen Mann mit denselben Vor- und Familiennamen gegeben. Der Vatersname habe römisch 40 gelautet. Er sei nicht mehr am Leben, weil er auf eine Mine gestiegen sei. Das sei im ersten Krieg passiert. Vom Hören habe er davon erfahren. Nachgefragt, ob er diesen Mann überhaupt gekannt habe, gab er an, dass er in seiner Kindheit in römisch 40 gelebt habe, auch der Mann habe dort gelebt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dass der Mann dort gelebt habe, besage ja noch nicht, dass er ihn kenne, worauf der BF1 meinte, er sie gar nicht sicher, ob dies der Grund für seine Verfolgung sei. Es habe auch einen ehemaligen Kämpfer namens römisch 40 gegeben, sie seien aus römisch 40 befreundet gewesen. Vor dem Krieg habe er ihn besucht. Wenn es zwischen dem 1. und 2. Krieg "ruhig" gewesen sei, habe er ihn besucht. Er habe bei der russisch/tschetschenischen Kommandantur gearbeitet. Es könne sei, dass er wegen ihm verfolgt werde. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, diesen Namen habe er im bisherigen Verfahren kein einziges Mal genannt, worauf der BF1 erwiderte, er habe den Namen bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben.

Weiters habe er - so der BF1 - noch einen zweiten Grund. Erklärend führte er aus, dass der Sohn seines Nachbarn verfolgt worden sei. Er sei zu jenem Zeitpunkt auf dem Weg nach Hause gewesen und habe mit den Soldaten gestritten, weil dessen Vater gelähmt im Bett gelegen sei. Nachgefragt, wann sich dieser Vorfall zugetragen habe, schüttelte der BF1 den Kopf und gab keine Antwort. Auch diesen Vorfall, merkte der vorsitzende Richter an, habe er nicht im Akt. Der BF1 erwiderte, darüber habe er nicht erzählt. Nach einer Nachdenkpause vermeinte er, vielleicht doch. Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, mit solchen widersprüchlichen Aussagen untermauere er nicht gerade seine Glaubwürdigkeit, worauf er erwiderte, alle seine Nachbarn könnten dies bestätigen. Auf Nachfrage, warum er diesen Vorfall nie vor dem Bundesasylamt vorgebracht oder zu Beginn der heutigen Verhandlung ergänzt habe, behauptete der BF1, er könne sich nicht an alles erinnern. Er habe bereits in Polen solche Interviews gehabt und angegeben, nicht im Krieg teilgenommen zu haben.

Er habe - so der BF1 - den gleichnamigen Mann gekannt. Dieser sei beruflich als Kraftfahrer tätig gewesen. Dann merkte der vorsitzende Richter an, gerade in der Russischen Föderation sei ja der Vatersname von essenzieller Bedeutung und fragte nach, wie es zu einer Verwechslung kommen habe können. Der BF1 gab an, er sei sich hinsichtlich dieser Gründe auch nicht sicher. Als er angehalten worden sei, hätten sie ihn nach Widerstandskämpfern und einem etwaigen Kontakt befragt.

Dann forderte der vorsitzende Richter den BF1 nochmals auf, seine Fluchtgründe im Überblick zu wiederholen und anzugeben, was in den letzten 10 Jahren vor seiner Ausreise geschehen sei. Der BF1 gab an, der 1. Vorfall habe sich im Jahr 2002 zugetragen, gegen Winter hin.

Nachgefragt, was passiert sei, erwiderte er: "Wenn ich das wüsste...". Der vorsitzende Richter hielt vor, mit so einer Antwort könne er nichts anfangen, worauf der BF1 ausführte, sie seien zu ihm nach Hause gekommen. Seine ältere Tochter und seine schwangere Frau seien zu Hause gewesen. Sie seien in der Früh gekommen, er habe noch geschlagen. Sie hätten ihn im Schlaf aus dem Bett geworfen. Er habe nicht einmal gehört, wie sie den Haken der Tür ausgerissen hätten. Sie seien mit Gewalt eingedrungen und seine überall gewesen. Sie hätten das Militärfahrzeug vor das Fenster gestellt. Er habe es nicht einmal gehört. Sie hätten ihn - so der BF1 - aus dem Bett geworfen. Als sie auf ihn eingeprügelt hätten, sei seine Frau munter geworden. Sie hätten ihn sprechen wollen. Einer habe geschrien:

"Zerrt ihn in das Militärfahrzeug." Auf die Frage, wie es weitergegangen sei, antwortete er, sie hätten ihn wegen Straßennamen in Tschetschenien gefragt, aber er habe dort wenig gelebt und die Straßennamen nicht gekannt. In derselben Nacht - so der BF1 weiters - sei ein Mann, der in der Nähe gewohnt habe, vor den Augen seiner Frau getötet worden. Die Frau habe zu weinen begonnen. Am Gang seien Maskierte gestanden und hätten gewartet. Er könne deswegen darüber berichten, weil die Türe offen gestanden sei. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er habe gedacht, der Vorfall habe sich im Schlafzimmer zugetragen, woraufhin der BF1 bejahend antwortete. Er habe vom Schlafzimmer auf den Gang seiner Wohnung sehen können, weil sie ihn auf den Boden hinuntergeworfen hätten und mit Blick in Richtung Türe gelegen sei. Er könne nicht sagen, wie lange der ganze Vorfall gedauert habe, weil er die Zeit nicht gestoppt habe. Aber im Morgengrauen seien sie bereits wieder weg gewesen. Alle Glühbirnen seien mit dem Gewehrkolben zerschlagen worden. Vor dem Verschwinden hätten sie noch gesagt, dass keiner von ihnen 20 Minuten lang das Haus verlassen dürfe.

Über Befragen, was und wann der nächste Vorfall gewesen sei, führte er aus, er sei von der Arbeit nach Hause gegangen. Das sei in etwa 4 oder 5 Jahre später gewesen. Er sei auf der Straße angehalten und aufgefordert worden, ins Auto zu steigen. Dann seien sie mit ihm zu einem altern, zerfallenen Haus gefahren, darüber sei so eine Art militärisches Netz geworfen gewesen. Es habe sich um Leute des Geheimdienstes gehalten, FSK oder FSB. Auf die Frage, was genau passiert sei, erklärte er, sie hätten ihn gefragt, ob er im Wald gewesen sei und mit welchen Personen er Kontakt habe bzw. ob er Widerstandskämpfer unterstütze. Weiters habe es eine Schlägerei gegeben und sie hätten ihn geschlagen (BF1 lacht). Der vorsitzende Richter hielt fest, auch seine Körpersprache zeige, welche Emotionen er empfinde und er finde es seltsam, wenn er zu Protokoll gebe, dass er geschlagen worden sei und dabei lache, worauf der BF1 erwiderte, er habe nur gesagt, was vorgefallen sei. Der Vorfall habe vielleicht 2 oder 3 oder vielleicht 4 Stunden gedauert. Er könne nicht sagen, wann sich der nächste Vorfall zugetragen habe. Es sei keine Woche und keinen Monat später gewesen. Der beisitzende Richter fragte nach, ob ein Tag oder ein Jahr dazwischen gelegen sei und hielt fest, dass solche Angaben des BF1 nicht nachvollzogen werden können. Der BF1 erwiderte dazu, er habe tatsächlich Angst um seine Familie gehabt. Nochmals nachgefragt, was und wann der letzte Vorfall gewesen sei, führte er aus, sie hätten ihn ganz genau so mitgenommen. Damit meine er, sie hätten ihn von der Straße mitgenommen und für einige Stunden befragt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dabei habe es sich um den letzten Vorfall gehandelt. Der zur seiner Ausreise geführt habe, daher sei kaum nachzuvollziehen, dass er sich nicht einmal annähernd erinnern könne, worauf er angab, er könne sich nicht erinnern, weil sie ihn geschlagen hätten und er in Österreich 4 Monate lang im Krankenhaus gelegen sei. Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, dies sei wegen seiner Tuberkulose gewesen, worauf der BF1 erwiderte, auch sein Rücken sei angegriffen. Auch sein Bein habe in Österreich operiert werden müssen. Dazu nachgefragt, wann der Vorfall mit dem Bein geschehen sei bzw. wann und wo er verletzt worden sei, erwiderte der BF1: "Woher soll ich das wissen."

Über Befragen, ob es noch irgendwelche weiteren Vorfälle gegeben habe, die dazu geführt hätten, dass er die Russische Föderation verlassen habe, meinte der BF1, alles, was es gegeben habe, habe er heute berichtet. Nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Auf Vorhalt, Akt III, AS 23, 67, sei angeblich der Sohn aus erster Ehe entführt worden, worauf der BF1 bejahend antwortete und ausführte, er sei auf dem Weg nach Hause gewesen, so habe es ihm seine Schwester erzählt. Mehr könne er nicht sagen. Der vorsitzende Richter merkte an, es sei nicht sehr glaubwürdig, wenn ihm dies erst auf Vorhalt einfalle, worauf er erwiderte, seine Schwester habe ihm am Telefon davon berichtet. Auf die Frage, wann der Vorfall gewesen sei, gab er an, seine Schwester habe ihm voriges Jahr davon erzählt. Nochmals nachgefragt, wann sich der Vorfall rund um seinen Sohn zugetragen habe, meinte er, über solche Sachen würden sie am Telefon nicht sprechen. Vor der Erstinstanz, so der vorsitzende Richter, habe er noch relativ genau gewusst, wann der Vorfall geschehen sei (AS 23), worauf er meinte, den genauen Zeitpunkt habe er nicht genannt. Neuerlich hielt der vorsitzende Richter fest, er habe damals zu einem bestimmten Datum (nämlich am 08.08.2011) in der Einvernahme gesagt, dass sein Sohn "vor einem Monat" entführt worden sei. Aufgrund dieser Angaben lasse sich also der Entführungszeitpunkt sehr eng eingrenzen. Daher könne nicht nachvollzogen werden, dass er ein Jahr später nicht mehr wisse, wann sein Sohn entführt worden sein soll, worauf der BF1 meinte, es sei möglich, dass er damals gesagt habe: "das war vor etwa 2 oder 3 Monaten".Über Befragen, ob es noch irgendwelche weiteren Vorfälle gegeben habe, die dazu geführt hätten, dass er die Russische Föderation verlassen habe, meinte der BF1, alles, was es gegeben habe, habe er heute berichtet. Nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Auf Vorhalt, Akt römisch drei, AS 23, 67, sei angeblich der Sohn aus erster Ehe entführt worden, worauf der BF1 bejahend antwortete und ausführte, er sei auf dem Weg nach Hause gewesen, so habe es ihm seine Schwester erzählt. Mehr könne er nicht sagen. Der vorsitzende Richter merkte an, es sei nicht sehr glaubwürdig, wenn ihm dies erst auf Vorhalt einfalle, worauf er erwiderte, seine Schwester habe ihm am Telefon davon berichtet. Auf die Frage, wann der Vorfall gewesen sei, gab er an, seine Schwester habe ihm voriges Jahr davon erzählt. Nochmals nachgefragt, wann sich der Vorfall rund um seinen Sohn zugetragen habe, meinte er, über solche Sachen würden sie am Telefon nicht sprechen. Vor der Erstinstanz, so der vorsitzende Richter, habe er noch relativ genau gewusst, wann der Vorfall geschehen sei (AS 23), worauf er meinte, den genauen Zeitpunkt habe er nicht genannt. Neuerlich hielt der vorsitzende Richter fest, er habe damals zu einem bestimmten Datum (nämlich am 08.08.2011) in der Einvernahme gesagt, dass sein Sohn "vor einem Monat" entführt worden sei. Aufgrund dieser Angaben lasse sich also der Entführungszeitpunkt sehr eng eingrenzen. Daher könne nicht nachvollzogen werden, dass er ein Jahr später nicht mehr wisse, wann sein Sohn entführt worden sein soll, worauf der BF1 meinte, es sei möglich, dass er damals gesagt habe: "das war vor etwa 2 oder 3 Monaten".

Auf Vorhalt (Akt I/AS 19), wonach er zu jenem Zeitpunkt seine Fluchtgründe dezidiert mit dem gleichnamigen Russen verknüpft habe, heute habe er dies lediglich auf eine "Möglichkeit" eingeschränkt, erwiderte der BF1, er habe nie so definitiv gesagt, dass es wegen ihm gewesen sei. Er habe lange nachgedacht, warum er verfolgt werde. Vielleicht wegen dem Freund oder weil er mit den Soldaten gestritten habe, als diesen den Sohn seines Nachbarn mitnehmen wollten.

Auf weiteren Vorhalt (Akt I/AS 171), wonach er auch hier ganz dezidiert den gleichnamigen Mann als Ursache der Verfolgung genannt habe. Angeblich habe er bereits 2 Monate nach dem 1. Vorfall den 2. Vorfall gegeben und im Jahr 2004 den 3. Vorfall. Heute wiederum habe er dezidiert ausgeschlossen, dass zwischen 2002 und 2006 etwas passiert sei, worauf der BF1 erwiderte, er habe ein sehr schwaches Gedächtnis. Zwischen 2002 und 2006 sei nichts passiert, es hätte eben auch 2007 sein können. Er habe bereits gesagt, er wisse nicht, ob es 2006 oder 2007 sei. Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, dass Problem liege auch nicht darin, ob es 2006 oder 2007 sei, sondern dass er damals gesagt habe, dass der 2. Vorfall schon 2 Monate später, also vermutlich noch im Jahr 2002 oder Anfang 2003 stattgefunden habe und dass es einen 3. Vorfall im Jahr 2004 gegeben habe. Der BF1 gab dazu an, er habe es heute nicht anders gesagt als damals. Ebenso hielt der vorsitzende Richter fest, dass er auch damals keinen anderen Grund genannt habe, außer der Namensverwechslung, worauf der BF1 erwiderte, er habe nie behauptet, dass das genau deswegen gewesen sei.

Weiteres merkte der vorsitzende Richter an, im Akt II (ohne Angabe der Seite) sei im Rahmen der Personalien zu Beginn der Niederschrift vom 23.10.2009 verzeichnet, dass ihm am 30.11.2007 ein Pass ausgestellt worden sei, worauf der BF1 bestätigend antwortete, dass ihm ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei. Seine Frau habe sich um die Ausstellung gekümmert, und zwar über eine Bekannte. Er habe diese Frau nicht gekannt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ob der BF1 glaube, dass ihm ein Auslandsreisepass ausgestellt worden wäre, wenn er tatsächlich gesucht werde, worauf dieser meinte, die Ausstellung habe US $ 300 gekostet. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ob er wirklich glaube, dass jemand für US $ 300 schwerste Repressalien riskiere; der Pass werde EDV-gestützt ausgestellt, vor der Ausstellung gebe es ein "grünes Licht" aus dem EDV-System, natürlich nur dann, wenn die Person nicht gesucht werde; jeder könne heute in diesem EDV-System nachvollziehen, wer diesen Pass ausgestellt habe. Der BF1 gab dazu an, viele würden es so machen. Man müsse sehr lange warten, wenn der Pass offiziell ausgestellt werde. Er habe nicht gesagt, dass er gesucht werde. Er sei verfolgt worden. Es sei ihm nicht bekannt, dass er gesucht werde.Weiteres merkte der vorsitzende Richter an, im Akt römisch zwei (ohne Angabe der Seite) sei im Rahmen der Personalien zu Beginn der Niederschrift vom 23.10.2009 verzeichnet, dass ihm am 30.11.2007 ein Pass ausgestellt worden sei, worauf der BF1 bestätigend antwortete, dass ihm ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei. Seine Frau habe sich um die Ausstellung gekümmert, und zwar über eine Bekannte. Er habe diese Frau nicht gekannt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ob der BF1 glaube, dass ihm ein Auslandsreisepass ausgestellt worden wäre, wenn er tatsächlich gesucht werde, worauf dieser meinte, die Ausstellung habe US $ 300 gekostet. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ob er wirklich glaube, dass jemand für US $ 300 schwerste Repressalien riskiere; der Pass werde EDV-gestützt ausgestellt, vor der Ausstellung gebe es ein "grünes Licht" aus dem EDV-System, natürlich nur dann, wenn die Person nicht gesucht werde; jeder könne heute in diesem EDV-System nachvollziehen, wer diesen Pass ausgestellt habe. Der BF1 gab dazu an, viele würden es so machen. Man müsse sehr lange warten, wenn der Pass offiziell ausgestellt werde. Er habe nicht gesagt, dass er gesucht werde. Er sei verfolgt worden. Es sei ihm nicht bekannt, dass er gesucht werde.

Auf die Frage, wieso er so häufig befragt oder misshandelt worden sei, antwortete er, er wisse es nicht. Einmal - so der BF1 - sei er zu Hause geschlagen worden. Dabei habe es sich um den ersten Vorfall im Jahr 2002 gehandelt. Sonst habe es keine weiteren Vorfälle mehr zu Hause gegeben, sondern er sei immer auf der Straße mitgenommen worden. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit seinen Angaben, zumal er im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebracht habe, dass man ihn auch wiederholt zu Hause aufgesucht und misshandelt habe (AS 161), worauf der BF1 verneinend antwortete und nochmals bestätigte, dass sich so ein Vorfall nur einmal zugetragen habe.

Auf Vorhalt und Nachfrage (Akt III/AS 23), wieso er von etwa 25 Zeilen lediglich 7 Zeilen benutze, um seine Fluchtgründe darzulegen (Übersetzung AS 141), auch dort - so der vorsitzende Richter - habe er seinen Asylantrag dezidiert mit der Namensgleichheit verknüpft. Außerdem würde sich nur ein einziger Vorfall rund um eine Misshandlung finden, heute habe er zumindest ein 2. Und ein 3. Mal, wenn nicht sogar von einem 4. Mal gesprochen. Der BF1 räumte ein, er habe ein schlechtes Gedächtnis, zumal er Probleme mit dem Kopf habe. Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, er sei bereits Ende 2011 von XXXX (Akt III, AS 191 ff.) begutachtet worden, wobei diesem Gutachten kein Hinweis entnommen werden könne, dass er nicht in der Lage wäre, korrekte Angaben zu tätigen. Der BF1 gab an, er wolle nicht lügen, aber er könne sich nicht erinnern. Er habe tatsächlich große Probleme in seinem Herkunftsstaat. Er habe in Untermiete bei anderen Personen gelebt. Erklärend führte er dazu aus, in XXXX mit seiner Familie in einem kleinen "Container" gewohnt zu haben. Dabei habe es sich um Bekannte oder vielleicht auch Verwandte gehandelt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, alleine diese Alternative sei nicht sehr glaubwürdig, worauf der BF1 meinte, es habe sich um entfernte Verwandte gehandelt. Er könne sich nur noch an den Vornamen (XXXX) erinnern, den Familiennamen kenne er nicht. Seine Frau könne sich erinnern.Auf Vorhalt und Nachfrage (Akt III/AS 23), wieso er von etwa 25 Zeilen lediglich 7 Zeilen benutze, um seine Fluchtgründe darzulegen (Übersetzung AS 141), auch dort - so der vorsitzende Richter - habe er seinen Asylantrag dezidiert mit der Namensgleichheit verknüpft. Außerdem würde sich nur ein einziger Vorfall rund um eine Misshandlung finden, heute habe er zumindest ein 2. Und ein 3. Mal, wenn nicht sogar von einem 4. Mal gesprochen. Der BF1 räumte ein, er habe ein schlechtes Gedächtnis, zumal er Probleme mit dem Kopf habe. Dazu hielt der vorsitzende Richter fest, er sei bereits Ende 2011 von römisch 40 (Akt römisch drei, AS 191 ff.) begutachtet worden, wobei diesem Gutachten kein Hinweis entnommen werden könne, dass er nicht in der Lage wäre, korrekte Angaben zu tätigen. Der BF1 gab an, er wolle nicht lügen, aber er könne sich nicht erinnern. Er habe tatsächlich große Probleme in seinem Herkunftsstaat. Er habe in Untermiete bei anderen Personen gelebt. Erklärend führte er dazu aus, in römisch 40 mit seiner Familie in einem kleinen "Container" gewohnt zu haben. Dabei habe es sich um Bekannte oder vielleicht auch Verwandte gehandelt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, alleine diese Alternative sei nicht sehr glaubwürdig, worauf der BF1 meinte, es habe sich um entfernte Verwandte gehandelt. Er könne sich nur noch an den Vornamen (römisch 40 ) erinnern, den Familiennamen kenne er nicht. Seine Frau könne sich erinnern.

Auf die Frage, wie lange sie dort in Untermiete gelebt hätten, gab der BF1 sehr zögerlich an, kein Jahr, aber unmittelbar vor der Ausreise. Sie seien von dort ausgereist. Der Container sei ihm Hof dieser Familie gestanden, und zwar in XXXX. Die Straße kenne er nicht, auch an den Bezirk könne er sich nicht erinnern. Es sei in der Nähe vom Zentrum gewesen.Auf die Frage, wie lange sie dort in Untermiete gelebt hätten, gab der BF1 sehr zögerlich an, kein Jahr, aber unmittelbar vor der Ausreise. Sie seien von dort ausgereist. Der Container sei ihm Hof dieser Familie gestanden, und zwar in römisch 40 . Die Straße kenne er nicht, auch an den Bezirk könne er sich nicht erinnern. Es sei in der Nähe vom Zentrum gewesen.

Über Befragen, ob er versucht habe, in seinem Herkunftsstaat Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, gab der BF1 an, seine Frau habe sich an die Behörden gewandt. Er wisse nicht, an welche Behörden sich seine Frau gewandt habe. Nach seinem ersten Streit seien sie zum Sohn des Nachbarn gekommen. Dann habe er sich an das Gesicht jener Person erinnert und sei von dieser geschlagen worden.

Über Befragen, warum er nicht schon viel früher die Russische Föderation verlassen habe, immerhin habe er letztlich 5 Jahre zugewartet, gab der BF1 an, seine Mutter sei 2 Jahre lang krank gewesen. Er habe immer wieder in verschiedene Krankenhäuser gemusst, deshalb sei er nicht ausgereist. Auf die Frage, was dies mit ihm zu tun habe, zumal seine Mutter im Krankenhaus behandelt und gepflegt worden sei bzw. werde, außerdem habe er ja noch Geschwister, die sich um seine Mutter hätten kümmern könnten, worauf er meinte, er könne doch nicht seine kranke Mutter verlassen. Dann sei seine Mutter verstorben.

Weiters befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab er an, er werde nicht dorthin zurückfahren. Er habe Angst um seine Familie.

Auf die Frage, ob für ihn Geld bezahlt werden musste, als er angehalten worden sei, antwortete der BF1, es sei nur für seinen Sohn Geld bezahlt worden, für ihn nicht. Auf Vorhalt (Akt III, AS 69), hier habe er angegeben, dass immer wieder Geld für seine Freilassung bezahlt werden habe müssen, erwiderte der BF1, seine Schwester habe bezahlt. Auch ein Cousin habe geholfen. Er wisse nicht, wie viel Geld bezahlt worden sei. Ebenso wenig habe er das Geld zurückbezahlen müssen.Auf die Frage, ob für ihn Geld bezahlt werden musste, als er angehalten worden sei, antwortete der BF1, es sei nur für seinen Sohn Geld bezahlt worden, für ihn nicht. Auf Vorhalt (Akt römisch drei, AS 69), hier habe er angegeben, dass immer wieder Geld für seine Freilassung bezahlt werden habe müssen, erwiderte der BF1, seine Schwester habe bezahlt. Auch ein Cousin habe geholfen. Er wisse nicht, wie viel Geld bezahlt worden sei. Ebenso wenig habe er das Geld zurückbezahlen müssen.

Über Befragen, ob er in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt habe, antwortete der BF1, dass er bei der Caritas manchmal leichte Arbeiten gemacht habe. Er fühle sich nicht in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen, insbesondere aufgrund seines Beines. Er könne allerdings ausmalen und streichen. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Er verbringe seinen Alltag mit den Kindern. Seine Frau gehe 2 Mal in der Woche arbeiten. Er lerne - so der BF1 weiters - zuhause Deutsch und habe sich zu seinem Kurs angemeldet. Aufgefordert, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, gab der BF1 an, dies nicht zu können, worauf der vorsitzende und der beisitzende Richter übereinkamen, dass der BF1 keine Deutschkenntnisse aufweise.

Zu seinen Kindern gab er an, dass 3 Kinder in die Schule gehen würde, das 4. Kind werde im Herbst in die Schule kommen. Das 5. Kind sei erst eineinhalb Jahre alt. Dazu gab der ausgewiesene Vertreter an, dass er von XXXX bereits heute etwas vorlegen könne, und zwar Schulbesuchsbestätigungen und eine Schulnachricht betreffend XXXX. Über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse er nur oberflächliche Sachen. Von der Politik wisse er nichts. Er sei in Österreich weder Mitglied in Organisationen oder Vereinen.Zu seinen Kindern gab er an, dass 3 Kinder in die Schule gehen würde, das 4. Kind werde im Herbst in die Schule kommen. Das 5. Kind sei erst eineinhalb Jahre alt. Dazu gab der ausgewiesene Vertreter an, dass er von römisch 40 bereits heute etwas vorlegen könne, und zwar Schulbesuchsbestätigungen und eine Schulnachricht betreffend römisch 40 . Über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse er nur oberflächliche Sachen. Von der Politik wisse er nichts. Er sei in Österreich weder Mitglied in Organisationen oder Vereinen.

In weiterer Folge wurde mit der Befragung der BF2 fortgesetzt.

Sie wolle - so die BF2 - hinsichtlich ihres bisher Vorgebrachten keine Richtigstellung oder Ergänzung vornehmen. Sämtliche bisher erstatteten Angaben seien wahr.

Sie heiße XXXX. Sie sei mit dem BF1 verheiratet. Sie habe 5 Kinder. Über den Sohn ihres Mannes aus erster Ehe wisse sie wenig. Er sei 1988 oder 1989 geboren. Auch sie selbst habe noch ein weiteres Kind aus eigener 1. Ehe. Eine Tochter namens XXXX, geboren am 30.03.1988. Außer ihrer Tochter lebe noch ein Bruder in Tschetschenien, Ihre Eltern seien bereits verstorben. Eine Schwester lebe in XXXX. 2 Brüder seien spurlos verschwunden, einen 3. Bruder hätten die Russen umgebracht. Ihre 3 Brüder seien während des 1. Krieges verschwunden bzw. gestorben.Sie heiße römisch 40 . Sie sei mit dem BF1 verheiratet. Sie habe 5 Kinder. Über den Sohn ihres Mannes aus erster Ehe wisse sie wenig. Er sei 1988 oder 1989 geboren. Auch sie selbst habe noch ein weiteres Kind aus eigener 1. Ehe. Eine Tochter namens römisch 40 , geboren am 30.03.1988. Außer ihrer Tochter lebe noch ein Bruder in Tschetschenien, Ihre Eltern seien bereits verstorben. Eine Schwester lebe in römisch 40 . 2 Brüder seien spurlos verschwunden, einen 3. Bruder hätten die Russen umgebracht. Ihre 3 Brüder seien während des 1. Krieges verschwunden bzw. gestorben.

Eine Cousine lebe in Österreich, sie würden sie manchmal treffen. Eine Abhängigkeit bestehe nicht.

Sie sei russische Staatsbürgerin und erachte sich der Volkgruppe der Tschetschenen als zugehörig.

Sie habe 10 Klassen Grundschule absolviert. Danach ein Jahr Berufsschule für Näherinnen und ein Jahr Berufsschule für Handel. Beides habe sie abgeschlossen. Sie habe - so die BF2 - ein Jahr ein Praktikum als Näherin verrichtet. Dann habe sie ein Jahr in einem Geschäft in einem Einkaufszentrum gearbeitet. Daraufhin sei sie schwanger geworden und habe bis zur Ausreise nicht mehr gearbeitet.

Nach der Eheschließung mit ihrem jetzigen Mann habe sie in XXXX gelebt. Auch im letzten Jahr vor der Ausreise hätten sie in XXXX gelebt. Sie hätten ein Familienhaus gehabt, dort habe der Bruder ihres Mannes gelebt. In den letzten 7 bis 8 Monaten vor der Ausreise hätten sie in einem Container gelebt. Sie habe die Straße vergessen, um angeben zu können, wo genau sie gelebt hätten. Es habe Leute gegeben, die diesen Container im Privatbesitz gehabt hätten. Dabei habe es sich um Verwandte ihres Mannes gehandelt. Der Vorname des Verwandten habe XXXX gelautet, der Familienname XXXX. Der Vaters des XXXX habe vielleicht XXXX geheißen, sie wisse es nicht genau.Nach der Eheschließung mit ihrem jetzigen Mann habe sie in römisch 40 gelebt. Auch im letzten Jahr vor der Ausreise hätten sie in römisch 40 gelebt. Sie hätten ein Familienhaus gehabt, dort habe der Bruder ihres Mannes gelebt. In den letzten 7 bis 8 Monaten vor der Ausreise hätten sie in einem Container gelebt. Sie habe die Straße vergessen, um angeben zu können, wo genau sie gelebt hätten. Es habe Leute gegeben, die diesen Container im Privatbesitz gehabt hätten. Dabei habe es sich um Verwandte ihres Mannes gehandelt. Der Vorname des Verwandten habe römisch 40 gelautet, der Familienname römisch 40 . Der Vaters des römisch 40 habe vielleicht römisch 40 geheißen, sie wisse es nicht genau.

Über Befragen, warum sie in diesem Container gelebt hätten, gab die BF2 an: "Weil sie 2 Mal...Ein 3. Mal...Der Mann. Wir wollten die Adresse wechseln". Nachgefragt, was genau geschehen sei, führte sie aus, in der Nacht vom 23. auf den 24.02.2002 sei sie in der Nacht gegen 5 Uhr in der Früh wach geworden. In ihrem Haus seien Soldaten gewesen, die uniformiert gewesen seien und Waffen bei sich gehabt hätten. Sie sei im 7. Monat schwanger gewesen. Sie hätten ihr nicht erlaubt, irgendetwas zu sagen. Auf Vorhalt, dass von ihr genannte Datum passe nicht mit den Angaben ihres Mannes zusammen, woraufhin sie nochmals bestätigte, dass sich jener Vorfall in der Nacht vom

23. auf den 24.02. zugetragen habe. Daraufhin hielt der vorsitzende Richter fest, ihr Mann habe im Laufe des Verfahrens mehrfach gesagt, es sei im Herbst 2002 gewesen. Heute habe er angegeben, es sei gegen Winter gewesen, woraufhin sie vermeinte, ihr Mann sei am 23.02.2002 zu Hause verprügelt worden. Nachgefragt, warum ihr Mann nicht so konkrete Angaben tätigen könne, meinte die BF2, ihr Mann habe bei der ersten Einvernahme dieses Datum angegeben. Warum er heute etwas anderes angegeben habe, wisse sie nicht. Weiters nachgefragt, wie lange der Vorfall gedauert habe, gab sie an, als die Männer wieder gegangen seien, sei bereits ein Morgengrauen erkennbar gewesen, vielleicht 7 Uhr in der Früh. Bestätigend gab sie an, dass der Vorfall ungefähr 2 Stunden gedauert habe. Auf die Frage, was während dieses Vorfalls passiert sei, antwortete die BF2, sie hätten ihn verprügelt. Ihr Mann sei am Boden neben dem Bett gesessen, während die Soldaten neben ihm auf dem Bett gesessen seien. Einer habe nach den Dokumenten gefragt, ein anderer habe gemeint, man brauche doch keine Dokumente. Dann sei ein Unmaskierter mit einem hellen Gesicht gekommen, der sie aufgefordert habe, dass sie sich ankleiden solle. Auch habe er sie aufgefordert, die Pässe herzugeben. Sie sei in das Zimmer gegangen, wo sich ihre Tochter und ein Mädchen von ihren Verwandten aufgehalten hätten. Ihr Mann habe - so die BF2 - das Schlafzimmer nicht verlassen dürfen, sie hätten ihn dort vor Ort im Schlafzimmer festgehalten. Man habe vom Schlafzimmer nicht auf den Gang ihrer Wohnung sehen können. Den Grundriss der Wohnung könne sie nicht aufzeichnen, aber ihr Mann sei mit den Rücken zur Tür gesessen, daher habe er sowieso nichts sehen können. Auf Vorhalt, ihr Mann habe genau das Gegenteil angegeben und behauptet, am Gang viele Soldaten gesehen zu haben, erwiderte die BF2, die Tür sei offen gewesen und sei seien viele Soldaten dort gestanden. Weiters nachgefragt, wie die Leute in die Wohnung gekommen seien, führte sie aus, es habe sich um ein Haus gehandelt. Sie sei munter geworden, nachdem sie rund ums Haus Geräusche gehört habe. Sie sei zur Tür gegangen und dann habe sie zu ihrem Mann gesagt, dass rund um ihr Haus Soldaten seien. Ihr Mann habe im 1. Schlafzimmer, sie selbst im

2. Schlafzimmer mit den Kindern geschlafen. Ihr Mann habe begonnen, seine Pyjama-Hose anzuziehen. Dann seien die Leute hereingekommen und hätten sich auf ihn gestürmt. Ein Mann habe sich auf sie gestürmt. Auf Vorhalt, ihr Mann habe es heute so dargestellt, dass man ihn im Schlaf aus dem Bett gerissen hätte, dass er nicht einmal gehört habe, wie man den Haken der Tür aufgerissen habe und vor allem habe er gesagt, dass er erst dann munter geworden sei, als man bereits auf ihn eingeprügelt habe, worauf die BF2 verneinend antwortete und erwiderte, ihre Angaben seien korrekt. Auf die Frage, was man ihren Mann alles gefragt habe, gab sie zur Antwort, sie könne sich erinnern, dass einer, der dort gesessen sei, gestikuliert und gefragt habe, wie die Straße heiße. Als ihr Mann zu sprechen begonnen habe, hätten sie ihn mit Gewehrkolben geschlagen. Aber tatsächlich habe er nicht zu Hause gelebt und die Straßennamen nicht gekannt. 1994 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ihr Mann habe im Jahr 2002, also 8 Jahre später nicht gewusst, wie die Straße, in der gelebt habe, heiße, worauf die BF2 erwiderte, das habe ihn nicht interessiert. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, dies sei extrem unglaubwürdig, worauf die BF2 erwiderte, ihr Mann kenne in Wien mehr Straßen als in seiner Heimat.

Über Befragen, wann sich der nächste Vorfall zugetragen habe, antwortete die BF2, zum Zeitpunkt des nächsten Vorfalls habe sie gerade ihrer Tochter zur Welt gebracht. Sie sei in etwa einen Monat lang im Krankenhaus gewesen, weil sie und ihr Kind krank gewesen seien. Dies müsse im November 2003 gewesen sei, zu jenem Zeitpunkt seien sie im Spital gewesen.

Auf Vorhalt, ihr Mann habe heute ausgeschlossen, dass es zwischen 2002 und 2006 Vorfälle gegeben habe, worauf sie einräumte, sie wisse es genau, der erste Vorfall habe sich im Februar 2002 und der zweite im November 2003 zugetragen. Erklärend führte sie dazu aus, sie sei während ihres Krankenhausaufenthaltes im November 2003 nicht von ihrem Mann besucht worden. Am 20.11. habe sie das Kind zur Welt gebracht und sie sie einen Monat zu Hause gewesen. Als sie dann wieder nach Hause gekommen sei, habe ihr Mann Narben gehabt und habe sich schlecht gefühlt. Sie habe ihn gefragt, aber er habe nur gemeint, es gehe sie nichts an. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, theoretisch hätte es auch eine Rauferei gewesen sein können, worauf die BF2 zur Antwort gab, die Nachbarn hätten erzählt, dass er abgeholt worden und dann nicht mehr zu Hause gewesen sei. Weiters nachgefragt, wie lange er nicht zu Hause gewesen sein soll, führte sie aus, die Nachbarin sei zu ihr gekommen und habe erzählt, dass ihr Mann von den Russen verschleppt worden sei. Nachgefragt, wie lange ihr Mann verschleppt worden sei, gab sie an, sie wisse es nicht, dies habe sie bereits vergessen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei doch völlig unglaubwürdig, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Die BF2 gab an, die Nachbarin habe über die Dauer nicht gesprochen. Sie habe dies nur von den Männern gehört. Sie habe nicht nachgefragt, wie lange ihr Mann mitgenommen worden sei, weil dies die Nachbarin nicht gewusst habe. Nachgefragt, warum die Nachbarin keine konkreten Angaben tätigen könne, wenn sie gleich neben ihnen gewohnt habe, meinte die BF2, die gleiche Nachbarin habe ihr gesagt, dass ihr Mann 2-3 Tage nicht zu Hause gewesen sei. Dies habe sie so gehört. Auf Vorhalt, warum sie diese 2 bis 3 Tage nicht schon bei der vorletzten oder drittletzten Frage angegeben habe, gab die BF2 keine Antwort. Auf weiteren Vorhalt, ihr Mann habe immer nur von einigen Stunden gesprochen, erwiderte sie, dies sei beim 3. Mal so gewesen, und zwar von der Straße weg, da sei er nur einige Stunden weg gewesen. Ihr Mann habe alles verwechselt. Über Befragen, welche weiteren Vorfälle es noch als jene im Februar 2002 und November 2003 es gegeben habe, antwortete sie, ihr Mann sei noch ein weiteres drittes Mal mitgenommen worden, und zwar sei er von der Straße mitgenommen und verprügelt worden. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Sie könne sich nicht erinnern, wann sich der letzte Vorfall zugetragen habe. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, sie wisse den 23. oder 24.02.2002 auf den Tag genau, aber sie wisse nicht, wann der Vorfall gewesen sei, der zur Flucht aus der Russischen Föderation geführt habe, worauf die BF2 vermeinte, dass sie in der letzten Zeit in Tschetschenien mit ihrem Mann Probleme gehabt habe. Sie hätten aufgrund seines Alkoholkonsums nichts zusammengelebt. Damals habe sie mit den Kindern in einem Container gelebt, ihr Mann habe mit dem Bruder im Haus gelebt.

Auf die Frage, wieso sie tatsächlich die Russische Föderation verlassen hätten, antwortete die BF2: "Ich habe gesagt, wir haben 4 Kinder, lass uns doch wegfahren. Ich kann die Kinder nicht alleine aufziehen". Dazu fragte der vorsitzende Richter an, ob es wirklich eine asylrelevante Verfolgung ihres Mannes oder ihrer Familie gegeben habe, worauf sie zur Antwort gab, ja, ihr Mann habe getrunken. Sie habe nicht mit ihm zusammenleben wollen, außerdem hätten sie ihn nicht in Ruhe gelassen. Nachgefragt, wen sie mit "sie" meine und was geschehen sei, gab sie an, sie wisse, dass er einmal in ihrer Anwesenheit verprügelt worden sei und ein 2. Mal mitgenommen worden sei. Was sie wisse, habe ihr genügt. Dazu merkte der vorsitzende Richter nochmals an, wenn diese Datierung von ihr stimme, dann habe sich der 2. Vorfall im November 2003 zugetragen und sie habe 3 Jahre lang weiter zu Hause gewohnt, und erst in den letzten Monaten vor der Ausreise diesen Container bezogen. Laut ihrer ersten eigenen Aussage, etwa vor einer dreiviertel Stunde, deswegen, weil sie die Adresse hätten wechseln wollen und frage der vorsitzende Richter nach ,warum sie oder ihr Mann nicht schon viel früher das Land verlassen hätten, worauf die BF2 vermeinte, ihr Mann habe überhaupt nicht wegfahren wollen. Sie hätten immer gedacht, es werde alles in Ordnung kommen. Als sie die Gemeinde aufgesucht habe, um eine Geburtsbestätigung zu holen, habe die Schreibkraft nach Angabe des Namens des Vaters des Kindes gemeint, dass dieser Mann schon lange verstorben sei. Dann habe sie angefangen, ihn zu bitten, wegzufahren. Der vorsitzende Richter merkte weiters an, ausgerechnet der, der alles erleiden müsse bzw. musste, wolle nicht wegfahren, worauf sie nochmals angab, ihr Mann habe nicht weg gewollt. Sie habe bereits nach dem 1. Vorfall weg gewollt, aber ihr Bruder habe sie ohne Mann nicht fahren lassen. Ihr Mann habe die Ausreise abgelehnt.

Sie habe - so die BF2 - einen Auslandsreisepass bekommen, und zwar im November vor der Ausreise. Auch ihr Mann habe einen Pass bekommen, diesen habe sie beschafft. Nachgefragt, ob es irgendein Problem bei der Ausstellung gegeben habe, führte sie aus, das 1. Mal, als sie die Dokumente abgegeben habe, hätten sie die Dokumente zurückerhalten. Man habe ihnen gesagt, dass es ein Problem mit dem Familiennamen gebe. Das Problem an sich sei nicht genannt worden. Sie habe zwar nachgefragt, aber nur die Auskunft erhalten, dass im Computer etwas nicht stimme. Dann sei sie nach XXXX zu einer Bekannten gefahren. Sie habe Geld bezahlt und die Bekannte habe die Pässe geheim ausgestellt. Sie glaube, 300 Euro pro Person bezahlt zu haben.Sie habe - so die BF2 - einen Auslandsreisepass bekommen, und zwar im November vor der Ausreise. Auch ihr Mann habe einen Pass bekommen, diesen habe sie beschafft. Nachgefragt, ob es irgendein Problem bei der Ausstellung gegeben habe, führte sie aus, das 1. Mal, als sie die Dokumente abgegeben habe, hätten sie die Dokumente zurückerhalten. Man habe ihnen gesagt, dass es ein Problem mit dem Familiennamen gebe. Das Problem an sich sei nicht genannt worden. Sie habe zwar nachgefragt, aber nur die Auskunft erhalten, dass im Computer etwas nicht stimme. Dann sei sie nach römisch 40 zu einer Bekannten gefahren. Sie habe Geld bezahlt und die Bekannte habe die Pässe geheim ausgestellt. Sie glaube, 300 Euro pro Person bezahlt zu haben.

Auf Vorhalt, sie habe vor einer Viertelstunde angegeben, dass es 3 Vorfälle gegeben habe. Vor dem Bundesasylamt habe sie quantitativ aber noch mehr berichtet (Akt BF2, Teil III, AS 61), worauf sie zur Antwort gab, man habe ihr damals Fragen gestellt, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, dies sei völlig richtig und sie habe damals auch geantwortet. Daher wolle er heute die gleichen Antworten hören. Die BF2 führte dazu aus, nachdem ihr Mann das letzte Mal im Jahr 2006 auf der Straße abgeholt worden sei, sei ihres Wissens nach nichts mehr passiert. Sie habe nicht mehr mit ihm zusammengelebt, sondern mehrfach bei den Eltern gelebt.Auf Vorhalt, sie habe vor einer Viertelstunde angegeben, dass es 3 Vorfälle gegeben habe. Vor dem Bundesasylamt habe sie quantitativ aber noch mehr berichtet (Akt BF2, Teil römisch drei, AS 61), worauf sie zur Antwort gab, man habe ihr damals Fragen gestellt, worauf der vorsitzende Richter entgegnete, dies sei völlig richtig und sie habe damals auch geantwortet. Daher wolle er heute die gleichen Antworten hören. Die BF2 führte dazu aus, nachdem ihr Mann das letzte Mal im Jahr 2006 auf der Straße abgeholt worden sei, sei ihres Wissens nach nichts mehr passiert. Sie habe nicht mehr mit ihm zusammengelebt, sondern mehrfach bei den Eltern gelebt.

Auf weiteren Vorhalt (Akt BF2, Teil III, AS 61), sie habe hier (AS 61) über den ersten Vorfall im Jahr 2002 zu erzählen begonnen, danach sei - so ihre Angaben - "alle halben Jahre" ihr Mann mitgenommen, geschlagen und vorgeladen worden. Das bedeute, es müsse in etwa 10 Vorfälle gegeben haben und nicht lediglich 3, außerdem habe sie weder von ihr noch von ihrem Mann etwas von Ladungen gehört. Dazu führte die BF2 aus, ihr Mann sei nicht alle halben Jahre geholt und geschlagen worden. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gefragt, ob er hier wohne oder ausgereist sei. Ladungen hätten sie keine erhalten, niemals. Nachgefragt, warum sie diese Angaben dann vor dem Bundesasylamt getätigt habe, vermeinte sie, sie wisse nicht, wie bzw. was dort geschrieben worden sei. Daraufhin gab der vorsitzende Richter die entsprechende Passage auf AS 61 wider, woraufhin die BF2 erwiderte, jetzt falle ihr ein, die Ladungen seien mündlich erfolgt. Es habe Kontrollen gegeben, dabei habe man Verdächtige, wie ihren Mann überprüft. Über Befragen, was bei diesen Kontrollen geschehen sei, gab sie an, man habe die Dokumente ihres Mannes angesehen, sowohl ihren als auch seinen Reisepass, und sie hätten zu ihrem Mann gesagt, er solle zur Kommandantur gehen und sich dort melden. Sie wisse nicht - so die BF2 - ob er hingegangen sei. Sie habe nicht nachgefragt. Sie hätten in sehr schlimmen Verhältnissen gelebt, damit meine sie, dass ihre Ehe am Ende gewesen sei. Er habe getrunken. Sie hätten zwar unter einem Dach gelebt, aber nach dem letzten Vorfall habe er zu trinken begonnen. Vorher auch ein wenig, aber nicht so oft. Er habe damals auch zu seiner russischen Frau fahren wollen, der Mutter seines Sohnes.Auf weiteren Vorhalt (Akt BF2, Teil römisch drei, AS 61), sie habe hier (AS 61) über den ersten Vorfall im Jahr 2002 zu erzählen begonnen, danach sei - so ihre Angaben - "alle halben Jahre" ihr Mann mitgenommen, geschlagen und vorgeladen worden. Das bedeute, es müsse in etwa 10 Vorfälle gegeben haben und nicht lediglich 3, außerdem habe sie weder von ihr noch von ihrem Mann etwas von Ladungen gehört. Dazu führte die BF2 aus, ihr Mann sei nicht alle halben Jahre geholt und geschlagen worden. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gefragt, ob er hier wohne oder ausgereist sei. Ladungen hätten sie keine erhalten, niemals. Nachgefragt, warum sie diese Angaben dann vor dem Bundesasylamt getätigt habe, vermeinte sie, sie wisse nicht, wie bzw. was dort geschrieben worden sei. Daraufhin gab der vorsitzende Richter die entsprechende Passage auf AS 61 wider, woraufhin die BF2 erwiderte, jetzt falle ihr ein, die Ladungen seien mündlich erfolgt. Es habe Kontrollen gegeben, dabei habe man Verdächtige, wie ihren Mann überprüft. Über Befragen, was bei diesen Kontrollen geschehen sei, gab sie an, man habe die Dokumente ihres Mannes angesehen, sowohl ihren als auch seinen Reisepass, und sie hätten zu ihrem Mann gesagt, er solle zur Kommandantur gehen und sich dort melden. Sie wisse nicht - so die BF2 - ob er hingegangen sei. Sie habe nicht nachgefragt. Sie hätten in sehr schlimmen Verhältnissen gelebt, damit meine sie, dass ihre Ehe am Ende gewesen sei. Er habe getrunken. Sie hätten zwar unter einem Dach gelebt, aber nach dem letzten Vorfall habe er zu trinken begonnen. Vorher auch ein wenig, aber nicht so oft. Er habe damals auch zu seiner russischen Frau fahren wollen, der Mutter seines Sohnes.

Auf die Frage, ob sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen habe, antwortete sie, sie habe ein Grundstück, ein halber Hektar. Sie habe auch noch ein weiteres Grundstück in XXXX, das 14 ha groß sei.Auf die Frage, ob sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen habe, antwortete sie, sie habe ein Grundstück, ein halber Hektar. Sie habe auch noch ein weiteres Grundstück in römisch 40 , das 14 ha groß sei.

Sie habe bis zur ihrer Flucht niemals außerhalb ihres Herkunftsstaates gelebt, aber sie habe in Polen um Asyl angesucht.

Die Frage, ob sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, verneinte die BF2. Sie werde aufgrund der Probleme ihres Mannes verfolgt. Einmal sei wie wegen ihrer beiden verschollenen Brüder befragt worden. An das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, aber dieser Umstand habe nicht zur Ausreise geführt.

Auf die weitere Frage, ob sie versucht habe, in ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von ihr genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, antwortete die BF2, als ihr Mann das erste Mal zu Hause verprügelt worden sei, habe sie in der Früh die Kommandantur aufgesucht. Man habe sie hinausgeschubst und gemeint, über so etwas würden sie keine Protokolle führen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihre Kinder. Ihre Tochter sei schon groß. Auch ihre Nachbarin sei mitgenommen und vergewaltigt worden, deshalb habe sie Angst um ihre Tochter. Dort gebe es keine Gesetze. Dazu fragte der vorsitzende Richter nach, was gegen eine Niederlassung in XXXX spreche, woraufhin sie erwiderte, dies sei nicht weit weg von Tschetschenien.Auf die weitere Frage, ob sie versucht habe, in ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von ihr genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, antwortete die BF2, als ihr Mann das erste Mal zu Hause verprügelt worden sei, habe sie in der Früh die Kommandantur aufgesucht. Man habe sie hinausgeschubst und gemeint, über so etwas würden sie keine Protokolle führen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihre Kinder. Ihre Tochter sei schon groß. Auch ihre Nachbarin sei mitgenommen und vergewaltigt worden, deshalb habe sie Angst um ihre Tochter. Dort gebe es keine Gesetze. Dazu fragte der vorsitzende Richter nach, was gegen eine Niederlassung in römisch 40 spreche, woraufhin sie erwiderte, dies sei nicht weit weg von Tschetschenien.

Über Befragen, ob sie bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt habe, antwortete die BF2 bejahend und gab an, dass sie derzeit im Rechtsberaterbüro als Reinigungskraft tätig sei. Dazu legte der ausgewiesene Vertreter ein Empfehlungsschreiben der Caritas vor.

Sie fühle sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen. Prinzipiell bestreite sie ihren Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Sie würden soziale Unterstützung von Wien bekommen. Hinsichtlich ihres Alltags gab sie an, am Montag und Mittwoch für 3 Stunden arbeiten zu gehen. Den Rest verbringe sie mit den Kindern.

Sie habe in Österreich bereits einen Deutschkurs besucht. Aufgefordert, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, kamen der vorsitzende und der beisitzende Richter nach einigen wenigen Sätzen der BF2 überein, dass sie geringfügige Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweise.

Ihre ältesten drei Kinder besuchen bereits die Schule, das 4. Kind komme in die Schule. Sie wisse nicht, warum ihre Kinder laut den vorgelegten Zeugnissen nach immerhin 3 Jahren Aufenthalt in Österreich in Deutsch nicht beurteilt würden.

Über Befragen, was sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, gab sie an, sie könne wenig Bücher lesen. Bereits in Tschetschenien habe sie sich für Politik nicht interessiert. Sie lese Berichte über Probleme mit Asylwerbern. Über die österreichische Kultur wisse sie nichts. Sie sei weder Mitglied in einer Organisation noch in einem Verein.

Abschließend fragte der ausgewiesene Vertreter zum Familienleben nach und gab die BF2 an, dass das Leben mit ihrem Mann schlecht sei, weil er viel trinke. Die letzten 3 oder 4 Tage habe er durchgetrunken. Sie habe ständig Probleme mit ihm. In der letzten Zeit komme es auch zu Übergriffen, dies sei bei der Caritas bekannt. Auch gebe er ihr gegenüber immer wieder an, dass er zu seiner Frau zurückgehen wolle. Der ausgewiesene Vertreter hielt in diesem Zusammenhang fest, dass vieles von den Widersprüchen und den vagen Angaben des BF1 auf die mögliche Alkoholisierung zurückzuführen sein könnte.

I.24. Mit Eingabe vom 29.08.2012 brachte der ausgewiesene Vertreter nachstehende Beweismittel in Vorlage:römisch eins.24. Mit Eingabe vom 29.08.2012 brachte der ausgewiesene Vertreter nachstehende Beweismittel in Vorlage:

Empfehlungsschreiben vonXXXX;

Bestätigung von XXXX den Gesundheitszustand des BF1 betreffend;Bestätigung von römisch 40 den Gesundheitszustand des BF1 betreffend;

Ärztlicher Befund von XXXX den Gesundheitszustand der BF2 betreffend.Ärztlicher Befund von römisch 40 den Gesundheitszustand der BF2 betreffend.

Dazu hielt der ausgewiesene Vertreter fest, aus dem jüngsten Befund von XXXX gehe hervor, dass der BF1 an einer schweren Depression sowie unter Alkoholproblemen leide. Der BF1 sei darauf hingewiesen worden, sich sobald wie möglich um eine entsprechende Therapie sowie einen ausführlichen Befund zu bemühen.Dazu hielt der ausgewiesene Vertreter fest, aus dem jüngsten Befund von römisch 40 gehe hervor, dass der BF1 an einer schweren Depression sowie unter Alkoholproblemen leide. Der BF1 sei darauf hingewiesen worden, sich sobald wie möglich um eine entsprechende Therapie sowie einen ausführlichen Befund zu bemühen.

Ein neuer Befund von Hrn. XXXX gehe auf die Probleme ein, unter denen die BF2 leide und liste die Medikamente auf, die sie derzeit nehmen müsse.Ein neuer Befund von Hrn. römisch 40 gehe auf die Probleme ein, unter denen die BF2 leide und liste die Medikamente auf, die sie derzeit nehmen müsse.

Außerdem gehe ein neues Empfehlungsschreiben von XXXX nochmals auf die integrativen Leistungen der Familie ein. Weitere Zeugnisse der Kinder könnten derzeit nicht vorgelegt werden, deshalb müsse auf jene verwiesen werden, die bereits vorgelegt worden seien. Zur Familiensituation sei festzuhalten, dass diese nach wie vor ungeklärt sei. Letzte Woche sei die BF2 beim Frauenhaus vorstellig gewesen und habe das weitere Vorgehen besprochen. Daraufhin habe sie ihm (dem ausgewiesenen Vertreter) bekannt gegeben, dass sie ich vom Mann trennen wolle und sich um eine Scheidung bemühen werde. Der BF1 habe wiederum betont, dass eine Scheidung für ihn nicht in Frage komme und die Familie zusammen bleiben möchte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben könne derzeit die Familiensituation nicht konkret eingeschätzt werden.Außerdem gehe ein neues Empfehlungsschreiben von römisch 40 nochmals auf die integrativen Leistungen der Familie ein. Weitere Zeugnisse der Kinder könnten derzeit nicht vorgelegt werden, deshalb müsse auf jene verwiesen werden, die bereits vorgelegt worden seien. Zur Familiensituation sei festzuhalten, dass diese nach wie vor ungeklärt sei. Letzte Woche sei die BF2 beim Frauenhaus vorstellig gewesen und habe das weitere Vorgehen besprochen. Daraufhin habe sie ihm (dem ausgewiesenen Vertreter) bekannt gegeben, dass sie ich vom Mann trennen wolle und sich um eine Scheidung bemühen werde. Der BF1 habe wiederum betont, dass eine Scheidung für ihn nicht in Frage komme und die Familie zusammen bleiben möchte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben könne derzeit die Familiensituation nicht konkret eingeschätzt werden.

I.25. Mit Schreiben vom 18.09.2012 teilte der ausgewiesene Vertreter mit, dass sich die BF2 nunmehr endgültig von ihrem Mann (dem BF1) getrennt habe, nachdem es zu weiteren Gewaltakten ihr gegenüber gekommen sei. Die BF2 sei gemeinsam mit den Kindern in den "XXXX" gezogen, wie den beiliegenden Meldebestätigungen entnommen werden könne. Der Arbeiter- und Samariterbund unterstütze die BF2 nun dabei, die Scheidung einzuleiten und eine Trennung vom BF1 herbeizuführen.römisch eins.25. Mit Schreiben vom 18.09.2012 teilte der ausgewiesene Vertreter mit, dass sich die BF2 nunmehr endgültig von ihrem Mann (dem BF1) getrennt habe, nachdem es zu weiteren Gewaltakten ihr gegenüber gekommen sei. Die BF2 sei gemeinsam mit den Kindern in den "XXXX" gezogen, wie den beiliegenden Meldebestätigungen entnommen werden könne. Der Arbeiter- und Samariterbund unterstütze die BF2 nun dabei, die Scheidung einzuleiten und eine Trennung vom BF1 herbeizuführen.

Der BF1 sei am Freitag ins Krankenhaus eingeliefert worden und sei nach wie vor stationär aufhältig. Möglicherweise habe es sich um einen Selbstmordversuch gehandelt, aber Näheres sei noch unklar. Auch würden noch keine Befunde vorliegen.

I.26. Am 28.09.2012 übermittelte das XXXX nach entsprechender Anforderung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes die Krankengeschichte betreffend den Beschwerdeführer, worin unter anderem zum Unfallhergang festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer am 14.09.2012 beim Abmontieren eines Waschbeckens in den linken Unterarm und den rechten Zeigefinger geschnitten habe.römisch eins.26. Am 28.09.2012 übermittelte das römisch 40 nach entsprechender Anforderung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes die Krankengeschichte betreffend den Beschwerdeführer, worin unter anderem zum Unfallhergang festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer am 14.09.2012 beim Abmontieren eines Waschbeckens in den linken Unterarm und den rechten Zeigefinger geschnitten habe.

II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 14.08.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 14.08.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2009 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen und eine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009 als unbegründet abgewiesen.

Am 23.10.2009 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen und eine Abschiebung nach Polen ausgesprochen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 30.01.2010 in Rechtskraft. Mit schriftlicher Erklärung vom 17.02.2010 erklärte der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. In weiterer Folge stellte er am 08.08.2011 gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23). Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung waren nicht fassbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien ist von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien.

Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile aufgrund seiner Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern von seiner Familie getrennt. Es wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein temporäres Hausverbot verhängt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat das Scheidungsverfahren eingeleitet. Seiner (noch) Ehefrau und den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu den Zlen. D11 408826-2/2012, D11 408827-2/2012, D11 408828-2/2012, D11 408829-2/2012, D11 408830-2/2012 und D11 425411-1/2010) wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr gewährt.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich von seiner Kernfamilie (Ehefrau und minderjährige Kinder) getrennt. Es kam ihm zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder einen Deutschkurs absolviert, noch ist er Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung/Arbeit nach. Er ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. In der Russischen Föderation leben noch Geschwister.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich von seiner Kernfamilie (Ehefrau und minderjährige Kinder) getrennt. Es kam ihm zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder einen Deutschkurs absolviert, noch ist er Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung/Arbeit nach. Er ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. In der Russischen Föderation leben noch Geschwister.

II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, wie vorgehalten, festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, wie vorgehalten, festgestellt:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

(Stand Februar 2012)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL9 betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

9. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27)

10. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9)

11. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

11.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

11.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seiner im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.römisch zwei. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seiner im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Bei den Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat aus nachstehenden Erwägungen dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX: Das Gutachten ist ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut. Es kam unter Mitwirkung einer Dolmetscherin zustande, beruht auf einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Beschwerdeführers und legt in nachvollziehbarer Weise dar, in welchem psychischen Gesamtzustand sich der Beschwerdeführer befindet. Dem Gutachten ist auch gegenüber den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden bzw. der letzten Bestätigung von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.08.2012 der Vorzug zu geben:Bei den Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat aus nachstehenden Erwägungen dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX: Das Gutachten ist ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut. Es kam unter Mitwirkung einer Dolmetscherin zustande, beruht auf einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Beschwerdeführers und legt in nachvollziehbarer Weise dar, in welchem psychischen Gesamtzustand sich der Beschwerdeführer befindet. Dem Gutachten ist auch gegenüber den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden bzw. der letzten Bestätigung von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.08.2012 der Vorzug zu geben:

So enthält die Bestätigung lediglich eine Zusammenfassung der psychischen Probleme bzw. Beschwerden des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung der Aufnahme einer therapeutischen Behandlung, die jedoch für den Zeitraum vom 16.02.2010 bis 07.10.2010 angegeben ist, auch die neuerliche Untersuchung wird mit 15.03.2011 datiert, wodurch sich massiv der Verdacht aufdrängt, dass die vorgelegte Bestätigung, wenn auch mit Datum vom 28.08.2012 datiert, nicht auf einer aktuellen Exploration des BF1 beruht. Zudem wurden die psychischen Probleme bzw. Beschwerden des BF1 in der Bestätigung ohne nähere Erörterung und Darlegung, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen diese Diagnosen getroffen wurden, dargelegt. Auch weist die Bestätigung im Vergleich zum Sachverständigen-Gutachten einen weitaus geringeren Umfang auf. Dass unter derartigen Umständen die Bestätigung von XXXX insgesamt als unschlüssig erscheinen muss, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer dem Sachverständigen-Gutachten nicht substantiiert entgegen getreten, weshalb die Ergebnisse des Gutachtens den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.So enthält die Bestätigung lediglich eine Zusammenfassung der psychischen Probleme bzw. Beschwerden des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung der Aufnahme einer therapeutischen Behandlung, die jedoch für den Zeitraum vom 16.02.2010 bis 07.10.2010 angegeben ist, auch die neuerliche Untersuchung wird mit 15.03.2011 datiert, wodurch sich massiv der Verdacht aufdrängt, dass die vorgelegte Bestätigung, wenn auch mit Datum vom 28.08.2012 datiert, nicht auf einer aktuellen Exploration des BF1 beruht. Zudem wurden die psychischen Probleme bzw. Beschwerden des BF1 in der Bestätigung ohne nähere Erörterung und Darlegung, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen diese Diagnosen getroffen wurden, dargelegt. Auch weist die Bestätigung im Vergleich zum Sachverständigen-Gutachten einen weitaus geringeren Umfang auf. Dass unter derartigen Umständen die Bestätigung von römisch 40 insgesamt als unschlüssig erscheinen muss, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer dem Sachverständigen-Gutachten nicht substantiiert entgegen getreten, weshalb die Ergebnisse des Gutachtens den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 19.11.2012.

Die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich sowie seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.

II.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten, insbesondere bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2 und beide zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer bereits mit ihrem jeweiligen Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht den Eindruck vermitteln konnten, von persönlich Erlebtem zu berichten, nachdem ihre Angaben nicht nur vage, detailarm und einsilbig ausfielen, sondern auch Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführer in sich und in Zusammenschau mit deren jeweiligen Angaben auftraten, die im Ergebnis nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen sprechen (vgl. bspw. BF1 Akt III/AS 57 ff.; BF2 Akt III/AS 55 ff.). Diesen bereits bestehenden Eindruck, dass es ihrem Fluchtvorbringen am Wahrheitsgehalt mangelt, konnten die Beschwerdeführer auch nicht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dem Weg räumen, zumal die Beschwerdeführer entweder in kurzen und einsilbigen Antworten verharrten, obwohl sie seitens des vorsitzenden Richters mehrfach zu detaillierten und ausführlichen Schilderungen aufgefordert worden waren, oder aber sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen beriefen, womit sie offensichtlich die Verwicklung in weitere Widersprüche und Ungereimtheiten vermeiden wollten. Dennoch traten auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung massive Widersprüche und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführer zutage, die die Unglaubwürdigkeit des erstatteten Fluchtvorbringens einmal mehr untermauerten.Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer bereits mit ihrem jeweiligen Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht den Eindruck vermitteln konnten, von persönlich Erlebtem zu berichten, nachdem ihre Angaben nicht nur vage, detailarm und einsilbig ausfielen, sondern auch Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführer in sich und in Zusammenschau mit deren jeweiligen Angaben auftraten, die im Ergebnis nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen sprechen vergleiche bspw. BF1 Akt III/AS 57 ff.; BF2 Akt III/AS 55 ff.). Diesen bereits bestehenden Eindruck, dass es ihrem Fluchtvorbringen am Wahrheitsgehalt mangelt, konnten die Beschwerdeführer auch nicht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dem Weg räumen, zumal die Beschwerdeführer entweder in kurzen und einsilbigen Antworten verharrten, obwohl sie seitens des vorsitzenden Richters mehrfach zu detaillierten und ausführlichen Schilderungen aufgefordert worden waren, oder aber sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen beriefen, womit sie offensichtlich die Verwicklung in weitere Widersprüche und Ungereimtheiten vermeiden wollten. Dennoch traten auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung massive Widersprüche und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführer zutage, die die Unglaubwürdigkeit des erstatteten Fluchtvorbringens einmal mehr untermauerten.

Was die Fluchtgründe des BF1 anbelangt, so fällt bei Durchsicht des Verhandlungsprotokolls auf, dass der BF1 trotz anfänglicher Belehrung, dass er von sich aus und konkret alle Fluchtgründe nennen soll, in kurzen und einsilbigen Sätzen verharrte und vom vorsitzenden Richter immer wieder aufgefordert werden musste, eigeninitiativ von dem Erlebten zu berichten (vgl. Seite 7 und 8 der Verhandlungsniederschrift). Dass ein derartiges Aussageverhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.Was die Fluchtgründe des BF1 anbelangt, so fällt bei Durchsicht des Verhandlungsprotokolls auf, dass der BF1 trotz anfänglicher Belehrung, dass er von sich aus und konkret alle Fluchtgründe nennen soll, in kurzen und einsilbigen Sätzen verharrte und vom vorsitzenden Richter immer wieder aufgefordert werden musste, eigeninitiativ von dem Erlebten zu berichten vergleiche Seite 7 und 8 der Verhandlungsniederschrift). Dass ein derartiges Aussageverhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Auch was den Hintergrund und die Ursache der behaupteten Verfolgung des BF1 anbelangt, konnte der BF1 in der mündlichen Verhandlung im Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt kein übereinstimmendes Bild zeichnen: Während er im ersten Asylverfahren (vgl. insbesondere Akt I/AS 19 und Akt I/AS 171) seine Fluchtgründe dezidiert mit dem gleichnamigen Russen verknüpfte, schränkte er diese Ursache für seine behauptete Verfolgung in der mündlichen Verhandlung nur mehr auf eine "Möglichkeit" ein. Auch im Rahmen seiner Asylantragstellung vor den polnischen Behörden hatte der BF1 seinen Asylantrag dezidiert mit der Namensgleichheit verknüpft (Akt III, AS 123; Übersetzung AS 141). Warum dieser Hintergrund bzw. diese Ursache für seine behauptete Verfolgung plötzlich in der mündlichen Verhandlung nur mehr auf eine "Möglichkeit" beschränkt worden war, zumal es - so der BF1 - viele Gründe gebe, vermochte er weder plausibel noch nachvollziehbar zu erklären (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus erweiterte er die Hintergründe bzw. Ursache für seine behauptete Verfolgung dahingehend, dass er auch wegen einem ehemaligen Kämpfer, XXXX, mit dem er aus XXXX befreundet gewesen und von diesem zwischen dem 1. und 2. Krieg besucht worden sei, verfolgt werden könnte. Warum dieser Name bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2011, wo er ausführlich nach seinen fluchtauslösenden Beweggründen befragt worden war, keine Erwähnung gefunden hatte, blieb in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ungeklärt. Auch den plötzlich vorgebrachten "2. Grund", wonach der Sohn seines Nachbarn verfolgt worden sei und er (der BF1) mit den Soldaten gestritten habe, konnte der BF1 weder zeitlich konkret einordnen, noch erklären, warum auch dieser Aspekt im bisherigen Verfahren unerwähnt geblieben ist (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift).Auch was den Hintergrund und die Ursache der behaupteten Verfolgung des BF1 anbelangt, konnte der BF1 in der mündlichen Verhandlung im Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt kein übereinstimmendes Bild zeichnen: Während er im ersten Asylverfahren vergleiche insbesondere Akt I/AS 19 und Akt I/AS 171) seine Fluchtgründe dezidiert mit dem gleichnamigen Russen verknüpfte, schränkte er diese Ursache für seine behauptete Verfolgung in der mündlichen Verhandlung nur mehr auf eine "Möglichkeit" ein. Auch im Rahmen seiner Asylantragstellung vor den polnischen Behörden hatte der BF1 seinen Asylantrag dezidiert mit der Namensgleichheit verknüpft (Akt römisch drei, AS 123; Übersetzung AS 141). Warum dieser Hintergrund bzw. diese Ursache für seine behauptete Verfolgung plötzlich in der mündlichen Verhandlung nur mehr auf eine "Möglichkeit" beschränkt worden war, zumal es - so der BF1 - viele Gründe gebe, vermochte er weder plausibel noch nachvollziehbar zu erklären vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus erweiterte er die Hintergründe bzw. Ursache für seine behauptete Verfolgung dahingehend, dass er auch wegen einem ehemaligen Kämpfer, römisch 40 , mit dem er aus römisch 40 befreundet gewesen und von diesem zwischen dem 1. und 2. Krieg besucht worden sei, verfolgt werden könnte. Warum dieser Name bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2011, wo er ausführlich nach seinen fluchtauslösenden Beweggründen befragt worden war, keine Erwähnung gefunden hatte, blieb in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ungeklärt. Auch den plötzlich vorgebrachten "2. Grund", wonach der Sohn seines Nachbarn verfolgt worden sei und er (der BF1) mit den Soldaten gestritten habe, konnte der BF1 weder zeitlich konkret einordnen, noch erklären, warum auch dieser Aspekt im bisherigen Verfahren unerwähnt geblieben ist vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift).

Aber auch was den behaupteten Vorfall im Jahr 2002 anbelangt, im Zuge dessen der BF1 geschlagen worden sein soll, ergaben sich Widersprüche und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführer, die am Wahrheitsgehalt massiv zweifeln lassen. So konnte der BF1 den "1. Vorfall" lediglich insofern zeitlich konkret einordnen, als er - so der BF1 - im Jahr 2002 "gegen Winter hin" von Maskierten in seinem Haus geschlagen worden sei. Der Vorfall habe sich - so der BF1 weiters - in der Früh zugetragen, wobei sie ihn im Schlaf aus dem Bett geworfen hätten. Er habe nicht einmal gehört, wie sie den Haken der Tür herausgerissen hätten. Seine Frau - so der BF1 - sei erst munter geworden, als sie auf ihn eingeprügelt hätten (vgl. Seite 10 und 11 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 hingegen gab an, dass sich der 1. Vorfall in der Nacht vom 23. auf den 24.02.2002 zugetragen habe, im Zuge dessen - so die BF2 - ihr Mann massiv verprügelt worden sei (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Dass bereits die zeitliche Einordnung des behaupteten Vorfalls massiv divergiert, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zudem gab der BF1 im Laufe seines Verfahrens mehrfach an, dass sich jener erste Vorfall im Herbst 2002 zugetragen habe, während er in der mündlichen Verhandlung - wie bereits festgehalten - den Winter 2002 genannt hatte. Unabhängig davon verstrickten sich die Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Ablaufes betreffend den Vorfall in Widersprüche, wenn die BF2 in der mündlichen Verhandlung - im Widerspruch zum Vorbringen des BF1 - vermeint, dass sie aufgrund der Geräusche rund ums Haus munter geworden sei und angesichts dessen ihren Mann aufgeweckt habe, der sich in weiterer Folge die Pyjama-Hose angezogen habe, wobei in diesem Moment die Männer in die Wohnung gestürmt wären (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Trotz Vorhalt der divergierenden Angaben beharrte die BF2 darauf, dass ihre Angaben richtig seien, was aber die Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermochte.Aber auch was den behaupteten Vorfall im Jahr 2002 anbelangt, im Zuge dessen der BF1 geschlagen worden sein soll, ergaben sich Widersprüche und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführer, die am Wahrheitsgehalt massiv zweifeln lassen. So konnte der BF1 den "1. Vorfall" lediglich insofern zeitlich konkret einordnen, als er - so der BF1 - im Jahr 2002 "gegen Winter hin" von Maskierten in seinem Haus geschlagen worden sei. Der Vorfall habe sich - so der BF1 weiters - in der Früh zugetragen, wobei sie ihn im Schlaf aus dem Bett geworfen hätten. Er habe nicht einmal gehört, wie sie den Haken der Tür herausgerissen hätten. Seine Frau - so der BF1 - sei erst munter geworden, als sie auf ihn eingeprügelt hätten vergleiche Seite 10 und 11 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 hingegen gab an, dass sich der 1. Vorfall in der Nacht vom 23. auf den 24.02.2002 zugetragen habe, im Zuge dessen - so die BF2 - ihr Mann massiv verprügelt worden sei vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Dass bereits die zeitliche Einordnung des behaupteten Vorfalls massiv divergiert, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zudem gab der BF1 im Laufe seines Verfahrens mehrfach an, dass sich jener erste Vorfall im Herbst 2002 zugetragen habe, während er in der mündlichen Verhandlung - wie bereits festgehalten - den Winter 2002 genannt hatte. Unabhängig davon verstrickten sich die Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Ablaufes betreffend den Vorfall in Widersprüche, wenn die BF2 in der mündlichen Verhandlung - im Widerspruch zum Vorbringen des BF1 - vermeint, dass sie aufgrund der Geräusche rund ums Haus munter geworden sei und angesichts dessen ihren Mann aufgeweckt habe, der sich in weiterer Folge die Pyjama-Hose angezogen habe, wobei in diesem Moment die Männer in die Wohnung gestürmt wären vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Trotz Vorhalt der divergierenden Angaben beharrte die BF2 darauf, dass ihre Angaben richtig seien, was aber die Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermochte.

Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auch hinsichtlich jenes Umstandes, als der BF1 in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass in derselben Nacht im Jahr 2002 ein Mann, der nahe gewohnt habe, vor den Augen seiner Frau getötet worden sei und begründete der BF1 dieses Wissen damit, dass er vom Schlafzimmer auf den Gang seiner Wohnung gesehen habe, weil sie ihn auf den Boden mit Blick Richtung Türe geworfen hätten, sodass er am Gang stehende Maskierte sehen habe können (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 wiederum verneinte die Frage, ob man vom Schlafzimmer aus den Gang ihrer Wohnung sehen könne und gab zudem im Widerspruch zum Vorgebrachten des BF1 an, dass ihr Mann mit dem Rücken zur Tür gesessen sei und daher nichts sehen habe können (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Auch diese divergierenden Angaben blieben durch die Beschwerdeführer unaufgeklärt.Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auch hinsichtlich jenes Umstandes, als der BF1 in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass in derselben Nacht im Jahr 2002 ein Mann, der nahe gewohnt habe, vor den Augen seiner Frau getötet worden sei und begründete der BF1 dieses Wissen damit, dass er vom Schlafzimmer auf den Gang seiner Wohnung gesehen habe, weil sie ihn auf den Boden mit Blick Richtung Türe geworfen hätten, sodass er am Gang stehende Maskierte sehen habe können vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 wiederum verneinte die Frage, ob man vom Schlafzimmer aus den Gang ihrer Wohnung sehen könne und gab zudem im Widerspruch zum Vorgebrachten des BF1 an, dass ihr Mann mit dem Rücken zur Tür gesessen sei und daher nichts sehen habe können vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Auch diese divergierenden Angaben blieben durch die Beschwerdeführer unaufgeklärt.

Was die weiteren behaupten Vorfälle anbelangt, die von den Beschwerdeführern genannt worden waren, ist zunächst anzumerken, dass es dem BF1 nicht möglich war, auch nur annähernd eine zeitliche Einordnung zu treffen, sondern zog er sich stets darauf zurück, dass es "2006 oder 2007" gewesen sein könnte, aber er könne sich - so der BF1 - nicht mehr erinnern. Nicht einmal den letzten Vorfall, der letztlich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben soll, konnte der BF1 trotz mehrfacher Nachfrage zeitlich konkret einordnen, was nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen spricht. Zudem verneinte der BF1 in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Frage, ob es zwischen dem Vorfall im Jahr 2002 und 2006 zu weiteren Vorfallen bzw. Anhaltungen gekommen sei (vgl. 8 der Verhandlungsniederschrift). Im Widerspruch dazu brachte er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vor, dass es bereits 2 Monate nach demWas die weiteren behaupten Vorfälle anbelangt, die von den Beschwerdeführern genannt worden waren, ist zunächst anzumerken, dass es dem BF1 nicht möglich war, auch nur annähernd eine zeitliche Einordnung zu treffen, sondern zog er sich stets darauf zurück, dass es "2006 oder 2007" gewesen sein könnte, aber er könne sich - so der BF1 - nicht mehr erinnern. Nicht einmal den letzten Vorfall, der letztlich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben soll, konnte der BF1 trotz mehrfacher Nachfrage zeitlich konkret einordnen, was nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen spricht. Zudem verneinte der BF1 in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Frage, ob es zwischen dem Vorfall im Jahr 2002 und 2006 zu weiteren Vorfallen bzw. Anhaltungen gekommen sei vergleiche 8 der Verhandlungsniederschrift). Im Widerspruch dazu brachte er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vor, dass es bereits 2 Monate nach dem

1. Vorfall den 2. Vorfall gegeben habe und im Jahr 2004 den 3. Vorfall (vgl. Akt I/AS 171). Weder mit seiner Behauptung, bereits gesagt zu haben, dass er nicht wisse, ob es 2006 oder 2007 gewesen sei, noch mit seiner Rechtfertigung, auch heute (in der mündlichen Verhandlung) nichts anderes als auch vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, konnte er diese divergierenden Angaben erklären. Die BF2 hingegen gab - im Widerspruch dazu - an, dass sich der 2. Vorfall im November 2003 zugetragen habe, den 3. Vorfall könne sie jedoch - so die BF2 - nicht zeitlich konkret einordnen (vgl. Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Angaben der BF2 nicht nur mit jenen des BF1 in der mündlichen Verhandlung, sondern auch mit dessen Vorbringen im Zuge der ersten Asylantragstellung kollidieren, muss wohl nicht weiter erwähnt werden, zudem beharrte die BF2 auch in diesem Zusammenhang auf die Richtigkeit ihrer Angaben ("VR: Ihr Man hat heute ausgeschlossen, dass es zwischen 2002 und 2006 etwas gegeben hat - BF2: Ich weiß es genau, das 1. Mal war im Februar 2002 und das 2. Mal im November 2003."; vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift).1. Vorfall den 2. Vorfall gegeben habe und im Jahr 2004 den 3. Vorfall vergleiche Akt I/AS 171). Weder mit seiner Behauptung, bereits gesagt zu haben, dass er nicht wisse, ob es 2006 oder 2007 gewesen sei, noch mit seiner Rechtfertigung, auch heute (in der mündlichen Verhandlung) nichts anderes als auch vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, konnte er diese divergierenden Angaben erklären. Die BF2 hingegen gab - im Widerspruch dazu - an, dass sich der 2. Vorfall im November 2003 zugetragen habe, den 3. Vorfall könne sie jedoch - so die BF2 - nicht zeitlich konkret einordnen vergleiche Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Angaben der BF2 nicht nur mit jenen des BF1 in der mündlichen Verhandlung, sondern auch mit dessen Vorbringen im Zuge der ersten Asylantragstellung kollidieren, muss wohl nicht weiter erwähnt werden, zudem beharrte die BF2 auch in diesem Zusammenhang auf die Richtigkeit ihrer Angaben ("VR: Ihr Man hat heute ausgeschlossen, dass es zwischen 2002 und 2006 etwas gegeben hat - BF2: Ich weiß es genau, das 1. Mal war im Februar 2002 und das 2. Mal im November 2003."; vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift).

Wenn die BF2 den Mangel an Details rund um den 2. Vorfall damit begründet, sich zu jenem Zeitpunkt mit ihrer Tochter im Krankenhaus aufgehalten zu haben und lediglich von ihrer Nachbarin über dessen Verschleppung durch die Russen im November 2003 informiert worden zu sein, kann der erkennende Senat dem angeblichen 2. Vorfall dennoch keinen Glauben schenken, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum die BF2 bspw. über die Dauer der 2. Mitnahme ihres Mannes (des BF1) nicht berichten konnte, wenn sie schon - so wie von ihr behauptet - von ihrer Nachbarin über den Umstand der Mitnahme ihres Mannes informiert worden war. Zudem erstatteten die Beschwerdeführer aber auch in diesem Zusammenhang Divergierendes, wenn die BF2 nach mehrfacher Nachfrage behauptet, dass ihr Mann (der BF1) 2-3 Tage nicht zu Hause gewesen sei, während der BF1 selbst immer nur von "einigen Stunden" gesprochen hatte (vgl. Seite 22 der Verhandlungsniederschrift).Wenn die BF2 den Mangel an Details rund um den 2. Vorfall damit begründet, sich zu jenem Zeitpunkt mit ihrer Tochter im Krankenhaus aufgehalten zu haben und lediglich von ihrer Nachbarin über dessen Verschleppung durch die Russen im November 2003 informiert worden zu sein, kann der erkennende Senat dem angeblichen 2. Vorfall dennoch keinen Glauben schenken, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum die BF2 bspw. über die Dauer der 2. Mitnahme ihres Mannes (des BF1) nicht berichten konnte, wenn sie schon - so wie von ihr behauptet - von ihrer Nachbarin über den Umstand der Mitnahme ihres Mannes informiert worden war. Zudem erstatteten die Beschwerdeführer aber auch in diesem Zusammenhang Divergierendes, wenn die BF2 nach mehrfacher Nachfrage behauptet, dass ihr Mann (der BF1) 2-3 Tage nicht zu Hause gewesen sei, während der BF1 selbst immer nur von "einigen Stunden" gesprochen hatte vergleiche Seite 22 der Verhandlungsniederschrift).

Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF2 vor dem Bundesasylamt quantitativ von noch mehr Vorfällen berichtet hatte (Akt BF2, Teil III, AS 61), zumal - so ihre damaligen Angaben - ihr Mann (der BF1) "alle halben Jahre" mitgenommen, geschlagen und vorgeladen worden sei, was bis zum Zeitpunkt der Ausreise in etwa 10 Vorfälle bedeuten müsste, und nicht lediglich 3 Vorfälle. Auch die von der BF2 vor dem Bundesasylamt erwähnten Ladungen blieben sowohl von der BF2 als auch vom BF1 in der mündlichen Verhandlung unerwähnt. Die Erklärung der BF2 auf entsprechenden Vorhalt, nicht zu wissen, was vor dem Bundesasylamt geschrieben worden sei, überzeugt vor dem Hintergrund, dass sie die Richtigkeit ihrer Angaben nach erfolgter Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte, in keiner Weise. Zudem kann diesem Einwand auch insofern kein Glauben geschenkt werden, weil sie nach Konfrontation der widersprüchlichen Angaben ihres Mannes (des BF1) rund um den 1. Vorfall vermeinte, dessen Einvernahme gelesen zu haben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der BF2 auch der Inhalt ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt bekannt war.Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF2 vor dem Bundesasylamt quantitativ von noch mehr Vorfällen berichtet hatte (Akt BF2, Teil römisch drei, AS 61), zumal - so ihre damaligen Angaben - ihr Mann (der BF1) "alle halben Jahre" mitgenommen, geschlagen und vorgeladen worden sei, was bis zum Zeitpunkt der Ausreise in etwa 10 Vorfälle bedeuten müsste, und nicht lediglich 3 Vorfälle. Auch die von der BF2 vor dem Bundesasylamt erwähnten Ladungen blieben sowohl von der BF2 als auch vom BF1 in der mündlichen Verhandlung unerwähnt. Die Erklärung der BF2 auf entsprechenden Vorhalt, nicht zu wissen, was vor dem Bundesasylamt geschrieben worden sei, überzeugt vor dem Hintergrund, dass sie die Richtigkeit ihrer Angaben nach erfolgter Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte, in keiner Weise. Zudem kann diesem Einwand auch insofern kein Glauben geschenkt werden, weil sie nach Konfrontation der widersprüchlichen Angaben ihres Mannes (des BF1) rund um den 1. Vorfall vermeinte, dessen Einvernahme gelesen zu haben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der BF2 auch der Inhalt ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt bekannt war.

Auch was das Vorbringen des BF1 betreffend die Mitnahme seines Sohnes aus erster Ehe anbelangt, konnte er den erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung nicht von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben überzeugen. So verneinte der BF1 zunächst die Frage, ob es nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation irgendwelche Vorfälle gegeben habe, was in keiner Weise mit seinen Angaben im Rahmen der dritten Asylantragstellung in Einklang gebracht werden kann, nachdem er diesen insbesondere mit der Mitnahme seines Sohnes aus erster Ehe begründet hatte (Akt III, AS 23, 67). Auch wenn der BF1 auf entsprechenden Vorhalt die Richtigkeit seiner damaligen Angaben bestätigte, mutet es dennoch wenig glaubhaft an, wenn er einräumt, deswegen nicht (mehr) darüber berichten zu können, weil ihm lediglich von seiner Schwester am Telefon darüber berichtet worden sei (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Im Übrigen datierte er den Vorfall rund um die angebliche Mitnahme seines Sohnes aus erster Ehe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2011 insofern ein, als dieser - so seine Angaben - "vor einem Monat" entführt worden sei, womit der BF1 den Entführungszeitpunkt seines Sohnes sehr wohl eingrenzen konnte. Warum er in der mündlichen Verhandlung, also ein Jahr später, den Zeitpunkt der Entführung seines Sohnes nicht mehr angeben konnte, blieb - sowie zahlreiche weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten - ungeklärt (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift).Auch was das Vorbringen des BF1 betreffend die Mitnahme seines Sohnes aus erster Ehe anbelangt, konnte er den erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung nicht von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben überzeugen. So verneinte der BF1 zunächst die Frage, ob es nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation irgendwelche Vorfälle gegeben habe, was in keiner Weise mit seinen Angaben im Rahmen der dritten Asylantragstellung in Einklang gebracht werden kann, nachdem er diesen insbesondere mit der Mitnahme seines Sohnes aus erster Ehe begründet hatte (Akt römisch drei, AS 23, 67). Auch wenn der BF1 auf entsprechenden Vorhalt die Richtigkeit seiner damaligen Angaben bestätigte, mutet es dennoch wenig glaubhaft an, wenn er einräumt, deswegen nicht (mehr) darüber berichten zu können, weil ihm lediglich von seiner Schwester am Telefon darüber berichtet worden sei vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Im Übrigen datierte er den Vorfall rund um die angebliche Mitnahme seines Sohnes aus erster Ehe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2011 insofern ein, als dieser - so seine Angaben - "vor einem Monat" entführt worden sei, womit der BF1 den Entführungszeitpunkt seines Sohnes sehr wohl eingrenzen konnte. Warum er in der mündlichen Verhandlung, also ein Jahr später, den Zeitpunkt der Entführung seines Sohnes nicht mehr angeben konnte, blieb - sowie zahlreiche weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten - ungeklärt vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift).

Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des Ehepaares auch bezüglich des Aufenthaltsortes unmittelbar vor der Ausreise aus der Russischen Föderation: So behauptete der BF1 vor seiner Ausreise mit seiner Familie in einem kleinen "Container" gelebt zu haben, der Container sei - so der BF1 - im Hof von Bekannten oder Verwandten gestanden, wobei er nur noch dessen Vornamen, nämlich XXXX wisse (vgl. Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 wiederum gab an, dass sie die letzten Monate vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Kindern in diesen Container gezogen sei, während ihr Mann (der BF1) gemeinsam mit seinem Bruder im Haus gelebt habe (vgl. Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). In diesem Zusammenhang konfrontierte der vorsitzende Richter die BF2 mit der mangelnden Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben, nachdem sie zu Beginn ihrer Befragung den Umzug in den Container damit begründet hatte, dass sie die Adresse hätten wechseln wollen, womit sie offensichtlich eine nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr zu kreieren versuchte, was wiederum nicht mit ihrem weiteren Vorbringen, wonach es nach der angeblichen letzten Mitnahme ihres Mannes (des BF1) im Jahr 2006 zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei (vgl. Seite 24 der Verhandlungsniederschrift), in Einklang gebracht werden kann.Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des Ehepaares auch bezüglich des Aufenthaltsortes unmittelbar vor der Ausreise aus der Russischen Föderation: So behauptete der BF1 vor seiner Ausreise mit seiner Familie in einem kleinen "Container" gelebt zu haben, der Container sei - so der BF1 - im Hof von Bekannten oder Verwandten gestanden, wobei er nur noch dessen Vornamen, nämlich römisch 40 wisse vergleiche Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 wiederum gab an, dass sie die letzten Monate vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Kindern in diesen Container gezogen sei, während ihr Mann (der BF1) gemeinsam mit seinem Bruder im Haus gelebt habe vergleiche Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). In diesem Zusammenhang konfrontierte der vorsitzende Richter die BF2 mit der mangelnden Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben, nachdem sie zu Beginn ihrer Befragung den Umzug in den Container damit begründet hatte, dass sie die Adresse hätten wechseln wollen, womit sie offensichtlich eine nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr zu kreieren versuchte, was wiederum nicht mit ihrem weiteren Vorbringen, wonach es nach der angeblichen letzten Mitnahme ihres Mannes (des BF1) im Jahr 2006 zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei vergleiche Seite 24 der Verhandlungsniederschrift), in Einklang gebracht werden kann.

Zudem unterstreichen die von der BF2 getätigten Angaben auf entsprechenden Vorhalt, warum sie trotz bestehender Verfolgungsgefahr erst in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise in diesen Container gezogen seien, worauf sie erwiderte, dass ihr Mann (der BF1) überhaupt nicht wegfahren habe wollen, denn bereits manifestierten Eindruck, dass sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Vorfälle gar nicht zugetragen haben, woraus nur den Schluss gezogen werden kann, dass weder dem BF1 noch der BF2 im Herkunftsstaat Gefahr vor Verfolgung droht. Selbst auf Vorhalt, dass diese Aussage nicht für eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr spreche, wenn gerade jene Person, nämlich der BF1, der die angeblichen Vorfälle erleiden musste, nicht wegfahren wolle, bestätigte die BF2 nochmals, dass ihr Mann (der BF1) nicht wegfahren habe wollen, er habe - so die BF2 - die Ausreise abgelehnt (vgl. Seite 23 der Verhandlungsniederschrift).Zudem unterstreichen die von der BF2 getätigten Angaben auf entsprechenden Vorhalt, warum sie trotz bestehender Verfolgungsgefahr erst in den letzten Monaten vor ihrer Ausreise in diesen Container gezogen seien, worauf sie erwiderte, dass ihr Mann (der BF1) überhaupt nicht wegfahren habe wollen, denn bereits manifestierten Eindruck, dass sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Vorfälle gar nicht zugetragen haben, woraus nur den Schluss gezogen werden kann, dass weder dem BF1 noch der BF2 im Herkunftsstaat Gefahr vor Verfolgung droht. Selbst auf Vorhalt, dass diese Aussage nicht für eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr spreche, wenn gerade jene Person, nämlich der BF1, der die angeblichen Vorfälle erleiden musste, nicht wegfahren wolle, bestätigte die BF2 nochmals, dass ihr Mann (der BF1) nicht wegfahren habe wollen, er habe - so die BF2 - die Ausreise abgelehnt vergleiche Seite 23 der Verhandlungsniederschrift).

Auch dass die Beschwerdeführer legal unter Verwendung ihrer Reisepässe problemlos ausreisen konnten, lassen aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht auf ein Verfolgungsszenario durch russische oder pro-russische Behörden schließen und lassen das Vorbringen des BF1, noch im "Jahr 2006 oder 2007" - somit nur wenige Monate vor Ausstellung seines Auslandsreisepasses (nämlich am 30.11.2007) - Opfer mehrstündiger Anhaltungen gewesen zu sein, jedenfalls als unglaubwürdig erscheinen.

Was die dargelegten Widersprüche anbelangt, übersieht der erkennende Senat keineswegs die vorliegende (und auch den Feststellungen zugrunde gelegten) Anpassungsstörung des BF1 und der BF2, wobei sowohl im Sachverständigengutachten betreffend den BF1 als auch die BF2 dazu insofern festgehalten wurde, dass keine Störung fassbar sei, die die Fähigkeit richtige Angaben zu machen, beeinträchtigen würde. Insofern am Ende der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführervertreters behauptet wird, dass der BF1 betrunken gewesen sei und daraus die Widersprüche zu erklären seien, ist anzumerken, dass der BF1 zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung seine Verhandlungsfähigkeit weder eingeschränkt noch ausgeschlossen hatte (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Auch aus Sicht der erkennenden Senates waren diesbezüglich keine Einschränkungen des BF1 wahrnehmbar, zudem konnte sich der BF1 an wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens sehr wohl erinnern. Im Übrigen beschränkte sich ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht (nur) auf die Aussagen des BF1, vielmehr machte auch die BF2 widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen.Was die dargelegten Widersprüche anbelangt, übersieht der erkennende Senat keineswegs die vorliegende (und auch den Feststellungen zugrunde gelegten) Anpassungsstörung des BF1 und der BF2, wobei sowohl im Sachverständigengutachten betreffend den BF1 als auch die BF2 dazu insofern festgehalten wurde, dass keine Störung fassbar sei, die die Fähigkeit richtige Angaben zu machen, beeinträchtigen würde. Insofern am Ende der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführervertreters behauptet wird, dass der BF1 betrunken gewesen sei und daraus die Widersprüche zu erklären seien, ist anzumerken, dass der BF1 zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung seine Verhandlungsfähigkeit weder eingeschränkt noch ausgeschlossen hatte vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Auch aus Sicht der erkennenden Senates waren diesbezüglich keine Einschränkungen des BF1 wahrnehmbar, zudem konnte sich der BF1 an wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens sehr wohl erinnern. Im Übrigen beschränkte sich ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht (nur) auf die Aussagen des BF1, vielmehr machte auch die BF2 widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen.

Im Ergebnis konnte der BF1 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF1 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF1 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.Im Ergebnis konnte der BF1 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF1 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF1 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem BF1 eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Zur gesundheitlichen Situation des BF1 wird Folgendes ausgeführt:

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 14.08.2012 gab der BF1 hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes zunächst an, dass er derzeit nicht in Behandlung sei. Abgesehen von der überstandenen Tuberkulose sei er gesund. Wenig später räumte der BF1 ein, dass er sich in psychologischer Behandlung befinde und Medikamente einnehme, deren Namen er nicht nennen könne (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Der vorgelegten Bestätigung vom 27.08.2012 zum Gesundheitszustand des BF1 kann mangels Schlüssigkeit - wie in den Feststellungen festgehalten - kein Beweiswert zuerkannt werden.Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 14.08.2012 gab der BF1 hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes zunächst an, dass er derzeit nicht in Behandlung sei. Abgesehen von der überstandenen Tuberkulose sei er gesund. Wenig später räumte der BF1 ein, dass er sich in psychologischer Behandlung befinde und Medikamente einnehme, deren Namen er nicht nennen könne vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Der vorgelegten Bestätigung vom 27.08.2012 zum Gesundheitszustand des BF1 kann mangels Schlüssigkeit - wie in den Feststellungen festgehalten - kein Beweiswert zuerkannt werden.

Bei dem BF1 wurde laut psychiatrisch-neurologischem Gutachten von XXXX vom 03.12.2011 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) diagnostiziert. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht; diese Annahme wurde zudem auch in der Chefärztlichen Beurteilung vom 03.01.2012 bestätigt und eine Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation als möglich erachtet.Bei dem BF1 wurde laut psychiatrisch-neurologischem Gutachten von römisch 40 vom 03.12.2011 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) diagnostiziert. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht; diese Annahme wurde zudem auch in der Chefärztlichen Beurteilung vom 03.01.2012 bestätigt und eine Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation als möglich erachtet.

Was den in der E-Mail vom 18.09.2012 seitens des Beschwerdeführervertreters geäußerten Verdacht anbelangt, dass es sich bei dem neuerlichen Krankenhausaufenthalt des BF1 "möglicherweise um einen Selbstmordversuch" gehandelt haben könnte, wurde dieser in der eingeholten Krankengeschichte des XXXX nicht bestätigt, sondern festgehalten, dass sich der BF1 beim Abmontieren eines Waschbeckens in den linken Unterarm und den rechten Zeigefinger geschnitten habe. Verdachtsmomente hinsichtlich einer Suizidgefahr betreffend den BF1 finden sich in der übermittelten Krankengeschichte jedenfalls nicht.Was den in der E-Mail vom 18.09.2012 seitens des Beschwerdeführervertreters geäußerten Verdacht anbelangt, dass es sich bei dem neuerlichen Krankenhausaufenthalt des BF1 "möglicherweise um einen Selbstmordversuch" gehandelt haben könnte, wurde dieser in der eingeholten Krankengeschichte des römisch 40 nicht bestätigt, sondern festgehalten, dass sich der BF1 beim Abmontieren eines Waschbeckens in den linken Unterarm und den rechten Zeigefinger geschnitten habe. Verdachtsmomente hinsichtlich einer Suizidgefahr betreffend den BF1 finden sich in der übermittelten Krankengeschichte jedenfalls nicht.

Sollte der BF1 bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteilwerden. Was seine psychische Erkrankung anbelangt, ist dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten zwar zu entnehmen, dass es durch die Rückführung des BF1 in seine Heimat zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Anpassungsstörung kommen kann, allerdings ist diese - im Falle des Eintretens - in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien behandelbar. Die Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien sind gegeben. Die Lungentuberkulose ist abgeheilt, allfällige regelmäßige Kontrollen können auch in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund einer allfälligen aus der bloßen Überstellung resultierenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes scheidet angesichts des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens und der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus (überdies ist der BF1 bis zuletzt nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und hat auch in den vergangenen Jahren nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des BF1 nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Sollte der BF1 bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteilwerden. Was seine psychische Erkrankung anbelangt, ist dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten zwar zu entnehmen, dass es durch die Rückführung des BF1 in seine Heimat zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Anpassungsstörung kommen kann, allerdings ist diese - im Falle des Eintretens - in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien behandelbar. Die Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien sind gegeben. Die Lungentuberkulose ist abgeheilt, allfällige regelmäßige Kontrollen können auch in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund einer allfälligen aus der bloßen Überstellung resultierenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes scheidet angesichts des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens und der festgestellten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus (überdies ist der BF1 bis zuletzt nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und hat auch in den vergangenen Jahren nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des BF1 nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.08.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.08.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

II.4.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.4.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II.4.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.05.2009, 2008/19/1031, im Fall eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, Volksgruppe Tschetschene, unter anderem ausgeführt, dass sich nicht erkennen lässt, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Anfang Juni 2008), einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatgebiet ausgesetzt gewesen wären. Aus den Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, in Tschetschenien, seit Anfang Juni 2008 diesbezüglich verschlechtert hätten und lässt sich aus den Quellen ebenso wenig eine systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen ableiten.

Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung im Detail ausgeführt - mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche sowie Steigerung des Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus der Russischen Föderation bzw. seiner Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) leidet. Diese psychische und physische Erkrankung des Beschwerdeführers ist, wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, auch in seinem Herkunftsstaat behandelbar. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) leidet. Diese psychische und physische Erkrankung des Beschwerdeführers ist, wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, auch in seinem Herkunftsstaat behandelbar. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:

Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des oben dargestellten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den Fall einer Abschiebung in die Russische Föderation bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer solchen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung in erforderlichem und von dem Beschwerdeführer beanspruchtem Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.

Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Ein Umstand, wonach seine Existenz im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gesichert wäre und damit einhergehend eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer - gemäß seinen Angaben - auf Baustellen gearbeitet hat (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift), und bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt hat. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert, sodass keine existentiellen Probleme vorliegen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMKR führen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sind, zumal zahlreiche Verwandte und Bekannte (nämlich zumindest sein (erwachsener) Sohn aus erster Ehe, seine Schwester und zwei Brüder) in der Russischen Föderation leben, sodass der Beschwerdeführer bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach knapp dreieinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich wird kein Problem für den Beschwerdeführer darstellen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Ein Umstand, wonach seine Existenz im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gesichert wäre und damit einhergehend eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer - gemäß seinen Angaben - auf Baustellen gearbeitet hat vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift), und bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt hat. Ferner ist - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden kann - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert, sodass keine existentiellen Probleme vorliegen, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMKR führen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sind, zumal zahlreiche Verwandte und Bekannte (nämlich zumindest sein (erwachsener) Sohn aus erster Ehe, seine Schwester und zwei Brüder) in der Russischen Föderation leben, sodass der Beschwerdeführer bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach knapp dreieinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich wird kein Problem für den Beschwerdeführer darstellen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

Zu seinen fünf minderjährigen Kindern, denen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag subsidiärer Schutz gewährt worden ist, bleibt auszuführen, dass die Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausscheidet.Zu seinen fünf minderjährigen Kindern, denen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag subsidiärer Schutz gewährt worden ist, bleibt auszuführen, dass die Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausscheidet.

Der Beschwerdeführer lebt aufgrund seiner Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern von seiner Familie getrennt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein temporäres Hausverbot verhängt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer lebt mit den gemeinsamen Kindern nicht (mehr) im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen auch kein Familienleben, weshalb auch aus diesem Grund die Voraussetzung gem. § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt.Der Beschwerdeführer lebt aufgrund seiner Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern von seiner Familie getrennt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein temporäres Hausverbot verhängt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer lebt mit den gemeinsamen Kindern nicht (mehr) im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen auch kein Familienleben, weshalb auch aus diesem Grund die Voraussetzung gem. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt.

II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

II.4.5.a. Im vorliegenden Beschwerdefall haben die fünf minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers den Status von subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Diese sind dementsprechend zum befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es ist daher zu prüfen, ob die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen kann.römisch zwei.4.5.a. Im vorliegenden Beschwerdefall haben die fünf minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers den Status von subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Diese sind dementsprechend zum befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es ist daher zu prüfen, ob die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen kann.

Im Hinblick auf die zuvor zitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen würde. Der Beschwerdeführer lebt aufgrund seiner Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern von seiner Familie getrennt, was mittlerweile auch zur Verhängung eines temporären Hausverbotes geführt hat. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bereits erfolgt.Im Hinblick auf die zuvor zitierte Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen würde. Der Beschwerdeführer lebt aufgrund seiner Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern von seiner Familie getrennt, was mittlerweile auch zur Verhängung eines temporären Hausverbotes geführt hat. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bereits erfolgt.

Im Ergebnis wird ein Eingriff in das Familienleben - das aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern - durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stark releviert, zumal ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht mehr geführt wird, weshalb der Beschwerdeführer eine Trennung von seinen minderjährigen Kindern in Kauf zu nehmen hat. Zudem lebte der Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsstaat über einen längeren Zeitraum von seiner Familie getrennt, nachdem die familiären Probleme bereits in der Vergangenheit gründen.Im Ergebnis wird ein Eingriff in das Familienleben - das aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern - durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stark releviert, zumal ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht mehr geführt wird, weshalb der Beschwerdeführer eine Trennung von seinen minderjährigen Kindern in Kauf zu nehmen hat. Zudem lebte der Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsstaat über einen längeren Zeitraum von seiner Familie getrennt, nachdem die familiären Probleme bereits in der Vergangenheit gründen.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Reaktivierung der Beziehungen zu seinen minderjährigen Kindern auch durch regelmäßige Besuche bzw. Kontakt mittels moderner Medien den Kontakt zu ihnen wiederherstellen kann. Dem Beschwerdeführer war auch seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine finanzielle Unterstützung seiner minderjährigen Kinder nicht möglich und ist eine solche im Bundesgebiet auch für die nahe Zukunft nicht möglich, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor von der Grundversorgung lebt. Umgekehrt erscheint aufgrund der Sprachkenntnisse und der im Herkunftsstaat jahrelang ausgeübten Gelegenheitsarbeiten, die zur Sicherung des Existenzminimums für sich und seine Familie gereicht hat, eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und somit die Erfüllung seiner Sorgepflichten vom Herkunftsstaat aus möglich. Angesichts dieser Umstände vermögen insbesondere auch die humanitären Aspekte, die aus dem Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern resultieren, die Interessenabwägung nicht zu Gunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung zu verändern.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zudem über Cousins und Cousinen. Zu diesen Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Cousins und Cousinen vor. Während des gesamten bisherigen Asylverfahrens - auch in der Beschwerdeverhandlung - wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet und ein solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer lebt auch nicht mit seinen Cousins und Cousinen im gemeinsamen Haushalt. Mangels Anhaltspunkten für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Art 8 MRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zudem über Cousins und Cousinen. Zu diesen Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Cousins und Cousinen vor. Während des gesamten bisherigen Asylverfahrens - auch in der Beschwerdeverhandlung - wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet und ein solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer lebt auch nicht mit seinen Cousins und Cousinen im gemeinsamen Haushalt. Mangels Anhaltspunkten für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Artikel 8, MRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

II.4.5.b. Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.römisch zwei.4.5.b. Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2009 - mit kurzer Unterbrechung und neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet - in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den knapp dreieinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund seiner gestellten (drei!) Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Zurückweisung seines ersten Asylantrages im August 2009 (Mit Bescheid vom 27.08.2009, Zahl: 09 07.194- EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte bereits zwei Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2009 - mit kurzer Unterbrechung und neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet - in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den knapp dreieinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund seiner gestellten (drei!) Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Zurückweisung seines ersten Asylantrages im August 2009 (Mit Bescheid vom 27.08.2009, Zahl: 09 07.194- EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte bereits zwei Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, es ist vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (drei) Asylanträge und immer wieder abgeänderten, teilweise gesteigerten und letztlich als wahrheitswidrig einzustufenden Fluchtvorbringen maßgeblich zur Länge des gesamten Verfahrens beigetragen hat.

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Ferner besuchte er weder einen Deutschkurs, noch ist er Mitglied in einem Verein oder leistete er ehrenamtliche Tätigkeiten. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort über zahlreiche Familienangehörige bzw. Verwandte verfügt. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziEs sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Ferner besuchte er weder einen Deutschkurs, noch ist er Mitglied in einem Verein oder leistete er ehrenamtliche Tätigkeiten. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort über zahlreiche Familienangehörige bzw. Verwandte verfügt. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verbracht; auch leben Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verbracht; auch leben Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte auch aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte auch aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

II.4.6. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bleibt - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.6. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bleibt - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Resozialisierung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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