TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/19 A5 418870-2/2012

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Spruch

A5 418.870-2/2012/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.2012, Zl. 10 07.150-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.2012, Zl. 10 07.150-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.8.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.8.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Gabooye anzugehören. Vor seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies er auf seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm und dem daraus resultierenden Verbot der Eheschließung mit einer Frau anderer Stammeszugehörigkeit. Seine Frau gehöre der Volksgruppe der Isaq an, er wäre von deren Familie zur Scheidung gezwungen worden und sei mit dem Tod bedroht und oftmals geschlagen worden , ehe er seine Heimat verlassen habe.Bei der gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Gabooye anzugehören. Vor seiner Ausreise habe er in römisch 40 gelebt. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies er auf seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm und dem daraus resultierenden Verbot der Eheschließung mit einer Frau anderer Stammeszugehörigkeit. Seine Frau gehöre der Volksgruppe der Isaq an, er wäre von deren Familie zur Scheidung gezwungen worden und sei mit dem Tod bedroht und oftmals geschlagen worden , ehe er seine Heimat verlassen habe.

I.2. Bei seiner Einvernahme am 30.9.2010 wurde der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen seiner Eheschließung sowie seiner sonstigen familiären Verhältnisse befragt und hob hervor, sich seit Juni 2009 laufend an unterschiedlichen Adressen aufgehalten zu haben. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei ihm ein normales Leben nicht möglich gewesen, aufgrund der Ehe mit einer Frau anderer ethnischer Herkunft sei es zu ständigen Übergriffen durch deren Familie gekommen. Letztlich habe sogar eine Schießerei stattgefunden, die den Entschluss des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätte, Somalia zu verlassen.römisch eins.2. Bei seiner Einvernahme am 30.9.2010 wurde der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen seiner Eheschließung sowie seiner sonstigen familiären Verhältnisse befragt und hob hervor, sich seit Juni 2009 laufend an unterschiedlichen Adressen aufgehalten zu haben. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei ihm ein normales Leben nicht möglich gewesen, aufgrund der Ehe mit einer Frau anderer ethnischer Herkunft sei es zu ständigen Übergriffen durch deren Familie gekommen. Letztlich habe sogar eine Schießerei stattgefunden, die den Entschluss des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätte, Somalia zu verlassen.

Die vom Bundesasylamt in weiterer Folge veranlasste Sprachanalyse ergab laut Bericht vom 25.2.2011, dass die linguistischen Merkmale die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigten.

I.3. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 25.3.2011, Zl. 10 07.150-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten nach Somalia aus. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verwies weiters darauf, dass er im Fall seiner Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Zulässigkeit der Ausweisung stützte sich auf die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte sowie auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 25.3.2011, Zl. 10 07.150-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenso wie in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten nach Somalia aus. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verwies weiters darauf, dass er im Fall seiner Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Zulässigkeit der Ausweisung stützte sich auf die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte sowie auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich.

I.4. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.11.2011, Zl. A 5 418.870-1/2011/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.11.2011, Zl. A 5 418.870-1/2011/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In den Entscheidungsgründen wurde seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass sich die vom Bundesasylamt angenommene mangelnde Glaubwürdigkeit anhand der konkreten Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und der Einvernahme nicht erkennen ließe und die belangte Behörde es zudem verabsäumt hätte, Fragen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Volksgruppenproblematik bzw. der Mischehenproblematik näher zu untersuchen.

I.5. Mit Schreiben vom 22.12.2011 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in Somalia übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Unter einem wurde er aufgefordert, zu seiner privaten Lebenssituation in Österreich Stellung zu nehmen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 22.12.2011 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in Somalia übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Unter einem wurde er aufgefordert, zu seiner privaten Lebenssituation in Österreich Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 15.1.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst, wie folgt, zu den Länderberichten und seiner persönlichen Lage: Zunächst verwies er auf diverse Berichte über die Problematik der Mischehen und zitierte außerdem einige Berichte über die Gewaltakte von Al Shabaab, die insgesamt ein schlechtes Bild der Sicherheitslage in Somalia zeigten. Er hob auch die Dürrekatastrophe in seiner Heimat hervor und betonte, im Fall seiner Rückkehr großen Gefahren ausgesetzt zu sein. Ergänzend legte er eine Bestätigung über von ihm verrichtete gemeinnützige Arbeit in der Notschlafstelle des Roten Kreuzes vor.

I.6. Mit dem nunmehr bekämpften (zweiten) Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten abermals nach Somalia aus.römisch eins.6. Mit dem nunmehr bekämpften (zweiten) Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten abermals nach Somalia aus.

Das Bundesasylamt bekräftigte auch in dieser zweiten Entscheidung die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stellte die jeweiligen Aussagen des Genannten einander gegenüber. Im Ergebnis vermeinte die belangte Behörde, dass nicht vom Bestehen einer Ehe des Beschwerdeführers mit einer Frau anderer Ethnie ausgegangen werden könne und dass eine weitere Auseinandersetzung mit der Mischehenproblematik daher nicht erforderlich wäre.

Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde auf das Fehlen einer den Art. 3 EMRK verletzenden Situation in Somaliland verwiesen und die Ausweisung mit dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich begründet.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde auf das Fehlen einer den Artikel 3, EMRK verletzenden Situation in Somaliland verwiesen und die Ausweisung mit dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich begründet.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch diese zweite Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Zunächst kritisierte er, dass trotz der vom Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang getätigten Vorgaben, er weder persönlich einvernommen worden sei noch eine Auseinandersetzung mit den von ihm angesprochenen Problemen erfolgt wäre. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Widersprüche verwies der Beschwerdeführer auf seine bereits in der ersten Beschwerde getätigten ausführlichen Erklärungen.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch diese zweite Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Zunächst kritisierte er, dass trotz der vom Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang getätigten Vorgaben, er weder persönlich einvernommen worden sei noch eine Auseinandersetzung mit den von ihm angesprochenen Problemen erfolgt wäre. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Widersprüche verwies der Beschwerdeführer auf seine bereits in der ersten Beschwerde getätigten ausführlichen Erklärungen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt bleibt auch in der zweiten Entscheidung im Wesentlichen bei seiner ursprünglichen Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Dazu wird bemerkt, dass dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren keine Gelegenheit zur persönlichen Einvernahme, in deren Rahmen die vom Bundesasylamt als widersprüchlich qualifizierten Aussagen des Genannten zu erörtern gewesen wären, gegeben wurde.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (lediglich) auf schriftlichem Wege Länderberichte übermittelt und ihn zur Stellungnahme und Äußerung zu seinem Privat- und Familienleben auffordert, greift diese Vorgehensweise im konkreten Fall jedenfalls zu kurz und bildet auch eine klare Missachtung der vom Asylgerichtshof ausgesprochenen Vorgaben für das fortgesetzte Verfahren.

Im Zentrum der Begründung steht schließlich der Vorwurf mangelnder Glaubwürdigkeit infolge widersprüchlicher Angaben, so dass die aufgetragene nähere Auseinandersetzung damit nicht durch das bloße Übermitteln aktueller Berichte zur allgemeinen Lage in Somalia ersetzt werden kann. Vielmehr wäre die belangte Behörde entsprechend den Vorgaben des Asylgerichtshofes gehalten gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Einvernahme näher zu den konkreten Abläufen zu befragen und ihm Gelegenheit einzuräumen, auf allfällige Widersprüche einzugehen. Dies wäre nicht zuletzt auch aufgrund der substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner ersten Beschwerde geboten gewesen.

In Ermangelung einer erkennbaren Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes können vom Asylgerichtshof auch weiterhin keine nachvollziehbaren Grundlagen für die Annahme erkannt werden, dass der Beschwerdeführer keine Ehe mit einer, einer anderen Ethnie zugehörigen Frau eingegangen ist. Die vom Bundesasylamt diesbezüglich gewählte Argumentation, dass aus diesem Grunde auch die Mischehenproblematik keiner weiteren Untersuchung unterzogen werden müsse, ist daher nicht schlüssig. Wenn die belangte Behörde (vgl. S. 90 des angefochtenen Bescheides) darauf hinweist, dass trotz "wiederholter Prüfung Ihres Vorbringens und unter Berücksichtigung Ihrer neuerlichen Angaben und Ausführungen" kein anderes Ergebnis als im ersten Verfahrensgang erzielt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass es - aktenkundig - zu gar keiner solchen (wiederholten) Prüfung gekommen ist! Im Übrigen gilt es, die Prüfschritte, die der Asylgerichtshof bereits im ersten Verfahrensgang als essentiell erachtet hat, vorzunehmen, um ordnungsgemäße und vollständige Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.In Ermangelung einer erkennbaren Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes können vom Asylgerichtshof auch weiterhin keine nachvollziehbaren Grundlagen für die Annahme erkannt werden, dass der Beschwerdeführer keine Ehe mit einer, einer anderen Ethnie zugehörigen Frau eingegangen ist. Die vom Bundesasylamt diesbezüglich gewählte Argumentation, dass aus diesem Grunde auch die Mischehenproblematik keiner weiteren Untersuchung unterzogen werden müsse, ist daher nicht schlüssig. Wenn die belangte Behörde vergleiche S. 90 des angefochtenen Bescheides) darauf hinweist, dass trotz "wiederholter Prüfung Ihres Vorbringens und unter Berücksichtigung Ihrer neuerlichen Angaben und Ausführungen" kein anderes Ergebnis als im ersten Verfahrensgang erzielt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass es - aktenkundig - zu gar keiner solchen (wiederholten) Prüfung gekommen ist! Im Übrigen gilt es, die Prüfschritte, die der Asylgerichtshof bereits im ersten Verfahrensgang als essentiell erachtet hat, vorzunehmen, um ordnungsgemäße und vollständige Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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