Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 413215-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, FZ. 09 06.915-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, FZ. 09 06.915-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 12.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer gab an, aus Kabul zu stammen, wo sich seine Mutter und seine drei Brüder aufhalten würden. Sein Vater sei vor sieben Monaten verstorben und der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Frau wohne ebenfalls in Kabul, allerdings bei ihrer Familie und in einem anderen Bezirk als die Familie des Beschwerdeführers.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie wegen eines Familienstreites, dessen Opfer ein Onkel des Beschwerdeführers geworden sei, im Jahr 1990 nach Pakistan ausgewandert und erst vor zwei Jahren in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhigt habe, nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen; vor sieben Monaten sei der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls erschossen worden. Vor seinem Tod habe der Vater dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er Afghanistan verlassen solle, da er dort in Gefahr sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von den Feinden seines Onkels getötet zu werden.
Am 18.6.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 20.4.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser legte der Beschwerdeführer eine auf ihn lautende Geburtsurkunde und einen auf ihn lautenden afghanischen Führerschein vor.
Seine Familie wohne noch immer in Kabul; er habe sich jedoch zuletzt im Haus seiner Schwiegereltern in einem anderen Bezirk in Kabul aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe in Kabul "am Bau" gearbeitet und dort Maurer- und Fliesenlegerarbeiten erledigt.
Im Jahr 1990 habe die Familie Afghanistan wegen eines Familienstreits verlassen; der Onkel des Beschwerdeführers habe die Schwester des Bräutigams seiner Schwester (der Tante des Beschwerdeführers) geheiratet. Die Tante des Beschwerdeführers sei allerdings ein Jahr nach der Hochzeit gestorben und in weiterer Folge habe der Onkel seine Frau umgebracht. Eines Abends sei der Onkel mitgenommen worden; man wisse nicht, ob dieser noch lebe. Im Jahr 2007 sei die Familie des Beschwerdeführers nach Afghanistan zurückgekehrt und die Familie der verstorbenen Frau des Onkels habe die Hälfte des Hauses der Familie des Beschwerdeführers gefordert. Eine Intervention bei der Polizei habe zu einer einwöchigen Inhaftierung eines Mitglieds dieser Familie geführt. Nachdem diese Person aus der Haft entlassen worden sei, habe man den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und versucht, diesen zu töten. Der Beschwerdeführer sei aber nicht zu Hause gewesen und habe man deshalb den Vater des Beschwerdeführers mit einem Messer so schwer verletzt, dass dieser nach drei Tagen im Krankenhaus verstorben sei. Während der Vater im Krankenhaus gewesen sei, habe der Beschwerdeführer von ihm erfahren, was sich zugetragen habe. Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals bei der Polizei gewesen sei, habe diese nichts unternommen.
Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Feinden seiner Familie, die ihn auch bedroht hätten, ermordet zu werden.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt und ihm wurden Länderberichte zu Afghanistan vorgehalten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.4.2010, erlassen am 4.5.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und dieser über ein soziales Netz in Afghanistan verfüge. Auch stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.
Mit am 11.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass weder das Beweisverfahren noch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Weiters wurden die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass der Vater verstorben sei, nachdem er mit Messerstichen schwer verletzt worden sei. Bei der ersten Einvernahme habe es ein Missverständnis gegeben; der Vater sei nicht erschossen worden. Darüber hinaus sei die Lage in Afghanistan - so die Beschwerde mit näherer Begründung - so instabil, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Weiters führte die Beschwerde Näheres zur Situation von minderjährigen Afghanen aus. Schließlich würde die Ausweisung auch noch in die Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl Österreichs gefährden würde.Begründend wurde ausgeführt, dass weder das Beweisverfahren noch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Weiters wurden die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass der Vater verstorben sei, nachdem er mit Messerstichen schwer verletzt worden sei. Bei der ersten Einvernahme habe es ein Missverständnis gegeben; der Vater sei nicht erschossen worden. Darüber hinaus sei die Lage in Afghanistan - so die Beschwerde mit näherer Begründung - so instabil, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Weiters führte die Beschwerde Näheres zur Situation von minderjährigen Afghanen aus. Schließlich würde die Ausweisung auch noch in die Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl Österreichs gefährden würde.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzustellen und die Ausweisung aufzuheben.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 11.10.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. Diese nahm nach der Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, zum Verfahren vor dem Bundesasylamt, zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich, zur Identität des Beschwerdeführers und nach Vorhalt der unten zitierten aktuellen Berichte zu Afghanistan folgenden Gang:
"...
VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ich bin damit einverstanden.
VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Der BF ist nicht in der Lage, die Angaben niederzuschreiben. Daher werden seine Angaben von der D aufgenommen und als Anlage 1 zum Akt genommen.
BF: Ich war sehr jung, als meine leibliche Mutter verstorben ist, die ich auf der Anlage 1 habe anführen lassen. Meine Geschwister sind Kinder meines Vaters und der 2. Frau. Mein Vater ist vor ca. 4 Jahren mit ca. 55 Jahre verstorben. Die Altersangaben beziehen sich auf jetzt. Das unterschiedliche Alter meiner Stiefmutter vorgehalten gebe ich an, dass ich das nur schätze. Ich habe allerdings Fotos meiner Stiefmutter und meiner Geschwister.
Die Fotos werden eingesehen, sie zeigen eine optisch ältere Frau mit 3 Söhnen, sowie ein Bild der leiblichen Mutter, sowie 3 Fotos des BF mit seiner Ehefrau.
Die Fotos werden wieder ausgefolgt.
Zur Adresse:
VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?
BF: Eine Moschee liegt etwa 4 bis 5 Minuten vom Haus entfernt und trägt den gleichen Namen wie meine Straße.
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Es ist ein Haus, es gehört meiner Großmutter väterlicherseits, diese ist allerdings bereits verstorben. Die Mörder meines Vaters leben jetzt in diesem Haus. Sie haben früher auch in diesem Haus gelebt.
VR: Sind diese verwandt mit Ihnen?
BF: Mein Vater hatte einen Bruder und eine Schwester. Die 2 Brüder hatten ihre Schwester in diese Familie verheiratet und im Gegenzug war die Ehefrau des Onkels aus dieser Familie. Wir waren nicht blutsverwandt. Sie sind Paschtunen.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Wir sind Anfang 2007 nach Afghanistan zurückgekommen, lebten ca. 6 Monate in XXXX, danach zogen wir in unser Haus ein und lebten ein Jahr und 2 Monate in diesem. Das Haus haben wir mit der Unterstützung von Behörden und Polizei zurückbekommen.BF: Wir sind Anfang 2007 nach Afghanistan zurückgekommen, lebten ca. 6 Monate in römisch 40 , danach zogen wir in unser Haus ein und lebten ein Jahr und 2 Monate in diesem. Das Haus haben wir mit der Unterstützung von Behörden und Polizei zurückbekommen.
VR: Wo haben Sie dann gelebt?
BF: Als mein Vater verstarb, ging meine Stiefmutter in ihr Elternhaus, weil sie sich gefürchtet hat, sich weiterhin in diesem Haus aufzuhalten. Ich habe mich entweder bei meinem Schwiegervater oder bei meiner Großmutter mütterlicherseits (Mutter der Stiefmutter) aufgehalten.
VR: Nennen Sie bitte die Adressen der Stiefmutter und Ihrer Stiefeltern.
BF: Das Elternhaus der Stiefmutter:
Kabul, XXXX.Kabul, römisch 40 .
Elternhaus der Braut: Kabul, XXXX.Elternhaus der Braut: Kabul, römisch 40 .
VR: Warum haben Sie am 12.06.2009 angegeben, dass Ihre Frau in Kabul, XXXX lebt?VR: Warum haben Sie am 12.06.2009 angegeben, dass Ihre Frau in Kabul, römisch 40 lebt?
D: Das stimmt mit den heutigen Angaben, unter Bedacht auf die Iranisch-Dolmetscherin überein.
VR: Warum haben Sie am 20.04.2010 angegeben, dass Ihre Frau im XXXX gelebt hätte?VR: Warum haben Sie am 20.04.2010 angegeben, dass Ihre Frau im römisch 40 gelebt hätte?
BF: So eine Bezeichnung für eine Ortschaft in Kabul gibt es gar nicht. Das kann man in Dari gar nicht schreiben.
D: Man könnte das in Dari zwar schreiben, allerdings ist mir ein solcher Ort in Kabul auch nicht bekannt. Es hört sich eher nach einem Ausdruck von Hazara an.
VR: Sie haben angegeben, dass Sie 1990 auf Afghanistan weggegangen sind und Anfang 2007 wieder zurückgekommen sind. Wo haben Sie sich aufgehalten und sind Sie in dieser Zeit jemals in Afghanistan gewesen?
BF: Wir lebten in Pakistan, ich bin einmal zur Zeit der Taliban nach Afghanistan gegangen, weil ich mir eine Geburtsurkunde habe ausstellen lassen. Ich verbrachte einen Monat in Kabul, im Haus des Vaters meiner Stiefmutter.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt oder gewohnt?
BF: Nein.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Ja.
VR: Wo befinden sich diese?
BF: Meine Stiefmutter und meine 3 Brüder leben im Iran.
VR: Seit wann?
BF: Seit eineinhalb Jahren.
VR: Was ist mit dem Vater der Stiefmutter?
BF: Er lebt im eigenen Haus in Kabul.
VR: Was ist mit der Familie Ihrer Ehefrau?
BF: Meine Ehefrau lebt bei ihrem Vater in Kabul.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Im Hamal 1388 (März/April 2009).
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Ich habe in Afghanistan nicht lange gelebt und als ich nach Afghanistan zurückkehrte, wurde mein Vater getötet. Ich habe mich dann in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt und hatte Angst um mein Leben. Deshalb ging ich zurück nach Pakistan und blieb eine Zeit lang dort. Später, als ich geheiratet habe, konnte ich nicht mehr in Afghanistan bleiben und ging wieder nach Pakistan. Die Situation für Flüchtlinge in Pakistan war ebenfalls sehr schlecht, weshalb ich gezwungen war, hierher zu kommen.
VR: Wie wurde Ihr Vater getötet?
BF: An jenem Tag, als mein Vater angegriffen wurde, war ich in Bamiyan, diese Provinz liegt etwas entfernt von Kabul, ich habe dort gearbeitet. Mir wurde erzählt, dass Personen an der Tür geklopft haben, mein jüngerer Bruder zur Tür gegangen ist und sie meinen Vater verlangt haben. Als mein Vater hinausgegangen ist, wurde er mit einem Messer angegriffen und verletzt, sodass er ins Krankenhaus gebracht werden musste. Noch in derselben Nacht erhielt ich einen Anruf und erfuhr von der Verletzung meines Vaters. Also kam ich nach Kabul. Ich ging zu meinem Vater ins Krankenhaus. Dort sagte er mir, dass ich das Haus und alle Besitztümer verlassen sollte und versuchen sollte, von hier wegzugehen, weil sie mich ebenfalls töten würden. Als wir beschlossen haben, nach Afghanistan zu gehen, dachten wir, dass sich die Lage in Afghanistan nun gebessert hätte und dass man dort ein ruhiges Leben führen konnte. An der Situation hat sich aber nichts geändert gehabt.
VR: Sie haben heute gesagt, dass Ihr Vater 2007 gestorben ist, wann genau?
BF: Es war im Jahr 2008.
VR: Wann genau?
BF: Es war Herbst.
VR: Wie lange waren Sie dann noch in Afghanistan?
BF: Zwischen eineinhalb und 2 Monaten nach dem Tod meines Vaters hielt ich mich noch an den oben genannten Adressen auf. In dieser Zeit wurde ich vermählt, es wurde eine islamische Eheschließung durchgeführt, ich wusste aber, dass ich nicht in Afghanistan bleiben kann, weil es für mich gefährlich war, also ging ich nach Pakistan. Nach 2-monatigem Aufenthalt in Pakistan machte ich mich auf den Weg nach Europa.
VR: Sie haben am 12.06.2009 angegeben, dass Sie 23 Tage vor der Erstbefragung, also nicht einmal ein Monat, Afghanistan mit einem Autobus verlassen haben. Heute haben Sie angegeben, dass Sie sich zumindest 2 Monate noch in Pakistan aufgehalten haben.
BF: Der Schlepper brachte mich aus Pakistan nach Afghanistan, nach Kunduz, und von dort nach Tadschikistan. Deshalb habe ich damals angegeben, dass ich vor 23 Tagen Afghanistan verlassen habe.
BR: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater gestorben sei, daraufhin sind Sie nach Pakistan gegangen, dann wieder zurück nach Afghanistan, haben geheiratet und sind dann wieder nach Pakistan. Jetzt haben Sie gesagt, der Vater ist gestorben, ein bis eineinhalb Monate noch in Afghanistan geblieben, wo Sie geheiratet haben und dann nach Pakistan.Bundesrat:, Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater gestorben sei, daraufhin sind Sie nach Pakistan gegangen, dann wieder zurück nach Afghanistan, haben geheiratet und sind dann wieder nach Pakistan. Jetzt haben Sie gesagt, der Vater ist gestorben, ein bis eineinhalb Monate noch in Afghanistan geblieben, wo Sie geheiratet haben und dann nach Pakistan.
Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Nach dem Tod meines Vaters bin ich einmal nach Pakistan gereist, blieb eine Zeit lang dort und kam dann über Afghanistan nach Europa.
VR: Sie haben am 12.06.2009 auch angegeben, Ihre Reisebewegung von Kabul aus vor 23 Tagen angetreten zu haben.
BF: Ich habe damals angegeben, dass ich aus Pakistan nach Afghanistan kam und von dort nach Tadschikistan gegangen bin.
VR: Sie haben damals Kunduz zwar erwähnt, aber Sie seien nach Usbekistan gegangen. Ein Aufenthalt in Pakistan wird nicht erwähnt.
BF: Ich wusste damals nicht, wo Tadschikistan und Usbekistan liegt, das habe ich erst im Nachhinein erfahren, an welche Länder Afghanistan grenzt. Das habe ich im Internet recherchiert.
VR: Haben Sie das selbst recherchiert?
BF: Ja. Ich habe mir auch eine Weltkarte besorgt, die ich immer noch im Zimmer habe.
VR: Ich habe gedacht, Sie können weder lesen noch schreiben?
BF: Das ist zwar richtig, aber manche Ausdrücke kann ich am Computer schreiben, wenn ich mich bemühe, aber nicht mit der Hand, z.B. Kabul oder Afghanistan. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Weltkarte lesen kann, das ist ja nichts Großartiges.
VR: Am 12.06.2009 haben Sie angegeben, dass Ihr Vater vor ca. 7 Monaten getötet worden sei, heute sprechen Sie vom Herbst. In Kabul ist im Dezember aber schon tiefster Winter. Wie erklären Sie den Widerspruch?
BF: Es war zwar kalt, hat aber noch nicht geschneit. Deshalb glaube ich, es war Herbst.
VR: Warum haben Sie am 12.06.2009 angegeben, dass man Ihren Vater erschossen hätte?
BF: Die D, die an diesem Tag für mich bestellt wurde, war nicht sehr konzentriert. Sie hat 24 Stunden lang ihre Haare gerichtet und keine ernsthaften Fragen gestellt. An diesem Tag hatte ich das Gefühl, dass ich nicht wahrgenommen werde. Es waren insgesamt 12 Einvernahmen.
VR: Wie hieß der Mörder Ihres Vaters?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Haben Sie den Mord angezeigt?
BF: Ja, ich war bei der Polizei, aber die afghanische Polizei hat ihn weder verfolgt noch festgenommen. Er hatte auch kein Verfahren. Die Regierung konnte nichts gegen ihn machen.
VR: Und auch nicht gegen seine Familie?
BF: Nein. Sie haben Geld und verfügen damit über Macht. Deshalb kann man ihnen nichts sagen.
VR: Am 20.04.2010 haben Sie angegeben, dass zumindest einer eine Woche lange festgenommen und angehalten wurde.
BF: Dieser Vorfall ereignete sich vor dem Tod meines Vaters und zwar, als wir uns darüber beschwert haben, dass sie in unserem Haus gelebt haben, kurz nach unserer Rückkehr aus Pakistan.
VR: Das war die gleiche Familie?
BF: Ja.
VR: D.h. die Polizei schreitet ein und vertreibt sie aus Ihrem Haus, schreitet dann aber nicht ein, wenn ein Mord passiert?
BF: Weil den Mord jemand begangen hatte, gegen den die Polizei machtlos war. XXXX war einflussreich, daher konnte ihn die Polizei nicht festnehmen, während die Person, die im Haus gelebt hat, ein entfernter Verwandter von ihm war, den die Polizei für kurze Zeit festgenommen hat.BF: Weil den Mord jemand begangen hatte, gegen den die Polizei machtlos war. römisch 40 war einflussreich, daher konnte ihn die Polizei nicht festnehmen, während die Person, die im Haus gelebt hat, ein entfernter Verwandter von ihm war, den die Polizei für kurze Zeit festgenommen hat.
VR: Wie lange hat Ihr Vater nach dem Anschlag noch gelebt?
BF: 3 Tage.
VR unterbricht die Verhandlung von 13.00h bis 13.12h.
VR: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater im Herbst/Dezember 2008 ermordet wurde. Der Vorfall war 4 bis 5 Monate nach der Rückkehr nach Kabul (AS 49). Wie soll sich das ausgehen, wenn Sie, bevor Sie in das eigenen Haus zurückgekommen sind, wo anders in Kabul für 6 Monate gelebt haben?
BF: Ca. 6 Monate nach unserer Rückkehr nach Afghanistan konnten wir nicht im eigenen Haus leben, weil im Haus jemand anderer gelebt hat. Erst mit Hilfe der Polizei wurde das Haus frei und wir konnten einziehen. Wir sind im Jahr 1386 nach Afghanistan zurückgegangen. Mein Vater wurde 1388 getötet.
VR: Darüber hinaus haben Sie vor dem BAA angegeben, dass Sie Anfang 2007 zurückgekehrt wären und 6 Monate in XXXX gelebt hätten. Demnach hätten Sie mind. ein Jahr im eigenen Haus leben müssen, bevor Ihr Vater ermordet wurde. Das geht sich aber mit Ihren Angaben vom 20.04.2010 überhaupt nicht aus, selbst wenn die 4 bis 5 Monate Aufenthalt in Kabul sich nur auf Ihr eigenes Haus bezogen haben. Erklären Sie den Widerspruch.VR: Darüber hinaus haben Sie vor dem BAA angegeben, dass Sie Anfang 2007 zurückgekehrt wären und 6 Monate in römisch 40 gelebt hätten. Demnach hätten Sie mind. ein Jahr im eigenen Haus leben müssen, bevor Ihr Vater ermordet wurde. Das geht sich aber mit Ihren Angaben vom 20.04.2010 überhaupt nicht aus, selbst wenn die 4 bis 5 Monate Aufenthalt in Kabul sich nur auf Ihr eigenes Haus bezogen haben. Erklären Sie den Widerspruch.
BF: Nein, wir haben nicht ein Jahr im eigenen Haus gelebt. Anfang 2007 sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt, 6 Monate waren wir bei meinem Großvater. Erst 2008 ist mein Vater gestorben, nein, wir haben länger als ein Jahr im eigenen Haus gelebt.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Ich habe in Afghanistan keine Familie und niemanden, bei dem ich leben könnte. Ich kann in Afghanistan nicht leben. Ich bin auch ein Mensch, der ein ruhiges und glückliches Leben führen möchte. Ich bin mit meinem Leben in Österreich sehr zufrieden.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Wenn ich die Probleme nicht hätte und keine Feindschaft hätte, dann wäre es wahrscheinlich möglich, in Afghanistan zu leben.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Die ältere Geburtsurkunde wird kopiert und dem BF wieder ausgefolgt. Eine Kopie der neueren Geburtsurkunde befindet sich im Akt, AS 57, diese wird ebenfalls dem BF wieder ausgefolgt.
Weitere Beweisanträge: keine.
Ende der Beweisaufnahme. Schluss des Beweisverfahrens. ..."
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.
Darüber hinaus wurden im Verfahren die oben erwähnten Beweismittel eingesehen und im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Konfession der Sunniten und der Ethnie der Tadschiken angehört und dessen Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Identität und somit das Alter und die Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Identitätsdokumenten, die konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Auch die Abwesenheit von Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben, die sich auch mit dem Akteninhalt in Einklang bringen lassen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 11.10.2012 eingeholten Strafregisteranfrage.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser Verfolgung im Rahmen eines Familienstreites befürchte, dem auch schon sein Vater zum Opfer gefallen sei, ist nicht glaubhaft gemacht worden.
Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Einleitend ist festzuhalten, dass dem Asylgerichtshof bewusst ist, dass die Erstbefragung nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fluchtgründen bestimmt ist und auch durch die einvernehmenden Organe gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht nachgefragt werden darf; allerdings steht der Austausch einer Fluchtgeschichte zwischen Erstbefragung und weiterem Verfahren - so dieser nicht erklärt wurde - einer Glaubhaftmachung dieser zumindest normalerweise im Wege. Die Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer laut Protokoll am Ende rückübersetzt; es sind keine Verständigungsprobleme protokolliert. Auch in der Einvernahme am 20.4.2010 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass ihm die Erstbefragung rückübersetzt worden sei und er im Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt wahre Angaben gemacht habe. Insoweit sind die Angaben vor dem Asylgerichtshof - die in Kenntnis der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die sich auch und wesentlich auf einen Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt hat - die Erstbefragung sei nicht rückübersetzt worden und die Dolmetscherin, die bei dieser Erstbefragung eingesetzt gewesen sei, habe sich für nichts interessiert und sei gar eine Faschistin gewesen, nicht nachvollziehbar; die Einwände gegen das Verfahren vor dem Bundesasylamt dienen offenbar nur der Erklärung eines wesentlichen Widerspruchs. Dieser Widerspruch - in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater erschossen worden sei; im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer an, der Vater sei erstochen worden - kann daher nicht mit einer mangelhaften Übersetzung und/oder Protokollierung erklärt werden und ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff auf den Vater im Spital noch mit diesem gesprochen haben will, so schwerwiegend, dass dieser einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens für sich schon entgegensteht.Einleitend ist festzuhalten, dass dem Asylgerichtshof bewusst ist, dass die Erstbefragung nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den jeweiligen Fluchtgründen bestimmt ist und auch durch die einvernehmenden Organe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht nachgefragt werden darf; allerdings steht der Austausch einer Fluchtgeschichte zwischen Erstbefragung und weiterem Verfahren - so dieser nicht erklärt wurde - einer Glaubhaftmachung dieser zumindest normalerweise im Wege. Die Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer laut Protokoll am Ende rückübersetzt; es sind keine Verständigungsprobleme protokolliert. Auch in der Einvernahme am 20.4.2010 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass ihm die Erstbefragung rückübersetzt worden sei und er im Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt wahre Angaben gemacht habe. Insoweit sind die Angaben vor dem Asylgerichtshof - die in Kenntnis der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die sich auch und wesentlich auf einen Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt hat - die Erstbefragung sei nicht rückübersetzt worden und die Dolmetscherin, die bei dieser Erstbefragung eingesetzt gewesen sei, habe sich für nichts interessiert und sei gar eine Faschistin gewesen, nicht nachvollziehbar; die Einwände gegen das Verfahren vor dem Bundesasylamt dienen offenbar nur der Erklärung eines wesentlichen Widerspruchs. Dieser Widerspruch - in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater erschossen worden sei; im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer an, der Vater sei erstochen worden - kann daher nicht mit einer mangelhaften Übersetzung und/oder Protokollierung erklärt werden und ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff auf den Vater im Spital noch mit diesem gesprochen haben will, so schwerwiegend, dass dieser einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens für sich schon entgegensteht.
Da passt es ins Bild, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Vater im Herbst 2008 getötet worden sei, während er in der Erstbefragung am 12.6.2009 angab, dass man den Vater vor etwa sieben Monaten getötet habe. Da sich Kabul auf einer Seehöhe von etwa 1.800 m befindet, ist nicht nachvollziehbar, wie es zu einer solchen Verwechslung zwischen Herbst und Winter kommen kann.
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 12.6.2009 davon sprach, dass er 23 Tage vor der Erstbefragung ausgereist sei, während er vor dem Asylgerichtshof vorerst davon sprach, sich nach der Ausreise alleine in Pakistan zwei Monate aufgehalten zu haben. Über Vorhalt führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom Schlepper zurück nach Afghanistan gebracht worden sei - hievon ist in der Schilderung des Fluchtweges vor der Polizei aber keine Rede. Über Vorhalt dieser und weiterer (im oben wiedergegebenen Einvernahmeprotokoll erkennbarer) Widersprüche zum Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, dass er anhand einer Weltkarte und anhand von Recherchen im Internet im Nachhinein seinen wahren Fluchtweg ermittelt habe. Dies ist aber mit den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof, nicht einmal seinen und die Namen seiner engsten Angehörigen schreiben zu können, nicht in Einklang zu bringen.
Zwar wäre jeder über den Austausch der Fluchtgeschichte hinausgehende Widerspruch alleine nicht geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu untergraben; in der Gesamtheit dieser jeweils nicht nachvollziehbaren Angaben ist aber davon auszugehen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergegangen ist.
Daher wurde weder das Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht noch besitzt der Beschwerdeführer die für die Glaubhaftmachung eines unbewiesenen und unbelegten Vorbringens notwendige persönliche Glaubwürdigkeit.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
II.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.römisch zwei.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Das ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2012.
II.4.2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, in der für jedermann ein reales Risiko besteht, einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu unterliegen.römisch zwei.4.2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, in der für jedermann ein reales Risiko besteht, einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu unterliegen.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010
[Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware[Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware
of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus demof the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Ziffer 55, [aus dem
Urteil: "... 55. In considering whether the applicant has
established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städten keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städten keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.
Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden - insbesondere in Kabul -, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 49 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls) und dem aus der Berichterstattung über die Medien und der Erfahrung aus zahlreichen anderen Verfahren hervorgekommenen Amtswissen.
Dafür, dass es in Afghanistan zu willkürlichen (formal gesetzmäßigen) Hinrichtungen kommt, gibt es keinen Hinweis.
II.4.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein ihn treffendes reales Risiko einer Verletzung der unter II.4.2. genannten Rechte nicht glaubhaft gemacht hat, er Kabul vom Ausland aus sicher erreichen kann und in Kabul über ein soziales Netz verfügt.römisch zwei.4.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein ihn treffendes reales Risiko einer Verletzung der unter römisch zwei.4.2. genannten Rechte nicht glaubhaft gemacht hat, er Kabul vom Ausland aus sicher erreichen kann und in Kabul über ein soziales Netz verfügt.
Von den vorgebrachten - nicht glaubhaften - Verfolgungsgründen abgesehen hat der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer ihm drohenden Menschenrechtsverletzung in Kabul nicht einmal behauptet. Auch hat er vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass es ihm, so er die geschilderten (nicht glaubhaft gemachten) Probleme nicht hätte - "wahrscheinlich" möglich wäre, in Kabul zu leben. Der Beschwerdeführer hat in Kabul gearbeitet und lebt auch nach seinen Ausführungen die Familie seiner Ehefrau, bei der er schon vor seiner Ausreise gewohnt hat, in Kabul. Es ist nicht zu sehen, warum ihm diese nicht über die allenfalls bestehenden Schwierigkeiten unmittelbar nach der Rückkehr hinweghelfen sollte; somit verfügt der Beschwerdeführer in Kabul über ein soziales Netz und wird daher in keine hoffnungslose Lage kommen.
Auch war ein anderes reales Risiko einer Verletzung relevanter Rechte nicht zu erkennen.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
sich der Beschwerdeführer seit zumindest Juni 2009 nach rechtswidriger Einreise im Rahmen eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält;
der Beschwerdeführer ein schlechtes, aber alltagsfähiges Deutsch spricht;
der Beschwerdeführer durch eine legale Erwerbstätigkeit etwa 400 Euro im Monat verdient;
der Beschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich hier im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position einen aus afghanischen Staatsangehörigen bestehenden Freundeskreis geschaffen hat;
der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen und/oder kulturellen Institutionen besucht oder Ausbildungen genießt;
der Beschwerdeführer keine andere besondere Bindung in Österreich hat und
ihm die etwa dreieinhalbjährige Dauer des Asylverfahrens nicht zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.6.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.6.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 4.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
In Afghanistan herrscht nicht eine solche Situation, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte droht; ein ihm spezifisch drohendes Risiko hat der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch ist ein solches hervorgekommen; letzteres deshalb, da der Beschwerdeführer gesund ist und so eine allenfalls schlechte Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Lichte des Art. 3 EMRK nicht relevant ist, der Beschwerdeführer darüber hinaus in Kabul - das er auch sicher erreichen kann - einerseits über ein soziales Netz verfügt und andererseits dort bereits auch aus eigener Arbeitskraft überlebt hat.In Afghanistan herrscht nicht eine solche Situation, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte droht; ein ihm spezifisch drohendes Risiko hat der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch ist ein solches hervorgekommen; letzteres deshalb, da der Beschwerdeführer gesund ist und so eine allenfalls schlechte Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht relevant ist, der Beschwerdeführer darüber hinaus in Kabul - das er auch sicher erreichen kann - einerseits über ein soziales Netz verfügt und andererseits dort bereits auch aus eigener Arbeitskraft überlebt hat.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2009, also seit mehr als drei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf eine geringfügige Erwerbstätigkeit und auf freundschaftliche Beziehungen, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Weiters ist zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei ihr Privatleben im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - der Beschwerdeführer verdient lediglich ¿ 400 im Monat - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden kann.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2009, also seit mehr als drei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf eine geringfügige Erwerbstätigkeit und auf freundschaftliche Beziehungen, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Weiters ist zu bedenken, dass die beschwerdeführende Partei ihr Privatleben im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - der Beschwerdeführer verdient lediglich ¿ 400 im Monat - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden kann.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
02.04.2013