Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 422358-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 02.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 11 05.884-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 02.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 11 05.884-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in ihrer Heimat von 1972 bis 1977 die Grundschule und von 1978 bis 1980 die Hauptschule besucht. Von 1980 bis 2011 sei sie als selbständige Landwirtin tätig gewesen.
Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe jemanden geschlagen, er sei gelähmt und die Polizei wolle sie festnehmen. Die "Sache" sei in einem Restaurant passiert - das Restaurant gehöre der Beschwerdeführerin. Über Vorhalt der bisherigen Angaben zu ihrer Berufstätigkeit gab die Beschwerdeführerin an: "Ach so. Ich habe beides zuerst nicht miteinander in Verbindung gebracht. Ich habe nämlich zuerst gedacht, ich bin Bäuerin, aber an die Restaurantgeschichte nicht gedacht. Ich war nervös. Ich bin zum ersten Mal im Ausland. Ich konnte nicht gut denken. Vom Oktober 2009 - 05.04.2011 habe ich dieses Restaurant besessen und betrieben. Das war der Grund, warum ich geflohen bin."
Befragt nach ihren Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in ihre Heimat gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst vor der Polizei.
Am 21.06.2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 21.06.2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.07.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in ihrer Heimat "am Anfang" Bäuerin gewesen und habe zuletzt einen kleinen Gastronomiebetrieb gehabt. Es sei ihr aber nicht mehr in Erinnerung, in welcher Straße sich das Lokal befinde. Oft seien Gäste ins Lokal gekommen, die bestellt, gegessen und dann nicht bezahlt hätten. Das sei nur gewesen, weil die Beschwerdeführerin eine Frau sei. Wenn sie solche Gäste zum Zahlen aufgefordert habe, seien Tische umgeworfen, Möbel zerstört und Fensterscheiben eingeschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin zur Polizei gegangen, diese habe aber ihre Anzeige nicht entgegengenommen.
Am 05.04.2011 sei gegen 19.00 Uhr eine kleine Gruppe von Leuten zur Beschwerdeführerin [ins Restaurant] gekommen und habe einiges bestellt. Die Leute hätten aber nicht zahlen wollen und habe ein Mann sogar versucht, die Beschwerdeführerin zu schlagen. Dieser Mann habe die Beschwerdeführerin dann auch geschlagen und habe sie sich gewehrt, indem sie ihm mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen habe. Der Mann habe das Bewusstsein verloren und die Beschwerdeführerin sei geflohen. Später habe sie von einem Bekannten - von dem sie lediglich den Rufnamen kenne und auch die Adresse nicht wisse - erfahren, dass der verletzte Mann ins Spital müssen habe. Er habe von der Beschwerdeführerin 200.000 RMB Schadenersatz "kassieren" wollen. Wenn sie nicht bezahle, würde er sie umbringen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Gastronomiebetrieb sei derzeit geschlossen, aber verkauft habe sie ihn nicht.
Über Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin nicht das Einschreiten der Polizei abgewartet hätte, da andere Gäste den Angriff auf sie hätten bezeugen können, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Polizei angerufen, diese sei aber nicht gekommen. Über Befragen, warum sie selbst die Polizei angerufen habe, obwohl sie gewusst habe, dass die Polizei aufgrund ihrer Meldung nicht einschreiten würde, anstatt darauf zu warten, dass ein anderer Gast die Polizei gerufen hätte, erklärte die Beschwerdeführerin, es habe ihr niemand geholfen.
Nach dem Vorfall sei die Beschwerdeführerin zu dem oa. Bekannten gelaufen. Befragt, wie sie diesen habe finden können, wenn sie dessen Adresse nicht kennen würde, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse in welchem Dorf er wohne und kenne den Weg zu seiner Wohnung, die Adresse könne sie aber nicht nennen.
Über weiteren Vorhalt, dass es den Begleitern des Verletzten doch hätte möglich sein müssen, die Beschwerdeführerin an einer Flucht zu hindern, zumal sie angeblich nach dem Vorfall noch die Polizei angerufen habe, gab die Beschwerdeführerin an, der Verletzte sei nur von drei Personen begleitet worden und hätten sich diese um ihn gekümmert. Auf die Frage, warum sie diese Gelegenheit nicht gleich zur Flucht genutzt habe, statt die Polizei anzurufen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Polizei gar nicht gerufen, dies sei wegen "vergangener Aktionen" gewesen.
Über Vorhalt der abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung, sie habe jemanden geschlagen, diese Person sei gelähmt und würde die Polizei daher beabsichtigen, die Beschwerdeführerin festzunehmen, führte die Beschwerdeführerin aus, die Polizei sei nicht zu ihr gekommen, wenn sie angerufen habe.
Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass dies der Grund ihrer Antragstellung sei und verneinte die Frage, ob sie ihre Angaben näher ausführen wolle.
Die Beschwerdeführerin gab über Befragen an, dass sie in der Volksrepublik China nie in Haft gewesen oder festgenommen worden sei und habe sie auch nie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass der Verletzte sie umbringen oder eine "höhere Schadenersatzforderung" stellen würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage geeigneter, unbedenklicher Urkunden nicht feststehe. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin legal eingereist sei. Die belangte Behörde ging nicht von einer Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung durch die Beschwerdeführerin aus und führte im Rahmen der Beweiswürdigung diesbezüglich Folgendes aus:
"Sie gaben an, die Volksrepublik China verlassen zu haben, weil Sie von einem Gast (Name: XXXX), dem Sie eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen hätten, zu einer Schadensersatzzahlung von RMB 200.000,-- aufgefordert worden wären. Im Falle der Nichtbezahlung wären Sie von diesem Gast umgebracht worden."Sie gaben an, die Volksrepublik China verlassen zu haben, weil Sie von einem Gast (Name: römisch 40 ), dem Sie eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen hätten, zu einer Schadensersatzzahlung von RMB 200.000,-- aufgefordert worden wären. Im Falle der Nichtbezahlung wären Sie von diesem Gast umgebracht worden.
Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass Ihnen mehrfach die Gelegenheit eingeräumt wurde (am 15.06.2011 und 21.07.2011), die Gründe, die zur Asylantragstellung in Österreich geführt hatten, anzugeben.
Auffallend war, dass die Gründe von Ihnen unterschiedlich dargestellt wurden.
Am 15.06.2011 brachten Sie im Rahmen der Erstbefragung vor, dass die Polizei Sie festnehmen hätte wollen, weil Sie in Ihrem Restaurant jemanden geschlagen hätten, der nun gelähmt wäre.
Am 21.07.2011 brachten Sie vor, dass Sie sich in Ihrem Gastronomiebetrieb gegen einen rabiaten Gast zur Wehr gesetzt hätten, indem Sie diesem mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen hätten. Später hätten Sie erfahren, dass der Mann ins Spital hätte müssen. Sie hätten den Herkunftsstaat verlassen, weil dieser Mann entweder Schadensersatz oder Ihren Tod gefordert hätte. Dass Sie die Volksrepublik China aus Angst vor einer Festnahme durch die Polizei verlassen hätten, ließen Sie völlig unerwähnt.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung musste Ihnen die Glaubhaftigkeit versagt werden. Hätte es sich bei Ihrem Vorbringen um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt, hätten keine derart gravierenden Widersprüche auftreten dürfen. In Folge der divergierenden Angaben wird von der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen, dass Ihnen tatsächlich in der Volksrepublik China eine Verfolgung droht. Ferner ist festzuhalten, dass es an Ihnen gelegen wäre, am 15.06.2011 mit wenigen Worten über den tatsächlichen Ablauf zu sprechen, zumal dieser einen tiefen Einschnitt in Ihrem Leben bedeutet haben müsste. Sie vermochten es nicht, die Ihnen aufgezeigten Ungereimtheiten überzeugend richtig zu stellen, weshalb Ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit versagt werden musste.
Das Bundesasylamt konnte Ihren Ausführungen keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie zweifelsohne damit rechnen mussten, dass alle von Ihnen getätigten Aussagen zu Ihren Fluchtgründen verglichen werden und Ihnen die getätigten absolut widersprüchlichen Angaben schaden könnten.
Weiters spricht gegen Ihre Glaubhaftigkeit, dass Sie nicht in der Lage waren, überzeugend aufzuklären, weshalb Sie nicht das Einschreiten der Polizei abgewartet haben. Andere Gäste hätten bezeugen können, dass Sie von der Person namens XXXX angegriffen wurden und Sie sich nur gewehrt haben. Ihre Rechtfertigung (¿... A:Weiters spricht gegen Ihre Glaubhaftigkeit, dass Sie nicht in der Lage waren, überzeugend aufzuklären, weshalb Sie nicht das Einschreiten der Polizei abgewartet haben. Andere Gäste hätten bezeugen können, dass Sie von der Person namens römisch 40 angegriffen wurden und Sie sich nur gewehrt haben. Ihre Rechtfertigung (¿... A:
Ich rief die Polizei an. Doch die Polizei kam nicht. ...') war zu wenig substantiiert, um den Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens stützen zu können.
Ferner war nicht plausibel, weshalb es die Begleiter des von Ihnen verletzten Gastes (Anmerkung: durch einen Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf) zulassen hätten sollen, dass Sie vom ¿Tatort' fliehen, wenn es doch naheliegend gewesen wäre, gleich an Ort und Stelle Forderungen (Anmerkung: entweder die Schadensersatzforderung oder zumindest eine Anzeige an die Polizei) an Sie zu stellen. Außerdem ließen Sie völlig unerwähnt, wann Sie die Polizei anrufen hätten sollen, wenn Sie doch unmittelbar nach dem Handgemenge Ihren Gastronomiebetrieb fluchtartig verlassen hätten. Zudem revidierten Sie die Aussage bezüglich des Einschaltens der Polizei dahingehend, dass Sie am 05.04.2011 doch nicht die Polizei angerufen hätten.
Insgesamt betrachtet war der von Ihnen beim Bundesasylamt präsentierte Sachverhalt mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, Ihnen den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen."
Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
In der Begründung wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 21.07.2011 und gab an, die Beschwerdeführerin sei aus Angst vor der Drohung des verletzten Mannes sowie vor einer langjährigen Gefängnisstrafe nach Österreich geflüchtet.
Die belangte Behörde habe behauptet, die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Ungereimtheiten in Zweifel zu ziehen gewesen und habe sie keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft gemacht. Es sei ein gravierender Widerspruch gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei der "Ersteinvernahme" gesagt habe, der Mann den sie geschlagen habe, wäre "anscheinend" gelähmt gewesen, und in der "Zweiteinvernahme", dass er von ihr Entschädigung gefordert hätte, nachdem er aus dem Spital entlassen worden wäre. Es sei verwunderlich, wo das Bundesasylamt hier einen Widerspruch zu erkennen glaube, zumal die Beschwerdeführerin in sämtlichen Einvernahmen vollkommen konsistent ausgesagt habe, dass dieser Mann von ihr in Notwehr schwer verletzt worden sei, anschließend Schadenersatz erpressen wollen habe und die Polizei nicht auf ihrer Seite gestanden sei.
Die Glaubhaftigkeit versagt werden müsse nicht der Beschwerdeführerin, die ihre Fluchtgründe einwandfrei, zusammenhängend und glaubwürdig geschildert habe, sondern der "angeblichen Beweiswürdigung" des Bundesasylamtes die nur am Rande tatsächlich mit dem Fall der Beschwerdeführerin zusammen hänge und "von vorne bis hinten" nicht nachvollziehbar sei; dies beispielsweise, wenn das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin vorwerfe, dass sie die anderen Gäste als Zeugen zu ihren Gunsten hätte verwenden können, obwohl die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass die anderen Gäste Freunde des Angreifers gewesen seien.
Aus den Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass eine Hilfe durch staatliche Organe nicht zu erwarten sei, sondern im Gegenteil die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China massiven Repressionen ausgesetzt wäre, bis hin zu einer Inhaftierung im Arbeitslager "und ähnliches"; nicht nur wegen der allgegenwärtigen Korruption der kommunistischen Parteikader, zu denen der Angreifer "offensichtlich" ein weitaus besseres Verhältnis als die Beschwerdeführerin habe, sondern auch wegen der grundsätzlich nicht demokratischen Standards entsprechenden "kommunistischen Justiz".
Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesasylamt nicht in nachvollziehbarer Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und sei dadurch auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Es werde daher beantragt,
der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren;
allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren;
allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;
aufschiebende Wirkung zu gewähren;
einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in China zu befassen;
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Vagheit ihres Vorbringens widerlegen könne;
allenfalls festzustellen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.
Die beschwerdeführende Partei wurde ordnungsgemäß für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 11.12.2012 geladen. Die Ladung wurde vom ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 19.11.2012 übernommen.
Der Asylgerichthof hat am 11.12.2012 die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter unentschuldigt nicht erschienen sind.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei bzw. ihr Vertreter bis dato weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hat noch sonst mit dem Asylgerichtshof in Kontakt getreten ist.In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei bzw. ihr Vertreter bis dato weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG gestellt hat noch sonst mit dem Asylgerichtshof in Kontakt getreten ist.
Folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden in das Verfahren eingeführt:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.11.2011;
Österreichische Botschaft Peking, VR China - Asylländerbericht vom Dezember 2011;
UK Home Office, Country of Origin Information Report: China, 12.10.2012;
US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011: China, 24.05.2012;
Human Rights Watch, World Report 2012: China, 22.01.2012;
Amnesty International, Amnesty Report 2011.
Es wird festgehalten, dass im gesamten Verfahren betreffend den Fluchtgrund der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt wurden.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China und der Volksgruppe der Han-Chinesen zugehörig, hat ihr Heimatland verlassen, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 15.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, unbescholten, erwerbsfähig und gesund. Sie verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Im Laufe des gesamten Asylverfahrens haben sich keinerlei Anhaltpunkte für eine sonstige, besondere Bindung der Beschwerdeführerin an Österreich ergeben.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und im Ergebnis glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem Akteninhalt. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage geeigneter, unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Aus demselben Grund sowie aufgrund der in der Erstbefragung angegebenen Inanspruchnahme eines Schleppers kann entgegen den Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich eingereist ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihr solche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Bereits das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 21.07.2011 bzw. im angefochtenen Bescheid zu Recht vorgehalten, dass ihr im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Vorbringen, sie habe in ihrem Restaurant jemanden geschlagen, diese Person sei danach gelähmt gewesen und fürchte sie daher eine Festnahme durch die Polizei, nicht mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt in Einklang zu bringen seien, sie habe sich in ihrem Restaurant gegen einen "rabiaten Gast" zur Wehr gesetzt, diesen mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, sodass er in ein Spital habe müssen; der Verletzte habe ihr in der Folge gedroht und fürchte sie, im Falle ihrer Rückkehr nach China, dass dieser Mann hohe Schadenersatzforderungen stellen oder sie umbringen würde.
Die beschwerdeführende Partei hat hinsichtlich des widersprüchlichen Vorbringens in den genannten Einvernahmen lediglich in gegenständlicher Rechtsmittelschrift sinngemäß argumentiert, dass zwischen beiden Angaben kein Widerspruch erkennbar sei, zumal die Beschwerdeführerin in sämtlichen Einvernahmen vollkommen konsistent ausgesagt habe, dass dieser Mann von ihr in Notwehr schwer verletzt worden sei, anschließend Schadenersatz erpressen wollen habe und die Polizei nicht auf ihrer Seite gestanden sei.
Hiezu ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einerseits bei der Erstbefragung keineswegs von einer Notwehrsituation und auch nicht von Schadenersatzforderungen berichtet hat, und andererseits vor dem Bundesasylamt insbesondere keine Furcht vor einer Verhaftung durch die Polizei ins Treffen geführt wurde.
Sogar über Vorhalt ihrer Angaben bei der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, die Polizei sei nicht zu ihr gekommen, wenn sie angerufen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt keine konkreten Angaben zum Gesundheitszustand des verletzten Mannes gemacht hat - und daher diesbezüglich kein ausdrücklicher Widerspruch zwischen den Angaben vorliegt -, so ist in Anbetracht des im Vergleich zur Erstbefragung deutlich umfangreicheren Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund dennoch nicht nachvollziehbar, warum sie in der Einvernahme am 21.07.2011 eine Lähmung des angeblich verletzten Mannes nicht aus eigenem erwähnt hat.
Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (§ 19 Abs. 1 2. Satz AsylG), so ist eine kurze bzw. allenfalls unvollständige Darstellung der wesentlichen Ausreisegründe grundsätzlich keine Erklärung für sich daraus ergebende offenkundige Widersprüche. Neben den bereits angeführten Unterschieden zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem Bundesasylamt ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung zunächst angegeben hat, von 1980 bis 2011 (ausschließlich) als Landwirtin gearbeitet zu haben. Erst über Vorhalt des Widerspruchs zu ihren Angaben auf die Frage nach dem Fluchtgrund - sie habe in ihrem Restaurant einen Mann geschlagen -, behauptete die Beschwerdeführerin, sie habe von Oktober 2009 bis 05.04.2011 ein Restaurant besessen (und offenbar nicht mehr als Landwirtin gearbeitet). Die übrigen Äußerungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sind aber keinesfalls geeignet, den eklatanten Widerspruch zu erklären, sondern legen eher den Schluss nahe, dass es sich bei den gesamten Angaben der Beschwerdeführerin zu dem Restaurant und den Vorfällen, die sich dort ereignet hätten, um ein konstruiertes Vorbringen handelt ("Ach so. Ich habe beides zuerst nicht miteinander in Verbindung gebracht. Ich habe nämlich zuerst gedacht, ich bin Bäuerin, aber an die Restaurantgeschichte nicht gedacht."). In Anbetracht der Dauer, die die Beschwerdeführerin behauptetermaßen ihr Restaurant im Herkunftsstaat betrieben hat (Oktober 2009 bis 05.04.2011), ist auch ihre Erklärung mit Nervosität infolge des Auslandsaufenthalts nicht geeignet, den massiven Widerspruch nachvollziehbar zu erklären.Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz AsylG), so ist eine kurze bzw. allenfalls unvollständige Darstellung der wesentlichen Ausreisegründe grundsätzlich keine Erklärung für sich daraus ergebende offenkundige Widersprüche. Neben den bereits angeführten Unterschieden zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem Bundesasylamt ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung zunächst angegeben hat, von 1980 bis 2011 (ausschließlich) als Landwirtin gearbeitet zu haben. Erst über Vorhalt des Widerspruchs zu ihren Angaben auf die Frage nach dem Fluchtgrund - sie habe in ihrem Restaurant einen Mann geschlagen -, behauptete die Beschwerdeführerin, sie habe von Oktober 2009 bis 05.04.2011 ein Restaurant besessen (und offenbar nicht mehr als Landwirtin gearbeitet). Die übrigen Äußerungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sind aber keinesfalls geeignet, den eklatanten Widerspruch zu erklären, sondern legen eher den Schluss nahe, dass es sich bei den gesamten Angaben der Beschwerdeführerin zu dem Restaurant und den Vorfällen, die sich dort ereignet hätten, um ein konstruiertes Vorbringen handelt ("Ach so. Ich habe beides zuerst nicht miteinander in Verbindung gebracht. Ich habe nämlich zuerst gedacht, ich bin Bäuerin, aber an die Restaurantgeschichte nicht gedacht."). In Anbetracht der Dauer, die die Beschwerdeführerin behauptetermaßen ihr Restaurant im Herkunftsstaat betrieben hat (Oktober 2009 bis 05.04.2011), ist auch ihre Erklärung mit Nervosität infolge des Auslandsaufenthalts nicht geeignet, den massiven Widerspruch nachvollziehbar zu erklären.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin auch ein widersprüchliches Vorbringen dahingehend erstattet, ob sie nach dem ins Treffen geführten Vorfall die Polizei gerufen habe. Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich innerhalb derselben Einvernahme widersprochen ("Ich rief die Polizei an. Doch die Polizei kam nicht." - "Ich habe die Polizei nicht gerufen.") und auch ihre Erklärung, "das" sei wegen "vergangener Aktionen" gewesen, kann nicht mit ihren ursprünglichen Angaben über Vorhalt, warum sie das Einschreiten der Polizei nicht abgewartet habe, in Einklang gebracht werden.
Soweit in der Rechtsmittelschrift ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin hätte die anderen Gäste nicht als Zeugen zu ihren Gunsten verwenden können, da diese Freunde des Angreifers gewesen seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zuvor nie behauptet hat, dass sich außer diese Gruppe keine weiteren Gäste im Restaurant befunden hätten.
Das ebenfalls in der Beschwerde relevierte Vorbringen, der Verletzte bzw. Angreifer habe "offensichtlich" ein weitaus besseres Verhältnis als die Beschwerdeführerin zu den von "allgegenwärtige[r] Korruption" betroffenen kommunistischen Parteikadern, ist mangels vorheriger Erwähnung als unglaubhafte Steigerung zu werten.
In der Gesamtbetrachtung ist neben der Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten auch ihr mangelndes Interesse am Asylverfahren zu sehen, zumal sie durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen ist. Dieses unentschuldigte Fernbleiben lässt darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin sich einer neuerlichen Befragung zu den Fluchtgründen entziehen wollte, da diese nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. § 18 Abs. 3 AsylG). Somit war nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.In der Gesamtbetrachtung ist neben der Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten auch ihr mangelndes Interesse am Asylverfahren zu sehen, zumal sie durch das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen ist. Dieses unentschuldigte Fernbleiben lässt darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin sich einer neuerlichen Befragung zu den Fluchtgründen entziehen wollte, da diese nicht der Wahrheit entsprechen vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AsylG). Somit war nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Weder aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat.
Wie bereits ausgeführt war den Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens.
Weiters ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch haben sich sonst Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, allein weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Angesichts der Seriosität der ins Verfahren eingebrachten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten wurde, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person der Beschwerdeführerin konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen versichert hat.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung in der VR China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der gesunden, erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge von 1972 bis 1980 die Schule besucht und anschließend als Landwirtin gearbeitet habe, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der gesunden, erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge von 1972 bis 1980 die Schule besucht und anschließend als Landwirtin gearbeitet habe, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.
Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sowohl die Tatsache der illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht sohin im Ergebnis kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführervertreter mit dem Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich "mit der aktuellen Situation in China" befassen solle, kein konkretes Beweisthema dargetan hat, zumal die beschwerdeführende Partei weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes entgegengetreten ist, noch eine Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der Lage in der VR China substantiiert dargetan hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.
Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von
Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt haben sich keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und wurde auch vor dem Asylgerichtshof kein dahingehendes Vorbringen erstattet.Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt haben sich keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und wurde auch vor dem Asylgerichtshof kein dahingehendes Vorbringen erstattet.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
05.02.2013