Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
E1 203.440-4/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, FZ. 05 08.629-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, FZ. 05 08.629-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 13.06.2005 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen Asylantrag sowie für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 10 Abs 3 AsylG 1997.1. Mit Schriftsatz vom 13.06.2005 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen Asylantrag sowie für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, FZ. 05 08.629-BAS, wurde der für den Beschwerdeführer gestellte Antrag gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Iran gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig festgestellt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die islamische Republik Iran ausgewiesen (III), wogegen vollumfänglich fristgerecht Beschwerde (damals Berufung) erhoben wurde.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, FZ. 05 08.629-BAS, wurde der für den Beschwerdeführer gestellte Antrag gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die islamische Republik Iran ausgewiesen (römisch drei), wogegen vollumfänglich fristgerecht Beschwerde (damals Berufung) erhoben wurde.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, Zl 203.440-6/2008-20E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 iVm § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, nachdem zuvor der Mutter des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, schriftlich ausgefertigt am 31.08.2009, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden war. Begründet wurde die Entscheidung im Falle des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, Zl 203.440-6/2008-20E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, nachdem zuvor der Mutter des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, schriftlich ausgefertigt am 31.08.2009, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden war. Begründet wurde die Entscheidung im Falle des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens.
4. Am 27.05.2010 wurde dem Bundesasylamt von der BPD XXXX per Fax eine aktuelle Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.4. Am 27.05.2010 wurde dem Bundesasylamt von der BPD römisch 40 per Fax eine aktuelle Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
5. Mit Ladung des Bundesasylamtes vom 24.11.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Einvernahme zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren am 06.12.2012 persönlich beim Bundesasylamt zu erscheinen.
5. Am 06.12.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.
Dabei wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abzuklären sei. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei, zuletzt 2009. Er habe eine Bewährungshilfe erhalten, die jedoch bereits abgelaufen sei. Zuletzt habe er bei einer Spedition gearbeitet und habe Kurse besuchen wollen. Er erhalte Arbeitslosenhilfe, beginne jedoch am kommenden Freitag eine neue Arbeit.
Weiters wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt darüber belehrt, dass im Falle eine nochmaligen Begehung einer Straftat ein Aberkennungsverfahren durchgeführt werde, was für ihn bedeute, dass der ihm verliehene Status eines Asylberechtigten aberkannt werden könne und er möglicherweise wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse.
6. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 wurde festgehalten, dass bis dato keine Verurteilung vorliege, welche eine Aberkennung rechtfertige, weshalb vom Bundesasylamt von der Durchführung eines Aberkennungsverfahrens Abstand genommen werde.
7. Am 24.05.2012 wurde dem Bundesasylamt von der BPD XXXX per Fax eine Verständigung einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers übermittelt.7. Am 24.05.2012 wurde dem Bundesasylamt von der BPD römisch 40 per Fax eine Verständigung einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers übermittelt.
8. Mit Schreiben vom 05.06.2012 ersuchte das Bundesasylamt das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Gerichtsurteils XXXX.8. Mit Schreiben vom 05.06.2012 ersuchte das Bundesasylamt das Landesgericht römisch 40 um Übermittlung des Gerichtsurteils römisch 40 .
9. Mit Schreiben vom 10.07.2012 wurde der zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX befindliche Beschwerdeführer vom Bundesasylamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderinformationen zum Iran sowie ein rund zwei Seiten umfassender Fragenkatalog übermittelt und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme sowie zur Beantwortung der Fragen eingeräumt.9. Mit Schreiben vom 10.07.2012 wurde der zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 befindliche Beschwerdeführer vom Bundesasylamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderinformationen zum Iran sowie ein rund zwei Seiten umfassender Fragenkatalog übermittelt und eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme sowie zur Beantwortung der Fragen eingeräumt.
10. In einem beim Bundesasylamt am 01.08.2012 eingelangten Schreiben beantwortete der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt Garsten die schriftlichen Fragen des Bundesasylamtes. Darüber hinaus traf der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner gegenwärtigen Lage.
11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, Zl E1 203.440-6/2008-20E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, Zl E1 203.440-6/2008-20E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
12. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz ist - wie aus dem § 19 AsylG 2005 grundsätzlich ersichtlich - vom Grundsatz getragen, dass dem Asylwerber in einer persönlichen Anhörung Gelegenheit geboten werden soll, sein Anliegen dem zur Entscheidung berufenen Organwalter vorzutragen (vgl. EB zur RV 952 XXII GP, 44, die in diesem Zusammenhang vom "Grundprinzip der Anhörung" sprechen). Von diesem Grundsatz darf nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgegangen werden (vgl. § 19 Abs 2 und § 24 Abs 3 AsylG 2005).Das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz ist - wie aus dem Paragraph 19, AsylG 2005 grundsätzlich ersichtlich - vom Grundsatz getragen, dass dem Asylwerber in einer persönlichen Anhörung Gelegenheit geboten werden soll, sein Anliegen dem zur Entscheidung berufenen Organwalter vorzutragen vergleiche EB zur Regierungsvorlage 952 römisch 22 GP, 44, die in diesem Zusammenhang vom "Grundprinzip der Anhörung" sprechen). Von diesem Grundsatz darf nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgegangen werden vergleiche Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005).
Stellt die Gewährung von internationalem Schutz schon eine besonders prüfungsbedürftige Materie dar, in welcher der Unmittelbarkeit durch die persönliche Einvernahme des Antragsstellers eine besondere Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass dies - zumindest im selben Umfang - auch auf das amtswegig einzuleitende Aberkennungsverfahren zutrifft, ist mit der Aberkennung des internationalen Schutzes doch ein erheblicher Verlust von Rechten verbunden bzw. bedeutet sie einen erheblichen Eingriff in die Situation des Flüchtlings (AsylGH 12.12.2008, D14 319.708-1/2008/7E).
Im vorliegenden Fall wurde zudem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht nur der Status des Asylberechtigten aberkannt sondern darüber hinaus auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt.
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während des Aberkennungsverfahrens in Strafhaft befand, kann auf keinem Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, der es der belangten Behörde erlauben würde, bloß ein schriftliches Parteiengehör einzuräumen. Vielmehr hätte die belangte Behörde zu beachten gehabt, dass die durch die Strafhaft verursachte Situation der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht mit der herkömmlichen Situation eines sich in Freiheit befindenden anerkannten Flüchtlings vergleichen lässt und aus dieser eine Einschränkung der faktischen Möglichkeiten resultieren könnte, die in weiterer Folge einer angemessenen Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Daran anschließend wird das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung aktualisierter und entscheidungsrelevanter Feststellungen neu zu würdigen sein und die Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit einer Aberkennung des Status eines Asylberechtigten als auch einer Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran neu zu prüfen sein.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass bei der im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten notwendigen Erstellung der dabei auch geforderten Zukunftsprognose auch das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers seit Begehung des herangezogenen besonders schweren Verbrechens einzubeziehen ist, einschließlich seines Verhaltens während der Haft (VwGH 18.01.1995, 94/01/0746). Soweit vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides davon ausgegangen wurde, dass Verwandte des Beschwerdeführers zumindest mit dessen Eltern in Kontakt stehen und dies vom Bundesasylamt damit begründet wurde, dass die traditionelle iranische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinaus reicht (Bescheid S 73), erweisen sich diese Ausführungen mangels aktueller Befragung der Eltern des Beschwerdeführers dazu als spekulativ.
Es wird nicht verkannt, dass vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens und der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten möglicherweise bestehen, doch kann insbesondere aufgrund der notorisch problematischen Menschenrechtslage im Iran ohne Nachholung dieser für eine seriöse Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt, festgestellt und beurteilt wurde.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Haft, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
05.02.2013