TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/10 C15 415480-1/2010

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Veröffentlicht am 10.01.2013
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Spruch

C15 415480-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2010, FZ. 09 13.356-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2010, FZ. 09 13.356-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 17.10.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 17.10.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat im Jahr 2008 verlassen zu haben und in den Iran gereist zu sein, von wo aus er per LKW nach Österreich weitergereist sei. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Vor einem Jahr seien Nomaden in sein Dorf gekommen, und er habe beim Kampf gegen die Nomaden irrtümlich ein Mitglied seiner eigenen "Partei" verletzt. Die anderen Parteimitglieder hätten ihm Absicht unterstellt. Aus Angst vor der Rache der Parteimitglieder habe er Afghanistan verlassen.

Am 3.11.2009 wurde das Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 Asylgesetz 2005 ausgehändigt.Am 3.11.2009 wurde das Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, Asylgesetz 2005 ausgehändigt.

2. Im Zuge seiner Einvernahme am 26.8.2010 legte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der XXXX sowie eine Heiratsurkunde vor. Seine Eltern und seine Brüder würden in Kabul, seine Schwester im Iran leben. Sein Vater sei Warenlieferant gewesen. Er selbst sei seit seinem XXXX Sicherheitsangestellter gewesen und habe in Kabul und Mardan für die Sicherheit von Personen gesorgt. Diese Tätigkeit habe er auch während des Angriffs der Nomaden am XXXX in der Provinz Maidan ausgeübt, im Zuge dessen XXXX Menschen ums Leben gekommen seien. Er habe am XXXX gemeinsam mit einem Freund in der Nacht den eigenen Kommandanten angeschossen und verletzt, da dieser sich ihrem Posten genähert habe, ohne ein bestimmtes "Codewort" zu nennen. Am nächsten Morgen sei sein Freund festgenommen worden, während er noch zuvor geflüchtet sei. Der Kommandant habe seinen Freund und ihn, den Beschwerdeführer, beschuldigt, mit dem Nomaden gemeinsame Sache gemacht zu haben. Ein Kommandant gebe - so der Beschwerdeführer auf Nachfrage - niemals zu, einen Fehler gemacht zu haben. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er getötet werde, wenn man ihn finden sollte. Er habe sich drei Monate lang in der Heimatregion versteckt gehalten und sei als Frau verkleidet in der Nacht geflüchtet. Wenn er zurückkehren müsste, würde er sicher getötet werden.2. Im Zuge seiner Einvernahme am 26.8.2010 legte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der römisch 40 sowie eine Heiratsurkunde vor. Seine Eltern und seine Brüder würden in Kabul, seine Schwester im Iran leben. Sein Vater sei Warenlieferant gewesen. Er selbst sei seit seinem römisch 40 Sicherheitsangestellter gewesen und habe in Kabul und Mardan für die Sicherheit von Personen gesorgt. Diese Tätigkeit habe er auch während des Angriffs der Nomaden am römisch 40 in der Provinz Maidan ausgeübt, im Zuge dessen römisch 40 Menschen ums Leben gekommen seien. Er habe am römisch 40 gemeinsam mit einem Freund in der Nacht den eigenen Kommandanten angeschossen und verletzt, da dieser sich ihrem Posten genähert habe, ohne ein bestimmtes "Codewort" zu nennen. Am nächsten Morgen sei sein Freund festgenommen worden, während er noch zuvor geflüchtet sei. Der Kommandant habe seinen Freund und ihn, den Beschwerdeführer, beschuldigt, mit dem Nomaden gemeinsame Sache gemacht zu haben. Ein Kommandant gebe - so der Beschwerdeführer auf Nachfrage - niemals zu, einen Fehler gemacht zu haben. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er getötet werde, wenn man ihn finden sollte. Er habe sich drei Monate lang in der Heimatregion versteckt gehalten und sei als Frau verkleidet in der Nacht geflüchtet. Wenn er zurückkehren müsste, würde er sicher getötet werden.

3. Mit Bescheid vom 30.8.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Ferner stellte das Bundesasylamt fest, dass die Verlobte, die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers in Kabul leben würden. Die Fluchtgründe erachtete es als unglaubwürdig.3. Mit Bescheid vom 30.8.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Ferner stellte das Bundesasylamt fest, dass die Verlobte, die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers in Kabul leben würden. Die Fluchtgründe erachtete es als unglaubwürdig.

Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ-)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass die vorgelegten Beweismittel bedenklich seien. Was die Fluchtgründe anbelangt, wies das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Fluchtweg gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei allgemein vage, in keiner Weise plausibel und auch widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zunächst als Fluchtgrund die irrtümliche Verletzung eines Parteimitgliedes während eines Kampfes angegeben habe, um später die Verletzung seines Kommandanten durch seinen Freund und ihn zu schildern. Außerdem habe der Beschwerdeführer den durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verifizierten Angriff der Kuchi-Nomaden am XXXX "vollkommen in Abrede gestellt", was der Beschwerdeführer nicht getan hätte, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im Krisengebiet aufgehalten hätte. Dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation würde daher kein Glauben geschenkt werden.Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ-)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass die vorgelegten Beweismittel bedenklich seien. Was die Fluchtgründe anbelangt, wies das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Fluchtweg gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei allgemein vage, in keiner Weise plausibel und auch widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zunächst als Fluchtgrund die irrtümliche Verletzung eines Parteimitgliedes während eines Kampfes angegeben habe, um später die Verletzung seines Kommandanten durch seinen Freund und ihn zu schildern. Außerdem habe der Beschwerdeführer den durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verifizierten Angriff der Kuchi-Nomaden am römisch 40 "vollkommen in Abrede gestellt", was der Beschwerdeführer nicht getan hätte, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im Krisengebiet aufgehalten hätte. Dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation würde daher kein Glauben geschenkt werden.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Der Beschwerdeführer weise auch keinerlei persönliche Merkmale auf, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen lassen würden. Auch aus der allgemeinen Lage lasse sich keine Verfolgungsgefahr ableiten. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan könne - da im Falle des Beschwerdeführers "von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen" werden könne und auch keine "exzeptionellen Umstände" vorliegen würden - keine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer konstatiert werden. Der Beschwerdeführer habe keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht, und auch "vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen" zu Afghanistan könne nicht angenommen werden, dass er "bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre". Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Der Beschwerdeführer weise auch keinerlei persönliche Merkmale auf, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen lassen würden. Auch aus der allgemeinen Lage lasse sich keine Verfolgungsgefahr ableiten. Aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan könne - da im Falle des Beschwerdeführers "von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen" werden könne und auch keine "exzeptionellen Umstände" vorliegen würden - keine Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer konstatiert werden. Der Beschwerdeführer habe keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht, und auch "vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen" zu Afghanistan könne nicht angenommen werden, dass er "bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre". Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wird. In der Beschwerde werden zur Sicherheitslage und zum mangelnden staatlichen Schutz Auszüge aus verschiedenen Länderberichten sowie Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zitiert.

5. Am 20.12.2010 langte ein Kurzarztbrief ein, demzufolge der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

6. Mit Aktenvermerk vom 2.1.2012 wurde die Rechtssache gemäß der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung C15 zugeteilt.

7. Mit Schriftsatz vom 13.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:

So erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in mehrfacher Hinsicht als unschlüssig:

4.1.1 Vorweg fällt auf, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar als "im Wesentlichen" widersprüchlich qualifizierte, jedoch lediglich einen einzigen konkreten Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen angeführt hat, der sich bei näherer Betrachtung allerdings keineswegs als schwerwiegend bzw. auch als überhaupt nicht zwingend erweist: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung als fluchtauslösendes Ereignis vorbrachte, ein Mitglied seiner eigenen Partei verletzt zu haben, und schließlich in seiner Einvernahme am 26.8.2010 schilderte, seinen Kommandanten angeschossen zu haben, ist zu bedenken, dass beide Darstellungen einander nicht zwingend widersprechen müssen, d.h. dass der vom Beschwerdeführer verletzte Kommandant möglicher Weise durchaus auch der XXXX angehört haben kann. Dass dem nicht so wäre, kann die belangte Behörde zumindest aufgrund der Aktenlage nicht annehmen. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme am 26.8.2010 zu diesem (scheinbaren) Widerspruch auch gar nicht befragt. Im Übrigen kann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der Asylgerichtshof vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen (siehe z.B. auch jüngst AsylGH 1.8.2012, C 15 426026-1/2012). Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil (zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der belangten Behörde beanstandete Umstand bzw. Widerspruch auch auf das Unterbleiben einer intensiveren Befragung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung über die Identität des verletzten Mitglieds der Partei zurückzuführen ist (das Protokoll zeigt auch nicht, dass durch das befragende Sicherheitsorgan zu dieser Thematik nachgefragt worden wäre).4.1.1 Vorweg fällt auf, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar als "im Wesentlichen" widersprüchlich qualifizierte, jedoch lediglich einen einzigen konkreten Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen angeführt hat, der sich bei näherer Betrachtung allerdings keineswegs als schwerwiegend bzw. auch als überhaupt nicht zwingend erweist: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung als fluchtauslösendes Ereignis vorbrachte, ein Mitglied seiner eigenen Partei verletzt zu haben, und schließlich in seiner Einvernahme am 26.8.2010 schilderte, seinen Kommandanten angeschossen zu haben, ist zu bedenken, dass beide Darstellungen einander nicht zwingend widersprechen müssen, d.h. dass der vom Beschwerdeführer verletzte Kommandant möglicher Weise durchaus auch der römisch 40 angehört haben kann. Dass dem nicht so wäre, kann die belangte Behörde zumindest aufgrund der Aktenlage nicht annehmen. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme am 26.8.2010 zu diesem (scheinbaren) Widerspruch auch gar nicht befragt. Im Übrigen kann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der Asylgerichtshof vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen (siehe z.B. auch jüngst AsylGH 1.8.2012, C 15 426026-1/2012). Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil (zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der belangten Behörde beanstandete Umstand bzw. Widerspruch auch auf das Unterbleiben einer intensiveren Befragung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung über die Identität des verletzten Mitglieds der Partei zurückzuführen ist (das Protokoll zeigt auch nicht, dass durch das befragende Sicherheitsorgan zu dieser Thematik nachgefragt worden wäre).

Damit erweist sich aber bereits der einzige Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Vorfall als nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen zu begründen. Dies gilt gleicher Maßen auch für jene Divergenz, die die belangte Behörde aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg ableitet, da zum einen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den Angaben zum Fluchtweg schon an sich kein tragfähiges Argument für die Unrichtigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu gewinnen ist (vgl. VwGH 25.5.2004, 2003/01/0299; 1.4.2004, 2001/20/0338); zum anderen erscheint die Annahme eines Widerspruchs im konkreten Fall (zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt) auch mehr als fragwürdig: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung von einer Flucht per Pkw und "auch teilweise zu Fuß" sprach (AS 15) und in seiner Einvernahme am 26.8.2010 ausführte, mit einem Pkw und auf einem Pferd unterwegs gewesen zu sein (AS 55), so erscheint auch in diesem Zusammenhang nicht unmöglich, dass eine ausführlichere Befragung in beiden Einvernahmen zu den Ausreisemodalitäten im Detail ein widerspruchsfreies Bild ergeben hätte.Damit erweist sich aber bereits der einzige Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Vorfall als nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen zu begründen. Dies gilt gleicher Maßen auch für jene Divergenz, die die belangte Behörde aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg ableitet, da zum einen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus den Angaben zum Fluchtweg schon an sich kein tragfähiges Argument für die Unrichtigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu gewinnen ist vergleiche VwGH 25.5.2004, 2003/01/0299; 1.4.2004, 2001/20/0338); zum anderen erscheint die Annahme eines Widerspruchs im konkreten Fall (zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt) auch mehr als fragwürdig: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung von einer Flucht per Pkw und "auch teilweise zu Fuß" sprach (AS 15) und in seiner Einvernahme am 26.8.2010 ausführte, mit einem Pkw und auf einem Pferd unterwegs gewesen zu sein (AS 55), so erscheint auch in diesem Zusammenhang nicht unmöglich, dass eine ausführlichere Befragung in beiden Einvernahmen zu den Ausreisemodalitäten im Detail ein widerspruchsfreies Bild ergeben hätte.

4.1.2 Hinzu kommt, dass die belangte Behörde zwar betonte, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe vage und allgemein geschildert habe, aber kein konkretes Beispiel einer solchen vagen und allgemeinen Schilderung ins Treffen führte. Überdies ist zu bemerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls durchaus konkret und detailreich erscheinen. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die gestellten Fragen konkret und - was ausweichende Antworten anbelangt - unauffällig beantwortet. Es ist auch dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde zahlreiche Fragen zur detaillierteren Schilderung der fluchtrelevanten Vorgänge gestellt hätte, welche unbeantwortet geblieben wären.

Vielmehr hat die belangte Behörde es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechende Fragestellung umfassend aufzuklären:

So blieb die genaue Identität des Kommandanten, den der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge verletzt hatte und der eine zentrale Figur in den verfahrensgegenständlichen Fluchtgründen darstellt, gänzlich ungeklärt. Dies gilt ebenso für die Identität des festgenommenen Freundes, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den Kommandanten angeschossen haben soll, und auch für die Identität des Onkels, der den Beschwerdeführer zum Beitritt in die Partei bewogen und nach dem entscheidenden Vorfall versteckt haben soll. Das konkrete persönliche Umfeld des Beschwerdeführers innerhalb der Partei, für die er als Sicherheitsangestellter tätig gewesen sein soll (und damit verbunden auch das Ausmaß der innerparteilichen Kontakte des Beschwerdeführers), blieb gleichfalls im Dunkeln.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die belangte Behörde ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Auseinandersetzungen zwischen Kuchi-Nomaden und Hazara im XXXX im Distrikt XXXX, die der Beschwerdeführer geschildert hat und in deren Rahmen sich der fluchtauslösende Vorfall ereignet haben soll, in den Länderberichten, die von der belangten Behörde auszugsweise den Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurden, sowohl inhaltlich als auch zeitlich weitgehend vollständige Bestätigung gefunden haben (Human Rights Report des U.S. Department of State vom 25.2.2009 sowie Bericht der Cooperation for Peace and Unity vom April 2009). Der Vorhalt des Organwalters des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 26.8.2010, wonach ein Angriff der Kuchi-Nomaden erst für den XXXX dokumentiert sei, ist somit auch aktenwidrig, weshalb die Einwendung des Beschwerdeführers, der dem Vorhalt in der Einvernahme vehement entgegen getreten ist, nicht zu beanstanden ist (vgl. ASIm Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die belangte Behörde ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Auseinandersetzungen zwischen Kuchi-Nomaden und Hazara im römisch 40 im Distrikt römisch 40 , die der Beschwerdeführer geschildert hat und in deren Rahmen sich der fluchtauslösende Vorfall ereignet haben soll, in den Länderberichten, die von der belangten Behörde auszugsweise den Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurden, sowohl inhaltlich als auch zeitlich weitgehend vollständige Bestätigung gefunden haben (Human Rights Report des U.S. Department of State vom 25.2.2009 sowie Bericht der Cooperation for Peace and Unity vom April 2009). Der Vorhalt des Organwalters des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 26.8.2010, wonach ein Angriff der Kuchi-Nomaden erst für den römisch 40 dokumentiert sei, ist somit auch aktenwidrig, weshalb die Einwendung des Beschwerdeführers, der dem Vorhalt in der Einvernahme vehement entgegen getreten ist, nicht zu beanstanden ist vergleiche AS

59: "Vorhalt: ... Laut den vorliegenden Länderberichten gab es einen

Angriff der Kuchis erst am XXXX. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? - A: Das stimmt nicht. Ich war ja vor Ort."Angriff der Kuchis erst am römisch 40 . Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? - A: Das stimmt nicht. Ich war ja vor Ort."

[Hervorhebung nicht im Original]). Wenn die belangte Behörde unter Berufung auf diesen Dialog dem Beschwerdeführer in ihrer Beweiswürdigung vorwirft, von einem (gemäß den Länderfeststellungen offensichtlich:) weiteren Angriff von Kuchi-Nomaden am XXXX nichts gewusst zu haben, lässt sich eine derartige Aussage des Beschwerdeführers dem Einvernahmeprotokoll überhaupt nicht entnehmen. Abgesehen davon wäre zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eigenen Angaben zufolge versteckt gehalten hatte, weshalb - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium - nicht gesagt werden kann, er hätte von diesen Ereignissen mit Sicherheit Kenntnis erlangt haben müssen (im Übrigen ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, auf die sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung bezieht [AS 81], dem Verwaltungsakt überhaupt nicht zu entnehmen).[Hervorhebung nicht im Original]). Wenn die belangte Behörde unter Berufung auf diesen Dialog dem Beschwerdeführer in ihrer Beweiswürdigung vorwirft, von einem (gemäß den Länderfeststellungen offensichtlich:) weiteren Angriff von Kuchi-Nomaden am römisch 40 nichts gewusst zu haben, lässt sich eine derartige Aussage des Beschwerdeführers dem Einvernahmeprotokoll überhaupt nicht entnehmen. Abgesehen davon wäre zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eigenen Angaben zufolge versteckt gehalten hatte, weshalb - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium - nicht gesagt werden kann, er hätte von diesen Ereignissen mit Sicherheit Kenntnis erlangt haben müssen (im Übrigen ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, auf die sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung bezieht [AS 81], dem Verwaltungsakt überhaupt nicht zu entnehmen).

4.1.3 Insgesamt kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe daher kein maßgeblicher Begründungswert zu. Nach Einschätzung des erkennenden Senates reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

4.2 Das gegenständliche Verfahren ist darüber hinaus auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung keine ausreichenden Länderfeststellungen zu Afghanistan getroffen hat.

Was die Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt II. anbelangt, hat die belangte Behörde es unterlassen, konkrete adäquate Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Heimatprovinz und dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu treffen. Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kabul überleben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage lediglich ein kurzer Absatz und zur Versorgungssituation in Kabul ausschließlich rund ein Jahr alte Ausführungen finden (S. 11 f., 14 des angefochtenen Bescheides), die über die erheblichen Schwierigkeiten rückkehrender Afghanen und die entscheidende Bedeutung eines familiären Netzes berichten. Dass - wie die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung folgerte - die Versorgung im Falle des Beschwerdeführers gesichert sei, lässt sich angesichts dieser Länderfeststellungen in Verbindung mit dem gegenwärtigen Informationsstand zu den familiären Anknüpfungspunkten nach Ansicht des erkennenden Senates nicht verlässlich annehmen.Was die Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. anbelangt, hat die belangte Behörde es unterlassen, konkrete adäquate Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Heimatprovinz und dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu treffen. Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kabul überleben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Länderfeststellungen zur Sicherheitslage lediglich ein kurzer Absatz und zur Versorgungssituation in Kabul ausschließlich rund ein Jahr alte Ausführungen finden (S. 11 f., 14 des angefochtenen Bescheides), die über die erheblichen Schwierigkeiten rückkehrender Afghanen und die entscheidende Bedeutung eines familiären Netzes berichten. Dass - wie die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung folgerte - die Versorgung im Falle des Beschwerdeführers gesichert sei, lässt sich angesichts dieser Länderfeststellungen in Verbindung mit dem gegenwärtigen Informationsstand zu den familiären Anknüpfungspunkten nach Ansicht des erkennenden Senates nicht verlässlich annehmen.

4.3 Was die Frage des familiären Netzwerks im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers anbelangt, weist der Asylgerichtshof auf die große Bedeutung des Vorliegens eines sozialen Netzes zur Reintegration und zum Wiederaufbau einer Existenzgrundlage nach der Rückführung afghanischer Staatsangehöriger hin. In diesem Sinne sprach sich auch UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen nach Afghanistan an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Soweit die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auf ein familiäres Netzwerk in Kabul zurückgreifen könne, ist zu bemerken, dass sich diese Schlussfolgerung offensichtlich ausschließlich auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 26.8.2010 über den Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister stützt (AS 49 f.). Ob der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in Kontakt steht und inwieweit er mit deren Unterstützung beim Aufbau einer Existenzgrundlage rechnen könnte, wurde nicht erörtert und ist daher auch bis dato ungeklärt. Bedenkt man, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - soziale Netzwerke nicht nur existent sondern auch in der Lage sein müssen, den Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen (VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239), so reichen die bisherigen Ermittlungen für die Annahme nicht aus, dass der Beschwerdeführer - unter den im gegenwärtigen Verfahrensstadium bekannten Voraussetzungen (insbesondere in familiärer Hinsicht) - in der Lage sein wird, sich umgehend nach seiner Rückkehr an einen hinreichend sicheren Ort zu begeben, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen und in weiterer Folge einen entsprechenden Lebensunterhalt zu erwirtschaften, um nicht in eine ausweglose Situation zu geraten.

Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen Afghanistans betrifft, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Wenn die belangte Behörde als "glaubhaft" erachtet, dass der Beschwerdeführer "in ganz Afghanistan zu Hause" sei, da er "als Sicherheitsangestellter in ganz Afghanistan" gearbeitet habe (S. 16 des angefochtenen Bescheides), bedürfte diese Annahme in diesem Zusammenhang zwecks Nachvollziehbarkeit einer tiefer gehenden Begründung.Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen Afghanistans betrifft, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Artikel 3, EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Wenn die belangte Behörde als "glaubhaft" erachtet, dass der Beschwerdeführer "in ganz Afghanistan zu Hause" sei, da er "als Sicherheitsangestellter in ganz Afghanistan" gearbeitet habe (S. 16 des angefochtenen Bescheides), bedürfte diese Annahme in diesem Zusammenhang zwecks Nachvollziehbarkeit einer tiefer gehenden Begründung.

Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vergleiche z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340 aus 2004,) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt II. wird die vom Beschwerdeführer durch die Vorlage medizinischer Befunde vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung und deren Behandlungsmöglichkeiten in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sein.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird die vom Beschwerdeführer durch die Vorlage medizinischer Befunde vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung und deren Behandlungsmöglichkeiten in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sein.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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