Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S15 263.313-3/2012/3E
S15 263.312-3/2012/3E
S15 263.311-3/2012/3E
S15 263.310-3/2012/3E
S15 304.405-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.990-EAST West,1.) des römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.990-EAST West,
2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.989-EAST West,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.989-EAST West,
3.) der mj. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.992-EAST West,3.) der mj. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.992-EAST West,
4.) des mj. XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.993-EAST West,4.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.993-EAST West,
5.) der mj. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.994-EAST West,5.) der mj. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 10.994-EAST West,
alle StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die nunmehrigen 1.- bis 4.-Beschwerdeführer, XXXX auch XXXX, dessen Gattin XXXX und die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX sowie XXXX auch XXXX, allesamt Staatsbürger der Russischen Föderation tschetschenischer Abstammung, reisten erstmalig am 24.07.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.1. Die nunmehrigen 1.- bis 4.-Beschwerdeführer, römisch 40 auch römisch 40 , dessen Gattin römisch 40 und die gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 sowie römisch 40 auch römisch 40 , allesamt Staatsbürger der Russischen Föderation tschetschenischer Abstammung, reisten erstmalig am 24.07.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.08.2005, Zlen.: 05 11.027-EAST-Ost, 05 11.031-EAST-Ost, 05 11.032-EAST-Ost, 05 11.033-EAST-Ost, wurden die Asylbegehren der Rechtsmittelwerber in Spruchpunkt I gemäß § 5 AsylG 1997 zurückgewiesen. Weiters wurden die Antragsteller unter einem gemäß §§ 5a Abs. 1 iVm 5a Abs. 4 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.08.2005, Zlen.: 05 11.027-EAST-Ost, 05 11.031-EAST-Ost, 05 11.032-EAST-Ost, 05 11.033-EAST-Ost, wurden die Asylbegehren der Rechtsmittelwerber in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 zurückgewiesen. Weiters wurden die Antragsteller unter einem gemäß Paragraphen 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit 5a Absatz 4, AsylG aus dem österr. Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
3. Den gegen diese Entscheidungen eingebrachten Berufungen wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mittels Bescheiden vom 25.04.2006, GZ: 263.313/0-X/47/05, 263.312/0-X/47/05, 263.311/0-X/47/05, 263.310/0-X/47/05 gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die Anträge zum weiteren Verfahren zugelassen.3. Den gegen diese Entscheidungen eingebrachten Berufungen wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mittels Bescheiden vom 25.04.2006, GZ: 263.313/0-X/47/05, 263.312/0-X/47/05, 263.311/0-X/47/05, 263.310/0-X/47/05 gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die Anträge zum weiteren Verfahren zugelassen.
4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 08.06.2006, Zlen.: 05 11.027-BAG, 05 11.031-BAG, 05 11.032-BAG und 05 11.033-BAG wurden ihre Anträge gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und die Antragsteller wurden gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österr. Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 08.06.2006, Zlen.: 05 11.027-BAG, 05 11.031-BAG, 05 11.032-BAG und 05 11.033-BAG wurden ihre Anträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und die Antragsteller wurden gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österr. Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung brachten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.06.2006 ein Rechtsmittel ein.
5. Am 12.03.2009 reisten die Genannten unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück und wurden die gegenständlichen Asylanträge per Aktenvermerk vom 17.04.2009, Zln. B14 263.313-9/2008/36E, B14 263.312-9/2008/36E, B14 263.311-9/2008/36E und B14 263.310-9/2008/36E als gegenstandslos abgelegt.
6. Am 21.08.2012 brachten die Rechtsmittelwerber zusammen mit der zwischenzeitlich geborenen minderjährigen XXXX ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz ein.6. Am 21.08.2012 brachten die Rechtsmittelwerber zusammen mit der zwischenzeitlich geborenen minderjährigen römisch 40 ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz ein.
7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des 1.-Antragstellers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen - Erstaufnahmestelle, gab dieser noch am selben Tag an, an keinerlei Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, zu leiden, weshalb es ihm auch ohne Einschränkungen möglich sei, der Befragung ohne Probleme zu folgen.
In seinem Herkunftsstaat würde noch seine 47-jährige Schwester XXXX leben. Sein Halbbruder, XXXX, im Alter von circa 39 Jahren, befände sich bereits seit Längerem im Bundesgebiet. Zusammen mit seiner Gattin XXXX und seinen minderjährigen Kindern XXXX, XXXX auch XXXX sowie XXXX, wäre er am 20.07.2012 von zu Hause weggefahren. Ihren Herkunftsstaat hätte die Familie auf legalem Wege verlassen und sei man ohne Probleme am 21.07.2012 in XXXX/Weißrussland angekommen. Über BREST wäre dann die Gruppe am 23.07.2012 weiter nach Polen gereist. Zuerst habe man die Genannten nach ihrer Anhaltung in Polen in das Lager BJELA PODLASKA gebracht und hätte man sie am 24.07.2012 schließlich von dort aus in das Lager DEMBAK verlegt. Nach dreitägigem Aufenthalt sei die Familie dann in die Versorgungseinrichtung in GROTNIKI überstellt und erkennungsdienstlich behandelt worden. Von mehreren Tschetschenen bedroht, hätten sich der 1.-Antragsteller und seine mitgereisten Angehörigen zum sofortigen Verlassen Polens entschlossen. An einem Taxistand in der Stadt SGERZH habe man einen Einheimischen kennengelernt, welcher sich dazu bereit erklärt hätte, die Gruppe für 500,-- Zloty nach Österreich zu fahren. Am 20.08.2012 habe die Familie daraufhin Polen verlassen und wäre in weiterer Folge bereits am 21.08.2012 in Österreich angekommen.In seinem Herkunftsstaat würde noch seine 47-jährige Schwester römisch 40 leben. Sein Halbbruder, römisch 40 , im Alter von circa 39 Jahren, befände sich bereits seit Längerem im Bundesgebiet. Zusammen mit seiner Gattin römisch 40 und seinen minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 sowie römisch 40 , wäre er am 20.07.2012 von zu Hause weggefahren. Ihren Herkunftsstaat hätte die Familie auf legalem Wege verlassen und sei man ohne Probleme am 21.07.2012 in XXXX/Weißrussland angekommen. Über BREST wäre dann die Gruppe am 23.07.2012 weiter nach Polen gereist. Zuerst habe man die Genannten nach ihrer Anhaltung in Polen in das Lager BJELA PODLASKA gebracht und hätte man sie am 24.07.2012 schließlich von dort aus in das Lager DEMBAK verlegt. Nach dreitägigem Aufenthalt sei die Familie dann in die Versorgungseinrichtung in GROTNIKI überstellt und erkennungsdienstlich behandelt worden. Von mehreren Tschetschenen bedroht, hätten sich der 1.-Antragsteller und seine mitgereisten Angehörigen zum sofortigen Verlassen Polens entschlossen. An einem Taxistand in der Stadt SGERZH habe man einen Einheimischen kennengelernt, welcher sich dazu bereit erklärt hätte, die Gruppe für 500,-- Zloty nach Österreich zu fahren. Am 20.08.2012 habe die Familie daraufhin Polen verlassen und wäre in weiterer Folge bereits am 21.08.2012 in Österreich angekommen.
8. Ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat sei das verwandtschaftliche Verhältnis des 1.-Antragstellers zu dessen Cousin gewesen: Letztgenannter hätte mit den Russen kollaboriert und wäre deshalb von Wahhabiten getötet worden. Aufgrund des familiären Naheverhältnisses würde der 1.-Antragsteller jedoch seit dem Jahr 2001 ebenfalls von selbigen Personen permanent verfolgt werden. Zudem habe der 1.-Beschwerdeführer versucht herauszufinden, wer konkret seinen Cousin ermordet hätte. Nicht zuletzt aufgrund seines unentwegten Sammelns von Beweisen und Informationen würde er von den Mördern verfolgt werden. Die vermeintlichen Täter hätten ihn daher weder in Russland noch in Polen in Ruhe gelassen. So sei er wiederholt angerufen und bedroht worden. In GROTNIKI/Polen habe man versucht, ihn zu entführen. Seine Versuche, in Russland eine neue Existenz aufzubauen, wären durch die permanenten Nachstellungen nicht von Dauer gewesen, zumal die Mörder seines Cousins wohl niemals ihre Aktivitäten einstellen würden. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat müsse er somit befürchten, ebenfalls getötet zu werden. Nach Polen wolle er aber auch nicht zurückkehren, da sich dort die Lage nicht erheblich besser als in Russland darstellen würde.
9. Inhaltlich Übereinstimmendes brachte die 2.-Antragstellerin im Rahmen ihrer Befragung vor. So habe die Familie vier Jahre zuvor Österreich freiwillig verlassen, in der Hoffnung, in der Heimat nicht länger verfolgt zu werden, aber habe ihr Gatte, der 1.-Beschwerdeführer, sehr bald wieder dieselben Probleme bekommen wie vor der ersten Ausreise. Egal wohin die Familie auch übersiedelt sei, man hätte den 1.-Beschwerdeführer stets nach kurzer Zeit ausfindig gemacht und wäre es den minderjährigen Kindern dadurch verunmöglicht worden, regelmäßig die Schule zu besuchen. "Unsere Verfolger werden ihre Rache nie aufgeben" (Seite 21 des Verwaltungsaktes der XXXX).9. Inhaltlich Übereinstimmendes brachte die 2.-Antragstellerin im Rahmen ihrer Befragung vor. So habe die Familie vier Jahre zuvor Österreich freiwillig verlassen, in der Hoffnung, in der Heimat nicht länger verfolgt zu werden, aber habe ihr Gatte, der 1.-Beschwerdeführer, sehr bald wieder dieselben Probleme bekommen wie vor der ersten Ausreise. Egal wohin die Familie auch übersiedelt sei, man hätte den 1.-Beschwerdeführer stets nach kurzer Zeit ausfindig gemacht und wäre es den minderjährigen Kindern dadurch verunmöglicht worden, regelmäßig die Schule zu besuchen. "Unsere Verfolger werden ihre Rache nie aufgeben" (Seite 21 des Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
10. Das Bundesasylamt ersuchte in weiterer Folge Polen mit E-Mail via DubliNet vom 27.08.2012 die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen (vgl. Seiten 45 bis 49 bzw. 31 bis 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers respektive der 2.- Beschwerdeführerin). Polen erklärte sich mit Schreiben vom 03.09.2012 bereit, die Rechtsmittelwerber auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und die Asylanträge zu prüfen (vgl. Seite 79 (ad 1.), 97 (ad 2.), 39 (ad 3.), 39 (ad 4.) und 39 (ad 5.) des jeweiligen erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der 1.-5.-Beschwerdeführer).10. Das Bundesasylamt ersuchte in weiterer Folge Polen mit E-Mail via DubliNet vom 27.08.2012 die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen vergleiche Seiten 45 bis 49 bzw. 31 bis 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers respektive der 2.- Beschwerdeführerin). Polen erklärte sich mit Schreiben vom 03.09.2012 bereit, die Rechtsmittelwerber auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und die Asylanträge zu prüfen vergleiche Seite 79 (ad 1.), 97 (ad 2.), 39 (ad 3.), 39 (ad 4.) und 39 (ad 5.) des jeweiligen erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der 1.-5.-Beschwerdeführer).
11. Eine fachärztliche Untersuchung am 21.09.2012 des 1.-Genannten kam zu dem Ergebnis, dass dieser zwar an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, Hinweise auf eine Traumafolgestörung im engeren Sinne sowie die Notwendigkeit therapeutischer oder medizinischer Maßnahmen ergäben sich jedoch nicht (vgl. Seiten 133 bis 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX auch XXXX).11. Eine fachärztliche Untersuchung am 21.09.2012 des 1.-Genannten kam zu dem Ergebnis, dass dieser zwar an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, Hinweise auf eine Traumafolgestörung im engeren Sinne sowie die Notwendigkeit therapeutischer oder medizinischer Maßnahmen ergäben sich jedoch nicht vergleiche Seiten 133 bis 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 auch römisch 40 ).
12. Hinsichtlich der 2.-Antragstellerin kommt ein fachärztliches Gutachten desselben Datums zum Schluss, dass selbige an einer mittelgradigen Depression erkrankt sei, wobei jedoch aktuell eine akute Suizidalität nicht vorliegen würde (vgl. Seiten 147 bis 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).12. Hinsichtlich der 2.-Antragstellerin kommt ein fachärztliches Gutachten desselben Datums zum Schluss, dass selbige an einer mittelgradigen Depression erkrankt sei, wobei jedoch aktuell eine akute Suizidalität nicht vorliegen würde vergleiche Seiten 147 bis 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
13. Niederschriftlich vor dem Bundesasylamt am 02.10.2012 einvernommen, gab der 1.- Beschwerdeführer an, neben Kopf- und Wirbelsäulenschmerzen auch an psychischen Problemen zu leiden, zu deren Behandlung er regelmäßig Tabletten einnehme. Auch seine Gattin, die 2.-Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und deshalb sogar vier Tage lang stationär im Krankenhaus XXXX behandelt worden. "Meine Kinder sind aber gesund" (Seite 147 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX auch XXXX). Im Bundesgebiet würden zwar einige Verwandte leben, jedoch habe er nur zu seinem Bruder XXXX Kontakt. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wäre nicht gegeben, aber würden ihm generell alle Angehörigen helfen, falls notwendig. Eben genannter Bruder hätte bereits im Jahre 2005 den Flüchtlingsstatus in Österreich zuerkannt bekommen. Zudem bestünde regelmäßiger telephonischer Kontakt zwischen den beiden Männern. Seit Anfang 2000 habe sich das Geschwisterpaar keinen gemeinsamen Haushalt mehr geteilt und könne der 1.-Beschwerdeführer auch nicht die genaue Wohnadresse seines nahen Angehörigen in BREGENZ nennen. Seine bisher ins Treffen geführten Gründe zur Antragstellung entsprächen allesamt der Wahrheit. Neben seinen bereits zuvor erwähnten Problemen im Zusammenhang mit Blutrache kämen jedoch noch weitere Faktoren hinzu, welche ihm und seiner Familie eine Rückkehr in sein Heimatland verunmöglichen würden. So werde er nunmehr aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit für die tschetschenischen Behörden in den Jahren zwischen 1996 und 1999 von offiziellen russischen Stellen gesucht. Dies hätte er auch nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im Anschluss an seinen ersten Rechtsgang feststellen müssen und fürchte er daher auch nunmehr um sein Leben. Während seiner Abwesenheit wäre seitens uniformierter Personen wiederholt seine jeweilige Bleibe durchsucht worden, was ihm auch von einem Cousin, Nachbarn respektive seinem Vermieter mitgeteilt worden sei. Aufgrund dieser beunruhigenden Vorkommnisse habe sich der 1.-Genannte schließlich dazu entschlossen, gemeinsam mit seiner Familie abermals nach Österreich zu kommen und ein weiteres Mal um internationalen Schutz anzusuchen. Nach Polen wolle er jedenfalls nicht mehr zurück, zumal ihm im dortigen Flüchtlingslager von ebenfalls dort untergebrachten Landsleuten mit seiner Ermordung gedroht worden wäre. Der daraufhin vom 1.-Antragsteller informierte Direktor der Unterkunft hätte sich zwar die diesbezüglichen Behauptungen zur Gänze angehört, aber im Ergebnis wenig zuversichtlich hinsichtlich der Erfolgssausichten einer beabsichtigten Anzeige bei den polnischen Sicherheitsbehörden gezeigt, zumal diese in ihren Ermittlungen auf Beweise angewiesen seien. Im Ergebnis habe man sich ohne konkrete Lösung wieder von einander getrennt. Weder wäre man seinem Wunsch nach einer Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung noch seiner Forderung nach einem zeitnahen Termin beim Psychologen nachgekommen. Sie sagten nur, dass Polen nicht Österreich sei und es in Polen nicht so gut wie in Österreich wäre (Seite 155 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX auch XXXX). Einen Versuch, selbst die polnischen Sicherheitsbehörden von seinen Problemen zu informieren, hätte der 1.-Beschwerdeführer aber aufgrund seiner mangelnden Sprach-, Schreib- und Ortskenntnisse nicht unternommen. Bei jenen Tschetschenen, welche ihm nunmehr nach dem Leben trachten würden, handle es sich um Verwandte jener Wahhabiten, welche bereits seinen Cousin ermordet hätten und über die der 1.-Beschwerdeführer diverse Informationen gesammelt habe. Im Gegensatz zu Polen sei die Situation im Bundesgebiet nach eigener Erfahrung weitaus angenehmer:13. Niederschriftlich vor dem Bundesasylamt am 02.10.2012 einvernommen, gab der 1.- Beschwerdeführer an, neben Kopf- und Wirbelsäulenschmerzen auch an psychischen Problemen zu leiden, zu deren Behandlung er regelmäßig Tabletten einnehme. Auch seine Gattin, die 2.-Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und deshalb sogar vier Tage lang stationär im Krankenhaus römisch 40 behandelt worden. "Meine Kinder sind aber gesund" (Seite 147 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 auch römisch 40 ). Im Bundesgebiet würden zwar einige Verwandte leben, jedoch habe er nur zu seinem Bruder römisch 40 Kontakt. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wäre nicht gegeben, aber würden ihm generell alle Angehörigen helfen, falls notwendig. Eben genannter Bruder hätte bereits im Jahre 2005 den Flüchtlingsstatus in Österreich zuerkannt bekommen. Zudem bestünde regelmäßiger telephonischer Kontakt zwischen den beiden Männern. Seit Anfang 2000 habe sich das Geschwisterpaar keinen gemeinsamen Haushalt mehr geteilt und könne der 1.-Beschwerdeführer auch nicht die genaue Wohnadresse seines nahen Angehörigen in BREGENZ nennen. Seine bisher ins Treffen geführten Gründe zur Antragstellung entsprächen allesamt der Wahrheit. Neben seinen bereits zuvor erwähnten Problemen im Zusammenhang mit Blutrache kämen jedoch noch weitere Faktoren hinzu, welche ihm und seiner Familie eine Rückkehr in sein Heimatland verunmöglichen würden. So werde er nunmehr aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit für die tschetschenischen Behörden in den Jahren zwischen 1996 und 1999 von offiziellen russischen Stellen gesucht. Dies hätte er auch nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im Anschluss an seinen ersten Rechtsgang feststellen müssen und fürchte er daher auch nunmehr um sein Leben. Während seiner Abwesenheit wäre seitens uniformierter Personen wiederholt seine jeweilige Bleibe durchsucht worden, was ihm auch von einem Cousin, Nachbarn respektive seinem Vermieter mitgeteilt worden sei. Aufgrund dieser beunruhigenden Vorkommnisse habe sich der 1.-Genannte schließlich dazu entschlossen, gemeinsam mit seiner Familie abermals nach Österreich zu kommen und ein weiteres Mal um internationalen Schutz anzusuchen. Nach Polen wolle er jedenfalls nicht mehr zurück, zumal ihm im dortigen Flüchtlingslager von ebenfalls dort untergebrachten Landsleuten mit seiner Ermordung gedroht worden wäre. Der daraufhin vom 1.-Antragsteller informierte Direktor der Unterkunft hätte sich zwar die diesbezüglichen Behauptungen zur Gänze angehört, aber im Ergebnis wenig zuversichtlich hinsichtlich der Erfolgssausichten einer beabsichtigten Anzeige bei den polnischen Sicherheitsbehörden gezeigt, zumal diese in ihren Ermittlungen auf Beweise angewiesen seien. Im Ergebnis habe man sich ohne konkrete Lösung wieder von einander getrennt. Weder wäre man seinem Wunsch nach einer Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung noch seiner Forderung nach einem zeitnahen Termin beim Psychologen nachgekommen. Sie sagten nur, dass Polen nicht Österreich sei und es in Polen nicht so gut wie in Österreich wäre (Seite 155 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 auch römisch 40 ). Einen Versuch, selbst die polnischen Sicherheitsbehörden von seinen Problemen zu informieren, hätte der 1.-Beschwerdeführer aber aufgrund seiner mangelnden Sprach-, Schreib- und Ortskenntnisse nicht unternommen. Bei jenen Tschetschenen, welche ihm nunmehr nach dem Leben trachten würden, handle es sich um Verwandte jener Wahhabiten, welche bereits seinen Cousin ermordet hätten und über die der 1.-Beschwerdeführer diverse Informationen gesammelt habe. Im Gegensatz zu Polen sei die Situation im Bundesgebiet nach eigener Erfahrung weitaus angenehmer:
"In Österreich war ich fünf Jahre lang und hatte keine solchen Probleme" (Seite 155 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
14. Ebenfalls am 02.10.2012 niederschriftlich einvernommen, behauptete die 2.- Antragstellerin wie auch ihr Mann an nervlichen Problemen zu leiden und deshalb medikamentös behandelt zu werden. Die von ihr gesetzlich Vertretenen und völlig gesunden minderjährigen 3.- bis 5.-Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe, vielmehr würden für diese die eigenen Angaben gelten. Ihr Vorbringen aus der Ersteinvernahme sei zur Gänze richtig. Die Feststellungen der gutachterlichen Sachverständigen, welche sie am 21.09.2012 untersucht habe, wären aus ihrer Sicht in Ordnung. In Polen wäre die 2.- Rechtsmittelwerberin von in der ihr zugewiesenen Betreuungseinrichtung ebenfalls untergebrachten Landsleuten via Telefon dazu aufgefordert worden, den Ort zu verlassen. Auch ihr Ehemann sei persönlich und fernmündlich bedroht worden, jedoch wisse sie über die Ereignisse nicht im Detail Bescheid, zumal dieser ihr nicht alles erzählt hätte. Der Leiter der Einrichtung wäre von ihrem Gatten über die Vorfälle informiert worden, habe auch zugesichert, sich um die Angelegenheit zu kümmern, sei aber insgesamt wenig zuversichtlich hinsichtlich einer potenziellen Lösung des Problems gewesen. Weshalb sie sich nicht an die lokalen Sicherheitsbehörden gewandt hätten, könne die 2.-Beschwerdeführerin auch nicht sagen und wisse sie zudem nichts über die Identität der Täter.
15. In einer am 03.10.2012 persönlich vom 1.-Rechtsmittelwerber nachgereichten einseitigen handschriftlichen Stellungnahme nahm dieser zur Situation in Polen dergestalt Stellung, als dass sich die Situation in gegenständlichem Mitgliedsland während des gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Familie sowohl in sicherheitstechnischer als auch versorgungsmäßiger Hinsicht nicht zufriedenstellend präsentiert habe. Konkret wäre er dort von den Blutracheverschwörern (Seite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX auch XXXX) nicht nur bedroht und attackiert worden, sondern hätten auch die in der zugewiesenen Betreuungseinrichtung vorgefundenen Zustände in vielerlei Hinsicht nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführer entsprochen. So müssten die medizinische Hilfe wie auch die Qualität der Lebensmittel respektive die hygienische Situation in den Unterkünften als sehr mangelhaft bezeichnet werden. Die um Hilfe ersuchten polnischen Behörden seien von sich aus nicht sofort tätig geworden, vielmehr habe man die Asylwerber diesbezüglich auf heute oder morgen (Seite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX auch XXXX) vertröstet. Zudem wären die Beschwerden über die konkret monierten Zustände mit dem lapidaren Hinweis abgetan worden, dass es den Beschwerdeführern prinzipiell freistehen würde, nach Österreich weiterzureisen, sofern sie die Bedingungen in Polen als nicht ausreichend empfänden.15. In einer am 03.10.2012 persönlich vom 1.-Rechtsmittelwerber nachgereichten einseitigen handschriftlichen Stellungnahme nahm dieser zur Situation in Polen dergestalt Stellung, als dass sich die Situation in gegenständlichem Mitgliedsland während des gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Familie sowohl in sicherheitstechnischer als auch versorgungsmäßiger Hinsicht nicht zufriedenstellend präsentiert habe. Konkret wäre er dort von den Blutracheverschwörern (Seite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 auch römisch 40 ) nicht nur bedroht und attackiert worden, sondern hätten auch die in der zugewiesenen Betreuungseinrichtung vorgefundenen Zustände in vielerlei Hinsicht nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführer entsprochen. So müssten die medizinische Hilfe wie auch die Qualität der Lebensmittel respektive die hygienische Situation in den Unterkünften als sehr mangelhaft bezeichnet werden. Die um Hilfe ersuchten polnischen Behörden seien von sich aus nicht sofort tätig geworden, vielmehr habe man die Asylwerber diesbezüglich auf heute oder morgen (Seite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 auch römisch 40 ) vertröstet. Zudem wären die Beschwerden über die konkret monierten Zustände mit dem lapidaren Hinweis abgetan worden, dass es den Beschwerdeführern prinzipiell freistehen würde, nach Österreich weiterzureisen, sofern sie die Bedingungen in Polen als nicht ausreichend empfänden.
16. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.10.2012, Zlen.: 12
10.990 EAST-West (ad 1.), 12 10.989 EAST-West (ad 2.), 12 10.992 EAST-West (ad 3.), 12 08.993 EAST-West (ad 4.) und 12 08.994 EAST-West (ad 5.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer unter einem aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.10.990 EAST-West (ad 1.), 12 10.989 EAST-West (ad 2.), 12 10.992 EAST-West (ad 3.), 12 08.993 EAST-West (ad 4.) und 12 08.994 EAST-West (ad 5.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen sowie die Beschwerdeführer unter einem aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
17. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht ein gemeinsames Rechtsmittel erhoben und darin neuerlich auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Zudem hätte es die belangte Behörde verabsäumt, zur objektiven Überprüfung des Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin entsprechende fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen, weshalb keine sachliche Beurteilung in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Überstellung der Ebengenannten nach Polen gerade in Bezug auf Art. 3 EMRK möglich sei. Des Weiteren wäre die Familie in Polen dem Risiko einer Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland ausgesetzt, weshalb Österreich bereits aus diesem Grunde zum Selbsteintritt verpflichtet sei. Der Umstand, dass die Rechtsmittelwerber während ihres ersten Rechtsganges bereits vier Jahre im Bundesgebiet zugebracht und sich während dieser Zeit hinreichend integriert hätten, wäre von der Erstinstanz ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden.17. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht ein gemeinsames Rechtsmittel erhoben und darin neuerlich auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Zudem hätte es die belangte Behörde verabsäumt, zur objektiven Überprüfung des Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin entsprechende fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen, weshalb keine sachliche Beurteilung in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Überstellung der Ebengenannten nach Polen gerade in Bezug auf Artikel 3, EMRK möglich sei. Des Weiteren wäre die Familie in Polen dem Risiko einer Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland ausgesetzt, weshalb Österreich bereits aus diesem Grunde zum Selbsteintritt verpflichtet sei. Der Umstand, dass die Rechtsmittelwerber während ihres ersten Rechtsganges bereits vier Jahre im Bundesgebiet zugebracht und sich während dieser Zeit hinreichend integriert hätten, wäre von der Erstinstanz ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden.
18. Mit Faxschreiben vom 22.11.2012 teilte die BH XXXX mit, dass die Überstellung der Beschwerdeführer am 15.11.2012 nach Polen am Luftweg durchgeführt worden ist.18. Mit Faxschreiben vom 22.11.2012 teilte die BH römisch 40 mit, dass die Überstellung der Beschwerdeführer am 15.11.2012 nach Polen am Luftweg durchgeführt worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO begründet.2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO begründet.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Die Rechtsmittelwerber reisten von der Russischen Föderation kommend gemeinsam über Weißrussland letztlich nach Polen ein, wo sie am 22.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Polen trat inhaltlich in diese Verfahren ein, jedoch wurden diese durch Antragsrückziehung der Genannten vorzeitig beendet. Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen.Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Die Rechtsmittelwerber reisten von der Russischen Föderation kommend gemeinsam über Weißrussland letztlich nach Polen ein, wo sie am 22.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Polen trat inhaltlich in diese Verfahren ein, jedoch wurden diese durch Antragsrückziehung der Genannten vorzeitig beendet. Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich nicht erkannt werden kann und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine jeweils korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Soweit in diesem Kontext auf die angeblich während des ersten Rechtsganges und somit bereits einige Jahre zurückliegenden Integrationsbemühungen der Antragsteller verwiesen wird, ist auszuführen, dass der 1.-Antragsteller im Zuge seiner zuletzt durchgeführten niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 02.10.2012 angab, nach seiner freiwilligen Rückkehr in sein Herkunftsland jeglichen Kontakt zu ehemaligen Freunden und Verwandten im Bundesgebiet, ausgenommen seinem Bruder XXXX, verloren zu haben. Mit Letztgenanntem hätte er sich zuletzt im Jahre 2000 einen gemeinsamen Haushalt geteilt und könne er trotz regelmäßiger Telefonate sowie eines persönlichen Besuches keinerlei genaue Angaben zu dessen gegenwärtiger Wohnadresse machen. Vor diesem Hintergrund kann jedoch eine tiefgreifende Integrationsverfestigung in Österreich nicht erkannt werden. Die bloße Existenz eines erwachsenen Bruders, auch in Kombination mit einem bereits mehrere Jahre zurückliegenden und freiwillig beendeten Aufenthalt im Bundesgebiet ist objektiv nicht dazu geeignet, eine inhaltlich anderslautende Entscheidung zu rechtfertigen. Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich nicht erkannt werden kann und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine jeweils korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Soweit in diesem Kontext auf die angeblich während des ersten Rechtsganges und somit bereits einige Jahre zurückliegenden Integrationsbemühungen der Antragsteller verwiesen wird, ist auszuführen, dass der 1.-Antragsteller im Zuge seiner zuletzt durchgeführten niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 02.10.2012 angab, nach seiner freiwilligen Rückkehr in sein Herkunftsland jeglichen Kontakt zu ehemaligen Freunden und Verwandten im Bundesgebiet, ausgenommen seinem Bruder römisch 40 , verloren zu haben. Mit Letztgenanntem hätte er sich zuletzt im Jahre 2000 einen gemeinsamen Haushalt geteilt und könne er trotz regelmäßiger Telefonate sowie eines persönlichen Besuches keinerlei genaue Angaben zu dessen gegenwärtiger Wohnadresse machen. Vor diesem Hintergrund kann jedoch eine tiefgreifende Integrationsverfestigung in Österreich nicht erkannt werden. Die bloße Existenz eines erwachsenen Bruders, auch in Kombination mit einem bereits mehrere Jahre zurückliegenden und freiwillig beendeten Aufenthalt im Bundesgebiet ist objektiv nicht dazu geeignet, eine inhaltlich anderslautende Entscheidung zu rechtfertigen. Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.1.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.1.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf Asylwerber aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf Asylwerber aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Das Bundesasylamt hat in den in der Beschwerde genannten Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO) in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Darüber hinaus wurden Feststellungen zur Menschenrechtslage und medizinischen Versorgungssituation in die Entscheidung miteinbezogen, welche konkret auf den individuellen gesundheitlichen Zustand des 1.-Beschwerdeführers respektive der 2.-Beschwerdeführerin Bezug nehmen.
Vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Polen systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2011, Rs. 411/10, C 493/10).Vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Polen systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin römisch zwei VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2011, Rs. 411/10, C 493/10).
Insbesondere ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren bzw. den nicht im Detail bekämpften Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Gegebenheiten im polnischen Asylwesen nicht hervorgetreten, dass die polnische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Art. 3 EMRK-Verletzung erkannt werden kann.Insbesondere ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren bzw. den nicht im Detail bekämpften Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Gegebenheiten im polnischen Asylwesen nicht hervorgetreten, dass die polnische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Artikel 3, EMRK-Verletzung erkannt werden kann.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung.
Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Zu den gesundheitlichen Beschwerden des 1.-Beschwerdeführers sowie der 2.- Beschwerdeführerin (Rückenschmerzen, Kopfweh und Anpassungsstörungen respektive andauernde Depressionen) ist in diesem Zusammenhang auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, bleibt unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Zu den gesundheitlichen Beschwerden des 1.-Beschwerdeführers sowie der 2.- Beschwerdeführerin (Rückenschmerzen, Kopfweh und Anpassungsstörungen respektive andauernde Depressionen) ist in diesem Zusammenhang auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, bleibt unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 2.-Beschwerdeführerin oder des 1.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedsstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK weder im Falle der Überstellung der 2.-Beschwerdeführerin noch in jenem des 1.-Beschwerdeführers nach Polen erkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 2.-Beschwerdeführerin oder des 1.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedsstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK weder im Falle der Überstellung der 2.-Beschwerdeführerin noch in jenem des 1.-Beschwerdeführers nach Polen erkannt werden.
An dieser Einschätzung vermag auch die im Rechtsmittelschriftsatz behauptete Nichtvornahme einer eingehenden Detailuntersuchung des 1.-Beschwerdeführers respektive der 2.-Beschwerdeführerin keine substanzielle Änderung hervorzurufen: So kann in beiden Fällen den vorliegenden Akten zweifelsfrei entnommen werden, dass beide, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der präsentierten medizinischen Vorberichte, von einer fachmedizinischen Sachverständigen zur Abklärung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes einer individuellen Untersuchung beziehungsweise Begutachtung unterzogen worden sind (vgl. Seite 205 bis 211 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX auch XXXX sowie Seite 147 bis 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Basierend auf den jeweiligen Ergebnissen konnte von der belangten Behörde das potenzielle Vorliegen einer allfälligen Verletzung der in Art. 3 EMRK normierten Rechte der beiden eben genannten Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden und erweist sich somit eine weitere darüber hinausgehende Analyse der detaillierten Ausformungen der diagnostizierten Krankheitsbilder in diesem Kontext als entbehrlich. Vor diesem Hintergrund kann somit in diesem Zusammenhang auch kein "gravierender Verfahrensmangel" erkannt werden.An dieser Einschätzung vermag auch die im Rechtsmittelschriftsatz behauptete Nichtvornahme einer eingehenden Detailuntersuchung des 1.-Beschwerdeführers respektive der 2.-Beschwerdeführerin keine substanzielle Änderung hervorzurufen: So kann in beiden Fällen den vorliegenden Akten zweifelsfrei entnommen werden, dass beide, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der präsentierten medizinischen Vorberichte, von einer fachmedizinischen Sachverständigen zur Abklärung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes einer individuellen Untersuchung beziehungsweise Begutachtung unterzogen worden sind vergleiche Seite 205 bis 211 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 auch römisch 40 sowie Seite 147 bis 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Basierend auf den jeweiligen Ergebnissen konnte von der belangten Behörde das potenzielle Vorliegen einer allfälligen Verletzung der in Artikel 3, EMRK normierten Rechte der beiden eben genannten Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden und erweist sich somit eine weitere darüber hinausgehende Analyse der detaillierten Ausformungen der diagnostizierten Krankheitsbilder in diesem Kontext als entbehrlich. Vor diesem Hintergrund kann somit in diesem Zusammenhang auch kein "gravierender Verfahrensmangel" erkannt werden.
Allgemein ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.Allgemein ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.
Basierend auf den seitens der Erstinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegten und den Rechtsmittelwerbern respektive deren gesetzlichen Vertretern zur Stellungnahme vorgehaltenen aktuellen unbedenklichen Länderfeststellungen zur gegenwärtigen Situation in Polen können die in der handschriftlich formulierten Stellungnahme vom 03.10.2012 sowie im Beschwerdeschriftsatz lapidar ins Treffen geführten Befürchtungen hinsichtlich einer angeblich drohenden Kettenabschiebung ins Herkunftsland nicht nachvollzogen werden.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen - mangelnde Sicherheit
Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch Unbekannte zu fürchten hätten.
Selbst wenn aber das Vorbringen der Genannten betreffend der Verfolgung aus unbekannten Gründen den Tatsachen entspräche, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Daraus resultierend wird dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung gewertet und stünde es laut aktueller Länderinformation im hypothetisch unterstellten Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch feindlich gesinnte Verfolger den Asylwerbern frei, effektiven Schutz bei den vor Ort befindlichen polnischen Sicherheitseinrichtungen zu suchen.
Somit konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Darauf basierend kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.
2.2. Hinsichtlich jenen von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für alle fünf Rechtsmittelwerber mit Erkenntnissen desselben Tages Ausweisungen nach Polen ausgesprochen worden sind und somit ein unzulässiger Eingriff in das gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet, nicht zu befürchten ist.2.2. Hinsichtlich jenen von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für alle fünf Rechtsmittelwerber mit Erkenntnissen desselben Tages Ausweisungen nach Polen ausgesprochen worden sind und somit ein unzulässiger Eingriff in das gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet, nicht zu befürchten ist.
2.3. Da die Genannten zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.3. Da die Genannten zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
15.03.2013